Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH (FN **), **, vertreten durch die Goldsteiner Rechtsanwalt GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei B* AG (FN **), **, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.867,40 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert: EUR 21.522,90; Gesamtstreitwert: EUR 26.390,30) über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 1.639,48) gegen die im Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. Juni 2025, GZ: **-21, enthaltene Kostenentscheidung, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ihre mit EUR 5.086,31 (darin enthalten EUR 691,28 an Umsatzsteuer und EUR 938,64 an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 174,90 (darin EUR 29,15 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte zunächst die Feststellung, das die Beklagte als Haftpflichtversicherer verpflichtet sei, ihr Versicherungsdeckung für Ansprüche aus einem bestimmten Schadensereignis zu gewähren. Das Feststellungsbegehren bewertete sie mit EUR 21.522,90. In der Verhandlung vom 10.4.2025 dehnte die Klägerin das Klagebegehren in der ersten Stunde um ein Zahlungsbegehren von EUR 4.867,40 aus, weil dieser Betrag bereits von der Geschädigten einbehalten worden sei.
Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil vom 26.6.2025 gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren statt und wies das Zahlungsbegehren ab. In der angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete es die Beklagte zum Ersatz von EUR 3.793,34 (darin EUR 502,65 USt und EUR 777,44 Barauslagen). Die Kostenentscheidung gründe auf § 43 Abs 1 Fall 2 ZPO. Die Klägerin habe mit dem Feststellungsbegehren (bewertet mit EUR 21.522,90) obsiegt und sei mit dem Leistungsbegehren von EUR 4.867,40 unterlegen. Das ergebe eine Obsiegensquote von rund 80 %; der Klägerin gebühre daher der Ersatz von 60 % ihrer Verfahrenskosten und von 80 % der privilegierten Barauslagen (Pauschalgebühr, Dolmetschergebühren).Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil vom 26.6.2025 gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren statt und wies das Zahlungsbegehren ab. In der angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete es die Beklagte zum Ersatz von EUR 3.793,34 (darin EUR 502,65 USt und EUR 777,44 Barauslagen). Die Kostenentscheidung gründe auf Paragraph 43, Absatz eins, Fall 2 ZPO. Die Klägerin habe mit dem Feststellungsbegehren (bewertet mit EUR 21.522,90) obsiegt und sei mit dem Leistungsbegehren von EUR 4.867,40 unterlegen. Das ergebe eine Obsiegensquote von rund 80 %; der Klägerin gebühre daher der Ersatz von 60 % ihrer Verfahrenskosten und von 80 % der privilegierten Barauslagen (Pauschalgebühr, Dolmetschergebühren).
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag sie dahin abzuändern, dass der Klägerin ein Kostenersatzanspruch von EUR 5.432,82 (darin EUR 749,03 USt und EUR 938,64 Barauslagen) zuerkannt werde.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
1. Die Klägerin macht geltend, das Erstgericht hätte aufgrund der Klageausdehnung vom 10.4.2025 Verfahrensabschnitte bilden müssen. Im ersten Verfahrensabschnitt habe die Klägerin zur Gänze obsiegt. Dieser Verfahrensabschnitt umfasse die Klage, den vorbereitenden Schriftsatz sowie die Pauschalgebühr. Im zweiten Verfahrensabschnitt habe die Klägerin mit 81,56 % obsiegt und daher Anspruch auf 63,11% ihrer Kosten und 81,56 % der auf diesen Abschnitt entfallenden Barauslagen.
2. Mit diesen Ausführungen ist der Rekurs im Recht. Änderungen des Streitgegenstands und damit des Prozesserfolgs während des Verfahrens, etwa – wie hier – durch Klageausdehnung, sind in der Kostenentscheidung durch die Bildung von Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen. Barauslagen sind dabei den Verfahrensabschnitten ihres Anfalls zuzuordnen, also die Pauschalgebühr der Klage (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.141, 1184).2. Mit diesen Ausführungen ist der Rekurs im Recht. Änderungen des Streitgegenstands und damit des Prozesserfolgs während des Verfahrens, etwa – wie hier – durch Klageausdehnung, sind in der Kostenentscheidung durch die Bildung von Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen. Barauslagen sind dabei den Verfahrensabschnitten ihres Anfalls zuzuordnen, also die Pauschalgebühr der Klage vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.141, 1184).
Jedoch sind die Berechnungen des Rekurses insoweit zu korrigieren, als sie im zweiten Verfahrensabschnitt von einer (grundsätzlich richtigen) Bemessungsgrundlage von EUR 26.390,30 ausgehen. Die Klägerin hat nämlich in erster Instanz ihre Kosten auch für den zweiten Verfahrensabschnitt nur auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 21.522,90 verzeichnet (vgl ON 12.2). Außerdem wurde für die Urkundenvorlage in erster Instanz nur ein Einheitssatz von 50 % und keine betragsmäßigen ERV-Kosten geltend gemacht (vgl ON 17). Zwar könnten bloße Additionsfehler in einem Kostenverzeichnis bei ansonsten richtigen Ansätzen vom Gericht auch zugunsten einer Partei korrigiert werden, jedoch darf über einen zu niedrig gewählten Honoraransatz nicht hinausgegangen werden (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.53 mwN). Das hat auch für zu niedrig gewählte Bemessungsgrundlagen und den Einheitssatz zu gelten. Das Rekursverfahren kann in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, in erster Instanz zu gering verzeichnete Kostenansätze zu korrigieren.Jedoch sind die Berechnungen des Rekurses insoweit zu korrigieren, als sie im zweiten Verfahrensabschnitt von einer (grundsätzlich richtigen) Bemessungsgrundlage von EUR 26.390,30 ausgehen. Die Klägerin hat nämlich in erster Instanz ihre Kosten auch für den zweiten Verfahrensabschnitt nur auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 21.522,90 verzeichnet vergleiche ON 12.2). Außerdem wurde für die Urkundenvorlage in erster Instanz nur ein Einheitssatz von 50 % und keine betragsmäßigen ERV-Kosten geltend gemacht vergleiche ON 17). Zwar könnten bloße Additionsfehler in einem Kostenverzeichnis bei ansonsten richtigen Ansätzen vom Gericht auch zugunsten einer Partei korrigiert werden, jedoch darf über einen zu niedrig gewählten Honoraransatz nicht hinausgegangen werden vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.53 mwN). Das hat auch für zu niedrig gewählte Bemessungsgrundlagen und den Einheitssatz zu gelten. Das Rekursverfahren kann in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, in erster Instanz zu gering verzeichnete Kostenansätze zu korrigieren.
3. Damit ergibt sich folgender Kostenersatzanspruch der Klägerin:
Erster Abschnitt:
Klage TP3A 627,40
Einheitssatz 100 % 627,40
ERV-Kosten 5,00
Pauschalgebühr 792,00
Vorbereitender Schriftsatz
TP3A 627,40
Einheitssatz 60 % 313,70
ERV-Kosten 2,60
2.203,50 792,00
Zweiter Abschnitt:
Streitverhandlung
TP3A, 4/2 941.10
Einheitssatz 100 % 941,10
Barauslagen Dolmetscher 179,80
Urkundenvorlage
TP1 68,70
Einheitssatz 50 % 34,35
1.985,25 179,80
davon 63,12 %/81,56 % 1.252,89 146,64
Gesamt:
Kosten: 3.456,39
USt: 691,28
BA: 938,64
5.086,31
3. Dem Rekurs war sohin teilweise Folge zu geben und die Kostenentscheidung im dargelegten Sinn abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin ist mit 78,86 % ihres Rekursinteresses durchgedrungen. Da die Quotenkompensation auch zum Tragen kommt, wenn sich die Gegenseite nicht am Rekursverfahren beteiligt (vgl 7 Ob 113/19x; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.96), hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz von 57,72 % ihrer Rekurskosten.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Die Klägerin ist mit 78,86 % ihres Rekursinteresses durchgedrungen. Da die Quotenkompensation auch zum Tragen kommt, wenn sich die Gegenseite nicht am Rekursverfahren beteiligt vergleiche 7 Ob 113/19x; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.96), hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz von 57,72 % ihrer Rekurskosten.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
Textnummer
EW6269European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00119.25M.1216.000Im RIS seit
12.02.2026Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026