TE Ubas Bescheid 2003/2/14 214.121/5-X/30/02

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Veröffentlicht am 14.02.2003
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Norm

AVG §68 Abs1

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. BRAUCHART gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF. BGBI. I Nr. 126/2002, entschieden: Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. BRAUCHART gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126 aus 2002,, entschieden:

Die Berufung von B. H. vom 5.2.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2002, Zahl: 01 25.476-BAW, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die Berufung von B. H. vom 5.2.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2002, Zahl: 01 25.476-BAW, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Sachverhalt: römisch eins. Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender Sachverhalt:

1. Der Berufungswerber stellte 1995 in Österreich einen ersten Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt gemäß § 3 AsylG 1991 zur Zahl: 95 02.074 abgewiesen wurde. Er begab sich wieder in den Kosovo und stellte am 23.6.1998 in Österreich einen zweiten Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.12.1998, Zahl: 98 04.919-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde; gemäß § 8 AsylG wurde des Weiteren festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig ist. Mit Schriftsatz vom 22.4.1999 beantragte der Berufungswerber neuerlich die Gewährung von Asyl. Nach Vorhalt der geänderten Situation im Kosovo wies das Bundesasylamt diesen Antrag mit Bescheid vom 21.10.1999, Zahl: 99 05.165-BAT, gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I) und stellte unter Hinweis auf § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig ist (Spruchpunkt II). Die dagegen eingebrachte Berufung wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 67d AVG am 21.7.2000 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl: 214.121/0-X/30/99, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.1. Der Berufungswerber stellte 1995 in Österreich einen ersten Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 zur Zahl: 95 02.074 abgewiesen wurde. Er begab sich wieder in den Kosovo und stellte am 23.6.1998 in Österreich einen zweiten Asylantrag, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.12.1998, Zahl: 98 04.919-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde; gemäß Paragraph 8, AsylG wurde des Weiteren festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig ist. Mit Schriftsatz vom 22.4.1999 beantragte der Berufungswerber neuerlich die Gewährung von Asyl. Nach Vorhalt der geänderten Situation im Kosovo wies das Bundesasylamt diesen Antrag mit Bescheid vom 21.10.1999, Zahl: 99 05.165-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte unter Hinweis auf Paragraph 8, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Die dagegen eingebrachte Berufung wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 67 d, AVG am 21.7.2000 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl: 214.121/0-X/30/99, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen.

Diesem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

"Zur Person des Berufungswerbers:

Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien albanischer Abstammung. Er ist 24 Jahre alt, ledig und stammt aus P., Kosovo. Nach zwei negativ beschiedenen Asylverfahren 1995 (Zahl: 95 02.074) und 1998 (Zahl: 98 04.919) beantragte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 22.4.1999 neuerlich Asyl, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Kosovo gegen die albanische Volksgruppe gerichtete systematische Vertreibungsaktionen und ethnische Säuberungen stattfinden würden. Im Kosovo leben noch Angehörige des Berufungswerbers, und zwar sein Vater, sein Bruder und eine Schwester. Diese Angehörigen leben im Haus seiner anderen Schwester, die sich derzeit in der Schweiz befindet. Von diesem Haus wurden zwei Zimmer bewohnbar gemacht. Einem anderen Bruder des Berufungswerbers wurde in Österreich Asyl gewährt. Dieser Bruder unterstützt seine Familie im Kosovo finanziell. Im Gemeindegebiet von P. besitzt die Familie eine landwirtschaftliche Fläche, mangels vorhandener landwirtschaftlicher Maschinen ist die Landwirtschaft aber nur in einem geringen Ausmaß nutzbar.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber bei einer Rückkehr in den Kosovo aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Es konnten im konkreten Fall des Berufungswerbers auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Berufungswerber Gefahr liefe, im Kosovo einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

1.2. Zur allgemeinen Situation im Kosovo:

Entwicklung bis Errichtung der internationalen Militär- und Zivilpräsenz sowie deren Grundlagen:

Ab 20.3.1999 (Abzug der OSCE-Beobachter aus dem Kosovo) bzw. 24.3.1999 (Beginn der NATO-Luftangriffe in der BR Jugoslawien) kam es im Kosovo zu massiven, gegen die gesamte kosovo-albanische Bevölkerung gerichteten, Verfolgungshandlungen, die von der jugoslawischen Regierung - soweit nicht unmittelbar angeordnet - zumindest geduldet wurden. Insgesamt wurden ca. 750.000 Kosovo-Albaner zum Verlassen ihres Landes gezwungen, mehrere tausend Personen albanischer Abstammung wurden - ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Kampfhandlungen - mit Duldung der jugoslawischen Behörden getötet. Das Eigentum der Kosovo-Albaner wurde mit Duldung der staatlichen Behörden weitgehend zerstört oder entwendet.

Am 9.6.1999 wurde zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien ein "militärisch-technisches Abkommen" abgeschlossen, das die Errichtung einer internationalen Friedenstruppe im Kosovo (KFOR) und den Abzug sämtlicher jugoslawischer Streitkräfte (inklusive paramilitärischer Einheiten, vgl. Art. 1 Z 3 lit.c des genannten Abkommens) aus dem Kosovo und einer angrenzenden Sicherheitszone bis zum 20.6.1999 vorsieht. In Entsprechung dieses Abkommens hat die BR Jugoslawien sämtliche Streitkräfte fristgerecht aus dem Kosovo abgezogen, worauf auch die NATO-Luftangriffe endgültig für beendet erklärt wurden (vgl. APA, 20.6.1999: "KFOR: Alle serbischen Kräfte aus dem Kosovo abgezogen"). Im Kosovo wurde die 50.000 Mann starke internationale Friedenstruppe KFOR stationiert, die gemäß dem zitierten militärisch-technischen Abkommen im Kosovo ohne Beschränkung tätig werden kann und die Befugnis hat, alle nötigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit für alle Bürger des Kosovo, der provisorischen internationalen Zivilverwaltung sowie zu ihrem eigenen Schutz zu treffen (vgl. Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10.6.1999, Punkt 9.). Der Kosovo ist in fünf KFOR-Sektoren gegliedert, wobei jeweils eine "lead nation" (Zentralkosovo/Pristina: Großbritannien, Nord/Mitrovica: Am 9.6.1999 wurde zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien ein "militärisch-technisches Abkommen" abgeschlossen, das die Errichtung einer internationalen Friedenstruppe im Kosovo (KFOR) und den Abzug sämtlicher jugoslawischer Streitkräfte (inklusive paramilitärischer Einheiten, vergleiche Artikel eins, Ziffer 3, Litera c, des genannten Abkommens) aus dem Kosovo und einer angrenzenden Sicherheitszone bis zum 20.6.1999 vorsieht. In Entsprechung dieses Abkommens hat die BR Jugoslawien sämtliche Streitkräfte fristgerecht aus dem Kosovo abgezogen, worauf auch die NATO-Luftangriffe endgültig für beendet erklärt wurden vergleiche APA, 20.6.1999: "KFOR: Alle serbischen Kräfte aus dem Kosovo abgezogen"). Im Kosovo wurde die 50.000 Mann starke internationale Friedenstruppe KFOR stationiert, die gemäß dem zitierten militärisch-technischen Abkommen im Kosovo ohne Beschränkung tätig werden kann und die Befugnis hat, alle nötigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit für alle Bürger des Kosovo, der provisorischen internationalen Zivilverwaltung sowie zu ihrem eigenen Schutz zu treffen vergleiche Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10.6.1999, Punkt 9.). Der Kosovo ist in fünf KFOR-Sektoren gegliedert, wobei jeweils eine "lead nation" (Zentralkosovo/Pristina: Großbritannien, Nord/Mitrovica:

Frankreich, Ost/Gjilane: USA, Süd/Prizren: Deutschland, West/Pec: Italien) für einen Sektor verantwortlich ist und die Truppen multinational, unter Einschluss kleinerer Staaten wie Österreich, zusammengesetzt sind. Die russischen Truppen sind auf Grund der Vereinbarung vom 18.6.1999 in die internationale Schutztruppe integriert, d.h. im deutschen, französischen und amerikanischen Sektor in die multinationalen Verbände eingegliedert.

Durch die genannte SR-Resolution wurde weiters der UN-Generalsekretär ermächtigt, im Kosovo eine internationale provisorische Zivilverwaltung einzurichten. In Punkt 11. der Resolution wird der Aufgabenbereich dieser inzwischen eingerichteten und unbeschränkt agierenden "internationalen Zivilpräsenz" (United Nation Interim Administration Mission in Kosovo, kurz: UNMIK) dahingehend umschrieben, dass diese zuständig ist für

den Aufbau einer substanziellen Autonomie und Selbstregierung im Kosovo, vorbehaltlich einer endgültigen Lösung,

die Einrichtung und Führung einer Basis-Ziviladministration, solange sich dies als erforderlich erweist,

die Errichtung und Überwachung von provisorischen Einrichtungen der Demokratie, der Autonomie und der Selbstverwaltung, vorbehaltlich einer endgültigen Regelung, einschließlich der Abhaltung von Wahlen,

die Übertragung administrativer Verantwortlichkeit auf die zuvor genannten Einrichtungen und die Überwachung und Unterstützung provisorischer lokaler Einrichtungen, die Unterstützung des politischen Prozesses, der auf eine endgültige Regelung des Status des Kosovo im Rahmen der Verträge von Rambouillet gerichtet ist,

in einer letzten Stufe die Überwachung der Übertragung der Autorität von den provisorischen kosovarischen Institutionen auf solche, die durch eine endgültige politische Regelung eingerichtet werden,

die Unterstützung des Wiederaufbaues der Schlüsselinfrastrukturen und der Wirtschaft,

die Unterstützung der Koordination der internationalen humanitären Hilfe,

die Gewährleistung der zivilen Ordnung einschließlich der Einrichtung lokaler Polizeikräfte sowie einstweilen die Stationierung einer internationalen Polizeitruppe,

die Bewahrung der Menschenrechte und

die Sicherstellung der Rückkehr von Flüchtlingen und

vertriebenen Personen.

Gemäß Punkt 19 der SR-Resolution 1244 wird die UNMIK-Verwaltung zunächst für eine Dauer von 12 Monaten eingerichtet, wobei sich dieser Zeitraum automatisch verlängert, sofern der Sicherheitsrat nichts Abweichendes beschließt.

Eine jugoslawische oder serbische Ziviladministration existiert im Kosovo nicht mehr; deren Vertreter haben als Repräsentanten der verhassten "Besatzer" den Kosovo weitestgehend verlassen, von Belgrad beherrschte Ämter und Behörden bestehen nicht mehr.

Die in der SR-Resolution 1244 der BR Jugoslawien in Aussicht gestellte beschränkte Rückkehr serbischer Militär- und Polizeikräfte wird bis auf weiteres nicht in Aussicht genommen; eine allfällige Rückkehr wird weiters unter strenger Aufsicht der KFOR stehen und erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, den die KFOR für richtig hält (APA, 13.9.1999). Einmarschdrohungen vereinzelter jugoslawischer Militärs wurden auch von jugoslawischer Seite zurückgewiesen; Jugoslawien denke nicht an eine militärische Intervention in der südserbischen Provinz Kosovo (APA, 9.9.1999). Die diesbezüglichen Äußerungen einzelner serbischer Generäle in serbischen Medien wurden auch vom serbisch-orthodoxen Bischof Artemije "als unvernünftige, leere Phrase, die nur Schaden anrichtet" bezeichnet (APA, 16.9.1999).

Aktuelle politische Lage:

Am 15. Dezember 1999 wurde die Vereinbarung zur Bildung einer gemeinsamen Übergangsverwaltung und Regierung unterzeichnet. Damit wurden die lokalen Politiker, die bisher im Übergangsrat eine rein beratende Funktion inne hatten, aktiv in die Regierungsverantwortung eingebunden. Der gemeinsamen exekutiven Übergangsverwaltung JIAS (Joint Interim Administration Structure) traten Hashim Thaqi, Präsident der PPDK (Demokratische Volkspartei von Kosova), Ibrahim Rugova, Präsident der LDK (Demokratische Liga von Kosova) und Rexhep Qosja, Präsident der LDB (Vereinigte Demokratiebewegung) an. Die serbische Vertretung hatte bisher den Einsatz verweigert, ist jedoch seit Anfang April 2000 als Beobachter in der JIAS vertreten (UNMIK/PR/207 und 209).

Im Kosovo sind mittlerweile 24 Parteien entstanden. Die politischen Programme sind jedoch wenig konkret und unterscheiden sich kaum (Schweizerische Flüchtlingshilfe [kurz:

FH] vom 3.2000, Kosova-Lageanalyse-März 2000; Bundesamt für Flüchtlinge [kurz: BFF] vom 21.2.2000, Lageanalyse Kosovo).

Die internationale Gemeinschaft im Kosovo:

Im Kosovo sind neben den beiden tragenden Elementen KFOR und UNMIK bis auf weiteres über 350 staatliche und private internationale Organisationen tätig, welche Not- und Aufbauhilfe leisten.

Per 30. Dezember 1999 betrug der KFOR-Bestand ca. 44.450. Alle Beobachter gehen einhellig davon aus, dass die Stationierung von Friedenstruppen im Kosovo noch während Jahren nötig sein wird. Die KFOR wird weiterhin für Sicherheitsbelange und Tätigkeiten zuständig sein müssen, die ursprünglich der internationalen Polizei übertragen werden sollten. Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung zeigen KFOR-Einheiten eine sehr sichtbare Präsenz. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen Rund-um-die-Uhr Straßenpatrouillen, Fahrzeug- und Personenkontrollen, Hausdurchsuchungen, eine "statische" Bewachung von Kulturgütern sowie Grenzpatrouillen. Diese Aktivitäten zeigen zunehmend Resultate und machen der Bevölkerung klar, dass die KFOR nicht bereit ist, Verstöße gegen die geltenden Gesetze - wie das im Kosovo übliche illegale Waffentragen - zuzulassen. Die generelle Akzeptanz der KFOR ist trotz unterschiedlich gelagerter Kritik weiterhin gut (BFF, 21.2.2000).

Die Übergangsverwaltung im Kosovo (UNMIK) ist in vier Sektoren strukturiert und der Koordination je einer multilateralen Organisation unterstellt.

Die UN ist zuständig für die zivile Verwaltung, die humanitäre Versorgung steht unter der Führung des UNHCR, Demokratisierung und Institutionenbildung liegen im Verantwortungsbereich der OSCE und die EU ist zuständig für die Koordination des wirtschaftlichen Wiederaufbaus (FH, 3.2000).

Die UNMIK ist seit Mitte Dezember 1999 in allen Städten und Bezirken vertreten. Die am 15. Dezember 1999 gebildete neue Verwaltung besteht aus 14 Abteilungen, in denen alle Ethnien angemessen vertreten sein sollen. An der Spitze steht ein Gremium aus acht Personen: drei Kosovo-Albanern, einem Serben und vier internationalen Vertretern. Die letzte Entscheidungsgewalt verbleibt bei UNO-Missionschef Kouchner.

Mit Dezember 1999 vollzog die UNO-Verwaltung eine Kurskorrektur dahingehend, dass das Nebeneinander der verschiedenen Volksgruppen im Kosovo vorerst an Stelle einer multi-ethnischen Gesellschaft zum Ziel erklärt wurde. Die Einbindung der einheimischen Bevölkerung in die Entscheidungsprozesse gestaltet sich zum Teil schwierig, die öffentliche Verwaltung weist im Besonderen im Bereich der Ausstellung von Identitätsausweisen, Geburts- oder Besitzurkunden, noch Defizite auf. So dürften bis zu 40% der Kosovo-Albaner nach wie vor keine Identitätsausweise haben, weitere Verwaltungsunterlagen wie beispielsweise Grundbücher wurden zerstört oder nach Serbien verbracht (BFF, 21.2.2000).

UNMIK - Polizei:

Anfang 2000 sind ca. 1.750 bis 2.000 von ursprünglich 6.000 vorgesehenen Polizisten im Einsatz.

In der neu eröffneten Polizeischule, der Kosovo Police Service School (KPSS) in Vushtrri/Vucitrn, will die OSCE innerhalb von 16 Monaten rund 3.500 lokale Polizisten ausbilden. Die theoretische Ausbildung dauert 9 Wochen. Im Anschluss daran wird ein 17 Wochen dauerndes Feldpraktikum in Begleitung eines UNIP-Polizisten absolviert. Am 19. Februar wurde ein zweiter Kurs mit 136 albanischen, 28 serbischen, 8 türkischen und 4 bosniakischen (davon ein Gorani) Absolventen abgeschlossen. Sobald der Kurs voll operationell ist, sollen pro Kurs jeweils 500 Polizisten ausgebildet werden können.

Das Kosovo Protection Corps (TMK) ist als zivile Organisation konstruiert worden und besteht weitgehend aus demobilisierten Mitgliedern der UCK. Die TMK verfügt über rund 5.000 Mitglieder; im Jänner wurden 44 ehemalige UCK-Offiziere zu TMK-Offizieren ernannt. Die Aufgaben der TMK sind der zivile Wiederaufbau und Katastrophenhilfe. Von albanischer Seite wird die TMK jedoch eher als Grundstein einer neuen zukünftigen Armee betrachtet (BFF, 21.2.2000; FH, 3.2000).

Justizwesen:

Gemäß § 1 der UNMIK-Verordnung Nr. 24/1999 vom 12.12.1999 wurde das Recht für maßgeblich bestimmt, das vor dem 22.3.1989 im Kosovo gegolten hat. Ist eine Rechtsfrage nicht in diesen Bestimmungen, wohl aber in nach dem 22.3.1989 erlassenen Normen geregelt, sind diese anzuwenden. International anerkannte menschenrechtliche Standards sind aber jedenfalls einzuhalten (UNMIK Regulation 24/1999; FH, 3.2000). Gemäß Paragraph eins, der UNMIK-Verordnung Nr. 24 aus 1999, vom 12.12.1999 wurde das Recht für maßgeblich bestimmt, das vor dem 22.3.1989 im Kosovo gegolten hat. Ist eine Rechtsfrage nicht in diesen Bestimmungen, wohl aber in nach dem 22.3.1989 erlassenen Normen geregelt, sind diese anzuwenden. International anerkannte menschenrechtliche Standards sind aber jedenfalls einzuhalten (UNMIK Regulation 24 aus 1999,; FH, 3.2000).

Das erste UNMIK (Untersuchungs)Gefängnis wurde Anfang Dezember 1999 in Prizren in Betrieb genommen und am 31.12.1999 wurden mehr als 300 Richter und Staatsanwälte, die bis Ende März auf 400 aufgestockt werden sollen, ernannt. In jedem Gemeindebezirk wird aus UNMIK-Mitteln eine Art Amtsgericht aufgebaut, das sich herkömmlicher Rechtsstreitigkeiten und Fällen von Alltagskriminalität annimmt. Kriegsverbrechen und ethnisch motivierte Gewalttaten müssen weiterhin vom Haager Tribunal verhandelt werden. Die Anzahl der Gerichtsverfahren ist derzeit noch gering (BFF, 21.2.2000; FH, 3.2000).

Die administrative Zukunft des Kosovos:

Kosovo ist heute eine Art westliches, militärisches "Protektorat", obwohl die Provinz gemäß UNO-Resolution 1244 de iure weiterhin zu Serbien gehört und damit Bestandteil der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) ist. De facto hat die serbisch-jugoslawische Regierung jedoch die Kontrolle über die Provinz verloren.

Allgemeine Sicherheitslage:

Im Kosovo herrscht weiterhin eine Atmosphäre der (teilweisen) Gesetzlosigkeit und Gewaltbereitschaft, aber keine systematische Gewalt. Die Gewalt ist gemäß einem internen UNO-Bericht vom 12.1.2000, aber auch gemäß KFOR-Kommandant Reinhardt und amerikanischen Stellen, insgesamt klar zurückgegangen. Pro Woche werden heute drei bis vier Übergriffe, darunter auch Morde, verübt, während es im Juli 1999 noch bis zu 45 Gewaltakte gegeben hatte (BFF, 21.2.2000).

Der November 1999 war der erste Monat, in dem niemand durch Minen oder nichtexplodierte Sprengkörper zu Schaden kam. Im Juli 1999 hatte es noch 156 Unfälle mit 4 Todesopfern gegeben. Da während des Kosovo-Konfliktes zwischen 300.000 und einer Million Minen verlegt wurden, bleibt jedoch die allgemeine Minengefahr weiterhin ein Problem (BFF, 21.2.2000).

Die Lage in Kosovska-Mitrovica und im Ostkosovo:

Auseinandersetzungen um das im serbischen Nordteil der Stadt gelegene Spital, die Besitzverhältnisse der Mine und das anhaltende Einsickern von Angehörigen der jugoslawischen Armee und Polizei sorgen für anhaltende Spannungen in dieser Region. Im Nordteil der Stadt sowie in der angrenzenden nördlichen Region von Leposaviq wurde eine von der UNMIK verwaltungsunabhängige zivile serbische Verwaltung aufgebaut. Die Grenzen nach Serbien sind durchlässig für den Personen- und Warenverkehr. Die Stadt selbst ist faktisch geteilt, die albanische Bevölkerung im Nordteil der Stadt wurde im Rahmen der Unruhen zuerst belagert und mussten über 2.000 albanische Bewohner unter KFOR-Schutz evakuiert werden. Bei den Zusammenstößen im Februar 2000 wurden 9 Menschen getötet und mehr als 20 verletzt. Am 7. März 2000 führten neue Anschläge zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit 40 Verletzten, darunter 16 KFOR-Soldaten. KFOR und UNMIK haben alle denkbaren militärischen und polizeilichen Maßnahmen ergriffen um die Lage zu stabilisieren. Eine zwingend nötige politische Lösung dieses lokalen Kosovo-Konfliktes ist nicht in Sicht.

Ebenso scheinen die Spannungen im Osten des Kosovo entlang der Grenze zu Serbien insgesamt zu steigen (BFF, 21.2.2000; FH, 3.2000).

Unterkünfte:

Im Kosovo-Konflikt wurden gegen 100.000 Häuser beschädigt oder zerstört. Ende Dezember 1999 standen gemäß UNHCR 20.000 Plätze in 113 verschiedenen Kollektivunterkünften im Kosovo zur Verfügung. Mitte Dezember waren deren 5.000 besetzt. Die Bereitschaft der kosovo-albanischen Bevölkerung, in die Kollektivunterkünfte zu gehen, ist unterschiedlich. Viele Menschen ziehen es vor, einen provisorisch eingerichteten Stall oder eine Scheune in der Nähe ihres noch nicht wieder aufgebauten Heimes zu beziehen. Größere Aufbauprojekte werden ab dem Frühjahr 2000 in Angriff genommen werden können, wobei auf Grund der bestehenden Infrastruktur die Reparatur von maximal 15.000 bis 20.000 Häusern im laufenden Jahr möglich erscheint (BFF, 21.2.2000; FH, 3.2000).

Versorgungslage:

Die Strom- und Wasserversorgung im Kosovo schwankt zwischen Phasen relativer Stabilität und immer wieder auftretenden Zusammenbrüchen, respektive lediglich stundenweisem Funktionieren.

Gemäß UNHCR sind im Kosovo Tag für Tag 900.000 Menschen von der Lebensmittelhilfe abhängig, während im Juni 1999 noch 1,5 Millionen Menschen versorgt werden mussten. Die Lebensmittel werden hauptsächlich vom World Food Program (WFP) geliefert. Momentan sind keine größeren Versorgungsengpässe oder Versorgungsschwierigkeiten bekannt (BFF, 21.2.2000).

Bildungswesen:

Nach neun Jahren Schulunterricht in parallelen kosovoalbanischen Strukturen in Privathäusern sind Schüler und Studenten Mitte Juni 1999 an die staatliche Universität und in die offiziellen Schulgebäude zurückgekehrt.

Die Reparatur von Schulhäusern stellt seit Mitte Juni 1999 eine Schwerpunktaktivität internationaler Organisationen im Kosovo dar. In ganz Kosovo wurden gemäß dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) gegen 850 Schulgebäude als reparaturbedürftig bezeichnet. Mitte Jänner 2000 waren 361 Schulen wiederhergestellt, an 279 weiteren wird laufend gearbeitet. 134 Schulgebäude müssen gänzlich wiederaufgebaut werden. Das internationale Komitee des Roten Kreuzes verfügt über ein Programm für den Aufbau von 45 Schulen. 20 wurden bereits wieder aufgebaut und an 14 laufen die Arbeiten.

Am 25. Oktober 1999, dem Beginn des neuen Schuljahres im Kosovo, wurden 90 % der Schulen für einen provisorischen Schulbetrieb geöffnet, nachdem sie auf ihre allgemeine Sicherheit überprüft worden sind. Die umfassende Ausstattung aller Schulen mit Schulbüchern und Schulmaterialien und eine angemessene Bezahlung der Lehrkräfte bedarf allerdings noch erheblicher Anstrengungen (BFF, 21.2.2000).

Gesundheitsversorgung/Fürsorgewesen:

Die Gesundheitsversorgung ist an sich funktionsfähig, doch sind kompliziertere Behandlungen nicht möglich und bestimmte kostspielige Medikamente nicht erhältlich (vgl. Bericht der WHO vom 10.9.1999). Die Gesundheitsversorgung ist an sich funktionsfähig, doch sind kompliziertere Behandlungen nicht möglich und bestimmte kostspielige Medikamente nicht erhältlich vergleiche Bericht der WHO vom 10.9.1999).

Das Sozial-Fürsorgesystem ist derzeit im Aufbau begriffen. Dem UNMIK Departement für Gesundheit und Sozialdienst sind 25 Gemeindezentren für soziale Wohlfahrt unterstellt.

Die UNMIK hat bereits seit November 1999 an rund 60.000 besonders bedürftige Personen eine spezifische Unterstützung bezahlt. Bis April 2000 ist eine weitere Runde dieses Programms, von dem besonders bedürftige ältere Personen, allein stehende Mütter und arbeitsunfähige Personen profitieren, geplant. Ab Mai soll das finanzielle Nothilfeprogramm durch das Sozialversicherungssystem über die Gemeindezentren ersetzt werden. Auch die Verteilung der Nahrungsmittelhilfe des World Food Programs (WFP) soll dann von diesen Zentren - und nicht mehr wie bis dahin durch Mutter Teresa - übernommen werden (FH, 3.2000).

Nach Ansicht des UNHCR konnte nach Einzug der KFOR-Truppen in den Kosovo die systematische Diskriminierung, Schikanierung und Verfolgung der kosovo-albanischen Bevölkerung gebannt werden. Auf Grund beachtlicher Fortschritte, die die UNMIK-Verwaltung innerhalb der ihr gestellten ungeheuren Aufgabe bisher gemacht hat, ist davon auszugehen, dass die meisten der sich noch in Asylländern aufhaltenden Kosovo-Albaner keines unmittelbaren Schutzes mehr bedürfen und in Sicherheit in den Kosovo zurückkehren können (UNHCR-Empfehlung betreffend Rückführung, Up Date März 2000). Dazu der UNHCR-Sondergesandte, Dennis Mc Namara: "Die meisten Kosovo-Albaner im europäischen Ausland sind keine Flüchtlinge, sie waren es nie. Die meisten Kosovo-Albaner können in Sicherheit in das Kosovo zurückkehren, lassen sie uns das doch zur Kenntnis nehmen" (APA 0132, 26.3.2000).

Die Bedrohungssituation ist nach der tatsächlichen und nachhaltigen Übernahme der Hoheitsgewalt durch UNMIK und KFOR im Kosovo - entsprechend der UN-Resolution 1244 - infolge des gänzlichen Abzuges der serbischen Sicherheitskräfte, sohin auf Grund zur Gänze geänderter Verhältnisse, weggefallen.

Weder aus dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, noch aus Berichten von UNHCR, OSCE, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dem Bundesamt für Flüchtlinge und anderer befasster Institutionen sowie der internationalen Berichterstattung, kann ein Hinweis entnommen werden, dass derzeit zurückkehrende kosovarische Albaner grundsätzlich in ihrer notdürftigsten Lebensgrundlage bedroht wären. Vielmehr ergibt sich angesichts umfassender Hilfsmaßnahmen der internationalen Staatengemeinschaft wie zahlreicher internationaler Organisationen, dass sich die Lebensumstände in allen Bereichen so weit verbessert haben, dass eine allgemeine lebensbedrohende Notlage im Kosovo nicht erkannt werden kann."

Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen wurde im genannten Bescheid rechtlich ausgeführt, dass der vollständige Abzug der serbischen Verbände in Zusammenwirken mit der militärischen Präsenz der KFOR und der Zeitdauer des UN-Sicherheitsratsmandates ab dem Zeitpunkt 20.6.1999 eine weitere asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch "Serbien" bzw. der Bundesrepublik Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen ließen, womit die für die Ansehung als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände nicht mehr bestünden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen fänden sich aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber bei einer Rückkehr in seine Heimat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG 1997 ausgesetzt wäre. Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen wurde im genannten Bescheid rechtlich ausgeführt, dass der vollständige Abzug der serbischen Verbände in Zusammenwirken mit der militärischen Präsenz der KFOR und der Zeitdauer des UN-Sicherheitsratsmandates ab dem Zeitpunkt 20.6.1999 eine weitere asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der albanischen Volksgruppe im Kosovo durch "Serbien" bzw. der Bundesrepublik Jugoslawien als nachhaltig unwahrscheinlich erscheinen ließen, womit die für die Ansehung als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände nicht mehr bestünden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen fänden sich aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber bei einer Rückkehr in seine Heimat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997 ausgesetzt wäre.

Der genannte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Bundesasylamt am 30.8.2000 sowie dem Berufungswerber am 4.9.2000 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

3. Am 2.11.2001 stellte der Berufungswerber beim Bundesasylamt einen neuen Asylantrag, den insgesamt vierten. Anlässlich der am 20.12.2001 vom Bundesasylamt dazu durchgeführten Einvernahme gab er zunächst an, seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.6.1998 durchgehend in Österreich aufhältig gewesen zu sein und begründete seinen vierten Asylantrag damit, dass es im Kosovo schon hundert Jahre Krieg gebe und er in einem europäischen Staat leben wolle. Vom Bundesasylamt nach weiteren Gründen befragt, führte er aus, dass er in Österreich mit seinem - vor 7 Monaten im Kosovo verkauften - Erbteil eine Existenz aufzubauen beabsichtige, denn freiwillig werde er nicht zurückkehren. Für Politik habe er sich nie interessiert und habe keine Probleme mit anderen Albanern gehabt oder Kontakte zur UCK unterhalten. Er sei im Kosovo keiner Verfolgung ausgesetzt.

Im Verlauf dieser Befragung bzw. bei einer weiteren Befragung am 14.1.2002 führte der Berufungswerber aus, doch Probleme im Kosovo zu haben, und zwar im Zusammenhang mit seinem bereits 1995 verstorbenen Bruder. Dieser habe in der Schweiz einen anderen Kosovoalbaner umgebracht, weswegen er in der Schweiz auch in Untersuchungshaft gewesen sei. Sein Bruder habe sich in der Untersuchungshaft selbst das Leben genommen. Er habe nun Angst vor einer Rückkehr, da er Blutrache fürchte. Es könnte Racheakte auch gegen ihn geben. Die Familie des Ermordeten habe 1995 Rache geschworen, seither traue er sich nicht mehr in den Kosovo. Er habe das nicht schon früher, in den vorangegangenen Asylverfahren, angegeben, da es ihm peinlich gewesen sei, darüber zu sprechen. Von der Gefahr der Blutrache wisse er seit 1995, die vorgelegten Dokumente (betreffend den Tod seines Bruders und seine Untersuchungshaft, welche alle 1995 ausgestellt wurden) habe er sich erst jetzt schicken lassen, seien aber bereits seit 1995 bei ihm zu Hause im Kosovo gewesen.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2002, Zahl: 01 25.476-BAW, wurde der vierte Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Sein Vorbringen, seit 1995 der Blutrache ausgesetzt zu sein, sei nicht glaubwürdig, da er dies in den vorangegangenen Asylverfahren nicht erwähnt habe und er sich - trotz der behaupteten Gefahr der Blutrache - nach Abschluss des ersten Asylverfahrens wieder in den Kosovo begeben habe und dort bis zur neuerlichen Einreise nach Österreich im Jahr 1998 geblieben sei. Der Umstand der Blutrache sei dem Berufungswerber zudem bereits seit 1995 bekannt und daher offenkundig nicht erst nach Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl: 214.121/0-X/30/99, entstanden. 4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2002, Zahl: 01 25.476-BAW, wurde der vierte Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Sein Vorbringen, seit 1995 der Blutrache ausgesetzt zu sein, sei nicht glaubwürdig, da er dies in den vorangegangenen Asylverfahren nicht erwähnt habe und er sich - trotz der behaupteten Gefahr der Blutrache - nach Abschluss des ersten Asylverfahrens wieder in den Kosovo begeben habe und dort bis zur neuerlichen Einreise nach Österreich im Jahr 1998 geblieben sei. Der Umstand der Blutrache sei dem Berufungswerber zudem bereits seit 1995 bekannt und daher offenkundig nicht erst nach Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl: 214.121/0-X/30/99, entstanden.

5. Gegen diesen am 30.1.2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vom Vertreter des Berufungswerbers, Dr. K., fristgerecht eingebrachte Berufung vom 5.2.2002. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass angesichts der schwer wiegenden politischen Veränderungen im Kosovo unmöglicherweise von einer Identität des Vorbringens der Asylanträge 1-3 ausgegangen werden könne. Von einer Identität des Vorbringens könne auch hinsichtlich des 4. Asylantrages nicht ausgegangen werden. Dazu führt die Berufung wörtlich Folgendes aus:

1.

"Trotz der angeblichen und enormen politischen Fortschritte in der Provinz Kosovo sind die albanischen Parteien nicht einmal imstande, eine Staatsführung und eine funktionierende Regierung zu bilden. Folge davon ist, dass jedes geregelte politische Leben, aber auch die Arbeit der Verwaltungsbehörden, der Gerichte und der sonstigen Behörden, praktisch zum Erliegen gekommen sind.

2.

Mit dem Ausbruch auch bewaffneter Auseinandersetzungen im Kosovo muss jederzeit gerechnet werden, daran kann auch die Präsenz der angeblich den Frieden erhaltenden Truppennichts ändern, da diese eigentlich mental noch nicht mitbekommen haben, worum es im Kosovo eigentlich geht.

3.

Die Wirtschaftslage im Kosovo ist nach wie vor katastrophal, Arbeitsplätze für Rücksiedler gibt es nicht, finanzielle Unterstützung nur für "genehme Personen", wobei dies nun jeweils nach den lokalen Verhältnissen verschieden ist, was darunter zu verstehen ist. Ich gehe davon aus, dass man mir, sollte der Erstbehörde all diese Umstände tatsächlich bekannt sein, sicherlich nicht zumuten würde, in ein solches Land ohne Zukunft zurückzufahren."

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden vom Berufungswerber zum Beweis seines bisherigen Vorbringens eine Erklärung des - im Kosovo lebenden - Vaters des Berufungswerbers vom 00.00.2002 vorgelegt, in welcher dieser die Ermordung des Kosovoalbaners durch seinen Sohn 1995 bestätigt und ausführt, dass sich die Familie des Ermordeten am Berufungswerber im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo rächen werde. Des Weiteren wurde eine Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. K. K. 00.00.2002 zur Frage der Blutrache in Albanien in Vorlage gebracht.

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen: römisch zwei. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). Der unabhängige Bundesasylsenat hat dabei den bekämpften Bescheid bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren (vgl. dazu VwGH 29.8.1995, 94/05/0221). 1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). Der unabhängige Bundesasylsenat hat dabei den bekämpften Bescheid bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren vergleiche dazu VwGH 29.8.1995, 94/05/0221).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054). Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG lägen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage (vgl. insoweit aber § 44 Abs. 5 AsylG) oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebenden erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. 2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054). Verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG lägen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage vergleiche insoweit aber Paragraph 44, Absatz 5, AsylG) oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebenden erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.4.1994, 93/08/0212;

30.1.1995, 94/10/0162; siehe auch VwGH 15.5.1985, 84/09/0004;

19.3.1986, 84/09/0148; 28.6.1994, 94/08/0021). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.2.1991, 90/09/0162; 10.6.1991, 89/10/0078;

4.8.1992, 88/12/0169; 18.3.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 5.5.1960, 1202/58; 3.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.2.2000, 99/20/0173).

3. Es kann den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach im Fall des Berufungswerbers kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt iSd § 68 AVG vorliegt, im Ergebnis nicht entgegengetreten werden. Der Berufungswerber hat kein Vorbringen erstattet, welches auf eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes seit der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl: 214.121/0- X/30/99, hindeuten würde. Mit dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass es im Kosovo schon hundert Jahre Krieg gebe, er in einem europäischen Staat leben wolle und sich hier eine Existenz aufzubauen beabsichtige, hat er jedenfalls keine wesentliche Sachverhaltsänderung, die die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würde, dargetan. Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Kosovo kann auf Grund der in der ersten Instanz geltend gemachten Gründe nicht davon ausgegangen werden, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt Jänner 2002 im Verhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl: 214.121/0- X/30/99, eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten wäre. Dafür bestehen keine ausreichenden und konkreten Anhaltspunkte. Es liegen aber auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die zu einer relevanten Änderung des Sachverhaltes führen würden und die der unabhängige Bundesasylsenat von Amts wegen zu berücksichtigen hätte. Weder in anerkannten und zuverlässigen Medien noch seitens Hilfsorganisationen und Einrichtungen der internationalen Verwaltung wurden Änderungen der Situation im Kosovo publiziert, welche im Allgemeinen die Erlassung einer inhaltlich anders lautenden Entscheidung ermöglichen oder gebieten würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht durch jede Sachverhaltsänderung die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet wird, sondern nur durch eine solche, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 4.5.2000, 98/20/0578). Die völlig unsubstantiierten Berufungsausführungen vermögen gleichfalls keine konkreten Anhaltspunkte für von Amts wegen zu berücksichtigende Sachverhaltsänderungen in der Heimat des Berufungswerbers aufzuzeigen. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass auf in der Berufung neu vorbebrachte Gründe für die Stellung eines weiteren Asylantrages nicht einzugehen ist, da die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. 3. Es kann den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach im Fall des Berufungswerbers kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt iSd Paragraph 68, AVG vorliegt, im Ergebnis nicht entgegengetreten werden. Der Berufungswerber hat kein Vorbringen erstattet, welches auf eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes seit der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl: 214.121/0- X/30/99, hindeuten würde. Mit dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass es im Kosovo schon hundert Jahre Krieg gebe, er in einem europäischen Staat leben wolle und sich hier eine Existenz aufzubauen beabsichtige, hat er jedenfalls keine wesentliche Sachverhaltsänderung, die die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würde, dargetan. Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Kosovo kann auf Grund der in der ersten Instanz geltend gemachten Gründe nicht davon ausgegangen werden, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt Jänner 2002 im Verhältnis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl: 214.121/0- X/30/99, eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten wäre. Dafür bestehen keine ausreichenden und konkreten Anhaltspunkte. Es liegen aber auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die zu einer relevanten Änderung des Sachverhaltes führen würden und die der unabhängige Bundesasylsenat von Amts wegen zu berücksichtigen hätte. Weder in anerkannten und zuverlässigen Medien noch seitens Hilfsorganisationen und Einrichtungen der internationalen Verwaltung wurden Änderungen der Situation im Kosovo publiziert, welche im Allgemeinen die Erlassung einer inhaltlich anders lautenden Entscheidung ermöglichen oder gebieten würden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht durch jede Sachverhaltsänderung die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet wird, sondern nur durch eine solche, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 4.5.2000, 98/20/0578). Die völlig unsubstantiierten Berufungsausführungen vermögen gleichfalls keine konkreten Anhaltspunkte für von Amts wegen zu berücksichtigende Sachverhaltsänderungen in der Heimat des Berufungswerbers aufzuzeigen. Darauf hinzuweisen ist weiters, dass auf in der Berufung neu vorbebrachte Gründe für die Stellung eines weiteren Asylantrages nicht einzugehen ist, da die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind.

Soweit sich der Berufungswerber auf die ihm (angeblich) drohende Gefahr durch Blutrache bezieht, die er mit Beweismitteln aus dem Jahr 1995 zu untermauern versucht, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Tatsachen und Beweismittel seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit 1995 vorliegen, also schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Dass sich seit Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl: 214.121/0-X/30/99, eine Änderung hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptungen bzw. überhaupt eine Sachverhaltsveränderung ergeben hätte, ist dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht zu entnehmen. Davon ausgehend kann von einer nachträglichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG nicht die Rede sein, zumal eine neue Sachentscheidung im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 83 zu § 68 AVG). Dass es dem Berufungswerber peinlich war, über die Blutrache zu sprechen, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des Bescheides vom 30.8.2000 nur im Wege der Wiederaufnahme nach § 69 AVG beseitigen könnten. Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Berufungswerber jedoch ausdrücklich nicht gestellt. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies aber nicht von Bedeutung. Hinsichtlich der im Zuge des Berufungsverfahrens in Vorlage gebrachten, erst nach Abschluss des Vorverfahrens entstanden Beweismittel (Erklärung des Vaters des Berufungswerbers vom 00.00.2002 und Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. K. K. vom 00.00.2002) ist der Berufungswerber darauf zu verweisen, dass Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind, weder eine Wiederaufnahme ermöglichen, noch das Vorliegen einer neuen Sache bewirken (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 297). Die Dokumente beziehen sich auf einen Sachverhalt, der bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hat; dass eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten wäre, wird aber auch mit diesen Dokumenten nicht nachgewiesen. Da sich im vorliegenden Fall die Tatsachenbehauptungen und Beweise jeweils auf einen Sachverhalt beziehen, der bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden hat, und ein nach Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl:Soweit sich der Berufungswerber auf die ihm (angeblich) drohende Gefahr durch Blutrache bezieht, die er mit Beweismitteln aus dem Jahr 1995 zu untermauern versucht, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Tatsachen und Beweismittel seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit 1995 vorliegen, also schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Dass sich seit Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl: 214.121/0-X/30/99, eine Änderung hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptungen bzw. überhaupt eine Sachverhaltsveränderung ergeben hätte, ist dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht zu entnehmen. Davon ausgehend kann von einer nachträglichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG nicht die Rede sein, zumal eine neue Sachentscheidung im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 83 zu Paragraph 68, AVG). Dass es dem Berufungswerber peinlich war, über die Blutrache zu sprechen, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des Bescheides vom 30.8.2000 nur im Wege der Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG beseitigen könnten. Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Berufungswerber jedoch ausdrücklich nicht gestellt. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist dies aber nicht von Bedeutung. Hinsichtlich der im Zuge des Berufungsverfahrens in Vorlage gebrachten, erst nach Abschluss des Vorverfahrens entstanden Beweismittel (Erklärung des Vaters des Berufungswerbers vom 00.00.2002 und Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. K. K. vom 00.00.2002) ist der Berufungswerber darauf zu verweisen, dass Beweismittel, die erst nach Erlassung des Bescheides entstanden sind, weder eine Wiederaufnahme ermöglichen, noch das Vorliegen einer neuen Sache bewirken (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 297). Die Dokumente beziehen sich auf einen Sachverhalt, der bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hat; dass eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten wäre, wird aber auch mit diesen Dokumenten nicht nachgewiesen. Da sich im vorliegenden Fall die Tatsachenbehauptungen und Beweise jeweils auf einen Sachverhalt beziehen, der bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden hat, und ein nach Erlassung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl:

214.121/0-X/30/99, neu entstandener Sachverhalt nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen wurde, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. dazu VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.4.2002, 2002/18/0039).214.121/0-X/30/99, neu entstandener Sachverhalt nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen wurde, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche dazu VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.4.2002, 2002/18/0039).

Auch in der Rechtslage ist keine Änderung eingetreten. Somit kann somit von einer relevanten Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.8.2000, Zahl: 214.121/0-X/30/99, nicht gesprochen werden.

4. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Berufungswerbers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Artikel II Abs. 2 Z 43a EGVG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterbleiben. 5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.

Schlagworte

Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Dokumentnummer

UBAST_20030214_214_121_5_X_30_02_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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