Norm
AVG §68 Abs1Spruch
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
S P R U C H
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), entschieden:
In Erledigung der Berufung des J. H. L. vom 2.12.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.1998, Zl 98 03.294/2-BAG, wird der angefochtene Bescheid im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Berufung des J. H. L. vom 2.12.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.1998, Zl 98 03.294/2-BAG, wird der angefochtene Bescheid im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ersatzlos behoben.
Text
B E G R Ü N D U N G
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen
Berufungswerbers "15.05.1998... gem § 6 Z 3 Asylgesetz 1997... als
offensichtlich unbegründet abgewiesen" (Spruchteil I) und weiters
ausgesprochen, daß die "Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung (des nunmehrigen Berufungswerbers) nach China... gem § 8
AsylG zulässig" ist (Spruchteil II).
Hiegen richtet sich die dem unabhängige Bundesasylsenat vorliegende, rechtzeitige (30.11. - 2.12.1998) Berufung.
Der unabhängige Bundesasylsenat stellt aufgrund der Aktenlage fest:
Das Bundesasylamt hat bereits einmal den selben Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers, seinerzeit gestützt auf "§ 6 Z 3 und Z 4 Asylgesetz 1997", als offensichtlich unbegründet abgewiesen und einen Spruchteil II des nunmehr angefochtenen Bescheides gleichlautenden Spruchteil II erlassen (Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.9.1998, Zl 98 03.294-BAG). Dieser - erste - Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.9.1998, Zl 205.154/0-II/04/98 "gemäß § 32 Abs. 2 AsylG... behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen." Wie der Begründung dieses Berufungsbescheides zu entnehmen ist, lag diesem Bescheid die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.7.1998, Zl 98/20/0175, zum Ausdruck gekommene Rechtsanschauung zugrunde, wonach Gegenstand eines Berufungsverfahrens gemäß den §§ 6, 32 AsylG die Prüfung der Frage ist, ob die Feststellung der Behörde erster Instanz, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, als solche zutreffe oder nicht. Demgemäß erfolgte im damaligen Berufungsbescheid vom 30.9.1998 auch eine Auseinandersetzung mit sämtlichen in § 6 AsylG genannten Tatbeständen und wurde abschließend die künftige Aufgabe der Behörde erster Instanz dahin umrissen, daß diese "nunmehr in einem Verfahren gemäß § 7 AsylG zu prüfen haben werde, ob das Vorbringen des Asylwerbers ,glaubhaft’" sei.Das Bundesasylamt hat bereits einmal den selben Asylantrag des nunmehrigen Berufungswerbers, seinerzeit gestützt auf "§ 6 Ziffer 3 und Ziffer 4, Asylgesetz 1997", als offensichtlich unbegründet abgewiesen und einen Spruchteil römisch zwei des nunmehr angefochtenen Bescheides gleichlautenden Spruchteil römisch zwei erlassen (Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.9.1998, Zl 98 03.294-BAG). Dieser - erste - Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.9.1998, Zl 205.154/0-II/04/98 "gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG... behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen." Wie der Begründung dieses Berufungsbescheides zu entnehmen ist, lag diesem Bescheid die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.7.1998, Zl 98/20/0175, zum Ausdruck gekommene Rechtsanschauung zugrunde, wonach Gegenstand eines Berufungsverfahrens gemäß den Paragraphen 6, 32, AsylG die Prüfung der Frage ist, ob die Feststellung der Behörde erster Instanz, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, als solche zutreffe oder nicht. Demgemäß erfolgte im damaligen Berufungsbescheid vom 30.9.1998 auch eine Auseinandersetzung mit sämtlichen in Paragraph 6, AsylG genannten Tatbeständen und wurde abschließend die künftige Aufgabe der Behörde erster Instanz dahin umrissen, daß diese "nunmehr in einem Verfahren gemäß Paragraph 7, AsylG zu prüfen haben werde, ob das Vorbringen des Asylwerbers ,glaubhaft’" sei.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die... die
Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden
Bescheides begehren,... wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Über den gerade zitierten Wortlaut des § 68 Abs. 1 AVG hinaus ist diese Gesetzesstelle der generelle normative Sitz der Rechtskraft von Bescheiden eines Verwaltungsverfahrens. Dies bedeutet u. a., daß - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - die bereits rechtskräftig erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf (vgl. näher WALTER/MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, RZ 462f).Über den gerade zitierten Wortlaut des Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinaus ist diese Gesetzesstelle der generelle normative Sitz der Rechtskraft von Bescheiden eines Verwaltungsverfahrens. Dies bedeutet u. a., daß - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - die bereits rechtskräftig erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden darf vergleiche näher WALTER/MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, RZ 462f).
Im gegenständlichen Fall nun wurde bereits mit dem erwähnten Berufungsbescheid vom 30.9.1998 rechtskräftig festgestellt, daß im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen einer Abweisung des Asylantrages vom "15.05.1998" als offensichtlich unbegründet iSd § 6 AsylG (unter Zugrundelegung der damaligen Ermittlungsergebnisse der Behörde erster Instanz) nicht vorliegen und daß demgemäß über den gegenständlichen Antag in einem Verfahren gemäß § 7 AsylG abzusprechen sei.Im gegenständlichen Fall nun wurde bereits mit dem erwähnten Berufungsbescheid vom 30.9.1998 rechtskräftig festgestellt, daß im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen einer Abweisung des Asylantrages vom "15.05.1998" als offensichtlich unbegründet iSd Paragraph 6, AsylG (unter Zugrundelegung der damaligen Ermittlungsergebnisse der Behörde erster Instanz) nicht vorliegen und daß demgemäß über den gegenständlichen Antag in einem Verfahren gemäß Paragraph 7, AsylG abzusprechen sei.
Dem angefochtenen Bescheid ist eine explizite Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Gründen die materielle Rechtskraft des Berufungsbescheides vom 30.9.1998 erloschen sein solle, insbesondere, welche wesentlichen Änderungen der Sachlage eine solche Annahme rechtfertigen würden, nicht zu entnehmen. Soferne aber die Behörde erster Instanz der Auffassung gewesen sein sollte, die ergänzend vorgenommenen Ermittlungen (ergänzende Einvernahme des Asylwerbers, vgl. Niederschrift vom 23.11.1998) stellten eine derartige geänderte Sachlage dar, ist darauf hinzuweisen, daß diese vorgenommene ergänzende Ermittlung lediglich dokumentiert, daß auch nach nunmehriger Auffassung der Behörde erster Instanz ihr Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des dem Berufungsbescheid vom 30.9.1998 zugrundegelegenen erstinstanzlichen Bescheides mangelhaft gewesen ist. Nachdem aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Identität einer Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG nicht dadurch berührt wird, daß die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens entschieden hat (vgl. HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 5d zu § 68 AVG und WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 101 zu § 68 AVG), ist es für die Rechtskraft eines in einem Verfahren gemäß §§ 6, 32 AsylG (unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.7.1998 ausgesprochenen Rechtsanschauung) erlassenen, behebenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates ohne Belang, ob diese Behebung auf der Grundlage eines mängelfreien erstinstanzlichen Verfahrens oder (nur) infolge von dessen Mängeln erfolgte.Dem angefochtenen Bescheid ist eine explizite Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen Gründen die materielle Rechtskraft des Berufungsbescheides vom 30.9.1998 erloschen sein solle, insbesondere, welche wesentlichen Änderungen der Sachlage eine solche Annahme rechtfertigen würden, nicht zu entnehmen. Soferne aber die Behörde erster Instanz der Auffassung gewesen sein sollte, die ergänzend vorgenommenen Ermittlungen (ergänzende Einvernahme des Asylwerbers, vergleiche Niederschrift vom 23.11.1998) stellten eine derartige geänderte Sachlage dar, ist darauf hinzuweisen, daß diese vorgenommene ergänzende Ermittlung lediglich dokumentiert, daß auch nach nunmehriger Auffassung der Behörde erster Instanz ihr Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des dem Berufungsbescheid vom 30.9.1998 zugrundegelegenen erstinstanzlichen Bescheides mangelhaft gewesen ist. Nachdem aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Identität einer Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht dadurch berührt wird, daß die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens entschieden hat vergleiche HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 5d zu Paragraph 68, AVG und WALTER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, E 101 zu Paragraph 68, AVG), ist es für die Rechtskraft eines in einem Verfahren gemäß Paragraphen 6, 32, AsylG (unter Zugrundelegung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.7.1998 ausgesprochenen Rechtsanschauung) erlassenen, behebenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates ohne Belang, ob diese Behebung auf der Grundlage eines mängelfreien erstinstanzlichen Verfahrens oder (nur) infolge von dessen Mängeln erfolgte.
Da im gegenständlichen Fall also nichts hervorgekommen ist, was eine Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.9.1998 rechtfertigte, sohin diese Rechtskraft einer neuerlichen (auf § 6 AsylG gestützten) Abweisung des Asylantrages des Berufungswerbers "vom 15.05.1998" entgegenstand, war der angefochtene Bescheid (Spruchteil I) schon aus diesem Grunde, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen bedurfte, und demgemäß, in Folge Wegfalls der Rechtsgrundlage für einen Ausspruch nach § 8 AsylG, auch Spruchteil II des angefochtenen Bescheides, zu beheben.Da im gegenständlichen Fall also nichts hervorgekommen ist, was eine Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.9.1998 rechtfertigte, sohin diese Rechtskraft einer neuerlichen (auf Paragraph 6, AsylG gestützten) Abweisung des Asylantrages des Berufungswerbers "vom 15.05.1998" entgegenstand, war der angefochtene Bescheid (Spruchteil römisch eins) schon aus diesem Grunde, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen bedurfte, und demgemäß, in Folge Wegfalls der Rechtsgrundlage für einen Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG, auch Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides, zu beheben.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 67d Abs. 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG nicht erforderlich.
Schlagworte
Prozeßhindernis der entschiedenen SacheDokumentnummer
UBAST_19981218_205_154_2_II_04_98_00