Norm
AVG §68 Abs1Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ilse FAHRNER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999 (Asylgesetz), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ilse FAHRNER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, (Asylgesetz), entschieden:
Die Berufung von M. V. vom 10.04.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2001, Zahl: 98 07.789-BAT, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag von M. V. vom 01.03.2001 auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen."Die Berufung von M. römisch fünf. vom 10.04.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2001, Zahl: 98 07.789-BAT, wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag von M. römisch fünf. vom 01.03.2001 auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen."
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der vom Berufungswerber am 09.09.1998 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid vom 14.10.1998, Zahl: 98 07.789-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.) und gleichzeitig ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien gemäß § 8 AsylG nicht zulässig ist.1. Der vom Berufungswerber am 09.09.1998 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid vom 14.10.1998, Zahl: 98 07.789-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und gleichzeitig ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig ist.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde Spruchteil I. angefochten.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde Spruchteil römisch eins. angefochten.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.07.2000, Zahl: 206.186/0-IX/25/98, wurde in Spruchteil I. die Berufung gemäß § 7 mit der Begründung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 2 AsylG abgewiesen und in Spruchteil II. der Antrag auf Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG ebenfalls mit der Begründung des Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 2 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.07.2000, Zahl: 206.186/0-IX/25/98, wurde in Spruchteil römisch eins. die Berufung gemäß Paragraph 7, mit der Begründung des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG abgewiesen und in Spruchteil römisch zwei. der Antrag auf Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG ebenfalls mit der Begründung des Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG abgewiesen.
Mit Eingabe vom 01.03.2001 hat der Berufungswerber beim Bundesasylamt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 15 AsylG gestellt und wurde dieser mit Bescheid vom 29.03.2001, Zahl: 98 07.789-BAT, gemäß § 15 Abs. 3 AsylG abgewiesen und gleichzeitig zu § 8 AsylG festgestellt, dass eine Abschiebung in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig ist.Mit Eingabe vom 01.03.2001 hat der Berufungswerber beim Bundesasylamt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 15, AsylG gestellt und wurde dieser mit Bescheid vom 29.03.2001, Zahl: 98 07.789-BAT, gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG abgewiesen und gleichzeitig zu Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass eine Abschiebung in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig ist.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 10.04.2001.
II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1. Unter Zugrundelegung der bezughabenden Asylverwaltungsakte ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Der Berufungswerber hat im Rahmen des zwischenzeitig durch Berufungsbescheid vom 21.07.2000, Zahl: 206.185/0-IX/25/98, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens auch einen Antrag gemäß § 15 auf Ausstellung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt.Der Berufungswerber hat im Rahmen des zwischenzeitig durch Berufungsbescheid vom 21.07.2000, Zahl: 206.185/0-IX/25/98, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens auch einen Antrag gemäß Paragraph 15, auf Ausstellung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gestellt.
Mit dem zitierten Bescheid der Berufungsbehörde wurde neben Spruchteil I., mit welchem der Asylantrag auf Grund der Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes (Vergewaltigung) gemäß § 13 Abs. 2 AsylG abgewiesen wurde, im Spruchteil II. der in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG ebenfalls unter Hinweis auf den vorliegenden Asylausschlussgrund abgewiesen.Mit dem zitierten Bescheid der Berufungsbehörde wurde neben Spruchteil römisch eins., mit welchem der Asylantrag auf Grund der Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes (Vergewaltigung) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG abgewiesen wurde, im Spruchteil römisch zwei. der in der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG ebenfalls unter Hinweis auf den vorliegenden Asylausschlussgrund abgewiesen.
Mit Eingabe vom 01.03.2001 hat der Berufungswerber neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 15 AsylG unter Berufung auf den positiven Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen gemäß § 8 AsylG gestellt.Mit Eingabe vom 01.03.2001 hat der Berufungswerber neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 15, AsylG unter Berufung auf den positiven Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen gemäß Paragraph 8, AsylG gestellt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache:
2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564).Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iSd Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564).
2.2.2. § 15 AsylG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 lautet:2.2.2. Paragraph 15, AsylG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, lautet:
"Befristete Aufenthaltsberechtigung § 15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. (2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, so hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden. Verlieren die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt erst mit der Bestätigung der Abweisung, so hat der unabhängige Bundesasylsenat die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem Berufungsbescheid zu verbinden. Die Verlängerung solcher befristeter Aufenthaltsberechtigungen sowie deren Widerruf obliegt jedoch dem Bundesasylamt. (3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann, oder wenn sie einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklichen."Befristete Aufenthaltsberechtigung Paragraph 15, (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß Paragraph 8, festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. (2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, so hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden. Verlieren die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt erst mit der Bestätigung der Abweisung, so hat der unabhängige Bundesasylsenat die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem Berufungsbescheid zu verbinden. Die Verlängerung solcher befristeter Aufenthaltsberechtigungen sowie deren Widerruf obliegt jedoch dem Bundesasylamt. (3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann, oder wenn sie einen Asylausschließungsgrund (Paragraph 13,) verwirklichen.
(4) Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen, soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird."
Wenngleich § 15 Abs. 3 AsylG nur Kriterien für den Widerruf befristeter Aufenthaltsberechtigungen nennt, ist in teleologischer Reduktion des Wortlautes davon auszugehen, dass auch die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung dann ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf befristete Aufenthaltsberechtigung ein Widerrufstatbestand gegeben ist.Wenngleich Paragraph 15, Absatz 3, AsylG nur Kriterien für den Widerruf befristeter Aufenthaltsberechtigungen nennt, ist in teleologischer Reduktion des Wortlautes davon auszugehen, dass auch die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung dann ausgeschlossen ist, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf befristete Aufenthaltsberechtigung ein Widerrufstatbestand gegeben ist.
Ein solcher "Widerrufstatbestand" war zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vom 21.07.2000 gegeben.
2.2.3. Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf die Entscheidung gemäß § 15 AsylG zu beurteilen wären - an der Setzung des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 2 wegen Vergewaltigung und der damit rechtlich verbundenen Nichtgewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 3 AsylG hat sich nichts geändert - und der Berufungswerber auch von sich aus keine diesbezüglich konkreten Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen wären - die neuerliche Antragstellung ist offensichtlich unter einfacher Hinwegsetzung über den bereits vorliegenden rechtskräftigen Asylbescheid erfolgt - dargelegt hat, war mit einer Zurückweisung seines neuerlichen Anbringens wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorzugehen.2.2.3. Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf die Entscheidung gemäß Paragraph 15, AsylG zu beurteilen wären - an der Setzung des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 2, wegen Vergewaltigung und der damit rechtlich verbundenen Nichtgewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AsylG hat sich nichts geändert - und der Berufungswerber auch von sich aus keine diesbezüglich konkreten Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen wären - die neuerliche Antragstellung ist offensichtlich unter einfacher Hinwegsetzung über den bereits vorliegenden rechtskräftigen Asylbescheid erfolgt - dargelegt hat, war mit einer Zurückweisung seines neuerlichen Anbringens wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorzugehen.
Auf die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat war daher nicht mehr einzugehen.
Der Aufenthalt des Berufungswerbers ist mit Erlassung des Berufungsbescheides vom 21.07.2000, Zahl: 206.185/0-IX/25/98, mit welchem der Asylantrag und der Antrag auf Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, nicht mehr rechtmässig. Ob ein allfälliger Abschiebungsaufschub gemäß § 56 FrG zum Tragen kommt, ist von der Fremdenpolizeibehörde zu prüfen.Der Aufenthalt des Berufungswerbers ist mit Erlassung des Berufungsbescheides vom 21.07.2000, Zahl: 206.185/0-IX/25/98, mit welchem der Asylantrag und der Antrag auf Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, nicht mehr rechtmässig. Ob ein allfälliger Abschiebungsaufschub gemäß Paragraph 56, FrG zum Tragen kommt, ist von der Fremdenpolizeibehörde zu prüfen.
2.3. Zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; 17.12.1997, 97/12/0265; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 (1995) [RZ 406 ff]).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen vergleiche VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; 17.12.1997, 97/12/0265; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 (1995) [RZ 406 ff]).
Im Lichte dieser Judikatur ist die Frage nach der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in den Herkunftsstaat so zu sehen, dass es diesbezüglich eine gesetzliche Regelung gibt, welche besagt, dass, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen hat, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 8 AsylG, welcher auf § 57 FrG verweist). Die Zulässigkeit der in Rede stehenden Feststellungsbescheide ist somit im Gesetz geregelt. Damit ist jedoch noch nicht die Frage geklärt, ob die Asylbehörden auch in anderen als den in § 8 AsylG angeführten Fällen im Sinne der oben zitierten Judikatur sachlich zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zuständig sind. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist noch der Fall der Zulässigkeit der Feststellung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in den Herkunftsstaat gemäß § 14 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit einer Asylaberkennung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 und 5 leg.cit. Darüber hinaus gibt es im Asylgesetz keine ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für die Asylbehörden, derartige Feststellungsbescheide zu erlassen.Im Lichte dieser Judikatur ist die Frage nach der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in den Herkunftsstaat so zu sehen, dass es diesbezüglich eine gesetzliche Regelung gibt, welche besagt, dass, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen hat, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 8, AsylG, welcher auf Paragraph 57, FrG verweist). Die Zulässigkeit der in Rede stehenden Feststellungsbescheide ist somit im Gesetz geregelt. Damit ist jedoch noch nicht die Frage geklärt, ob die Asylbehörden auch in anderen als den in Paragraph 8, AsylG angeführten Fällen im Sinne der oben zitierten Judikatur sachlich zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zuständig sind. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist noch der Fall der Zulässigkeit der Feststellung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit einer Asylaberkennung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 leg.cit. Darüber hinaus gibt es im Asylgesetz keine ausdrücklichen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für die Asylbehörden, derartige Feststellungsbescheide zu erlassen.
2.3.1. Zur Frage der Zuständigkeit der Asylbehörden:
2.3.1.1. Zur "echten Lücke":
Zu prüfen ist nun, ob im gegenständlichen Fall eine echte Lücke vorliegt, welche durch Analogie zu schließen ist. Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert ist. Dagegen liegt eine unechte Lücke vor, wenn man von einem bestimmten Standpunkt aus eine bestimmte Regelung eines Sachverhaltes erwartet, eine solche aber fehlt. In diesem Fall ist analoge Rechtsanwendung unzulässig (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 (1996) [136]). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung ist freilich das Bestehen einer echten Rechtslücke; im Zweifel ist eine auftretende Rechtslücke als beabsichtigt anzusehen. Wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, d.h. keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum. Eine echte Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. VwGH 26.05.1999, 98/12/0119).Zu prüfen ist nun, ob im gegenständlichen Fall eine echte Lücke vorliegt, welche durch Analogie zu schließen ist. Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert ist. Dagegen liegt eine unechte Lücke vor, wenn man von einem bestimmten Standpunkt aus eine bestimmte Regelung eines Sachverhaltes erwartet, eine solche aber fehlt. In diesem Fall ist analoge Rechtsanwendung unzulässig vergleiche Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 (1996) [136]). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung ist freilich das Bestehen einer echten Rechtslücke; im Zweifel ist eine auftretende Rechtslücke als beabsichtigt anzusehen. Wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, d.h. keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum. Eine echte Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht vergleiche VwGH 26.05.1999, 98/12/0119).
2.3.1.2. Als Rechtsgrundlage in Frage kommende Rechtsvorschriften und deren Zweck:
§ 15 AsylG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 lautet:Paragraph 15, AsylG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, lautet:
"Befristete Aufenthaltsberechtigung § 15. (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß § 8 festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. (2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, so hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden. Verlieren die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt erst mit der Bestätigung der Abweisung, so hat der unabhängige Bundesasylsenat die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem Berufungsbescheid zu verbinden. Die Verlängerung solcher befristeter Aufenthaltsberechtigungen sowie deren Widerruf obliegt jedoch dem Bundesasylamt. (3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann, oder wenn sie einen Asylausschließungsgrund (§ 13) verwirklichen."Befristete Aufenthaltsberechtigung Paragraph 15, (1) Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) rechtskräftig abgewiesen wurde und die sich ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet befinden, ist mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn gemäß Paragraph 8, festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. (2) Würden die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt mit der Abweisung des Antrages verlieren, so hat das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dieser Abweisung zu verbinden; fällt die Berechtigung zum Aufenthalt später weg, so kann sie dann erteilt werden. Verlieren die Fremden die Berechtigung zum Aufenthalt erst mit der Bestätigung der Abweisung, so hat der unabhängige Bundesasylsenat die befristete Aufenthaltsberechtigung mit dem Berufungsbescheid zu verbinden. Die Verlängerung solcher befristeter Aufenthaltsberechtigungen sowie deren Widerruf obliegt jedoch dem Bundesasylamt. (3) Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der zweiten Verlängerung für jeweils höchstens drei Jahre zu bewilligen. Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind mit Bescheid zu widerrufen, wenn den Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat zugemutet werden kann, oder wenn sie einen Asylausschließungsgrund (Paragraph 13,) verwirklichen.
(4) Befristete Aufenthaltsberechtigungen sind nicht zu erteilen oder mit Bescheid zu widerrufen, soweit den Fremden ein dauerndes Aufenthaltsrecht in einem sicheren Drittstaat gewährt wird."
§ 8 AsylG lautet:Paragraph 8, AsylG lautet:
"Non-refoulement-Prüfung § 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.""Non-refoulement-Prüfung Paragraph 8, Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden."
Demnach ergibt sich eine Zuständigkeit der Asylbehörde zu einer Non-refoulement- Prüfung in den Fällen, in denen ein Asylantrag abgewiesen wird. Zu prüfen ist aber, ob sich - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angenommen hat - eine Zuständigkeit der Asylbehörde auch für eine neuerliche Feststellung nach § 8 AsylG in den Fällen ergibt, in denen nicht ein Asylantrag abzuweisen, sondern eine Entscheidung nach § 15 AsylG zu treffen ist. Im Sinne der obigen Ausführungen zum Vorliegen einer echten Rechtslücke ist das Gesetz an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie zu messen.Demnach ergibt sich eine Zuständigkeit der Asylbehörde zu einer Non-refoulement- Prüfung in den Fällen, in denen ein Asylantrag abgewiesen wird. Zu prüfen ist aber, ob sich - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angenommen hat - eine Zuständigkeit der Asylbehörde auch für eine neuerliche Feststellung nach Paragraph 8, AsylG in den Fällen ergibt, in denen nicht ein Asylantrag abzuweisen, sondern eine Entscheidung nach Paragraph 15, AsylG zu treffen ist. Im Sinne der obigen Ausführungen zum Vorliegen einer echten Rechtslücke ist das Gesetz an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie zu messen.
Der - hinsichtlich § 14 AsylG nicht wiedergegebe - Gesetzeswortlaut lässt erkennen, dass Non-refoulement-Entscheidungen durch Asylbehörden nur in den Fällen getroffen werden sollen, in denen gleichzeitig über die Asylgewährung oder - aberkennung entschieden wird. Die Regierungsvorlage zum Asylgesetz führt zu § 8 AsylG aus, dass im Falle der Abweisung eines Asylantrages die Asylbehörde von Amts wegen zugleich mit Bescheid festzustellen hat, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach § 57 des Fremdengesetzes 1997 zulässig ist. Da die Prozessgegenstände im Asylverfahren und im fremdenpolizeilichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einander inhaltlich in weiten Bereichen überschnitten, liege darin ein wesentlicher Beitrag zu einer Verfahrenskonzentration. Nach Erläuterungen zur Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Fällen der Asylaberkennung wird in der Regierungsvorlage weiters ausgeführt, dass in jenen Fällen, in denen die Asylbehörden zu einer derartigen Feststellung nicht befugt seien, eine solche nach dem Fremdengesetz erwirkt werden könne. Darüber hinaus hätten die Fremdenpolizeibehörden alle Umstände jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen, die zu einer Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 57 des Fremdengesetzes führen könnten. Dies deutet auf eine gewünschte subsidiäre Allzuständigkeit der Fremdenbehörden in all jenen Fällen hin, in denen keine ausdrückliche Kompetenz der Asylbehörden gegeben ist.Der - hinsichtlich Paragraph 14, AsylG nicht wiedergegebe - Gesetzeswortlaut lässt erkennen, dass Non-refoulement-Entscheidungen durch Asylbehörden nur in den Fällen getroffen werden sollen, in denen gleichzeitig über die Asylgewährung oder - aberkennung entschieden wird. Die Regierungsvorlage zum Asylgesetz führt zu Paragraph 8, AsylG aus, dass im Falle der Abweisung eines Asylantrages die Asylbehörde von Amts wegen zugleich mit Bescheid festzustellen hat, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden nach Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 zulässig ist. Da die Prozessgegenstände im Asylverfahren und im fremdenpolizeilichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung einander inhaltlich in weiten Bereichen überschnitten, liege darin ein wesentlicher Beitrag zu einer Verfahrenskonzentration. Nach Erläuterungen zur Verknüpfung des Asylverfahrens mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Fällen der Asylaberkennung wird in der Regierungsvorlage weiters ausgeführt, dass in jenen Fällen, in denen die Asylbehörden zu einer derartigen Feststellung nicht befugt seien, eine solche nach dem Fremdengesetz erwirkt werden könne. Darüber hinaus hätten die Fremdenpolizeibehörden alle Umstände jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen, die zu einer Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des Paragraph 57, des Fremdengesetzes führen könnten. Dies deutet auf eine gewünschte subsidiäre Allzuständigkeit der Fremdenbehörden in all jenen Fällen hin, in denen keine ausdrückliche Kompetenz der Asylbehörden gegeben ist.
Der Ausschussbericht zur Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 4/1999, AB 1494 BlgNR 20. GP, stellt ebenfalls auf das Interesse der Verfahrenskonzentration ab, indem ausgeführt wird, dass jene Behörde, die den letzten asylrechtlich relevanten Verfahrensschritt setzt, auch die befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 15 AsylG zuerkennt. In diesem Sinne hält auch die Regierungsvorlage (685 BlgNR 20. GP) zu § 57 FrG fest, dass zur bescheidmäßigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Abs. 4 des Entwurfs, je nachdem, ob dies im sachlichen Konnex mit der Abweisung eines Asylantrages erfolgen soll oder nicht, entweder die Asylbehörden oder die Sicherheitsdirektion zuständig sein sollen.Der Ausschussbericht zur Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999,, Ausschussbericht 1494 BlgNR 20. GP, stellt ebenfalls auf das Interesse der Verfahrenskonzentration ab, indem ausgeführt wird, dass jene Behörde, die den letzten asylrechtlich relevanten Verfahrensschritt setzt, auch die befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 15, AsylG zuerkennt. In diesem Sinne hält auch die Regierungsvorlage (685 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 57, FrG fest, dass zur bescheidmäßigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Absatz 4, des Entwurfs, je nachdem, ob dies im sachlichen Konnex mit der Abweisung eines Asylantrages erfolgen soll oder nicht, entweder die Asylbehörden oder die Sicherheitsdirektion zuständig sein sollen.
Schließlich gibt auch die Regierungsvorlage zu § 75 FrG, welcher das Verfahren zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat regelt, über die Zielsetzung der Aufteilung von Kompetenzen zwischen Asylbehörden und Fremdenbehörden in diesem Bereich Auskunft.Schließlich gibt auch die Regierungsvorlage zu Paragraph 75, FrG, welcher das Verfahren zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat regelt, über die Zielsetzung der Aufteilung von Kompetenzen zwischen Asylbehörden und Fremdenbehörden in diesem Bereich Auskunft.
§ 75 Abs. 1 und 5 FrG lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 5 FrG lauten:
"Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht. ..... (5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen von dem Fremden eingebrachten Antrag darf dieser in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist."Paragraph 75, (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht. ..... (5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Absatz eins, rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen von dem Fremden eingebrachten Antrag darf dieser in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist."
Die Regierungsvorlage dazu: Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration wurde in jenen Fällen, in denen ein Asylantrag abzuweisen ist, das Bundesasylamt gemäß § 8 AsylG damit betraut, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Demgemäß war es erforderlich, für jene Fälle, in denen das Bundesasylamt bereits entschieden hat, die negative Prozessvoraussetzung der entschiedenen Sache gesondert einzubringen.Die Regierungsvorlage dazu: Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration wurde in jenen Fällen, in denen ein Asylantrag abzuweisen ist, das Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, AsylG damit betraut, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist. Demgemäß war es erforderlich, für jene Fälle, in denen das Bundesasylamt bereits entschieden hat, die negative Prozessvoraussetzung der entschiedenen Sache gesondert einzubringen.
2.3.1.3. Berücksichtigung des Grundsatzes der Grenzen der Rechtskraft:
In diesem Zusammenhang ist auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts hinzuweisen, wonach sich aus dem Begriff der Rechtskraft Grenzen derselben ergeben. Objektive Grenzen ergeben sich daraus, dass mit Bescheid über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden wird. Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache. Sie ist durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt. Es liegt daher nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es sich um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen handelt, oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 (1995) [480 ff.]). Das bedeutet, dass die Unzulässigkeit der Entscheidung der Fremdenbehörde nach § 75 Abs. 1 FrG insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn sich der Sachverhalt seit Erlassung einer Entscheidung der Asylbehörde gemäß § 8 AsylG wesentlich geändert hat (vgl. Muzak, in: Muzak/Taucher/Aigner/ Lobner (Hrsg), Fremdenrecht Anm. 7 zu § 75 FrG; vgl. zum Nichtbestehen einer Bindungswirkung wegen wesentlicher Änderung des Sachverhaltes auch VwGH vom 07.06.2000, 2000/01/0139). In § 75 Abs. 5 FrG werden die Fremdenbehörden ausdrücklich dazu ermächtigt, auch von Amts wegen einen Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. rechtskräftig entschieden wurde, abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat. Diese Bestimmung enthält aber hinsichtlich der Zuständigkeit bei Eintritt nachträglicher Sachverhaltsänderungen in jenen Fällen, in denen eine Asylbehörde eine Feststellung gemäß § 8 AsylG über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung getroffen hat - ebenso wie das Asylgesetz selbst - keine ausdrückliche Regelung. Es drängt sich somit die Überlegung auf, ob nicht § 75 Abs. 5 FrG diesbezüglich eine echte Lücke aufweist. Dies ist deshalb nahe liegend, weil ausschließlich § 75 Abs. 5 FrG ein amtswegiges Einschreiten bei maßgeblicher Sachverhaltsänderung in Fällen, in welchen bereits eine Non-refoulement-Entscheidung vorliegt, vorsieht, wogegen § 8 AsylG zwar auch von einem amtswegigen Einschreiten spricht, allerdings nur im Zusammenhang mit der Abweisung eines Asylantrages, mit welcher eine Nonrefoulement-Entscheidung zu verbinden ist. Gleiches gilt für § 14 Abs. 3 AsylG, welcher mit der Asylaberkennung nach Abs. 1 Z 4 und 5 leg. cit. eine Verbindung mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat vorsieht. Damit wird im Gesetz - ebenso wie in den Erläuterungen - zum Ausdruck gebracht, dass die Asylbehörden Feststellungen im Sinne des § 57 FrG lediglich und ausschließlich in jenen Fällen zu treffen haben, in welchen über einen Asylantrag negativ entschieden wird bzw. gewährtes Asyl aberkannt wird (siehe auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0219 und 03.05.2000, 99/01/0138, wonach § 8 AsylG eine Non-refoulement-Prüfung nur im Fall der Abweisung eines Asylantrages vorsieht).In diesem Zusammenhang ist auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts hinzuweisen, wonach sich aus dem Begriff der Rechtskraft Grenzen derselben ergeben. Objektive Grenzen ergeben sich daraus, dass mit Bescheid über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden wird. Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache. Sie ist durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt. Es liegt daher nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es sich um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen handelt, oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 (1995) [480 ff.]). Das bedeutet, dass die Unzulässigkeit der Entscheidung der Fremdenbehörde nach Paragraph 75, Absatz eins, FrG insbesondere dann nicht angenommen werden kann, wenn sich der Sachverhalt seit Erlassung einer Entscheidung der Asylbehörde gemäß Paragraph 8, AsylG wesentlich geändert hat vergleiche Muzak, in: Muzak/Taucher/Aigner/ Lobner (Hrsg), Fremdenrecht Anmerkung 7 zu Paragraph 75, FrG; vergleiche zum Nichtbestehen einer Bindungswirkung wegen wesentlicher Änderung des Sachverhaltes auch VwGH vom 07.06.2000, 2000/01/0139). In Paragraph 75, Absatz 5, FrG werden die Fremdenbehörden ausdrücklich dazu ermächtigt, auch von Amts wegen einen Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. rechtskräftig entschieden wurde, abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat. Diese Bestimmung enthält aber hinsichtlich der Zuständigkeit bei Eintritt nachträglicher Sachverhaltsänderungen in jenen Fällen, in denen eine Asylbehörde eine Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung getroffen hat - ebenso wie das Asylgesetz selbst - keine ausdrückliche Regelung. Es drängt sich somit die Überlegung auf, ob nicht Paragraph 75, Absatz 5, FrG diesbezüglich eine echte Lücke aufweist. Dies ist deshalb nahe liegend, weil ausschließlich Paragraph 75, Absatz 5, FrG ein amtswegiges Einschreiten bei maßgeblicher Sachverhaltsänderung in Fällen, in welchen bereits eine Non-refoulement-Entscheidung vorliegt, vorsieht, wogegen Paragraph 8, AsylG zwar auch von einem amtswegigen Einschreiten spricht, allerdings nur im Zusammenhang mit der Abweisung eines Asylantrages, mit welcher eine Nonrefoulement-Entscheidung zu verbinden ist. Gleiches gilt für Paragraph 14, Absatz 3, AsylG, welcher mit der Asylaberkennung nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 leg. cit. eine Verbindung mit der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat vorsieht. Damit wird im Gesetz - ebenso wie in den Erläuterungen - zum Ausdruck gebracht, dass die Asylbehörden Feststellungen im Sinne des Paragraph 57, FrG lediglich und ausschließlich in jenen Fällen zu treffen haben, in welchen über einen Asylantrag negativ entschieden wird bzw. gewährtes Asyl aberkannt wird (siehe auch VwGH 06.10.1999, 99/01/0219 und 03.05.2000, 99/01/0138, wonach Paragraph 8, AsylG eine Non-refoulement-Prüfung nur im Fall der Abweisung eines Asylantrages vorsieht).
2.3.1.4. Aber auch weitere Gründe sprechen gegen die Annahme einer Lücke des Asylgesetzes im Hinblick auf die amtswegige Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat bei wesentlicher Sachverhaltsänderung:
Wie bereits oben unter Pkt. 2.3.1.1. dargestellt ist eine Rechtslücke dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist. Zweck der Zuständigkeitsregelung der Asylbehörden zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist, wie bereits mehrfach dargestellt, die Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration. Auf Grund des ähnlichen Umfanges der Gefährdungsprognosen nach dem Asylgesetz und § 57 FrG sollen die Asylbehörden, wenn sie eine Verfolgungsgefahr beurteilen, auch gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat beurteilen. Als solche Gefährdungsprüfung käme möglicherweise eine Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat im Sinne des § 15 Abs. 3 AsylG in Betracht. Eine solche Zumutbarkeit führt zum Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. - wie oben unter Pkt. 2.3.1. gezeigt wurde - zur Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Aus § 15 Abs. 2 und 3 AsylG ergibt sich, dass in dem Fall, dass über einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden ist, bzw. dass eine Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen ist, eine Entscheidung der Asylbehörde zu ergehen hat. Von dieser Vorschrift nicht erfasst sind dagegen Fälle, in welchen eine einmal erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bereits abgelaufen ist, ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung jedoch (noch) nicht gestellt wurde. In diesen Fällen ergäbe sich für die Asylbehörde kein Handlungsbedarf. Ginge man nun davon aus, dass § 15 AsylG eine echte Lücke aufwiese und die Asylbehörden im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen - bei Sachverhaltsänderung - zur Schließung dieser Lücke auch zugleich eine Feststellung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu treffen hätten, so wäre nach den zur Anwendung gelangenden Interpretationsregeln (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 (1996), 128ff) der oben geschilderte Fall der abgelaufenen Aufenthaltsberechtigung in Verbindung mit dem Nichtvorliegen eines Antrages auf Verlängerung davon nicht erfasst. In diesem Fall könnten weder die Asylbehörden noch - bei Nichtannahme einer gleichzeitig vorliegenden Lücke des § 75 Abs. 5 FrG, welche interpretativ wohl nur schwer von jener nach § 15 AsylG abzugrenzen wäre - die Fremdenbehörden tätig werden.Wie bereits oben unter Pkt. 2.3.1.1. dargestellt ist eine Rechtslücke dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist. Zweck der Zuständigkeitsregelung der Asylbehörden zur Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist, wie bereits mehrfach dargestellt, die Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration. Auf Grund des ähnlichen Umfanges der Gefährdungsprognosen nach dem Asylgesetz und Paragraph 57, FrG sollen die Asylbehörden, wenn sie eine Verfolgungsgefahr beurteilen, auch gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat beurteilen. Als solche Gefährdungsprüfung käme möglicherweise eine Prüfung der Zumutbarkeit der Ausreise in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG in Betracht. Eine solche Zumutbarkeit führt zum Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. - wie oben unter Pkt. 2.3.1. gezeigt wurde - zur Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Aus Paragraph 15, Absatz 2 und 3 AsylG ergibt sich, dass in dem Fall, dass über einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden ist, bzw. dass eine Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen ist, eine Entscheidung der Asylbehörde zu ergehen hat. Von dieser Vorschrift nicht erfasst sind dagegen Fälle, in welchen eine einmal erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bereits abgelaufen ist, ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung jedoch (noch) nicht gestellt wurde. In diesen Fällen ergäbe sich für die Asylbehörde kein Handlungsbedarf. Ginge man nun davon aus, dass Paragraph 15, AsylG eine echte Lücke aufwiese und die Asylbehörden im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen - bei Sachverhaltsänderung - zur Schließung dieser Lücke auch zugleich eine Feststellung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu treffen hätten, so wäre nach den zur Anwendung gelangenden Interpretationsregeln vergleiche Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 (1996), 128ff) der oben geschilderte Fall der abgelaufenen Aufenthaltsberechtigung in Verbindung mit dem Nichtvorliegen eines Antrages auf Verlängerung davon nicht erfasst. In diesem Fall könnten weder die Asylbehörden noch - bei Nichtannahme einer gleichzeitig vorliegenden Lücke des Paragraph 75, Absatz 5, FrG, welche interpretativ wohl nur schwer von jener nach Paragraph 15, AsylG abzugrenzen wäre - die Fremdenbehörden tätig werden.
Dass dagegen § 8 AsylG lückenhaft geregelt und durch Analogie dahingehend zu schließen sei, dass die Asylbehörde von Amts wegen auch ohne Verbindung mit einer negativen Asylentscheidung oder der Asylaberkennung eine Feststellungsentscheidung im Sinne des § 8 AsylG zu treffen hätte, scheitert schon daran, dass im gegenständlichen Fall (Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 15 AsylG) diese Rechtsvorschrift von der Asylbehörde von vornherein nicht anzuwenden ist und daher auch nicht bloß in bestimmter Richtung nicht präzisiert sein kann. Die Annahme einer Lücke setzt nämlich voraus, dass eine in bestimmter Richtung zu präzisierende Rechtsvorschrift anzuwenden ist.Dass dagegen Paragraph 8, AsylG lückenhaft geregelt und durch Analogie dahingehend zu schließen sei, dass die Asylbehörde von Amts wegen auch ohne Verbindung mit einer negativen Asylentscheidung oder der Asylaberkennung eine Feststellungsentscheidung im Sinne des Paragraph 8, AsylG zu treffen hätte, scheitert schon daran, dass im gegenständlichen Fall (Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 15, AsylG) diese Rechtsvorschrift von der Asylbehörde von vornherein nicht anzuwenden ist und daher auch nicht bloß in bestimmter Richtung nicht präzisiert sein kann. Die Annahme einer Lücke setzt nämlich voraus, dass eine in bestimmter Richtung zu präzisierende Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
2.3.1.5. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nicht § 15 AsylG lückenhaft geregelt ist, sondern allenfalls § 75 Abs. 5 FrG. Die zuletzt genannte Norm ordnet nämlich die amtswegige Abänderung von Bescheiden, welche über einen Antrag gemäß § 75 Abs. 1 FrG ergangen sind, bei wesentlicher Sachverhaltsänderung an und bietet damit Grundlage für die Annahme einer unpräzisen Norm, welche dahingehend zu vervollständigen ist, dass die Fremdenbehörden auch eine Abänderungsbefugnis hinsichtlich solcher amtswegiger Bescheide von Asylbehörden haben, welche auf Grund einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes keine Bindungswirkung mehr entfalten.2.3.1.5. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nicht Paragraph 15, AsylG lückenhaft geregelt ist, sondern allenfalls Paragraph 75, Absatz 5, FrG. Die zuletzt genannte Norm ordnet nämlich die amtswegige Abänderung von Bescheiden, welche über einen Antrag gemäß Paragraph 75, Absatz eins, FrG ergangen sind, bei wesentlicher Sachverhaltsänderung an und bietet damit Grundlage für die Annahme einer unpräzisen Norm, welche dahingehend zu vervollständigen ist, dass die Fremdenbehörden auch eine Abänderungsbefugnis hinsichtlich solcher amtswegiger Bescheide von Asylbehörden haben, welche auf Grund einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes keine Bindungswirkung mehr entfalten.
Der unzulässigerweise einen Abspruch nach § 8 AsylG enthaltende Spruch des angefochtenen Bescheides war daher abzuändern.Der unzulässigerweise einen Abspruch nach Paragraph 8, AsylG enthaltende Spruch des angefochtenen Bescheides war daher abzuändern.
Schlagworte
Prozeßhindernis der entschiedenen Sache, Feststellungsbescheid, Gesetzesanalogie, RechtslückeDokumentnummer
UBAST_20010611_206_185_18_IX_25_01_00