TE OGH 1995/7/13 6Ob556/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Julius H*****, vertreten durch Dr.Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Prof.Oswald O*****, vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 240.000,-- sA), und Sicherung des Unterlassungsanspruchs, über den Berichtigungsantrag der gefährdeten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag wird teilweise stattgegeben.

Der Beschluß vom 20.April 1995, 6 Ob 556/95, wird in seinem letzten Absatz (Kostenentscheidung) dahin berichtigt, daß dieser Absatz zu lauten hat:

"Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Der Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten seines Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Kostenentscheidung wurde versehentlich von einem Obsiegen des Gegners der gefährdeten Partei ausgegangen. Tatsächlich wurde aber die angefochtene einstweilige Verfügung bestätigt. Die offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung war über Berichtigungsantrag der gefährdeten Partei gemäß §§ 402, 78 EO iVm §§ 419, 430 ZPO zu berichtigen. Trotz Obsiegens im Sicherungsverfahren konnte jedoch noch kein Kostenzuspruch an die gefährdete Partei erfolgen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs.1 EO. Die Entscheidung über die Kosten des Gegners der gefährdeten Partei beruht auf §§ 402, 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Bei der Kostenentscheidung wurde versehentlich von einem Obsiegen des Gegners der gefährdeten Partei ausgegangen. Tatsächlich wurde aber die angefochtene einstweilige Verfügung bestätigt. Die offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung war über Berichtigungsantrag der gefährdeten Partei gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 419, 430, ZPO zu berichtigen. Trotz Obsiegens im Sicherungsverfahren konnte jedoch noch kein Kostenzuspruch an die gefährdete Partei erfolgen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Entscheidung über die Kosten des Gegners der gefährdeten Partei beruht auf Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00556.95.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19950713_OGH0002_0060OB00556_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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