TE Ubas Bescheid 2001/2/22 220.566/0-IX/26/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2001
beobachten
merken

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Martina LEONHARTSBERGER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Martina LEONHARTSBERGER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden:

Die Berufung von H. (B.) H. S. (V.) vom 27.12.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2000, Zahl: 00 13.269-BAT, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung von H. (B.) H. S. (römisch fünf.) vom 27.12.2000 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2000, Zahl: 00 13.269-BAT, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1.1. Der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 09.11.1999 gestellte erste Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2000, Zahl: 99 17.436-BAW, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und es wurde gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak im Hinblick auf die inländische Fluchtalternative der autonomen Kurdenzone im Nordirak gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde am 31.01.2000 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG beim Bundesasylamt hinterlegt, nachdem der Asylwerber die Änderung seiner Abgabestelle nicht mitgeteilt hatte, eine Meldeauskunft vom 28.01.2000 negativ verlaufen war, und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar war. Der am 31.01.2000 durch Hinterlegung zugestellte Bescheid blieb unbekämpft; er erwuchs mit 15.02.2000 in Rechtskraft.1.1.1. Der im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 09.11.1999 gestellte erste Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2000, Zahl: 99 17.436-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak im Hinblick auf die inländische Fluchtalternative der autonomen Kurdenzone im Nordirak gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde am 31.01.2000 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG beim Bundesasylamt hinterlegt, nachdem der Asylwerber die Änderung seiner Abgabestelle nicht mitgeteilt hatte, eine Meldeauskunft vom 28.01.2000 negativ verlaufen war, und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar war. Der am 31.01.2000 durch Hinterlegung zugestellte Bescheid blieb unbekämpft; er erwuchs mit 15.02.2000 in Rechtskraft.

1.1.2. Der Asylantrag vom 09.11.1999 wurde anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.11.1999 im Wesentlichen damit begründet, dass der nunmehrige Berufungswerber im Irak der Republikanischen Garde angehört habe, aber 1998 abgerüstet sei. Vier oder fünf Monate nach der Abrüstung habe er wieder einen Einberufungsbefehl erhalten, er sollte als Reserveoffizier ausgebildet werden, was er aber nicht wollte. Seine Mutter hätte mit allen Mitteln versucht, dies zu verhindern. Er hätte sich bis 1999 melden und noch zwei Jahre bei der Republikanischen Garde Militärdienst versehen müssen. Im Fall einer Rückkehr in den Irak befürchte er, sicher acht Jahre in Haft bleiben zu müssen, weil er den Irak illegal verlassen habe und vom Militär desertiert sei. Neben der Haft werde er sicher auch von der Geheimpolizei befragt, er gelte als Verräter.

1.1.3. Das Bundesasylamt ging in dem rechtskräftigen Bescheid vom 31.01.2000 davon aus, dass der Asylwerber irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und armenischen Glaubens sei. Von 1993 bis zum 00.00.1998 sei er Soldat bei den Republikanischen Garden gewesen, anschließend habe er als Mechaniker bis zur Ausreise in Bagdad gearbeitet. Er habe den Irak über die autonome Kurdenzone illegal verlassen. Nicht festgestellt werden könne, dass er neuerlich zur Republikanischen Garde eingezogen werden sollte und auf Grund dieser Weigerung derzeit im Irak gesucht werde.

Darüber hinaus finden sich im Bescheid vom 31.01.2000 - hier nicht wiedergegebene - Feststellungen zur Situation im Irak.

1.2.1. Am 27.09.2000, nach der Rückstellung aus den Niederlanden gemäß dem Dubliner Übereinkommen, stellte der nunmehrige Berufungswerber neuerlich einen Asylantrag, zu welchem er am 10.10.2000 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, neuerlich befragt wurde. Hierbei gab der Berufungswerber an, dass seine sämtlichen im Rahmen des ersten Asylverfahrens getätigten Aussagen falsch gewesen seien. Sein Ziel sei damals nicht Österreich, sondern Holland gewesen, weil dort seine Verwandten lebten. Seine Mutter, sein Onkel, seine Schwester und sein Bruder lebten seit Jahren in Holland, seine Schwester sei bereits holländische Staatsbürgerin, seine Mutter und sein Bruder seien als Flüchtlinge anerkannt.

Mit seiner Aussage, dass seine Angaben beim ersten Asylverfahren falsch seien, meine er, dass er damals nicht angegeben habe, dass er Verwandte im EU-Bereich habe. Er habe damals auch angegeben, dass er bei der Republikanischen Garde gewesen sei, aber nicht angeführt, dass er gefoltert und geschlagen worden sei. Er wollte damals nicht in Österreich bleiben und habe gehofft, dass er durch seine Aussagen einen negativen Bescheid bekomme und mit diesem Bescheid dann die Möglichkeit habe, nach Holland zu gehen.

An seinen Fluchtgründen, die er bereits 1999 anführte, habe sich nichts geändert. Er habe nur die Division, in der er gearbeitet habe, und die Namen der Kommandanten nicht angegeben.

1.2.2. Der Asylantrag vom 27.09.2000 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2000, Zahl: 00 13.269-BAT, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass von der erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die Neuerung, dass er auch gefoltert und geschlagen worden sei, sei zum Einen irrelevant, weil der Antragsteller auch anführte, dass sich an den bereits 1999 vorgebrachten Fluchtgründen nichts ändere, zum Anderen sei diese vage Behauptung auch als gesteigertes Vorbringen zu werten, hätte er ja auch bereits im ersten Asylverfahren die Möglichkeit gehabt, die angebliche Folter anzuführen.1.2.2. Der Asylantrag vom 27.09.2000 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2000, Zahl: 00 13.269-BAT, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass von der erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die Neuerung, dass er auch gefoltert und geschlagen worden sei, sei zum Einen irrelevant, weil der Antragsteller auch anführte, dass sich an den bereits 1999 vorgebrachten Fluchtgründen nichts ändere, zum Anderen sei diese vage Behauptung auch als gesteigertes Vorbringen zu werten, hätte er ja auch bereits im ersten Asylverfahren die Möglichkeit gehabt, die angebliche Folter anzuführen.

1.2.3. Gegen diesen am 19.12.2000 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 27.12.2000. Darin verwies der Berufungswerber neuerlich auf den Aufenthalt seiner Verwandten in den Niederlanden. Er habe beim ersten Asylverfahren vor dem Bundesasylamt sämtliche asylrelevante Angaben verschwiegen, weil er damals die Information von anderen Asylwerbern gehabt habe, dass er, wenn er nicht in Österreich bleiben wolle, mit einem negativen Asylbescheid in ein anderes Land gehen und dort einen Asylantrag stellen könne, ohne wieder nach Österreich zurückgeschoben zu werden.

Im Irak sei er schwer misshandelt worden und er werde wahrscheinlich im Fall einer Abschiebung hingerichtet. Er könne natürlich verstehen, dass er seine Chance bei seiner ersten Einvernahme hätte nützen müssen und ihm jetzt kein Glauben geschenkt würde. Trotzdem ersuche er um Gelegenheit zur neuerlichen wahrheitsgemäßen und detaillierten Darlegung seiner Fluchtgründe. Für die Schilderung des neuen Sachverhaltes sei ihm weder Raum noch Zeit gewährt worden; dieses Vorbringen sei lediglich als gesteigertes Vorbringen abqualifiziert worden.

Es werde daher der Antrag gestellt, dem Berufungswerber die Möglichkeit einzuräumen, in einem fairen Verfahren seine Fluchtgründe erschöpfend vorzubringen.

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

1.1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).1.1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

1.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564).Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564).

1.3.1. Nach dem die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens regelnden § 69 Abs. 1 Z 2 AVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen.1.3.1. Nach dem die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens regelnden Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen.

Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht. Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG würden vorliegen, wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung (VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 04.05.2000, 99/20/0192).Hingegen ist bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung eingetreten sind, kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag zu stellen, weil in diesem Fall einem auf der Basis des geänderten Sachverhaltes gestellten Antrag die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide nicht entgegensteht. Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG würden vorliegen, wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung (VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 04.05.2000, 99/20/0192).

Aus dieser ständigen Judikatur ist eindeutig ableitbar, dass das Vorbringen des Berufungswerbers sowohl anlässlich der Einvernahme zum zweiten Asylantrag als auch anlässlich der Berufung, wonach sich an seinen Fluchtgründen, welche er bereits im Verfahren 1999 angeführt hatte bzw. die bereits 1999 bestanden hatten, nichts geändert habe, eindeutig nicht in die oben angesprochene Kategorie von nach der Entscheidung eingetretenen Sachverhaltsänderungen fällt. Aber auch ein Grund für eine Wiederaufnahme läge nicht vor, weil die "neuen Fluchtgründe" nicht ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht wurden.

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei den Republikanischen Garden am 10.10.2000 getätigte Aussage, er sei auch gefoltert und geschlagen worden, vermag auch - unabhängig davon, dass dieser Umstand bereits zum Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen Entscheidung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2000 bereits bestanden hat und somit nicht als neues Sachverhaltselement qualifiziert werden kann - selbst bei Annahme eines neuen Sachverhaltselementes keine Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung zu begründen, weil alleine dieser Umstand unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen nicht den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, im Sinne der oben zitierten Judikatur nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Im Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2000 wird nämlich als Begründung für die Abweisung davon ausgegangen, dass die neuerliche Einberufung zur Republikanischen Garde sowie die Suche nach dem Berufungswerber auf Grund dieser Weigerung nicht glaubhaft ist, sodass unter Zugrundelegung dieser Erwägungen nicht maßgeblich sein kann, ob es im Zusammenhang mit der dem neuerlichen Einberufungsbefehl vorangegangenen Dienstleistung für die Republikanische Garde zu körperlichen Übergriffen gegenüber dem Berufungswerber gekommen ist.

Zudem handelt es sich bei den Ausführungen anlässlich der Einvernahme zum zweiten Asylantrag, an seinen Fluchtgründen, die er bereits 1999 angeführt hatte, habe sich nichts geändert, er habe nur die Division, in der er gearbeitet hatte, und die Namen der Kommandanten nicht angegeben, und er habe damals zwar angegeben, bei den Republikanischen Garden gewesen zu sein, nicht aber, dass er gefoltert und geschlagen worden sei, nicht um solche, welche - Entstehung nach Rechtskraft der Vorentscheidung vorausgesetzt - die Zulässigkeit des neuerlichen Asylantrages begründen könnten, weil es sich dabei bloß um eine Neuerung in Nebenumständen handelt, welche aber die Grundbefürchtung des Berufungswerbers, er würde wegen seiner Weigerung, neuerlich für die Republikanischen Garden tätig zu sein, und wegen seiner illegalen Ausreise verfolgt, nicht berührt.

1.3.2. Der unabhängige Bundesasylsenat ist auch nicht verpflichtet, den Berufungswerber - wie in der Berufung beantragt - zur "detaillierten und wahrheitsgetreuen Darlegung der tatsächlichen Fluchtgründe" neuerlich einzuvernehmen, da für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage ist, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, 89/07/0200; 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach §§ 7, 8 AsylG zu beurteilen wären, und der Berufungswerber auch von sich aus keine konkreten Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, dargelegt hat, ist im Sinne dieser Judikatur von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag und die neuerliche Feststellung über das Non-refoulement zulässig erscheinen ließe.1.3.2. Der unabhängige Bundesasylsenat ist auch nicht verpflichtet, den Berufungswerber - wie in der Berufung beantragt - zur "detaillierten und wahrheitsgetreuen Darlegung der tatsächlichen Fluchtgründe" neuerlich einzuvernehmen, da für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage ist, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, 89/07/0200; 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraphen 7, 8, AsylG zu beurteilen wären, und der Berufungswerber auch von sich aus keine konkreten Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, dargelegt hat, ist im Sinne dieser Judikatur von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag und die neuerliche Feststellung über das Non-refoulement zulässig erscheinen ließe.

1.3.3. Zudem ist dem Berufungswerber vorzuhalten, dass er allfällige, bis jetzt nicht näher konkretisierte, Ausreisegründe bereits während des vorangegangenen Verfahrens thematisieren hätte können (zur Maßgeblichkeit des Verschweigens vgl. VwGH 04.05.2000, 98/20/0578).1.3.3. Zudem ist dem Berufungswerber vorzuhalten, dass er allfällige, bis jetzt nicht näher konkretisierte, Ausreisegründe bereits während des vorangegangenen Verfahrens thematisieren hätte können (zur Maßgeblichkeit des Verschweigens vergleiche VwGH 04.05.2000, 98/20/0578).

1.4. Dem Berufungsantrag, eine weitere Befragung zu den Fluchtgründen durchzuführen, wurde nicht gefolgt, weil der Sachverhalt vor dem Hintergrund der oben unter Pkt. 1.3.2. wiedergegebenen Judikatur schon auf Grund der Aktenlage ausreichend geklärt ist.

1.5. Auch in der Rechtslage ist keine Änderung eingetreten, da sich die gesetzlichen Vorschriften, die für die abweisliche Entscheidung des Bundesasylamtes vom 31.01.2000 tragend waren, nicht geändert haben.

1.6. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Berufungswerbers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

1.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Artikel II Abs. 2 Z 43a EGVG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben.1.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, Identität der Sache

Dokumentnummer

UBAST_20010222_220_566_0_IX_26_01_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten