RS OGH 1983/10/18 4Ob589/83, 7Ob382/97w, 6Ob34/01w, 6Ob108/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1983
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Norm

ABGB §811
ABGB §812 I
AußStrG §73
AußStrG 2005 §154

Rechtssatz

Die Nachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen, und hiebei auch insbesonders für eine gleichrangige Befriedigung gleichrangiger Gläubiger zu sorgen, ist nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, sondern der jeweiligen Vertreter des ruhenden Nachlasses (Verlassenschaftskurator; ausgewiesener Erbe; Separationskurator etc). Diese haben für eine Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung auch dann Sorge zu tragen, wenn das Verlassenschaftsvermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken, soferne nicht wegen Überschuldung ohnehin Verlassenschaftskonkurs zu eröffnen oder - bei unbedeutenden Nachlässen - nach § 73 AußStrG vorzusehen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 589/83
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 589/83
    Veröff: JBl 1984,553
  • 7 Ob 382/97w
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 382/97w
    nur: Die Nachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen, und hiebei auch insbesonders für eine gleichrangige Befriedigung gleichrangiger Gläubiger zu sorgen, ist nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, sondern der jeweiligen Vertreter des ruhenden Nachlasses. (T1)
  • 6 Ob 34/01w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 34/01w
    Auch
  • 6 Ob 108/06k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 108/06k
    Auch; Veröff: SZ 2006/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007631

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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