RS OGH 2021/9/28 Okt1/70; 9ObA272/93; 9ObA289/01t; 8ObA74/09d; 9ObA1/11d; 8ObA32/11f; 9ObA91/10p; 17

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Veröffentlicht am 26.11.1970
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Rechtssatz

Ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz ist es, dass Rechtsvorschriften ohne sichtbaren Grund nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie überflüssig und daher inhaltslos werden.

VwGH v 19.12.1963, Zl 1211/61

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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