Norm
AVG §71Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Andreas Windhager gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Andreas Windhager gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), entschieden:
Die Berufung von S. auch A. A. auch S. vom 09.03.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.1998, Zahl: 97 06.413-BAW, wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung von S. auch A. A. auch S. vom 09.03.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.1998, Zahl: 97 06.413-BAW, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Berufungswerber ist irakischer Staatsangehöriger. Am 11.12.1997 stellte er beim Bundesasylamt einen Asylantrag, welcher mit Bescheid vom 16.12.1997 gem. § 3 AsylG 1991 abgewiesen wurde. Der genannte Bescheid vom 16.12.1997, Zl. 97 06.413-BAW, wurde dem Asylwerber am 16.12.1997 persönlich im Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ausgefolgt. Der Asylwerber bestätigte die Übernahme des Bescheides durch seine persönliche Unterschrift. Dem Bescheid beigeschlossen war eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der dem irakischen Staatsbürger verständlichen arabischen Sprache, wie von § 18 Abs. 1 AsylG 1991 gefordert.Der Berufungswerber ist irakischer Staatsangehöriger. Am 11.12.1997 stellte er beim Bundesasylamt einen Asylantrag, welcher mit Bescheid vom 16.12.1997 gem. Paragraph 3, AsylG 1991 abgewiesen wurde. Der genannte Bescheid vom 16.12.1997, Zl. 97 06.413-BAW, wurde dem Asylwerber am 16.12.1997 persönlich im Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ausgefolgt. Der Asylwerber bestätigte die Übernahme des Bescheides durch seine persönliche Unterschrift. Dem Bescheid beigeschlossen war eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der dem irakischen Staatsbürger verständlichen arabischen Sprache, wie von Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 1991 gefordert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, am 29.01.1998 Berufung und verband diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG. Diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Asylwerber wie folgt: Zum Zeitpunkt der Ausfolgung des Bescheides habe er sich in Schubhaft befunden, und zwar im Polizeigefangenenhaus der BPD Wien. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, ein Dolmetsch sei der Amtshandlung nicht beigezogen worden. Da der Rechtsmittelbelehrung in somalischer (?) Sprache keine Begründung beigeschlossen war, sei ihm die inhaltliche Begründung der Ablehnung nicht bewußt gewesen. Insbesonderes beherrsche er keine der im AsylG 1991 vorgesehenen Sprachen. Er sei sohin innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht in der Lage gewesen, das Rechtsmittel der Berufung einzubringen und habe er weder einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen noch sich über die hierzulande geltende Rechtslage informieren können. Wesentlich sei in seinem Fall, daß er die deutsche Sprache nicht einmal ansatzweise beherrsche, jedoch gem. Art. 8 B-VG Anbringen an Behörden in deutscher Sprache zu verfassen sind. Darüber hinaus sei zu bedenken, daß eine korrekte Berufung aufgrund der Formalerfordernisse des AVG Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des AVG und der FrG erfordere und inhaltliche Bekämpfung die Kenntnis der Bescheidbegründung voraussetze. Er habe weder einen Dolmetsch noch einen Rechtsbeistand zur Verfügung gehabt und hätte durch die Einschränkung der persönlichen Freiheit in der Schubhaft keine Möglichkeit besessen, sich um die Wahrung seiner Rechte zu bemühen. Ihm sei der Inhalt des vorliegenden Bescheides nicht bewußt gewesen und wäre er selbst bei Übersetzung desselben vor unüberwindlichen Hindernissen bei Abfassung eines Rechtsmittels gestanden. Der Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand sei erst nach der Entlassung aus der Schubhaft und somit nach Verstreichen der Berufungsfrist gelungen. Nach Zitierung von Judikatur des VwGH führte der Asylwerber weiters aus, daß ihn im PGH keiner über seine Rechte aufklären hätte können und er den gegenständlichen Bescheid somit nach dem Motto "friß oder stirb" in die Hand gedrückt bekommen hätte. Somit stelle die Unkenntnis der deutschen Sprache in Verbindung mit der Verhängung der Schubhaft und der fehlende Kontakt zu einem Rechtsbeistand ein unabwendbares Ereignis dar, das zur Versäumung der Berufungsfrist führen müsse.Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, am 29.01.1998 Berufung und verband diese mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG. Diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Asylwerber wie folgt: Zum Zeitpunkt der Ausfolgung des Bescheides habe er sich in Schubhaft befunden, und zwar im Polizeigefangenenhaus der BPD Wien. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, ein Dolmetsch sei der Amtshandlung nicht beigezogen worden. Da der Rechtsmittelbelehrung in somalischer (?) Sprache keine Begründung beigeschlossen war, sei ihm die inhaltliche Begründung der Ablehnung nicht bewußt gewesen. Insbesonderes beherrsche er keine der im AsylG 1991 vorgesehenen Sprachen. Er sei sohin innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht in der Lage gewesen, das Rechtsmittel der Berufung einzubringen und habe er weder einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen noch sich über die hierzulande geltende Rechtslage informieren können. Wesentlich sei in seinem Fall, daß er die deutsche Sprache nicht einmal ansatzweise beherrsche, jedoch gem. Artikel 8, B-VG Anbringen an Behörden in deutscher Sprache zu verfassen sind. Darüber hinaus sei zu bedenken, daß eine korrekte Berufung aufgrund der Formalerfordernisse des AVG Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des AVG und der FrG erfordere und inhaltliche Bekämpfung die Kenntnis der Bescheidbegründung voraussetze. Er habe weder einen Dolmetsch noch einen Rechtsbeistand zur Verfügung gehabt und hätte durch die Einschränkung der persönlichen Freiheit in der Schubhaft keine Möglichkeit besessen, sich um die Wahrung seiner Rechte zu bemühen. Ihm sei der Inhalt des vorliegenden Bescheides nicht bewußt gewesen und wäre er selbst bei Übersetzung desselben vor unüberwindlichen Hindernissen bei Abfassung eines Rechtsmittels gestanden. Der Kontaktaufnahme mit einem Rechtsbeistand sei erst nach der Entlassung aus der Schubhaft und somit nach Verstreichen der Berufungsfrist gelungen. Nach Zitierung von Judikatur des VwGH führte der Asylwerber weiters aus, daß ihn im PGH keiner über seine Rechte aufklären hätte können und er den gegenständlichen Bescheid somit nach dem Motto "friß oder stirb" in die Hand gedrückt bekommen hätte. Somit stelle die Unkenntnis der deutschen Sprache in Verbindung mit der Verhängung der Schubhaft und der fehlende Kontakt zu einem Rechtsbeistand ein unabwendbares Ereignis dar, das zur Versäumung der Berufungsfrist führen müsse.
Das Bundesasylamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 20.02.1998, Zl. 97 06.413-BAW, gem. § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen und insbesonders ausgeführt, daß der Asylbescheid beim Bundesasylamt persönlich übernommen worden sei und dieser Bescheid eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in arabisch, der Muttersprache des Asylwerbers, beinhaltet hätte. Diese Tatsache sei im aufliegenden Asylakt dokumentiert. Der Asylwerber sei daher von der Abweisung des Asylantrages in Kenntnis und zudem informiert gewesen, in welcher Form und in welchem Zeitraum er gegen den Bescheid Berufung einbringen konnte. Zudem hätte er im PGH täglich die Möglichkeit zu telefonieren. Zu diesem Zweck sei im PGH ein Wertkartentelefon eingerichtet, welches auf Wunsch von jedem Insassen benutzt werden könne. Zudem stünden den Insassen jederzeit Schreibutensilien zur Verfügung, die jederzeit und formlos erhalten werden könnten.Das Bundesasylamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 20.02.1998, Zl. 97 06.413-BAW, gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen und insbesonders ausgeführt, daß der Asylbescheid beim Bundesasylamt persönlich übernommen worden sei und dieser Bescheid eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in arabisch, der Muttersprache des Asylwerbers, beinhaltet hätte. Diese Tatsache sei im aufliegenden Asylakt dokumentiert. Der Asylwerber sei daher von der Abweisung des Asylantrages in Kenntnis und zudem informiert gewesen, in welcher Form und in welchem Zeitraum er gegen den Bescheid Berufung einbringen konnte. Zudem hätte er im PGH täglich die Möglichkeit zu telefonieren. Zu diesem Zweck sei im PGH ein Wertkartentelefon eingerichtet, welches auf Wunsch von jedem Insassen benutzt werden könne. Zudem stünden den Insassen jederzeit Schreibutensilien zur Verfügung, die jederzeit und formlos erhalten werden könnten.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber erneut fristgerecht berufen und ausgeführt, daß das Bundesasylamt übersehe, daß er keine Kenntnis davon gehabt hätte, an welche Organisationen er sich bezüglich einer rechtlichen Vertretung in Wien wenden könnte. Andererseits sei auch ein schriftlicher oder telefonischer Kontakt dadurch erschwert worden, daß der Asylwerber nur der arabischen Sprache mächtig sei. Das Bundesasylamt übersehe, daß die Benützung des Telefones in Schubhaft in der Praxis eben nicht ohne Verzug möglich sei. Die Tatsache mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Unmöglichkeit der Beiziehung eines Rechtsbeistandes würden eine fristgerechte Abfassung einer zulässigen Berufung verhindern, für welche neben der genauen Bezeichnung des bekämpften Bescheides auch ein begründeter Berufungsantrag erforderlich sei. Die Erfüllung dieses Kriteriums sei dem Asylwerber aufgrund der genannten Umstände ohne sein Verschulden grundsätzlich nicht möglich gewesen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, ein Rechtsmittel in der vom Gesetz geforderten Form gegen eine Entscheidung auszuführen, welche ihm in einer ihm verständlichen Sprache lediglich im Spruch zur Kenntnis gebracht worden sei. Es wäre im konkreten Beschwerdefall umso notwendiger gewesen, die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides erblicken zu können, als der Asylantrag auch deshalb abgewiesen wurde, weil er, der Asylwerber, bereits in einem anderen Land (im konkreten Fall: Slowakei) vor Verfolgung sicher gewesen sei. In einer allgemein gehaltenen Berufung wäre diese allein schon deshalb als aussichtslos anzusehen gewesen, weil er hinsichtlich der ihm nicht zur Kenntnis gelangten, von der Behörde erster Instanz angenommene Verfolgungssicherheit in einem Drittland keinerlei Ausführungen hätte machen können.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat zur vorliegenden Berufung folgendes erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1) die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2) die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, an dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, zu stellen. Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei gem. § 71 Abs. 3 AVG die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, an dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, zu stellen. Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei gem. Paragraph 71, Absatz 3, AVG die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der ständigen Judikatur des VwGH ist der von einer Partei behauptete Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen. Unabwendbar i.S.d. § 71 AVG ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. "Unabwendbar" ist ein Ereignis zudem dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH, 10.10.1991, Zl. 91/06/0162). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit i.S.d. § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben.Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der ständigen Judikatur des VwGH ist der von einer Partei behauptete Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen. Unabwendbar i.S.d. Paragraph 71, AVG ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. "Unabwendbar" ist ein Ereignis zudem dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH, 10.10.1991, Zl. 91/06/0162). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit i.S.d. Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH trifft zudem den Antragsteller die Obliegendheit, im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an einer Einhaltung der Berufungsfrist gehindert hat. Nach dieser Judikatur hat ein Asylwerber - ohne zu ständigen Urgenzen gezwungen zu sein - sich jedenfalls um die fristgerechte Erhebung der Berufung bzw. der Erlangung einer entsprechenden Hilfestellung konsequent zu bemühen (vgl. Erkenntnis v. 16.10.1996, Zl. 96/01/0195). Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. der Rechtslage stellen für sich alleine keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH, 94/19/0518). Im Erkenntnis vom 19.10.1994 (93/01/0117) hat der VwGH festgehalten, daß sicherzustellen ist, daß ein Asylwerber - auch oder gerade wegen der Einengung seiner Freiheit während der Schubhaft - den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält, ohne ihm aber ständige Urgenzen zuzumuten.Nach der ständigen Judikatur des VwGH trifft zudem den Antragsteller die Obliegendheit, im Wiedereinsetzungsantrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an einer Einhaltung der Berufungsfrist gehindert hat. Nach dieser Judikatur hat ein Asylwerber - ohne zu ständigen Urgenzen gezwungen zu sein - sich jedenfalls um die fristgerechte Erhebung der Berufung bzw. der Erlangung einer entsprechenden Hilfestellung konsequent zu bemühen vergleiche Erkenntnis v. 16.10.1996, Zl. 96/01/0195). Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. der Rechtslage stellen für sich alleine keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH, 94/19/0518). Im Erkenntnis vom 19.10.1994 (93/01/0117) hat der VwGH festgehalten, daß sicherzustellen ist, daß ein Asylwerber - auch oder gerade wegen der Einengung seiner Freiheit während der Schubhaft - den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand rechtzeitig erhält, ohne ihm aber ständige Urgenzen zuzumuten.
Der Asylwerber führt nunmehr in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, daß die Unkenntnis der deutschen Sprache in Verbindung mit der Verhängung der Schubhaft und dem fehlenden Kontakt zu einem Rechtsbeistand ein unabwendbares Ereignis darstelle, das zur Versäumung der Berufungsfrist geführt habe. Auch nach Ansicht der erkennenden Behörde kann dieser Wiedereinsetzungsgrund jedoch nicht glaubhaft gemacht werden, gibt der Berufungswerber in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung doch nicht einmal an, daß er sich im Zeitraum von der Übernahme des Bescheides, somit vom 16.12.1997, bis zur Entlassung aus der Schubhaft, somit bis zum 26.01.1998, beim Personal im Polizeigefangenenhaus um allfällige Adressen etwa des Flüchtlingsberaters oder etwa karitativer Organisationen bemüht hätte.
Er führt aus, daß er sich wiederholt, sowohl zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung als auch danach um Rechtsbeistand bemüht hätte. Im Hinblick auf die vom Bundesasylamt angeführten Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme auch im PGH, kann jedoch dieser Argumentation nicht gefolgt werden, wozu ergänzend folgendes auszuführen ist:
Sowohl nach der alten Rechtslage (§ 18 AsylG 1991) als auch nach der neuen Rechtslage (§ 29 AsylG 1997) haben Bescheide eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung sowie den Hinweis nach § 61 a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Diese Übersetzungspflicht hat in rechtsstaatlichen - im näheren in rechtsschutzstaatlichen - Überlegungen ihren Ursprung und ist gemäß den parlamentarischen Erläuterungen zum AsylG 1997 unabdingbare Voraussetzung dafür, daß der Betroffene die ihm zustehende Rechtschutzmöglichkeit zweckentsprechend wahrnehmen kann.Sowohl nach der alten Rechtslage (Paragraph 18, AsylG 1991) als auch nach der neuen Rechtslage (Paragraph 29, AsylG 1997) haben Bescheide eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung sowie den Hinweis nach Paragraph 61, a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Diese Übersetzungspflicht hat in rechtsstaatlichen - im näheren in rechtsschutzstaatlichen - Überlegungen ihren Ursprung und ist gemäß den parlamentarischen Erläuterungen zum AsylG 1997 unabdingbare Voraussetzung dafür, daß der Betroffene die ihm zustehende Rechtschutzmöglichkeit zweckentsprechend wahrnehmen kann.
Zudem übersieht der Asylwerber in seiner Antragstellung, daß gem. § 24 Abs. 2 AsylG 1997 Anträge nach diesem Bundesgesetz formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden können. Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht werden, sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Der Antragsteller hat nunmehr angegeben, Staatsbürger des Irak zu sein und wurde das gesamte erstinstanzliche Verfahren mit ihm unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers der arabischen Sprache geführt. Die arabische Sprache wiederum ist eine der Amtssprachen der Vereinten Nationen, sodaß es dem Antragsteller möglich gewesen wäre, sein Berufungsvorbringen auch in dieser seiner Muttersprache zu verfassen.Zudem übersieht der Asylwerber in seiner Antragstellung, daß gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 1997 Anträge nach diesem Bundesgesetz formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise gestellt werden können. Anträge nach diesem Bundesgesetz können schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden. Soweit solche Anbringen nicht in deutscher Sprache eingebracht werden, sind sie von Amts wegen zu übersetzen. Der Antragsteller hat nunmehr angegeben, Staatsbürger des Irak zu sein und wurde das gesamte erstinstanzliche Verfahren mit ihm unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers der arabischen Sprache geführt. Die arabische Sprache wiederum ist eine der Amtssprachen der Vereinten Nationen, sodaß es dem Antragsteller möglich gewesen wäre, sein Berufungsvorbringen auch in dieser seiner Muttersprache zu verfassen.
Dem Akteninhalt ist zudem eindeutig zu entnehmen, daß dem Antragsteller bei Aushändigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 16.12.1997 ordnungsgemäß sowohl Spruch als auch Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache beigegeben wurde. Dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung, daß nämlich der Rechtsmittelbelehrung in somalischer Sprache keine Begründung beigeschlossen gewesen wäre, ist weder logisch begründbar, noch wie bereits ausgeführt mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen.
Zu den Ausführungen des Berufungswerbers, daß weitreichende Kenntnisse des Inhaltes des Bescheides unumgänglich gewesen wären, zumal es erforderlich war, einen ausreichend begründeten Berufungsantrag zu stellen, ist auszuführen, daß nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab angelegt werden soll, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd (siehe E 20.03.1984, 83/04/0312, 14.02.1989, 89/07/0012). Gerade in Fällen, bei denen es sich bei der Partei um einen der deutschen Sprache nicht kundigen und nicht rechtsfreundlich vertretenen Asylwerber handelt, können keine allzu strengen Anforderungen an eine eingebrachte Berufung gestellt werden (VwGH, 27.05.1993, 93/01/0050). Kann auch vom Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht zur Gänze abgesehen werden, wäre es aufgrund der o.g. Konstellation im vorliegenden Fall dem der arabischen Sprache mächtigen Berufungswerber zweifelsfrei möglich gewesen, eine Berufung zu verfassen, aus welcher erkannt hätte werden können, was die Partei anstrebt. Zur Argumentation des Asylwerbers, daß er sich zuletzt auch zur vom Bundesasylamt angenommenen Verfolgungssicherheit in der Slowakei hätte äußern müssen, ist auszuführen, daß durch die mit § 4 AsylG 1997 neu geschaffene Drittlandsklausel ein solches Vorbringen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung (16.12.1997) und das Datum der Einbringung der Berufung (29.01.1998) nicht mehr notwendig war.Zu den Ausführungen des Berufungswerbers, daß weitreichende Kenntnisse des Inhaltes des Bescheides unumgänglich gewesen wären, zumal es erforderlich war, einen ausreichend begründeten Berufungsantrag zu stellen, ist auszuführen, daß nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab angelegt werden soll, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd (siehe E 20.03.1984, 83/04/0312, 14.02.1989, 89/07/0012). Gerade in Fällen, bei denen es sich bei der Partei um einen der deutschen Sprache nicht kundigen und nicht rechtsfreundlich vertretenen Asylwerber handelt, können keine allzu strengen Anforderungen an eine eingebrachte Berufung gestellt werden (VwGH, 27.05.1993, 93/01/0050). Kann auch vom Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht zur Gänze abgesehen werden, wäre es aufgrund der o.g. Konstellation im vorliegenden Fall dem der arabischen Sprache mächtigen Berufungswerber zweifelsfrei möglich gewesen, eine Berufung zu verfassen, aus welcher erkannt hätte werden können, was die Partei anstrebt. Zur Argumentation des Asylwerbers, daß er sich zuletzt auch zur vom Bundesasylamt angenommenen Verfolgungssicherheit in der Slowakei hätte äußern müssen, ist auszuführen, daß durch die mit Paragraph 4, AsylG 1997 neu geschaffene Drittlandsklausel ein solches Vorbringen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung (16.12.1997) und das Datum der Einbringung der Berufung (29.01.1998) nicht mehr notwendig war.
Aus all den obgenannten Gründen ergibt sich somit, daß der Berufungswerber nicht glaubhaft machen konnte, daß er durch die von ihm angegebenen unvorhergesehenen Ereignisse verhindert war, die Frist zur Einbringung einer Berufung einzuhalten und war aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, mangelnde DeutschkenntnisseDokumentnummer
UBAST_19980810_202_134_0_VI_18_98_00