RS OGH 1992/12/15 4Ob109/92, 4Ob171/93, 6Ob1001/94, 4Ob168/93, 6Ob22/95, 6Ob20/95, 6Ob556/95, 6Ob30/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Der Angriff auf die absoluten Rechte der Ehre und des Rufes einer Person ist für sich noch nicht rechtswidrig, doch bildet schon der Eingriff in absolute Rechte ein Indiz für die Rechtswidrigkeit. Diese kann jedoch nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden: Den Interessen am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92
    Veröff: MR 1993,57
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
  • 6 Ob 1001/94
    Entscheidungstext OGH 03.02.1994 6 Ob 1001/94
  • 4 Ob 168/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93
    Auch; Beisatz: Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlungen voraus; das gilt umso mehr für den - verschuldensabhängigen - Anspruch auf Widerruf. (T1) Veröff: SZ 67/10 = EvBl 1994/97 S 505
  • 6 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 22/95
    nur: Diese kann jedoch nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden: Den Interessen am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden. (T2)
  • 6 Ob 20/95
    Entscheidungstext OGH 18.05.1995 6 Ob 20/95
    Beis wie T1; Veröff: SZ 68/97
  • 6 Ob 556/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 556/95
    nur T2
  • 6 Ob 30/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 30/95
    Beis wie T1 nur: Jeder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlungen voraus. (T3) Veröff: SZ 68/136
  • 6 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 24/95
    nur T2
  • 6 Ob 222/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 222/99m
    Vgl
  • 6 Ob 171/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 171/99m
    Vgl auch; Beisatz: Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an. Die Kriterien sind bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits maßgeblich. (T4)
  • 6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein solcher Rechtfertigungsgrund muss sich im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen. Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung kommt es auf die Art des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses an. (T5); Beisatz: Als Rechtfertigungsgründe werden in der Rechtsprechung § 1330 Abs 2 dritter Satz ABGB, medienrechtliche Regelungen nach § 6 MedienG, das Interesse der Öffentlichkeit an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und damit im Zusammenhang die Ausübung eines Rechts (Prozesshandlungen, Anzeigen), die Ausübung eines öffentlichen Mandats, Art. 17a StGG und insbesondere auch Art. 10 MRK angesehen. (T6); Veröff: SZ 73/181
  • 6 Ob 291/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/198
  • 6 Ob 127/01x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 127/01x
    Vgl auch; Beisatz: Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an. (T7)
  • 4 Ob 295/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
    Auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung; eine solche wird nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet. Eine Äußerung ist stets so zu verstehen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. (T8)
  • 4 Ob 38/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 38/02w
    Auch; Beis wie T8
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: Keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung, wenn eine leitende Angestellte, die nach Betriebsübergang vom neuen Geschäftsführer gemobbt wird, dieses Verhalten in einem Schreiben an Organe der Gesellschaft drastisch schildert. (T9)
  • 6 Ob 274/05w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 274/05w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T10)
  • 6 Ob 178/04a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 178/04a
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Haftung des Betreibers eines Online-Gästebuchs für Beiträge von Usern - Umfang einer Prüfungspflicht. (T11)
  • 6 Ob 256/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 256/08b
    Vgl; Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt (6 Ob 318/03p), ist Frage des Einzelfalls, der in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T12)
  • 6 Ob 98/18g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 98/18g
    Beis wie T4 nur: Dabei kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Recht und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses. (T13)
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 6 Ob 235/18d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 235/18d
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 6 Ob 34/19x
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 34/19x
    Beis wie T5; Beis wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031657

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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