RS OGH 2025/2/11 3Ob77/83; 3Ob24/97v; 2Ob2148/96p; 3Ob45/11f; 2Ob161/18t; 2Ob72/19f; 2Ob128/19s; 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1983
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Norm

ASVG §324 Abs3
LPfG §5 Abs1 Z1
  1. ASVG § 324 heute
  2. ASVG § 324 gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2023
  3. ASVG § 324 gültig von 01.01.2015 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 324 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. ASVG § 324 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. ASVG § 324 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993
  1. LPfG § 5 gültig von 07.11.1985 bis 29.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Nach § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über (Legalzession); dem Pensionsberechtigten steht daher als pfändbares Pensionseinkommen überhaupt nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfaßte Teil seines Anspruches zu, so daß auch deshalb hier die Unpfändbarkeitsgrenze des § 5 Abs 1 Z 1 LPfG nicht erreicht wurde.Nach Paragraph 324, Absatz 3, ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über (Legalzession); dem Pensionsberechtigten steht daher als pfändbares Pensionseinkommen überhaupt nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfaßte Teil seines Anspruches zu, so daß auch deshalb hier die Unpfändbarkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LPfG nicht erreicht wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 77/83
    Entscheidungstext OGH 08.06.1983 3 Ob 77/83
    Veröff: EvBl 1983/139 S 492
  • RS0066396">3 Ob 24/97v
    Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 24/97v
    Gegenteilig; Beisatz: letzter Halbsatz (T1) Veröff: SZ 70/78
  • RS0066396">2 Ob 2148/96p
    Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 2148/96p
    Auch; nur: Nach § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über. (T2);
    Beisatz: Die zeitlich kongruenten Ansprüche unterliegen der Legalzession. (T3)
  • RS0066396">3 Ob 45/11f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/123
  • RS0066396">2 Ob 161/18t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 161/18t
    nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Für diese Zeit steht dem Pensionsberechtigten als Einkommen nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfasste Teil seines Anspruchs zu. (T4); Veröff: SZ 2019/45
  • RS0066396">2 Ob 72/19f
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 2 Ob 72/19f
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • RS0066396">2 Ob 128/19s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 128/19s
    Beis wie T4
  • RS0066396">10 Ob 60/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 60/24g
    Beisatz: Der Anspruch auf die restlichen 20 % verbleibt dagegen im Sinne einer „Pensionsteilung“ dem Pensionsberechtigten ohne Zweckbindung und damit als eine Art „Taschengeld“ (T5)
    Beisatz: Sie setzt voraus, dass der Betroffene seinen Unterhalt (weitestgehend) in natura erhält. Die Formulierung „verpflegt“ ist dabei im Sinn einer Zurverfügungstellung von „Hotelleistungen“ zu verstehen, die – neben dem Betreuungs- und Hilfsaufwand – sowohl Unterkunft und Verköstigung als auch die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wie Wohnraum- oder Wäschereinigung und dergleichen umfassen. (T6)
    Anm: Vgl 2 Ob 228/21z; 10 Ob 29/14h; 3 Ob 113/21w;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0066396

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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