TE Ubas Bescheid 1999/11/11 211.248/0-X/30/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1999
beobachten
merken

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. BRAUCHART gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 4/1999, entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. BRAUCHART gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999,, entschieden:

Der Berufung von R. A. vom 22.7.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.7.1999, Zahl: 99 04.833-BAI, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Berufung von R. A. vom 22.7.1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.7.1999, Zahl: 99 04.833-BAI, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

I.1. Der nunmehrige Berufungswerber brachte am 20. November 1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 1998, Zahl: 98 12.002-BAI, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "Jugoslawische Föderation" gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Betreffend die Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. im Kosovo gelangte das Bundesasylamt in diesem Bescheid zu folgenden Feststellungen: römisch eins.1. Der nunmehrige Berufungswerber brachte am 20. November 1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 1998, Zahl: 98 12.002-BAI, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "Jugoslawische Föderation" gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Betreffend die Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. im Kosovo gelangte das Bundesasylamt in diesem Bescheid zu folgenden Feststellungen:

Der Kosovo sei eine Provinz Serbiens. Die dort wohnhaften Menschen seien demnach Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation. 90% der Bevölkerung von 1,8 Mio. seien albanischer Abstammung. Diese albanische Mehrheit verlange das Recht aus Selbstbestimmung. Den Selbstbestimmungsbestrebungen stelle die Jugoslawische Föderation die Staatsmacht entgegen. Die hiebei eingesetzten Mittel ließen die Menschenrechtssituation im Kosovo bedenklich erscheinen. Seit dem Frühjahr 1997 sei im Kosovo eine Organisation des Namens UCK in Erscheinung getreten, die in jüngerer Zeit durch Überfälle auf serbische Einrichtungen und Polizisten Aufsehen erregt habe. Ende Februar, Anfang März 1998 sei es im Raum Drenica zu ersten offenen Gefechtshandlungen zwischen der UCK und Ordnungskräften gekommen. Es habe hiebei die ersten größeren Zahlen von Toten gegeben. In der Folge habe die UCK ihre Militäraktionen gegen serbische Verbände der Ordnungskräfte verstärkt und es sei ihr vorübergehend gelungen, weite Teile des Westens des Kosovo unter ihre Kontrolle zu bringen. Am 23. Juni 1998 habe das von Belgrad nicht akzeptierte Kosovo-Parlament die UCK als legitime Streitmacht anerkannt und habe sich für den Einsatz von Gewalt als Mittel zur Erlangung der Unabhängigkeit ausgesprochen. Zur selben Zeit habe die staatliche Ordnungsmacht einen Rückeroberungsfeldzug angetreten, in deren Folge die UCK schwerst in die Defensive gedrängt und zur Aufgabe praktisch aller Positionen gezwungen worden sei. Zehntausende Menschen seien dadurch zur Flucht aus ihren Dörfern veranlaßt worden, was schließlich zu Initiativen seitens der UNO, NATO und anderer internationaler Institutionen geführt habe. Am 13. Oktober 1998 sei es zu einem Beschluß der serbischen Regierung gekommen, nach welchem in einem 11-Punkte- Plan die friedliche und politische Lösung der Kosovo-Krise gesucht werden solle. Demnach solle über allgemeine Wahlen eine Provinzparlament zustande kommen, die Autonomie Kosovos im Verband der Jugoslawischen Föderation verwirklicht und die vollständige Gleichberechtigung der kosovarischen Bevölkerung mit jener der Föderation sichergestellt werden. Aktuellste Ereignisse dieses Planes seien der bereits vollzogene Rückzug der serbischen Sondertruppen in die Kasernen und das Wiederauftauchen der UCK. Die Situation im Kosovo sei für Zivilisten nicht dergestalt, daß diese mit Maßnahmen der Polizei und Ordnungskräfte zu rechnen hätten und sie mit dem Tod, mit unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe bedroht wären. Für die Flüchtlinge im Kosovo seien Hilfsprogramme angelaufen. Nach wie vor hielten sich aus dem Kosovo geflohene Menschen zum Beispiel in der Teilrepublik Montenegro auf, wo diese Menschen Unterkommen und Versorgung fänden. Albanisch-stämmige Bürger der jugoslawischen Föderation würden auch in Serbien leben, wie beispielsweise in Belgrad, wo diese keinen asylrelevanten Verfolgungen unterliegen würden. Die OSZE baue gegenwärtig ihre Beobachtungsorganisation im Kosovo auf und stelle auch die zum Schutz derselben vorgesehene Eingreiftruppe zusammen.

2. Mit Eingabe vom 15. April 1999 stellte der Berufungswerber neuerlich einen Asylantrag. Begründet wird dieser Antrag damit, daß sich seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 1998, Zahl: 98 12.002-BAI, die Verhältnisse im Kosovo grundlegend geändert habe. Es finde ein Genozid an der kosovo-albanischen Bevölkerung statt. Schon die bloße Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe reiche aus, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder mit deren Duldung in Jugoslawien verfolgt zu werden.

Am 26. Mai 1999 wurde der Berufungswerber zu seinem zweiten Asylantrag niederschriftlich befragt. Der Berufungswerber gab hiebei zu Protokoll, daß er Angst habe, zurück in den Kosovo zu gehen, und zwar wegen der Situation und der Geschehnisse dort.

3. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1999 wurde dem Berufungswerber vom Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht, daß nach dem erfolgten Abzug der serbischen Macht aus Kosovo und dem Einmarsch der internationalen Friedenstruppen unter UN-Mandat eine völlig neue Beurteilungssituation gegeben sei, nämlich eine solche, die jedwede Verfolgungsgefährdung für Kosovaren durch die Machthaber in Belgrad im Kosovo ausschließe.

Der Berufungswerber wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist von 14 Tagen hiezu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder zwecks Protokollierung seiner Stellungnahme vor dem Bundesasylamt zu erscheinen.

4. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1999 erstattete der Berufungswerber zum Vorhalt des Bundesasylamtes eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wird, daß eine Schutzgewährung vor asylrelevanter Verfolgung durch den Heimatstaat im Falle des Berufungswerbers nicht vorliege. Dies deshalb, da das Waffenstillstandsabkommen und der Abzug der serbischen bewaffneten Einheiten aus dem Kosovo keine Änderung des Staates der Bundesrepublik Jugoslawien herbeigeführt habe. Der Kosovo sei immer noch Teil der Bundesrepublik Jugoslawien; der Berufungswerber sei Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien. Es sei unbestritten und in zahlreichen Entscheidungen des UBAS bestätigt, daß in der Bundesrepublik Jugoslawien von Regierungsseite gezielte ethnische Säuberungen stattgefunden hätten, die sich jedenfalls auf den gesamten Kosovo erstreckt und zur Folge gehabt hätten, daß Albaner auch in anderen Landesteilen unsicher seien oder keine Lebensgrundlage vorfänden. Mittlerweile sei diese Einschätzung durch die Funde von Massengräbern durch die KFOR-Truppen bestätigt worden. Auch seien von den KFOR-Truppen Unterlagen sichergestellt worden, aus denen eindeutig hervorgehe, daß die serbische Regierung einen Völkermord geplant und zu verwirklichen begonnen hätte. Diese ethnischen Säuberungen mit dem Ziel der vollkommenen Vertreibung der albanisch-stämmigen Bevölkerung aus dem Kosovo, hätte nur durch die wochenlangen Bombardements der gesamten Bundesrepublik Jugoslawien durch die NATO gestoppt werden können. Das Einlenken der serbischen Machthaber sei nicht freiwillig erfolgt. Der Abzug sei durch militärische Gewalt erzwungen worden. Auch nach Abzug der serbischen bewaffneten Einheiten aus dem Kosovo und Nachrücken der NATO-Truppen unter UNO-Mandat hätten die jugoslawischen Machthaber ihre uralten und mit zahlreichen irrationalen Mythen besetzten Anspruch auf den Kosovo nicht aufgegeben. Präsident Milosevic hätte in zahlreichen seiner Reden öffentlich verkündet: "We shall not give up Kosovo, we have not given up Kosovo." Am 22. Mai 1999 habe das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag Anklage u.a. gegen Präsident Milosevic erhoben, wobei diese Anklage laut Presseaussendung der Chefanklägerin vom 27. Mai 1999 ausschließlich die Verbrechen seit Beginn des Jahres 1999 umfasse. Die vom Kriegsverbrechertribunal angeklagten Personen stünden allesamt noch an der Spitze der Bundesrepublik Jugoslawien. Solange diese Personen die Bundesrepublik Jugoslawien regierten und weiterhin ethnische Ansprüche an den Kosovo stellten, sei die zukünftige Entwicklung und eine Fortsetzung des Völkermordes bei nächstbester Gelegenheit zu befürchten und es liege wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vor. Aus ließen sich die von der Bundesrepublik Jugoslawien gesetzten Begleitmaßnahmen zu ethnischen Säuberung nicht ohne weiteres rückgängig machen. Weite Teile des Kosovo seien durch die Bundesrepublik Jugoslawien zerstört worden. Die Infrastruktur, wie zB Ernährung, Wohnung, Gesundheitsversorgung, sei spätestens beim Abzug der serbischen Einheiten zum Großteil unbrauchbar gemacht worden. Die von Albanern bewohnten Häuser seien zum größten Teil zerstört worden. Diese ethnisch motivierte Zerstörung der Lebensstruktur und der Lebensgrundlage sei Teil der Verfolgung. Der Berufungswerber sei im Falle der Rückkehr in den Kosovo und somit der Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien nicht durch den Heimatstaat vor asylrelevanter Verfolgung geschützt, sondern könne nur durch die starke internationale bewaffnete Präsenz vor einer Verfolgung durch eben seinen Heimatstaat geschützt werden. Damit erfülle der Antragsteller alle Voraussetzungen, um als Flüchtling nach der GFK anerkannt zu werden. Der Vorhalt des Bundesasylamtes vom 17. Juni 1999 gehe davon aus, daß der Berufungswerber aufgrund der neuen Situation im Kosovo durch den Einmarsch der bewaffneten internationalen Truppen keinen Anspruch auf Asyl mehr habe. Es müsse jedoch gefragt werden, ob der Berufungswerber im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo staatlichen Schutz von seinem Heimatstaat erhalten könne. Da diese Frage jedoch aufgrund der amtsbekannten Umstände jedenfalls verneint werden müsse, werde der Berufungswerber nach wie vor in seinem Heimatstaat asylrechtlich relevant verfolgt und habe einen Anspruch auf Schutz durch Gewährung von Asyl.

5. Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Juli 1999, Zahl: 99 04.833-BAI, zugestellt am 8.7.1999, wurde der zweite Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 44 Abs. 5 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Berufungswerber keinen maßgeblichen neuen Sachverhalt habe behaupten können; der zweite Asylantrag sei einzig und allein mit der Situation und den Geschehnissen im Kosovo begründet worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme habe der Berufungswerber die derzeitige Situation im Kosovo zwar "asylzweckbezogen" dargestellt, jedoch seien dieser Stellungnahme nicht wirklich neue Fluchtgründe zu entnehmen gewesen, weshalb der Asylantrag auf Grundlage des § 44 Abs. 5 AsylG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. 5. Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Juli 1999, Zahl: 99 04.833-BAI, zugestellt am 8.7.1999, wurde der zweite Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 5, AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Berufungswerber keinen maßgeblichen neuen Sachverhalt habe behaupten können; der zweite Asylantrag sei einzig und allein mit der Situation und den Geschehnissen im Kosovo begründet worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme habe der Berufungswerber die derzeitige Situation im Kosovo zwar "asylzweckbezogen" dargestellt, jedoch seien dieser Stellungnahme nicht wirklich neue Fluchtgründe zu entnehmen gewesen, weshalb der Asylantrag auf Grundlage des Paragraph 44, Absatz 5, AsylG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

Betreffend die aktuelle Situation im Kosovo führt die erstinstanzliche Behörde aus, daß der Kosovo eine Provinz Serbiens sei und die dort wohnhaften Menschen als Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation gelten würden. Nach vieljähriger massiver Unterdrückung der albanisch-stämmigen Einwohnerschaft im Kosovo durch die serbische Macht und die Vertreter derselben und den im Sommer 1998 und in der ersten Hälfte des Jahres 1999 vorgenommen Massenvertreibungen, von welchen schließlich bis 75 000 Kosovaren betroffen gewesen seien, sowie nach den Eingriffen der NATO mittels wochenlangen schweren Bombardements militärstrategischer und militärtaktischer Ziele, sei es am 3. Juni 1999 in Belgrad zur Zustimmung zu einem nach den G-8-Staaten erarbeiteten Friedensplan gekommen. In weiterer Folge habe die NATO ihre Angriffe aus der Luft eingestellt, die serbische Macht habe nach einem ausgearbeiteten Plan den Rückzug aus dem Kosovo angetreten und internationale Friedenstruppen seien unter UNO-Mandat in die Provinz einmarschiert. Nachdem in Erfüllung des Militärabkommens alle vom Vertragswerk erfaßten Verbände der Jugoslawischen Föderation Kosovo verlassen hätten, sei es zur formellen Einstellung der NATO-Luftangriffe und in der Folge auch zur Aufhebung des Kriegszustandes durch Belgrad gekommen. Damit sei jeder von der Zentralmacht in Belgrad ausgehenden Verfolgung der albanisch-stämmigen Bevölkerung des Kosovo ein Ende gesetzt worden. Mit der UNO-Resolution Nr. 1244 vom 10. Juni 1999 sei die Grundlage für eine Übergangsverwaltung im Kosovo geschaffen worden, die ihre Tätigkeit bereits aufgenommen habe. Die ersten Angehörigen einer dreitausend Personen umfassenden internationalen Polizeitruppe seien bereits in Pristina eingelangt. Die KFOR-Truppe werde laufend verstärkt. Hunderttausende Vertriebene seien von sich aus freiwillig aus Mazedonien und Albanien in ihre Heimat zurückgekehrt. Mit 28. Juni 1999 hätte selbst UNHCR mit der organisierten Rückführung der Kosovaren begonnen. Wenn auch die UN-Schutztruppe KFOR noch gewisse Zeit der Konsolidierung ihrer Macht im Kosovo bedürfe sowie die Verwaltung erst im Aufbau begriffen sei, stehe die dortige Bevölkerung unter dem Schutz derselben und stehe einer allgemeinen Rückkehr der Flüchtlinge in den Kosovo nichts anderes mehr im Wege, als wirtschaftliche, soziale, versorgungstechnische, organisatorische und sicherheitspolizeiliche Probleme. Verfolgungsgefährdungen im Sinne der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention seien für Kosovaren und auch anderer Bevölkerungsteile in diesem Landstrich in Anbetracht der veränderten Verhältnisse auszuschließen.

6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 22. Juli 1999 Berufung erhoben.

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen: römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

1.1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). 1.1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

1.2. Gemäß § 44 Abs. 5 AsylG 1997 begründen abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. 126/1968, sowie des Asylgesetzes 1991 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 1997 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache. Durch diese Bestimmung wird im Hinblick auf den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache für nach der alten Rechtslage ergangene abweisliche Asylbescheide eine Identität von alter und neuer Rechtslage gesetzlich fingiert. 1.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 begründen abweisliche Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt 126 aus 1968,, sowie des Asylgesetzes 1991 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 1997 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache. Durch diese Bestimmung wird im Hinblick auf den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache für nach der alten Rechtslage ergangene abweisliche Asylbescheide eine Identität von alter und neuer Rechtslage gesetzlich fingiert.

2. Der den ersten Asylantrag des Berufungswerber abweisende, in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 1998, Zahl: 98 12.002-BAI, basiert auf dem AsylG 1997, BGBl. I 1976/1997. Die Zurückweisung des zweiten Asylantrages des Berufungswerbers vom 16. April 1999 durch das Bundesasylamt unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 5 AsylG 1997 ist daher verfehlt, weil - wie sich aus Punkt 1.2. ergibt - nach dieser Gesetzesbestimmung nur abweisliche Bescheide aufgrund des AsylG 1968 sowie des AsylG 1991 in derselben Sache im Verfahren nach dem AsylG 1997 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen. 2. Der den ersten Asylantrag des Berufungswerber abweisende, in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 1998, Zahl: 98 12.002-BAI, basiert auf dem AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1976 aus 1997,. Die Zurückweisung des zweiten Asylantrages des Berufungswerbers vom 16. April 1999 durch das Bundesasylamt unter Bezugnahme auf Paragraph 44, Absatz 5, AsylG 1997 ist daher verfehlt, weil - wie sich aus Punkt 1.2. ergibt - nach dieser Gesetzesbestimmung nur abweisliche Bescheide aufgrund des AsylG 1968 sowie des AsylG 1991 in derselben Sache im Verfahren nach dem AsylG 1997 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen.

3. Zu prüfen bleibt freilich, ob im vorliegenden Fall der zweite Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Auch das ist jedoch nicht der Fall: 3. Zu prüfen bleibt freilich, ob im vorliegenden Fall der zweite Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Auch das ist jedoch nicht der Fall:

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054). 3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründer zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründer zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. aber VwSlg. 12799 A). Aus diesem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, daß die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat.

Dem geänderten Sachverhalt muß Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 15. 12. 1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16. 12. 1992, 92/12/0127; 23. 11. 1993, 91/04/0205; 26. 4. 1994, 93/08/0212; 30. 1. 1995, 94/10/0162; siehe auch VwGH 15. 5. 1985, 84/09/0004; 19. 3. 1986, 84/09/0148; 28. 6. 1994, 94/08/0021). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29. 11. 1983, 83/07/0274; 21. 2. 1991, 90/09/0162; 10. 6. 1991, 89/10/0078; 4. 8. 1992, 88/12/0169; 18. 3. 1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 5. 5. 1960, 1202/58; 3. 12. 1990, 90/19/0072). Dabei muß die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

3.2. Im vorliegenden Fall hat sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7.12.1998, Zahl 98 12.002-BAI, der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt in wesentlichem Ausmaß geändert:

3.2.1. Wie in den Medien berichtet wurde und im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG notorisch ist, hatten Mitte März 1999 serbische Einheiten mit "Ethnischen Säuberungsaktionen" begonnen, die mit schwersten Übergriffen gegen Leib, Leben und wirtschaftliche Existenzmöglichkeit aller ethnischen Albaner im Kosovo verbunden waren (vgl. dazu VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318; 12. 5. 1999, 98/01/0649, 98/01/0300, 98/01/0329 u.a., 98/01/0365, 98/01/0455). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0455) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß "unter diesen Voraussetzungen aufgrund des geänderten Sachverhaltes (...) der neuerlichen Stellung eines Asylantrages nicht das Hindernis der entschiedenen Sache (entgegenstünde)". Aus den Medien allgemein bekannt - und auch vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid dargestellt - sind auch die mit dem Friedensabkommen, mit dem Einmarsch der NATO-Verbände und dem Rückzug des serbischen Militärs und der serbischen Polizeiverbände eingetretenen neuerlichen und weitreichenden Änderungen der Lage im Kosovo, wobei auch diese neue Lage im Sachverhaltsbereich ohne Zweifel nicht der Lage vor dem im März 1999 (vor den beginnenden undifferenzierten Übergriffen an der albanischen Bevölkerung) entspricht (UBAS 18. 10. 1999, 212.830/0-I/03/99). 3.2.1. Wie in den Medien berichtet wurde und im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG notorisch ist, hatten Mitte März 1999 serbische Einheiten mit "Ethnischen Säuberungsaktionen" begonnen, die mit schwersten Übergriffen gegen Leib, Leben und wirtschaftliche Existenzmöglichkeit aller ethnischen Albaner im Kosovo verbunden waren vergleiche dazu VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318; 12. 5. 1999, 98/01/0649, 98/01/0300, 98/01/0329 u.a., 98/01/0365, 98/01/0455). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0455) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß "unter diesen Voraussetzungen aufgrund des geänderten Sachverhaltes (...) der neuerlichen Stellung eines Asylantrages nicht das Hindernis der entschiedenen Sache (entgegenstünde)". Aus den Medien allgemein bekannt - und auch vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid dargestellt - sind auch die mit dem Friedensabkommen, mit dem Einmarsch der NATO-Verbände und dem Rückzug des serbischen Militärs und der serbischen Polizeiverbände eingetretenen neuerlichen und weitreichenden Änderungen der Lage im Kosovo, wobei auch diese neue Lage im Sachverhaltsbereich ohne Zweifel nicht der Lage vor dem im März 1999 (vor den beginnenden undifferenzierten Übergriffen an der albanischen Bevölkerung) entspricht (UBAS 18. 10. 1999, 212.830/0-I/03/99).

3.2.2. Diesem geänderten Sachverhalt kommt auch Asylrelevanz zu, da vor dem Hintergrund dieser neuen Lage eine inhaltlich neue Beurteilung des geänderten Sachverhalts keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist. Selbst ausgehend von dem vom Bundesasylamt festgestellten Sachverhalt zur Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien kann die Annahme einer den Berufungswerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde konnte bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (das ist im vorliegenden Fall der 8.7.1999) - die Frage, ob schon dauerhaft geänderte Verhältnisse im Kosovo vorlagen, die jedenfalls zu einer Abweisung des Asylantrages eines Kosovo-Albaners führen mußten, nicht von vornherein bejaht werden, zumal zum damaligen Zeitpunkt - in Anbetracht des noch kurzen, nicht representativen Zeitraumes seit Unterzeichnung des Friedensplans am 9.6.1999 und dem mit 10.6.1999 ansatzweise beginnenden Rückzug des serbischen Militärs - die Nachhaltigkeit und das endgültige Ausmaß der Änderung der Lage im Kosovo in vieler Hinsicht unklar waren; es konnte nicht gesagt werden, ob und inwieweit die NATO bzw. die UNO die Lage im Kosovo tatsächlich unter Kontrolle bringt, ob sie effektiv und auf Dauer Infiltrationsmaßnahmen serbischer Sicherheitskräfte im Kosovo ausschließen kann. Völlig ungewiß war auch, wie die Gerichtsbarkeit und die Verwaltung (insbesondere die zivile Polizeiverwaltung) im Kosovo gestaltet sein und ob bzw. inwieweit ein allfälliger Einfluß der Bundesrepublik Jugoslawien gegeben sein würde. Selbst das Bundesasylamt führt im bekämpften Bescheid aus, daß die UN-Schutztruppe KFOR noch gewisse Zeit der Konsolidierung ihrer Macht im Kosovo bedürfe und die Verwaltung erst im Aufbau begriffen sei. Vor diesem Hintergrund kann den geänderten Umständen nicht die Entscheidungsrelevanz abgesprochen werden. Daß die Asylgewährung für Kosovo-Albaner aufgrund der damaligen Lage im Kosovo nicht von vornherein ausgeschlossen war, zeigt auch der Umstand, daß sich der unabhängige Bundesasylsenat veranlaßt sah, Kosovo- Albanern auch noch nach dem Zeitpunkt der Erlassung des hier bekämpften Bescheides nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe Asyl zu gewähren (zB Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.7.1999, Zahl: 207.638/0-VII/19/99, vom 27.7.1999, Zahl:

206.573/0-I/01/99, vom 12.7.1999, Zahl: 208.380/0-I/03/99).

3.3. Bei der Klärung der Frage, ob sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides eine Änderung des Sachverhaltes ergeben hat, die nicht zur Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG berechtigt, ist nur relevant, ob nunmehr eine andere Beurteilung der Umstände nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (dazu VwGH 8.9.1999, 99/01/0177). Da dies, wie aufgezeigt, im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist und sich der Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die geänderte allgemeine Lage im Kosovo gestützt hat, erweist sich die Zurückweisung des zweiten Asylantrages des Berufungswerbers als verfehlt. 3.3. Bei der Klärung der Frage, ob sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides eine Änderung des Sachverhaltes ergeben hat, die nicht zur Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG berechtigt, ist nur relevant, ob nunmehr eine andere Beurteilung der Umstände nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (dazu VwGH 8.9.1999, 99/01/0177). Da dies, wie aufgezeigt, im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist und sich der Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die geänderte allgemeine Lage im Kosovo gestützt hat, erweist sich die Zurückweisung des zweiten Asylantrages des Berufungswerbers als verfehlt.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, Identität der Sache

Dokumentnummer

UBAST_19991111_211_248_0_X_30_99_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten