Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekurs- und Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei * S*, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei G*, vertreten durch Dr. Niki Alexander Haas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Rekurs- und Berufungsgericht vom 4. Februar 2026, GZ 53 R 381/25y-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch zwei. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
[1] Der Kläger brachte eine Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO ein. Das Erstgericht erließ den Unterlassungsauftrag und wies den Antrag auf Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Nach der Erhebung von Einwendungen beantragte der Kläger im ordentlichen Verfahren die Sicherung seines Unterlassungsbegehrens mittels einstweiliger Verfügung, wozu das Erstgericht dem Beklagten keine Äußerungsmöglichkeit einräumte. Unter einem hob es den Unterlassungsauftrag auf und wies sowohl das Unterlassungs- als auch das Sicherungsbegehren ab. Der Kläger brachte eine Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags im Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO ein. Das Erstgericht erließ den Unterlassungsauftrag und wies den Antrag auf Zuerkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Nach der Erhebung von Einwendungen beantragte der Kläger im ordentlichen Verfahren die Sicherung seines Unterlassungsbegehrens mittels einstweiliger Verfügung, wozu das Erstgericht dem Beklagten keine Äußerungsmöglichkeit einräumte. Unter einem hob es den Unterlassungsauftrag auf und wies sowohl das Unterlassungs- als auch das Sicherungsbegehren ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach hinsichtlich des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren aus, dass dieser 5.000 EUR nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig. Die außerordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
I. Zum Revisionsrekurs:römisch eins. Zum Revisionsrekurs:
[4] 1. Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag nicht einvernommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0012260; 2 Ob 155/20p Rz 6; 1 Ob 101/20i ErwGr 1.1. f). In diesem Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RS0012260 [T3]). 1. Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO ist der Revisionsrekurs unter anderem dann, wenn das Verfahren einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Das gilt jedoch nach Paragraph 402, Absatz 2, EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag nicht einvernommen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei bestätigt wurde, gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig (RS0012260; 2 Ob 155/20p Rz 6; 1 Ob 101/20i ErwGr 1.1. f). In diesem Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RS0012260 [T3]).
[5] 2. Diese Voraussetzungen treffen hier zu, hat doch das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne den Beklagten dazu gehört zu haben. Die Einvernahme des Beklagten im Rahmen der im Hauptverfahren stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor Einbringung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und die bloße Zustellung der Provisorialentscheidung sind einer durch richterliche Anordnung eröffneten Äußerungsmöglichkeit nicht gleichzuhalten (vgl 2 Ob 155/20p Rz 7; 1 Ob 101/20i ErwGr 1.2.). Auch die Zustellung der Berufung und des Rekurses an den Beklagten beseitigte den Ausschluss der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht (vgl 4 Ob 57/19i ErwGr 2.5.). 2. Diese Voraussetzungen treffen hier zu, hat doch das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen, ohne den Beklagten dazu gehört zu haben. Die Einvernahme des Beklagten im Rahmen der im Hauptverfahren stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor Einbringung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und die bloße Zustellung der Provisorialentscheidung sind einer durch richterliche Anordnung eröffneten Äußerungsmöglichkeit nicht gleichzuhalten vergleiche 2 Ob 155/20p Rz 7; 1 Ob 101/20i ErwGr 1.2.). Auch die Zustellung der Berufung und des Rekurses an den Beklagten beseitigte den Ausschluss der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht vergleiche 4 Ob 57/19i ErwGr 2.5.).
II. Zur Revision:römisch zwei. Zur Revision:
1. Zur Bewertung eines im Weg des Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO geltend gemachten Unterlassungsanspruchs1. Zur Bewertung eines im Weg des Mandatsverfahrens nach Paragraph 549, ZPO geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
1.1. Normativer Streitwert nach § 59a JN1.1. Normativer Streitwert nach Paragraph 59 a, JN
[6] 1.1.1. Die mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG; BGBl I 2020/148), in die JN eingefügte Bestimmung des § 59a JN normiert einen festen Streitwert für das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO. Die Normierung eines festen Streitwerts im Mandatsverfahren ist Teil des vom HiNBG verfolgten Ziels, einen Beitrag zur raschen Verfolgung und Beseitigung von massiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen – im Weg des Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO – mittels eines niederschwelligen und kostengünstig gestalteten, vereinfachten Unterlassungsverfahrens bei Hasspostings zu leisten (vgl Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 [2025] § 59a JN Rz 2; ErlRV 481 BlgNR 27. GP 2, 9). Dazu gehört nach Ansicht der Materialien aufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Bereich der Gewaltschutzverfahren und wegen des einfachen Zugangs für die Bevölkerung etwa auch die Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß § 49 Abs 2 Z 6 JN (ErlRV 481 BlgNR 27. GP 9; Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 § 49 JN Rz 21/1). 1.1.1. Die mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG; BGBl I 2020/148), in die JN eingefügte Bestimmung des Paragraph 59 a, JN normiert einen festen Streitwert für das Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO. Die Normierung eines festen Streitwerts im Mandatsverfahren ist Teil des vom HiNBG verfolgten Ziels, einen Beitrag zur raschen Verfolgung und Beseitigung von massiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen – im Weg des Mandatsverfahrens nach Paragraph 549, ZPO – mittels eines niederschwelligen und kostengünstig gestalteten, vereinfachten Unterlassungsverfahrens bei Hasspostings zu leisten vergleiche Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 [2025] Paragraph 59 a, JN Rz 2; ErlRV 481 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2, , 9). Dazu gehört nach Ansicht der Materialien aufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Bereich der Gewaltschutzverfahren und wegen des einfachen Zugangs für die Bevölkerung etwa auch die Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 6, JN (ErlRV 481 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 9, ; Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 49, JN Rz 21/1).
[7] 1.1.2. Die Materialien gehen davon aus, dass es sich bei den im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO verfolgbaren Ansprüchen (jedenfalls in der Regel) um solche handeln werde, die nicht vermögensrechtlicher Natur seien; sie halten aber eine andere Auslegung für denkbar (ErlRV 481 BlgNR 27. GP 11; I. Faber, Der Zugang zum OGH bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte, in Konecny-FS, 89 [97]). 1.1.2. Die Materialien gehen davon aus, dass es sich bei den im Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO verfolgbaren Ansprüchen (jedenfalls in der Regel) um solche handeln werde, die nicht vermögensrechtlicher Natur seien; sie halten aber eine andere Auslegung für denkbar (ErlRV 481 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 11, ; römisch eins. Faber, Der Zugang zum OGH bei Eingriffen in Persönlichkeitsrechte, in Konecny-FS, 89 [97]).
[8] Der normativ festgelegte Streitwert in § 59a JN sollte offenkundig eine – den vorgenannten Zielen des einfachen und kostengünstigen Zugangs zu Gericht dienende – bestimmte prozessuale Behandlung von im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO verfolgten Ansprüchen anordnen (vgl Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 § 59a JN Rz 2; I. Faber, in Konecny-FS, 89 [98]). Der normativ festgelegte Streitwert in Paragraph 59 a, JN sollte offenkundig eine – den vorgenannten Zielen des einfachen und kostengünstigen Zugangs zu Gericht dienende – bestimmte prozessuale Behandlung von im Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO verfolgten Ansprüchen anordnen vergleiche Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 59 a, JN Rz 2; römisch eins. Faber, in Konecny-FS, 89 [98]).
[9] 1.1.3. Unabhängig von der Frage, ob einzelne Ansprüche, die nach § 549 ZPO geltend gemacht werden, jeweils konkret einer Bewertung in Geld zugänglich sind oder nicht, normiert § 59a JN den in Verfahren, die gemäß § 549 ZPO angestrengt werden, geltenden Streitwert und legt ihn mit 5.000 EUR fest. Der Gesetzeswortlaut ist insofern klar. 1.1.3. Unabhängig von der Frage, ob einzelne Ansprüche, die nach Paragraph 549, ZPO geltend gemacht werden, jeweils konkret einer Bewertung in Geld zugänglich sind oder nicht, normiert Paragraph 59 a, JN den in Verfahren, die gemäß Paragraph 549, ZPO angestrengt werden, geltenden Streitwert und legt ihn mit 5.000 EUR fest. Der Gesetzeswortlaut ist insofern klar.
[10] Weil der Zugang zum Obersten Gerichtshof bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage erwünscht war, aber „aufgrund der Festlegung des Streitwerts mit 5.000 Euro“ seine Anrufung nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO ausgeschlossen wäre (siehe ErlRV 481 BlgNR 27. GP 11), wurde mit dem HiNBG aus Gründen der Rechtssicherheit der Ausnahmekatalog in § 502 Abs 5 ZPO (zeitlich begrenzt) erweitert und angeordnet, dass die Absätze 2 und 3 leg cit für Streitigkeiten nach § 549 ZPO nicht gelten. Weil der Zugang zum Obersten Gerichtshof bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage erwünscht war, aber „aufgrund der Festlegung des Streitwerts mit 5.000 Euro“ seine Anrufung nach Paragraph 502, Absatz 2, und 3 ZPO ausgeschlossen wäre (siehe ErlRV 481 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 11, ), wurde mit dem HiNBG aus Gründen der Rechtssicherheit der Ausnahmekatalog in Paragraph 502, Absatz 5, ZPO (zeitlich begrenzt) erweitert und angeordnet, dass die Absätze 2 und 3 leg cit für Streitigkeiten nach Paragraph 549, ZPO nicht gelten.
1.2. Zur Geltung von § 59a JN im anschließenden ordentlichen Verfahren1.2. Zur Geltung von Paragraph 59 a, JN im anschließenden ordentlichen Verfahren
[11] 1.2.1. Voraussetzung für die Anwendung des gesetzlich festgelegten Streitwerts von 5.000 EUR ist gemäß § 59a JN nur das Vorliegen einer Klage auf Unterlassung nach § 549 ZPO. Es könnte sich die Frage stellen, ob § 59a JN auch in dem an die über die Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellten anschließenden ordentlichen Verfahren gilt (vgl Mokrejs-Weinhappel, Zivilprozessuale Maßnahmen zur Bekämpfung von „Hass im Netz“, ÖJZ 2021, 53 [54, 59, insbes bei FN 54]; Ristic/Frybert, Das neue Mandatsverfahren nach dem Hass im Netz Bekämpfungs-Gesetz, JAP 2020/2021/23 [241, 243 FN 56]; Pierer, Das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO, MR 2021, 27 [36]), sei es, dass das ordentliche Verfahren nach rechtskräftiger Abweisung des Unterlassungsauftrags oder dass es – wie hier – nach der Erhebung von Einwendungen des Beklagten gegen den Unterlassungsauftrag geführt wird. 1.2.1. Voraussetzung für die Anwendung des gesetzlich festgelegten Streitwerts von 5.000 EUR ist gemäß Paragraph 59 a, JN nur das Vorliegen einer Klage auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO. Es könnte sich die Frage stellen, ob Paragraph 59 a, JN auch in dem an die über die Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellten anschließenden ordentlichen Verfahren gilt vergleiche Mokrejs-Weinhappel, Zivilprozessuale Maßnahmen zur Bekämpfung von „Hass im Netz“, ÖJZ 2021, 53 [54, 59, insbes bei FN 54]; Ristic/Frybert, Das neue Mandatsverfahren nach dem Hass im Netz Bekämpfungs-Gesetz, JAP 2020/2021/23 [241, 243 FN 56]; Pierer, Das Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO, MR 2021, 27 [36]), sei es, dass das ordentliche Verfahren nach rechtskräftiger Abweisung des Unterlassungsauftrags oder dass es – wie hier – nach der Erhebung von Einwendungen des Beklagten gegen den Unterlassungsauftrag geführt wird.
[12] 1.2.2. Nach Ansicht des Senats bleiben sowohl die Streitwertfestsetzung als auch der erleichterte Zugang zum Obersten Gerichtshof für das gesamte Verfahren über den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch aufrecht.
[13] Im nach Erhebung von Einwendungen durchzuführenden ordentlichen Verfahren ist auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Erlassung des Unterlassungsauftrags nach § 549 ZPO gefehlt haben über die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs zu entscheiden und gegebenenfalls der Unterlassungsauftrag aufrecht zu erhalten (6 Ob 122/22p). Ein gegenteiliges Verständnis, wonach die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Mandatsverfahrens im fortgesetzten (ordentlichen) Verfahren nicht zu gelten hätten, ließe etwa auch der Bestimmung des § 502 Abs 5 Z 5 ZPO faktisch keinen Anwendungsbereich (vgl RS0008773), weil Entscheidungen, die mit Revision anfechtbar wären, nicht in einem in diesem Sinn verstandenen „Mandatsverfahren“ ergehen würden (vgl zum Fall der Abweisung des Antrags auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags und die Bewertung bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im ordentlichen Verfahren 6 Ob 61/26b ErwGr 1.2.2. und 1.2.4.). Im nach Erhebung von Einwendungen durchzuführenden ordentlichen Verfahren ist auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Erlassung des Unterlassungsauftrags nach Paragraph 549, ZPO gefehlt haben über die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs zu entscheiden und gegebenenfalls der Unterlassungsauftrag aufrecht zu erhalten (6 Ob 122/22p). Ein gegenteiliges Verständnis, wonach die besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen des Mandatsverfahrens im fortgesetzten (ordentlichen) Verfahren nicht zu gelten hätten, ließe etwa auch der Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 5, ZPO faktisch keinen Anwendungsbereich vergleiche RS0008773), weil Entscheidungen, die mit Revision anfechtbar wären, nicht in einem in diesem Sinn verstandenen „Mandatsverfahren“ ergehen würden vergleiche zum Fall der Abweisung des Antrags auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags und die Bewertung bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im ordentlichen Verfahren 6 Ob 61/26b ErwGr 1.2.2. und 1.2.4.).
[14] 1.2.3. Zusammenfassend gilt für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach § 549 ZPO der in § 59a JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere ordentliche Verfahren nach der Erhebung von Einwendungen gegen den Unterlassungsauftrag. 1.2.3. Zusammenfassend gilt für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach Paragraph 549, ZPO der in Paragraph 59 a, JN normierte Streitwert von 5.000 EUR auch für das weitere ordentliche Verfahren nach der Erhebung von Einwendungen gegen den Unterlassungsauftrag.
[15] Bewertungen sind unbeachtlich. Bewertungsfragen können sich allenfalls hinsichtlich im ordentlichen Verfahren erfolgter Ausdehnungen oder Eventualbegehren stellen.
[16] 1.3. Für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision ist somit trotz des Streitwerts von 5.000 EUR nach § 502 Abs 5 Z 5 ZPO nur das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO maßgeblich. 1.3. Für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision ist somit trotz des Streitwerts von 5.000 EUR nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 5, ZPO nur das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO maßgeblich.
[17] 2. Eine erhebliche Rechtsfrage kann die Revision aber nicht aufzeigen:
[18] 2.1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung (RS0031883 [T6]), die Frage, ob eine Äußerung Tatsachen oder bloße Werturteile enthält (RS0031883 [T17]; vgl RS0031815), ob sie eine Ehrverletzung darstellt (RS0031869 [T2]), sowie die Beurteilung, ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung, die auch auf das Recht auf freie Meinungsäußerung Bedacht zu nehmen hat (vgl nur RS0110046; RS0031657 [T4, T8]), ausschlägt, hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. 2.1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung (RS0031883 [T6]), die Frage, ob eine Äußerung Tatsachen oder bloße Werturteile enthält (RS0031883 [T17]; vergleiche RS0031815), ob sie eine Ehrverletzung darstellt (RS0031869 [T2]), sowie die Beurteilung, ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach Paragraph 1330, ABGB vorzunehmende Interessenabwägung, die auch auf das Recht auf freie Meinungsäußerung Bedacht zu nehmen hat vergleiche nur RS0110046; RS0031657 [T4, T8]), ausschlägt, hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
[19] Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RS0054817). Dabei sind die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber Politikern und in vergleichbarer Weise in der Öffentlichkeit stehenden Personen (public figures) weiter als gegenüber Privatpersonen (vgl RS0075696 [T4]); dies besonders, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (RS0115541). Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (RS0054817). Dabei sind die Grenzen zulässiger Kritik gegenüber Politikern und in vergleichbarer Weise in der Öffentlichkeit stehenden Personen (public figures) weiter als gegenüber Privatpersonen vergleiche RS0075696 [T4]); dies besonders, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (RS0115541).
[20] Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (RS0008990).
[21] 2.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das in der beanstandeten Äußerung des Dritten, „Wenn man bedenkt, welchen geistigen Dünnschiss die beiden rauslassen, ist es sicher kein Wunder, wenn mal jemanden (sic!) der Kragen platzt!“, eine zulässige Meinungsäußerung und daher in dem vom Beklagten dazu gesetzten „Like“ keinen Verstoß gegen § 1330 ABGB erkannte, hat den den Gerichten zweiter Instanz bei der Beurteilung zustehenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Auf die Frage, welcher eigene Bedeutungsinhalt dem hier unter die Äußerung gesetzten „Like“ zukommt, kommt es damit gar nicht an (vgl im Übrigen dazu, dass die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung gesetzten „Likes“ stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist und das „Like“ im Regelfall einen diffusen Charakter aufweist 6 Ob 26/26f). 2.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das in der beanstandeten Äußerung des Dritten, „Wenn man bedenkt, welchen geistigen Dünnschiss die beiden rauslassen, ist es sicher kein Wunder, wenn mal jemanden (sic!) der Kragen platzt!“, eine zulässige Meinungsäußerung und daher in dem vom Beklagten dazu gesetzten „Like“ keinen Verstoß gegen Paragraph 1330, ABGB erkannte, hat den den Gerichten zweiter Instanz bei der Beurteilung zustehenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Auf die Frage, welcher eigene Bedeutungsinhalt dem hier unter die Äußerung gesetzten „Like“ zukommt, kommt es damit gar nicht an vergleiche im Übrigen dazu, dass die Beurteilung des Bedeutungsinhalts eines unter eine Äußerung gesetzten „Likes“ stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen ist und das „Like“ im Regelfall einen diffusen Charakter aufweist 6 Ob 26/26f).
Textnummer
E147759European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00052.26D.0526.000Im RIS seit
19.06.2026Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026