TE Umse Bescheid 2000/8/3 US 3/1999/5-109

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

83/01

Norm

UVP-G §1 Abs1
UVP-G §5 Abs1
UVP-G §5 Abs2
UVP-G §12
UVP-G §15
UVP-G §16 Abs6
UVP-G §17
UVP-G §19 Abs4
AVG §13 Abs8
AVG §37
AVG §59
AVG §82 Abs7
B-VG Art4
B-VG Art10 Abs1 Z12
AWG §1
AWG §5
AWG §29 Abs1
AWG §29 Abs2
NÖ AWG §22 Abs3
AbfRL 75/442/EWG
WRG 1959 §10 Abs1
WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §11 Abs1
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §31d Abs3
ForstG 1975 §17 Abs1
ForstG 1975 §17 Abs2
AAV §16
AStV §5 Abs3
AStV §26
AStV §27
NÖ ROG §16 Abs1
NÖ NschG §5 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 82 heute
  2. AVG § 82 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 82 gültig von 25.07.2025 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. AVG § 82 gültig von 28.12.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  5. AVG § 82 gültig von 21.07.2023 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  6. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  7. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  8. AVG § 82 gültig von 01.08.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  9. AVG § 82 gültig von 14.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  10. AVG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  11. AVG § 82 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  12. AVG § 82 gültig von 31.12.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. AVG § 82 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  15. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AVG § 82 gültig von 28.02.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  17. AVG § 82 gültig von 10.08.2002 bis 27.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  18. AVG § 82 gültig von 20.04.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  19. AVG § 82 gültig von 28.11.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  20. AVG § 82 gültig von 01.06.2000 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  21. AVG § 82 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.08.2002 bis 01.11.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002
  2. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  4. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998
  5. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998
  6. AWG Art. 1 § 29 gültig von 21.08.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998
  7. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.04.1998 bis 20.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  8. AWG Art. 1 § 29 gültig von 21.08.1996 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996
  9. AWG Art. 1 § 29 gültig von 05.03.1994 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994
  10. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.07.1990 bis 04.03.1994
  1. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.08.2002 bis 01.11.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002
  2. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  4. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998
  5. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998
  6. AWG Art. 1 § 29 gültig von 21.08.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998
  7. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.04.1998 bis 20.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  8. AWG Art. 1 § 29 gültig von 21.08.1996 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996
  9. AWG Art. 1 § 29 gültig von 05.03.1994 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994
  10. AWG Art. 1 § 29 gültig von 01.07.1990 bis 04.03.1994
  1. WRG 1959 § 31d heute
  2. WRG 1959 § 31d gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 31d gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  4. WRG 1959 § 31d gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31d gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  6. WRG 1959 § 31d gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. AAV § 16 gültig von 03.12.2024 bis 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2011
  2. AAV § 16 gültig von 02.09.2011 bis 02.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2011
  3. AAV § 16 gültig von 31.03.2007 bis 01.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2007
  4. AAV § 16 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2005
  5. AAV § 16 gültig von 01.11.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2002
  6. AAV § 16 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  7. AAV § 16 gültig von 01.01.1984 bis 31.12.1994

Text

Betrifft: Berufungen gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung, worin für die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage in Zistersdorf durch die Firma .A.S.A. Abfall Service AG unter Vorschreibung von Auflagen eine Genehmigung erteilt wurde.

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Anton Hombauer als Vorsitzenden sowie Dr. Rainer Brock als Berichter und Univ. Prof. Dr. Bernhard Raschauer als weiteres Mitglied über die Berufungen der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und Jutta Kellner, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Prader und Mag. Eva Plaz, Seidengasse 28, 1070 Wien, des Arbeitsinspektorates für den

6. Aufsichtsbezirkes, Fichtegasse 11, 1010 Wien, der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix" Kirchengasse 67, 2272 Ringelsdorf sowie der .A.S.A. Abfall Service AG, Graf Starhemberg-Gasse 25, 1040 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Onz, Ungargasse 59-61, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 1999, RU4-U-001/181, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung am 2. August 2000 zu Recht erkannt:

Spruch :

Der Spruch des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 1999, RU4-U-001/181, wird wie folgt geändert:

Das Wort „und" in Zeile vier des ersten Absatzes der Seite eins des Bescheides hat zu entfallen. In derselben Zeile ist vor dem Beistrich vor dem Wort „auf" die Wortfolge „und 24. Jänner 2000" einzufügen.

Der Spruchteil II A wird dahin abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:Der Spruchteil römisch zwei A wird dahin abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:

„Teil II. Abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungen A. (Genehmigungen)„Teil römisch zwei. Abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigungen A. (Genehmigungen)

Der .A.S.A. Abfall Service AG werden die Genehmigungen zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Müllverbrennungsanlage zur thermischen Behandlung von jährlich 120.000 t Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen sowie 10.000 t Klärschlamm samt Nebeneinrichtungen auf den Grundstücken Nr. 935, 5078, 5081, 5082, 5083, 5085 und 5137/1, alle Katastralgemeinde Zistersdorf, erteilt.

Die Genehmigung nach § 29 Abfallwirtschaftsgesetz ersetzt sämtliche nachDie Genehmigung nach Paragraph 29, Abfallwirtschaftsgesetz ersetzt sämtliche nach

  1. 1.Ziffer eins
    der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F.
  2. 2.Ziffer 2
    dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen i.d.g.F.
  3. 3.Ziffer 3
    dem Forstgesetz 1975 i.d.g.F.
  4. 4.Ziffer 4
    dem Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F.
  5. 5.Ziffer 5
    dem Eisenbahngesetz 1957 i.d.g.F.
  6. 6.Ziffer 6
    dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz i.d.g.F.

erforderlichen und auch beantragten Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht- Untersagungen."

Nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 15/1998" auf Seite 59 des Bescheides hat folgende Ergänzung zu treten:Nach dem Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 15/1998" auf Seite 59 des Bescheides hat folgende Ergänzung zu treten:

§ 22 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 1992/8240-0"

1. Der Berufung der Bürgerinitiative „ Bürger in Sorge" und von Jutta Kellner wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben.1. Der Berufung der Bürgerinitiative „ Bürger in Sorge" und von Jutta Kellner wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise Folge gegeben.

Zunächst wird die Betriebsbeschreibung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt modifiziert:Der zweite Absatz des Punktes 2.2 auf Seite 4 des Bescheides hat zu lauten:

„Aus weiter entfernten Teilen Niederösterreichs soll der Müll (insgesamt etwa 70% der Anlagenkapazität) in Schüttcontainern per Bahn angeliefert werden. Bei planmäßigem Betrieb ist folgendes zusätzliches Verkehrsaufkommen pro Fahrtrichtung auszuweisen:43 LKWs pro Tag 21(20,8) Wagons pro Tag"

Der zweite Absatz auf Seite 5 des Bescheides hat zu lauten:

„Abfallanlieferungen per Bahn erfolgen in Schüttcontainern. Bei dieser Anlieferung werden die Container mittels werksinternen LKWs von den Bahnlafetten gezogen und über die Straßenfahrzeugwaage und östliche Zufahrt zum Bunkergebäude zu den Übernahmestationen transportiert."

Der dritte Absatz auf Seite 5 des Bescheides hat zu lauten:

„Sowohl die Abfallanlieferungen über die Straße mit so genannten Rotorpressfahrzeugen oder Container-LKW als auch die Anlieferung über Schiene mit Schüttcontainern (ACTS) sind in der Praxis mehrfach erprobt und als dem allgemeinen Stand der Technik entsprechend zu bezeichnen. Vergleichbare Systeme sind in Deutschland bereits erprobt und seit Jahren in Betrieb."

In Zusammenhang mit der og. Berufung werden die nachstehenden Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert:

Die Auflage II B II/15 wird um das Wort „örtlichen" vor dem Wort Feuerwehr ergänzt.Die Auflage römisch zwei B II/15 wird um das Wort „örtlichen" vor dem Wort Feuerwehr ergänzt.

Die Auflage II B III/5 hat zu lauten:Die Auflage römisch zwei B III/5 hat zu lauten:

„Die genaue Festlegung der Standorte, des Probenahmedesigns und der Analyseverfahren sowie des ausführenden Labors hat in Abstimmung mit einem von der Behörde zu nominierenden Sachverständigen zu erfolgen."

Die Auflage II B IV/6 hat zu lauten:Die Auflage römisch zwei B IV/6 hat zu lauten:

„Zur Überprüfung der Einhaltung der Auflagen sowie zur Überwachung und Kontrolle der abfallrelevanten Teile der Anlage ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen und der Genehmigungsbehörde namhaft zu machen."

Die Auflage II B VII/1 hat zu lauten:Die Auflage römisch zwei B VII/1 hat zu lauten:

„Um die in der UVE prognostizierten Werte zu verifizieren, ist für die Staubmessungen laut Punkt II B III der Auflagen an drei Standorten eine Erweiterung der zu untersuchenden Stoffe auf die im Forstgesetz relevanten Stoffe Blei, Cadmium, Kupfer und Zink vorzunehmen."„Um die in der UVE prognostizierten Werte zu verifizieren, ist für die Staubmessungen laut Punkt römisch zwei B römisch drei der Auflagen an drei Standorten eine Erweiterung der zu untersuchenden Stoffe auf die im Forstgesetz relevanten Stoffe Blei, Cadmium, Kupfer und Zink vorzunehmen."

Die Auflage II B VII/3 hat zu lauten:Die Auflage römisch zwei B VII/3 hat zu lauten:

„Die Messungen müssen einen Zeitraum vor (mindestens 3 Jahre)und während des Anlagenbetriebes (mindestens die ersten 3 Jahre) enthalten, sowie einen von der Anlage unbeeinflussten Referenzpunkt umfassen."

Die Auflage II B VII/6 hat zu lauten:Die Auflage römisch zwei B VII/6 hat zu lauten:

„Es sind nach den örtlichen Gegebenheiten standorttaugliche Laubhölzer (z.B. Traubeneiche, Stieleiche, Wildkirsche, Esche, Winterlinde) zu gleichen Teilen zu verwenden und im Verband 2,5 m Reihenabstand und 1,5 m in der Reihe zu pflanzen."

Der erste Satz der Auflage II B VII/10 hat zu lauten:„Im modellhaft festgelegten Einflussbereich des Werkes (Ausbreitungsrechnung) sind für Blatt- und Nadelproben 10 Beweissicherungspunkte einzurichten, dauerhaft zu markieren und mindestens acht mal zu beernten."Der erste Satz der Auflage römisch zwei B VII/10 hat zu lauten:„Im modellhaft festgelegten Einflussbereich des Werkes (Ausbreitungsrechnung) sind für Blatt- und Nadelproben 10 Beweissicherungspunkte einzurichten, dauerhaft zu markieren und mindestens acht mal zu beernten."

Der erste Satz der Auflage II B VII/13 hat zu lauten:Der erste Satz der Auflage römisch zwei B VII/13 hat zu lauten:

„Die Beerntungen haben einmal jährlich mindestens drei mal vor Inbetriebnahme der Anlage und fünf mal nach Inbetriebnahme zu erfolgen."

Der zweite Satz der Auflage II B VIII/3 hat zu lauten:Der zweite Satz der Auflage römisch zwei B VIII/3 hat zu lauten:

„Als Messgerät ist ein Wasserzähler mit digitalem Ausgang und einem entsprechenden Aufzeichnungssystem zu installieren und zu betreiben."

Die Auflage II B X/6 hat wie folgt zu lauten:Die Auflage römisch zwei B X/6 hat wie folgt zu lauten:

„Bei sämtlichen Lagerbehältern für Treibstoffe oder Heizöle ist die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten-VbF, BGBl. Nr. 240/1991, einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Ausführung der Behälter selbst (doppelwandig bzw. oberirdisch mit entsprechender Auffangwanne) und für die Leckwarnsysteme (dem Stand der Technik entsprechende geprüfte Überdruck-Leckwarneinrichtungen).„Bei sämtlichen Lagerbehältern für Treibstoffe oder Heizöle ist die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten-VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Ausführung der Behälter selbst (doppelwandig bzw. oberirdisch mit entsprechender Auffangwanne) und für die Leckwarnsysteme (dem Stand der Technik entsprechende geprüfte Überdruck-Leckwarneinrichtungen).

Beim Müllbunker, beim Klärschlammsilo, bei den Lagerräumen für größere Mengen von Ölen, Fetten und Treibstoffen, bei den Betankungsbereichen mit Zapfsäulen, bei der Chemikalienentladestation, beim Lagerraum für Betriebsmittel wie Ammoniakwasser, Natronlauge, Salzsäure etc., beim Schmutzwasserbehälter und beim Zwischenlager für Schlacke sind folgende Kontroll-, Wartungs- und Prüfmaßnahmen durchzuführen und in einem Kontrollbuch einzutragen:

Wöchentlich: optische Kontrolle auf Dichtheit sämtlicher

BereicheMonatlich: Leckwarneinrichtungen von Lagerbehältern auf Funktionsfähigkeit (Kontrollen des optischen und akustischen Alarms der jeweiligen Leckwarngeräte). Zur Beweissicherung des obersten Grundwasserhorizonts sind zumindest 6 Grundwasserbeobachtungssonden um die Anlage verteilt zu errichten, wobei die Situierung der Sonden so zu erfolgen hat, dass an der Längsseite der Anlage jeweils 3 Sonden in einem Abstand von ca. 20 – 30 Metern von der Gebäudeaußenkante anzuordnen sind, und die Sonden den gesamten obersten Grundwasserhorizont zu erschließen haben."

Auflage II B X/8 hat zu lauten:Auflage römisch zwei B X/8 hat zu lauten:

„Der Einsatz der Transportvariante 1 (70 Gewichtsprozent Bahnanlieferung) ist ab Inbetriebnahme der Anlage unbefristet einzuhalten."

Der zweite Satz der Auflage II B XII/1 hat zu lauten:Der zweite Satz der Auflage römisch zwei B XII/1 hat zu lauten:

„Die Betriebszeiten sind einzuhalten, Tätigkeiten mit folgenden Geräten sind, weil besonders lärmerregend, ab 18 Uhr verboten:

Planierraupen, Hydraulikbagger, Mulden, Vibrowalzen, Grader, Betonmischer, Betonpumpen, Kräne, Kreissägen, Bohrwagen, Radlader, Kompressoren."

Die Auflagen II B XIII zur Luftreinhaltung haben zu lauten:Die Auflagen römisch zwei B römisch dreizehn zur Luftreinhaltung haben zu lauten:

1. Im gereinigten Abgas sind folgende Emissionsgrenzwerte in mg/m3 (bei 1.3: ng/m3) bezogen auf trockenes Abgas bei 0 °C, 1013 hPa sowie einem O2-Gehalt von 11 % des Volumens einzuhalten:

1.1. gemessen als Halbstundenmittelwerte

Fluorwasserstoff (angegeben als HF) 0,3 mg/m3

1. Chlorwasserstoff (angegeben als HCI)7 mg/m3

Schwefeldioxid /(angegeben als SO2)20 mg/m3

  1. 2.Ziffer 2
    Stickoxide (angegeben als NO2)70 mg/m3
  2. 3.Ziffer 3
    Ammoniak (angegeben als NH3)5 mg/m3
  3. 4.Ziffer 4
    Kohlenmonoxid (angegeben als CO)50 mg/m3
  4. 1.Ziffer eins
    Organische Stoffe (angegeben als Kohlenstoff)8 mg/m3

1.2. gemessen als Mittelwerte über eine Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden

  1. 1.Ziffer eins
    Staubförmige Emmissionen 8 mg/m3
  2. 2.Ziffer 2
    Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn
und ihrer Verbindungen (angegeben als Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn) a) 0,5 mg/m3und ihrer Verbindungen (angegeben als Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, römisch fünf, Sn) a) 0,5 mg/m3
              3.              Cadmium und seine Verbindungen
(angegeben als Cd) a)0,01 mg/m3
              4.              Quecksilber und seine Verbindungen
(angegeben als Hg) a) 0,05 mg/m3
              5.              Thallium und seine Verbindungen
(angegeben al TI) a) 0,025 mg/m3
              6.              Zink und seine Verbindungen
(angegeben als Zn)0,5 mg/m3

a) Neben den staubgebundenen Anteilen der Elemente As, Pb, Cd, Hg, TI und Sn sind auch die filtergängigen Anteile zu bestimmen.

1.3. gemessen als Mittelwerte über 4einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden

1. Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Dibenzofurane (PCDF)(angegeben als 2,3,7,8-TCDD-Äquivalent nach I-TEF) 0,1 ng/m3

2. Die Einhaltung der unter Auflage 1 angeführten Emissionsgrenzwerte ist jährlich durch Emissionseinzelmessungen zu überprüfen. Weiters ist im ersten Betriebsjahr ein erweitertes Messprogramm durchzuführen:

- Schwermetalle                    monatlich

- PCDD/PCDF                        zweimal

- PCDD/PCDF                        12 Monatsmittelmessungen

- Polychlorierte Biphenyle         zweimal

- chlorierte Benzole (PCBz)        zweimal

- chlorierte Phenole (PCPh)        zweimal

- polyzyklische aromatische

- Kohlenwasserstoffe (PAK)         zweimal

Als Messmethoden sind ÖNORMEN bzw. VDI-Richtlinien gemäß dem Handbuch Reinhaltung der Luft heranzuziehen.

Es sind zumindest 3 Einzelmesswerte pro Parameter zu bilden, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.

3. Die Verbrennungstemperatur in der Nachbrennkammer sowie die Emissionen an folgenden Parametern sind im Reingas kontinuierlich registrierend zu überwachen:

  • -Strichaufzählung
    Chlorwasserstoff (HCI)
  • -Strichaufzählung
    Schwefeldioxid (SO2)
  • -Strichaufzählung
    Staub
  • -Strichaufzählung
    Quecksilber metallisch (Hg)
  • -Strichaufzählung
    Kohlenmonoxid (CO)
  • -Strichaufzählung
    Kohlendioxid (CO2)
  • -Strichaufzählung
    Organische Stoffe (C)
  • -Strichaufzählung
    Sauerstoff (O2)

4. Die Datenaufzeichnung der kontinuierlich betriebenen Messgeräte hat wie folgt zu erfolgen:

Es sind Halbstundenmittelwerte (HMW) unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu bilden. Die Verfügbarkeit der Daten hat mind. 90 % zu betragen, wobei als Bezugszeitraum ein Monat gilt. Als Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen an kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme, sowie deren Einbau und Wartung ist die ÖNORM M 9411 heranzuziehen. Die Auswertung der Messdaten der registrierenden Messgeräte hat mittels Auswertegeräten zu erfolgen, die der ÖNORM M 9412 entsprechen.

5. Die registrierenden Emissionsmessgeräte sind im Abnahmeversuch und danach längstens alle 3 Jahre durch einen Sachverständigen zu kalibrieren. Dabei sind die Bestimmungen der VDI 3950 Blatt 1 anzuwenden. Jährlich ist eine Funktionskontrolle der registrierenden Emissionsmessgeräte durch einen Sachverständigen vorzunehmen. Außerdem sind die Auswerteeinrichtungen in den zuvor genannten Zeiträumen zu überprüfen.

6. Die registrierenden Emissionsmessgeräte müssen über eine positive Eignungs-prüfungen nach ÖNORM 9411 verfügen, die Auswerteeinrichtungen über eine positive Eignungsprüfung nach ÖNORM M 9412.

7. Der Betreiber der Anlage hat während des Betriebes die Messgeräte mindestens einmal wöchentlich zu kontrollieren, ob der Nullpunkt einjustiert und die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind aufzuzeichnen.

8. Die Messgeräte und alle dazugehörenden Komponenten sind mindestens alle 3 Monate zu warten, worüber der Betreiber Aufzeichnungen zu führen hat.

9. Die Festlegung der Messstellen hat unter Beiziehung eines befugten Sachverständigen so zu erfolgen, dass repräsentative Entnahmestellen gegeben sind. Über die Eignung der Messstelle ist ein Gutachten eines befugten Sachverständigen einzuholen. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen.

10. Die Verbrennungstemperatur in der Nachbrennkammer hat zumindest 850 °C zu betragen, die Verweilzeit des Rauchgases bei dieser Temperatur zumindest 2 Sekunden.

11. Zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen im Bereiche der Anrainer sind Ausfälle der Bunkerabsaugung einer zentralen, dauernd personell besetzten Stelle (z.B. Leitwarte) ersichtlich zu machen.

12. Immissionsprogramm:

Es ist über den Zeitraum von einem Jahr ein Immissionsmessprogramm durchzuführen, wobei nachstehende Parameter zu untersuchen sind:

  • -Strichaufzählung
    Staub
  • -Strichaufzählung
    Antimon, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink und Zinn
  • -Strichaufzählung
    Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Dibenzofurane
(PCDF)

Die genannten Parameter sind je 4 mal, verteilt über den Zeitraum von einem Jahr (Frühling, Sommer, Herbst und Winter), in der Außenluft zu bestimmen.

Die Immissionsmessungen sind an drei Standorten vorzunehmen.

Die Standorte sind mit einem Fachmann für Meteorologie festzulegen, wobei 2 Standorte im Einflussbereich der geplanten Anlage liegen sollen und 1 Standort die Hintergrundbelastung abbilden soll.

Die Messungen sind gemäß international anerkannten Regelwerken bzw. nach den Regeln der Technik durchzuführen."

Die Auflage II B XVIII/1 hat zu lauten:Die Auflage römisch zwei B XVIII/1 hat zu lauten:

„Die im Logistikkonzept vorgesehene Verkehrsaufteilung bei den zur thermischen Behandlung angelieferten Abfällen (Restmüll und Klärschlamm) von 70 Gewichtsprozent Bahn und 30 Gewichtsprozent LKW ist im Jahresdurchschnitt ab Inbetriebnahme der Anlage einzuhalten. Entsprechende nachvollziehbare und vollständige Aufzeichnungen der angelieferten Abfälle nach Nettogewicht und Verkehrsträger sind jährlich der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen."

Die Auflage II B XVIII/2 hat zu lauten: „Beim Antransport der Betriebsmittel und Abtransport der Reststoffe darf eine jährliche LKW-Anzahl (mit zulässigem Gesamtgewicht von größer 7,5 t) von 4000 nicht überschritten werden. Entsprechende nachvollziehbare und vollständige Aufzeichnungen der für diese Transportzwecke ins Werksgelände einfahrenden LKW sind jährlich der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen. Der Abtransport von Flugasche, Filterkuchen und Salzen (Reststoffe) hat ausschließlich per Bahn zu erfolgen."Die Auflage römisch zwei B XVIII/2 hat zu lauten: „Beim Antransport der Betriebsmittel und Abtransport der Reststoffe darf eine jährliche LKW-Anzahl (mit zulässigem Gesamtgewicht von größer 7,5 t) von 4000 nicht überschritten werden. Entsprechende nachvollziehbare und vollständige Aufzeichnungen der für diese Transportzwecke ins Werksgelände einfahrenden LKW sind jährlich der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen. Der Abtransport von Flugasche, Filterkuchen und Salzen (Reststoffe) hat ausschließlich per Bahn zu erfolgen."

Auflage IV B 8 hat zu lauten:Auflage römisch vier B 8 hat zu lauten:

„Die Arbeiten zum ökologischen Ausgleich sind spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage vollständig umzusetzen."

Auflage IV B 10 hat zu lauten:Auflage römisch vier B 10 hat zu lauten:

„ Die in der UVE (Revision 1, Ordner 2/2, Kapitel 3.4) projektierten Maßnahmen zur Schaffung eines Ersatzbiotopes einschließlich der beschriebenen Bestandsicherungs-, Ausgleichs- und Managementmaßnahmen sind umzusetzen. Die in der UVE vorgesehenen offenen Steilwandbereiche in unterschiedlicher Expositionslage sind zu errichten."

Auflage IV B/11 hat zu lauten:Auflage römisch vier B/11 hat zu lauten:

„Die Inbetriebnahme der MVA darf erst nach der geländemäßigen Fertigstellung der Ausgleichsplanung erfolgen."Weiters wird in diesem Zusammenhang folgende Auflage zusätzlich vorgeschrieben:

Zu Auflage II B VIII:Zu Auflage römisch zwei B VIII:

„5. Die vorgesehene Notversorgung der MVA Zistersdorf aus dem Grundwasser über den werksinternen Brauchwasserbrunnen wird auf 5,2 m3 pro Stunde für die Dauer von jeweils höchstens 2 Tagen und höchstens 5 mal im Jahr begrenzt."

Schließlich haben in diesem Zusammenhang folgende Auflagen ersatzlos zu entfallen:

Auflage II B IV/5Auflage römisch zwei B IV/5

Auflage II B X/2Auflage römisch zwei B X/2

Auflage II B X/3Auflage römisch zwei B X/3

Auflage II B X/4, zweiter SatzAuflage römisch zwei B X/4, zweiter Satz

Auflage II B X/7, zweiter SatzAuflage römisch zwei B X/7, zweiter Satz

Auflagen II B XVI/1-4Auflagen römisch zwei B XVI/1-4

Auflage II B XVIII/3Auflage römisch zwei B XVIII/3

II. Der Berufung der .A.S.A. Abfall Service AG wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben:Die Auflage II B VII/8 hat zu lauten:römisch zwei. Der Berufung der .A.S.A. Abfall Service AG wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise Folge gegeben:Die Auflage römisch zwei B VII/8 hat zu lauten:

„Die Aufforstung hat spätestens zwei Jahre ab Inanspruchnahme der Rodungsbewilligung zu erfolgen."

III. Der Berufung des Arbeitsinspektorates für den sechsten Aufsichtsbezirk wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben:römisch drei. Der Berufung des Arbeitsinspektorates für den sechsten Aufsichtsbezirk wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise Folge gegeben:

Die Auflage II B XII/7 hat zu lauten: „In der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sind sämtliche Tore erschlossen zu halten. Öffenbare Fenster und Brandrauchentlüfter (RWA) in den im Teilgutachten Lärmschutztechnik (Band 14) = UVE Rev. 1 Kapitel 2 Seite 22/53 genannten Anlagenbereichen (Anlieferung, Shredderraum, Müllbunker, Verbrennung –Kessel, EN-Turbine Generator, EN-Kompressorraum, EN-Notstromdiesel, EN-Lüftungszentrale, Wasseraufbereitung, Schlackebehandlung Tag, Schlackebehandlung Nacht, Sauerstoffproduktion, Warte) sind sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit, ausgenommen im Notfall (RWA) ständig geschlossen zu halten. Entsprechende Hinweisschilder mit dauerhafter Beschriftung sind im Bereich der Tore, Fenster und Brandrauchentlüfter bzw. bei den dazugehörigen Bedienelementen (Schalter) anzubringen."Die Auflage römisch zwei B XII/7 hat zu lauten: „In der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sind sämtliche Tore erschlossen zu halten. Öffenbare Fenster und Brandrauchentlüfter (RWA) in den im Teilgutachten Lärmschutztechnik (Band 14) = UVE Rev. 1 Kapitel 2 Seite 22/53 genannten Anlagenbereichen (Anlieferung, Shredderraum, Müllbunker, Verbrennung –Kessel, EN-Turbine Generator, EN-Kompressorraum, EN-Notstromdiesel, EN-Lüftungszentrale, Wasseraufbereitung, Schlackebehandlung Tag, Schlackebehandlung Nacht, Sauerstoffproduktion, Warte) sind sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit, ausgenommen im Notfall (RWA) ständig geschlossen zu halten. Entsprechende Hinweisschilder mit dauerhafter Beschriftung sind im Bereich der Tore, Fenster und Brandrauchentlüfter bzw. bei den dazugehörigen Bedienelementen (Schalter) anzubringen."

IV. Alle anderen im Berufungsverfahren gestellten Anträge werden abgewiesen.römisch vier. Alle anderen im Berufungsverfahren gestellten Anträge werden abgewiesen.

V. Die Berufung der Bürgerinitiative „Mag Hedwig Stix" wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch fünf. Die Berufung der Bürgerinitiative „Mag Hedwig Stix" wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 1999, RU4-U-001/181, wurden die Anträge der .A.S.A. Abfall Service AG, Graf Starhemberg-Gasse 25, 1040 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Onz, Ungargasse 59-61, 1030 Wien vom 22. Dezember 1995, modifiziert durch die Schreiben vom 27. Februar 1997, 4. September 1998 und 29. September 1998, auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zur thermischen Behandlung von jährlich 120.000 Tonnen Hausmüll und hausmüllähnlichen Abfällen sowie von 10.000 Tonnen Klärschlamm samt Nebeneinrichtungen auf den Grundstücken Nr. 935, 5078, 5081, 5082, 5083, 5085 und 5137/1 in der Katastralgemeinde Zistersdorf unter Zugrundelegung des eingereichten Projektes gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl Nr. 783/1996, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen genehmigt und deren naturschutzrechtliche Anzeige zur Kenntnis genommen und die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt.1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 1999, RU4-U-001/181, wurden die Anträge der .A.S.A. Abfall Service AG, Graf Starhemberg-Gasse 25, 1040 Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Onz, Ungargasse 59-61, 1030 Wien vom 22. Dezember 1995, modifiziert durch die Schreiben vom 27. Februar 1997, 4. September 1998 und 29. September 1998, auf Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zur thermischen Behandlung von jährlich 120.000 Tonnen Hausmüll und hausmüllähnlichen Abfällen sowie von 10.000 Tonnen Klärschlamm samt Nebeneinrichtungen auf den Grundstücken Nr. 935, 5078, 5081, 5082, 5083, 5085 und 5137/1 in der Katastralgemeinde Zistersdorf unter Zugrundelegung des eingereichten Projektes gemäß Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1996,, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen genehmigt und deren naturschutzrechtliche Anzeige zur Kenntnis genommen und die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt.

2. Gegen diesen Bescheid wurden vier Berufungen eingebracht:

1. von der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und Jutta Kellner, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Prader und Plaz OEG.

2. von der .A.S.A. Abfall Service AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Onz

  1. 3.Ziffer 3
    vom Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk und
  2. 4.Ziffer 4
    von der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix"

2.1. Zu der Berufung der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und von Jutta Kellner:

In dieser Berufung werden folgende Anträge gestellt:

a) Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da der Spruch – Teil I unbestimmt und die Projektbeschreibung unbestimmt und nicht nachvollziehbar sei;a) Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da der Spruch – Teil römisch eins unbestimmt und die Projektbeschreibung unbestimmt und nicht nachvollziehbar sei;

b) die Beiziehung eines Sachverständigen für Abfallwirtschaft und Abfallplanung zum Beweis dafür, dass an diesem Standort kein Bedarf für eine MVA gegeben sei und mit der Errichtung einer MVA an diesem Standort den grundsätzlichen Zielen und Vorgaben des AWG, NÖ AWG und der einschlägigen EU Richtlinien nicht entsprochen werde und die geplante MVA schon aus diesem Grund umweltunverträglich sei;

c) die Beiziehung eines weiteren hydrogeologischen bzw. wasserwirtschaftlichen Sachverständigen;

d) den Abtransport der Reststoffe zu 70% per Bahn als verpflichtende Auflage vorzuschreiben;

e) die Auflage der Anlieferung des Mülls zu 70% per Bahn und nur zu 30% per LKW den rechtlichen Erfordernissen entsprechend zu konkretisieren und in dieser Auflage zu fixieren, dass der Betrieb der MVA eingestellt werden müsse, wenn die Anlieferungsverteilung 70% Bahn – 30% LKW nicht erfüllt werden könne; das Vorliegen eines entsprechenden Vertrages mit der ÖBB oder die rechtlich verbindliche Verpflichtung der Konsenswerberin, die Eisenbahn auf der Zulieferungsstrecke tatsächlich zu betreiben, als verbindliche Auflage vorzuschreiben; weiters vorzuschreiben, dass die beantragte MVA ansonsten konsenswidrig betrieben werde und einzustellen sei; die Aufforderung an die Konsenswerberin, den vorgeschriebenen Vertrag mit der ÖBB bzw. die Eigenverpflichtung der Konsenswerberin zum Betrieb der Zulieferungsbahn vor Erteilung der Betriebsbewilligung vorzulegen, widrigenfalls die MVA nicht in Betrieb gehen dürfe;

f) die Beiziehung eines Sachverständigen zu der Frage, ob und allenfalls wie und in welchem Ausmaß die durch die MVA produzierte Energie genutzt werde;

g) die Beiziehung eines weiteren immissionstechnischen Sachverständigen sowie die Abgabe einer Stellungnahme durch Dipl. Ing. Kroiss zu der Stellungnahme von Dipl. Ing. Schedl insbesondere, ob Dipl. Ing. Kroiss die Bedenken und Kritik von Dipl. Ing. Schedl teile bzw. eine Begründung, warum Dipl. Ing. Kroiss die Stellungnahme von Dipl. Ing. Schedl seinem Gutachten nicht zu Grunde gelegt habe und dessen Kritik nicht teile;

h) die Durchführung von sachlich korrekten Messungen der Grundbelastung sowie Nachmessungen betreffend die Schwermetalle;

die Beiziehung eines weiteren Gutachters für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik und die Erstellung neuer Gutachten in den Fachbereichen Luftreinhaltetechnik, Meteorologie und Immissionsschutz, Boden, Forstwirtschaft, Umwelthygiene, Landwirtschaft und Naturschutz auf Grund der neu erhobenen Daten;

i) die Vorschreibung diverser Auflagen im Bereich Anlagen- und Verfahrenstechnik;

j) die verbindliche auflagenmäßige Vorschreibung, dass in der beantragten MVA ausschließlich Müll aus Niederösterreich verbrannt werden dürfe, sowie die Vorschreibung entsprechender Beweissicherungsmaßnahmen und einer Herkunftsaufschlüsselung des verwendeten Mülls;

k) eine verbindliche auflagenmäßige Vorschreibung zur Vorlage von ausreichenden Zuliefer- und Abnahmeverträgen mit Gemeinden vor der Genehmigung der projektierten Anlage.

l) die Einholung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen für Raumplanung sowie eines umweltpsychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der MVA zu einer Beeinträchtigung des Erholungswertes des gegenständlichen Gebietes kommen werde und die vorliegenden Daten, vor allem in Hinblick auf den im Aufbau begriffenen Fremdenverkehr überaltet seien.

m) die Feststellung der Anwendbarkeit der Seveso II – Richtlinie 96/82/EG auf die beantragte MVA Zistersdorf sowie die auflagenmäßige Vorschreibung zur exakten Benennung und Quantifizierung der „vorhandenen gefährlichen Stoffe" und die Einhaltung der entsprechenden Erfordernisse der Störfallrichtlinie II.m) die Feststellung der Anwendbarkeit der Seveso römisch zwei – Richtlinie 96/82/EG auf die beantragte MVA Zistersdorf sowie die auflagenmäßige Vorschreibung zur exakten Benennung und Quantifizierung der „vorhandenen gefährlichen Stoffe" und die Einhaltung der entsprechenden Erfordernisse der Störfallrichtlinie römisch zwei.

Ergänzend wird angeregt, eine Isotopenuntersuchung von GSF, Gesellschaft für Strahlen– und Umweltforschung, Institut für Radiohydrometrie, D-85764 Oberschleißheim, vorzunehmen.

Zusammenfassend wird somit von der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und von Fr. Jutta Kellner beantragt, den Bescheid aufzuheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung den Antrag auf Genehmigung der gegenständlichen Anlage abzuweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

Die Begründung zu den einzelnen Anträgen ist der detaillierten Darstellung der einzelnen Berufungspunkte im Rahmen der Erwägungen zu dieser Berufung zu entnehmen.

2.2. Zu der Berufung der .A.S.A. Abfall Service AG:

Die Berufung der .A.S.A. Abfall Service AG richtet sich gegen vier Auflagen. Im Bereich Eisenbahn- und Verkehrstechnik wird die Vorschreibung einer Lichtzeichenanlage sowie die Errichtung eines Linksabbiegestreifens mit der Begründung bekämpft, dass allenfalls notwendige Adaptierungen des öffentlichen Verkehrsnetzes außerhalb der Konzentrationsmaxime des UVP-G lägen und den Bescheid somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würden.

Die bekämpfte Auflage 8 zum Thema Forstwirtschaft, wonach die Aufforstung spätestens bis zum 31.12. des zweiten Kalenderjahres nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen ist, könnte undurchführbar sein, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Rodung durchgeführt sein könnte. Der Bescheid sei somit insoweit inhaltlich rechtswidrig.

Die Auflagen Nr. 3 zum Bereich Forstwirtschaft sowie die Auflage Nr. 20 zum Bereich naturschutzrechtliche Anzeige beträfen Messverpflichtungen mindestens 3 Jahre vor und während des Anlagenbetriebes. Es sei jedoch nicht möglich, den tatsächlichen Termin der Betriebsaufnahme 3 Jahre präzise vorherzusagen. Eine Nebenbestimmung, die bereits vor Inanspruchnahme des Genehmigungsbescheides befolgt werden müsste, sei nicht möglich und der Bescheid insoweit inhaltlich rechtswidrig.

Es wird somit beantragt, die bekämpften Auflagen ersatzlos zu streichen, in eventu, die Ersatzaufforstung binnen 2 Jahren ab Inanspruchnahme der Rodungsbewilligung und die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchungen und Messungen frühestens ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Bautätigkeit vorzuschreiben. (Diese Anträge wurden idF eingeschränkt, siehe unten unter Pkt. 4.19.)Es wird somit beantragt, die bekämpften Auflagen ersatzlos zu streichen, in eventu, die Ersatzaufforstung binnen 2 Jahren ab Inanspruchnahme der Rodungsbewilligung und die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchungen und Messungen frühestens ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Bautätigkeit vorzuschreiben. (Diese Anträge wurden in der Fassung eingeschränkt, siehe unten unter Pkt. 4.19.)

2.3. Zu der Berufung des Arbeitsinspektorates für den 6.

Aufsichtsbezirk:

In der Berufung des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk wird beantragt, den Auflagenpunkt 7 zum Bereich Lärmtechnik ersatzlos zu beheben, da dieser dem Interessensauftrag des § 16 AAV entgegenstehe und überdies nicht ausreichend konkretisiert sei.In der Berufung des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk wird beantragt, den Auflagenpunkt 7 zum Bereich Lärmtechnik ersatzlos zu beheben, da dieser dem Interessensauftrag des Paragraph 16, AAV entgegenstehe und überdies nicht ausreichend konkretisiert sei.

2.4. Zu der Berufung der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix":In der Berufung der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix" wird beantragt, den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, RU4-U-001/181 aufzuheben. Dies wird damit begründet, dass sich die entscheidende Behörde zwischen Gutachten und Genehmigungsbegründung selbst widerspreche; eine ausreichende Begründung für eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz § 17 sei nicht gegeben, da die öffentlichen Interessen entweder gar nicht vorhanden oder verfälscht dargestellt worden seien.2.4. Zu der Berufung der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix":In der Berufung der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix" wird beantragt, den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, RU4-U-001/181 aufzuheben. Dies wird damit begründet, dass sich die entscheidende Behörde zwischen Gutachten und Genehmigungsbegründung selbst widerspreche; eine ausreichende Begründung für eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz Paragraph 17, sei nicht gegeben, da die öffentlichen Interessen entweder gar nicht vorhanden oder verfälscht dargestellt worden seien.

3. Zu den Berufungen wurden im Rahmen des Parteiengehörs folgende Stellungnahmen abgegeben:

3.1.1. Der Rechtsvertreter der .A.S.A. Abfall Service AG nimmt zu der Berufung der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und von Frau

Jutta Kellner folgendermaßen Stellung:

Zur Abfallplanung: Das UVP-G kenne keine Bedarfsprüfung. Die abfallwirtschaftlichen Grundsätze des § 1 AWG seien bei Mitanwendung des § 29 AWG nicht von Bedeutung, gleichwohl das Vorhaben mit diesen Grundsätzen selbstverständlich im Einklang stehe. Die Abfallrahmenrichtlinie sei kein anzuwendendes Kriterium in einem konkreten Genehmigungsverfahren.Zur Abfallplanung: Das UVP-G kenne keine Bedarfsprüfung. Die abfallwirtschaftlichen Grundsätze des Paragraph eins, AWG seien bei Mitanwendung des Paragraph 29, AWG nicht von Bedeutung, gleichwohl das Vorhaben mit diesen Grundsätzen selbstverständlich im Einklang stehe. Die Abfallrahmenrichtlinie sei kein anzuwendendes Kriterium in einem konkreten Genehmigungsverfahren.

Zur behaupteten Gesundheitsgefährdung und Belästigung der Nachbarn sowie zur Mangelhaftigkeit des luftreinhaltetechnischen Sachverständigengutachtens: Die Konsenswerberin habe bei der FTU (Forschungsgesellschaft Technischer Umweltschutz) ergänzende Messungen über die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in Auftrag gegeben. Die Auswertung eines Zwischenberichtes ergebe, dass die Annahmen des im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen luftreinhaltetechnischen Gutachtens zuträfen, sodass deswegen eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Beiziehung von weiteren Sachverständigen nicht notwendig sei. Weiters seien die geforderten Daten bzgl. des Parameters NH3 in der Revision 1 der UVE nachgeliefert worden.

Zur Anlagen- und Verfahrenstechnik: Die Vorschreibung lärm- und abgasarmer

LKWs stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH (z. B. VwGH 12.11.1996, 94/04/0226 und andere) wonach dem Anlageninhaber keine auflagenmäßige Verpflichtung auferlegt werden dürfe, für die Einhaltung von Auflagen durch Lieferanten Sorge zu tragen. Diese Judikatur sei auch im vorliegenden Fall einschlägig.

Zum Genehmigungsumfang/Parteiengehör: Im Rahmen des einheitlichen Genehmigungsverfahrens nach § 29 AWG sei es nicht erforderlich, gesonderte Genehmigungsanträge nach den mitanzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen zu stellen. Dessen ungeachtet habe die Konsenswerberin in ihrem Genehmigungsantrag sehr wohl darauf hingewiesen. Eine Genehmigungspflicht nach § 22 NÖ AWG liege nicht vor. Zur Untermauerung dieser Ansicht wird eine Literaturmeinung (Scheuringer/Berger/Leiss in „Abfall, Abwasser, Luft", Kap. 7/8.7) zitiert.Zum Genehmigungsumfang/Parteiengehör: Im Rahmen des einheitlichen Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 29, AWG sei es nicht erforderlich, gesonderte Genehmigungsanträge nach den mitanzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen zu stellen. Dessen ungeachtet habe die Konsenswerberin in ihrem Genehmigungsantrag sehr wohl darauf hingewiesen. Eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 22, NÖ AWG liege nicht vor. Zur Untermauerung dieser Ansicht wird eine Literaturmeinung (Scheuringer/Berger/Leiss in „Abfall, Abwasser, Luft", Kap. 7/8.7) zitiert.

Zum Naturschutz: Die gegenständliche Anlage liege fast zur Gänze im Bauland/Industriegebiet. Die im Grünland zu realisierende Anschlussbahn sei nach § 5 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz angezeigt worden. Eine Untersagung der Errichtung der MVA nach dem NÖ Naturschutzgesetz sei daher nicht möglich.Zum Naturschutz: Die gegenständliche Anlage liege fast zur Gänze im Bauland/Industriegebiet. Die im Grünland zu realisierende Anschlussbahn sei nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz angezeigt worden. Eine Untersagung der Errichtung der MVA nach dem NÖ Naturschutzgesetz sei daher nicht möglich.

Zum Forstrecht: Zum Bedarf an der gegenständlichen Anlage genüge es, auf die – im Verfahrensakt – aufliegende Stellungnahme der abfallwirtschaftlichen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung zu verweisen. Die darin enthaltenen Gründe seien nach wie vor gültig. Weiters werde auf die gerade laufende Ausschreibung der BAWU GmbH zur thermischen Behandlung und Entsorgung von 130.000 bis 190.000 Tonnen Hausmüll pro Jahr verwiesen, die ebenfalls einen solchen Bedarf manifestiere. Weiters indiziere die Planungsmaßnahme der vorliegenden Widmung als Bauland/Industriegebiet ein öffentliches Interesse. Auch die regionale Arbeitsmarktsituation könne laut VwGH ein öffentliches Interesse an der Realisierung eines Vorhabens darstellen. Das öffentliche Interesse an der Errichtung der Anlage überwiege jenes an der Walderhaltung.

Zur Störfallrichtlinie: Die Seveso II Richtlinie sei nicht anwendbar, da die in Anhang I der Richtlinie genannten Schwellenwerte nicht überschritten würden. Außerdem wären durch die Vorlage der Sicherheitsanalyse und des Maßnahmenplanes allenfalls direkt anzuwendende Bestimmungen dieser Richtlinie ohnehin erfüllt.Zur Störfallrichtlinie: Die Seveso römisch zwei Richtlinie sei nicht anwendbar, da die in Anhang römisch eins der Richtlinie genannten Schwellenwerte nicht überschritten würden. Außerdem wären durch die Vorlage der Sicherheitsanalyse und des Maßnahmenplanes allenfalls direkt anzuwendende Bestimmungen dieser Richtlinie ohnehin erfüllt.

3.1.2. Zu der Berufung des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk teilt die .A.S.A. Abfall Service AG die Meinung, dass die bekämpfte Auflage tatsächlich nicht notwendig sei und daher ersatzlos behoben werden könne.

Andernfalls sei die Berufung des Arbeitsinspektorates abzuweisen, da die nunmehr konkretisierte Betriebsweise keine Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer erwarten lasse. Sollte diese Auffassung von der Berufungsbehörde nicht geteilt werden, werde um eine angemessene Frist zur Vorlage von Unterlagen über die Lüftungsanlage ersucht.

3.2. Das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk hat keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben und hält die Berufungsinhalte weiterhin aufrecht.

3.3. Die Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und Jutta Kellner sowie die Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix" haben keine Stellungnahme zu den Berufungsmitteilungen abgegeben.

4.1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat der Umweltsenat ein Ersuchen um Stellungnahme an das Zentralarbeitsinspektorrat beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, US 3/1999/5-10, zu dem Berufungsvorbringen des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk gerichtet. Das Zentralarbeitsinspektorat bestätigt in seiner Stellungnahme, US 3/1999/5-18, die Auffassung des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk. Grundsätzlich sei das Geschlossenhalten der Tore in Verbindung mit der nunmehr vorgeschlagenen Be- und Entlüftung der Arbeitsräume zwar denkbar, würde aber vermutlich umfangreiche begleitende Maßnahmen notwendig machen. Eine Beurteilung, ob eine Be- und Entlüftungsanlage als geeignet angesehen werden kann, sei erst nach Vorlage eines detaillierten Lüftungsprojektes möglich.

4.2. Der forstwirtschaftliche Sachverständige Dipl.-Ing. Piglmann wurde um Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht (US 3/1999/5- 11):

1. Wie oft sind innerhalb der Frist nach Inbetriebnahme die Messungen lt. Punkt 1 der Auflagen zur Forstwirtschaft (Seite 36 des Bescheides) vorzunehmen?

2. Ist im Sinne der Berufung der Bürgerinitiative (Seite 5) zu Auflage 3 des Bescheides auf Seite 36 tatsächlich zu erwarten, dass die Depositionen in den ersten 3 Jahren andere als nach 10 Jahren sind?

3. Bestehen fachliche Bedenken, aus Gründen der Bestimmtheit einer Auflage den Zeitraum, in welchem Messungen vor Inbetriebnahme vorzunehmen sind, mit dem Zeitpunkt 3 Monate nach Rechtskraft des Bescheides beginnen zu lassen, und wenn nicht, in welchen Abständen werden während dieses Zeitraumes Messungen für erforderlich gehalten?

In seiner Stellungnahme, US 3/1999/5-17, nimmt der Gutachter zu obgenannten Fragen folgendermaßen Stellung:

ad 1: Innerhalb von 3 Jahren vor Inbetriebnahme des Werkes und 5 Jahren nach Inbetriebnahme seien halbjährliche Mischproben vorzunehmen.

ad 2: Unter Einhaltung der bescheidmäßigen Auflagen sei aus Sicht des forstlichen Amtsachverständigen nicht einzusehen, wieso die Depositionen nach den ersten 3 Jahren anders sein sollten. ad 3: Grundsätzlich bestünden keine Bedenken, die Messungen 3 Monate nach Rechtskraft des Bescheides beginnen zu lassen. Dabei sei jedoch der Zeitraum der Blatt/Nadelprobenentnahme, die nur einmal jährlich im Zeitraum September/Oktober lt. Forstgesetz durchzuführen sei, zu berücksichtigen. Für die Messungen der Staubdeposition sei nur ein Mischprobenumfang von 6 Monaten erforderlich.

4.3. Die Büro Pieler Ziviltechniker GmbH wurde mit der Erstellung eines Gutachtens für Hydrogeologie und Wasserwirtschaft beauftragt (US 3/1999/5-16). Als Subgutachter für den Themenbereich Hydrogeologie wurden Hr. Prof. Dr. Hans Zojer und Hr. Dr. Johann Fank vom Joanneum beauftragt. Den Gutachtern wurden folgende Fragen gestellt:

1. Zur Frage der Grundwassererneuerung, insbesondere dazu,

a) ob durch das Projekt unter Einhaltung der erteilten Auflagen keine Beeinträchtigung des Brunnens Gösting zu erwarten ist;

b) ob sichergestellt ist, dass der Betriebsbrunnen die angestrebte Fördermenge von 1,4 l pro Sekunde über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten kann;

c) ob die Messwerte lt. UVE insbesondere der Tritiummesswert und die Resultate der Isotopenuntersuchung plausibel sind;

verneinendenfalls dazu, welche Maßnahmen für erforderlich angesehen werden, um die Frage der Grundwassererneuerung abschließend begutachten zu können.

2. Zur Frage ob eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch Versickerung des Ablaufwassers ausgeschlossen werden kann.

3. Zu Auflage 6 (S 38) der Berufung der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge":

a) In welcher Weise kann das Kontrollprogramm auf Dichtheitsowie Leckwarneinrichtungen präzisiert werden (Punkt X/6 der Bescheidauflagen);

b) In welchem Ausmaß hat die periodische Beprobung von Grundwassersonden im Zu- und Abstrombereich zu erfolgen;

c) Welche Anlagenteile sind als „kritische Anlagenteile" anzusehen.

Die hiezu von der Büro Pieler ZT GmbH und Univ. Prof. Dr. Zojer und Dr. Frank erstatteten Gutachten befinden sich (als integrierender Teil der Feststellungen) in der Anlage I und II dieses Bescheids.Die hiezu von der Büro Pieler ZT GmbH und Univ. Prof. Dr. Zojer und Dr. Frank erstatteten Gutachten befinden sich (als integrierender Teil der Feststellungen) in der Anlage römisch eins und römisch zwei dieses Bescheids.

4.4. Mit GZ US 3/1999/5-23 wurde die Berufungsmitteilung im Rahmen des Parteiengehörs, diesmal mit Rsb, nochmals eingeschrieben der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix" übermittelt, da für das erste gleich lautende Schreiben vom 21. Juli 1999 kein Zustellnachweis vorliegt. Gleichzeitig wurde die Bürgerinitiative zu einer Stellungnahme bzgl. des verspäteten Einlangens der Berufung aufgefordert. Auch auf dieses Schreiben langte keine Stellungnahme der Bürgerinitiative beim Umweltsenat ein.

4.5. Mit GZ US 3/1999/5-27 wurde der Sachverständige Dr. Haas um Stellungnahme ersucht, innerhalb welchen Zeitraumes nach Fertigstellung der Bautätigkeit zur Errichtung der MVA die Arbeiten zum ökologischen Ausgleich (Auflage 8 auf Seite 56 des Bescheides) durchzuführen sind. In der Stellungnahme US 3/1999/5- 27 verweist der Gutachter Dr. Haas darauf, dass die Inbetriebnahme erst nach erfolgter, vollständiger Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgen dürfe. Insofern erübrige sich die Vorschreibung einer Frist. Sollte die Vorschreibung einer Frist für notwendig erachtet werden, werde der 31. Dezember der auf die Fertigstellung der Bauarbeiten folgenden beiden Jahre vorgeschlagen.

4.6. Dipl.-Ing. Kurt Scheidl wurde mit der Erstellung eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens zu folgenden Fragestellungen beauftragt (US 3/1999/5-32):

1. Sind die durchgeführten Messungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Messergebnisse des Zwischenberichtes von Hr. Prof. Wurst, hinsichtlich der Schwermetallgrundbelastung ausreichend?

2. Sind die von Ing. Schedl gemachten Äußerungen betreffend die Messwerte für Quecksilber im Gutachten der NÖ Umweltschutzanstalt nachvollziehbar?

3. Wurde die Abschätzung der Staubemissionsgesamtbelastung lege artis durchgeführt?

4. Wie ist die zusätzliche Schadstoffbelastung durch Anlieferung der Abfälle bzw. den Abtransport der Reststoffe abzuschätzen?

5. Ist der medizinische Sachverständige bei seinem Gutachten von zutreffenden Werten betreffend die Immissionssituation ausgegangen?

6. Wie ist die Gesamtbelastung bei Verwirklichung des Vorhabens aus luftreinhaltetechnischer Sicht einzustufen?

7. Werden für bestimmte Parameter unter Berücksichtigung des Standes der Technik kontinuierliche Messungen empfohlen? Für welche Parameter werden Einzelmessungen vorgeschlagen? Welche Zeiträume sollen diese Einzelmessungen erfassen?

Das von Dipl. Ing. Scheidl hiezu erstattete Gutachten vom 12.4.2000, US 3/1999/5-84, befindet sich (als integrierender Teil der Feststellungen) in der Anlage III dieses Bescheides.Das von Dipl. Ing. Scheidl hiezu erstattete Gutachten vom 12.4.2000, US 3/1999/5-84, befindet sich (als integrierender Teil der Feststellungen) in der Anlage römisch drei dieses Bescheides.

4.7. Die Benachrichtigung über die Bestellung weiterer Sachverständiger an die .A.S.A. Abfall Service AG, die Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix", die Bürgerinitiative „Bürger in Sorge", das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk sowie das Amt der NÖ Landesregierung erging mit GZ US 3/1999/5-34 (unter Nennung der bestellten Personen und der Beweisthemen).

4.8. Mit GZ US 3/1999/5-38 wurde die Stadtgemeinde Zistersdorf zur Beurteilung der forstrechtlichen Problematik um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Welche Flächenwidmung hatten die nachstehend angeführten Grundstücke im Dezember 1995: Nr. 930, 934/3, 935, 5078, 5081, 5082, 5083, 5085 und 5122? Aus welchen Gründen sind in diesem Zusammenhang die Baulandwidmungen erfolgt? (Verwiesen wurde dazu auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.1996, 95/10/0115, wonach zur forstrechtliche Interessenabwägung eine Einbeziehung der Gründe für die Festlegung einer Baulandwidmung erforderlich ist).

2. Sind seit Dezember 1995 Änderungen in der Flächenwidmung eingetreten, wenn ja welche und aus welchen Gründen?

3. Besteht im Gebiet der dortigen Gemeinde eine Baulandreserve für ein Vorhaben wie das gegenständliche, die keinen Waldbestand aufweist, der gerodet werden müsste?

Die obzitierten Fragen beantwortete die Stadtgemeinde Zistersdorf mit Schreiben US 3/1999/5-47 dahingehend, dass die Grundstücke 930, 934/3, 935 und 5122 als Bauland/Industriegebiet, die Grundstücke 5078, 5081, 5082, 5083, sowie 5085 als Grünland landwirtschaftlich genutzt gewidmet seien. Die Widmung habe sich auch noch einer Vereinigung der Baulandgrundstücke zum Gst. Nr. 935 im Jahre 1997 nicht geändert. Zwei weitere, im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Zistersdorf liegende Projektareale, die als Bauland/Industriegebiet gewidmet seien, stellten jedoch keine geeignete Baulandreserve für eine MVA dieser Größenordnung dar, da eine Fläche unmittelbar neben einem Wohngebiet liege, die Verkehrsaufschließung über das Wohngebiet erfolge und kein Kanal und keine öffentliche Wasserleitung vorhanden seien. Die andere Fläche sei bereits teilweise bebaut – auch fehlten ein Bahnanschluss und ein natürlicher Vorfluter.

4.9. Mit GZ US 3/1999/5-39 wurde der Gutachter W Hofrat Dipl.- Ing. Hr. Helmut Siegl um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Sind die im genannten Schreiben vom 31.5.1996 erwähnten Planungsziele bis heute aktuell?

2. Liegen Umstände vor, die den dort erwähnten Bedarf an der Errichtung und den Betrieb einer Restmüllverbrennungsanlage in Niederösterreich dringlich erscheinen lassen?

3. Ist mittlerweile im Sinne von § 4 des NÖ AWG ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt worden? (Für den Fall der Bejahung dieser Frage wurde um Übersendung einer Ausfertigung des Ordners ersucht).3. Ist mittlerweile im Sinne von Paragraph 4, des NÖ AWG ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt worden? (Für den Fall der Bejahung dieser Frage wurde um Übersendung einer Ausfertigung des Ordners ersucht).

Mit GZ US 3/1999/5-49 beantwortete HR Dipl.-Ing. Siegl die obgenannten Fragen folgendermaßen:

1. Die Realisierung der thermischen Abfallbehandlung sei als prioritäre Zielsetzung des NÖ AWG zur Lösung der Abfallbehandlungsproblematik bis 2004 anzusehen.

2. Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Termines (1. Jänner 2004) könne festgestellt werden, dass der Bedarf an der Errichtung und dem Betrieb einer Restmüllverbrennungsanlage gegeben sei.

3. Die Fortschreibung des NÖ Abfallwirtschaftskonzeptes 1992 sei in Ausarbeitung. Das NÖ Abfallwirtschaftskonzept 1999 werde hinsichtlich der Rest- und Sperrmüllbehandlung folgende Vorgangsweise beinhalten: „In Niederösterreich ist der Weg für eine thermische Behandlung von Rest- und Sperrmüll prioritäres Ziel, wobei eine Abstimmung der verschiedenen Planungen von thermischen Behandlungsanlagen in Niederösterreich bzw. gegebenenfalls im Einvernehmen mit den benachbarten Bundesländern vorzunehmen ist, um gegebenenfalls Überkapazitäten zu vermeiden".

4.10. Mit GZ US 3/1999/5-52 wurde Dipl.-Ing. Pröstler nochmals um eine ergänzende Stellungnahme zum Themenbereich Lärmschutz im Hinblick auf die Stellungnahme des zentralen Arbeitsinspektorates ersucht. In der Stellungnahme US 3/1999/5-57 stellte Dipl.-Ing. Pröstler klar, dass der vorgeschlagene Auflagepunkt 7 zum Bereich Lärmschutztechnik das Ziel hatte, „vermeidbare" Lärmemissionen zu reduzieren. Die lüftungstechnische Problematik sei dabei nicht in Betracht gezogen worden. Es werde jedoch festgestellt, dass bei Entfall der zitierten Vorschreibung mit keinen höheren Emissionswerten als jenen, die im Teilgutachten ausgewiesen sind, zu rechnen sei.

4.11. Mit GZ US 3/1999/5-53 wurde Dipl.-Ing. Piglmann nochmals um gutachterliche Äußerung ersucht, wie im Hinblick auf das in den Gutachten von Frau Dr. Graus-Göldner sowie von Herrn Dipl.-Ing. Quendler und entsprechend den Ausführungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 1998 das öffentliche Interesse an einer Müllverbrennungsanlage vergleichsweise mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung auf den für das Projekt benötigten Grundstücken aus forsttechnischer Sicht erachtet wurde. In seiner Stellungnahme US 3/1999/5-62 betonte Dipl.-Ing. Piglmann nochmals die hohe Schutz- und Wohlfahrtsfunktion der zu rodenden Fläche und wies darauf hin, dass die Entscheidung, ob dem öffentlichen Interesse der Walderhaltung oder dem Interesse an einer sachgerechten Müllverbrennung stattgegeben werde, der entscheidenden Behörde obliege und keine Frage von gutachterlichen Feststellungen sei.

4.12. Mit GZ US 3/1999/5-54 wurde die .A.S.A. Abfall Service AG

1. aufgefordert, den Genehmigungsantrag um einen Antrag nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 zu ergänzen und 2. um Stellungnahme ersucht, ob und wenn ja welche Gründe gegen einen Abtransport der Reststoffe zu 70 % per Bahn sprechen.

Mit GZ US 3/1999/5-70 wurde der Genehmigungsantrag um einen Antrag nach dem NÖ AWG ergänzt. Bezüglich des Abtransportes der Reststoffe zu 70 % per Bahn wurde ausgeführt, dass die Modalitäten des Reststoffabtransportes oftmals – wie die Ausschreibung der NÖ BAWU GmbH vom August 1999 zeige – nicht im Einflussbereich des Anlagenbetreibers stünden. Zusätzlich sei ein Bahnabtransport aus ökologischer Sicht nicht sinnvoll, wenn die Deponien, auf denen die Reststoffe abgelagert werden sollen, über keinen Bahnanschluss verfügen. Alle 8 in Niederösterreich gelegenen Reststoffdeponien, die grundsätzlich dafür in Frage kämen, verfügten über keinen Bahnanschluss.

4.13. Mit GZ US 3/1999/5-60 legte die .A.S.A. Abfall Service AG den Bericht der FTU über ergänzende Depositionsmessungen bzw. Messung der Emissionskonzentration bestimmter Metalle und Parameter HCl und HF vor. Demnach sei das Untersuchungsgebiet als gering belastet im Sinne einer Hintergrundbelastung bzw. der Belastung eines ländlichen Raumes einzustufen.

4.14. Mit GZ US 3/1999/5-73 wurden alle obgenannten Aktenstücke im Rahmen des Parteiengehörs der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und Frau Jutta Kellner, dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk sowie der .A.S.A. Abfall Service AG übermittelt.

4.15. Mit GZ US 3/1999/5-74 stellte der Gutachter Dipl. Ing. Pröstler in einer ergänzenden lärmtechnischen Stellungnahme klar, dass der zweite Satz der Auflage 7 zu Punkt XII (zur Lärmtechnik) auf Seite 41 des Bescheides entfallen könne, wenn die in Auflagepunkt 6 vorgegebenen Grenzwerte auch bei aus lüftungstechnischen Gründen teilweise offenen Belichtungsflächen eingehalten werden.4.15. Mit GZ US 3/1999/5-74 stellte der Gutachter Dipl. Ing. Pröstler in einer ergänzenden lärmtechnischen Stellungnahme klar, dass der zweite Satz der Auflage 7 zu Punkt römisch zwölf (zur Lärmtechnik) auf Seite 41 des Bescheides entfallen könne, wenn die in Auflagepunkt 6 vorgegebenen Grenzwerte auch bei aus lüftungstechnischen Gründen teilweise offenen Belichtungsflächen eingehalten werden.

4.16. Mit GZ US 3/1999/5-75 wurde der Gutachter Dipl. Ing. Ihm um ergänzende Stellungnahme ersucht, aus welchem Grund keine Auflage zur Absicherung gegen das Risiko, dass im Fall eines Brandes in der Anlage ein Überlaufen der Rückhalteeinrichtung in Folge des Einleitens von kontaminiertem Löschwasser möglich ist und der Überlauf sodann in den Vorfluter abgepumpt wird, vorgeschlagen wurde.

Mit GZ US 3/1999/5-78 beantwortete der Gutachter die Frage dahingehend, dass die größte im Brandfall anfallende Löschwassermenge bei einem Bunkerbrand zu erwarten sei und in diesem Fall der Bunker selbst als ausreichend dimensionierte Rückhalteeinrichtung diene. Die anderen Rückhaltesysteme seien für Brände in anderen Anlagenteilen gedacht und sei für die üblicherweise anzunehmenden Löschwassermengen ausreichend Vorsorge getroffen. Durch die Aufteilung auf mehrere Becken stehe somit mehr Rückhaltekapazität zur Verfügung als kontaminiertes Löschwasser anfalle.

4.17. Mit GZ US 3/1999/5-85 wurden ergänzende Aktenstücke der Sachverhaltsermittlung im Rahmen des Parteiengehörs der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und Fr. Jutta Kellner, dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk sowie der .A.S.A. Abfallservice AG mit einer Frist zur Stellungnahme auch für die mit GZ US 3/1999/5-73 übermittelten Aktenstücke bis längstens 26. Mai 2000 übermittelt.

4.18. Das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk hat hierauf eine Stellungnahme (US 3/1999/5-87) zu der oben unter Punkt 4.15. erwähnten Stellungnahme des Gutachters Dipl. Ing. Pröstler abgegeben, in welcher eine Klarstellung im Zusammenhang mit den Bedingungen gewünscht wird, die Dipl. Ing. Pröstler für den Entfall des zweiten Satzes der Auflage II B XII/7 setzte.4.18. Das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk hat hierauf eine Stellungnahme (US 3/1999/5-87) zu der oben unter Punkt 4.15. erwähnten Stellungnahme des Gutachters Dipl. Ing. Pröstler abgegeben, in welcher eine Klarstellung im Zusammenhang mit den Bedingungen gewünscht wird, die Dipl. Ing. Pröstler für den Entfall des zweiten Satzes der Auflage römisch zwei B XII/7 setzte.

4.19. Mit Schriftsatz vom 24.5.2000, US 3/1999/5-88, hat die Konsenswerberin ihre Berufung teilweise zurückgezogen, nämlich insoweit, als sie die Auflagen II B V/21, II B VII/3 und IV B 20 des erstinstanzlichen Bescheides angefochten hat. Sie hat weiters den Genehmigungsantrag eingeschränkt, und zwar insoweit, als nun die Bewilligung zur Grundwasserentnahme durch den Brauchwasserbrunnen am Gelände der MVA jährlich nur noch im Ausmaß von 1.250 m3 (statt bisher 3.500 m3) beantragt wird. Mit dem selben Schriftsatz hat die Konsenswerberin im Rahmen des Parteiengehörs erklärt, einer allfälligen Stattgebung der Berufung des Arbeitsinspektorats, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Haas vom 5.10.1999 (US 3/1999/5-42), den Ausführungen von Dipl. Ing. Piglmann vom 27.7.1999 (US 3/1999/5- 17), den Ausführungen der Büro Pieler ZT GmbH lt. Gutachten vom 19.12.1999 und den Gutachtern Zojer/Fank (Beilagen I und II dieses Bescheides) und der Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. Ing. Ihm vom 21.3.2000 (US 3/1999/5-78), zuzustimmen. Zum Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Scheidl (Beilage III dieses Bescheides) wurde kurz zusammengefasst dahin Stellung genommen, dass die dort geäußerte Kritik an den durchgeführten Schwermetallmessungen unrichtig und ein Messprogramm, wie es in diesem Gutachten vorgeschlagen wird, um Klarheit über die Immissionssituation zu bekommen, unnotwendig sei und daher nicht vorgeschrieben werden dürfe; dass die Herabsetzung von Emissionsgrenzwerten, wie sie der Sachverständige vorschlage, insbesondere hinsichtlich NO2, Cd, Zn und der Summe der Schwermetalle weder dem nationalen noch dem internationalen Stand der Technik entspräche und eine Herabsetzung der Grenzwerte unter die Grenzwerte der LRV-K rechtlich nicht zulässig sei, da rechtlich verbindliche Konkretisierungen des Vorsorgeprinzips in Form von Verordnungen die UVP-Behörde bänden; dass eine kontinuierliche Überwachung von metallischem Quecksilber nicht erprobt und nicht notwendig sei und nicht dem Stand der Technik entspreche; und dass schließlich die vorgeschlagenen 12 Monats-Emissionsmessungen im ersten Betriebsjahr für den Parameter PCDD/PCDF bei keiner anderen vergleichbaren MVA vorgeschrieben seien, und dass eine Monatsmessung nicht dem Stand der Messtechnik entspreche, weil dadurch keine zusätzlichen Erkenntnisse erzielt werden könnten.4.19. Mit Schriftsatz vom 24.5.2000, US 3/1999/5-88, hat die Konsenswerberin ihre Berufung teilweise zurückgezogen, nämlich insoweit, als sie die Auflagen römisch zwei B V/21, römisch zwei B VII/3 und römisch vier B 20 des erstinstanzlichen Bescheides angefochten hat. Sie hat weiters den Genehmigungsantrag eingeschränkt, und zwar insoweit, als nun die Bewilligung zur Grundwasserentnahme durch den Brauchwasserbrunnen am Gelände der MVA jährlich nur noch im Ausmaß von 1.250 m3 (statt bisher 3.500 m3) beantragt wird. Mit dem selben Schriftsatz hat die Konsenswerberin im Rahmen des Parteiengehörs erklärt, einer allfälligen Stattgebung der Berufung des Arbeitsinspektorats, den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Haas vom 5.10.1999 (US 3/1999/5-42), den Ausführungen von Dipl. Ing. Piglmann vom 27.7.1999 (US 3/1999/5- 17), den Ausführungen der Büro Pieler ZT GmbH lt. Gutachten vom 19.12.1999 und den Gutachtern Zojer/Fank (Beilagen römisch eins und römisch zwei dieses Bescheides) und der Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. Ing. Ihm vom 21.3.2000 (US 3/1999/5-78), zuzustimmen. Zum Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Scheidl (Beilage römisch drei dieses Bescheides) wurde kurz zusammengefasst dahin Stellung genommen, dass die dort geäußerte Kritik an den durchgeführten Schwermetallmessungen unrichtig und ein Messprogramm, wie es in diesem Gutachten vorgeschlagen wird, um Klarheit über die Immissionssituation zu bekommen, unnotwendig sei und daher nicht vorgeschrieben werden dürfe; dass die Herabsetzung von Emissionsgrenzwerten, wie sie der Sachverständige vorschlage, insbesondere hinsichtlich NO2, Cd, Zn und der Summe der Schwermetalle weder dem nationalen noch dem internationalen Stand der Technik entspräche und eine Herabsetzung der Grenzwerte unter die Grenzwerte der LRV-K rechtlich nicht zulässig sei, da rechtlich verbindliche Konkretisierungen des Vorsorgeprinzips in Form von Verordnungen die UVP-Behörde bänden; dass eine kontinuierliche Überwachung von metallischem Quecksilber nicht erprobt und nicht notwendig sei und nicht dem Stand der Technik entspreche; und dass schließlich die vorgeschlagenen 12 Monats-Emissionsmessungen im ersten Betriebsjahr für den Parameter PCDD/PCDF bei keiner anderen vergleichbaren MVA vorgeschrieben seien, und dass eine Monatsmessung nicht dem Stand der Messtechnik entspreche, weil dadurch keine zusätzlichen Erkenntnisse erzielt werden könnten.

4.20. Mit Schriftsatz vom 26.5.2000, (US 3/1999/5-90A), haben die Berufungswerberinnen Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und Jutta Kellner im Rahmen des Parteiengehörs zu den mittlerweile vorliegenden Verfahrensergebnissen folgende Stellungnahme abgegeben:

Aus der Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2.11.1999 (US 3/1999/5-49), ergebe sich, dass in Niederösterreich noch immer kein Abfallwirtschaftskonzept, das richtlinienkonform sei, vorliege, weshalb der Genehmigungsantrag abgewiesen werden müsse. Zudem ergebe sich daraus, dass in Niederösterreich lediglich Bedarf für eine Restmüllverbrennungsanlage gegeben sei.

Zum Gutachten der Büro Pieler ZT GmbH bzw. Zojer/Fank (Anlagen I und II dieses Bescheides) wurde eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. Josef Lueger vom 17.5.2000 vorgelegt und - auf dieserZum Gutachten der Büro Pieler ZT GmbH bzw. Zojer/Fank (Anlagen römisch eins und römisch zwei dieses Bescheides) wurde eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. Josef Lueger vom 17.5.2000 vorgelegt und - auf dieser

Grundlage - argumentiert, die Frage der Grundwassererneuerung

sei nach wie vor klärungsbedürftig, von solcher Erneuerung könne nicht ausgegangen werden, sodass eine Beeinträchtigung des Brunnens Gösting nicht ausgeschlossen werden könne. Auch das Eindringen von Ablaufwässern in den Untergrund bzw. in das Grundwasser könne nicht ausgeschlossen werden, sodass beantragt werde, zu diesen Fragen ein neues Gutachten einzuholen oder diese Fragen ergänzend von den bestellten Sachverständigen klären und beantworten zu lassen. Im Hinblick auf die von den Berufungswerberinnen angezweifelte Plausibilität des Wasserbedarfs der MVA (in welchem Zusammenhang Daten zum Wasserverbrauch anderer Müllverbrennungsanlagen zitiert werden) werde der Antrag gestellt, ein verfahrenstechnisches Gutachten zur Funktionstüchtigkeit des Wasserkreislaufsystems des Projekts einzuholen. Schließlich werde zu bedenken gegeben, dass Tiefengrundwasser solcher Art besonders geeignet für die Trinkwassernotversorgung sei, sodass es zur Brauchwasserversorgung „überqualifiziert" und seine Inanspruchnahme zu den vorgesehenen Brauchwasserzwecken zu untersagen sei.

Im Zusammenhang mit der Beantragung einer Genehmigung nach § 22 NÖ AWG weisen die Berufungswerberinnen darauf hin, dass die Flächenwidmungskonformität zu prüfen bzw., weil sie nicht vorliege (nicht alle in Anspruch genommenen Flächen seien Industriegebiet), der Antrag abzuweisen sei.Im Zusammenhang mit der Beantragung einer Genehmigung nach Paragraph 22, NÖ AWG weisen die Berufungswerberinnen darauf hin, dass die Flächenwidmungskonformität zu prüfen bzw., weil sie nicht vorliege (nicht alle in Anspruch genommenen Flächen seien Industriegebiet), der Antrag abzuweisen sei.

Im Zusammenhang mit den Erhebungsergebnissen im forst- und naturschutzrechtlichen Bereich bringen die Berufungswerberinnen vor, aus den Äußerungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Piglmann und des Sachverständigen Dr. Haas ergebe sich, dass das Projekt mit den im Forstgesetz und im NÖ NSchG normierten öffentlichen Interessen im Widerspruch stehe; und dass die Erhebungen des Umweltsenats zur Frage, ob in der Gemeinde Zistersdorf alternative Industrielandreserven vorhanden seien, zu kurz griffen, da hinsichtlich solcher Reserven auf das gesamte Land Niederösterreich abzustellen sei.

Zum Bereiche der Luftreinhaltung schließlich werden von den Berufungswerberinnen neuerliche Messungen zur Prüfung der Vorbelastung durch Quecksilber-, Schwermetall-, Fluorwasserstoff- und Chlorwasserstoff- sowie Dioxin- und Furanbelastung durch Dipl. Ing. Scheidl beantragt (allenfalls die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung an die 1. Instanz verbunden mit dem Auftrag, solche Messungen durchzuführen). Erst durch richtige Erfassung des Belastungs-Ist-Zustandes könne die Frage beantwortet werden, ob durch die zusätzliche Belastung, die durch den Betrieb der MVA zu erwarten sei, eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder eine unzumutbare Belästigung eintrete oder nicht. Ob die so zu prognostizierende Gesamtbelastung tolerabel sei oder nicht, könne nur ein medizinischer Sachverständiger beurteilen. Verfehlt sei der Vorschlag des Sachverständigen, ein Messprogramm vorzuschreiben, um nach erfolgter Genehmigung des Projekts den Ist-Zustand zu erfassen; ein positiver Bescheid könne erst dann erlassen werden, wenn der Ist-Zustand messtechnisch hundertprozentig und einwandfrei erfasst sei. Schließlich wird in diesem Zusammenhang beantragt, dass Dipl. Ing. Scheidl auch beauftragt werden solle, eine eingehende Berechnung der Gesamtimmissionsbelastung auf Grund des zusätzlichen Verkehrsaufkommens durchzuführen.

4.21. Am 2.8.2000 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung i.S.d. §§ 10 bis 12 US-G statt, in der der wesentliche Inhalt des vorliegenden Bescheides verkündet wurde.4.21. Am 2.8.2000 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung i.S.d. Paragraphen 10 bis 12 US-G statt, in der der wesentliche Inhalt des vorliegenden Bescheides verkündet wurde.

5. Erwägungen zur Berufung der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und von Jutta Kellner:

5.1. Unbestimmtheit des Spruches des bekämpften BescheidesIn der Berufung der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und der Jutta Kellner wird eingangs geltend gemacht, die Projektbeschreibung in Spruch-Teil I beinhalte einige Ungenauigkeiten, einfach Behauptungen und ungenaue Angaben, ohne jedoch das Projekt detailliert zu beschreiben und vor Allem nachvollziehbar und vollziehbar festzulegen.Beispielsweise wird in dieser Berufung angeführt, dass es im Spruch-Teil I des Bescheides heiße „Es ist geplant, etwa die Hälfte des in NÖ anfallenden Restmülls in dieser Anlage zu entsorgen." Hiezu ist festzuhalten, dass in diesem Punkt noch gar nicht feststehen kann wie viel Restmüll seitens der .A.S.A. Abfallservice AG nach allfälliger Genehmigung und allfälliger Errichtung der Anlage acquiriert werden kann.Es liegt im Wesen von Betriebsbeschreibungen, dass diese nicht zur Gänze genaue Festlegungen enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Betriebsbeschreibung jedenfalls vollständig im Spruch des Bescheides anzuführen (Vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17. März 1987, 86/04/0219). Dieses Erfordernis hat die erstinstanzliche Behörde im Spruch-Teil I des angefochtenen Bescheides jedenfalls erfüllt. Der Umweltsenat kann daher in diesem Punkt keinen Grund für die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides finden, zumal die gegenständliche Betriebsbeschreibung durchaus hinsichtlich Art und Inhalt mit in anderen Verfahren vorgelegten Betriebsbeschreibungen vergleichbar ist.5.1. Unbestimmtheit des Spruches des bekämpften BescheidesIn der Berufung der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und der Jutta Kellner wird eingangs geltend gemacht, die Projektbeschreibung in Spruch-Teil römisch eins beinhalte einige Ungenauigkeiten, einfach Behauptungen und ungenaue Angaben, ohne jedoch das Projekt detailliert zu beschreiben und vor Allem nachvollziehbar und vollziehbar festzulegen.Beispielsweise wird in dieser Berufung angeführt, dass es im Spruch-Teil römisch eins des Bescheides heiße „Es ist geplant, etwa die Hälfte des in NÖ anfallenden Restmülls in dieser Anlage zu entsorgen." Hiezu ist festzuhalten, dass in diesem Punkt noch gar nicht feststehen kann wie viel Restmüll seitens der .A.S.A. Abfallservice AG nach allfälliger Genehmigung und allfälliger Errichtung der Anlage acquiriert werden kann.Es liegt im Wesen von Betriebsbeschreibungen, dass diese nicht zur Gänze genaue Festlegungen enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Betriebsbeschreibung jedenfalls vollständig im Spruch des Bescheides anzuführen (Vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17. März 1987, 86/04/0219). Dieses Erfordernis hat die erstinstanzliche Behörde im Spruch-Teil römisch eins des angefochtenen Bescheides jedenfalls erfüllt. Der Umweltsenat kann daher in diesem Punkt keinen Grund für die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides finden, zumal die gegenständliche Betriebsbeschreibung durchaus hinsichtlich Art und Inhalt mit in anderen Verfahren vorgelegten Betriebsbeschreibungen vergleichbar ist.

5.2. Zu Punkt 2, Mangelhaftigkeit der Auflagen:

Die Berufungswerberinnen rügen in diesem Berufungspunkt, dass eine Reihe der von der Behörde 1. Instanz erteilten Auflagen dem Erfordernis der Bestimmtheit nicht entsprächen. Im Folgenden wird zu den einzelnen kritisierten Auflagen jeweils die Kritik der Berufungswerberinnen dargestellt und seitens des Umweltsenates dazu Stellung genommen:

5.2.1. Zum ersten Absatz des Abschnittes B (Auflagen und Bedingungen), in welchem die Behörde 1. Instanz ausführte, dass die Errichtung und der Betrieb der Müllverbrennungsanlage gemäß Projektsbeschreibung und wie in den Befunden und Gutachten beschrieben durchzuführen seien, soferne sich nicht aus den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen Abänderung ergäben, wird geltend gemacht, die in den Bescheid aufgenommene Projektbeschreibung sei nicht hinreichend konkret; sie hätte so konkretisiert werden müssen, dass die Überprüfung, ob ein konsensgemäßer Betrieb vorliege, möglich und allenfalls auch durchsetzbar sei.

Dem ist zu entgegnen, dass sich die Genehmigung auf das vorgelegte Projekt bezieht, die Errichtung und der Betrieb daher unabhängig von der Formulierung des kritisierten Spruchteiles den eingereichten Projektunterlagen und nicht nur der in den Bescheid aufgenommenen Projektbeschreibung entsprechen muss. Dies wird im Übrigen durch den Hinweis auf die Befunde und Gutachten auch ausreichend im kritisierten Spruchteil zum Ausdruck gebracht. Der Umweltsenat sieht sich daher zu keiner Abänderung dieses Absatzes veranlasst.

5.2.2. Zur Auflage II B I/1 (Seite 25 des Bescheides) wird vorgebracht, dass der dort verwendete Begriff „gering" unbestimmt sei.5.2.2. Zur Auflage römisch zwei B I/1 (Seite 25 des Bescheides) wird vorgebracht, dass der dort verwendete Begriff „gering" unbestimmt sei.

In dieser Auflage wird eine Dichtheitsprobe u.a. für die Abwasserkanalstränge für „gering verunreinigte Niederschlagswässer" vorgeschrieben. Dies entspricht der Forderung des abwassertechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. Tatzber, (Seite 5 im Teilgutachten Band 1). Der Sachverständige bezieht sich dabei auf die im Einreichprojekt verwendeten Begriffe. In der Einreichplanung werden die Abwässer in 7 Kategorien unterschieden, darunter die Kategorie „gering belastetes Regenwasser von den Verkehrsflächen" (siehe Punkt 10.5.2 der Einreichplanung, Rev. 0, Band 2/7, Seite 30/38). Dieses geringfügig belastete Regenwasser wird nach der Einreichplanung in einem eigenen System erfasst (ebendort Seite 33/38).

Der hier kritisierte Begriff „gering" ist also projektbezogen klar bestimmt.

5.2.3. Zur Auflage II B I/2 (in Seite 25 des Bescheides) wird vorgebracht, die Überprüfung der Abwasserkanalstränge werde vom Bauzustand und dem Alter der Kanalisation abhängig gemacht, somit von völlig unbestimmten Begriffen, sodass die Auflage nicht hinreichend konkretisiert sei.5.2.3. Zur Auflage römisch zwei B I/2 (in Seite 25 des Bescheides) wird vorgebracht, die Überprüfung der Abwasserkanalstränge werde vom Bauzustand und dem Alter der Kanalisation abhängig gemacht, somit von völlig unbestimmten Begriffen, sodass die Auflage nicht hinreichend konkretisiert sei.

Dem ist nicht zu folgen. Die Auflage lässt der Konsenswerberin lediglich im Zeitraum nach 5 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage einen (vom Alter und vom Bauzustand der Kanalisation abhängigen) Spielraum für die dort festgelegte Überprüfung, setzt aber das Höchstmaß des Untersuchungsintervalls mit 10 Jahren und damit präzise fest. Die Auflage ist daher hinreichend konkretisiert.

5.2.4. Die zu II B I/4. (in Seite 26 des Bescheides) vorgeschriebene Auflage („Alle Flächen, auf denen Fahrzeuge5.2.4. Die zu römisch zwei B I/4. (in Seite 26 des Bescheides) vorgeschriebene Auflage („Alle Flächen, auf denen Fahrzeuge

gewaschen werden, sind flüssigkeitsdicht ..... herzustellen")

wird kritisiert, weil eine flüssigkeitsdichte Ausführung nicht genüge; die Flächen müssten auch mineralölbeständig sein, da beim Waschen der Fahrzeuge der Boden auch mit Ölrückständen verunreinigt werde.

Dem ist zu entgegnen, dass auch Mineralöl eine Flüssigkeit ist, sodass mit dem Verlangen nach flüssigkeitsdichter Ausführung auch das Verlangen nach Mineralölbeständigkeit umfasst ist.

5.2.5. Zu Auflage II B I/5. (in Seite 26 des Bescheides) wird kritisiert, dass die dort festgelegte Verpflichtung, das Einvernehmen mit dem Gerinneerhalter hinsichtlich der wasserbaulich erforderlichen Ausführungsweise des Mündungsbauwerkes in den Zistersdorferbach herzustellen, völlig unverbindlich sei. Die Auflage lasse offen, was passiere, wenn kein Konsens mit dem Gerinneerhalter herbeigeführt werde. Unter „Einvernehmen herstellen" könne auch verstanden werden, dass es ausreichend sei, wenn die Konsenswerberin den Gerinneerhalter darüber informiere, welche Ausführungsweise gewählt werde.5.2.5. Zu Auflage römisch zwei B I/5. (in Seite 26 des Bescheides) wird kritisiert, dass die dort festgelegte Verpflichtung, das Einvernehmen mit dem Gerinneerhalter hinsichtlich der wasserbaulich erforderlichen Ausführungsweise des Mündungsbauwerkes in den Zistersdorferbach herzustellen, völlig unverbindlich sei. Die Auflage lasse offen, was passiere, wenn kein Konsens mit dem Gerinneerhalter herbeigeführt werde. Unter „Einvernehmen herstellen" könne auch verstanden werden, dass es ausreichend sei, wenn die Konsenswerberin den Gerinneerhalter darüber informiere, welche Ausführungsweise gewählt werde.

Dass Einvernehmen herzustellen nicht in diesem Sinne verstanden werden kann, liegt auf der Hand. Einvernehmen ist erst hergestellt, wenn die Konsenswerberin und der Gerinneerhalter sich über die Ausführung des Mündungsbauwerks einig sind. Die Auflage ist daher ausreichend bestimmt. Die Rechtsfolge der Nichteinhaltung einer Auflage ist die von Amts wegen einzuleitende Vollstreckung der in ihr enthaltenen Leistungsanordnung (Duschanek, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985, 7 ff, unter Punkt V mwN). Da dies die gesetzliche Folge ist, ist sie nicht in der Auflage anzuführen.Dass Einvernehmen herzustellen nicht in diesem Sinne verstanden werden kann, liegt auf der Hand. Einvernehmen ist erst hergestellt, wenn die Konsenswerberin und der Gerinneerhalter sich über die Ausführung des Mündungsbauwerks einig sind. Die Auflage ist daher ausreichend bestimmt. Die Rechtsfolge der Nichteinhaltung einer Auflage ist die von Amts wegen einzuleitende Vollstreckung der in ihr enthaltenen Leistungsanordnung (Duschanek, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985, 7 ff, unter Punkt römisch fünf mwN). Da dies die gesetzliche Folge ist, ist sie nicht in der Auflage anzuführen.

5.2.6. An der Auflage II B I/8 (Seite 26 des Bescheides) wird kritisiert, dass der dort verwendete Begriff „leicht zugänglich" unbestimmt sei.5.2.6. An der Auflage römisch zwei B I/8 (Seite 26 des Bescheides) wird kritisiert, dass der dort verwendete Begriff „leicht zugänglich" unbestimmt sei.

In dieser Auflage wird die Lagerung eines Ölbindemittels an einem für das Wartungsorgan der Abwasseranlagen und für die Feuerwehr leicht zugänglichen Ort vorgeschrieben. Der Begriff „leicht zugänglich" ist zwar kein exakter, eine völlig exakte Vorschreibung des Lagerungsortes ist aber auch offenkundig nicht erforderlich. Angesichts des aus sachlichen Gründen hier zu gewährenden Spielraumes kann noch von einer inhaltlich ausreichend bestimmten Leistungsanordnung gesprochen werden.

5.2.7. An den Auflagen II B I/12 und 18 (Seite 26 und 27 des Bescheides) kritisieren die Berufungswerberinnen, dass der dort verwendete Ausdruck „Fachmann" bzw. „unbefangene Fachleute oder Anstalten" zu unbestimmt sei, weil offen bleibe, ob damit bloß Erfahrung oder eine bestimmte Befähigung oder eine bestimmte Ausbildung verlangt werde. Es müsste präzisiert werden, welche Qualifikationen bzw. Befähigungen bzw. Genehmigungen für die Durchführung entsprechender Arbeiten von diesen Fachleuten bzw. Anstalten verlangt würden.5.2.7. An den Auflagen römisch zwei B I/12 und 18 (Seite 26 und 27 des Bescheides) kritisieren die Berufungswerberinnen, dass der dort verwendete Ausdruck „Fachmann" bzw. „unbefangene Fachleute oder Anstalten" zu unbestimmt sei, weil offen bleibe, ob damit bloß Erfahrung oder eine bestimmte Befähigung oder eine bestimmte Ausbildung verlangt werde. Es müsste präzisiert werden, welche Qualifikationen bzw. Befähigungen bzw. Genehmigungen für die Durchführung entsprechender Arbeiten von diesen Fachleuten bzw. Anstalten verlangt würden.

Dem ist zu entgegnen, dass der Ausdruck „Fachmann" der österreichischen Rechtsordnung keineswegs fremd ist. Er wird häufig in Bescheiden verwendet, ohne dass dies vom VwGH beanstandet worden wäre (vgl. die Entscheidungen des VwGH Zahl 96/07/0207, 96/07/0052, 90/07/0108). In den kritisierten Auflagen ist das jeweilige Fachgebiet, auf welches sich die Fachkunde beziehen muss, ausreichend klar dargestellt. Der Umweltsenat hält daher die kritisierten Auflagen für ausreichend bestimmt.Dem ist zu entgegnen, dass der Ausdruck „Fachmann" der österreichischen Rechtsordnung keineswegs fremd ist. Er wird häufig in Bescheiden verwendet, ohne dass dies vom VwGH beanstandet worden wäre vergleiche die Entscheidungen des VwGH Zahl 96/07/0207, 96/07/0052, 90/07/0108). In den kritisierten Auflagen ist das jeweilige Fachgebiet, auf welches sich die Fachkunde beziehen muss, ausreichend klar dargestellt. Der Umweltsenat hält daher die kritisierten Auflagen für ausreichend bestimmt.

5.2.8. Auch die Auflage II B I/14 (in Seite 27 des Bescheides) wird als zu unbestimmt angesehen, weil dort gefordert ist, mit der Wartung der abwassertechnischen Anlagen eine verlässliche Person als Wartungsorgan zu betrauen.5.2.8. Auch die Auflage römisch zwei B I/14 (in Seite 27 des Bescheides) wird als zu unbestimmt angesehen, weil dort gefordert ist, mit der Wartung der abwassertechnischen Anlagen eine verlässliche Person als Wartungsorgan zu betrauen.

Was eine „verlässliche Person" ist, wird in manchen Gesetzen definiert (AWG, Waffengesetz, Sprengmittelgesetz). Hier ist offenkundig der Ausdruck im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet. Als solcher ist er naturgemäß nicht völlig präzise. Mit einem gewissen Wertungsspielraum ist aber durchaus abzugrenzen, wann eine Person als verlässlich und wann sie als unverlässlich zu beurteilen ist. Die Verwendung dieses Begriffes in der kritisierten Auflage ist daher nicht zu beanstanden.

5.2.9. In der Auflage II B II/15 (Seite 29 des Bescheides) erscheint den Berufungswerberinnen der Begriff „Feuerwehr" zu unbestimmt, da es sich dabei um die örtliche freiwillige Feuerwehr ebenso wie um die Betriebsfeuerwehr handeln könne. Nach dem Zusammenhang kann mit dem Begriff „Feuerwehr" hier nur die örtliche und nicht die Betriebsfeuerwehr gemeint sein. Das wird zur Klarstellung in der Auflage aufgenommen.5.2.9. In der Auflage römisch zwei B II/15 (Seite 29 des Bescheides) erscheint den Berufungswerberinnen der Begriff „Feuerwehr" zu unbestimmt, da es sich dabei um die örtliche freiwillige Feuerwehr ebenso wie um die Betriebsfeuerwehr handeln könne. Nach dem Zusammenhang kann mit dem Begriff „Feuerwehr" hier nur die örtliche und nicht die Betriebsfeuerwehr gemeint sein. Das wird zur Klarstellung in der Auflage aufgenommen.

5.2.10. Zu den Auflagen 1-5 in Seite 29 f des Bescheides wird in der Berufung vorgebracht, bei diesen Auflagen gehe es um den Schutz der Nachbarn. Das Gesetz sehe nicht vor, dass die nähere Konkretisierung von Auflagen nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens erfolgen könne, somit zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Nachbarn keine Möglichkeit mehr hätten, von ihren subjektiven Rechten Gebrauch zu machen und eine Auflage allenfalls auch zu bekämpfen. Daher wären die in dieser Auflage angeführten Standorte für Messungen ebenso wie das Probenahmedesign und das Analyseverfahren bereits in der Auflage selbst zu bestimmen gewesen.

Die kritisierten 5 Auflagen sind im Fachbereich Bodenkunde erteilt worden und regeln Maßnahmen zur Beweissicherung. Dabei wurde die genaue Festlegung der Standorte für die vorzunehmenden Depositionsmessungen ebenso wie die Festlegung des Probenahmedesigns und der Analyseverfahren an eine Abstimmung mit einem von der Behörde zu nominierenden (im Bescheid 1. Instanz offenbar irrtümlich: normierenden) Sachverständigen gebunden. Diese Regelung erscheint dem Umweltsenat ausreichend. Zum einen kann erfahrungsgemäß eine genauere Positionierung der Standorte der Messungen erst nach Fertigstellung von Anlagen dieser Art vorgenommen werden. Zum anderen ist durch das Verlangen der Abstimmung der Festlegung der Standorte, des Probenahmedesigns und der Analyseverfahren mit einem behördlich zu nominierenden Sachverständigen ausreichend sichergestellt, dass die Beweissicherungsmaßnahmen fachkundig und objektiv durchgeführt werden.

Da es sich um Beweissicherungsmaßnahmen handelt, können durch diese Auflage subjektive Rechte der Nachbarn nicht unmittelbar berührt werden.

Der Umweltsenat sieht sich daher nicht zu einer Änderung der kritisierten Auflagen veranlasst; richtig zu stellen ist in diesem Zusammenhang der oben erwähnte offenkundige Irrtum der Behörde 1. Instanz.

5.2.11. An der Auflage II B IV/5. (Seite 30 des Bescheides) rügen die Berufungswerberinnen, dass es nicht ausreichend sein könne, mit einer Auflage vorzuschreiben, um eine Bewilligung für den Export der salzhältigen Abfälle der MVA anzusuchen. Es müsse auf die Genehmigung ankommen; bei Beibehaltung der ggstl. Formulierung könnte auch ein Antrag gestellt werden, von dem die Konsenswerberin selbst wisse, dass er nicht genehmigt werden könne, und trotzdem die Auflage erfüllt sein.5.2.11. An der Auflage römisch zwei B IV/5. (Seite 30 des Bescheides) rügen die Berufungswerberinnen, dass es nicht ausreichend sein könne, mit einer Auflage vorzuschreiben, um eine Bewilligung für den Export der salzhältigen Abfälle der MVA anzusuchen. Es müsse auf die Genehmigung ankommen; bei Beibehaltung der ggstl. Formulierung könnte auch ein Antrag gestellt werden, von dem die Konsenswerberin selbst wisse, dass er nicht genehmigt werden könne, und trotzdem die Auflage erfüllt sein.

Der Umweltsenat streicht in Folge der Anfechtung die bekämpfte Auflage, da sie angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 34, 35 und 36 AWG) nicht erforderlich ist. Eine ohnehin kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung muss nicht mit Auflage vorgeschrieben werden.Der Umweltsenat streicht in Folge der Anfechtung die bekämpfte Auflage, da sie angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelungen (Paragraphen 34, 35 und 36 AWG) nicht erforderlich ist. Eine ohnehin kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung muss nicht mit Auflage vorgeschrieben werden.

5.2.12. Die Kritik an der Formulierung der Auflage II B IV/6 wird unter dem Berufungspunkt 8. (Anlagen- und Verfahrenstechnik) in sachlichem Zusammenhang wiederholt. Daher wird auf die Ausführungen in diesem Zusammenhang (5.8.1.) verwiesen. Das Wort „eventuell" hat in dieser Auflage also zu entfallen.5.2.12. Die Kritik an der Formulierung der Auflage römisch zwei B IV/6 wird unter dem Berufungspunkt 8. (Anlagen- und Verfahrenstechnik) in sachlichem Zusammenhang wiederholt. Daher wird auf die Ausführungen in diesem Zusammenhang (5.8.1.) verwiesen. Das Wort „eventuell" hat in dieser Auflage also zu entfallen.

5.2.13. Die Berufungswerberinnen führen insgesamt zu den Auflagen zur chemisch technischen Abfallwirtschaft (also zu den unter Punkt II B/IV erteilten Auflagen, Seite 30 f des Bescheides) aus, dass erforderlich gewesen wäre, eine Auflage in den Bescheid aufzunehmen, dass ausschließlich Abfälle des Landes Niederösterreich behandelt würden. Weiters wäre es nach ihrer Meinung erforderlich gewesen, Auflagen zu erteilen, die sicher stellen, dass den Grundsätzen des AWG entsprochen und die Reststoffe primär konditioniert und verwertet würden.5.2.13. Die Berufungswerberinnen führen insgesamt zu den Auflagen zur chemisch technischen Abfallwirtschaft (also zu den unter Punkt römisch zwei B/IV erteilten Auflagen, Seite 30 f des Bescheides) aus, dass erforderlich gewesen wäre, eine Auflage in den Bescheid aufzunehmen, dass ausschließlich Abfälle des Landes Niederösterreich behandelt würden. Weiters wäre es nach ihrer Meinung erforderlich gewesen, Auflagen zu erteilen, die sicher stellen, dass den Grundsätzen des AWG entsprochen und die Reststoffe primär konditioniert und verwertet würden.

Dem ersten Einwand ist zunächst mit dem Hinweis auf Art. 4 B-VG zu begegnen. Der Konsenswerberin vorzuschreiben, ausschließlich Müll aus Niederösterreich zu behandeln, stünde im Konflikt mit der Bestimmung, dass Österreich ein einheitliches Wirtschaftsgebiet ist. Zudem besteht in den anzuwendenden Rechtsvorschriften für eine solche Auflage keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen haben die Berufungswerberinnen die selbe Forderung in ihrem Vorbringen zu Punkt 9 (Variantenvergleich) erhoben. Dementsprechend wird auf die Ausführungen hiezu (Punkt 5.9. dieses Bescheides) verwiesen.Dem ersten Einwand ist zunächst mit dem Hinweis auf Artikel 4, B-VG zu begegnen. Der Konsenswerberin vorzuschreiben, ausschließlich Müll aus Niederösterreich zu behandeln, stünde im Konflikt mit der Bestimmung, dass Österreich ein einheitliches Wirtschaftsgebiet ist. Zudem besteht in den anzuwendenden Rechtsvorschriften für eine solche Auflage keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen haben die Berufungswerberinnen die selbe Forderung in ihrem Vorbringen zu Punkt 9 (Variantenvergleich) erhoben. Dementsprechend wird auf die Ausführungen hiezu (Punkt 5.9. dieses Bescheides) verwiesen.

Was den zweiten Einwand betrifft, ist hier lediglich darauf zu verweisen, dass das Projekt, wie in der Stellungnahme zur Berufung insgesamt dargetan wird und wie sich auch insbesondere aus dem Gutachten von Dr. Annemarie Graus-Göldner (Teilgutachten Band 5) ergibt, mit den Zielvoraussetzungen, die in § 1 AWG normiert sind, keineswegs im Widerspruch steht. Zusätzliche Auflagen zur Verwertung der Reststoffe könnten daher nur auf Basis der Bestimmung des § 17 Abs. 4 UVP-G erlassen werden. Dass die dort festgelegten Voraussetzungen (für die Abweisung des Genehmigungsantrages oder für die Erteilung entsprechender Auflagen u.ä.) gegeben wären, kann aber angesichts der von Dr. Graus-Göldner (in Seite 12, 15 und 16 im Teilgutachten Band 5) dargelegten – gesetzlich zulässigen – Deponierungsmöglichkeiten für die Reststoffe aus der MVA klar verneint werden.Was den zweiten Einwand betrifft, ist hier lediglich darauf zu verweisen, dass das Projekt, wie in der Stellungnahme zur Berufung insgesamt dargetan wird und wie sich auch insbesondere aus dem Gutachten von Dr. Annemarie Graus-Göldner (Teilgutachten Band 5) ergibt, mit den Zielvoraussetzungen, die in Paragraph eins, AWG normiert sind, keineswegs im Widerspruch steht. Zusätzliche Auflagen zur Verwertung der Reststoffe könnten daher nur auf Basis der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G erlassen werden. Dass die dort festgelegten Voraussetzungen (für die Abweisung des Genehmigungsantrages oder für die Erteilung entsprechender Auflagen u.ä.) gegeben wären, kann aber angesichts der von Dr. Graus-Göldner (in Seite 12, 15 und 16 im Teilgutachten Band 5) dargelegten – gesetzlich zulässigen – Deponierungsmöglichkeiten für die Reststoffe aus der MVA klar verneint werden.

5.2.14. Zur Auflage II B VII/1. (Seite 36 des Bescheides) wird in der Berufung ausgeführt, dort hätte festgelegt werden müssen, welche Werte prognostiziert würden und an welchen konkreten Standorten die Staubmessungen durchzuführen seien.5.2.14. Zur Auflage römisch zwei B VII/1. (Seite 36 des Bescheides) wird in der Berufung ausgeführt, dort hätte festgelegt werden müssen, welche Werte prognostiziert würden und an welchen konkreten Standorten die Staubmessungen durchzuführen seien.

Im Hinblick auf das über Anfrage des Umweltsenates eingelangte Schreiben des Sachverständigen für Forstwirtschaft, Dipl. Ing. Piglmann vom 27.7.1999 wird in teilweiser Stattgebung der Berufung diese Auflage dahin präzisiert, dass sie folgendermaßen zu lauten hat: „Um die in der UVE prognostizierten Werte zu verifizieren, ist für die Staubmessungen laut Punkt II B/III der Auflagen an drei Standorten eine Erweiterung der zu untersuchenden Stoffe auf die im Forstgesetz relevanten Stoffe Blei, Cadmium, Kupfer und Zink vorzunehmen."Im Hinblick auf das über Anfrage des Umweltsenates eingelangte Schreiben des Sachverständigen für Forstwirtschaft, Dipl. Ing. Piglmann vom 27.7.1999 wird in teilweiser Stattgebung der Berufung diese Auflage dahin präzisiert, dass sie folgendermaßen zu lauten hat: „Um die in der UVE prognostizierten Werte zu verifizieren, ist für die Staubmessungen laut Punkt römisch zwei B/III der Auflagen an drei Standorten eine Erweiterung der zu untersuchenden Stoffe auf die im Forstgesetz relevanten Stoffe Blei, Cadmium, Kupfer und Zink vorzunehmen."

5.2.15. Zu Auflage II B VII/3. in Seite 36 des Bescheides wird vorgebracht, damit erfolge keine zeitliche Festlegung, wann nach Beginn des Betriebes die Messungen durchzuführen seien. Es sei selbstverständlich, dass die Deposition in den ersten 3 Jahren eine andere als beispielsweise nach 10-jährigem Betrieb sein werde. Die Auflage sichere somit nicht die Feststellung, ob es zu unzulässigen Depositionen komme.5.2.15. Zu Auflage römisch zwei B VII/3. in Seite 36 des Bescheides wird vorgebracht, damit erfolge keine zeitliche Festlegung, wann nach Beginn des Betriebes die Messungen durchzuführen seien. Es sei selbstverständlich, dass die Deposition in den ersten 3 Jahren eine andere als beispielsweise nach 10-jährigem Betrieb sein werde. Die Auflage sichere somit nicht die Feststellung, ob es zu unzulässigen Depositionen komme.

Auch hiezu hat der Sachverständige Dipl. Ing. Piglmann in seinem Schreiben vom 27.7.1999 Stellung genommen. Er führt zu diesem Punkt aus, dass die Beweissicherung auf die in der UVE dargestellte Emissions- und Immissionssituation abgestellt sei, und dass auf Grund der prognostizierten Schadstoffproduktionen eine Ausbreitungsrechnung erstellt worden sei, die wiederum als Grundlage für alle Immissionsmessungen gedient habe. Um die Immission dauerhaft zu beschränken, seien emissionsseitig Grenzwerte vorgeschrieben worden, die durch kontinuierliche Messungen zu überwachen seien. Unter Einhaltung der bescheidmäßigen Auflagen sei daher aus seiner Sicht nicht einzusehen, weshalb die Depositionen nach den ersten 3 Jahren andere sein sollten.

Diese Begründung ist nachvollziehbar, während die gegenteilige Behauptung in der Berufung jegliche Begründung vermissen lässt. Dass mit dem in dieser Auflage genannten Zeitraum von mindestens 3 Jahren während des Anlagenbetriebes die ersten 3 Jahre des Betriebes gemeint sind, liegt auf der Hand. Dies wird vom Umweltsenat durch entsprechende Präzisierung dieser Auflage auch klar zum Ausdruck gebracht.

Es besteht daher kein Grund, diese Auflage im hier gewünschten Sinn abzuändern.

5.2.16. Die Berufungswerberinnen sehen die Auflage II B VII/4 in Seite 36 des Bescheides deshalb für unbestimmt an, weil die Größe der dort genannten Rodungsfläche mit „2,5 bis 3-fache Rodungsfläche" umschrieben wird. Dem ist deshalb nicht zuzustimmen, weil das Mindestmaß damit präzise festgelegt ist. Da die Behörde 1. Instanz bei dieser Auflage der vom forstwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Piglmann geforderten Formulierung folgte, ist damit auch klar gestellt, dass auch bei Anlegung einer Ersatzaufforstungsfläche im Mindestmaß keine sachlichen Bedenken gegen das Projekt bestehen.5.2.16. Die Berufungswerberinnen sehen die Auflage römisch zwei B VII/4 in Seite 36 des Bescheides deshalb für unbestimmt an, weil die Größe der dort genannten Rodungsfläche mit „2,5 bis 3-fache Rodungsfläche" umschrieben wird. Dem ist deshalb nicht zuzustimmen, weil das Mindestmaß damit präzise festgelegt ist. Da die Behörde 1. Instanz bei dieser Auflage der vom forstwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Piglmann geforderten Formulierung folgte, ist damit auch klar gestellt, dass auch bei Anlegung einer Ersatzaufforstungsfläche im Mindestmaß keine sachlichen Bedenken gegen das Projekt bestehen.

Auch diese Auflage ist daher nicht abzuändern.

5.2.17. Mit der Auflage II B VII/5. (Seite 36 des Bescheides) wurde ausgesprochen, dass die Aufforstungsplanung- und Durchführung in Absprache mit der Forstabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erfolgen müsse.5.2.17. Mit der Auflage römisch zwei B VII/5. (Seite 36 des Bescheides) wurde ausgesprochen, dass die Aufforstungsplanung- und Durchführung in Absprache mit der Forstabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erfolgen müsse.

Diesbezüglich wird in der Berufung eingewendet, es hätte vorgeschrieben werden müssen, wie die Aufforstung durchzuführen sei, allenfalls dass die Planung und Durchführung der Aufforstung mit Zustimmung der Forstabteilung der zuständigen BH zu erfolgen hätte.

Dazu ist im Wesentlichen auf das oben zu 5.2.10. Ausgeführte zu verweisen. Der Begriff „Absprache" ist dem dort besprochenen Begriff „Abstimmung" insoweit vergleichbar. Die Formulierung dieser Auflage ist durchaus üblich; sie ist auch ausreichend präzise.

5.2.18. Zu Recht rügen die Berufungswerberinnen zur Auflage II B VII/6 in Seite 36 des Bescheides, dass es nach der dort gewählten Formulierung der Konsenswerberin überlassen bliebe, welche Laubhölzer sie pflanze, ja sogar, dass sie eine Monokultur errichte.5.2.18. Zu Recht rügen die Berufungswerberinnen zur Auflage römisch zwei B VII/6 in Seite 36 des Bescheides, dass es nach der dort gewählten Formulierung der Konsenswerberin überlassen bliebe, welche Laubhölzer sie pflanze, ja sogar, dass sie eine Monokultur errichte.

Die Behörde 1. Instanz ist bei dieser Auflage von der vom forstwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Piglmann im Teilgutachten Band 8 Seite 10 vorgeschlagenen Formulierung abgewichen, indem es die Worte „zu gleichen Teilen" in diese Auflage nicht aufgenommen hat.

Der Berufung wird daher insoweit in diesem Punkte Folge gegeben und die Auflage folgendermaßen formuliert:

„Es sind nach den örtlichen Gegebenheiten standorttaugliche Laubhölzer (z.B. Traubeneiche, Stileiche, Wildkirsche, Esche, Winterlinde) zu gleichen Teilen zu verwenden und im Verband 2,5 m Reihenabstand und 1,5 m in der Reihe zu pflanzen."

5.2.19. Gerügt wird weiters, dass in der Auflage II B VII/10 Beweissicherungspunkten" die Rede ist; dies sei zu unbestimmt.5.2.19. Gerügt wird weiters, dass in der Auflage römisch zwei B VII/10 Beweissicherungspunkten" die Rede ist; dies sei zu unbestimmt.

Der Umweltsenat stimmt dem zu und ändert die Auflage, sodass sie zu lauten hat:

„Im modellhaft festgelegten Einflussbereich des Werkes (Ausbreitungsrechnung) sind für Blatt- und Nadelproben 10 Beweissicherungspunkte einzurichten, dauerhaft zu markieren und mindestens 8 mal zu beernten."

5.2.20. An Auflage II B VII/11 in Seite 36 des Bescheides wird gerügt, dass die Auflage offen lasse, was passiere, wenn es zu einem Konsens zwischen der Konsenswerberin und der Abteilung Forstwirtschaft komme.5.2.20. An Auflage römisch zwei B VII/11 in Seite 36 des Bescheides wird gerügt, dass die Auflage offen lasse, was passiere, wenn es zu einem Konsens zwischen der Konsenswerberin und der Abteilung Forstwirtschaft komme.

Die Auflage regelt eine Auswahl von Bäumen für Blatt- und Nadelproben, die danach konkret gemeinsam mit der Abteilung Forstwirtschaft vorzunehmen ist.

Auch gegen die Formulierung dieser Auflage hat der Umweltsenat keine Bedenken, wobei zur Begründung auf das oben zu 5.2.17. Ausgeführte verwiesen wird.

5.2.21. Zu Auflage II B VII/13 wird in der Berufung auf das zur Auflage II B VII/3 Ausgeführte sinngemäß verwiesen.5.2.21. Zu Auflage römisch zwei B VII/13 wird in der Berufung auf das zur Auflage römisch zwei B VII/3 Ausgeführte sinngemäß verwiesen.

Richtig ist, dass, wenn diese Auflage für sich allein betrachtet wird, nicht klar ist, dass die Beerntung einmal jährlich zu erfolgen hat. Dies ergibt sich allerdings klar aus dem Zusammenhang, da die in der Auflage Nr. 13 angesprochenen Beerntungen bereits in den Auflagen 10, 11 und 12 beschrieben sind. Nach den Auflagen 10 und 12 ist völlig klar, dass die in der Auflage 13 angeführten Beerntungen einmal jährlich (September/Oktober) durchgeführt werden müssen. Der Klarheit halber wird daher vom Umweltsenat diese Auflage in diesem Sinne präzisiert.

5.2.22. Die Berufung sieht auch die unter II B X/1 (Seite 37 des Bescheides) erteilte Auflage („Eine Eingangskontrolle des zu verbrennenden Materials ist durchzuführen") als zu wenig bestimmt an.5.2.22. Die Berufung sieht auch die unter römisch zwei B X/1 (Seite 37 des Bescheides) erteilte Auflage („Eine Eingangskontrolle des zu verbrennenden Materials ist durchzuführen") als zu wenig bestimmt an.

Der Begriff „Eingangskontrolle" ist ein in der Rechtssprache verwendeter Begriff (vgl. § 6 der Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle). Welchen Umfang die Eingangskontrolle haben muss, ist deshalb im gegenständlichen Fall, obwohl die kritisierte Auflage diesen nicht näher bestimmt, durchaus bestimmt, und zwar durch die diesbezüglichen Angaben im Projekt (mit welchem sich die Berufung im Übrigen unter Punkt 8, Anlagen- und Verfahrenstechnik, ohnehin im Detail auseinander setzt). Eine nähere Präzisierung ist darüber hinaus durch die Auflage II B IV/7 erfolgt, sodass eine Präzisierung der hier kritisierten Auflage unterbleiben kann.Der Begriff „Eingangskontrolle" ist ein in der Rechtssprache verwendeter Begriff vergleiche Paragraph 6, der Verordnung über die Verbrennung gefährlicher Abfälle). Welchen Umfang die Eingangskontrolle haben muss, ist deshalb im gegenständlichen Fall, obwohl die kritisierte Auflage diesen nicht näher bestimmt, durchaus bestimmt, und zwar durch die diesbezüglichen Angaben im Projekt (mit welchem sich die Berufung im Übrigen unter Punkt 8, Anlagen- und Verfahrenstechnik, ohnehin im Detail auseinander setzt). Eine nähere Präzisierung ist darüber hinaus durch die Auflage römisch zwei B IV/7 erfolgt, sodass eine Präzisierung der hier kritisierten Auflage unterbleiben kann.

5.2.23. Zu den Auflagen II B X/2 und 3 wird in der Berufung vorgebracht, sie seien zu unbestimmt, da es in der UVE und in den diversen Gutachten zahlreiche Auflagen und Vorschläge gegeben habe, die nicht in den Bescheid aufgenommen worden seien. Bei den hier gewählten Formulierungen sei nicht klar, auf welche Auflagen und Vorschreibungen sich diese beiden Auflagen bezögen.5.2.23. Zu den Auflagen römisch zwei B X/2 und 3 wird in der Berufung vorgebracht, sie seien zu unbestimmt, da es in der UVE und in den diversen Gutachten zahlreiche Auflagen und Vorschläge gegeben habe, die nicht in den Bescheid aufgenommen worden seien. Bei den hier gewählten Formulierungen sei nicht klar, auf welche Auflagen und Vorschreibungen sich diese beiden Auflagen bezögen.

Dies ist einerseits deshalb unzutreffend, weil die „Auflagen der Sachverständigen", die in X/3 erwähnt sind, nur die im Spruch für die Fachgebiete dieser Sachverständigen erteilten Auflagen seien können.

Andererseits aber ist dieser Argumentation der Berufungswerberinnen der Boden deshalb entzogen, weil die beiden bekämpften Auflagen ohnehin zu streichen sind. Der Grund liegt darin, dass mit ihnen nur geregelt wurde, was bereits durch die Auflagen II B III/4, II B XIII/1 bis 3 und die unter II B XV erteilten Auflagen geregelt ist. Es ist daher überflüssig, im Rahmen des Gebietes „Umwelthygiene" neuerlich diese Auflagen zu erteilen.Andererseits aber ist dieser Argumentation der Berufungswerberinnen der Boden deshalb entzogen, weil die beiden bekämpften Auflagen ohnehin zu streichen sind. Der Grund liegt darin, dass mit ihnen nur geregelt wurde, was bereits durch die Auflagen römisch zwei B III/4, römisch zwei B XIII/1 bis 3 und die unter römisch zwei B römisch fünfzehn erteilten Auflagen geregelt ist. Es ist daher überflüssig, im Rahmen des Gebietes „Umwelthygiene" neuerlich diese Auflagen zu erteilen.

5.2.24. Bekämpft wird weiters die Auflage II B X/4 (Seite 38 des Bescheides), weil ein Verweis auf ein nicht näher konkretisiertes „vorgesehenes Kontrollprogramm" nicht ausreichend sei; nach Meinung der Berufungswerberinnen wäre es erforderlich gewesen festzulegen, wie die Beprobung von Grundwassersonden im Zu- und Abstrom der Anlage zu erfolgen habe.5.2.24. Bekämpft wird weiters die Auflage römisch zwei B X/4 (Seite 38 des Bescheides), weil ein Verweis auf ein nicht näher konkretisiertes „vorgesehenes Kontrollprogramm" nicht ausreichend sei; nach Meinung der Berufungswerberinnen wäre es erforderlich gewesen festzulegen, wie die Beprobung von Grundwassersonden im Zu- und Abstrom der Anlage zu erfolgen habe.

Dies ist deshalb unrichtig, weil die gewünschte Konkretisierung im Punkte II B VIII/1 der Auflagen (Seite 37 des Bescheides) erfolgt ist. Allerdings kann gerade deshalb der zweite Satz der hier bekämpften Auflage entfallen, weil er damit inhaltlich überflüssig ist.Dies ist deshalb unrichtig, weil die gewünschte Konkretisierung im Punkte römisch zwei B VIII/1 der Auflagen (Seite 37 des Bescheides) erfolgt ist. Allerdings kann gerade deshalb der zweite Satz der hier bekämpften Auflage entfallen, weil er damit inhaltlich überflüssig ist.

5.2.25. An der Auflage II B X/5 (Seite 38 des Bescheides) wird kritisiert, dass nicht angeführt wurde, hinsichtlich welcher Schadstoffe bzw. Parameter die Kontrolluntersuchungen durchzuführen sind. Auch die Verwendung des Begriffes „entsprechende Folgemaßnahmen zu veranlassen" wird als nicht ausreichend bzw. völlig unbestimmt bezeichnet.5.2.25. An der Auflage römisch zwei B X/5 (Seite 38 des Bescheides) wird kritisiert, dass nicht angeführt wurde, hinsichtlich welcher Schadstoffe bzw. Parameter die Kontrolluntersuchungen durchzuführen sind. Auch die Verwendung des Begriffes „entsprechende Folgemaßnahmen zu veranlassen" wird als nicht ausreichend bzw. völlig unbestimmt bezeichnet.

Mit der kritisierten Auflage wurde vorgeschrieben, dass bei Austritt von Abwasser chemisch- bakteriologische Kontrolluntersuchungen von Trinkwasserversorgungsanlagen im Einzugsgebiet und entsprechende Folgemaßnahmen (Information, Ersatzwasserbereitstellung) zu veranlassen sind.

Dass die dort erwähnten Kontrolluntersuchungen umfassend sein müssen, liegt auf der Hand. Die durchzuführenden Kontrolluntersuchungen müssen daher in der Auflage nicht weiter erläutert werden. Die Folgemaßnahmen, die zu veranlassen sind, sind deshalb in der Auflage nicht unbestimmt geblieben, weil im Klammerausdruck eine Erläuterung erfolgt.

5.2.26. Zur Auflage II B X/6 (Seite 38 des Bescheides) wird auf die Ausführungen der Berufung zu den Auflagen X/4 und 5 verwiesen.5.2.26. Zur Auflage römisch zwei B X/6 (Seite 38 des Bescheides) wird auf die Ausführungen der Berufung zu den Auflagen X/4 und 5 verwiesen.

Die kritisierte Auflage schreibt die Einrichtung eines Kontrollprogramms auf Dichtheit sowie Leckwarneinrichtungen im Zusammenhang mit Sickerwasser vor. Weiters wird dort zusätzlich eine chemisch- bakteriologische Beweissicherung durch periodische Beprobung von Grundwassersonden im Zu- und Abstrombereich der kritischen Anlagenteile angeordnet. Da die Auflage tatsächlich nicht ausreichend bestimmt ist, hat der Umweltsenat die im Berufungsverfahren zum Sachverständigen bestellte Büro Pieler ZT GmbH befragt, in welcher Weise das Kontrollprogramm auf Dichtheit sowie die Anordnung von Leckwarneinrichtungen präzisiert werden können; in welchem Ausmaß die periodische Beprobung von Grundwassersonden von Zu- und Abstrombereich zu erfolgen hat; und welche Anlagenteile als kritische Anlagenteile anzusehen sind. Nach dem nachvollziehbaren Ausführungen in Seite 16 des Gutachtens der Büro Pieler ZT GmbH sind die kritischen Anlagenteile in diesem Zusammenhang der Müllbunker, der Klärschlammsilo, die Lagerräume für größere Mengen von Ölen, Fetten und Treibstoffen, die Betankungsbereiche mit Zapfsäulen, die Chemikalienentladestation, der Lagerraum für Betriebsmittel wie Ammoniakwasser, Natronlauge, Salzsäure etc, der Schmutzwasserbehälter und die Zwischenlager für Schlacke.

Bei diesen kritischen Anlageteilen sind dem Gutachten nach folgende Kontroll-, Wartungs- und Prüfmaßnahmen durchzuführen und in einem Kontrollbuch einzutragen:

wöchentlich: optische Kontrolle auf Dichtheit sämtlicher Bereiche.

monatlich: Leckwarneinrichtungen von Lagerbehältern auf Funktionsfähigkeit (Kontrolle des optischen und akustischen Alarms der jeweiligen Leckwarngeräte).

Weiters wird nach diesem Gutachten für erforderlich erachtet, bei sämtlichen Lagerbehältern für Treibstoffe oder Heizöle die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl Nr. 240/1991, einzuhalten, was insbesondere für die Ausführung der Behälter selbst (doppelwandig bzw. oberirdisch mit entsprechender Auffangwanne) und für die Leckwarnsysteme (dem Stand der Technik entsprechende geprüfte Überdruck- Leckwarneinrichtungen) gilt.Weiters wird nach diesem Gutachten für erforderlich erachtet, bei sämtlichen Lagerbehältern für Treibstoffe oder Heizöle die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, einzuhalten, was insbesondere für die Ausführung der Behälter selbst (doppelwandig bzw. oberirdisch mit entsprechender Auffangwanne) und für die Leckwarnsysteme (dem Stand der Technik entsprechende geprüfte Überdruck- Leckwarneinrichtungen) gilt.

Darüber hinaus wird in dem Gutachten zur Beweissicherung des obersten Grundwasserhorizonts die Errichtung von zumindest sechs Grundwasserbeobachtungssonden um die Anlage verteilt für erforderlich erachtet; wobei die Situierung der Sonden so zu erfolgen hat, dass an der Längsseite der Anlage jeweils drei Sonden in einem Abstand von ca. 20 – 30 Metern von der Gebäudeaußenkante anzuordnen sind, und die Sonden den gesamten obersten Grundwasserhorizont zu erschließen haben (Seite 16 und 17 des erwähnten Gutachtens).

In teilweiser Stattgebung der Berufung werden daher all diese Maßnahmen an Stelle der bisherigen Formulierungen der Auflage II B X/6 als Auflage vorgeschrieben.In teilweiser Stattgebung der Berufung werden daher all diese Maßnahmen an Stelle der bisherigen Formulierungen der Auflage römisch zwei B X/6 als Auflage vorgeschrieben.

5.2.27. Der zweite Satz der Auflage II B X/7 lautet:5.2.27. Der zweite Satz der Auflage römisch zwei B X/7 lautet:

„Rauchgasreinigungsrückstände sind als Sondermüll zu behandeln und entsprechend zu transportieren und zu entsorgen."

Die Formulierung „als Sondermüll zu behandeln" und „entsprechend" werden als unbestimmt in der Berufung gerügt.

Der kritisierte Teil der Auflage hat deshalb zur Gänze zu entfallen, weil die Behandlung der Rauchgasreinigungsrückstände abfallrechtlich ohnehin zu Gänze geregelt ist (vgl. § 4a bzw. § 17 AWG), sodass es keiner solchen Auflage bedarf. Der zweite Satz dieser Auflage wird daher vom Umweltsenat aufgehoben.Der kritisierte Teil der Auflage hat deshalb zur Gänze zu entfallen, weil die Behandlung der Rauchgasreinigungsrückstände abfallrechtlich ohnehin zu Gänze geregelt ist vergleiche Paragraph 4 a, bzw. Paragraph 17, AWG), sodass es keiner solchen Auflage bedarf. Der zweite Satz dieser Auflage wird daher vom Umweltsenat aufgehoben.

5.2.28. Zu den Auflagen zur Landwirtschaft (II B XI, Seite 38 – 40 des Bescheides) wird in der Berufung geltend gemacht, bei dem zum Zweck der dort geregelten Beweissicherung vorgeschriebenen Untersuchungen sei keine Tiefe der Probebohrungen vorgeschrieben.5.2.28. Zu den Auflagen zur Landwirtschaft (römisch zwei B römisch elf, Seite 38 – 40 des Bescheides) wird in der Berufung geltend gemacht, bei dem zum Zweck der dort geregelten Beweissicherung vorgeschriebenen Untersuchungen sei keine Tiefe der Probebohrungen vorgeschrieben.

Dies ist unzutreffend. In der Auflage II B XI/2 (Seite 39 des Bescheides) wird der Untersuchungsumfang der Bodenproben unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des NÖ Bodenschutzgesetzes, LGBl 6160-2, sowie der NÖ Klärschlammverordnung (LGBl 6160-2-1) bestimmt. In Anlage B der NÖ Klärschlammverordnung sind in Ziffer 1 Details über die Probenahme geregelt. Demnach ist eine repräsentative Probe aus einer bodenkundlich einheitlichen und einheitlich bewirtschafteten Fläche mit einem Bohrstock oder Spaten zu entnehmen, auf dem Acker auf 0 bis 20 cm Tiefe, auf Grünland 8 bis 10 cm (stark durchwurzelter Horizont).Dies ist unzutreffend. In der Auflage römisch zwei B XI/2 (Seite 39 des Bescheides) wird der Untersuchungsumfang der Bodenproben unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des NÖ Bodenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 6160-2, sowie der NÖ Klärschlammverordnung Landesgesetzblatt 6160-2-1) bestimmt. In Anlage B der NÖ Klärschlammverordnung sind in Ziffer 1 Details über die Probenahme geregelt. Demnach ist eine repräsentative Probe aus einer bodenkundlich einheitlichen und einheitlich bewirtschafteten Fläche mit einem Bohrstock oder Spaten zu entnehmen, auf dem Acker auf 0 bis 20 cm Tiefe, auf Grünland 8 bis 10 cm (stark durchwurzelter Horizont).

Einer Vorschreibung der Tiefe der Untersuchungen in der Auflage ist daher nicht erforderlich.

5.2.29. Zur Auflage II B XII/1 (Seite 40 des Bescheides) kritisieren die Berufungswerberinnen, dass dort „besonders lärmerregende Tätigkeiten" ab 18.00 Uhr untersagt wurden; dieser Begriff sei unbestimmt, es hätten maximale Immissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.5.2.29. Zur Auflage römisch zwei B XII/1 (Seite 40 des Bescheides) kritisieren die Berufungswerberinnen, dass dort „besonders lärmerregende Tätigkeiten" ab 18.00 Uhr untersagt wurden; dieser Begriff sei unbestimmt, es hätten maximale Immissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.

Die kritisierte Auflage bezieht sich auf die Bauphase, nicht den Betrieb der Anlage. Der Gutachter für Lärmtechnik Dipl. Ing. Pröstler bezog sich in seinen Ausführungen im Teilgutachten Band 14 ausdrücklich auf die in der UVE ermittelten Lärmimmissionen. In Folge dieser Bezugnahme lässt sich die tatsächlich zu unbestimmt formulierte Auflage (siehe VwGH 25.11.97, Zl. 97/04/0111) präzisieren, da in der UVE, Rev. 1, Ordner 1/2, Kapitel 2, Seite 33/53 zur Beschreibung der in der Bauphase zu erwartenden Schallemissionen typische Baugeräte aufgelistet wurden. Die mit diesen Baumaschinen vorzunehmenden Tätigkeiten können demnach angesichts der in der UVE angeführten hohen Lärmemission als „lärmerregende Tätigkeiten" interpretiert werden. Der Umweltsenat präzisiert daher in teilweiser Stattgebung der Berufung die kritisierte Auflage dahin, dass deren zweiter Satz zu lauten hat: „Die Betriebszeiten sind einzuhalten. Tätigkeiten mit folgenden Geräten sind, weil besonders lärmerregend, ab 18 Uhr verboten: Planierraupen, Hydraulikbagger, Mulden, Vibrowalzen, Grader, Betonmischer, Betonpumper, Kräne, Kreissägen, Bohrwagen, Radlader, Kompressoren."

5.2.30. Mit der Auflage II B XIII/2 (Seite 42 des Bescheides) wurde eine jährliche Überprüfung der Emissionseinzelmessungen zur Einhaltung der unter Auflage II B XIII/1 angeführten Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben. Hinsichtlich der heranzuziehenden Messmethoden wird in dieser Auflage auf Ö-Normen, ansonsten VDI Richtlinien gemäß dem Handbuch „Reinhaltung der Luft" verwiesen und angeordnet, dass zumindest 3 Einzelmesswerte pro Parameter zu bilden seien, soferne gesetzlich nicht anders geregelt. Die Emissionseinzelmessungen seien bei jedem (richtig offenkundig: jenem) feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Anlage nachweislich vorwiegend betrieben wird.5.2.30. Mit der Auflage römisch zwei B XIII/2 (Seite 42 des Bescheides) wurde eine jährliche Überprüfung der Emissionseinzelmessungen zur Einhaltung der unter Auflage römisch zwei B XIII/1 angeführten Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben. Hinsichtlich der heranzuziehenden Messmethoden wird in dieser Auflage auf Ö-Normen, ansonsten VDI Richtlinien gemäß dem Handbuch „Reinhaltung der Luft" verwiesen und angeordnet, dass zumindest 3 Einzelmesswerte pro Parameter zu bilden seien, soferne gesetzlich nicht anders geregelt. Die Emissionseinzelmessungen seien bei jedem (richtig offenkundig: jenem) feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die Anlage nachweislich vorwiegend betrieben wird.

Dazu wird in der Berufung ausgeführt, die Einhaltung dieser Auflage könne von der Konsenswerberin sehr leicht umgangen werden, da niemand besser als sie wisse, bei welchen Betriebszuständen und bei welcher Zusammensetzung der Brennstoffe höhere bzw. niedrigere Emissionswerte zu erwarten seien. Würden bei einer Messung Grenzwertüberschreitungen festgestellt, könne zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Messung durchgeführt werden, solange bis es zu keinen Grenzwertüberschreitungen komme. Diese „positiven" Messergebnisse könnten dann der Behörde vorgelegt werden. Deshalb sei es erforderlich, dass, soweit dies technisch möglich sei, kontinuierliche Messungen vorgenommen würden, wie dies bei vergleichbaren Anlagen selbstverständlich sei. Diese müssten der Öffentlichkeit ständig zugänglich gehalten werden. Es solle auch nicht auf den vorwiegenden Betriebszustand, sondern auf den Betriebszustand, bei dem die Emission von Luftschadstoffen maximal sei, abgestellt werden.

Der Umweltsenat hat auf Grund dieses Vorbringens an den im Berufungsverfahren bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. Scheidl die Fragen gerichtet, ob für bestimmte Parameter unter Berücksichtigung des Standes der Technik kontinuierliche Messungen empfohlen werden, für welche Parameter Einzelmessungen vorgeschlagen werden und welche Zeiträume solche Einzelmessungen erfassen sollten.

Hinsichtlich der Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. Ing. Scheidl und der daraus vom Umweltsenat gezogenen Schlüsse wird auf das unten in Pkt. 5.7. Ausgeführte verwiesen.

5.2.31. Sämtliche Auflagen zur Raumplanung (II B XVI/1-4 in Seite 46f des Bescheides) werden in der Berufung als zu wenig konkretisiert bekämpft.5.2.31. Sämtliche Auflagen zur Raumplanung (römisch zwei B XVI/1-4 in Seite 46f des Bescheides) werden in der Berufung als zu wenig konkretisiert bekämpft.

Die zur Raumordnung erteilten Auflagen können zur Gänze ersatzlos aufgehoben werden. Die Behörde 1. Instanz hat selbst in der Begründung (Seite 149 des Bescheides) ausgeführt, die Auflagenpunkte 1 – 3 zur Raumplanung seien nicht als Auflagen zu qualifizieren, da es ihnen an der erforderlichen Bestimmtheit und Durchsetzbarkeit mangle. Sie beinhalteten lediglich Unterstützungserklärungen hinsichtlich gewisser Sachverständigenvorschreibungen, die in diesem Bescheid Aufnahme gefunden hätten. Eine nochmalige verbindliche Vorschreibung dieser Punkte sei daher entbehrlich gewesen.

Für die Auflage II B XVI/4 kann nichts anderes gelten.Für die Auflage römisch zwei B XVI/4 kann nichts anderes gelten.

Die Auflagen scheinen daher irrtümlich erteilt worden zu sein.

Tatsächlich wünschte der Sachverständige für Raumplanung, in dem er diese Auflagen vorschlug, nichts anderes, als dass die von anderen Sachverständigen verlangten bzw. in der UVE vorgesehenen Maßnahmen zur Eingrenzung der Schall- und Staubimmissionen, sowie die dort verlangte bzw. vorgesehene Schaffung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt würden. Soweit sich der Sachverständige (und ihm folgend die Behörde 1. Instanz im Spruch) dabei auf die UVE bezog, ging er deshalb nicht über Forderungen der anderen Sachverständigen hinaus, weil all diese in der UVE in diesem Zusammenhang vorgesehenen Maßnahmen auch von den Sachverständigen verlangt worden sind. Da die Behörde 1. Instanz diesen Forderungen der Sachverständigen durch Erteilung entsprechender Auflagen nachgekommen ist, kommt sämtlichen zur Raumplanung erteilten Auflagen kein eigenes Substrat zu. All diese Auflagen sind daher ersatzlos zu streichen.

5.2.32. Auflage IV B 1 ,Seite 55 des Bescheides, („Die im Projekt enthaltene ökologische Ausgleichsplanung und Vorgangsweise dazu sind genau umzusetzen") wird in der Berufung deshalb bekämpft, weil nach Meinung der Berufungswerberinnen genau auszuführen gewesen wäre, wie und welche Ausgleichsplanungen und Vorgangsweisen einzuhalten und umzusetzen seien.5.2.32. Auflage römisch vier B 1 ,Seite 55 des Bescheides, („Die im Projekt enthaltene ökologische Ausgleichsplanung und Vorgangsweise dazu sind genau umzusetzen") wird in der Berufung deshalb bekämpft, weil nach Meinung der Berufungswerberinnen genau auszuführen gewesen wäre, wie und welche Ausgleichsplanungen und Vorgangsweisen einzuhalten und umzusetzen seien.

Die kritisierte Auflage verweist auf das Projekt; dies ist deshalb ausreichend, weil in der UVE Rev. 1, Band 2/2, Kapitel

3.4 eine detaillierte ökologische Ausgleichsplanung vorhanden ist, auf welche sich der Sachverständige für Naturschutz Dr. Werner Haas (in Seite 18 im Teilgutachten Band 18) ausdrücklich bezogen hat, als er die Auflage vorschlug, die die Behörde 1. Instanz mit der kritisierten Formulierung erteilte.

Eine nähere Präzisierung der Auflage im gewünschten Sinn ist daher entbehrlich.

5.2.33. Die Auflage IV B 8. in Seite 56 des Bescheides erscheint den Berufungswerberinnen zu unbestimmt, weil damit bestimmt wurde, dass die Arbeiten zum ökologischen Ausgleich zügig durchzuführen seien.5.2.33. Die Auflage römisch vier B 8. in Seite 56 des Bescheides erscheint den Berufungswerberinnen zu unbestimmt, weil damit bestimmt wurde, dass die Arbeiten zum ökologischen Ausgleich zügig durchzuführen seien.

Der Ausdruck „zügig" ist tatsächlich für eine Auflage zu unbestimmt.

In einer vom Umweltsenat angeforderten ergänzenden Stellungnahme hat der Naturschutzsachverständige Dr. Haas darauf hingewiesen, dass die einzelnen Arbeiten zum ökologischen Ausgleich, wenn möglich und ökologisch sinnvoll, ohne Unterbrechung durchgeführt werden sollten, um zu erreichen, dass der Zeitraum zwischen Beginn und Abschluss der Arbeiten möglichst klein sei. Auf die Vorschreibung einer Frist sei verzichtet worden, weil laut Auflage Punkt 11 die Inbetriebnahme erst nach vollständiger Realisierung der Ausgleichsplanung erfolgen dürfe. Für den Fall, dass dennoch eine Frist festgesetzt werden müsse, werde vorgeschlagen, den Zeitraum großzügig zu wählen, um eventuelle witterungsbedingte Verschiebungen und den jahreszeitlichen Jahresgang mit ins Kalkül einzubeziehen. Diese Frist dürfe aber auf keinen Fall den Auflagenpunkt 11 entkräften. Für angebracht werde eine Frist bis zum 31. Dezember der auf die Fertigstellung der Bauarbeiten folgenden beiden Jahre erachtet (US 3/199/5-42) im Teilgutachten Band 18 (Seite 18) hat Dr. Haas ohnehin (was von der Behörde 1. Instanz aber nicht verwertet wurde) eine Frist für die vollständige Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen, und zwar bis spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der MVA, als Auflage gefordert.

Dem Umweltsenat erscheint es sinnvoller, die Frist für die vollständige Umsetzung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen an die Inbetriebnahme der MVA als an die Fertigstellung der Bauarbeiten zu binden. Die kritisierte Auflage wird daher dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat: „Die Arbeiten zum ökologischen Ausgleich sind spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage vollständig umzusetzen."

Angesichts der bisherigen Formulierung der Auflage IV B 11. in Seite 56 des Bescheides („Die Inbetriebnahme der MVA darf erst nach der Realisierung der Ausgleichsplanung erfolgen") ist allerdings in diesem Zusammenhang auch die 11.Angesichts der bisherigen Formulierung der Auflage römisch vier B 11. in Seite 56 des Bescheides („Die Inbetriebnahme der MVA darf erst nach der Realisierung der Ausgleichsplanung erfolgen") ist allerdings in diesem Zusammenhang auch die 11.

naturschutzrechtliche Auflage zu ändern, um Widersprüche innerhalb der naturschutzrechtlichen Auflagen zu vermeiden. Bei Formulierung der 11. Auflage ist die Behörde 1. Instanz von der vom Sachverständigen Dr. Haas im Teilgutachten Band 18 Seite 18 vorgeschlagenen Formulierung abgewichen, indem es das Wort „geländemäßigen" im Zusammenhang mit „Fertigstellung der Ausgleichsplanung" nicht in die Auflage aufgenommen hat. Der Umweltsenat formuliert daher die Auflage IV B 11 in Seite 56 des Bescheides 1. Instanz dahin um, dass sie zu lauten hat:naturschutzrechtliche Auflage zu ändern, um Widersprüche innerhalb der naturschutzrechtlichen Auflagen zu vermeiden. Bei Formulierung der 11. Auflage ist die Behörde 1. Instanz von der vom Sachverständigen Dr. Haas im Teilgutachten Band 18 Seite 18 vorgeschlagenen Formulierung abgewichen, indem es das Wort „geländemäßigen" im Zusammenhang mit „Fertigstellung der Ausgleichsplanung" nicht in die Auflage aufgenommen hat. Der Umweltsenat formuliert daher die Auflage römisch vier B 11 in Seite 56 des Bescheides 1. Instanz dahin um, dass sie zu lauten hat:

„Die Inbetriebnahme der MVA darf erst nach der geländemäßigen Fertigstellung der Ausgleichsplanung erfolgen."

Damit sind Widersprüche behoben und ist andererseits der Forderung des Sachverständigen Dr. Haas in seinem Schreiben vom 5.10.1999, dass die zu setzende Frist auf keinen Fall den Auflagenpunkt 11 entkräften darf, erfüllt.

5.2.34. In der Auflage IV B 10. in Seite 56 des Bescheides („Es ist besonders darauf zu achten, dass mehrere offene Steilwandbereiche in unterschiedlicher Expositionslage geschaffen werden.") vermissen die Berufungswerberinnen die Bestimmtheit der Forderung nach offenen Steilwandbereichen.5.2.34. In der Auflage römisch vier B 10. in Seite 56 des Bescheides („Es ist besonders darauf zu achten, dass mehrere offene Steilwandbereiche in unterschiedlicher Expositionslage geschaffen werden.") vermissen die Berufungswerberinnen die Bestimmtheit der Forderung nach offenen Steilwandbereichen.

Dem ist zuzustimmen. Die Präzisierung dieser Auflage lässt sich auf Grund der Einreichplanung für das Ersatzbiotop, die sich in der UVE (Rev. 1, Ordner 2/2, Kap. 3.4.) befindet, sowie auf Grund der Ausführungen in der UVE zum Ersatzbiotop (aaO) vornehmen. Die Auflage wird daher präzisiert, sodass sie zu lauten hat:

„Die in der UVE (Rev. 1, Ordner 2/2, Kap. 3.4.) projektierten Maßnahmen zur Schaffung eines Ersatzbiotopes einschließlich der beschriebenen Bestandsicherungs-, Ausgleichs- und Managementmaßnahmen sind umzusetzen. Die in der UVE vorgesehenen offenen Steilwandbereiche in unterschiedlicher Expositionslage sind zu errichten."

5.2.35. Die Auflage IV B 14. in Seite 56 des Bescheides lautet:5.2.35. Die Auflage römisch vier B 14. in Seite 56 des Bescheides lautet:

„Mindestens je ein Standort muss im Bereich der langfristig zu erwartenden Immissionsschwerpunkte für den Sommer und den Winter sowie in einem sinnvollen Referenzstandort liegen."

Die Berufungswerberinnen rügen, dass der Begriff „sinnvoll" relativ und deshalb unbestimmt sei. Die Standorte hätten mit der Auflage genau festgelegt werden müssen.

Der Umweltsenat teilt diese Bedenken nicht. Sinngemäß ist auf das oben zu 5.2.10. Ausgeführte zu verweisen. Die Auflage ist im Zusammenhang mit der Auflage IV B 16. zu sehen, wonach (zur Probenahme bestimmte) Standorte der Behörde punktgenau bekannt zu geben sind. Damit ist gewährleistet, dass seitens der Behörde geprüft werden kann, ob mit den bekannt gegebenen Standorten eine Beweissicherung fachlich sinnvoll erfolgen kann.Der Umweltsenat teilt diese Bedenken nicht. Sinngemäß ist auf das oben zu 5.2.10. Ausgeführte zu verweisen. Die Auflage ist im Zusammenhang mit der Auflage römisch vier B 16. zu sehen, wonach (zur Probenahme bestimmte) Standorte der Behörde punktgenau bekannt zu geben sind. Damit ist gewährleistet, dass seitens der Behörde geprüft werden kann, ob mit den bekannt gegebenen Standorten eine Beweissicherung fachlich sinnvoll erfolgen kann.

5.2.36. Die Auflage IV B 23 in Seite 57 des Bescheides („Die Emissionen müssen laufend überwacht werden") wird von den Berufungswerberinnen als zu unbestimmt gerügt, da nicht festgelegt werde, welche Emissionen auf welche Art und Weise und im Hinblick auf welche Parameter überwacht werden müssten.5.2.36. Die Auflage römisch vier B 23 in Seite 57 des Bescheides („Die Emissionen müssen laufend überwacht werden") wird von den Berufungswerberinnen als zu unbestimmt gerügt, da nicht festgelegt werde, welche Emissionen auf welche Art und Weise und im Hinblick auf welche Parameter überwacht werden müssten.

Die Auflage entspricht der Forderung des Sachverständigen Dr. Haas in Seite 8 im Teilgutachten Band 18 auf „laufende Emissionskontrolle". Er bezieht sich dabei auf das Problem der Immission von Luftschadstoffen. Die von ihm verlangte Emissionskontrolle ist daher bezogen auf die zu II B/13. (Luftreinhaltung) erteilten Auflagen. Dort ist festgelegt, auf welche Art und Weise und im Hinblick auf welche Parameter die Emissionskontrolle stattzufinden hat. Einer näheren Präzisierung der hier kritisierten Auflage bedarf es daher aus diesen Gründen nicht.Die Auflage entspricht der Forderung des Sachverständigen Dr. Haas in Seite 8 im Teilgutachten Band 18 auf „laufende Emissionskontrolle". Er bezieht sich dabei auf das Problem der Immission von Luftschadstoffen. Die von ihm verlangte Emissionskontrolle ist daher bezogen auf die zu römisch zwei B/13. (Luftreinhaltung) erteilten Auflagen. Dort ist festgelegt, auf welche Art und Weise und im Hinblick auf welche Parameter die Emissionskontrolle stattzufinden hat. Einer näheren Präzisierung der hier kritisierten Auflage bedarf es daher aus diesen Gründen nicht.

5.3. Zu Punkt 3 (Abfallplanung):

5.3.1. Die Berufungswerberinnen bringen in diesem Zusammenhang vor, sie hätten in 1. Instanz eingewendet, dass die von der Abfallrichtlinie 75/442/EWG geforderte Ist- und Soll-Analyse zum Abfallanfall und dessen Beseitigung mit Standortausweisungen nicht erfolgt sei und, weil eine Planung und Standortausweisung fehle, auch keine Genehmigung erteilt werden dürfe. Wenn die Behörde 1. Instanz dem entgegne, dass zwar eine nationale Umsetzung der Richtlinie in den erwähnten Punkten nicht erfolgt sei, eine unmittelbare Anwendung derselben aber nicht Platz greife, sodass die fehlende Standortausweisung unbeachtlich sei, widerspreche dies einer von Epiney (Umweltrecht der Europäischen Union, Seite 141) geäußerten Auffassung, dass es nicht mehr darauf ankomme, ob ein Einzelner durch eine Richtlinienbestimmung begünstigt werde. Vielmehr obliege es danach den mitgliedsstaatlichen Behörden immer schon dann, Richtlinien direkt anzuwenden, wenn diese hinreichend genau seien und die Behörden entsprechend verpflichteten. Dies treffe auf Art. 7 Abs. 1 der erwähnten Richtlinie zu. Es werde daher der Antrag wiederholt, einen Sachverständigen für Abfallwirtschaft und Abfallplanung für das Land Niederösterreich beizuziehen, zum Beweis dafür, dass an diesem Standort kein Bedarf für eine Müllverbrennungsanlage gegeben sei und mit der Errichtung einer solchen an diesem Standort den grundsätzlichen Zielen und Vorgaben des AWG, NÖ AWG und der einschlägigen EU-Richtlinie nicht entsprochen werde.5.3.1. Die Berufungswerberinnen bringen in diesem Zusammenhang vor, sie hätten in 1. Instanz eingewendet, dass die von der Abfallrichtlinie 75/442/EWG geforderte Ist- und Soll-Analyse zum Abfallanfall und dessen Beseitigung mit Standortausweisungen nicht erfolgt sei und, weil eine Planung und Standortausweisung fehle, auch keine Genehmigung erteilt werden dürfe. Wenn die Behörde 1. Instanz dem entgegne, dass zwar eine nationale Umsetzung der Richtlinie in den erwähnten Punkten nicht erfolgt sei, eine unmittelbare Anwendung derselben aber nicht Platz greife, sodass die fehlende Standortausweisung unbeachtlich sei, widerspreche dies einer von Epiney (Umweltrecht der Europäischen Union, Seite 141) geäußerten Auffassung, dass es nicht mehr darauf ankomme, ob ein Einzelner durch eine Richtlinienbestimmung begünstigt werde. Vielmehr obliege es danach den mitgliedsstaatlichen Behörden immer schon dann, Richtlinien direkt anzuwenden, wenn diese hinreichend genau seien und die Behörden entsprechend verpflichteten. Dies treffe auf Artikel 7, Absatz eins, der erwähnten Richtlinie zu. Es werde daher der Antrag wiederholt, einen Sachverständigen für Abfallwirtschaft und Abfallplanung für das Land Niederösterreich beizuziehen, zum Beweis dafür, dass an diesem Standort kein Bedarf für eine Müllverbrennungsanlage gegeben sei und mit der Errichtung einer solchen an diesem Standort den grundsätzlichen Zielen und Vorgaben des AWG, NÖ AWG und der einschlägigen EU-Richtlinie nicht entsprochen werde.

5.3.2. Die Projektwerberin verweist in ihrer Stellungnahme zu diesen Ausführungen darauf, dass das UVP-G keine Bedarfsprüfung vorsehe, dass die abfallwirtschaftlichen Grundsätze des § 1 AWG ebenso wenig von Bedeutung seien und dass der Hinweis auf die Abfallrahmenrichtlinie verfehlt sei, da die innerstaatliche Verpflichtung zur Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen kein in einem konkreten Genehmigungsverfahren anzuwendendes Kriterium darstelle.5.3.2. Die Projektwerberin verweist in ihrer Stellungnahme zu diesen Ausführungen darauf, dass das UVP-G keine Bedarfsprüfung vorsehe, dass die abfallwirtschaftlichen Grundsätze des Paragraph eins, AWG ebenso wenig von Bedeutung seien und dass der Hinweis auf die Abfallrahmenrichtlinie verfehlt sei, da die innerstaatliche Verpflichtung zur Erstellung von Abfallwirtschaftsplänen kein in einem konkreten Genehmigungsverfahren anzuwendendes Kriterium darstelle.

5.3.3. Der Umweltsenat nimmt dazu folgendermaßen Stellung:

Die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle ist durch das AWG in Verbindung mit dem jeweiligen Bundesabfallwirtschaftsplan im Bezug auf die dort geforderte Ist- und Soll-Analyse zum Abfallanfall und dessen Beseitigung umgesetzt worden (siehe Bundesabfallwirtschaftsplan 1998, Kap.2, Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft, Kap. 3 Vorgaben zur Vermeidung, Verwertung und Behandlung, und Kap. 4, Maßnahmen). Insoweit kommt also schon deshalb eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie nicht in Frage. Auf Seite 34 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 1998 wird ausgeführt, dass am Standort Zistersdorf (Niederösterreich) für Restmüll ein Genehmigungsverfahren für eine thermische Behandlungsanlage anhängig ist. Auf Seite 106 des Bundesabfallwirtschaftsplanes 1998 wird festgestellt, dass der Bedarf an zusätzlichen thermischen Abfallbehandlungskapazitäten für nicht gefährliche Abfälle bei zumindest 2,5 Mio. Tonnen liegt. Danach wird auf zahlreiche Initiativen, insbesondere in Niederösterreich verwiesen, die nach Ansicht der Autoren des Bundesabfallwirtschaftsplanes 1998 massiv zu verstärken sind. Durch diese Formulierungen wird auch der Standort Zistersdorf implizit in den Maßnahmeteil des Bundesabfallwirtschaftsplanes 1998 aufgenommen.

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass eine Festlegung eines Standortes im Bundesabfallwirtschaftsplan für Abfallbehandlungsanlagen dann nicht erforderlich erscheint, wenn ein potenzieller Betreiber von sich aus einen Standort für eine Abfallbehandlungsanlage findet.

Der Bundesabfallwirtschaftsplan 1998 wurde der Kommission in Entsprechung des Artikels 7 Abs. 2 der oz Richtlinie notifiziert und diese hat keinen Grund für Beanstandungen gefunden.Der Bundesabfallwirtschaftsplan 1998 wurde der Kommission in Entsprechung des Artikels 7 Absatz 2, der oz Richtlinie notifiziert und diese hat keinen Grund für Beanstandungen gefunden.

Davon unabhängig ist die Frage, ob die og. Richtlinie auch in ihren Punkt 7 Abs. 1 ausreichend umgesetzt wurde, für dieses Verfahren unerheblich:Davon unabhängig ist die Frage, ob die og. Richtlinie auch in ihren Punkt 7 Absatz eins, ausreichend umgesetzt wurde, für dieses Verfahren unerheblich:

Wie in der Berufung selbst konzediert wird, sind Richtlinien nur dann unmittelbar anwendbar, wenn sie hinreichend genaue Regelungen enthalten, um vollzogen werden zu können. Aus der in der Berufung zitierten Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Abfallrichtlinie kann nur genau entnommen werden, dass die Abfallbewirtschaftungspläne auch geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen enthalten müssen. Aus der gegebenenfalls unmittelbaren Anwendung der Richtlinie in diesem Punkte kann daher für den Standpunkt der Berufungswerber nichts gewonnen sein: Diese Bestimmung ist ungeeignet, Grundlage für eine Abweisung des Bewilligungsantrages zu sein, weil durch das Unterbleiben jeglicher Festlegung geeigneter Flächen für Deponien und sonstiger Beseitigungsanlagen im österreichischen Bundesabfallwirtschaftsplan die Standortfrage (die hier letztlich aufgeworfen wird) nach jeder Richtung hin offen bleibt.Wie in der Berufung selbst konzediert wird, sind Richtlinien nur dann unmittelbar anwendbar, wenn sie hinreichend genaue Regelungen enthalten, um vollzogen werden zu können. Aus der in der Berufung zitierten Bestimmung des Artikel 7, Absatz eins, der Abfallrichtlinie kann nur genau entnommen werden, dass die Abfallbewirtschaftungspläne auch geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen enthalten müssen. Aus der gegebenenfalls unmittelbaren Anwendung der Richtlinie in diesem Punkte kann daher für den Standpunkt der Berufungswerber nichts gewonnen sein: Diese Bestimmung ist ungeeignet, Grundlage für eine Abweisung des Bewilligungsantrages zu sein, weil durch das Unterbleiben jeglicher Festlegung geeigneter Flächen für Deponien und sonstiger Beseitigungsanlagen im österreichischen Bundesabfallwirtschaftsplan die Standortfrage (die hier letztlich aufgeworfen wird) nach jeder Richtung hin offen bleibt.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Gleiche zu entgegnen wäre, würde davon ausgegangen, dass die in Art. 5 der og. Richtlinie umschriebene Bedarfsplanung nicht ausreichend in österreichisches Recht umgesetzt worden sein sollte. Zudem kann aber schon grundsätzlich die Genehmigung der damit bisher einzigen Müllverbrennungsanlage im gesamten nördlichen Niederösterreich (siehe Abb. 10, Seite 33 im Bundesabfallwirtschaftsplan 1998) niemals gegen die in Art. 5 der og. Richtlinie festgelegten Grundsätze verstoßen.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Gleiche zu entgegnen wäre, würde davon ausgegangen, dass die in Artikel 5, der og. Richtlinie umschriebene Bedarfsplanung nicht ausreichend in österreichisches Recht umgesetzt worden sein sollte. Zudem kann aber schon grundsätzlich die Genehmigung der damit bisher einzigen Müllverbrennungsanlage im gesamten nördlichen Niederösterreich (siehe Abb. 10, Seite 33 im Bundesabfallwirtschaftsplan 1998) niemals gegen die in Artikel 5, der og. Richtlinie festgelegten Grundsätze verstoßen.

Die Europarechtliche Argumentation der Berufungswerber kann somit nicht nachvollziehbar begründen, weshalb ein Sachverständiger für Abfallwirtschaft und Abfallplanung beigezogen hätte werden müssen bzw. beizuziehen wäre. Dass und warum dies auf der Basis des UVP-G ebenfalls nicht erforderlich ist, wird an späterer Stelle (siehe zu Punkt 9, Variantenvergleich) dargetan werden.

5.4. Zu Punkt 4 (Wasserschutz):

Unter diesem Berufungsgrund führen die Berufungswerberinnen aus, dass durch die im Projekt vorgesehene Wasserversorgung über einen betriebseigenen Brunnen eine nicht tolerable Beeinträchtigung des quantitativen Wasserhaushaltes im wasserarmen Weinviertel eintreten könne. Zwar solle der Brunnen nur bei Ausfall der Wasserversorgung aus der kommunalen Kläranlage verwendet werden, und dies nur bis zu einer Menge von 3.000 m3 pro Jahr. An sich sei diese Menge im Vergleich zu üblichen Industrieanlagen auffällig gering, sodass zu prüfen wäre, ob die angewandte Technologie der Wasserkreislaufführung überhaupt funktioniere. Darüber hinaus könnten aber auch entgegen den Aussagen der Sachverständigen im Verfahren in 1. Instanz keine ausreichend sicheren Schlüsse dahin gezogen werden, dass selbst für die Menge von 3.500 m3 pro Jahr ausreichender Grundwassernachschub vorhanden sei. Die von den von der Konsenswerberin beauftragten Bearbeitern getroffenen hydrogeologischen Aussagen seien in Zweifel zu ziehen. Die bei den Grundwasserabstichen am 27.1.1995 und 23.3.1995 ermittelten Grundwasserspiegeldifferenzen könnten zufällig sein und schlössen nicht aus, dass überhaupt kein Grundwassernachschub vorhanden sei. Selbst wenn aber ein solcher bestünde, sei nicht erwiesen, dass der Betriebsbrunnen über einen längeren Zeitraum die angestrebte Fördermenge von ca. 1,4 Liter pro Sekunde aufrecht erhalten könne, ohne den nahe gelegenen Brunnen Gösting zu beeinträchtigen (da bei den Pumpversuchen kein sicherer Beharrungszustand erreicht worden sei). Die isotopenhydrologischen Analysen der Konsenswerberin ergäben fragliche bis unmögliche Werte (in Bezug auf andere Resultate der hydrogeologischen Untersuchungen), und zwar insbesondere beim delta–O-18- und beim Tritiumwert. Es werde daher beantragt, einen weiteren hydrogeologischen bzw. wasserwirtschaftlichen Sachverständigen beizuziehen und die Isotopenuntersuchung vom der GSF (Gesellschaft für Strahlen- und Umweltforschung, Institut für Radiohydrometrie) vornehmen zu lassen.

Überdies wird gerügt, dass der Bescheid keine ausdrückliche Entnahmebeschränkung für Grundwasser enthalte. Nach dem Bescheid sei auch offen, „ob für den Ausnahmefall (Ausfall der kommunalen Kläranlage) eine Überschreitung des beantragten Konsenses" möglich sei.

Schließlich wird noch eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers dadurch befürchtet, dass durch den Bezug von Ablaufwasser aus der kommunalen Kläranlage eine Menge von jährlich 36.000 m3 Wasser dem Vorfluter entzogen werde, der schon jetzt mehr oder weniger versumpfe. Damit würde de facto eine Versickerung der Ablaufwässer eintreten, die eben das Grundwasser beeinträchtige.

Da sich die fachliche Auseinandersetzung mit den Aussagen der mit der UVE befassten Gutachter in der Berufung auf einen hohen fachlichen Niveau bewegt, sah sich der Umweltsenat dazu veranlasst, die dort aufgeworfenen Fragen durch ein weiteres Gutachten für Hydrogeologie und Wasserwirtschaft abklären zu lassen. Zur Bestellung der Sachverständigen und zu den den Sachverständigen gestellten Fragen wird auf die Ausführungen oben unter Punkt 4.3 dieses Bescheides verwiesen.

Auf Grund dieser weiteren Begutachtung ergibt sich Folgendes:

5.4.1. Der gesamte Brauchwasserbedarf gemäß den Projektangaben (siehe Kapitel 10 Rev. 1 Band 1/3) beträgt maximal 1,43 l /sec. bzw. 5,2 m3 /h bzw. 124 m3 /Tag bzw. 36.828 m3 /Jahr. Für die Brauchwasserversorgung sind folgende redundante Versorgungssysteme vorgesehen:

  1. 1.Ziffer eins
    Ablaufwasser der kommunalen Kläranlage
  2. 2.Ziffer 2
    Regenwasser von den Dachflächen
  3. 3.Ziffer 3
    Brauchwasserbrunnen am Gelände der MVA
  4. 4.Ziffer 4
    Aufbereitetes Brauchwasser der Betriebsstation der RAG in Gaiselberg
  5. 5.Ziffer 5
    Notversorgung aus dem kommunalen Trinkwassernetz.

Die Versorgung soll im Normalbetrieb grundsätzlich durch Nutzung des Ablaufwassers der kommunalen Kläranlage erfolgen. Erst wenn die Versorgung durch ein technisches Gebrechen oder eine zu schlechte Qualität des Ablaufwassers nicht mehr gegeben ist, und auch keine gespeicherten Regenwässer mehr zu Verfügung stehen, wird auf die Versorgung durch den Brauchwasserbrunnen zurückgegriffen. Erst wenn alle übrigen Systeme ausfallen, kann eine kurzzeitige Überbrückung oder ein Abfahren der Verbrennungsanlage durch Versorgung aus dem kommunalen Trinkwassernetz gewährleistet werden. Für diese Zwecke wurde eine maximale Menge von 1.000 m3 pro Jahr vertraglich mit der Gemeinde abgesichert (Gutachten Pieler ZT GmbH, Seite 7f).

Der Berufung ist zuzugestehen, dass die im UVE Gutachten aus dem 18 O-Wert und aus dem Tritiumwert gezogenen Schlüsse zu weit reichend sind; um die Frage der Grundwassererneuerung im so genannten zweiten Aquifer des Untersuchungsgebietes endgültig begutachten zu können, wären weitere Reihenuntersuchungen von erheblichem Umfang erforderlich (siehe Gutachten Dr. Zojer / Dr. Fank, Seite 7f). Auch aus den zu nur 2 Messterminen zur Verfügung stehenden Spiegellagendaten des zweiten Aquifers und den Ergebnissen des Pumpversuches am Brunnen Gösting am 22.8.1995 kann ein Anströmen des Brunnens Gösting aus dem Bereich der MVA Zistersdorf und dementsprechend eine Beeinflussung dieses Brunnens durch die Entnahme von Grundwasser durch die MVA nicht ausgeschlossen werden (Gutachten Dr. Zojer / Dr. Fank Seite 3f). Allerdings kann nach den Ergebnissen der Pumpversuche davon ausgegangen werden, dass die Entnahme von rund 1,4 l /sec aus der Bohrung TB1 (d.i. der Brunnen der MVA) bei normalen Bedingungen der Wasserentnahme beim Brunnen Gösting auch über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten werden kann. Nur bei Unterstellung der Inanspruchnahme der vollen Konsensmenge am Brunnen Gösting kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entnahme der geplanten Menge an der Bohrung von TB1 bzw. die Entnahme der Konsensmenge am Brunnen Gösting nicht möglich ist (Gutachten Dr. Zojer / Dr. Fank, Seite 5f).

Diese Ausführungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar. Sie stehen nicht im Widerspruch zum Teilgutachten Band 9 (SV Mag. Dr. Ehrendorfer). Dr. Ehrendorfer hat zwar die quantitative Beeinflussung des Grundwasserkörpers durch die geplante Grundwasserentnahme seitens der MVA aus fachlicher Sicht als vertretbar erachtet, dies aber nur damit begründet, dass der Dauerpumpversuch gezeigt habe, dass die angestrebte Grundwasser-Entnahmemenge aus Brunnen TB1 erschrotbar sei, ohne dass eine Beeinträchtigung der nahe gelegenen terrainnächsten Grundwasservorkommen auftrete. Er hat dabei offenkundig auf den Normalbetrieb des Brunnens Gösting und wohl nicht auf die Konsensmenge jenes Brunnens abgestellt, wie nun die Gutachter Dr. Zojer und Dr. Fank. Gewisse Zweifel an der Möglichkeit der Nachhaltigkeit der Nutzung auch über längere Zeiträume sind zudem auch dem Gutachten von Dr. Ehrendorfer zu entnehmen, da er ja für erforderlich erachtete, Aufzeichnungen des Grundwasserstandes zu führen, um die Nachhaltigkeit der Nutzung auch über längere Zeiträume hinaus zu dokumentieren, und um die erwarteten minimalen Auswirkungen zu verifizieren (siehe zu all dem Seite 6 im Teilgutachten Band 9).

Auch mit den (offenkundig sachverständigen) Ausführungen in der Berufung und dem von den Berufungswerberinnen vorgelegten Gutachten von Dr. Lueger vom 17.5.2000 stehen diese Ausführungen der Sachverständigen Dr. Zojer und Dr. Fank nicht im Widerspruch. Auch diese Ausführungen ziehen im Grunde nur die zu weit reichenden Schlüsse der Sachverständigen der UVE in Zweifel, ohne die Frage zu verneinen, ob die Entnahme 1,4 l pro sec aus der Bohrung TB1 bei normalen Entnahmebedingungen des Brunnens Gösting auch über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten werden kann.

Da seit der Inbetriebnahme der kommunalen Kläranlage Zistersdorf nach den Angaben der Betreiber keine längeren Betriebsstörungen vorgekommen sind, und da es auch grundsätzlich undenkbar ist, dass die Abwässer eines derart großen Einzugsgebiets überhaupt über einen längeren Zeitraum alternativ (also nicht über die Kläranlage) entsorgt werden können und dementsprechend auch üblicherweise sämtliche Teile einer solchen Kläranlage mit Notenergieversorgungen oder redundanten Systemen ausgerüstet sind, ist der komplette Ausfall der Brauchwasserversorgung aus der Kläranlage nur in äußerst seltenen Fällen und auch dann nur kurzfristig denkbar. Unter kurzfristig ist dabei ein Zeitraum von wenigen Stunden bis zu ca. 2 Tagen zu verstehen, da in diesem Zeitraum vom Betreiber der Kläranlage Notmaßnahmen getroffen werden müssen, um eine Beeinträchtigung von Gewässern durch die Abwässer der Stadtgemeinde Zistersdorf zu vermeiden (siehe Gutachten Pieler ZT GmbH, Seite 18f, welche Ausführungen logisch und mit der Lebenserfahrung übereinstimmend, somit nachvollziehbar sind).

Für so kurze Zeiträume (von also maximal 2 Tagen) ist auch nach den bisher vorliegenden hydrogeologischen Untersuchungsergebnissen die Entnahme der geplanten 1,44 l /s aus dem Brauchwasserbrunnen der MVA (und zwar sowohl hinsichtlich der Entnahmemenge als auch hinsichtlich einer Beeinflussung des Brunnens Gösting) tolerierbar (Gutachten Dr. Zojer / Dr. Fank, Seite 6, was ebenfalls im Hinblick auf die absolute Geringfügigkeit der Grundwasserentnahme – ca. 250 m3 pro Störfall – nachvollziehbar erscheint und selbst von dem von den Berufungswerberinnen beauftragten Sachverständigen Dr. Lueger als nochvollziehbar bezeichnet wurde - siehe S. 8 seines Gutachtens vom 17.5.2000). In der mündlichen Berufungsverhandlung konnte die Begründung, die Dr. Fank für seine Einschätzung, es finde Grundwassererneuerung statt, was für die Bejahung der Zulässigkeit der eingeschränkt beantragten Wasserentnahme von Bedeutung ist, nicht wirklich entkräftet werden. Selbst wenn fraglich erscheinen mag, ob diese Grundwassererneuerung aus dem Umstand abgeleitet werden kann, dass in den Proben Sauerstoff, Nitrat und Tritium vorgefunden wurde, wird die weitere Argumentation des Sachverständigen Dr. Fank nicht erschüttert, dass sich die Grundwassererneuerung aus der befundeten Strömung des Grundwassers ergebe (und dass diese, wenn sie nur auf die Entnahme beim Brunnen Gösting zurückzuführen gewesen wäre, eine eindeutigere Strömungsrichtung ohne das festgestellte Ausmaß der Verschwenkungen hätte haben müssen).

Das Gutachten der Pieler ZT GmbH geht davon aus, dass ein solcher Störfall der kommunalen Kläranlage max. 5 mal pro Jahr eintreten könne (siehe Seite 19 des Gutachtens). Auch dies erscheint dem Umweltsenat logisch und der Lebenserfahrung entsprechend und wird daher den weiteren Überlegungen zugrundegelegt.

5.4.2. Durch die Entnahme von jährlich rund 36.000 m3 Wasser aus dem Kläranlagenablauf für den Brauchwasserbedarf der MVA Zistersdorf besteht einerseits keine Gefahr für die Versickerung von Ablaufwässern der kommunalen Kläranlage. Eine solche Versickerung wird nämlich (unabhängig von der eingeleiteten Wassermenge) schon durch die vorhandenen dichten Untergrundverhältnisse im Bereich des Zistersdorferbaches weitgehend ausgeschlossen. Zusätzlich wirkt der Zistersdorferbach auch für das Grundwasser des ersten Horizonts als Vorfluter, sodass es ebenfalls nahezu auszuschließen ist, dass umgekehrt ein Austritt von Bachwasser in das Grundwasser erfolgt (Gutachten Pieler ZT GmbH, Seite 15). Zum anderen kann sich der Entzug des Kläranlagenablaufwassers zur Deckung des Brauchwasserbedarfes der MVA Zistersdorf auf die Immissionssituation im Zistersbach nur positiv auswirken, weil sich schon unter Zugrundelegung der derzeit vorhandenen Mischungsverhältnisse (Bachwasser / Kläranlagenablauf) im Bach Probleme ergeben können und zukünftig in Folge der geplanten Erweiterung der Kläranlage auf 12.000 EGW die Einhaltung der Gewässergüteklasse II nicht mehr gewährleistet werden kann (Gutachten Pieler ZT GmbH, Seite 14).5.4.2. Durch die Entnahme von jährlich rund 36.000 m3 Wasser aus dem Kläranlagenablauf für den Brauchwasserbedarf der MVA Zistersdorf besteht einerseits keine Gefahr für die Versickerung von Ablaufwässern der kommunalen Kläranlage. Eine solche Versickerung wird nämlich (unabhängig von der eingeleiteten Wassermenge) schon durch die vorhandenen dichten Untergrundverhältnisse im Bereich des Zistersdorferbaches weitgehend ausgeschlossen. Zusätzlich wirkt der Zistersdorferbach auch für das Grundwasser des ersten Horizonts als Vorfluter, sodass es ebenfalls nahezu auszuschließen ist, dass umgekehrt ein Austritt von Bachwasser in das Grundwasser erfolgt (Gutachten Pieler ZT GmbH, Seite 15). Zum anderen kann sich der Entzug des Kläranlagenablaufwassers zur Deckung des Brauchwasserbedarfes der MVA Zistersdorf auf die Immissionssituation im Zistersbach nur positiv auswirken, weil sich schon unter Zugrundelegung der derzeit vorhandenen Mischungsverhältnisse (Bachwasser / Kläranlagenablauf) im Bach Probleme ergeben können und zukünftig in Folge der geplanten Erweiterung der Kläranlage auf 12.000 EGW die Einhaltung der Gewässergüteklasse römisch zwei nicht mehr gewährleistet werden kann (Gutachten Pieler ZT GmbH, Seite 14).

Die Berufungswerberinnen behaupten weiterhin die Gefahr des Eindringens von Ablaufwässern in den Untergrund, wobei sie sich auf das Gutachten von Dr. Lueger vom 17.5.2000 berufen. Dr. Lueger zieht in diesem seinen Gutachten die Annahme der Büro Pieler ZT GmbH in Zweifel, die Versickerung sei schon durch den natürlichen Untergrundaufbau weitgehend unmöglich. Die Büro Pieler ZT GmbH weist auf schluffig-tonige bis in Tiefen von über 40 m reichende Schichten hin, die als praktisch undurchlässig bezeichnet werden (Seite 11 des Gutachtens). Diese Einschätzung ist durch zahlreiche in erster Instanz aufgenommene Gutachten bestätigt (Teilgutachten Abwassertechnik, Band 1 - Dipl. Ing. Johannes Tatzber, Seite 5; Teilgutachten Bodenkunde, Band 4, Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Wenzel, Seite 10; Teilgutachten Geohydrologie, Band 9, Mag. Dr. Ehrendorfer, Seite 10;

Teilgutachten Geologie, Band 10, Mag. Steininger, Seite 4;

Teilgutachten Hydrometeorologie, Band 11, Dr. Damm, Seite 5 f.;

Teilgutachten Störfalltechnik, Band 20, Dipl. Ing. Ihm, Seite 12 bis 14). Das Gutachten von Dr. Lueger ist nicht dazu geeignet, Zweifel an dieser Einschätzung durch zahlreiche Sachverständige aufkommen zu lassen. Er bestreitet ja nicht die labormäßig festgestellten Durchlässigkeitswerte dieser Bodenschicht, sondern meint, dass diese Schicht durch Klüfte und andere Trennflächen gestört sein könnte, wodurch ihre Dichtwirkung stark herabgesetzt würde (Seite 12 seines Gutachtens). Er führt im Folgenden Indizien dafür an, dass eine solche Durchlässigkeit gegeben sein könnte, und zwar Ergebnisse chemischer Analysen, die eine Beeinträchtigung durch Zustrom von verunreinigtem Oberflächenwasser zur Erklärung haben könnten. Sein diesbezüglicher Schluss (Seite 15 des Gutachtens) ist aber alles andere als zwingend, führt er doch selbst als möglichen Grund für das Vorhandensein von Nitrit im Grundwasser eine fehlerhafte Probenahme oder Analyse oder einen unsachgemäßen Brunnenausbau an (Seite 13 des Gutachtens). Dass Klüfte und andere Trennflächen die an sich kaum wasserdurchlässige Schicht stören können, kann mit vertretbarem Untersuchungsaufwand nie widerlegt werden. Eine sichere Klärung dieser Frage kann daher nicht verlangt werden;

die von Dipl. Ing. Pieler zu der Berufungsverhandlung erneut begründete hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer praktisch undurchlässigen Schicht kann mit den Argumenten von Dr. Lueger nicht widerlegt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass eine Versickerung von Abwässern der Anlage selbst durch deren Konzeption und durch die vom Umweltsenat entsprechend dem Gutachten der Pieler ZT GmbH auferlegten weiteren Überwachungsmaßnahmen auch unabhängig vom Ausmaß der Durchlässigkeit des Untergrundes praktisch ausgeschlossen ist (siehe Gutachten der Büro Pieler ZT GmbH, Seite 13). Die Versickerungsproblematik kann sich daher nur im Zusammenhang mit dem Entzug von Kläranlagenablaufwasser zur Deckung des Brauchwasserbedarfes der MVA stellen. Zu der dazu seitens der Büro Pieler ZT GmbH vertretenen Auffassung, dass sich der Entzug dieses Kläranlagenablaufwassers für die Immissionssituation im Zistersbach nur positiv auswirken könne, nimmt Dr. Lueger nicht Stellung; diesem Argument begegnen entsprechend auch die Berufungswerberinnen nicht auf gleichem fachlichen Niveau. Die Meinung der Berufungswerberinnen, dass durch das Projekt eine erhöhte Beeinträchtigung des Grundwassers durch Versickerung der Kläranlagenablaufwässer eintreten könnte, ist also unbegründet.

5.4.3. Auch die (von den Berufungswerberinnen gar nicht aufgeworfene, vom Umweltsenat aber von amtswegen relevierte) Frage, ob die im Störfall vorgesehene kurzfristige Entnahme von jährlich insgesamt höchstens 1.000 m3 Wasser aus dem kommunalen Trinkwassernetz ohne Beeinträchtigung der übrigen Wasserversorgung möglich ist, ist zu bejahen. Die Wassermenge, die nach den Projektsunterlagen bei Ausfall sämtlicher anderen Brauchwasserbeschaffungssysteme aus dem kommunalen Trinkwassernetz bezogen werden soll, beträgt ca. 4% des stündlichen, ca. 9% des täglichen und ca. 0,3% des jährlichen Wasserbedarfes der Stadtgemeinde Zistersdorf. Auf Grund dieser relativen Geringfügigkeit der nur für den Störfall vorgesehenen Entnahme (die einem Zeitraum von etwa 8 Tagen im Jahr entspricht), kann darauf geschlossen werden, dass die Entnahme ohne Beeinträchtigung der übrigen Wasserversorgung möglich sein wird (siehe dazu Gutachten Pieler ZT GmbH, Seite 19f).

5.4.4. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Da kein Fall des § 10 Abs. 1 WRG vorliegt, ist für den geplanten Grundwasserbrunnen der Projektwerberin eine Bewilligung nach § 10 Abs. 2 WRG erforderlich. Bei einer solchen Bewilligung ist nach § 11 Abs. 1 WRG der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Nach § 12 Abs. 1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105 WRG) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, somit das in Bezug auf den Brunnen Gösting bestehende Wassernutzungsrecht anzusehen (§ 12 Abs. 2 WRG). Ort und Art der Wasserbenutzung ist durch die Beschreibung des Brunnens in den Einreichunterlagen festgelegt. Die Situierung des Brunnens ist aus dem Medienver- und entsorgungsplan B8.4-01 ersichtlich; die Ausführung des Brunnens ergibt sich aus Beilage B10.5-01 (siehe dazu Punkt 10.5.12 der Einreichplanung Rev. 0 Band 2/7, Seite 19 und 27/38). Damit sind Ort und Art (Art meint alle erheblichen qualitativen Angaben sowie die Festsetzung des Zweckes der Wasserbenutzung – Raschauer, Wasserrecht, Randziffer 4 zu § 11 WRG) der Wasserbenutzung von der Konsenswerberin exakt bestimmt. Da die Erteilung der Bewilligung auf diese Projektsangaben abstellt, ist dem Erfordernis des § 11 Abs. 1 WRG nach Bestimmung von Ort und Art der Wasserbenutzung entsprochen.Da kein Fall des Paragraph 10, Absatz eins, WRG vorliegt, ist für den geplanten Grundwasserbrunnen der Projektwerberin eine Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG erforderlich. Bei einer solchen Bewilligung ist nach Paragraph 11, Absatz eins, WRG der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105, WRG) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, somit das in Bezug auf den Brunnen Gösting bestehende Wassernutzungsrecht anzusehen (Paragraph 12, Absatz 2, WRG). Ort und Art der Wasserbenutzung ist durch die Beschreibung des Brunnens in den Einreichunterlagen festgelegt. Die Situierung des Brunnens ist aus dem Medienver- und entsorgungsplan B8.4-01 ersichtlich; die Ausführung des Brunnens ergibt sich aus Beilage B10.5-01 (siehe dazu Punkt 10.5.12 der Einreichplanung Rev. 0 Band 2/7, Seite 19 und 27/38). Damit sind Ort und Art (Art meint alle erheblichen qualitativen Angaben sowie die Festsetzung des Zweckes der Wasserbenutzung – Raschauer, Wasserrecht, Randziffer 4 zu Paragraph 11, WRG) der Wasserbenutzung von der Konsenswerberin exakt bestimmt. Da die Erteilung der Bewilligung auf diese Projektsangaben abstellt, ist dem Erfordernis des Paragraph 11, Absatz eins, WRG nach Bestimmung von Ort und Art der Wasserbenutzung entsprochen.

Das Maß der Wasserbenutzung (womit alle für die Identifizierung des Vorhabens in quantitativer Hinsicht erheblichen Angaben gemeint sind – Raschauer aaO) ist nach den Sachverhaltsfeststellungen durch den Umweltsenat auch noch nach der im Berufungsverfahren erfolgten Antragseinschränkung anders zu bestimmen, als von der Konsenswerberin beantragt. Einerseits muss gewährleistet sein, dass der Brunnen Gösting auch bei vollem (konsensgemäßen) Betrieb durch die Entnahme von Brauchwasser für die MVA Zistersdorf nicht beeinträchtigt wird (§ 12 Abs. 1 WRG), andererseits ist nach § 13 Abs. 1 WRG schon grundsätzlich bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung nicht nur auf den Bedarf des Bewerbers, sondern auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung Bedacht zu nehmen.Das Maß der Wasserbenutzung (womit alle für die Identifizierung des Vorhabens in quantitativer Hinsicht erheblichen Angaben gemeint sind – Raschauer aaO) ist nach den Sachverhaltsfeststellungen durch den Umweltsenat auch noch nach der im Berufungsverfahren erfolgten Antragseinschränkung anders zu bestimmen, als von der Konsenswerberin beantragt. Einerseits muss gewährleistet sein, dass der Brunnen Gösting auch bei vollem (konsensgemäßen) Betrieb durch die Entnahme von Brauchwasser für die MVA Zistersdorf nicht beeinträchtigt wird (Paragraph 12, Absatz eins, WRG), andererseits ist nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG schon grundsätzlich bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung nicht nur auf den Bedarf des Bewerbers, sondern auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung Bedacht zu nehmen.

Da hinsichtlich der Entnahmemenge und hinsichtlich einer Beeinflussung des Brunnens Gösting nur die vorgesehene Grundwasserentnahme von 1,44 l/ s für die Dauer von jeweils maximal 2 Tagen toleriert werden kann, muss eine solche Beschränkung der jeweiligen Entnahme mit maximal 2 Tagen durch Auflage festgelegt werden. Da im Jahr nur mit höchstens 5 Störfällen zu rechnen ist, in welchen maximal für die jeweilige Dauer von 2 Tagen die geplante Brauchwasserentnahme über den Grundwasserbrunnen erforderlich sein kann, kann der Bedarf der Projektwerberin dementsprechend eingegrenzt werden. Eine solche Eingrenzung ist für die Projektwerberin umso mehr zumutbar, als auch nach Ausschöpfung des damit gegebenen Maßes der Wasserbenutzung von 5 mal 2 Tagen im Jahr noch weitere Brauchwasserversorgungsmöglichkeiten bestehen. Die damit pro Jahr bewilligte Gesamtmenge entspricht (rund) dem im Berufungsverfahren eingeschränkten Genehmigungsantrag. Der Umweltsenat erteilt daher der Konsenswerberin folgende weitere zu Punkt II B VIII (Geohydrologie) zugeordnete Auflage:Da hinsichtlich der Entnahmemenge und hinsichtlich einer Beeinflussung des Brunnens Gösting nur die vorgesehene Grundwasserentnahme von 1,44 l/ s für die Dauer von jeweils maximal 2 Tagen toleriert werden kann, muss eine solche Beschränkung der jeweiligen Entnahme mit maximal 2 Tagen durch Auflage festgelegt werden. Da im Jahr nur mit höchstens 5 Störfällen zu rechnen ist, in welchen maximal für die jeweilige Dauer von 2 Tagen die geplante Brauchwasserentnahme über den Grundwasserbrunnen erforderlich sein kann, kann der Bedarf der Projektwerberin dementsprechend eingegrenzt werden. Eine solche Eingrenzung ist für die Projektwerberin umso mehr zumutbar, als auch nach Ausschöpfung des damit gegebenen Maßes der Wasserbenutzung von 5 mal 2 Tagen im Jahr noch weitere Brauchwasserversorgungsmöglichkeiten bestehen. Die damit pro Jahr bewilligte Gesamtmenge entspricht (rund) dem im Berufungsverfahren eingeschränkten Genehmigungsantrag. Der Umweltsenat erteilt daher der Konsenswerberin folgende weitere zu Punkt römisch zwei B römisch acht (Geohydrologie) zugeordnete Auflage:

„5.) Die vorgesehene Notversorgung der MVA Zistersdorf aus dem Grundwasser über den werksinternen Brauchwasserbrunnen wird auf 5,2 m3 pro Stunde für die Dauer von jeweils höchstens 2 Tagen und höchstens 5 mal im Jahr begrenzt."

Durch diese Begrenzung wird die Grundwasserentnahme so gering gehalten, dass auch das Argument der Berufungswerberinnen und des Sachverständigen Dr. Lueger, es werde hochwertiges Trinkwasser als Nutzwasser verschwendet, bedeutungslos wird.

Im Hinblick auf die nun erteilte Auflage II B VIII/5 ist eine Anpassung des zweiten Satzes der Auflage II B VIII/3 des Bescheides 1. Instanz (Seite 37) aus sachlichen Gründen vorzunehmen, und zwar in der Weise, wie sie von Dipl. Ing. Pieler in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgeschlagen wurde. Dieser zweite Satz dieser Auflage hat daher zu lauten:„Als Messgerät ist ein Wasserzähler mit digitalem Ausgang und einem entsprechenden Aufzeichnungssystem zu installieren und zu betreiben."Im Hinblick auf die nun erteilte Auflage römisch zwei B VIII/5 ist eine Anpassung des zweiten Satzes der Auflage römisch zwei B VIII/3 des Bescheides 1. Instanz (Seite 37) aus sachlichen Gründen vorzunehmen, und zwar in der Weise, wie sie von Dipl. Ing. Pieler in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgeschlagen wurde. Dieser zweite Satz dieser Auflage hat daher zu lauten:„Als Messgerät ist ein Wasserzähler mit digitalem Ausgang und einem entsprechenden Aufzeichnungssystem zu installieren und zu betreiben."

5.4.5. Die Berufungswerberinnen ziehen in diesem Zusammenhang auch die Plausibilität des dem Projekt zu Grunde gelegten Wasserbedarfs in Frage. Der Umweltsenat sieht keinen Anlass, auf Grund der Zweifel der Berufungswerberinnen ein verfahrenstechnisches Gutachten zur Prüfung der Funktionstüchtigkeit des vorgesehenen Wasserkreislaufsystems einzuholen. In Folge des Kreislaufsystems sind nur gewisse Wasserverluste zu decken. Zwar könnte grundsätzlich ein größerer Wasserverbrauch sich aus einer falschen Einschätzung/Berechnung der auftretenden Verluste ergeben, doch erscheint dies für dieses Verfahren rechtlich nicht von Belang: Auch ein größerer Wasserbedarf kann angesichts der vom Umweltsenat beschränkten Bewilligung der Wasserbenutzung jedenfalls nicht aus dem Grundwasser gedeckt werden.

5.5. Zu Punkt 5 (möglichste Umweltschonung):

Unter diesem Berufungspunkt rügen die Berufungswerberinnen einerseits formelle Mängel des Verfahrens und des Bescheides, andererseits wünschen sie sachliche Verbesserungen. Ihr Vorbringen wird im Folgenden nach diesen Gesichtspunkten geordnet wiedergegeben:

5.5.1. Zu den formellen Mängeln:

5.5.1.1. Geltend gemacht wird zunächst, dass in der Betriebsbeschreibung ausgeführt worden sei, dass die Abfallanlieferung sowohl über Straßenfahrzeuge als auch über Bahncontainer erfolgen könne; dass angestrebt sei, dass die Anlieferung zu 70% per Bahn und zu ca. 30% mittels LKW erfolgen solle; und dass vorgesehen sei, die LKW- Anlieferung auf einen Einzugsbereich von ca. 14 km um Zistersdorf zu beschränken, während der Rest des Abfalls durch die Bahn angeliefert werde. Damit soll wohl Unbestimmtheit des Spruches geltend gemacht werden.

Dem ist zu entgegnen, dass es sich eben um die Betriebsbeschreibung im Bescheid handelt. Auf die generellen Ausführungen des Umweltsenats zu Punkt 5.1. (Unbestimmtheit des Spruchs des bekämpften Bescheides) ist in diesem Zusammenhang zu verweisen. Von einer Unbestimmtheit des Bescheides insgesamt in diesem Punkte kann keine Rede sein, da in den Auflagen X/8 (Umwelthygiene) und XVIII/1 (Verkehrsplanung) eine klare Vorschreibung der nach der Betriebsbeschreibung angestrebten Aufteilung der Anlieferung (70% der Bahn) erfolgt ist.

5.5.1.2. Weiters wird geltend gemacht, das Projekt stehe mit dem Bescheid im Widerspruch, da im Projekt noch von der Verwendung von Presscontainern ausgegangen werde, während sich aus der Zurückziehung des Antrages der Konsenswerberin auf Genehmigung zum Eigenbetrieb der Anschlussbahn vom 29.9.1998 ergebe, dass die Anlieferung in Abrollcontainern erfolgen werde.

Nach Zurückziehung des Antrags auf Genehmigung einer Anschlussbahn mit Eigenbetrieb durch das Schreiben der Konsenswerberin vom 29.9.1998, RU4-U-001/166 ergibt sich zwangsläufig, dass entgegen den ursprünglich im Projekt vorgesehenen zwei Varianten der Betriebsweise der Anschlussbahn nun nur noch die Variante des Transportmittels Abrollcontainer verfahrensgegenständlich ist, da bei dieser Art der Manipulation keine Verschubtätigkeit und somit kein Eigenbetrieb erforderlich ist. Dies wurde in dem erwähnten Schriftsatz vom 29.9.1998 seitens der Konsenswerberin auch klar gestellt.

Dass trotzdem im Bescheid, und zwar im Teil I / Projektbeschreibung, teilweise noch von Presscontainern die Rede ist, stellt offenkundig ein Redaktionsversehen dar, da aus dem Bescheid insgesamt klar erkennbar ist, dass nur noch über die Transportvariante mit Abrollcontainern (genehmigend) entschieden wurde.Dass trotzdem im Bescheid, und zwar im Teil römisch eins / Projektbeschreibung, teilweise noch von Presscontainern die Rede ist, stellt offenkundig ein Redaktionsversehen dar, da aus dem Bescheid insgesamt klar erkennbar ist, dass nur noch über die Transportvariante mit Abrollcontainern (genehmigend) entschieden wurde.

Der Umweltsenat behebt dieses Redaktionsversehen der Behörde 1. Instanz, in dem folgende Änderungen auf Seite 4 und 5 des Bescheides vorgenommen werden:

a) der zweite Absatz des Punktes 2.2, Darstellung der Transportlogistik, hat zu lauten: „Aus weiter entfernten Teilen Niederösterreichs soll der Müll (insgesamt etwa 70% der Anlagenkapazität) in Schüttcontainern per Bahn angeliefert werden. Bei planmäßigem Betrieb ist folgendes zusätzliches Verkehrsaufkommen pro Fahrtrichtung auszuweisen: 43 LKWs pro Tag 21 (20,8) Wagons pro Tag."

b) der zweite Absatz auf Seite 5 des Bescheides hat zu lauten:

„Abfalllieferungen per Bahn erfolgen in Schüttcontainern. Bei dieser Anlieferung werden die Container mittels werksinternen LKWs von den Bahnlafetten gezogen und über Straßenfahrzeugwaage und östliche Zufahrt zum Bunkergebäude zu den Übernahmestationen transportiert."

c) der dritte Absatz auf Seite 5 des Bescheides hat zu lauten:

„Sowohl die Abfallanlieferungen über die Straße mit so genannten Rotorpressfahrzeugen oder Container- LKW als auch die Anlieferung über Schiene mit Schüttcontainern (ACTS) sind in der Praxis mehrfach erprobt und als dem allgemeinen Stand der Technik entsprechend zu bezeichnen. Vergleichbare Systeme sind in Deutschland bereits erprobt und seit Jahren in Betrieb."

5.5.1.3. Weiters wird gerügt, dass die Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung der Anschlussbahn im Eigenbetrieb nach der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. Damit liege eine Projektsänderung vor, die an und für sich eine Wiederholung des Verfahrens nach sich ziehen würde. § 15 UVP-G erlaube aber Änderungen nur bis zur mündlichen Verhandlung, und auch dann nur solche, die als Folge des UVP -Gutachtens zu sehen seien. Dem ist zu entgegnen, dass abgesehen von der erforderlichen teleologischen Reduktion des § 15 UVP-G (siehe dazu Köhler/Schwarzer, Kommentar zum UVP-G Randziffer 6 zu § 15 UVP-G) auf Grund des § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle 1998 §13 Abs. 8 AVG insoweit § 15 UVP-G derogiert, als dieser der Regelung des § 13 Abs. 8 AVG widerspricht. Nach § 13 Abs. 8 AVG aber kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderungen darf nur die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Durch die Zurückziehung dieses Antrags der Konsenswerberin, ihr (auch) eine Bewilligung zum Eigenbetrieb der Anschlussbahn zu erteilen, wurde die Sache selbstverständlich nicht in ihrem Wesen geändert; auch an der Zuständigkeit der Behörde 1. Instanz hat sich dadurch nichts geändert.5.5.1.3. Weiters wird gerügt, dass die Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung der Anschlussbahn im Eigenbetrieb nach der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. Damit liege eine Projektsänderung vor, die an und für sich eine Wiederholung des Verfahrens nach sich ziehen würde. Paragraph 15, UVP-G erlaube aber Änderungen nur bis zur mündlichen Verhandlung, und auch dann nur solche, die als Folge des UVP -Gutachtens zu sehen seien. Dem ist zu entgegnen, dass abgesehen von der erforderlichen teleologischen Reduktion des Paragraph 15, UVP-G (siehe dazu Köhler/Schwarzer, Kommentar zum UVP-G Randziffer 6 zu Paragraph 15, UVP-G) auf Grund des Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung der Novelle 1998 §13 Absatz 8, AVG insoweit Paragraph 15, UVP-G derogiert, als dieser der Regelung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG widerspricht. Nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG aber kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderungen darf nur die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Durch die Zurückziehung dieses Antrags der Konsenswerberin, ihr (auch) eine Bewilligung zum Eigenbetrieb der Anschlussbahn zu erteilen, wurde die Sache selbstverständlich nicht in ihrem Wesen geändert; auch an der Zuständigkeit der Behörde 1. Instanz hat sich dadurch nichts geändert.

Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Behörde in 1. Instanz die AVG Novelle 1998 bereits in Kraft war, wurde die Zurückziehung des Antrags auf eine Genehmigung eines Eigenbetriebes der Anschlussbahn der Rechtslage entsprechend behandelt.

5.5.1.4. Weiters rügt die Berufung die Auflage II B XVIII/3 als zu unbestimmt.5.5.1.4. Weiters rügt die Berufung die Auflage römisch zwei B XVIII/3 als zu unbestimmt.

Die Auflage lautet: „Für den gesamten Güterverkehr von und zur MVA ist während der Betriebsphase ein möglichst hoher Verkehrsanteil der Bahn anzustreben."

Der Satz hat programmatischen Charakter und entspricht nicht dem Erfordernis, dass Nebenbestimmungen ausreichend bestimmt sein müssen (Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht 7. Auflage Randziffer 413/3) und wird daher vom Umweltsenat eliminiert.

5.5.1.5. Zu den unter Punkt II B XVIII/1. und 2.5.5.1.5. Zu den unter Punkt römisch zwei B XVIII/1. und 2.

(Verkehrsplanung) von der Behörde 1. Instanz erteilten Auflagen wird bemängelt, dass dort jeweils von nachvollziehbaren Aufzeichnungen die Rede ist. Dies sei nicht ausreichend, da damit nicht gewährleistet sei, dass die Behörde jederzeit unangemeldet kontrollieren könne; mit diesen Auflagen könne außerdem zwar kontrolliert werden, ob die Konsenswerberin Aufzeichnungen führe, nicht jedoch, ob diese Aufzeichnungen richtig und vollständig seien.

Da eine Auflage als solche nur geeignet ist, wenn ihre Einhaltung von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann (VwGH vom 25.11.97, Zl. 97/04/0111), müssen solche Aufzeichnungen selbstverständlich auch vollständig sein. Dem Umweltsenat scheint daher einer Präzisierung in diesem Sinne erforderlich. Die Frage, wie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen überprüft werden kann, hat mit der Zulässigkeit der Erteilung dieser Auflage nichts zu tun, solange nicht feststeht, dass eine Kontrolle der Einhaltung und Erfüllung der Auflage grundsätzlich unmöglich ist. Dies kann aber nicht unterstellt werden.

5.5.1.6. Weiters wird die Auflage X/9 (Umwelthygiene), mit welcher die Beschränkung der Transportvariante 2 (100% LKW-Anlieferung) ausschließlich auf den Störfall Bahn beschränkt wird, als undeutlich und entbehrlich bezeichnet. Ein Störfall sei seinem Wesen nach immer kurzfristig, sodass der Antransport durch die Bahn allenfalls einige Tage ausfallen könne. Ein solcher Störfall dürfe aber keineswegs dazu führen, dass beispielsweise in diesem Jahr die Anlieferung durch LKW zu 100% erfolge.

Diese Ausführungen sind nicht recht verständlich. Einerseits ist zweifellos zutreffend, dass ein Störfall seinem Wesen nach immer ein kurzfristiges Ereignis ist. Weshalb ein solcher Störfall dann allenfalls dazu führen könnte, dass in dem betreffenden vollen Jahr die Anlieferung durch LKW zu 100% erfolgt, kann nicht nachvollzogen werden. Die bekämpfte Auflage ist weder undeutlich, noch entbehrlich. Sie stellt eine Ergänzung der unter Punkt X/8 erteilten Auflage dar, und ist nach Ansicht des Umweltsenates auch ausreichend klar.

5.5.1.7. Die Berufungswerberinnen vertreten allerdings auch die Auffassung, dass die Auflage II B X/8 zu unbestimmt sei, da nicht näher determiniert werde, wie das vorgegebene Verhältnis 70% Bahn erreicht werde und wie dieses kontrolliert werden könne. Die 70% könnten sich ja beispielsweise auf das Abfallvolumen oder auf das Abfallgewicht beziehen, aber auch eine zeitliche Komponente betreffen. Diese Auflage sei daher einer wirksamen Kontrolle nicht zugänglich.5.5.1.7. Die Berufungswerberinnen vertreten allerdings auch die Auffassung, dass die Auflage römisch zwei B X/8 zu unbestimmt sei, da nicht näher determiniert werde, wie das vorgegebene Verhältnis 70% Bahn erreicht werde und wie dieses kontrolliert werden könne. Die 70% könnten sich ja beispielsweise auf das Abfallvolumen oder auf das Abfallgewicht beziehen, aber auch eine zeitliche Komponente betreffen. Diese Auflage sei daher einer wirksamen Kontrolle nicht zugänglich.

Die Auflage II B X/8 stellt auf die im Projekt beschriebene Transportvariante 1 ab. Nach dem Projekt ist völlig klar, dass diese Transportvariante mit ihrer Verhältniszahl (70% des gesamten Abfalls) nicht auf Volumen, sondern auf Gewicht abstellt. Die Müllmenge ist im Projekt stets mit „t/a", also mit Tonnen pro Jahr, nie mit Volumen angeführt. Dies ergibt sich auch aus dem Bescheid als solchem (siehe Seite 4, Darstellung der Transportlogistik in der Projektbeschreibung). Dem entspricht auch die Auflage II B XVIII/1, in welcher zur Überprüfung der Einhaltung der im Logistikkonzept vorgesehenen Verkehrsaufteilung bei den angelieferten Abfällen (70% Bahn und 30% LKW) Aufzeichnungen der angelieferten Abfälle nach Nettogewicht und Verkehrsträger vorzulegen (also auch zu führen) sind. Auch im Teilgutachten Verkehrsplanung (Band 22) des Sachverständigen Dipl. Ing. Popp wird klar erkennbar stets auf Gewichts- und nicht auf Volumensanteil abgestellt (vgl. Seite 4 und 5 und Seite 22 und 23 im Band 22).Die Auflage römisch zwei B X/8 stellt auf die im Projekt beschriebene Transportvariante 1 ab. Nach dem Projekt ist völlig klar, dass diese Transportvariante mit ihrer Verhältniszahl (70% des gesamten Abfalls) nicht auf Volumen, sondern auf Gewicht abstellt. Die Müllmenge ist im Projekt stets mit „t/a", also mit Tonnen pro Jahr, nie mit Volumen angeführt. Dies ergibt sich auch aus dem Bescheid als solchem (siehe Seite 4, Darstellung der Transportlogistik in der Projektbeschreibung). Dem entspricht auch die Auflage römisch zwei B XVIII/1, in welcher zur Überprüfung der Einhaltung der im Logistikkonzept vorgesehenen Verkehrsaufteilung bei den angelieferten Abfällen (70% Bahn und 30% LKW) Aufzeichnungen der angelieferten Abfälle nach Nettogewicht und Verkehrsträger vorzulegen (also auch zu führen) sind. Auch im Teilgutachten Verkehrsplanung (Band 22) des Sachverständigen Dipl. Ing. Popp wird klar erkennbar stets auf Gewichts- und nicht auf Volumensanteil abgestellt vergleiche Seite 4 und 5 und Seite 22 und 23 im Band 22).

Der gesamte Bescheid stellt damit klar bei Festlegung des 70% Anteils der Anlieferung per Bahn auf den Gewichtsanteil ab, was allerdings auch im Spruch klar zum Ausdruck kommen muss (vgl. VwGH vom 28.3.89, Zl. 88/04/0200). Der Umweltsenat präzisiert daher die Auflage II B X/8 in diesem Sinne. Das Gleiche gilt auch für die Auflage II B XVIII/1.Der gesamte Bescheid stellt damit klar bei Festlegung des 70% Anteils der Anlieferung per Bahn auf den Gewichtsanteil ab, was allerdings auch im Spruch klar zum Ausdruck kommen muss vergleiche VwGH vom 28.3.89, Zl. 88/04/0200). Der Umweltsenat präzisiert daher die Auflage römisch zwei B X/8 in diesem Sinne. Das Gleiche gilt auch für die Auflage römisch zwei B XVIII/1.

5.5.2. Zu den von der Berufungswerberin für notwendig erachteten sachlichen Verbesserungen:5.5.2.1. Die Berufungswerberinnen erachten es für erforderlich, dass bereits vor Betriebsbewilligung seitens der Konsenswerberin ein langfristiger Vertrag mit den ÖBB vorgewiesen werde, aus dem zumindest zivilrechtlich gewährleistet sei, dass die Anlieferung durch die Bahn im vorgesehenen Umfang auch faktisch möglich sei. Dies sei besonders nun, da der Betrieb der Anschlussbahn nicht durch die Konsenswerberin erfolgen werde, wichtig, da bei der Anschlussbahn „die weitere Entwicklung völlig offen" sei.

Die Behörde 1. Instanz hat zu diesen bereits in den Einwendungen geltend gemachten Bedenken ausgeführt, die Betriebsfähigkeit und Benutzbarkeit der eisenbahnlichen Zulieferungsstrecke sei unabdingbare Voraussetzung der im Logistikkonzept des Projekts vorgesehenen Verkehrsaufteilung. Könnten diese Voraussetzungen nicht geschaffen werden, oder fielen sie in der Folge weg, könne die Anlage nicht konsensgemäß betrieben werden und träten alle damit verbundenen Rechtsfolgen automatisch ein.

Im Wesentlichen stimmt der Umweltsenat dem zu. Hinsichtlich der Rechtsfolgen, die freilich nicht automatisch eintreten, ist auf die § 360 GewO und § 29 Abs. 16 AWG zu verweisen. Es obliegt demnach den Behörden, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen.Im Wesentlichen stimmt der Umweltsenat dem zu. Hinsichtlich der Rechtsfolgen, die freilich nicht automatisch eintreten, ist auf die Paragraph 360, GewO und Paragraph 29, Absatz 16, AWG zu verweisen. Es obliegt demnach den Behörden, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen.

Die Vorlage eines entsprechenden Vertrages der Konsenswerberin mit den ÖBB kann daher nicht als Bewilligungsvoraussetzung angesehen werden, zudem bestünde für eine solche Auflage keine gesetzliche Grundlage.

5.5.2.2. Die Berufungswerberinnen beantragen, dass der Konsenswerberin weiters die Auflage erteilt werde, dass auch der Abtransport der Reststoffe zu 70% per Bahn erfolgen müsse. Der Abtransport betrage immerhin mehr als ein Drittel des Antransports. Auch in den Teilgutachten Band 12 und 22 werde ein (weitgehender) Abtransport der Reststoffe per Bahn gefordert. In diesem Zusammenhang wird auch geltend gemacht, dass bei der Berechnung der Luftschadstoff- und Lärmbelastung der Abtransport der Reststoffe nicht berücksichtigt worden sei, und dass Sachverhaltsermittlungen, die nicht beide Transportwege berücksichtigten, mangelhaft seien.

Dass bei der Berechnung der Luftschadstoff- und Lärmbelastung der Abtransport der Reststoffe nicht berücksichtigt wurde, ist unrichtig.

Der Sachverständige für Verkehrsplanung, Dipl. Ing. Popp hat (in Seite 5 im Teilgutachten Band 22) angeführt, der Antransport von Klärschlammen erfolge zu 100% mit dem LKW, der Antransport von Betriebsmitteln zu 50% mit dem LKW, der Abtransport der Schlacke erfolge zu 90% mit dem LKW und sonstige Reststoffe würden zu 100% mit der Bahn abtransportiert. Eine Gesamtbilanz über alle zu transportierenden Stoffmengen pro Jahr zeige, dass unter Zugrundelegung des vorgeschlagenen Logistikkonzeptes 30% mit dem LKW und 70% mit der Bahn transportiert würden, und der Betrieb der MVA Zistersdorf erfordere daher zu seiner Ver- und Entsorgung eine zusätzliche tägliche Anzahl von 41 LKW und 22 Güterwagons pro Tag, die sowohl zu- als auch abfahren müssten.Tatsache ist, dass sich bereits aus der ursprünglichen Einreichplanung (Abschnitt 1.3 Rev.0,Seite 14/17) ergibt, dass die dort aufscheinenden beiden Tabellen a und b eine Zusammenfassung des gesamten zu erwartenden Verkehrsaufkommens berücksichtigen (während nach den dortigen Ausführungen die zuvor gegebenen Darstellungen „noch nicht den Abtransport der Reststoffe sowie den Antransport von Betriebsmitteln"berücksichtigten). Aus diesen Tabellen bestätigt sich die Richtigkeit der oben wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Popp. In diesen Tabellen wird eine tägliche Gesamtanzahl von LKWs von jeweils 43 demnach für das gesamte zu erwartende Verkehrsaufkommen (einschließlich Abtransport der Reststoffe sowie Antransport von Betriebsmitteln) errechnet (siehe jeweils die sechste Spalte).

Das Gleiche ergibt sich nach der schließlichen Änderung der Einreichplanung, Abschnitt 1.3 Rev. 1, Seite 15/26, nur mit dem Unterschied, dass dort eine LKW- Anzahl pro Tag von 41 errechnet wurde. Diese Anzahl von „ca. 41 LKW pro Tag" wird wiederum in der UVE (Kapitel 6 Seite 3 im Band 2/2 Rev. 1) von Dipl. Ing. Wolfgang Kiener der Beschreibung der Gesamtbelastung durch den Verkehr (unter ausdrücklicher Anführung auch des Abtransports der Reststoffe sowie des Antransports von Betriebsmitteln) wiedergegeben.

Die Anzahl von 41 LKWs pro Tag wird vom Sachverständigen Dipl. Ing. Pröstler im Teilgutachten über Lärmschutztechnik, Band 14, übernommen (siehe Seite 23 dieses Teilgutachtens). Laut Seite 64 des Teilgutachtens Band 12, Umwelthygiene, wurden dort die im Teilgutachten Lärmschutz zusammengestellten schalltechnischen Daten als verbindliche Datenbasis übernommen.

Im Teilgutachten des Sachverständigen für Meteorologie und Immissionsschutz, Dr. Hann (Teilgutachten Band 17) ist ausdrücklich auf die Behandlung der zusätzlichen Immissionen aus dem vermehrten Fahraufkommen durch den Betriebsverkehr laut Kapitel 1.2 der UVE Rev. 1 hingewiesen (Seite 33 des Teilgutachtens 17). Im Pkt. 2.2.1. des Kapitels 1. 2 im Band 1/2 Rev. 1 der UVE ist einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angaben über die Fahrzeugbewegungen dem verkehrstechnischen Gutachten von Dipl. Ing. W. Kiener entnommen seien.

Damit ist also dargetan, dass sowohl bei Berechnung der Luftschadstoff- als auch der Lärmbelastung sehr wohl der Abtransport der Reststoffe (und der Antransport der Betriebsmittel) mit berücksichtigt worden ist, wenn gleich dies nach der verkürzten Bezeichnung der zu Grunde gelegten Variante („Anlieferung 30% LKW, 70% Bahn") scheinbar nicht der Fall war.

An dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass entgegen den Angaben in den oben erwähnten beiden Tabellen a und b im Projekt (Seite 2 und 3/25 zu Kap. 7.8, Rev. 0, Band 1/7) in Bezug auf Asche/Stäube alternativ die direkte Abfüllung aus den Silos in Silofahrzeuge, also offenbar in LKW's, als möglich angeführt wird. In Bezug auf Filterkuchen wird dort auf Kap. 7.7.1 verwiesen, wo allgemein von „Verladung" die Rede ist, ohne dass zwischen Bahn- und LKW-Verladung differenziert würde. Lediglich in Bezug auf die Salze aus der Eindämpfung wird auf Bahnverladung hingewiesen.

Dem Umweltsenat erscheint es daher erforderlich, durch eine Ergänzung der Auflage II B XVIII/2 der Projektwerberin aufzutragen, die in den erwähnten Tabellen ohnehin von ihr selbst vorgesehene ausschließliche Bahnverladung für Flugasche, Filterkuchen und Salze einzuhalten, also diesbezüglich keinerlei Abtransport mit LKW vorzunehmen. Dies ist schon deshalb erforderlich, um die Ausgestaltung des Projekts zu gewährleisten, die – wie dargelegt – die Gutachter zu Grunde gelegt haben. Dies ist aber, wie im Folgenden noch dargelegt werden wird, der Konsenswerberin auch durchaus zumutbar.Dem Umweltsenat erscheint es daher erforderlich, durch eine Ergänzung der Auflage römisch zwei B XVIII/2 der Projektwerberin aufzutragen, die in den erwähnten Tabellen ohnehin von ihr selbst vorgesehene ausschließliche Bahnverladung für Flugasche, Filterkuchen und Salze einzuhalten, also diesbezüglich keinerlei Abtransport mit LKW vorzunehmen. Dies ist schon deshalb erforderlich, um die Ausgestaltung des Projekts zu gewährleisten, die – wie dargelegt – die Gutachter zu Grunde gelegt haben. Dies ist aber, wie im Folgenden noch dargelegt werden wird, der Konsenswerberin auch durchaus zumutbar.

Was nun das Begehren der Berufungswerberinnen, der Konsenswerberin mittels Auflage auch hinsichtlich des Abtransports der Reststoffe zu 70% das Transportmittel Bahn vorzuschreiben, betrifft, hat der Umweltsenat die Konsenswerberin aufgefordert mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Gründe gegen einen Abtransport der Reststoffe zu 70% per Bahn sprechen. Die Konsenswerberin hat in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Zweck der MVA Zistersdorf, den von Gebietskörperschaften bzw. Abfallwirtschaftsverbänden gesammelten Restmüll thermisch zu behandeln, eine den Vergabevorschriften unterliegende Dienstleistung für einen öffentlichen Auftraggeber sei. Da der öffentliche Auftraggeber autonom den Umfang der ausgeschriebenen Dienstleistung bestimme, sei es denkbar, dass er sich vorbehalte, die Entsorgung der Verbrennungsrückstände selbst zu übernehmen, diesen Teil der Dienstleistung also nicht in die Ausschreibung einbeziehe. Sollte dies der Fall sein, ginge eine Auflage, den Abtransport der Rückstände zu 70% per Bahn vorzunehmen, ins Leere, da eine andere Rechtsperson als die Konsenswerberin mittels Auflage nicht verpflichtet werden könne. Abgesehen davon stehe der Ort der Deponierung der Reststoffe noch nicht fest und könne nicht feststehen, da fraglich sei, welche Deponie zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme zur Übernahme der Reststoffe berechtigt sein werde und welche zu diesem Zeitpunkt noch ausreichende Verfüllkapazitäten zur Verfügung habe. Die nach dem derzeitigen Stand der Dinge in Niederösterreich nach dem Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsbericht 1997 zum Fortbetrieb als Reststoffdeponie nach § 31d Abs. 3 lit b Wasserrechtsgesetz grundsätzlich in Frage kommenden Deponien hätten sämtliche keinen eigenen Bahnanschluss, sodass eine Anlieferung bis zum Deponiegelände schon deshalb ausscheide. Somit wäre notwendig, die Reststoffe an einem der Deponie nächstgelegenen Güterbahnhof auf Lastkraftwagen umzuladen, was bei starrer Vorschreibung eines Verhältnisses von 70% per Bahn unter Umständen einen vermeidbaren umweltbelastenden Verkehrszuwachs bedeuten würde (so sei etwa bis zur nächstgelegenen Deponie Hohenruppersdorf auf der Straße nur eine Strecke von 15 km zurückzulegen; im Falle eines Bahntransportes wären etwa 33 Tarifkilometer und noch mehr Schienenkilometer zurückzulegen, wozu noch 2 bis 3 LKW - Kilometer für den Transport der Reststoffe vom Güterbahnhof bis zur Deponie kämen). Zum einen widerspreche eine solche Vorgangsweise der Intention, Umweltbelastungen zu minimieren, zum anderen sei auch zu berücksichtigen, dass die Kosten eines Bahntransports nach Hohenruppersdorf etwa doppelt so hoch wie beim Transport durch LKW wären. Die Bahn werde erst mit zunehmender Entfernung ökonomischer, wobei ein Kostengleichstand allerdings erst bei Entfernungen von ca. 80 bis 100 km erreicht werde. Eine Vorschreibung eines Transportanteils von 70% per Bahn für die Reststoffe würde daher im Ergebnis dazu führen, dass weiter entfernt gelegene Entsorgungsstandorte wirtschaftlich attraktiver wären, was nicht im Sinne des Umweltschutzes gelegen sein könne. Schließlich könne sich der Stand der Technik während der Betriebsdauer der MVA Zistersdorf ändern, sodass möglicherweise zulässig sein werde, die Reststoffe mit oder ohne Vorbehandlung einer stofflichen Verwertung zuzuführen, wie dies etwa in Deutschland bereits üblich sei. Wo ein Unternehmen, das mittelfristig eine solche Technologie entwickeln und einsetzen könnte, situiert sein werde, sei aber nicht vorhersehbar, sodass auch nicht gesagt werden könne, ob ein Bahntransport zum Standort dieses Betriebes überhaupt möglich sein werde. Die Vorschreibung eines bestimmten Verhältnisses für den Abtransport der Reststoffe per Bahn sei demnach wirtschaftlich unvertretbar, möglicherweise unmöglich und unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes ungeeignet.Was nun das Begehren der Berufungswerberinnen, der Konsenswerberin mittels Auflage auch hinsichtlich des Abtransports der Reststoffe zu 70% das Transportmittel Bahn vorzuschreiben, betrifft, hat der Umweltsenat die Konsenswerberin aufgefordert mitzuteilen, ob und bejahendenfalls welche Gründe gegen einen Abtransport der Reststoffe zu 70% per Bahn sprechen. Die Konsenswerberin hat in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Zweck der MVA Zistersdorf, den von Gebietskörperschaften bzw. Abfallwirtschaftsverbänden gesammelten Restmüll thermisch zu behandeln, eine den Vergabevorschriften unterliegende Dienstleistung für einen öffentlichen Auftraggeber sei. Da der öffentliche Auftraggeber autonom den Umfang der ausgeschriebenen Dienstleistung bestimme, sei es denkbar, dass er sich vorbehalte, die Entsorgung der Verbrennungsrückstände selbst zu übernehmen, diesen Teil der Dienstleistung also nicht in die Ausschreibung einbeziehe. Sollte dies der Fall sein, ginge eine Auflage, den Abtransport der Rückstände zu 70% per Bahn vorzunehmen, ins Leere, da eine andere Rechtsperson als die Konsenswerberin mittels Auflage nicht verpflichtet werden könne. Abgesehen davon stehe der Ort der Deponierung der Reststoffe noch nicht fest und könne nicht feststehen, da fraglich sei, welche Deponie zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme zur Übernahme der Reststoffe berechtigt sein werde und welche zu diesem Zeitpunkt noch ausreichende Verfüllkapazitäten zur Verfügung habe. Die nach dem derzeitigen Stand der Dinge in Niederösterreich nach dem Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsbericht 1997 zum Fortbetrieb als Reststoffdeponie nach Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera b, Wasserrechtsgesetz grundsätzlich in Frage kommenden Deponien hätten sämtliche keinen eigenen Bahnanschluss, sodass eine Anlieferung bis zum Deponiegelände schon deshalb ausscheide. Somit wäre notwendig, die Reststoffe an einem der Deponie nächstgelegenen Güterbahnhof auf Lastkraftwagen umzuladen, was bei starrer Vorschreibung eines Verhältnisses von 70% per Bahn unter Umständen einen vermeidbaren umweltbelastenden Verkehrszuwachs bedeuten würde (so sei etwa bis zur nächstgelegenen Deponie Hohenruppersdorf auf der Straße nur eine Strecke von 15 km zurückzulegen; im Falle eines Bahntransportes wären etwa 33 Tarifkilometer und noch mehr Schienenkilometer zurückzulegen, wozu noch 2 bis 3 LKW - Kilometer für den Transport der Reststoffe vom Güterbahnhof bis zur Deponie kämen). Zum einen widerspreche eine solche Vorgangsweise der Intention, Umweltbelastungen zu minimieren, zum anderen sei auch zu berücksichtigen, dass die Kosten eines Bahntransports nach Hohenruppersdorf etwa doppelt so hoch wie beim Transport durch LKW wären. Die Bahn werde erst mit zunehmender Entfernung ökonomischer, wobei ein Kostengleichstand allerdings erst bei Entfernungen von ca. 80 bis 100 km erreicht werde. Eine Vorschreibung eines Transportanteils von 70% per Bahn für die Reststoffe würde daher im Ergebnis dazu führen, dass weiter entfernt gelegene Entsorgungsstandorte wirtschaftlich attraktiver wären, was nicht im Sinne des Umweltschutzes gelegen sein könne. Schließlich könne sich der Stand der Technik während der Betriebsdauer der MVA Zistersdorf ändern, sodass möglicherweise zulässig sein werde, die Reststoffe mit oder ohne Vorbehandlung einer stofflichen Verwertung zuzuführen, wie dies etwa in Deutschland bereits üblich sei. Wo ein Unternehmen, das mittelfristig eine solche Technologie entwickeln und einsetzen könnte, situiert sein werde, sei aber nicht vorhersehbar, sodass auch nicht gesagt werden könne, ob ein Bahntransport zum Standort dieses Betriebes überhaupt möglich sein werde. Die Vorschreibung eines bestimmten Verhältnisses für den Abtransport der Reststoffe per Bahn sei demnach wirtschaftlich unvertretbar, möglicherweise unmöglich und unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes ungeeignet.

Diese Argumente der Konsenswerberin überzeugen den Umweltsenat, dass eine allgemeine Vorschreibung eines 70%igen Bahntransportanteils für den Abtransport der Reststoffe aus der MVA Zistersdorf nicht sinnvoll ist. Dass eine solche Auflage nicht notwendig im Sinne einer Genehmigungsvoraussetzung ist, ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten im Sinne des § 21 UVP-G und den Teilgutachten 12, 14, 15, 17 und 22.Diese Argumente der Konsenswerberin überzeugen den Umweltsenat, dass eine allgemeine Vorschreibung eines 70%igen Bahntransportanteils für den Abtransport der Reststoffe aus der MVA Zistersdorf nicht sinnvoll ist. Dass eine solche Auflage nicht notwendig im Sinne einer Genehmigungsvoraussetzung ist, ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten im Sinne des Paragraph 21, UVP-G und den Teilgutachten 12, 14, 15, 17 und 22.

Dies schlösse an sich angesichts des Minimierungsgebotes des § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G die von der Berufungswerberin gewünschte zusätzliche Auflage nicht aus. Richtig ist ja, dass der verkehrsplanerische Sachverständige Dipl. Ing. Popp die Verlagerung der Schlacketransporte (zur Gänze) auf die Bahn als verbessernde Maßnahme vorgeschlagen hat und daraus eine Verringerung des täglichen LKW- Aufkommens um 18 Einheiten errechnete (siehe Seite 10 im Teilgutachten Band 22). Auch im Teilgutachten Umwelthygiene, Band 12, Kapitel E 5 Lärm, Seite 46, Punkt 3.2.2.2.1, wird darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Verkehrsbelastung durch Verlagerungen des Transportanteils von 90% LKW für den Schlackenabtransport, wie im Projekt vorgesehen, auf die Bahn eine wesentliche Entlastung mit sich brächte und dass danach der durch die MVA bedingte LKW - Zuwachs deutlich unter 20% sinken und – bei gutem Straßenzustand – höchstens noch während der stärksten Anlieferstunden bemerkbar sein werde.Dies schlösse an sich angesichts des Minimierungsgebotes des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G die von der Berufungswerberin gewünschte zusätzliche Auflage nicht aus. Richtig ist ja, dass der verkehrsplanerische Sachverständige Dipl. Ing. Popp die Verlagerung der Schlacketransporte (zur Gänze) auf die Bahn als verbessernde Maßnahme vorgeschlagen hat und daraus eine Verringerung des täglichen LKW- Aufkommens um 18 Einheiten errechnete (siehe Seite 10 im Teilgutachten Band 22). Auch im Teilgutachten Umwelthygiene, Band 12, Kapitel E 5 Lärm, Seite 46, Punkt 3.2.2.2.1, wird darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Verkehrsbelastung durch Verlagerungen des Transportanteils von 90% LKW für den Schlackenabtransport, wie im Projekt vorgesehen, auf die Bahn eine wesentliche Entlastung mit sich brächte und dass danach der durch die MVA bedingte LKW - Zuwachs deutlich unter 20% sinken und – bei gutem Straßenzustand – höchstens noch während der stärksten Anlieferstunden bemerkbar sein werde.

Der verkehrsplanerische Sachverständige Dipl. Ing. Popp hat aber selbst ausdrücklich angeführt, eine Umsetzung der Strategie (Verkehrsverlagerungen von der Straße auf die Schiene) hänge vor allem von der Frage ab, wo der zu verlagernde Verkehr sein Ziel bzw. seine Quelle habe. Sei der Ziel- bzw. Quellort nicht oder nur durch große Umwege im gebrochenen Verkehr erreichbar, sei sowohl der Betriebs- als auch der volkswirtschaftliche Nutzen zu hinterfragen; seine Vorschläge für straßenverkehrsmindernde Maßnahmen müssten daher hinsichtlich ihres Nutzens und ihrer Umsetzbarkeit noch näher überprüft werden (Seite 10 im Teilgutachten Band 22). Diese nähere Überprüfung führt, weil die dazu von der Konsenswerberin vorgebrachten und oben zitierten Argumente stichhaltig erscheinen, eben zu dem Ergebnis, dass Nutzen wie auch Befolgbarkeit der Auflagen fraglich und eine Beantwortung der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen derzeit nicht möglich ist.

Diese Erwägungen betreffen allerdings nur den Abtransport der Schlacke. In Bezug auf den Abtransport von Flugasche, Filterkuchen und Salzen sieht der Umweltsenat keinen Grund, der Konsenswerberin die Möglichkeit des Abtransports mittels LKW einzuräumen. Dabei handelt es sich um gefährliche Abfälle (siehe Teilgutachten Dr. Graus-Göldner, Band 5, Seite 15). Da für diese gemäß § 5 Z 10 der Deponieverordnung eine Ablagerung in Österreich spätestens ab dem 1.1.2004 (§ 31d Abs.3 WRG) überhaupt verboten ist, eine Deponierung also in Österreich ausscheidet, ergeben sich mittelfristig zu jedem möglichen Deponierungsort ohnehin Transportwege von solcher Länge, dass die ökonomische Argumentation der Konsenswerberin nicht mehr gegen den Abtransport per Bahn sprechen kann.Diese Erwägungen betreffen allerdings nur den Abtransport der Schlacke. In Bezug auf den Abtransport von Flugasche, Filterkuchen und Salzen sieht der Umweltsenat keinen Grund, der Konsenswerberin die Möglichkeit des Abtransports mittels LKW einzuräumen. Dabei handelt es sich um gefährliche Abfälle (siehe Teilgutachten Dr. Graus-Göldner, Band 5, Seite 15). Da für diese gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, der Deponieverordnung eine Ablagerung in Österreich spätestens ab dem 1.1.2004 (Paragraph 31 d, Absatz 3, WRG) überhaupt verboten ist, eine Deponierung also in Österreich ausscheidet, ergeben sich mittelfristig zu jedem möglichen Deponierungsort ohnehin Transportwege von solcher Länge, dass die ökonomische Argumentation der Konsenswerberin nicht mehr gegen den Abtransport per Bahn sprechen kann.

Der Umweltsenat sieht sich daher zwar nicht veranlasst, der Konsenswerberin allgemein auch hinsichtlich des Abtransports der Reststoffe aus der MVA Zistersdorf einen Bahnanteil von 70 % vorzuschreiben, wohl aber dazu, den Bescheid der Behörde

1. Instanz insoferne abzuändern, als der Auflage II B XVIII/2 m folgender 2. Absatz hinzugefügt wird:1. Instanz insoferne abzuändern, als der Auflage römisch zwei B XVIII/2 m folgender 2. Absatz hinzugefügt wird:

„Der Abtransport von Flugasche, Filterkuchen und Salzen (Reststoffe) hat ausschließlich per Bahn zu erfolgen."

5.5.2.3. Darüber hinaus wünscht die Berufungswerberin folgende verbessernde inhaltlichen Abänderungen der Auflagen II B XVIII/1 und 2:5.5.2.3. Darüber hinaus wünscht die Berufungswerberin folgende verbessernde inhaltlichen Abänderungen der Auflagen römisch zwei B XVIII/1 und 2:

5.5.2.3.1. eine bloß jährliche Überprüfung der Einhaltung des im Logistikkonzept vorgesehenen Antransportanteils von 70% per Bahn lasse keine laufende Kontrolle zu; unter Berücksichtigung der notwendigen Flexibilität sei eine monatliche Festlegung zu fordern.

Weshalb eine „monatliche Festlegung" eine laufende Kontrolle, eine jährliche Festlegung hingegen keine solche zulassen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Einhaltung einer Transportquote von 70% per Bahn im Jahresdurchschnitt erscheint aus der Sicht des Umweltschutzes ausreichend (der Sachverständige für Verkehrsplanung ist jedenfalls von einem Jahresdurchschnitt ausgegangen, wie sich aus der von ihm verlangten Formulierung der Auflagen ergibt; besonders festzuhalten ist, dass er auch die absolute Begrenzung der LKW - Anzahl für den Antransport der Betriebsmittel und den Abtransport der Reststoffe mit 4000 auf das Jahr bezogen hat). Die Bestimmung eines Jahresdurchschnitts für die 70% Quote des Antransports per Bahn schließt vorübergehende Unterschreitungen nicht aus (dies könnte aber auch bei einer monatlichen Festlegung nicht ausgeschlossen werden), garantiert aber jedenfalls die in dem Gutachten vorgesehene Gesamtbelastung durch LKW - Verkehr pro Jahr. Dies erscheint ausreichend. Andererseits erscheinen aus betriebswirtschaftlicher Sicht kürzere Durchrechnungszeiträume unzweckmäßig.

Der Umweltsenat hält es allerdings für erforderlich, diesen Ausführungen entsprechend die im Punkt II B XVIII/1 erteilte Auflage dahin zu präzisieren, dass die im Logistik Konzept vorgesehene Verkehrsaufteilung bei den zur thermischen Behandlung angelieferten Abfällen (Restmüll und Klärschlamm) imDer Umweltsenat hält es allerdings für erforderlich, diesen Ausführungen entsprechend die im Punkt römisch zwei B XVIII/1 erteilte Auflage dahin zu präzisieren, dass die im Logistik Konzept vorgesehene Verkehrsaufteilung bei den zur thermischen Behandlung angelieferten Abfällen (Restmüll und Klärschlamm) im

Jahresdurchschnitt von 70% Bahn und 30% LKW ....... einzuhalten

ist.

5.5.2.3.2. Weiters meinen die Berufungswerberinnen, es wäre klarzustellen, dass der festgelegte Prozentanteil auch bei Anlieferung durch Dritte einzuhalten sei.

Einer solchen zusätzlichen Klarstellung bedarf es nach Auffassung des Umweltsenates nicht, weil auch die Anlieferung durch Dritte unter die im Logistikkonzept vorgesehene Verkehrsaufteilung bei den zur Behandlung angelieferten Abfällen umfasst ist.

5.5.2.3.3. Schließlich wird vorgebracht, dass einerseits der Begriff Nachkontrollphase nicht hinlänglich definiert sei; und dass, sofern darunter die Nachkontrolle im Sinne des § 21 UVP-G gemeint sei, der Zeitpunkt zu spät gewählt sei, da diese Nachkontrolle erst drei Jahre nach der angezeigten Fertigstellung der Anlage einzuleiten sei; und dass er auch nicht sachlich gewählt sei, da das Verfahren umso länger dauere, je weniger der Betrieb der Anlage mit dem Bescheid übereinstimme. Gefordert werde daher, dass der entsprechende Bahnanteil bereits mit Betriebsaufnahme zu gewährleisten sei.5.5.2.3.3. Schließlich wird vorgebracht, dass einerseits der Begriff Nachkontrollphase nicht hinlänglich definiert sei; und dass, sofern darunter die Nachkontrolle im Sinne des Paragraph 21, UVP-G gemeint sei, der Zeitpunkt zu spät gewählt sei, da diese Nachkontrolle erst drei Jahre nach der angezeigten Fertigstellung der Anlage einzuleiten sei; und dass er auch nicht sachlich gewählt sei, da das Verfahren umso länger dauere, je weniger der Betrieb der Anlage mit dem Bescheid übereinstimme. Gefordert werde daher, dass der entsprechende Bahnanteil bereits mit Betriebsaufnahme zu gewährleisten sei.

Dieser Argumentation verschließt sich der Umweltsenat nicht. Die Nachkontrolle ist im § 21 UVP-G geregelt. Sie hat nach § 21 Abs. 1 UVP-G frühestens 3, spätestens 5 Jahre nach der Anzeige der Fertigstellung gemäß § 20 Abs. 1 UVP-G zu erfolgen. Weshalb nun erst zu einem solchen späten Zeitpunkt die im Projekt vorgesehene und bescheidmäßig durch die zitierten Auflagen vorgeschriebene Transportlogistik (70% des Antransports per Bahn) eingehalten werden sollte, ist nicht verständlich. Diese Transportlogistik ist vielmehr bereits ab Betriebsaufnahme zu gewährleisten.Dieser Argumentation verschließt sich der Umweltsenat nicht. Die Nachkontrolle ist im Paragraph 21, UVP-G geregelt. Sie hat nach Paragraph 21, Absatz eins, UVP-G frühestens 3, spätestens 5 Jahre nach der Anzeige der Fertigstellung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, UVP-G zu erfolgen. Weshalb nun erst zu einem solchen späten Zeitpunkt die im Projekt vorgesehene und bescheidmäßig durch die zitierten Auflagen vorgeschriebene Transportlogistik (70% des Antransports per Bahn) eingehalten werden sollte, ist nicht verständlich. Diese Transportlogistik ist vielmehr bereits ab Betriebsaufnahme zu gewährleisten.

In teilweiser Stattgebung der Berufung werden daher in der Auflage X/8 (Seite 38 des Bescheides) die Worte „ab der Nachkontrollphase" und in der Auflage XVIII/1 (Seite 48 des Bescheides) die Worte „ab der gesetzlich vorgesehenen Nachkontrolle" und „ab der genannten Nachkontrolle" jeweils durch die Worte „ab Inbetriebnahme" ersetzt.

5.6. Zu Punkt 6 (Schonung der Energiereserven):

Die Berufungswerberinnen verweisen auf ihre Einwendung, dass bei dem Projekt die Nutzung der Energie unzureichend sei. Von den anfallenden 50 MV würden nur 20% zur Stromerzeugung verwendet, für die restliche Energie gäbe es keinen Abnehmer. Würde die MVA verbrauchernah situiert, könnten durch die Abwärmenutzung die Emissionen von 10.000 Haushalten vermieden werden. Außerdem sei die Abnahme des Stroms durch die EVN nicht garantiert. Die Sachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft und für Maschinenbau hätten in ihrem Gutachten die Nutzung an der überschüssigen Abwärme gefordert. Die Behörde 1. Instanz habe lediglich ausgeführt, die Absicht des Projektwerbers, Energie an die EVN abzugeben, sei ausreichend; auf das noch gravierendere Problem der fehlenden Nutzung der Restenergie im Ausmaß von 40 MV werde im Bescheid nicht eingegangen. Der Einwand der unzureichenden Energienutzung stehe daher nach wie vor unerledigt im Raum; allein dieses Faktum müsste zur Abweisung des Antrags führen. Wiederholt werde der Antrag, einen Sachverständigen beizuziehen, der Befund und Gutachten darüber zu erstatten hätte, ob und allenfalls wie und in welchem Ausmaß durch die MVA produzierte Energie genutzt werde.

Ob und in welchem Ausmaß die durch die MVA produzierte Energie genutzt wird, muss nicht durch Befund und Gutachten eines weiteren Sachverständigen geklärt werden. Die UVE gibt eine Darstellung der Energie- und Stoffflüsse (Punkt 5.4.2 in Band 1 / 4 Rev. 0), die den Behauptungen der Berufungswerberinnen im Wesentlichen entspricht. Diese Energiebilanz ist aber rechtlich nicht entscheidend.

Die Berufung auf § 1 Abs. 1 Z. 2 AWG ist zur Begründung des Abweisungsantrages ungeeignet, da diese Gesetzesbestimmung eine Zielbestimmung ist (siehe Kind/List/Schmelz, AWG – Kommentar, Anmerkung II.1 zu § 1 AWG), die nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern nur im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen im AWG verbindlich wird (Kind / List / Schmelz aaO, Anmerkung II.2. zu § 1 AWG).Die Berufung auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AWG ist zur Begründung des Abweisungsantrages ungeeignet, da diese Gesetzesbestimmung eine Zielbestimmung ist (siehe Kind/List/Schmelz, AWG – Kommentar, Anmerkung römisch zwei.1 zu Paragraph eins, AWG), die nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern nur im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen im AWG verbindlich wird (Kind / List / Schmelz aaO, Anmerkung römisch zwei.2. zu Paragraph eins, AWG).

Was aus § 17 Abs. 3 UVP-G für den hier vertretenen Standpunkt der Berufungswerberinnen zu gewinnen sein sollte, ist nicht zu ersehen. § 17 Abs. 4 UVP-G wiederum sieht einen Abweisungstatbestand lediglich bei „schwer wiegenden Umweltbelastungen" vor. Dass die (ungenutzte) Abgabe der Abwärme des Projekts eine solche schwer wiegende Umweltbelastung für sich darstellen würde, wird von den Berufungswerberinnen selbst nicht behauptet; aus den Ausführungen der von der Behörde 1. Instanz beauftragten Sachverständigen lässt sich auch nicht der geringste Hinweis darauf entnehmen. (siehe HR Dr. Hann, Teilgutachten Band 17, S. 45; Dr. Winkler, Teilgutachten Band 21, S 16f).Was aus Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G für den hier vertretenen Standpunkt der Berufungswerberinnen zu gewinnen sein sollte, ist nicht zu ersehen. Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G wiederum sieht einen Abweisungstatbestand lediglich bei „schwer wiegenden Umweltbelastungen" vor. Dass die (ungenutzte) Abgabe der Abwärme des Projekts eine solche schwer wiegende Umweltbelastung für sich darstellen würde, wird von den Berufungswerberinnen selbst nicht behauptet; aus den Ausführungen der von der Behörde 1. Instanz beauftragten Sachverständigen lässt sich auch nicht der geringste Hinweis darauf entnehmen. (siehe HR Dr. Hann, Teilgutachten Band 17, S. 45; Dr. Winkler, Teilgutachten Band 21, S 16f).

Dazu kommt, dass das in § 17 Abs. 2 Zi. 2 UVP-G normierte Minimierungsgebot für Immissionen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen ist, sodass jeweils geprüft werden muss, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichbaren Verringerung der Immissionsbelastung steht (Wimmer in Bergthaler Weber / Wimmer. Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kapitel IX Rz 37). Einer allenfalls denkbaren Immissionsbelastung durch (ungenutzte) Abgabe von Abwärme von Seiten des Projekts stünde dann der Umstand gegenüber, dass ein Fernwärmeprojekt praktisch am gegebenen Standort nicht verwirklicht werden kann (siehe Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung bei R-4-U-001/015 vom 4.4.1996: „So weit in hiesiger Abteilung bekannt, sind energiebedarfsintensive Betriebe weder vorhanden noch geplant, die Fernwärme abnehmen könnten"; siehe weiters Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. Fellinger, Teilgutachten Band 7, Seite 5: „Die Nutzung der Restwärme im Sinne der Absichtserklärung (für Ölgewinnung) wird befürwortet, jedoch liegt nahe, dass ein Projekt – soweit es zustandekommt – in der Verwirklichung an der Wirtschaftlichkeit scheitert"; siehe weiters Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Rigler, Teilgutachten Band 16, Seite 4: „Der Ersatz von Feuerstätten durch Anschluss an Fernwärmenetze ist sicherlich wünschenswert, aber in den meisten Fällen nicht realisierbar"). Angesichts dessen erscheint eine Minimierung der (ungenutzten) Abgabe der Abwärme im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig. Dies ist letztlich Folge des von der Antragstellerin gewählten Standorts. Zur diesbezüglichen Problematik wird auf die weiter unten folgenden Ausführungen zu Punkt 9 (Variantenvergleich) verwiesen.Dazu kommt, dass das in Paragraph 17, Absatz 2, Zi. 2 UVP-G normierte Minimierungsgebot für Immissionen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen ist, sodass jeweils geprüft werden muss, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichbaren Verringerung der Immissionsbelastung steht (Wimmer in Bergthaler Weber / Wimmer. Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kapitel römisch neun Rz 37). Einer allenfalls denkbaren Immissionsbelastung durch (ungenutzte) Abgabe von Abwärme von Seiten des Projekts stünde dann der Umstand gegenüber, dass ein Fernwärmeprojekt praktisch am gegebenen Standort nicht verwirklicht werden kann (siehe Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung bei R-4-U-001/015 vom 4.4.1996: „So weit in hiesiger Abteilung bekannt, sind energiebedarfsintensive Betriebe weder vorhanden noch geplant, die Fernwärme abnehmen könnten"; siehe weiters Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. Fellinger, Teilgutachten Band 7, Seite 5: „Die Nutzung der Restwärme im Sinne der Absichtserklärung (für Ölgewinnung) wird befürwortet, jedoch liegt nahe, dass ein Projekt – soweit es zustandekommt – in der Verwirklichung an der Wirtschaftlichkeit scheitert"; siehe weiters Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Rigler, Teilgutachten Band 16, Seite 4: „Der Ersatz von Feuerstätten durch Anschluss an Fernwärmenetze ist sicherlich wünschenswert, aber in den meisten Fällen nicht realisierbar"). Angesichts dessen erscheint eine Minimierung der (ungenutzten) Abgabe der Abwärme im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig. Dies ist letztlich Folge des von der Antragstellerin gewählten Standorts. Zur diesbezüglichen Problematik wird auf die weiter unten folgenden Ausführungen zu Punkt 9 (Variantenvergleich) verwiesen.

Nach § 17 Abs. 4 UVP-G ist ein Antrag auch dann abzuweisen, wenn sich auf Grund der Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, ergibt,Nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G ist ein Antrag auch dann abzuweisen, wenn sich auf Grund der Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, ergibt,

dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen ... schwer

wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen u. ä. nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Auch aus dieser Gesetzesbestimmung ist für den Standpunkt der Berufungswerberinnen nichts zu gewinnen. Der Umstand, dass mangels Verwirklichung eines Fernwärmeprojekts nicht Emissionen anderer Wärmeverbraucher (allenfalls einer Vielzahl von Haushalten) substituiert werden können, ist nicht als Umweltbelastung, die durch das Vorhaben und seine Auswirkungen verursacht werden, zu qualifizieren. Den andererseits zumindest denkbar vom Vorhaben ausgehenden Umweltbelastungen durch (ungenutzte) Abgabe von Abwärme sind nach § 17 Abs. 4 UVP-G die öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Gesamtbewertung ist auf alle relevanten öffentlichen Interessen, nicht nur die des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen (Köhler/Schwarzer aaO Rz 18 zu § 17 UVP-G). Diesen kommt beim gegenständlichen Projekt, wie weiter unten im Zusammenhang mit dem forstrechtlichen Teil der Berufung eingehend dargelegt werden wird, erhebliches Gewicht zu. Angesichts dieses erheblichen Gewichts öffentlicher Interessen einerseits und des oben bereits dargelegten Umstandes andererseits, dass das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hat, dass die (ungenutzte) Abgabe von Abwärme seitens des Projekts überhaupt negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, kann niemals ein Abweisungsgrund nach § 17 Abs. 4 UVP-G angenommen werden.wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen u. ä. nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Auch aus dieser Gesetzesbestimmung ist für den Standpunkt der Berufungswerberinnen nichts zu gewinnen. Der Umstand, dass mangels Verwirklichung eines Fernwärmeprojekts nicht Emissionen anderer Wärmeverbraucher (allenfalls einer Vielzahl von Haushalten) substituiert werden können, ist nicht als Umweltbelastung, die durch das Vorhaben und seine Auswirkungen verursacht werden, zu qualifizieren. Den andererseits zumindest denkbar vom Vorhaben ausgehenden Umweltbelastungen durch (ungenutzte) Abgabe von Abwärme sind nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G die öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Bei dieser Gesamtbewertung ist auf alle relevanten öffentlichen Interessen, nicht nur die des Umweltschutzes Bedacht zu nehmen (Köhler/Schwarzer aaO Rz 18 zu Paragraph 17, UVP-G). Diesen kommt beim gegenständlichen Projekt, wie weiter unten im Zusammenhang mit dem forstrechtlichen Teil der Berufung eingehend dargelegt werden wird, erhebliches Gewicht zu. Angesichts dieses erheblichen Gewichts öffentlicher Interessen einerseits und des oben bereits dargelegten Umstandes andererseits, dass das Verfahren keine Hinweise darauf ergeben hat, dass die (ungenutzte) Abgabe von Abwärme seitens des Projekts überhaupt negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, kann niemals ein Abweisungsgrund nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G angenommen werden.

5.7. Zu Punkt 7, (Gesundheitsgefährdung und Belästigungen der NachbarInnen; Mangelhaftigkeit des luftreinhaltetechnischen Sachverständigengutachtens):

In diesem Punkt der Berufung wird einerseits ein Verfahrensmangel (und ein Mangel der Begründung des Bescheides) insoweit geltend gemacht, als die Behörde 1. Instanz den Amtssachverständigen Dipl. Ing. Schedl durch den nicht amtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Kroiss ersetzt habe, ohne dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen hiefür vorgelegen seien; und insoweit, als dem Antrag der Berufungswerberinnen, ein weiteres luftreinhaltetechnisches Gutachten einzuholen, nicht statt gegeben wurde (obwohl Dipl. Ing. Kroiss die von Dipl. Ing. Schedl vorgebrachten Bedenken nicht habe zerstreuen können).

Andererseits wird „materiellrechtlich" ausgeführt, zur Beurteilung der Frage, ob das Projekt nicht nach § 17 Abs. 2 UVP-G zu untersagen sei (weil Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Belästigungen auf Grund der von der Anlage ausgehenden Emissionen nicht ausgeschlossen werden könnten), sei wesentlich, die tatsächlich bereits vorhandene Belastung des Standorts (das so genannte Ist-Maß) zu ermitteln, weil die Summe dieser Belastung und der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung die entscheidende Größe sei. Eben dieses Ist-Maß sei im Verfahren 1. Instanz mangelhaft erhoben und auf die diesbezüglichen Einwendungen der Berufungswerberinnen sei von der Behörde 1. Instanz inhaltlich nicht eingegangen worden.Andererseits wird „materiellrechtlich" ausgeführt, zur Beurteilung der Frage, ob das Projekt nicht nach Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G zu untersagen sei (weil Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Belästigungen auf Grund der von der Anlage ausgehenden Emissionen nicht ausgeschlossen werden könnten), sei wesentlich, die tatsächlich bereits vorhandene Belastung des Standorts (das so genannte Ist-Maß) zu ermitteln, weil die Summe dieser Belastung und der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung die entscheidende Größe sei. Eben dieses Ist-Maß sei im Verfahren 1. Instanz mangelhaft erhoben und auf die diesbezüglichen Einwendungen der Berufungswerberinnen sei von der Behörde 1. Instanz inhaltlich nicht eingegangen worden.

Das luftreinhaltetechnische Gutachten sei mangelhaft, weil unzureichende Messungen in Bezug auf die bestehende Belastung zu Grunde gelegt worden seien. Die Messungen der NUA seien mangelhaft und unbrauchbar. Dipl. Ing. Kroiss habe sich dementsprechend auch nur auf drei von der FTU im August 1995 vorgenommene Einzelmessungen gestützt, wobei er festgestellt habe, dass die Anzahl der erhobenen Messwerte (3 Werte je Schadstoff) an der untersten Grenze der Tolerierbarkeit liege. Deren Heranziehung habe er damit gerechtfertigt, dass diese gut mit den Erwartungswerten der Literatur für Immissionskonzentrationen im ländlichen Bereich übereinstimmten. Dies sei aber unzulässig; wo gemessen werden könne, müsse in jedem Fall auch gemessen werden. Im Übrigen habe selbst Dipl. Ing. Kroiss darauf hingewiesen, dass Ammoniak nicht gemessen worden sei und dass jegliche Angaben bezüglich zu erwartender Geruchsemissionen fehlten. Ein wesentlicher Mangel der Begutachtung sei, dass der Staubniederschlag und die Staubinhaltsstoffe Pb, Cd, Cu, Zn, Ca und Mg nicht erhoben und wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Untersuchungen in Bezug auf Staub nicht berücksichtigt worden seien. Dies sei umso bedenklicher, als der Staubgrenzwert des Österreichischen Immissionsschutzgesetzes – Luft mit 150 Mikrogramm/m3 Luft weit über den Empfehlungen der WHO (die 1987 bereits nur 70 Mikrogramm ausgewiesen hätten) liege. Daher könne eine abschließende Beurteilung der Frage, ob es durch die Immissionen der geplanten MVA zu einer Gesundheitsgefährdung bzw. zu unzumutbaren Belästigungen komme, nicht vorgenommen werden. Die Behörde habe im Übrigen nicht einmal den Forderungen im Teilgutachten Band 12, Anhang A, Seite 60, eine Langzeitluftüberwachung zur Kontrolle der Depositionsraten anzuordnen, entsprochen. Ein weiterer Mangel des luftreinhaltetechnischen Gutachtens liege darin, dass der Abtransport der Reststoffe (Schlacke, die den weit überwiegenden Teil derselben darstelle, werde zu 90 % mit LKW abtransportiert) und die damit verbundene Schadstoffbelastung nicht berücksichtigt worden sei.

Die Berufungswerberinnen beantragen,

  1. a)Litera a
    eine fachlich korrekte Messung der Grundbelastung;
  2. b)Litera b
    Nachmessungen betreffend Schwermetalle;
  3. c)Litera c
    Die Bestellung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachbereich der Luftreinhaltetechnik;
                  d)              neue Gutachten aus den Fachgebieten des Forstwesens, der Landwirtschaft, der Meteorologie und des Immissionsschutzes, der Umwelthygiene, der Bodenkunde und des Naturschutzes, da die Gutachten aus diesen Fachgebieten auf den Gutachten aus dem Fachgebiet der Luftreinhaltetechnik aufbauten.

Die Konsenswerberin hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sie ergänzende Messungen bei der FTU in Auftrag gegeben habe, die ergäben, dass die Annahmen des im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen luftreinhaltetechnischen Gutachtens zuträfen, sodass eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und eine Beiziehung von weiteren Sachverständigen nicht notwendig sei.

Der Umweltsenat hat Dipl. Ing. Kurt Scheidl mit der Erstellung eines weiteren luftreinhaltetechnischen Gutachtens beauftragt (siehe dazu oben Punkt 4.6.). Damit erübrigt es sich, auf den geltend gemachten Verfahrensmangel näher einzugehen.

Die Begutachtung durch Dipl. Ing. Scheidl hat folgende wesentliche Ergebnisse erbracht:

Zunächst ist der Berufung zuzugestehen, dass die Messdaten der NUA betreffend die Metallgehalte im Schwebstaub in Folge zu hoher Nachweisgrenzen größtenteils nicht verwertbar und damit für die Immissionsbewertung unbrauchbar sind. Die von der NUA gemessenen Immissionskonzentrationen an Quecksilber sind unplausibel hoch, wobei zudem nur staubgebundenes Quecksilber erfasst wurde. Sie korrelieren weiters nicht mit den Messwerten der FTU (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 45).

Die Immissionsmessungen für die Parameter Schwefeldioxyd, Stickstoffmonoxyd, Stickstoffdioxyd, Schwebstaub und Kohlenwasserstoffe der NUA sind hingegen nach den Regeln der Technik ausgeführt worden und naturwissenschaftlich nachvollziehbar. Sie können als tragfähige Daten für die Bewertung der Immissionssituation herangezogen werden (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 24).

Die Metallimmissionsmessungen der FTU in der Umgebungsluft des geplanten Standortes sind prinzipiell nachvollziehbar, aber in Anbetracht der hohen Immissionskonzentrationen zu hinterfragen. Die Metalle Chrom, Kobalt, Kupfer und Vanadium weisen im Vergleich zu Daten aus Niederösterreich und aus verschiedenen Messnetzen in Deutschland die höchsten Mittelwerte der Immissionskonzentrationen auf. Die Elemente Arsen, Blei, Mangan und Nickel sind im höchsten Bereich anzutreffen und auch Cadmium liegt über dem Bereich der am häufigsten gemessenen Messwerte. Nur Antimon weist einen vergleichsweise niedrigen Mittelwert auf. Der Datenvergleich lässt den Schluss zu, dass es sich beim Standort Zistersdorf eher um einen mit Metallen vorbelasteten Raum handelt, dass er also nicht als unbelastetes Gebiet eingestuft werden kann.

Hingegen liegen die Mittelwerte der Schwermetalldepositionen am Standort Zistersdorf im Vergleich zum Messnetz von Bayern insgesamt im mittleren Bereich der Daten. Blei und Kupfer liegen unter, Cadmium etwas über und Zink deutlich über den Mittelwerten der Vergleichswerte. Somit ist auch hier eine Belastung zu erkennen, die über ländlichem Raum bzw. Hintergrundbelastungen liegt. Bei der Interpretation der Daten ist eine gewisse Diskrepanz zwischen den Spitzenwerten der Schwebstaubbelastung und der Depositionsbelastung festzustellen, was analytisch hinterfragt werden sollte.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Grundbelastung mit Schwermetallen und der etwaigen Messunsicherheiten sind die bisher vorliegenden Messergebnisse als nicht ausreichend aussagekräftig für eine abschließende Bewertung der Immissionssituation des Standortes Zistersdorf zu bezeichnen. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass die tatsächliche Ist-Belastung nicht höher als die im Rahmen der vorliegenden Untersuchungen erhobenen Werte liegt. Eine Bewertung auf Basis der zur Verfügung stehenden Daten ist daher als Maximalabschätzung der Ist-Belastung durchführbar (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 45 bis 47).

Die Unsicherheiten in der Bewertung der bestehenden Immissionssituation haben aber keinen Einfluss auf die Bewertung der durch die geplante Abfallverbrennungsanlage verursachten Immissionszusatzbelastung, da diese unabhängig von der Vorbelastung erhoben wird (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 47). Eine sichere Abschätzung der Zusatzbelastung ist durchführbar (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 48). Für eine Beurteilung der Umwelterheblichkeit der Zusatz-belastungen der Luft, die aus zu erwartenden Emissionen einer geplanten Anlage resultieren, kann das „Schwellenwertkonzept" (SWK) herangezogen werden. Die Beurteilung beruht hiebei auf dem Vergleich der anlagenbedingten Immissionszusatzbelastung mit Beurteilungswerten für die Umwelterheblichkeit, die sich aus wissenschaftlich anerkannten Schwellenwerten für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen ableiten. Die Umwelteinwirkung durch Emissionen einer geplanten Anlage wird danach dann als unerheblich eingestuft, wenn die Zusatzbelastung auf der Beurteilungsfläche 3 % bzw. 1 % des Immissionswertes zum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder 1 % des Wirkungsschwellenwertes bzw. des Risikoschwellenwertes nicht überschreitet; in diesem Falle können detaillierte Immissionsuntersuchungen entfallen, während bei diesen Wert überschreitenden Emissionsbelastungen im Einzelfall für die Beurteilung der Umwelterheblichkeit einer Anlage ein hygienisches Gutachten zu erstellen ist (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 39).

Hinsichtlich der Mittelwerte von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung der MVA Zistersdorf bei Volllastbetrieb, des Anteils der Zusatzbelastungen an der Vorbelastung und an den Grenzwerten und ihrer Relation zu Leitwerten und Schwellenwerten im Sinne des Schwellenwertkonzepts wird auf die Tabellen 16 und 17 im Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Scheidl verwiesen (Seite 41 bis 43).

Die Ausbreitungsberechnungen zeigen, dass es zu keinen Überschreitungen von Immissionsgrenz- oder –richtwerten kommt. Die kalkulierten höchsten Jahresmittelwerte für die kanzerogenen Parameter Arsen und Cadmium liegen zwar etwa um den Faktor 5 bzw. um den Faktor 9 über den Unerheblichkeitswerten von 1 %; weiters liegen nur noch die Elemente Chrom, Nickel und Vanadium über 1 % der Unerheblichkeitswerte. Alle anderen Zusatzemissionen sind als irrelevant einzustufen. Die über die Ausbreitungsberechnungen kalkulierte maximale Zusatzbelastung an Schwermetallen kommt aber in den Bereich der Unerheblichkeit, wenn die Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Schwermetalle in der Weise herabgesetzt werden, wie dies in Tabelle 19 (Seite 49, Gutachten Dipl. Ing. Scheidl) vorgeschlagen wird (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 40).

Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Emissionsgrenzwerte sind somit sämtliche zusätzlichen Emissionen nach dem Bewertungsmodell als unerheblich einzustufen, sodass die Zusatzbelastung vernachlässigbar ist (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 48). Auf Basis der vorhandenen Immissionsberechnungen kann auch die Zunahme des Verkehrsaufkommens aus tolerabel eingestuft werden (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 47).

Das unwelthygienische Gutachten (Prof. Dr. Neuberger) ist zwar auf Basis der nicht sehr umfangreichen und zum Teil mangelhaften Daten über die Vorbelastung abgegeben worden. Die erhobene Vorbelastung ist aber wie oben dargelegt, als Maximalabschätzung anzusehen, sodass insoferne die Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Schutzgüter verwertbar ist. Der Umstand, dass die gesamten medizinischen Bewertungen der Zusatzbelastung auf den auf den Auslegungswerten aufbauenden Ausbreitungsberechnungen basieren und somit höhere Emissionskonzentrationen nicht bewertet wurden, wurde – ausgleichend – im Vorschlag zur Festsetzung von Emissionsgrenzwerten lt. Tabelle 19 berücksichtigt (siehe Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, S. 7 und 11)

Den Stellungnahmen der Antragstellerin und der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und Jutta Kellner zum Gutachten von Dipl. Ing. Scheidl ist nach den Ergebnissen der mündlichen Berufungsverhandlung Folgendes zu entgegnen:

Der Sachverständige Dipl. Ing. Scheidl hat nachvollziehbar begründet, weshalb er die Auffassung vertritt, dass zwar die vorliegenden Messergebnisse nicht ausreichend aussagekräftig für eine abschließende Bewertung der Immissionssituation des Standortes Zistersdorf seien, dass aber jedenfalls die tatsächliche Ist-Belastung nicht höher liege als die im Rahmen der vorliegenden Untersuchungen erhobenen Werte. Diese Einschätzung ergibt sich aus dem Vergleich mit nationalen und internationalen Daten (der vom Sachverständigen in breitem Umfang durchgeführt worden ist) und dem Umstand, dass es im Nahbreich von Zistersdorf keine Emissionsquellen gibt, die eine noch höhere Belastung erzeugen könnten; und dass auch im näheren Bereiche jenseits der Grenze keine solchen Emittenten bekannt sind. Zudem ist diese Einschätzung durch den Vergleich mit dem nahe gelegenen Bernhardsthal und dessen Messdaten gestützt. Es sei darauf hingewiesen, dass auch in der Stellungnahme der Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und Jutta Kellner vom 26.5.2000 kein fachliches Argument gegen diese Einschätzung der Ist-Belastung vorgebracht wird, sondern lediglich behauptet wird, dass alle technisch möglichen Erhebungen zur exakten Feststellung der Ist-Belastung vorgenommen werden müssten.

Diese Auffassung hält der Umweltsenat für unzutreffend. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Sachverhalt durch exakte Messungen festzustellen sei (vgl. VwGH vom 12. Oktober 1976, Zl. 780/76: Die bloße Vermutung der Zunahme einer Lärmbelästigung stelle keine ausreichende Begründung dar; der Befund beruhe nicht auf exakten Messungen; eine das bisherige Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung sei nicht als erwiesen anzunehmen; weiters VwGH vom 15. September 1992, 92/04/0070: Es bedarf einer präzisen Feststellung über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projektes; die Wiedergabe teilweise widersprüchlicher Ermittlungsergebnisse ohne konkrete Messergebnisse lasse keinen verlässlichen Rückschluss auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu; weiters VwGH vom 19.5.1992, 92/04/0018: Es sind exakte Messungn durchzuführen und es darf insbesondere auch der Befund des Sachverständigen nicht allein auf Annahmen und Erfahrungswerten beruhen; siehe schließlich gleichlautend VwGH vom 25. April 1995, 94/04/0200 sowie vom 25. September 1990, 90/04/0058). Damit ist klar gestellt, dass Annahmen und Erfahrungswerte allein nicht ausreichen, sondern durch exakte Messdaten zu ergänzen sind. Fraglich ist jedoch, ob wirklich alle technisch möglichen Messungen durchzuführen sind, oder ob es ausreicht, den Sachverhalt soweit zu klären, dass ein Überschreiten gewisser Grenzen ausgeschlossen werden kann. Geht man von der Richtigkeit der Annahme des Sachverständigen Dipl. Ing. Scheidl bezüglich der Maximaleinschätzung aus (dem in seinen Argumenten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde - vgl. VwGH vom 31. Mai 1988, 87/07/0148), ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss zusätzliche Messdaten im Hinblick auf die Entscheidungskriterien des § 17 UVP-G haben könnten. Die Behörde hat gemäß § 37 AVG die Pflicht, den „für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt" zu ermitteln. Der maßgebende Sachverhalt ist der für die zu treffende Entscheidung auf Grund der anzuwendenden Rechtsvorschriften relevante Sachverhalt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 1 zu § 38 AVG). Die Frage der Grundbelastung ist keine eigenständige Beurteilungsgrundlage nach AWG und UVP-G, sondern lediglich Material zur Würdigung der Umweltauswirkungen. Mängel einer detaillierten Feststellung der Grundbelastung sind also kein Versagungsgrund.Diese Auffassung hält der Umweltsenat für unzutreffend. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Sachverhalt durch exakte Messungen festzustellen sei vergleiche VwGH vom 12. Oktober 1976, Zl. 780/76: Die bloße Vermutung der Zunahme einer Lärmbelästigung stelle keine ausreichende Begründung dar; der Befund beruhe nicht auf exakten Messungen; eine das bisherige Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung sei nicht als erwiesen anzunehmen; weiters VwGH vom 15. September 1992, 92/04/0070: Es bedarf einer präzisen Feststellung über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projektes; die Wiedergabe teilweise widersprüchlicher Ermittlungsergebnisse ohne konkrete Messergebnisse lasse keinen verlässlichen Rückschluss auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu; weiters VwGH vom 19.5.1992, 92/04/0018: Es sind exakte Messungn durchzuführen und es darf insbesondere auch der Befund des Sachverständigen nicht allein auf Annahmen und Erfahrungswerten beruhen; siehe schließlich gleichlautend VwGH vom 25. April 1995, 94/04/0200 sowie vom 25. September 1990, 90/04/0058). Damit ist klar gestellt, dass Annahmen und Erfahrungswerte allein nicht ausreichen, sondern durch exakte Messdaten zu ergänzen sind. Fraglich ist jedoch, ob wirklich alle technisch möglichen Messungen durchzuführen sind, oder ob es ausreicht, den Sachverhalt soweit zu klären, dass ein Überschreiten gewisser Grenzen ausgeschlossen werden kann. Geht man von der Richtigkeit der Annahme des Sachverständigen Dipl. Ing. Scheidl bezüglich der Maximaleinschätzung aus (dem in seinen Argumenten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde - vergleiche VwGH vom 31. Mai 1988, 87/07/0148), ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss zusätzliche Messdaten im Hinblick auf die Entscheidungskriterien des Paragraph 17, UVP-G haben könnten. Die Behörde hat gemäß Paragraph 37, AVG die Pflicht, den „für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt" zu ermitteln. Der maßgebende Sachverhalt ist der für die zu treffende Entscheidung auf Grund der anzuwendenden Rechtsvorschriften relevante Sachverhalt vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, E 1 zu Paragraph 38, AVG). Die Frage der Grundbelastung ist keine eigenständige Beurteilungsgrundlage nach AWG und UVP-G, sondern lediglich Material zur Würdigung der Umweltauswirkungen. Mängel einer detaillierten Feststellung der Grundbelastung sind also kein Versagungsgrund.

Aus dem Umstand, dass die Bewertung der Vorbelastung als Maximalabschätzung anzusehen ist, und daraus, dass sich die Zusatzbelastung unter Einhaltung der vom Sachverständigen Dipl. Ing. Scheidl vorgeschlagenen Emissionsgrenzwerte als unerheblich im Sinne der Schwellenwertmethode erweist, ergibt sich der Schluss, dass im Ergebnis die Behörde 1. Instanz zu Recht keinen Versagungsgrund gesehen.

Dem entsprechend ergibt sich auch bezogen auf den Fachbereich der Luftreinhaltetechnik kein Versagungsgrund. Andererseits ist allerdings durch Erteilung einer entsprechenden Auflage im Sinne von § 17 Abs. 3 UVP-G sicherzustellen, dass die erwähnten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Da diese dem Stand der Technik entsprechen (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 11), ist diese Auflage auch nach § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G erforderlich, da danach die Emissionen von Schadstoffen eben auf den Stand der Technik zu begrenzen sind. Ebenfalls im Sinne dieser Gesetzesbestimmung werden ergänzend Grenzwerte für die Elemente Antimon (Sb), Thallium (Tl), Vanadium (V) und Zinn (Sn) vorgeschrieben, da ein solcher Parameterumfang für andere österreichische Abfallverbrennungsanlagen bereits vorgeschrieben wurde (siehe Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 11 und Seite 49). Die Festsetzung eines Grenzwertes für die Summe aller Schwermetalle ist Stand der Technik (vgl. Vorschreibungen für MVAs Wels und Lenzing, Seite 12 des Gutachtens DI Scheidl; vgl. auch § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c der Verbrennungsverordnung für gefährliche Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. II Nr. 1999/32).Dem entsprechend ergibt sich auch bezogen auf den Fachbereich der Luftreinhaltetechnik kein Versagungsgrund. Andererseits ist allerdings durch Erteilung einer entsprechenden Auflage im Sinne von Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G sicherzustellen, dass die erwähnten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Da diese dem Stand der Technik entsprechen (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 11), ist diese Auflage auch nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G erforderlich, da danach die Emissionen von Schadstoffen eben auf den Stand der Technik zu begrenzen sind. Ebenfalls im Sinne dieser Gesetzesbestimmung werden ergänzend Grenzwerte für die Elemente Antimon (Sb), Thallium (Tl), Vanadium (römisch fünf) und Zinn (Sn) vorgeschrieben, da ein solcher Parameterumfang für andere österreichische Abfallverbrennungsanlagen bereits vorgeschrieben wurde (siehe Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 11 und Seite 49). Die Festsetzung eines Grenzwertes für die Summe aller Schwermetalle ist Stand der Technik vergleiche Vorschreibungen für MVAs Wels und Lenzing, Seite 12 des Gutachtens DI Scheidl; vergleiche auch Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, der Verbrennungsverordnung für gefährliche Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. römisch zwei Nr. 1999/32).

Soweit die Konsenswerberin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten von Dipl. Ing. Scheidl in Frage stellt, dass die von ihm vorgeschlagenen Grenzwerte dem Stand der Technik entsprechen, ist darauf zu verweisen, dass nur vier Grenzwerte (NH3-Schlupf, die Summe der Schwermetalle, Cd und Zn) unter den Auslegungswerten liegen. Dass die Auslegungswerte nach den Erfahrungen aus konkreten Anlagen im Normalbetrieb unterschritten werden, ergibt sich auch aus dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. Wurst vom 18.5.2000, welches die Konsenswerberin vorgelegt hat. Der Sachverständige Dipl. Ing. Scheidl hat dies durch die in der Berufungsverhandlung vorgelegte Tabelle (Beilage 1 des Verhandlungsprotokolls) eindrücklich nachgewiesen. Angesichts der deutlichen Unterschreitung selbst der Auslegungswerte in der Praxis erscheint das Argument des Sachverständigen Dipl. Ing. Scheidl in der Berufungsverhandlung, die Auslegungswerte seien Stand der Technik (für Grenzwerte), nachvollziehbar.

Abgesehen davon ergibt sich der Stand der Technik („der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist - wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind", wobei maßgeblich der internationale, anlagenspezifische Stand der Technik ist - Raschauer, UVP-G Rz 18 zu § 17) bei HF (als F), HCl (als Cl), SO2 (als SO2), NOx (als NO2), Staub und Corg (als C) ohnehin schon aus dem Umstand, dass insoweit gleiche Grenzwerte für die Anlagen in Wels und/oder Lenzing vorgeschrieben wurden (siehe dazu Tabelle 4 des Gutachtens von Dipl. Ing. Scheidl).Abgesehen davon ergibt sich der Stand der Technik („der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist - wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind", wobei maßgeblich der internationale, anlagenspezifische Stand der Technik ist - Raschauer, UVP-G Rz 18 zu Paragraph 17,) bei HF (als F), HCl (als Cl), SO2 (als SO2), NOx (als NO2), Staub und Corg (als C) ohnehin schon aus dem Umstand, dass insoweit gleiche Grenzwerte für die Anlagen in Wels und/oder Lenzing vorgeschrieben wurden (siehe dazu Tabelle 4 des Gutachtens von Dipl. Ing. Scheidl).

Hinsichtlich der vom Sachverständigen Dipl. Ing. Scheidl vorgeschlagenen Grenzwerte, die niedriger als die Auslegungswerte liegen, ist Folgendes auszuführen:

NH3-Schlupf: Diesbezüglich ist ein gleich niedriger Grenzwert bei der MVA Spittelau vorgeschrieben worden, sodass dieser Grenzwert zweifellos dem Stand der Technik entspricht.

Summe der Schwermetalle: Eine (freilich auf eine geringere Anzahl von Schwermetallen bezogene) gleiche Summe wurde in der Anlage Lenzing vorgeschrieben.

Cadmium (Cd): Da nach dem Gutachten von Dipl. Ing. Scheidl in der Berufungsverhandlung moderne Anlagen im Normalbetrieb um einen Faktor 100 unter dem vorgeschlagenen Grenzwert von 0,01 mittieren, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es technisch leicht möglich ist, den vorgeschlagenen Grenzwert einzuhalten. Dazu kommt, dass die (dortige) Konsenswerberin für das Projekt Zwentendorf/Dürnrohr selbst einen vergleichbar niedrigen Grenzwert vorgeschlagen hat (Dipl. Ing. Scheidl in der Berufungsverhandlung), sodass auch hier angenommen werden kann, dass der Grenzwert dem Stand der Technik entspricht.

Zink (Zn): Für Zink ergibt sich zwar nach Tabelle 4 des Gutachtens von Dipl. Ing. Scheidl kein ebenso niedriger vorgeschriebener Grenzwert bei anderen Anlagen; es liegt nach Tabelle 5 seines Gutachtens auch kein Auslegungswert vor. Aus der in der Berufungsverhandlung vorgelegten Tabelle (Beilage I des Verhandlungsprotokolls) ergibt sich, dass in den beiden Anlagen Wels und Lenzing im Normalbetrieb der Emissionswert nur rund ein Tausendstel des von Dipl. Ing. Scheidl vorgeschlagenen Emissionsgrenzwertes für diese Anlage beträgt. Dies führt zu dem zwingenden Schluss, dass es technisch leicht möglich ist, den niedrigeren Grenzwert einzuhalten. Angesichts dessen (nichts anderes gilt im Übrigen für Cadmium) ergibt sich unabhängig von der Frage, ob der vorgeschlagene Grenzwert dem Stand der Technik entspricht, dass wegen der Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G der Grenzwert auf den von Sachverständigen vorgeschlagenen Wert herabzusetzen ist. Das in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Immissionsminimierungsgebot ist zwar relativer Natur. Dass danach die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist, ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen: Es muss daher jeweils geprüft werden, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichbaren Verringerung der Immissionsbelastung steht (Wimmer in Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel IX Rz 37). Wenn es aber, wie hier, technisch derart leicht möglich erscheint, den vorgeschlagenen niedrigeren Grenzwert der Emission einzuhalten, kann diese zusätzliche, der Immissionsminimierung dienende Verringerung des Emissionswertes nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (dass dabei allenfalls nur eine marginale Reduktion der Immissionsbelastung erreicht werden kann – siehe die Aussage von Dipl. Ing. Scheidl in Bezug auf Cadmium in der mündlichen Berufungsverhandlung – kann daran nichts ändern).Zink (Zn): Für Zink ergibt sich zwar nach Tabelle 4 des Gutachtens von Dipl. Ing. Scheidl kein ebenso niedriger vorgeschriebener Grenzwert bei anderen Anlagen; es liegt nach Tabelle 5 seines Gutachtens auch kein Auslegungswert vor. Aus der in der Berufungsverhandlung vorgelegten Tabelle (Beilage römisch eins des Verhandlungsprotokolls) ergibt sich, dass in den beiden Anlagen Wels und Lenzing im Normalbetrieb der Emissionswert nur rund ein Tausendstel des von Dipl. Ing. Scheidl vorgeschlagenen Emissionsgrenzwertes für diese Anlage beträgt. Dies führt zu dem zwingenden Schluss, dass es technisch leicht möglich ist, den niedrigeren Grenzwert einzuhalten. Angesichts dessen (nichts anderes gilt im Übrigen für Cadmium) ergibt sich unabhängig von der Frage, ob der vorgeschlagene Grenzwert dem Stand der Technik entspricht, dass wegen der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G der Grenzwert auf den von Sachverständigen vorgeschlagenen Wert herabzusetzen ist. Das in dieser Gesetzesbestimmung enthaltene Immissionsminimierungsgebot ist zwar relativer Natur. Dass danach die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten ist, ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen: Es muss daher jeweils geprüft werden, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichbaren Verringerung der Immissionsbelastung steht (Wimmer in Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch neun Rz 37). Wenn es aber, wie hier, technisch derart leicht möglich erscheint, den vorgeschlagenen niedrigeren Grenzwert der Emission einzuhalten, kann diese zusätzliche, der Immissionsminimierung dienende Verringerung des Emissionswertes nicht als unverhältnismäßig angesehen werden (dass dabei allenfalls nur eine marginale Reduktion der Immissionsbelastung erreicht werden kann – siehe die Aussage von Dipl. Ing. Scheidl in Bezug auf Cadmium in der mündlichen Berufungsverhandlung – kann daran nichts ändern).

Dem rechtlichen Einwand der Konsenswerberin, eine Herabsetzung der Emissionsgrenzwerte unter die in der LRV-K festgelegten Emissionsgrenzwerte sei unzulässig, ist Folgendes zu entgegnen:

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 17. März 1998, 97/04/0204, ausgesprochen, dass „über die Bestimmung der Verordnung BGBl. Nr. 793/1992 hinausgehende Auflagen nur dann zulässig (wären) wenn aus Gründen der besonderen Gestaltung der zu genehmigenden Betriebsanlage der mit der Verordnung angestrebte Schutzzweck mit den darin genannten Vorkehrungen nicht erreicht werden könnte". Diese Entscheidung ist jedoch zu einer auf der Gewerbeordnung basierenden Verordnung, nämlich der Tankstellengaspendelleitungenverordnung, ergangen. Die GewO kennt kein Immissionsbelastungsminimierungsgebot, wie dies in § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G normiert ist. Die Übertragbarkeit dieser VwGH-Entscheidung auf das UVP-Regime ist daher äußerst zweifelhaft.Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 17. März 1998, 97/04/0204, ausgesprochen, dass „über die Bestimmung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1992, hinausgehende Auflagen nur dann zulässig (wären) wenn aus Gründen der besonderen Gestaltung der zu genehmigenden Betriebsanlage der mit der Verordnung angestrebte Schutzzweck mit den darin genannten Vorkehrungen nicht erreicht werden könnte". Diese Entscheidung ist jedoch zu einer auf der Gewerbeordnung basierenden Verordnung, nämlich der Tankstellengaspendelleitungenverordnung, ergangen. Die GewO kennt kein Immissionsbelastungsminimierungsgebot, wie dies in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G normiert ist. Die Übertragbarkeit dieser VwGH-Entscheidung auf das UVP-Regime ist daher äußerst zweifelhaft.

Eine höchstgerichtliche Entscheidung zu § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G ist bislang noch nicht ergangen. Die Literatur spricht sich überwiegend dafür aus, dass die gesetzlich bzw. in Verordnungen festgelegten Umweltqualitätsstandards nicht verbindlich wären, sondern einen Mindeststandard darstellten, der den Schutzanspruch des jeweiligen Materiengesetzes zum Ausdruck bringt, jedoch nicht zwingend dem integrativen Ansatz des UVP-G gerecht werden (vgl. Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel IX Rz 92 und Kapitel XI Rz 60f; Ritter, UVP-(R)Evolution im Betriebsanlagenverfahrensrecht?, Seite 222ff; Raschauer, UVP-G Rz 18f zu § 17; ders. in ecolex 1994, 581; abweichend nur: Köhler/Schwarzer aaO Rz 6 zu § 17). Die insbesondere von Wimmer (aaO Kapitel IX Rz 92) dargelegten Argumente, die „fremden" Zielsetzungen der Materiengesetze erfüllten nicht den Schutzanspruch des UVP-G, sind überzeugend. Der Umweltsenat sieht daher kein Hindernis, niedrigere als die in der LRV-K festgelegten Emissionsgrenzwerte festzusetzen.Eine höchstgerichtliche Entscheidung zu Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G ist bislang noch nicht ergangen. Die Literatur spricht sich überwiegend dafür aus, dass die gesetzlich bzw. in Verordnungen festgelegten Umweltqualitätsstandards nicht verbindlich wären, sondern einen Mindeststandard darstellten, der den Schutzanspruch des jeweiligen Materiengesetzes zum Ausdruck bringt, jedoch nicht zwingend dem integrativen Ansatz des UVP-G gerecht werden vergleiche Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch neun Rz 92 und Kapitel römisch elf Rz 60f; Ritter, UVP-(R)Evolution im Betriebsanlagenverfahrensrecht?, Seite 222ff; Raschauer, UVP-G Rz 18f zu Paragraph 17,; ders. in ecolex 1994, 581; abweichend nur: Köhler/Schwarzer aaO Rz 6 zu Paragraph 17,). Die insbesondere von Wimmer (aaO Kapitel römisch neun Rz 92) dargelegten Argumente, die „fremden" Zielsetzungen der Materiengesetze erfüllten nicht den Schutzanspruch des UVP-G, sind überzeugend. Der Umweltsenat sieht daher kein Hindernis, niedrigere als die in der LRV-K festgelegten Emissionsgrenzwerte festzusetzen.

Da die vorgesehene Anlage über keinen stationären Aktivkohlefilter (Festbettreaktor) verfügt, somit Betriebsschwankungen bzw. –störungen nicht immer wie bei dem im Regelfall als absolut sichere Quecksilbersenke zu betrachtenden Aktivkohlefilter abgefangen werden können (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 8 und 49), erscheint es im Sinne von § 17 Abs. 2 UVP-G auch erforderlich, der Projektwerberin die Installierung eines Messgerätes zur kontinuierlichen Überwachung von metallischem Quecksilber vorzuschreiben. Schließlich ist noch im Sinne von § 17 Abs. 3 UVP-G der Projektwerberin für das erste Betriebsjahr ein erweitertes Messprogramm in Bezug auf Schwermetalle, PCDD/PCDF, PCB, PCBz, PCPh und PAK vorzuschreiben, um ein dichteres Datennetz zu erarbeiten und damit die Funktionstüchtigkeit der Gesamtanlage im Hinblick auf die Emissionen über den Luftpfad besser überwachen zu können (siehe Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, 9 und 49). Diesen Erwägungen hat die Konsenswerberin keine überzeugenden Argumente entgegen gehalten.Da die vorgesehene Anlage über keinen stationären Aktivkohlefilter (Festbettreaktor) verfügt, somit Betriebsschwankungen bzw. –störungen nicht immer wie bei dem im Regelfall als absolut sichere Quecksilbersenke zu betrachtenden Aktivkohlefilter abgefangen werden können (Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, Seite 8 und 49), erscheint es im Sinne von Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G auch erforderlich, der Projektwerberin die Installierung eines Messgerätes zur kontinuierlichen Überwachung von metallischem Quecksilber vorzuschreiben. Schließlich ist noch im Sinne von Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G der Projektwerberin für das erste Betriebsjahr ein erweitertes Messprogramm in Bezug auf Schwermetalle, PCDD/PCDF, PCB, PCBz, PCPh und PAK vorzuschreiben, um ein dichteres Datennetz zu erarbeiten und damit die Funktionstüchtigkeit der Gesamtanlage im Hinblick auf die Emissionen über den Luftpfad besser überwachen zu können (siehe Gutachten Dipl. Ing. Scheidl, 9 und 49). Diesen Erwägungen hat die Konsenswerberin keine überzeugenden Argumente entgegen gehalten.

Der Sachverständige Dipl. Ing. Scheidl hat in seinem Gutachtern ausgeführt, infolge der bisher festgestellten Immissionssituation sei es erforderlich, im Falle eines positiven Bescheides ein Messprogramm auszuführen, um Klarheit über die Immissionssituation zu erhalten (Seite 47). In der mündlichen Berufungsverhandlung hat er das Messprogramm dargestellt (siehe Beilage 3 zum Verhandlungsprotokoll). Der Auffassung der Berufungswerberinnen Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und Jutta Kellner, dass es nicht angehe, das Projekt zu genehmigen und erst anschließend ausreichende Immissionsmessungen durch Auflagen aufzutragen, ist insoweit zuzustimmen, als Auflagen nach § 17 Abs. 3 UVP-G nicht der Erreichung der Genehmigungsvoraussetzungen, sondern deren Einhaltung dienen (Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel XI Rz 79 mwN). Dass und warum trotz nicht ausreichender Messung der Immissionsgrundbelastung die Genehmigung erteilt werden kann, wurde oben dargelegt. Der Umweltsenat schreibt nicht deshalb die Durchführung des von Dipl. Ing. Scheidl vorgeschlagenen Immissionsmessprogramms vor. Er ist aber der Auffassung, dass auch ein Immissionsmessprogramm (wie das von Dipl. Ing. Scheidl vorgeschlagene) ein geeignetes Mittel ist, um sicherzustellen, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden (§ 17 Abs. 3 UVP-G). Genehmigungsvoraussetzung ist die prognostizierte und dem Gutachten für Umwelthygiene (Prof. Dr. Neuberger) zugrunde liegende Gesamtimmissionsbelastung. Das vorgeschlagene Immissionsmessungsprogramm für das 1. Betriebsjahr ist nicht nur geeignet sicherzustellen, dass diese Genehmigungsvoraussetzung eingehalten wird; angesichts der von Dipl. Ing. Scheidl erwähnten Betriebsschwankungen im ersten Betriebsjahr und der gegebenen Gesamtimmissionssituation erscheint es auch angebracht, ein solches Messprogramm im Wege einer Auflage anzuordnen.Der Umweltsenat ändert daher die zu Punkt II B XIII des Bescheides in 1. Instanz erteilten Auflagen zur Luftreinhaltung unter Bedachtnahme auf die vom Sachverständigen Dipl. Ing. Scheidl vorgeschlagenen Grenzwerte und unter Bedachtnahme auf das von ihm vorgeschlagene Immissionsmessprogramm für das 1. Betriebsjahr ab. Es folgt dabei dem Vorschlag von Dipl. Ing. Scheidl laut Beilage II und III des Verhandlungsprotokolls, wobei allerdings 2 Änderungen vorgenommen werden: Da der Grenzwert für PCDD und PCDF laut 1.3 in ng/m3 angegeben wird, bedarf es eines entsprechenden Hinweises in Punkt 1 Punkt 11 der von Dipl. Ing. Scheidl vorgeschlagenen Auflagen, ist im Hinblick auf die Ausführungen zur Berufung des Arbeitsinspektorates (siehe unten Punkt 7) zu streichen (die Außentore der Anlieferungshalle sollen ja zur Tageszeit offen bleiben) und wurde von ihm selbst gestrichen (da er diese Auflage offenbar auch aus seiner fachlichen Sicht nicht für erforderlich erachtet). Dementsprechend ist der 2. Satz dahin abzuändern, dass er zu lauten hat:Der Sachverständige Dipl. Ing. Scheidl hat in seinem Gutachtern ausgeführt, infolge der bisher festgestellten Immissionssituation sei es erforderlich, im Falle eines positiven Bescheides ein Messprogramm auszuführen, um Klarheit über die Immissionssituation zu erhalten (Seite 47). In der mündlichen Berufungsverhandlung hat er das Messprogramm dargestellt (siehe Beilage 3 zum Verhandlungsprotokoll). Der Auffassung der Berufungswerberinnen Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und Jutta Kellner, dass es nicht angehe, das Projekt zu genehmigen und erst anschließend ausreichende Immissionsmessungen durch Auflagen aufzutragen, ist insoweit zuzustimmen, als Auflagen nach Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G nicht der Erreichung der Genehmigungsvoraussetzungen, sondern deren Einhaltung dienen (Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch elf Rz 79 mwN). Dass und warum trotz nicht ausreichender Messung der Immissionsgrundbelastung die Genehmigung erteilt werden kann, wurde oben dargelegt. Der Umweltsenat schreibt nicht deshalb die Durchführung des von Dipl. Ing. Scheidl vorgeschlagenen Immissionsmessprogramms vor. Er ist aber der Auffassung, dass auch ein Immissionsmessprogramm (wie das von Dipl. Ing. Scheidl vorgeschlagene) ein geeignetes Mittel ist, um sicherzustellen, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden (Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G). Genehmigungsvoraussetzung ist die prognostizierte und dem Gutachten für Umwelthygiene (Prof. Dr. Neuberger) zugrunde liegende Gesamtimmissionsbelastung. Das vorgeschlagene Immissionsmessungsprogramm für das 1. Betriebsjahr ist nicht nur geeignet sicherzustellen, dass diese Genehmigungsvoraussetzung eingehalten wird; angesichts der von Dipl. Ing. Scheidl erwähnten Betriebsschwankungen im ersten Betriebsjahr und der gegebenen Gesamtimmissionssituation erscheint es auch angebracht, ein solches Messprogramm im Wege einer Auflage anzuordnen.Der Umweltsenat ändert daher die zu Punkt römisch zwei B römisch dreizehn des Bescheides in 1. Instanz erteilten Auflagen zur Luftreinhaltung unter Bedachtnahme auf die vom Sachverständigen Dipl. Ing. Scheidl vorgeschlagenen Grenzwerte und unter Bedachtnahme auf das von ihm vorgeschlagene Immissionsmessprogramm für das 1. Betriebsjahr ab. Es folgt dabei dem Vorschlag von Dipl. Ing. Scheidl laut Beilage römisch zwei und römisch drei des Verhandlungsprotokolls, wobei allerdings 2 Änderungen vorgenommen werden: Da der Grenzwert für PCDD und PCDF laut 1.3 in ng/m3 angegeben wird, bedarf es eines entsprechenden Hinweises in Punkt 1 Punkt 11 der von Dipl. Ing. Scheidl vorgeschlagenen Auflagen, ist im Hinblick auf die Ausführungen zur Berufung des Arbeitsinspektorates (siehe unten Punkt 7) zu streichen (die Außentore der Anlieferungshalle sollen ja zur Tageszeit offen bleiben) und wurde von ihm selbst gestrichen (da er diese Auflage offenbar auch aus seiner fachlichen Sicht nicht für erforderlich erachtet). Dementsprechend ist der 2. Satz dahin abzuändern, dass er zu lauten hat:

„Ausfälle der Bunkerabsaugung sind zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen einer zentralen, dauernd personell besetzten Stelle (z.B. Leitwarte) ersichtlich zu machen."

Schließlich sei noch dem Einwand der Berufungswerberinnen Bürgerinitiative „Bürger in Sorge" und Jutta Kellner, Dipl. Ing. Scheidl habe keine Untersuchungen zur Zusatzbelastung des Verkehrsaufkommens vorgenommen, entgegnet, dass diesbezüglich umfangreiche Untersuchungen seitens Dipl. Ing. Pröstler in 1. Instanz vorgenommen wurden, wobei insbesondere der Abtransport der Reststoffe berücksichtigt wurde (siehe dazu die Ausführungen oben unter 5.5.2.2). Dipl. Ing. Scheidl hat zwar von einer eingehenden eigenen Berechnung der Gesamtimmissionsbelastung durch das Verkehrsaufkommen Abstand genommen, auf Basis der vorhandenen Immissionsberechnungen aber die Auffassung von Dipl. Ing. Pröstler bestätigt (Seite 44 des schriftlichen Gutachtens). Der Antrag auf Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens dazu, ob die Gesamtimmissionsbelastung von der Bevölkerung tolerierbar sei (Seite 7 des Protokolls über die Berufungsverhandlung) war abzuweisen, da ein solches medizinisches Gutachten (Prof. Dr. Neuberger) vorliegt, das nachvollziehbar erscheint und dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene seitens der Berufungswerberinnen begegnet wurde.

5.8. Zu Punkt 8, (Anlagen- und Verfahrenstechnik):

Zu diesem Fragenkreis rügen die Berufungswerberinnen, dass ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 17.9.1998 und in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.1998 von der Behörde 1. Instanz nur teilweise behandelt worden seien, und beantragen, dass ihre im erwähnten Schriftsatz erhobenen und bisher nicht erfüllten Forderungen als Auflagen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden. Gefordert wurden in 1. Instanz (kurz zusammengefasst) eine eingehendere Eingangskontrolle der eingesetzten Abfälle, eine entsprechende Kontrolle des Müllbunkers auf Dichtheit, Gegenmaßnahmen im Vorfluter im Falle des Abpumpens von Löschüberwasser, eine Darstellung der Alarmsysteme für den Störfall, Angaben, wie und wo die beim Betrieb anfallenden Reststoffe entsorgt werden, Vorschreibungen des Abtransportes von Filterkuchen und Schlacken per Bahn bzw. die Verpflichtung zur Dokumentation der Transportanteile 70 % Bahn/30 % LKW, der Einsatz von lärm- und abgasarmen Bau- und Transportfahrzeugen außerhalb der Betriebsanlage während der Errichtungsphase, den Einsatz ebensolcher LKWs während der Betriebsphase, die ständige Überwachung des Straßenzustandes auf Ebenheit, sowie gewisse sogenannte vertrauensbildende Maßnahmen (wie Errichtung eines Bioindikatorennetzes und ständige Information zur Kontrolle der Anlage durch Bürger).

In der Berufung wird konkret dazu noch ausgeführt, dass die Eingangskontrolle der Abfälle durch besonders geschultes Personal, darüberhinaus aber auch die Deklaration der Abfälle und nicht bloß die vorgesehene Sichtungskontrolle erforderlich sei. Zwar sei die Auflage erteilt worden, dass ein qualifizierter Abfallbeauftragter und eventuell ein stellvertretender Abfallbeauftragter zu bestellen und der Behörde namhaft zu machen sei. Ein Stellvertreter sei jedenfalls zu bestellen, darüber hinaus müssten besondere Qualifikationen vorgeschrieben werden. Im Zusammenhang mit der Brandbekämpfung wird in der Berufung konkret ausgeführt, dass im Normalbetrieb maximal ein Drittel der insgesamt 48 in der MVA beschäftigten Personen in jeweils einer Schicht anwesend sein werde. Als Brandschutz sei lediglich eine eigene, jedoch freiwillige, Betriebsfeuerwehr vorgesehen. Da es evident sei, dass im Brandfall mit der kleinen Zahl an Beschäftigten unmöglich einerseits eine Brandbekämpfung, andererseits die in einem solchen Fall gerade notwendige Betriebsführung möglich sein könne, sei zum Beweis dafür, dass die geplante Betriebsfeuerwehr einschließlich der brandbekämpfenden Mittel keineswegs ausreiche, um bei einem Vollbrand adäquate Löschmaßnahmen zu setzen, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Brandbekämpfung beantragt worden. Die Stellungnahme der Behörde 1. Instanz hiezu sei unrichtig; es sei unzutreffend, dass sich aus den Einreichunterlagen des Projektes Rückschlüsse ziehen ließen, dass die geplante Betriebsfeuerwehr im Falle eines Brandes in der Lage sein könnte, diesen unter Kontrolle zu bringen und dennoch eine geordnete Betriebsführung aufrecht zu halten.

Die Behörde 1. Instanz hat zu alldem ausgeführt, die ordnungsgemäße Erhaltung des Straßenzustandes außerhalb der Anlage sei Aufgabe bestimmter Institutionen und bilde nicht den Gegenstand dieses Verfahrens. Rechtlich bestehe nicht die Möglichkeit, den Einsatz lärm- und abgasarmer LKWs vorzuschreiben, weil hiedurch in unzulässiger Weise in die persönliche Dispositionsfreiheit nicht nur der Konsenswerberin eingegriffen würde. Dasselbe gelte für den Abtransport von Filterkuchen und Schlacken per Bahn. Die Sachverständigen hätten hiezu auch keine fachliche Notwendigkeit gesehen. Die Einholung eines Gutachtens eines Brandschutzsachverständigen erscheine nach Maßgabe des eingereichten Projektes und der diesbezüglich erstellten Sachverständigenaussagen und Gutachten unbegründet. Alle anderen Forderungen seien jedenfalls sinngemäß in den Auflagen berücksichtigt worden bzw. bestünden einschlägige gesetzliche Verpflichtungen der Konsenswerberin, diese zu erfüllen.

Im Einzelnen wird dazu folgendermaßen Stellung genommen:

5.8.1. Kontrolle der Abfälle:

Die im Projekt vorgesehene Eingangskontrolle (siehe dazu Projektbeschreibung lt. Seite 5 des angefochtenen Bescheides) wurde von der Sachverständigen für chemisch-technische Abfallwirtschaft, Dr. Graus-Göldner, für ausreichend erachtet („umfassendere Eingangskontrollen als die bereits bei der Übernahme von derartigen Abfällen vorgesehen sind, erscheinen nicht zielführend" – Seite 15 in Teilgutachten Band 5). Die Sachverständige hat in Zusammenhang damit für sinnvoll erachtet, dass neben den erwähnten Kontrollmechanismen noch die Herkunft deklariert werde. Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen der Abfallnachweisverordnung (BGBl 1991/65) zu verweisen. Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung haben Abfallbesitzer (wozu nach § 2 Abs. 1 der Verordnung auch Behandler von Abfällen, somit auch die Betreiber einer Müllverbrennungsanlage gehören), soferne sie nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen gemäß den § 5 – 7 der Verordnung verpflichtet sind, für jedes Kalenderjahr fortlaufend Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls zu führen. Angesichts dieser Verordnungsregelung bestünde keine Notwendigkeit, durch Auflagen zur Deklaration zu verpflichten. Im angefochtenen Bescheid wurde dieser Forderung der Berufungswerber aber ohnehin, und zwar durch die Auflage II B XVII/12 Genüge getan (siehe Seite 48 des Bescheides).Die im Projekt vorgesehene Eingangskontrolle (siehe dazu Projektbeschreibung lt. Seite 5 des angefochtenen Bescheides) wurde von der Sachverständigen für chemisch-technische Abfallwirtschaft, Dr. Graus-Göldner, für ausreichend erachtet („umfassendere Eingangskontrollen als die bereits bei der Übernahme von derartigen Abfällen vorgesehen sind, erscheinen nicht zielführend" – Seite 15 in Teilgutachten Band 5). Die Sachverständige hat in Zusammenhang damit für sinnvoll erachtet, dass neben den erwähnten Kontrollmechanismen noch die Herkunft deklariert werde. Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen der Abfallnachweisverordnung (BGBl 1991/65) zu verweisen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung haben Abfallbesitzer (wozu nach Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung auch Behandler von Abfällen, somit auch die Betreiber einer Müllverbrennungsanlage gehören), soferne sie nicht zur Führung besonderer Aufzeichnungen gemäß den Paragraph 5, – 7 der Verordnung verpflichtet sind, für jedes Kalenderjahr fortlaufend Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls zu führen. Angesichts dieser Verordnungsregelung bestünde keine Notwendigkeit, durch Auflagen zur Deklaration zu verpflichten. Im angefochtenen Bescheid wurde dieser Forderung der Berufungswerber aber ohnehin, und zwar durch die Auflage römisch zwei B XVII/12 Genüge getan (siehe Seite 48 des Bescheides).

Auch hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Eingangskontrolle ist im Bescheid und zwar durch die Auflage II B IV/7 (Seite 30 des Bescheides) eine ausreichende Präzisierung (Verweisung auf Bestimmungen der Ö-Normen) vorgenommen worden. Dass das Kontrollpersonal so qualifiziert sein muss, dass es die Ö-Normen vollziehen kann ist selbstverständlich und wird nach der Formulierung dieser Auflage vorausgesetzt.Auch hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Eingangskontrolle ist im Bescheid und zwar durch die Auflage römisch zwei B IV/7 (Seite 30 des Bescheides) eine ausreichende Präzisierung (Verweisung auf Bestimmungen der Ö-Normen) vorgenommen worden. Dass das Kontrollpersonal so qualifiziert sein muss, dass es die Ö-Normen vollziehen kann ist selbstverständlich und wird nach der Formulierung dieser Auflage vorausgesetzt.

Der Berufung ist daher nur insoweit in diesem Punkte Folge zu geben, als die unter Punkt II B IV/6 erteilte Auflage dahin abzuändern ist, dass das Wort „eventuell" (im Zusammenhang mit der Bestellung eines stellvertretenden Abfallbeauftragten) zu entfallen hat. Da naturgemäß ein Abfallbeauftragter nicht immer anwesend sein kann, muss für einen Stellvertreter gesorgt werden.Der Berufung ist daher nur insoweit in diesem Punkte Folge zu geben, als die unter Punkt römisch zwei B IV/6 erteilte Auflage dahin abzuändern ist, dass das Wort „eventuell" (im Zusammenhang mit der Bestellung eines stellvertretenden Abfallbeauftragten) zu entfallen hat. Da naturgemäß ein Abfallbeauftragter nicht immer anwesend sein kann, muss für einen Stellvertreter gesorgt werden.

5.8.2. Zum Einsatz lärm- und abgasarmer LKWs ist darauf hinzuweisen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass einem Anlageninhaber – mangels entsprechender Sanktionsmöglichkeit – keine Verpflichtung auferlegt werden darf, für die Einhaltung von Auflagen durch Lieferanten Sorge zu tragen (Erkenntnisse vom 20.9.1967 Zl. 523/66; 10.12.1985, Zl. 85/04/0091; 28.3.1989, Zl. 88/04/0238; 23.5.1989, Zl. 87/04/0193; 12.11.1996, Zl. 94/04/0266).

Eine Vorschreibung, dass nur lärm- und abgasarme LKW's zum An- und Abtransport verwendet werden dürften, kann daher nicht in Form einer Auflage erfolgen, da sie sich jedenfalls auch auf Verwendung von LKW's durch Lieferanten beziehen würde.

Dies schlösse an sich nicht aus, eine solche Vorschreibung in Form einer Bedingung vorzunehmen. Während eine Auflage nur in den Fällen in Frage kommt, in denen der Partei, gegenüber der der Verwaltungsakt ergeht, selbst eine Verpflichtung zur Handlung, Duldung oder Unterlassung auferlegt wird, ist nämlich die Rechtsform der Bedingung zu wählen, wenn die Erfüllung einer Voraussetzung vom Handeln einer dritten Person abhängt (VwGH vom 25.2.1966, Zl. 954/65). Die Vorschreibung einer solchen Bedingung muss allerdings in den Materiengesetzen oder in § 17 Abs. 2 und 4 UVP-G inhaltlich ihre Deckung finden (Köhler-Schwarzer, UVP-G Randziffer 27 zu § 17). Dass die Vorschreibung des Einsatzes lärm- und abgasarmer LKW's nicht Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von Materiengesetzen ist, ergibt sich daraus, dass nach dem Umweltverträglichkeitsgutachten eine entsprechende Vorschreibung zum Schutze zu berücksichtigender Güter nicht für erforderlich erachtet wurde. Nach § 17 Abs. 2 und Abs. 4 UVP-G könnte zwar allenfalls eine solche Bedingung gesetzt werden, doch widerspricht dies nach Auffassung des Umweltsenates dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3, 316 f mwN). Zu berücksichtigen ist ja, dass an sich schon die Lärmzusatzbelastungen im Bereich der öffentlichen Straßen als „sehr gering" prognostiziert werden (siehe Teilgutachten Lärmschutztechnik, Band 14 Seite 34) und dass auch die Belästigung durch Diesel-Abgase von LKW's bei Einhaltung des im Projekt vorgesehenen hohen Bahntransportanteils das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten wird (siehe Teilgutachten Umwelthygiene, Band 12 Seite 4) und allgemein die Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe durch das Verkehrsaufkommen als gering einzustufen sind (siehe Teilgutachten HR Dr. Hann, Bd. 17, S. 34 und Gutachten Dipl. Ing. Scheidl S. 44 und 47). Andererseits erscheint es, weil An- und Abtransport durch Dritte erfolgen kann, fraglich, ob die Konsenswerberin überhaupt in die Lage versetzt ist, solchen Bedingungen nachzukommen (vgl. VwGH vom 11.10.1968, Zl. 340/68). Angesichts dessen erscheint es nicht angemessen, eine solche Bedingung vorzuschreiben.Dies schlösse an sich nicht aus, eine solche Vorschreibung in Form einer Bedingung vorzunehmen. Während eine Auflage nur in den Fällen in Frage kommt, in denen der Partei, gegenüber der der Verwaltungsakt ergeht, selbst eine Verpflichtung zur Handlung, Duldung oder Unterlassung auferlegt wird, ist nämlich die Rechtsform der Bedingung zu wählen, wenn die Erfüllung einer Voraussetzung vom Handeln einer dritten Person abhängt (VwGH vom 25.2.1966, Zl. 954/65). Die Vorschreibung einer solchen Bedingung muss allerdings in den Materiengesetzen oder in Paragraph 17, Absatz 2 und 4 UVP-G inhaltlich ihre Deckung finden (Köhler-Schwarzer, UVP-G Randziffer 27 zu Paragraph 17,). Dass die Vorschreibung des Einsatzes lärm- und abgasarmer LKW's nicht Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von Materiengesetzen ist, ergibt sich daraus, dass nach dem Umweltverträglichkeitsgutachten eine entsprechende Vorschreibung zum Schutze zu berücksichtigender Güter nicht für erforderlich erachtet wurde. Nach Paragraph 17, Absatz 2 und Absatz 4, UVP-G könnte zwar allenfalls eine solche Bedingung gesetzt werden, doch widerspricht dies nach Auffassung des Umweltsenates dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 3, 316 f mwN). Zu berücksichtigen ist ja, dass an sich schon die Lärmzusatzbelastungen im Bereich der öffentlichen Straßen als „sehr gering" prognostiziert werden (siehe Teilgutachten Lärmschutztechnik, Band 14 Seite 34) und dass auch die Belästigung durch Diesel-Abgase von LKW's bei Einhaltung des im Projekt vorgesehenen hohen Bahntransportanteils das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten wird (siehe Teilgutachten Umwelthygiene, Band 12 Seite 4) und allgemein die Zusatzbelastungen durch Luftschadstoffe durch das Verkehrsaufkommen als gering einzustufen sind (siehe Teilgutachten HR Dr. Hann, Bd. 17, S. 34 und Gutachten Dipl. Ing. Scheidl S. 44 und 47). Andererseits erscheint es, weil An- und Abtransport durch Dritte erfolgen kann, fraglich, ob die Konsenswerberin überhaupt in die Lage versetzt ist, solchen Bedingungen nachzukommen vergleiche VwGH vom 11.10.1968, Zl. 340/68). Angesichts dessen erscheint es nicht angemessen, eine solche Bedingung vorzuschreiben.

5.8.3. Was den Abtransport per Bahn betrifft, ist auf das oben unter Punkt 5.2.2. Ausgeführte zu verweisen.

5.8.4. Was die Dichtheit des Müllbunkers betrifft, ergibt sich aus den Gutachten von Dr. Graus-Göldner (Seite 9 Teilgutachten Band 5) und Dipl.-Ing. Ihm (Seite16, 18 und 28 Teilgutachten Band 20), dass durch die vorgesehenen Abdichtungssysteme im Normalbetrieb Einwirkungen auf das Grundwasser hintangehalten werden. Die Kontrolle der Sohle des Müllbunkers auf Dichtheit ist allerdings nur bei leerem und gereinigtem Boden möglich. Da sich dort Sickerwasser ansammeln kann, wurde eine entsprechende Ausführung mit ständiger Kontrolle für erforderlich erachtet. Dem hat die Behörde 1. Instanz durch die Auflage XVII/10 aber im Sinne der Forderung des Gutachters Dipl.-Ing. Ihm auch Rechnung getragen. Durch die vom Umweltsenat im Sinne des Gutachtens der Pieler ZT GmbH erlassenen weiteren Auflagen (siehe oben zu 5.2.26) ist eine noch umfassendere Kontrolle gewährleistet.

5.8.5. Zur Betriebsfeuerwehr:

Nach § 41 Abs. 2 NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400, ist in Betrieben, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft sind und die wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährdung eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, von der Gemeinde nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde, der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde und des Bezirksfeuer-wehrkommandanten die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr vorzuschreiben.Nach Paragraph 41, Absatz 2, NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400, ist in Betrieben, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft sind und die wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährdung eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, von der Gemeinde nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde, der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde und des Bezirksfeuer-wehrkommandanten die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr vorzuschreiben.

Die Konsenswerberin hat es selbst für unumgänglich angesehen, für einen Betrieb in der Größe der geplanten MVA eine eigene (freiwillige) Betriebsfeuerwehr in einer Mannschaftsstärke von zumindest 10 Mann einzurichten (siehe Punkt 7.13.12 der Einreichplanung, Ordner 2/7). Sie hat damit in ihrer Planung bereits vorweggenommen, was ihr behördlich vorgeschrieben werden könnte.

Nach ihrem Brandschutzkonzept dient der Einsatz der Betriebsfeuerwehr vorwiegend dem Brandschutz bis zum Eintreffen der umliegenden Feuerwehren, wobei mit einer Einsatzzeit von ca. 15 Minuten gerechnet wird (siehe Punkt 7.13.3 der Einreichplanung). Die Großgemeinde Zistersdorf verfügt über insgesamt 9 freiwillige Feuerwehren, die mit 5 Tanklöschfahrzeugen ausgestattet sind und eine gesamte Mannschaftsstärke von ca. 350 Mann aufweisen, und die verpflichtet sind, die Brandbekämpfung von Industriebetrieben, die auf dem Gebiet der Katastralgemeinden liegen, zu gewährleisten. Zur Koordination des Einsatzes der Betriebsfeuerwehr und dieser freiwilligen Feuerwehren wird ein Alarmplan ausgearbeitet (Punkt 7.13.12 der Einreichplanung).

Die Organisation der Betriebsfeuerwehr ist laut Punkt 7.13.12 der Einreichplanung so geregelt, dass eine Mindestanzahl von ausgebildeten Feuerwehrleuten in der Anlage anwesend sein muss, in den Nachtschichten (geplante Schichtstärke 4 Mann) mindestens

2. Die anderen der Betriebsfeuerwehr zugehörigen Leute müssen sich in räumlicher Nähe zur MVA befinden, sodass binnen 10 Minuten mindestens 20 % der erforderlichen Löschleistung gewährleistet werden kann, binnen 20 Minuten weitere 40 %. Die erforderliche Löschleistung richtet sich dabei nach dem größten bzw. dem gefährlichsten Brandabschnitt.

Damit ist klargelegt, dass die von den BerufungswerberInnen angestellte Rechnung zu den im Brandfalle zur Bekämpfung des Brandes einerseits und zur Fortführung des Betriebes der MVA andererseits vorhandenen Personen am Konzept vorbeigeht. Vor allem aber kann mit der von den Berufungswerberinnen geführten Argumentation nicht in Frage gestellt werden, dass der Brandschutz durch die im Projekt vorgesehene Organisation ausreichend funktionieren wird. Zum Brandschutz stehen eine Betriebsfeuerwehr und stehen freiwillige Feuerwehren der Großgemeinde Zistersdorf zur Verfügung. Durch das Brandschutzkonzept der Einreichplanung (die Teil des Bescheides ist) ist die Besetzung der Betriebsfeuerwehr mit einer Mindestanzahl von ausgebildeten Feuerwehrleuten in der Anlage selbst bzw. in räumlicher Nähe zur MVA (in Bereitschaft) vorgesehen. Fraglich könnte nur sein, ob die nicht zum Brandschutz einzusetzenden Personen den Betrieb weiter aufrecht erhalten können. Dies ist aber kein Problem des Brandschutzes, sodass der Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus diesem Fachgebiet ins Leere geht.

5.8.6. Zur Befürchtung, dass im Falle eines Brandes Löschwasser in den Vorfluter abgepumpt wird:

Richtig ist, dass der Sachverständige für Störfalltechnik, Dipl. Ing. Franz Ihm (in Seite 16 im Teilgutachten Band 20) ausgeführt hat, dass für den Störfall eines Brandes in der Anlage mit einem erhöhten Anfall von kontaminiertem Löschwasser zu rechnen sei. Für diesem Fall sei ein Rückhaltebecken im Projekt vorgesehen. Da Löschwasser im Betrieb vorrätig gehalten werde und auch Wasser aus den verschiedenen Speicherbecken als Löschwasser eingesetzt werden könne, sei ein Überlaufen der Rückhalteeinrichtung erst bei Zufuhr von Wasser von außerhalb zu erwarten. In diesem Falle würde kontaminiertes Löschwasser über den Überlauf in den Vorfluter abgepumpt. Diesbezüglich wären Maßnahmen für den Einsatzfall vorzusehen, um ein Abpumpen durch entsprechende organisatorische Maßnahmen zu verhindern und im Falle eines Abpumpens Sperren im Vorfluter zu errichten.

Da eine entsprechende Auflage im Bescheid 1. Instanz nicht erteilt wurde, hat der Umweltsenat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. Ing. Ihm eingeholt. Dieser Stellungnahme entsprechend wird festgestellt, dass die größte im Brandfall anfallende Löschwassermenge auf Grund der Fläche und der Brandbelastung bei einem Bunkerbrand zu erwarten ist. Der Bunker ist hier selbst die ausreichend dimensionierte Rückhalteeinrichtung. Wasser vom Bunker wird nicht in die anderen Rückhaltesysteme abgeleitet; dementsprechend ist in diesem Fall ein Austritt in den Vorfluter nicht möglich. Die Rückhaltesysteme sind für alle anderen Anlagenteile gedacht. Durch deren Auslegung für die üblicherweise anzunehmenden Löschwassermengen ist ausreichend Vorsorge getroffen. Durch die Aufteilung auf mehrere Becken steht somit mehr Rückhaltekapazität zur Verfügung, als kontaminiertes Löschwasser anfällt.

Die oben zitierte Äußerung des Sachverständigen Dipl. Ing. Ihm (in Seite 16 im Teilgutachten Band 20) ist als Hinweis für die für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständige Behörde gemeint, da diese Maßnahme über die innerbetrieblich zu leistende Störfallvorsorge hinausgeht und im Sinne des § 5 der Störfallverordnung und nach ÖNORM A 9030 die betrieblichen Störfallvorsorgen erfüllt sind.Die oben zitierte Äußerung des Sachverständigen Dipl. Ing. Ihm (in Seite 16 im Teilgutachten Band 20) ist als Hinweis für die für die allgemeine Katastrophenhilfe zuständige Behörde gemeint, da diese Maßnahme über die innerbetrieblich zu leistende Störfallvorsorge hinausgeht und im Sinne des Paragraph 5, der Störfallverordnung und nach ÖNORM A 9030 die betrieblichen Störfallvorsorgen erfüllt sind.

Dies zeigt, dass insbesondere für den von den Berufungswerberinnen in ihren Einwendungen in 1. Instanz hervorgehobenen Störfall „Brand im Müllbunker" keinerlei Gefahr für den Vorfluter infolge Abpumpens von Löschwasser besteht. Zudem kann angesichts der Auslegung der Rückhaltesysteme für die üblicherweise anzunehmenden Löschwassermengen davon ausgegangen werden, dass durch das Projekt sichergestellt ist, dass die Projektwerberin ihrer Verpflichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 der Störfallverordnung (BGBl 1991/593), die nach Art und Ausmaß der jeweils auftretenden Störfallursachen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten, ausreichend nachgekommen ist.Dies zeigt, dass insbesondere für den von den Berufungswerberinnen in ihren Einwendungen in 1. Instanz hervorgehobenen Störfall „Brand im Müllbunker" keinerlei Gefahr für den Vorfluter infolge Abpumpens von Löschwasser besteht. Zudem kann angesichts der Auslegung der Rückhaltesysteme für die üblicherweise anzunehmenden Löschwassermengen davon ausgegangen werden, dass durch das Projekt sichergestellt ist, dass die Projektwerberin ihrer Verpflichtung im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, der Störfallverordnung (BGBl 1991/593), die nach Art und Ausmaß der jeweils auftretenden Störfallursachen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten, ausreichend nachgekommen ist.

5.8.7. Die von den Berufungswerberinnen in ihren Einwendungen in 1. Instanz vermissten detaillierten Darstellungen der Alarmpläne für Störfalle, sind in den Projektunterlagen durchaus vorhanden. Diesbezüglich wird auf Kapitel 5.1., 7.1. und 8. der Sicherheitsanalyse, Rev. 0, Band 1/7 verwiesen.

5.8.8. Wie und wo eine Entsorgung der in der MVA anfallenden Reststoffe erfolgt, ist keineswegs unklar. Die Projektunterlagen beschreiben eingehend im Punkt 7.8 die Reststoffbehandlung und Verladung und im Punkt 9 die betrieblichen Vorkehrungen zur Verwertung und Entsorgung der Reststoffe und innerbetrieblichen Rückstände. Wie die jeweilige externe Entsorgung erfolgt, ist für die einzelnen Reststoffe in Seite 7/9 des Kapitels 9.2 des Projekts (Rev. 0, Band 2/7) aufgelistet.

Nach dem Gutachten von Dr. Graus – Göldner (Seite 15 Teilgutachten Band 5) ergibt sich, dass lediglich die Rückstände aus der Rauchgasreinigung, wie Salze und Filterkuchen, die Kesselasche und der Filterstaub auf Grund ihrer Löslichkeit und damit ihrer Wassergefährdung als gefährliche Abfälle angesehen werden können. Im Projekt (Seite 2 und 3/25 zu Kapitel 7.8, Rev. 0 Band 1/7) ist dazu ausgeführt, dass Asche/Stäube direkt in die für den Abtransport vorgesehenen Transportcontainer gebracht werden (wobei alternativ die direkte Abfüllung aus den Silos in Silofahrzeuge möglich ist), dass Salze aus der Eindämpfung direkt aus der Zentrifuge in geeignete Behälter z.B. Big Bags gefüllt und ebenfalls für die Bahnverladung vorgehalten werden; und dass der Filterkuchen wie im Kapitel 7.7.1 beschrieben für die Verladung bereit gestellt wird. Aus Kapitel 7.7.1 ist zu entnehmen, dass der getrocknete Filterkuchen über die Schnecke in den Filterkuchensilo befördert und dort für die Verladung bereitgehalten wird. Festgehalten ist im Projekt zudem, dass alle Reststoffe vor ihrer Verbringung in unabhängigen staatlich autorisierten Instituten untersucht und dann entsprechend ihren chemisch-physikalischen Eigenschaften geeigneten Entsorgungswegen zugeführt werden (siehe 7.8.1.1.).

Es liegt somit ein ausreichendes Abfallwirtschaftskonzept im Sinne von § 29 Abs. 3 Zi. 9 iVm § 9 Abs. 2 AWG vor. Nach diesem Konzept sind unkontrollierte Freisetzungen gefährlicher Substanzen faktisch auszuschließen (siehe Teilgutachten Band 5, Seite 15).Es liegt somit ein ausreichendes Abfallwirtschaftskonzept im Sinne von Paragraph 29, Absatz 3, Zi. 9 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AWG vor. Nach diesem Konzept sind unkontrollierte Freisetzungen gefährlicher Substanzen faktisch auszuschließen (siehe Teilgutachten Band 5, Seite 15).

Hinsichtlich der Forderung, die Auflage des Abtransports der Reststoffe per Bahn zu erteilen, ist auf Punkt 5.5.2.2. oben zu verweisen.

Dass bei der Entsorgung der gefährlichen Abfälle die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 17, 19 und 20 AWG) einzuhalten sind, ergibt sich aus dem Gesetz, muss also nicht durch Auflagen gesichert werden.Dass bei der Entsorgung der gefährlichen Abfälle die gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 17, 19 und 20 AWG) einzuhalten sind, ergibt sich aus dem Gesetz, muss also nicht durch Auflagen gesichert werden.

5.8.9. Die ständige Überwachung des Straßenzustandes auf Ebenheit obliegt dem Straßenerhalter. Diesbezügliche Auflagen können nicht der Projektwerberin vorgeschrieben werden.

5.8.10. Der in den Einwendungen in 1. Instanz erhobenen Forderung auf Errichtung eines Bioindikatorennetzes ist durch die Auflagen IV B/13ff (Seite 56f des angefochtenen Bescheides) Genüge getan. Was die in den Einwendungen weiters verlangte Überwachung und Kontrolle durch die Bürger im Bezug auf umweltrelevante Daten betrifft, ist auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (BGBl 1993/495 idF BGBl I 1999/137) zu verweisen. Nach § 13 dieses Gesetzes hat die Projektwerberin über das jeweils letztvergangene Kalendermonat und das jeweils letztvergangene Kalenderjahr erfolgte Aufzeichnungen über Emissionsmessungen in allgemein verständlicher Form an einer allgemein leicht zugänglichen Stelle bekannt zu machen. Verbunden mit dem in § 4 des Umweltinformationsgesetzes festgelegten Informationsrecht eines jeden Bürgers und verbunden mit der behördlichen Mitteilungspflicht laut § 5 Abs. 2 leg. cit. ist damit den Bürgern all dies an Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten eingeräumt, was in den Einwendungen gefordert wird. Für den Störfall gilt Gleiches im Hinblick auf die Bestimmungen der StörfallinformationsV (BGBl 1994/391). Da diesbezüglich gesetzliche Regelungen bestehen, bedarf es nicht entsprechender Auflagen.5.8.10. Der in den Einwendungen in 1. Instanz erhobenen Forderung auf Errichtung eines Bioindikatorennetzes ist durch die Auflagen römisch vier B/13ff (Seite 56f des angefochtenen Bescheides) Genüge getan. Was die in den Einwendungen weiters verlangte Überwachung und Kontrolle durch die Bürger im Bezug auf umweltrelevante Daten betrifft, ist auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (BGBl 1993/495 in der Fassung BGBl römisch eins 1999/137) zu verweisen. Nach Paragraph 13, dieses Gesetzes hat die Projektwerberin über das jeweils letztvergangene Kalendermonat und das jeweils letztvergangene Kalenderjahr erfolgte Aufzeichnungen über Emissionsmessungen in allgemein verständlicher Form an einer allgemein leicht zugänglichen Stelle bekannt zu machen. Verbunden mit dem in Paragraph 4, des Umweltinformationsgesetzes festgelegten Informationsrecht eines jeden Bürgers und verbunden mit der behördlichen Mitteilungspflicht laut Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. ist damit den Bürgern all dies an Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten eingeräumt, was in den Einwendungen gefordert wird. Für den Störfall gilt Gleiches im Hinblick auf die Bestimmungen der StörfallinformationsV (BGBl 1994/391). Da diesbezüglich gesetzliche Regelungen bestehen, bedarf es nicht entsprechender Auflagen.

5.9. Zu Punkt 9., Variantenvergleich:

Die Berufung macht geltend, der gemäß § 12 Abs 3 Z 4 iVm § 1Die Berufung macht geltend, der gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph eins

Z 3 und 4 UVP-G erforderliche Variantenvergleich sei nicht ausreichend vorgenommen worden. Die Prüfung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens dürfe sich nicht auf einen Vergleich mit der bisherigen Praxis bloßer Mülldeponierung beschränken. Vielmehr müsse auch eine mechanisch-biologische Anlage (zur Vorbehandlung) in Betracht gezogen werden. Aber selbst die erfolgte Gegenüberstellung sei mangelhaft, da sie nur auf die Treibhausgasemission abstelle. Bei Prüfung der Nullvariante sei aber auch das Projekt Zwentendorf (Restmüllverbrennung im Gesamtvolumen von 300.000 Jahrestonnen) zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der gegenständlichen Müllverbrennungsanlage erscheine im Zusammenhang damit mehr als fraglich. Es sei völlig unklar, wie unter Berücksichtigung dieses Konkurrenten die notwendige Müllmenge für die Anlage in Zistersdorf alleine aus Niederösterreich zu Stande kommen solle, sodass die bloße bisherige Absichtserklärung der Konsenswerberin, nur Müll aus Niederösterreich zu verbrennen, soferne dies nicht als verbindliche Auflage im Bescheid vorgeschrieben werde, wertlos sei. Die Frage, ob in der gegenständlichen Anlage ausschließlich der in Niederösterreich anfallende Müll oder auch Abfall aus anderen Bundesländern und dem benachbarten Ausland verwertet werden solle, wirke sich auf die Einschätzung der Vorteile der zu prüfenden Alternativen und die Prüfung des Vorteils gegenüber einem Unterbleiben des Projekts aus, da der österreichische wie europarechtliche Grundsatz der Abfallwirtschaft, Abfall möglichst entstehungsnah zu entsorgen, zu beachten sei. Die Berufungswerberinnen stellen daher in diesem Zusammenhang die Anträge, als verbindliche Auflagen vorzuschreiben,Ziffer 3 und 4 UVP-G erforderliche Variantenvergleich sei nicht ausreichend vorgenommen worden. Die Prüfung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens dürfe sich nicht auf einen Vergleich mit der bisherigen Praxis bloßer Mülldeponierung beschränken. Vielmehr müsse auch eine mechanisch-biologische Anlage (zur Vorbehandlung) in Betracht gezogen werden. Aber selbst die erfolgte Gegenüberstellung sei mangelhaft, da sie nur auf die Treibhausgasemission abstelle. Bei Prüfung der Nullvariante sei aber auch das Projekt Zwentendorf (Restmüllverbrennung im Gesamtvolumen von 300.000 Jahrestonnen) zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der gegenständlichen Müllverbrennungsanlage erscheine im Zusammenhang damit mehr als fraglich. Es sei völlig unklar, wie unter Berücksichtigung dieses Konkurrenten die notwendige Müllmenge für die Anlage in Zistersdorf alleine aus Niederösterreich zu Stande kommen solle, sodass die bloße bisherige Absichtserklärung der Konsenswerberin, nur Müll aus Niederösterreich zu verbrennen, soferne dies nicht als verbindliche Auflage im Bescheid vorgeschrieben werde, wertlos sei. Die Frage, ob in der gegenständlichen Anlage ausschließlich der in Niederösterreich anfallende Müll oder auch Abfall aus anderen Bundesländern und dem benachbarten Ausland verwertet werden solle, wirke sich auf die Einschätzung der Vorteile der zu prüfenden Alternativen und die Prüfung des Vorteils gegenüber einem Unterbleiben des Projekts aus, da der österreichische wie europarechtliche Grundsatz der Abfallwirtschaft, Abfall möglichst entstehungsnah zu entsorgen, zu beachten sei. Die Berufungswerberinnen stellen daher in diesem Zusammenhang die Anträge, als verbindliche Auflagen vorzuschreiben,

  • -Strichaufzählung
    dass in der beantragten MVA ausschließlich Müll aus Niederösterreich verbrannt werden darf (verbunden mit der Vorschreibung entsprechender Beweissicherungs- Maßnahmen und einer Herkunftsaufschlüsselung) und- dass die Konsenswerberin über ausreichende Zuliefer- und Abnahmeverträge mit Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbänden verfügen müsse, die die Auslastung der MVA garantieren, und dass diese Verträge vor der Genehmigung der projektierten Anlage vorgelegt werden
müssen.

Die Behörde erster Instanz hat zu den entsprechenden Einwendungen im Bescheid lediglich ausgeführt, diese Themenbereiche seien bereits im Rahmen der öffentlichen Erörterung und der Genehmigungsverhandlung eingehend erörtert worden, wobei im Wesentlichen herausgekommen sei, dass der im Projekt dargestellte Variantenvergleich als fachlich ausreichend und den gesetzlichen Vorgaben genügend qualifiziert angesehen werden könne, und eine Bedarfsprüfung im eigentlichen Sinne und so, wie sie von den Einwendern argumentiert werde, auf Grund der anzuwendenden Gesetze nicht vorgenommen werden müsse.

Im Ergebnis stimmt der Umweltsenat in diesem Punkte der Behörde erster Instanz zu.a) Richtig ist, dass in der UVE (Kapitel 5.5) eine Gegenüberstellung der Auswirkungen des Projekts zur Nullvariante unter Gleichstellung der Nullvariante mit einer Mülldeponie mit Entgasung erfolgt und die Argumentation über den Vergleich der Emission von treibhauswirksamen Gasen erfolgt, und zwar der CO2- und CH4-Emissionen. Als Schlussfolgerung aus diesem Vergleich wird festgestellt, dass die Verbrennung der Abfälle eine erhebliche Verringerung der Belastung der Atmosphäre mit treibhauswirksamen Gasen mit sich bringe und daher die Müllverbrennung der Deponierung klar vorzuziehen sei.

Richtig ist weiters, dass der dem Verfahren zugezogene

Sachverständige für Verfahrenstechnik, Dr.  Wolfgang Winkler,

dazu ausführte, dass sich dieser Vergleich nicht ausschließlich

auf die Emissionen von CO2 und CH4 beschränken sollte, sondern

dass auch unter anderem die FCKW und Emissionen, die durch

längere Transportwege hervorgerufen werden, einbezogen werden

sollten, die in den Unterlagen quantifiziert worden seien. Daraus

ist aber deshalb für den Standpunkt der Berufungswerber nichts zu

gewinnen, weil derselbe Sachverständige darauf hinwies, dass

vergleichende Betrachtungen über andere Kriterien, wie z.B.

benötigte Deponievolumina oder die Emission über den Wasserpfad

die Unterschiede zwischen der gewählten Variante und der

Nullvariante noch unterstreichen würden; bzw. dass die

Einbeziehung weiterer Kriterien in den Vergleich, wie z.B.

Flächenverbrauch, Gewässerbelastung, Langzeitwirkung noch

aussagekräftiger wären (S  6 des Teilgutachtens Band  21). Auch

die Sachverständige für chemisch-technische Abfallwirtschaft,

Frau Dr.  Annemarie Graus-Göldner, führt aus, dass beispielsweise

die Bildung von treibhauswirksamen Gasen bei Deponien in allen

Fällen ein Mehrfaches der Gesamtwirkung bei der (dieser)

Müllverbrennungsanlage ausmache, zumindest im Vergleich mit

derzeit betriebenen Deponien; und dass somit die Verbrennung der

Abfälle zu einer Verringerung der Belastung der Atmosphäre mit

treibhauswirksamen Gasen führe. Hinsichtlich der Deponierung der

anfallenden Reststoffe sei zu erwarten, dass gegenüber der

Ablagerung von unbehandelten Abfällen auf Deponien eine

wesentliche Volumensreduzierung (ca. 70 bis 90  %) erreicht werde

(S  5 im Teilgutachten Band  5). Beide Sachverständigen kommen

zum Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht die Angaben der UVE im

Zusammenhang mit der Nullvariante plausibel und richtig sind.b)

Die Berufungswerber verkennen aber überhaupt die Bedeutung, die

das UVP-G dem Nullvariantenvergleich beimisst. Das UVP-G räumt

der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, vor allem

nur mittelbar Entscheidungsrelevanz ein. Gefordert wird vom

Projektwerber -  auf der Ebene der Projektausarbeitung und -

begründung  - lediglich eine rechtlich unbestimmte Darlegung der

geprüften Alternativen (§  1 Abs.  1 Z  3) bzw. Standort- oder

Trassenvarianten (§  1 Abs. 1 Z  4), nicht aber -  etwa auf der

Ebene der Genehmigungsentscheidung (§  17)  - die Wahl der

günstigsten Alternative (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel  I

Rz  21).

Das UVP-G ist klar vorhabensbezogen und enthält lediglich einige

„konzeptive Elemente", wozu auch die Darlegung der Vor- und

Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens als Aufgabe der UVP (§

1 Abs.  1 Z  3), im Speziellen des

Umweltverträglichkeitsgutachtens (§  12 Abs.  3 Z  4) gehört

(Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel  IV Rz  40). Obwohl es aber

demnach zu den Aufgaben der UVP zählt, die Vor- und Nachteile des

Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und sich auch das

Umweltverträglichkeitsgutachten mit diesem Themenbereich

auseinander setzen muss, kann daraus -  da keine

Genehmigungsbedingungen daran geknüpft sind  - nicht abgeleitet

werden, dass nach spezifisch UVP-rechtlichen Vorschriften die

Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit eines Vorhabens zu prüfen wäre.

Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens liefert

eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des §

17 Abs.  2 und  4 UVP-G nur mittelbar relevante Begründung, die

allerdings im Hinblick auf die nach §  17 Abs.  1 UVP-G

anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein kann

(Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel  IV Rz  41). Die Darlegung

von geprüften Alternativen ist somit primär im Hinblick auf jene

allenfalls anzuwendenden Verfahrensvorschriften gemäß §  17 Abs.

1 UVP-G relevant, die den Nachweis einer solchen Begründung

fordern und/oder eine Abwägung öffentlicher Interessen vorsehen,

wie dies etwa in den Naturschutzgesetzen und im Forstgesetz der

Fall ist

(Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel  IV Rz  43).

Auf die von den Berufungswerberinnen hier vorgebrachten Argumente ist daher im Zusammenhang mit den Teilen der Berufung, die den Bescheid aus naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Gründen bekämpfen, noch einzugehen. Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G kann die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des § 17 Abs. 4 UVP-G erfüllt ist. Dass dies nicht der Fall ist, kann bereits auf Grund der vorliegenden Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung ausreichend beurteilt werden (vgl. unten Punkt 5.11).c) Insbesondere ist unter allgemein UVP-G-rechtlichenAuf die von den Berufungswerberinnen hier vorgebrachten Argumente ist daher im Zusammenhang mit den Teilen der Berufung, die den Bescheid aus naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Gründen bekämpfen, noch einzugehen. Im Rahmen der zusätzlichen Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G kann die Darlegung der Alternativen und der Nullvariante nur als Element einer möglichst vollständigen Sachverhaltsermittlung von Bedeutung sein, die die Beurteilung erleichtern kann, ob trotz der Erfüllung der Genehmigungskriterien der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G erfüllt ist. Dass dies nicht der Fall ist, kann bereits auf Grund der vorliegenden Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung ausreichend beurteilt werden vergleiche unten Punkt 5.11).c) Insbesondere ist unter allgemein UVP-G-rechtlichen

Gesichtspunkten, also ohne Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 UVP-G,Gesichtspunkten, also ohne Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G,

keine Bedarfsprüfung vorzunehmen (Raschauer, UVP-G-Kommentar, Rz 5 zu § 1). Ob das Müllaufkommen in Niederösterreich ausreicht, um die gegenständliche Müllverbrennungsanlage wirtschaftlich betreiben zu können, wenn das Projekt Zwentendorf/Dürnrohr verwirklicht wird, ist daher unter diesen Gesichtspunkten irrelevant. Dazu kommt, dass die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung den zum Zeitpunkt ihrer Erlassung bestehenden Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Walter-Mayer,keine Bedarfsprüfung vorzunehmen (Raschauer, UVP-G-Kommentar, Rz 5 zu Paragraph eins,). Ob das Müllaufkommen in Niederösterreich ausreicht, um die gegenständliche Müllverbrennungsanlage wirtschaftlich betreiben zu können, wenn das Projekt Zwentendorf/Dürnrohr verwirklicht wird, ist daher unter diesen Gesichtspunkten irrelevant. Dazu kommt, dass die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung den zum Zeitpunkt ihrer Erlassung bestehenden Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Walter-Mayer,

Verwaltungsverfahrensrecht 7. Auflage, Rz 541 mwN). Zu diesem

Zeitpunkt liegt keine rechtskräftige Genehmigung des Projekts Zwentendorf/Dürnrohr vor. Es könnte also gar nicht unterstellt werden, dass die Antragstellerin das niederösterreichische Müllaufkommen mit einer Müllverbrennungsanlage in Zwentendorf zu teilen hätte. Dementsprechend besteht auch keine Veranlassung, der Antragstellerin die in diesem Teil der Berufung beantragten Auflagen zu erteilen.d) Zu dem von den Berufungswerberinnen nur am Rande relevierten Problem des Vergleichs der von der Antragstellerin gewählten Variante der Rostfeuerung mit der Variante Wirbelschichtfeuerung sei Folgendes ausgeführt:

Im Kapitel 5.3.6.2. der UVE ist eine Bewertung verschiedener thermischer Behandlungsverfahren nach den wesentlichen Kriterien der Umweltverträglichkeit und der Entsorgungssicherheit der Anlage vorgenommen worden. Verglichen wurde das von der Antragstellerin vorgesehene Verfahren mit Rostfeuerung, das Schwelbrennverfahren, das Thermoselectverfahren, sowie das stationäre und das zirkulierende Wirbelschichtfeuerungsverfahren.

Nach der dort gegebenen zusammenfassenden Bewertung ist die

Rostfeuerung der Wirbelschichtfeuerung in den

Beurteilungskriterien Inertisierung der Reststoffe, Energiebilanz

mit Einschmelzung, Flexibilität, Bauvolumen, Entwicklungsstand

und Verfügbarkeit überlegen; es ist weiters dem Verfahren mit

stationärer Wirbelschichtfeuerung auch im Kriterium

Schadstofffracht-Luftpfad überlegen. In den Beurteilungskriterien

Erzeugung verwertbarer Reststoffe, Schadstofffracht- Wasserpfad

und Energiebilanz ohne Einschmelzung ist es den beiden

Wirbelschichtfeuerungsverfahren gleichwertig. In keinem der

angeführten Beurteilungskriterien schneidet das

Rostfeuerungsverfahren gegenüber Wirbelschichtfeuerungsverfahren

ungünstiger ab. Die in der UVE in diesem Bereich gezogenen

Schlüsse sind richtig, plausibel und entsprechen dem Stand der

Technik (Gutachten des Sachverständigen für Verfahrenstechnik,

Dr.  Wolfgang Winkler, S  6 im Teilgutachten Band  21; Gutachten

der Sachverständigen für chemisch-technische Abfallwirtschaft,

Dr.  Annemarie Graus-Göldner, S  4 im Teilgutachten Band  5).

Alle in Betracht gezogenen thermischen Behandlungsverfahren können hinsichtlich des Einzelkriteriums Reststoffverwertbarkeit als gleichwertig angesehen werden. Unter Heranziehung der Flexibilität der Verfahren im Zusammenhang mit Brennstoffaufbereitung kann die Rostfeuerung viele Vorteile aufweisen. Die unterschiedlichsten Abfallstoffe, auch Klärschlamm, können verbrannt werden. Lediglich für große Sperrmüllteile ist eine Zerkleinerung erforderlich. Keines der dargestellten Verfahren bietet die Erfahrung, die Flexibilität und Sicherheit der Rostfeuerung mit nach dem Stand der Technik nachgeschalteter Rauchgasreinigung. Derartige Anlagen sind seit Jahren erfolgreich z.B. in Wien bei der MVA Spittelau in Betrieb. Obwohl die Inertisierungsmöglichkeit bei alternativen Verfahren günstiger eingeschätzt wird als bei der Rostfeuerung ohne Einschmelzung, überwiegt die überragende Referenzsituation der Rostfeuerung. Alternative Verfahren stellen insofern ein Risiko dar, als sie noch nicht die entsprechende Reife erlangt haben. Die Wirbelschichtfeuerung wurde bisher noch nicht zur ausschließlichen Behandlung kommunaler Abfallstoffe eingesetzt. Es wurden vielmehr im Wesentlichen industrielle Abfallstoffe thermisch behandelt, wobei eine aufwändige Vorbehandlung durchgeführt werden muss. Die Hochtemperaturverfahren erzeugen naturgemäß höhere Anteile an Schmelzgranulat, doch ist die unterstellte bessere Verwertbarkeit dieser Schmelzprodukte nicht nachgewiesen, weil dafür Langzeitversuche notwendig sind. Für die Deponierung der Schlackenprodukte ist die Qualität der Rostfeuerung mehr als ausreichend. Eine direkte Verwertbarkeit der Reststoffe ist zudem zukünftig für keines der betrachteten Verfahren absolut sichergestellt (Gutachten Dr. Graus-Göldner aaO, S 3 und 4).Aus diesen vom Umweltsenat ergänzend getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Wahl der Antragstellerin, die Anlage mit Rostfeuerungsverfahren zu betreiben, im Vergleich jedenfalls zur Wirbelschichtfeuerung (auf die sich die Berufung ausschließlich bezieht) nicht dem

Minimierungsgebot des § 17 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 und 4 UVP-GMinimierungsgebot des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3 und 4 UVP-G

widersprechen kann.

5.10. Zu Punkt 10. (Genehmigungsumfang/Parteiengehör):

5.10.1. Die Berufung macht geltend, dass in der Ladung zur Verhandlung nicht alle relevanten Genehmigungsvorschriften angeführt worden wären. Insbesondere fehle der Hinweis auf das WRG, das LRG-K, das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, die Gewerbeordnung und das NÖ AWG. Der Rechtsauffassung der Behörde

1. Instanz, dass mit dem Genehmigungsantrag nach § 29 Abs. 1 Z 3 AWG alle bundesrechtlichen Anträge mitumfasst wären, werde widersprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das UVP-G mit seiner weiter gehenden Entscheidungskonzentration das AWG verdränge und gemäß UVP-G eindeutig eine sektorale Antragstellung gefordert sei. Der Hinweis auf das AWG sei unzureichend, da dadurch keine abschließende Regelung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen sowie nur eine ungenügende Regelung der subjektiv-öffentlichen Rechte bzw. objektiv- öffentlichen Rechte getroffen werde. Weiters sei eine Genehmigungspflicht nach § 22 Abs. 3 NÖ AWG gegeben, da keine Standortausweisung nach § 17 NÖ AWG erfolgt sei. Vom Einwand einer Genehmigungspflicht nach Elektrizitätswirtschaftsgesetz wird in der Berufung selbst Abstand genommen.1. Instanz, dass mit dem Genehmigungsantrag nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, AWG alle bundesrechtlichen Anträge mitumfasst wären, werde widersprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das UVP-G mit seiner weiter gehenden Entscheidungskonzentration das AWG verdränge und gemäß UVP-G eindeutig eine sektorale Antragstellung gefordert sei. Der Hinweis auf das AWG sei unzureichend, da dadurch keine abschließende Regelung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen sowie nur eine ungenügende Regelung der subjektiv-öffentlichen Rechte bzw. objektiv- öffentlichen Rechte getroffen werde. Weiters sei eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 22, Absatz 3, NÖ AWG gegeben, da keine Standortausweisung nach Paragraph 17, NÖ AWG erfolgt sei. Vom Einwand einer Genehmigungspflicht nach Elektrizitätswirtschaftsgesetz wird in der Berufung selbst Abstand genommen.

Eingewandt wird jedoch, dass in der Begründung nicht die bautechnischen Vorschriften des Landes NÖ erwähnt sind, die gem. § 29 Abs. 13 AWG und § 3 Abs. 2 UVP-G im konzentrierten Verfahren anzuwenden wären.Da das Vorhaben nicht nach allen relevanten Bestimmungen geprüft worden bzw. die relevanten Bestimmungen nicht in der Ladung zur Verhandlung erwähnt worden wären, sei gegen Umweltvorschriften verstoßen und das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.Eingewandt wird jedoch, dass in der Begründung nicht die bautechnischen Vorschriften des Landes NÖ erwähnt sind, die gem. Paragraph 29, Absatz 13, AWG und Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G im konzentrierten Verfahren anzuwenden wären.Da das Vorhaben nicht nach allen relevanten Bestimmungen geprüft worden bzw. die relevanten Bestimmungen nicht in der Ladung zur Verhandlung erwähnt worden wären, sei gegen Umweltvorschriften verstoßen und das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

5.10.2. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde von der Konsenswerberin zu dem gegenständlichen Berufungsvorbringen folgende Stellungnahme abgegeben:

Im Rahmen eines Genehmigungsverfahren gem. § 29 AWG habe der Landeshauptmann die materiell-rechtlichen Bestimmungen verschiedener Materiengesetze anzuwenden, es sei jedoch keineswegs erforderlich, gesonderte Genehmigungsanträge nach diesen Bestimmungen zu stellen. Ungeachtet dessen habe die Konsenswerberin in ihrem Genehmigungsantrag sehr wohl auf die mitanzuwendenden Materiengesetze hingewiesen. Eine Genehmigungspflicht nach § 22 NÖ AWG liege nicht vor. Als Begründung dafür wird der Kommentar Scheuringer/Berger/Leiss in „Abfall, Abwasser, Luft", Kap. 7/8.9, zitiert. 5.10.3. Andere Parteien haben zu dem gegenständlichen Berufungsvorbringen keine Stellungnahme abgegeben.Im Rahmen eines Genehmigungsverfahren gem. Paragraph 29, AWG habe der Landeshauptmann die materiell-rechtlichen Bestimmungen verschiedener Materiengesetze anzuwenden, es sei jedoch keineswegs erforderlich, gesonderte Genehmigungsanträge nach diesen Bestimmungen zu stellen. Ungeachtet dessen habe die Konsenswerberin in ihrem Genehmigungsantrag sehr wohl auf die mitanzuwendenden Materiengesetze hingewiesen. Eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 22, NÖ AWG liege nicht vor. Als Begründung dafür wird der Kommentar Scheuringer/Berger/Leiss in „Abfall, Abwasser, Luft", Kap. 7/8.9, zitiert. 5.10.3. Andere Parteien haben zu dem gegenständlichen Berufungsvorbringen keine Stellungnahme abgegeben.

5.10.4. Der Umweltsenat hat dazu Folgendes erwogen:

5.10.4.1. Zum Genehmigungsumfang:

5.10.4.1.1. Für das gegenständliche Verfahren wurde der Genehmigungsantrag am 22.12.1995, R/4-U-001/003, mit der Formulierung gestellt, die Niederösterreichische Landesregierung wolle auf der Grundlage sämtlicher facheinschlägiger Rechtsvorschriften, wie §§ 3 und 17 UVP-G, § 29 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 AWG iVm den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unter Mitanwendung des ASchG, LRG-K und ForstG den einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959, den einschlägigen Bestimmungen des ForstG 1975, den einschlägigen Bestimmungen des EisBG, den gemäß § 29 Abs. 13 AWG anzuwendenden bautechnischen Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des § 5 NÖ NSchG und der einschlägigen Bestimmungen des NÖ StarkstromwegeG, genehmigen.5.10.4.1.1. Für das gegenständliche Verfahren wurde der Genehmigungsantrag am 22.12.1995, R/4-U-001/003, mit der Formulierung gestellt, die Niederösterreichische Landesregierung wolle auf der Grundlage sämtlicher facheinschlägiger Rechtsvorschriften, wie Paragraphen 3 und 17 UVP-G, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, AWG in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unter Mitanwendung des ASchG, LRG-K und ForstG den einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959, den einschlägigen Bestimmungen des ForstG 1975, den einschlägigen Bestimmungen des EisBG, den gemäß Paragraph 29, Absatz 13, AWG anzuwendenden bautechnischen Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des Paragraph 5, NÖ NSchG und der einschlägigen Bestimmungen des NÖ StarkstromwegeG, genehmigen.

Festzuhalten ist zunächst also, dass der Antrag ohnehin im Zusammenhang mit der Genehmigung nach § 29 AWG eine Reihe von einschlägigen Materiengesetzen genannt hat. Nach Auffassung des Umweltsenates wäre dies bei der Stellung eines Antrages auf Genehmigung (auch) nach § 29 AWG aber gar nicht erforderlich.Festzuhalten ist zunächst also, dass der Antrag ohnehin im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Paragraph 29, AWG eine Reihe von einschlägigen Materiengesetzen genannt hat. Nach Auffassung des Umweltsenates wäre dies bei der Stellung eines Antrages auf Genehmigung (auch) nach Paragraph 29, AWG aber gar nicht erforderlich.

§ 29 AWG sieht eine Verfahrens- und Entscheidungskonzentration für Bereiche des Bundesrechts vor (Kind/List/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz, 462). Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1274BlgNR17.GP S 39f) weisen zu § 29 AWG darauf hin, dass es nur mehr ein eigenständiges abfallrechtliches Bewilligungsverfahren geben soll.Paragraph 29, AWG sieht eine Verfahrens- und Entscheidungskonzentration für Bereiche des Bundesrechts vor (Kind/List/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz, 462). Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1274BlgNR17.Gesetzgebungsperiode S 39f) weisen zu Paragraph 29, AWG darauf hin, dass es nur mehr ein eigenständiges abfallrechtliches Bewilligungsverfahren geben soll.

§ 29 Abs. 2 AWG lautet:Paragraph 29, Absatz 2, AWG lautet:

„Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gem. Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. ....".„Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gem. Absatz eins, nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. ....".

Der Landeshauptmann hat also eine Genehmigung nach dem AWG zu erteilen und dabei die Bestimmungen verschiedener Bundesgesetze anzuwenden. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass der Landeshauptmann eine Genehmigung nach den angeführten Bundesgesetzen erteilen solle, hätte es dafür einer klaren Regelung bedurft. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Weiters ist dem Gesetzeswortlaut des § 29 AWG nicht zu entnehmen, dass zur Erlangung einer Genehmigung gemäß § 29 AWG ein Antrag auf Genehmigung nach einem anderen, gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bundesgesetz zu stellen sei. Die Ansicht der Berufungswerberinnen, dass § 29 Abs. 1 AWG lediglich besage, dass die Anträge unter einem eingereicht werden müssten, damit die Entscheidungskonzentration Platz greifen könne, wurde nicht überzeugend begründet und wird vom Umweltsenat nicht geteilt. Die Mitanwendung der Materiengesetze ist in Abs. 2, nicht in Abs. 1 geregelt und enthält keinerlei Aussagen – wie bereits oben dargestellt – dass formelle Anträge bzgl. dieser Materiengesetze zu stellen wären.Weiters ist dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 29, AWG nicht zu entnehmen, dass zur Erlangung einer Genehmigung gemäß Paragraph 29, AWG ein Antrag auf Genehmigung nach einem anderen, gemäß Absatz 2, anzuwendenden Bundesgesetz zu stellen sei. Die Ansicht der Berufungswerberinnen, dass Paragraph 29, Absatz eins, AWG lediglich besage, dass die Anträge unter einem eingereicht werden müssten, damit die Entscheidungskonzentration Platz greifen könne, wurde nicht überzeugend begründet und wird vom Umweltsenat nicht geteilt. Die Mitanwendung der Materiengesetze ist in Absatz 2,, nicht in Absatz eins, geregelt und enthält keinerlei Aussagen – wie bereits oben dargestellt – dass formelle Anträge bzgl. dieser Materiengesetze zu stellen wären.

Auch aus dem in der Berufung angesprochenen Verhältnis von UVP-G zu AWG ist für die Berufungswerberinnen nichts zu gewinnen. § 5 Abs. 1 UVP-G sieht ausdrücklich eine Gliederung der Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften vor. Daraus wird abgeleitet, dass für jedes „Teilverfahren" ein eigener, wenn auch im einheitlichen Antrag nach § 5 Abs. 1 UVP-G integrierter Antrag vorliegen muss (Köhler-Schwarzer UVP-G Rz 3 zu § 5; Raschauer-UVP-G Rz 2 zu § 5). Das UVP-G wurde 1993 erlassen, die Stammfassung des AWG datiert aus 1990. Bis zu dem Zeitpunkt der Erlassung des UVP-G wurde weder durch die einschlägige Judikatur, noch in der Literatur die Meinung vertreten, dass gem. § 29 AWG Anträge nach den Materiengesetzen einzubringen wären. Das UVP-G hat daher offensichtlich eine bewusst abweichende Regelung zu § 29 AWG getroffen. Auch nach Verabschiedung des UVP-G im Jahr 1993 wurde das AWG wiederholt novelliert, wobei auch § 29 Abs. 2 verändert wurde. Trotz Kenntnis der abweichenden Regelung in § 5 Abs. 1 UVP-G wurde in § 29 Abs. 2 AWG keine entsprechende Formulierung aufgenommen. Dies deutet eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber eine Antragstellung nach den Materiengesetzen im Rahmen einer Genehmigung nach § 29 AWG nicht regeln wollte, sondern davon ausgeht, dass zusätzlich zu einem Genehmigungsantrag nach § 29 AWG keine Anträge nach den anzuwendenden Bundesmaterien zu stellen sind.Auch aus dem in der Berufung angesprochenen Verhältnis von UVP-G zu AWG ist für die Berufungswerberinnen nichts zu gewinnen. Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G sieht ausdrücklich eine Gliederung der Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften vor. Daraus wird abgeleitet, dass für jedes „Teilverfahren" ein eigener, wenn auch im einheitlichen Antrag nach Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G integrierter Antrag vorliegen muss (Köhler-Schwarzer UVP-G Rz 3 zu Paragraph 5,; Raschauer-UVP-G Rz 2 zu Paragraph 5,). Das UVP-G wurde 1993 erlassen, die Stammfassung des AWG datiert aus 1990. Bis zu dem Zeitpunkt der Erlassung des UVP-G wurde weder durch die einschlägige Judikatur, noch in der Literatur die Meinung vertreten, dass gem. Paragraph 29, AWG Anträge nach den Materiengesetzen einzubringen wären. Das UVP-G hat daher offensichtlich eine bewusst abweichende Regelung zu Paragraph 29, AWG getroffen. Auch nach Verabschiedung des UVP-G im Jahr 1993 wurde das AWG wiederholt novelliert, wobei auch Paragraph 29, Absatz 2, verändert wurde. Trotz Kenntnis der abweichenden Regelung in Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G wurde in Paragraph 29, Absatz 2, AWG keine entsprechende Formulierung aufgenommen. Dies deutet eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber eine Antragstellung nach den Materiengesetzen im Rahmen einer Genehmigung nach Paragraph 29, AWG nicht regeln wollte, sondern davon ausgeht, dass zusätzlich zu einem Genehmigungsantrag nach Paragraph 29, AWG keine Anträge nach den anzuwendenden Bundesmaterien zu stellen sind.

Aus § 5 Abs. 1 UVP-G kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Regelung des § 29 Abs. 2 AWG aufgehoben wäre. Vielmehr ist das AWG eines der Materiengesetze, die nach dem UVP-G anzuwenden sind, sodass es im Antrag nach § 5 UVP-G anzuführen ist. Da - wie oben dargestellt - eine Gliederung des Antrages nach § 29 AWG nicht erforderlich ist, ist auch nicht nachvollziehbar, warum dies im Rahmen eines UVP-Verfahrens anders sein sollte.Aus Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Regelung des Paragraph 29, Absatz 2, AWG aufgehoben wäre. Vielmehr ist das AWG eines der Materiengesetze, die nach dem UVP-G anzuwenden sind, sodass es im Antrag nach Paragraph 5, UVP-G anzuführen ist. Da - wie oben dargestellt - eine Gliederung des Antrages nach Paragraph 29, AWG nicht erforderlich ist, ist auch nicht nachvollziehbar, warum dies im Rahmen eines UVP-Verfahrens anders sein sollte.

5.10.4.1.2. Zur Genehmigungspflicht nach dem NÖ AWG:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. März 1992, G 231/91-11, festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber bei Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG die abfallwirtschaftsrechtliche Kompetenz des Landesgesetzgebers, wie sie sich aus Artikel 15 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ergibt, lediglich im unbedingt erforderlichen Ausmaß zurückdrängt. Es bleiben somit neben den Regelungen im § 29 Bundes-AWG entsprechend dem letzten Satz des § 29 Abs. 1 AWG auch für Anlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle landesrechtliche Vorschriften unberührt, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch § 29 AWG vereinheitlichte Genehmigungsverfahren inhaltlich ersetzt wurden. Der Verfassungsgerichtshof verweist auf die Ausführungen von Raschauer (Landesgesetzgebungsbefugnis im Abfallrecht, ecolex 1991, Seite 358: Anlagen, die im § 29 Abs. 1 Z 3 und 6 genannt sind, dürfen kumulativ überdies einer landesabfallrechtlichen, nicht aber einer baubehördlichen Bewilligungspflicht unterworfen werden), sowie auf Merli (zum Verhältnis von Bundes- und Landesrecht bei abfallwirtschaftsrechtlichen Anlagengenehmigungen, ÖZW 1991, Seite 106 ff: Auszuschließen sind daher von vornherein jene Deutungen des § 29 Abs. 1 letzter Satz AWG, die die Genehmigungspflichten nach den Landes-AWG vollständig beseitigen, weil diese, wie gezeigt, einerseits nicht ausschließlich abfallrechtlicher Natur sind und weil sie andererseits abfallrechtliche Elemente enthalten, denen mangels Gebrauch der Bedarfskompetenz durch den Bund die Zuständigkeitsgrundlage nicht entzogen wurde. Das betrifft vor allem die Bindung an Standortfestsetzungen im Fachplanungsrecht. .... Diese Anlagen bedürfen daher neben der Genehmigung nach § 29 AWG auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG. Im landesrechtlichen Verfahren sind allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des § 29 AWG verbliebene abfallwirtschaftliche Restzuständigkeit fallen: also jene über die Bestimmungen mit den Landesabfallplänen oder -konzepten und mit Standortfestsetzungen und über das Ortsbild-, Straßenbild- und Landschaftsschutz.). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.9.1997, 96/07/0223, zu dem Verhältnis zwischen Bundes-AWG und Landes-AWG Stellung genommen. Unter Bezugnahme auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes stellt er fest,Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. März 1992, G 231/91-11, festgestellt, dass der Bundesgesetzgeber bei Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG die abfallwirtschaftsrechtliche Kompetenz des Landesgesetzgebers, wie sie sich aus Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG ergibt, lediglich im unbedingt erforderlichen Ausmaß zurückdrängt. Es bleiben somit neben den Regelungen im Paragraph 29, Bundes-AWG entsprechend dem letzten Satz des Paragraph 29, Absatz eins, AWG auch für Anlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle landesrechtliche Vorschriften unberührt, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch Paragraph 29, AWG vereinheitlichte Genehmigungsverfahren inhaltlich ersetzt wurden. Der Verfassungsgerichtshof verweist auf die Ausführungen von Raschauer (Landesgesetzgebungsbefugnis im Abfallrecht, ecolex 1991, Seite 358: Anlagen, die im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 genannt sind, dürfen kumulativ überdies einer landesabfallrechtlichen, nicht aber einer baubehördlichen Bewilligungspflicht unterworfen werden), sowie auf Merli (zum Verhältnis von Bundes- und Landesrecht bei abfallwirtschaftsrechtlichen Anlagengenehmigungen, ÖZW 1991, Seite 106 ff: Auszuschließen sind daher von vornherein jene Deutungen des Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz AWG, die die Genehmigungspflichten nach den Landes-AWG vollständig beseitigen, weil diese, wie gezeigt, einerseits nicht ausschließlich abfallrechtlicher Natur sind und weil sie andererseits abfallrechtliche Elemente enthalten, denen mangels Gebrauch der Bedarfskompetenz durch den Bund die Zuständigkeitsgrundlage nicht entzogen wurde. Das betrifft vor allem die Bindung an Standortfestsetzungen im Fachplanungsrecht. .... Diese Anlagen bedürfen daher neben der Genehmigung nach Paragraph 29, AWG auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG. Im landesrechtlichen Verfahren sind allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des Paragraph 29, AWG verbliebene abfallwirtschaftliche Restzuständigkeit fallen: also jene über die Bestimmungen mit den Landesabfallplänen oder -konzepten und mit Standortfestsetzungen und über das Ortsbild-, Straßenbild- und Landschaftsschutz.). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.9.1997, 96/07/0223, zu dem Verhältnis zwischen Bundes-AWG und Landes-AWG Stellung genommen. Unter Bezugnahme auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes stellt er fest,

„dass .......landesrechtliche Vorschriften für die in Rede

stehenden Anlagen unberührt bleiben, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch § 29 AWG vereinheitlichte Genehmigungsverfahren inhaltlich ersetzt wurden. Dies bedeutet, dass solche Anlagen neben der Genehmigung nach § 29 AWG auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG bedürfen, wobei im landesrechtlichen Verfahren allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden sind, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des § 29 AWG verbliebene abfallrechtliche Restzuständigkeit fallen, also jene über die Übereinstimmung mit den Landesabfallplänen oder -konzepten und mit Standortfestsetzungen und über den Ortsbild-, Straßenbild- und Landschaftsschutz."stehenden Anlagen unberührt bleiben, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch Paragraph 29, AWG vereinheitlichte Genehmigungsverfahren inhaltlich ersetzt wurden. Dies bedeutet, dass solche Anlagen neben der Genehmigung nach Paragraph 29, AWG auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG bedürfen, wobei im landesrechtlichen Verfahren allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden sind, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des Paragraph 29, AWG verbliebene abfallrechtliche Restzuständigkeit fallen, also jene über die Übereinstimmung mit den Landesabfallplänen oder -konzepten und mit Standortfestsetzungen und über den Ortsbild-, Straßenbild- und Landschaftsschutz."

Auch Schmelz (in Kind/List/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz, 1999, S 481) zitiert die Auffassung, „dass landesrechtliche Vorschriften unberührt bleiben, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch § 29 vereinheitlichte Genehmigungsverfahren ersetzt wurden. Dies bedeute, dass solche Anlagen neben einer Genehmigung nach § 29 auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG bedürfen, wobei im landesrechtlichen Verfahren nur jene Vorschriften anzuwenden sind, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des § 29 verbliebenen abfallwirtschaftlichen Restzuständigkeit fallen, also jene über die Übereinstimmung mit den Landesabfallplänen oder -konzepten und mit Standortfestsetzungen und über den Ortsbild-, Straßenbild- und Landschaftsschutz."Auch Schmelz (in Kind/List/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz, 1999, S 481) zitiert die Auffassung, „dass landesrechtliche Vorschriften unberührt bleiben, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch Paragraph 29, vereinheitlichte Genehmigungsverfahren ersetzt wurden. Dies bedeute, dass solche Anlagen neben einer Genehmigung nach Paragraph 29, auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG bedürfen, wobei im landesrechtlichen Verfahren nur jene Vorschriften anzuwenden sind, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des Paragraph 29, verbliebenen abfallwirtschaftlichen Restzuständigkeit fallen, also jene über die Übereinstimmung mit den Landesabfallplänen oder -konzepten und mit Standortfestsetzungen und über den Ortsbild-, Straßenbild- und Landschaftsschutz."

Dieser somit im Wesentlichen einheitlichen Meinung in Judikatur und Lehre entsprechend ist also davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall im Einklang mit der Subsidaritätsregelung des § 2 NÖ AWG („Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmung des § 25 Abs. 2 – nicht für gefährliche Abfälle und für andere Abfälle soweit einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen") auch eine Genehmigung des Vorhabens nach dem NÖ AWG im Bereiche der erwähnten abfallwirtschaftlichen Restzuständigkeit zu beantragen gewesen wäre. Auch das jüngste Erkenntnis des VwGH vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0075, bestätigt diese Rechtsansicht.Dieser somit im Wesentlichen einheitlichen Meinung in Judikatur und Lehre entsprechend ist also davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall im Einklang mit der Subsidaritätsregelung des Paragraph 2, NÖ AWG („Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, – nicht für gefährliche Abfälle und für andere Abfälle soweit einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen") auch eine Genehmigung des Vorhabens nach dem NÖ AWG im Bereiche der erwähnten abfallwirtschaftlichen Restzuständigkeit zu beantragen gewesen wäre. Auch das jüngste Erkenntnis des VwGH vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0075, bestätigt diese Rechtsansicht.

Ein solcher Antrag auf Genehmigung auch nach dem NÖ AWG wurde in erster Instanz im Verfahren von der Projektwerberin nicht gestellt. Nach § 5 Abs. 2 UVP-G hat ein Projektwerber, wenn sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dass für das Vorhaben weitere Anträge erforderlich sind, den Genehmigungsantrag um diese Anträge zu ergänzen. Diesfalls ist die UVP -Behörde (also die Landesregierung oder, bei Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens, der Umweltsenat) zuständig. (Vgl. Köhler/Schwarzer, UVP-G Kommentar Rz 4 zu § 17). Nach Ansicht von Köhler/Schwarzer verbietet sich die Annahme, der neue Genehmigungsantrag wäre jedenfalls bei der Landesregierung einzubringen, da diesfalls die integrative Entscheidung länger als nötig aufgeschoben wird und kein fachlicher Grund für die Durchführung eines neuerlichen Verfahrens bei der Landesregierung ersichtlich ist. Die Rechtslage wurde auch durch die AVG Novelle 1998 nicht geändert (siehe Köhler in Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht, S 103, 104 und 116) und es kann eine Ergänzung des Antrags nach dieser Novelle auch im Berufungsverfahren vorgenommen werden (auf Grund des § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung dieser Novelle derogiert § 13 Abs. 8 AVG insoweit § 15 UVP-G, als dieser der Regelung des § 13 Abs. 8 AVG widerspricht; siehe dazu Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht 7. Auflage Rz 162/1). Die Behörde hat sodann das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck erforderlich ist (Vgl. § 37 letzter Satz AVG)Ein solcher Antrag auf Genehmigung auch nach dem NÖ AWG wurde in erster Instanz im Verfahren von der Projektwerberin nicht gestellt. Nach Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G hat ein Projektwerber, wenn sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dass für das Vorhaben weitere Anträge erforderlich sind, den Genehmigungsantrag um diese Anträge zu ergänzen. Diesfalls ist die UVP -Behörde (also die Landesregierung oder, bei Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens, der Umweltsenat) zuständig. (Vgl. Köhler/Schwarzer, UVP-G Kommentar Rz 4 zu Paragraph 17,). Nach Ansicht von Köhler/Schwarzer verbietet sich die Annahme, der neue Genehmigungsantrag wäre jedenfalls bei der Landesregierung einzubringen, da diesfalls die integrative Entscheidung länger als nötig aufgeschoben wird und kein fachlicher Grund für die Durchführung eines neuerlichen Verfahrens bei der Landesregierung ersichtlich ist. Die Rechtslage wurde auch durch die AVG Novelle 1998 nicht geändert (siehe Köhler in Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht, S 103, 104 und 116) und es kann eine Ergänzung des Antrags nach dieser Novelle auch im Berufungsverfahren vorgenommen werden (auf Grund des Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung dieser Novelle derogiert Paragraph 13, Absatz 8, AVG insoweit Paragraph 15, UVP-G, als dieser der Regelung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG widerspricht; siehe dazu Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht 7. Auflage Rz 162/1). Die Behörde hat sodann das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck erforderlich ist (Vgl. Paragraph 37, letzter Satz AVG)

Der Umweltsenat hat die Projektwerberin mit Schreiben vom 29.12.1999 aufgefordert, den Antrag um eine Genehmigung nach dem NÖ AWG zu ergänzen. Dies ist auch fristgerecht erfolgt.

Nach § 22 Abs. 3 NÖ AWG 1992 sind für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Betriebsanlagen landesrechtliche Genehmigungen nicht erforderlich, wenn nach bundesrechtlichen Vorschriften im Bereich des Wasser-, Gewerbe – oder Luftreinhalterechts ein Genehmigungstatbestand gegeben ist und für die Betriebsanlage eine Verordnung nach § 17 vorliegt. In allen übrigen Fällen ist hiefür statt aller landesrechtlichen Genehmigungen eine Genehmigung nach diesem Gesetz erforderlich. In einem solchen Verfahren ist neben den Voraussetzungen des Abs. 2 auch die Übereinstimmung mit den Flächenwidmungsvorschriften zu prüfen. Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung regelt, dass den Zielen des § 1 Abs. 4 leg. cit. für die Abfallbehandlung nach dem Stand der Technik bestmöglich entsprochen werden muss.Nach Paragraph 22, Absatz 3, NÖ AWG 1992 sind für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Betriebsanlagen landesrechtliche Genehmigungen nicht erforderlich, wenn nach bundesrechtlichen Vorschriften im Bereich des Wasser-, Gewerbe – oder Luftreinhalterechts ein Genehmigungstatbestand gegeben ist und für die Betriebsanlage eine Verordnung nach Paragraph 17, vorliegt. In allen übrigen Fällen ist hiefür statt aller landesrechtlichen Genehmigungen eine Genehmigung nach diesem Gesetz erforderlich. In einem solchen Verfahren ist neben den Voraussetzungen des Absatz 2, auch die Übereinstimmung mit den Flächenwidmungsvorschriften zu prüfen. Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung regelt, dass den Zielen des Paragraph eins, Absatz 4, leg. cit. für die Abfallbehandlung nach dem Stand der Technik bestmöglich entsprochen werden muss.

Bei der Erfassung und Behandlung dürfen die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 4 leg. cit. nicht verletzt werden, insbesondere darfBei der Erfassung und Behandlung dürfen die öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, leg. cit. nicht verletzt werden, insbesondere darf

1. die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und / oder deren Wohlbefinden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden

2. die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden

  1. 3.Ziffer 3
    keine Brand- und Explosionsgefahr herbeigeführt werden
  2. 4.Ziffer 4
    keine Gefahr für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden
                  5.              das Orts- und Landschaftsbild nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus beeinträchtigt werden
                  6.              die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie sanitäre Verhältnisse nicht gestört werden
                  7.              Geräusch und Lärm nur im unvermeidlichen Ausmaß verursacht werden
                  8.              das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern nicht begünstigt und ein sanitärer Missstand nicht herbeigeführt werden.Wie auch schon von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt, bedürfte die Errichtung und die Inbetriebnahme der gegenständlichen Anlage – falls das UVP-G nicht existieren würde – einer Genehmigung gemäß § 29 AWG. Die wasser-, gewerbe- und luftreinhalterechtlichen Bestimmungen sind im Verfahren gemäß § 29 AWG anzuwenden. Im Verfahren gemäß § 29 AWG sind somit die Genehmigungstatbestände des Wasser-, Gewerbe – und Luftreinhalterechts mitumfasst. Eine Verordnung gemäß § 17 NÖ AWG 1992 liegt nicht vor. Da das Vorliegen einer solchen Verordnung ein kumulatives Erfordernis für einen Entfall der Genehmigungspflicht nach § 22 Abs. 3 NÖ AWG 1992 darstellt, ist eine derartige Genehmigung im vorliegenden Fall zu erwirken.Hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan ist von Folgendem auszugehen: 8. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern nicht begünstigt und ein sanitärer Missstand nicht herbeigeführt werden.Wie auch schon von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt, bedürfte die Errichtung und die Inbetriebnahme der gegenständlichen Anlage – falls das UVP-G nicht existieren würde – einer Genehmigung gemäß Paragraph 29, AWG. Die wasser-, gewerbe- und luftreinhalterechtlichen Bestimmungen sind im Verfahren gemäß Paragraph 29, AWG anzuwenden. Im Verfahren gemäß Paragraph 29, AWG sind somit die Genehmigungstatbestände des Wasser-, Gewerbe – und Luftreinhalterechts mitumfasst. Eine Verordnung gemäß Paragraph 17, NÖ AWG 1992 liegt nicht vor. Da das Vorliegen einer solchen Verordnung ein kumulatives Erfordernis für einen Entfall der Genehmigungspflicht nach Paragraph 22, Absatz 3, NÖ AWG 1992 darstellt, ist eine derartige Genehmigung im vorliegenden Fall zu erwirken.Hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan ist von Folgendem auszugehen:
    Die Grundstücke 930, 934/3, 935 und 5122, auf denen sich die Gebäude des Projekts befinden, sind als Bauland – Industriegebiet gewidmet. Die Grundstücke 5082 und 5083, auf denen sich die Anschlussbahn befindet, und die Grundstücke 5078, 5081 und 5085 sind als Grünland gewidmet.Gemäß § 16 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz ist Bauland u.a. zu gliedern in - Z 3:Die Grundstücke 930, 934/3, 935 und 5122, auf denen sich die Gebäude des Projekts befinden, sind als Bauland – Industriegebiet gewidmet. Die Grundstücke 5082 und 5083, auf denen sich die Anschlussbahn befindet, und die Grundstücke 5078, 5081 und 5085 sind als Grünland gewidmet.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz ist Bauland u.a. zu gliedern in - Ziffer 3 :
    Betriebsgebiete, die für Bauzwecke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen.- Z 4: Industriegebiete, die für bauliche Nutzung bestimmt sind, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Nutzungsarten des Baulandes zulässig sind. Da es sich bei § 16 Abs. 1 Z 4 NÖ Raumordnungsgesetz um einen Auffangtatbestand ohne Zulässigkeitseinschränkungen handelt, ist im Bauland – Industriegebiet jedenfalls auch die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage zulässig.Nach der Rechtsprechung des VwGH (Vgl. Erkenntnis vom 13. April 1993, 92/05/0279) werden auch Anschlussbahnen von der Kompetenzbestimmung des Artikels 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahn) erfasst, daher bleibt für diesen Bereich einer Bundeskompetenz für eine Zuständigkeit der Länder kein Raum. Daher ist betreffend die Grundstücke 5082 und 5083, auf denen sich die Anschlussbahn befindet, die Flächenwidmung bei der Prüfung gemäß § 22 NÖ AWG 1992 nicht relevant.Betriebsgebiete, die für Bauzwecke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen.- Ziffer 4 :, Industriegebiete, die für bauliche Nutzung bestimmt sind, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Nutzungsarten des Baulandes zulässig sind. Da es sich bei Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Raumordnungsgesetz um einen Auffangtatbestand ohne Zulässigkeitseinschränkungen handelt, ist im Bauland – Industriegebiet jedenfalls auch die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage zulässig.Nach der Rechtsprechung des VwGH (Vgl. Erkenntnis vom 13. April 1993, 92/05/0279) werden auch Anschlussbahnen von der Kompetenzbestimmung des Artikels 10 Absatz eins, Ziffer 9, B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahn) erfasst, daher bleibt für diesen Bereich einer Bundeskompetenz für eine Zuständigkeit der Länder kein Raum. Daher ist betreffend die Grundstücke 5082 und 5083, auf denen sich die Anschlussbahn befindet, die Flächenwidmung bei der Prüfung gemäß Paragraph 22, NÖ AWG 1992 nicht relevant.

Die Grundstücke 5078, 5081 und 5085 werden nach dem Projekt und der Klarstellung der Konsenswerberin vom 19.7.2000, US 3/1999/5- 100, nicht verbaut. Sie bleiben daher Grünland, sodass durch die Genehmigung des Projektes kein Widerspruch zur Flächenwidmung entsteht.

Da die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. Teilgutachten Bautechnik des Sachverständigen Dipl. Ing. Josef Millner, Band 3, S 5-7, Teilgutachten Umwelthygiene des Sachverständigen Prof. Dr. Neuberger , Band 12, E1 S 3, E2 S 3, E5 S 40, 41, E6 S 9, Teilgutachten Naturschutz des Sachverständigen Dr. Werner Haas, Band 18, S 9-20, Teilgutachten Raumplanung des Sachverständigen Dipl. Ing. Quendler, Band 19, S 10, 11, 19-21, 30-32, Teilgutachten Störfalltechnik des Sachverständigen Dipl. Ing. Franz Ihm, Band 20, S 8, 9, 11, 17, 20 und 24) einer Genehmigung nach § 22 NÖ AWG nicht entgegenstehen und sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren UVP-Gutachten ergibt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage nicht gestört wird, wird die Errichtung und Inbetriebnahme einer Müllverbrennungsanlage in der Katastralgemeinde Zistersdorf auch nach dem NÖ AWG genehmigt.Da die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vergleiche Teilgutachten Bautechnik des Sachverständigen Dipl. Ing. Josef Millner, Band 3, S 5-7, Teilgutachten Umwelthygiene des Sachverständigen Prof. Dr. Neuberger , Band 12, E1 S 3, E2 S 3, E5 S 40, 41, E6 S 9, Teilgutachten Naturschutz des Sachverständigen Dr. Werner Haas, Band 18, S 9-20, Teilgutachten Raumplanung des Sachverständigen Dipl. Ing. Quendler, Band 19, S 10, 11, 19-21, 30-32, Teilgutachten Störfalltechnik des Sachverständigen Dipl. Ing. Franz Ihm, Band 20, S 8, 9, 11, 17, 20 und 24) einer Genehmigung nach Paragraph 22, NÖ AWG nicht entgegenstehen und sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren UVP-Gutachten ergibt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage nicht gestört wird, wird die Errichtung und Inbetriebnahme einer Müllverbrennungsanlage in der Katastralgemeinde Zistersdorf auch nach dem NÖ AWG genehmigt.

Im Hinblick darauf, dass nun auch eine Genehmigung nach dem NÖ AWG erteilt wird, war eine Umformulierung des Spruchteiles II A vorzunehmen, wie sie im Spruch dieses Bescheides aufscheint.Im Hinblick darauf, dass nun auch eine Genehmigung nach dem NÖ AWG erteilt wird, war eine Umformulierung des Spruchteiles römisch zwei A vorzunehmen, wie sie im Spruch dieses Bescheides aufscheint.

5.10.4.1.3. Zur Unterlassung der Anführung bautechnischer Vorschriften im Bescheid:

Es ist zutreffend, dass der Genehmigungsbescheid in der Begründung nicht die bautechnischen Vorschriften des Landes Niederösterreich erwähnt, die gem. § 29 Abs. 13 AWG und gem. § 3 Abs. 2 UVP-G im konzentrierten Verfahren anzuwenden sind.Es ist zutreffend, dass der Genehmigungsbescheid in der Begründung nicht die bautechnischen Vorschriften des Landes Niederösterreich erwähnt, die gem. Paragraph 29, Absatz 13, AWG und gem. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G im konzentrierten Verfahren anzuwenden sind.

Ein Bescheid muss zwar die Rechtsgrundlage zweifelsfrei erkennen lassen (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5. Auflage E4 zu § 59 Abs. 1 AVG). Der Umstand aber, dass eine Gesetzesstelle die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch eines Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, dass die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte (Hauer-Leukauf aaO E5); dementsprechend steht die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen nicht schlechthin, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt (Hauer-Leukauf aaO E6b).Ein Bescheid muss zwar die Rechtsgrundlage zweifelsfrei erkennen lassen (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5. Auflage E4 zu Paragraph 59, Absatz eins, AVG). Der Umstand aber, dass eine Gesetzesstelle die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch eines Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, dass die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte (Hauer-Leukauf aaO E5); dementsprechend steht die Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinsichtlich der dort geforderten Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen nicht schlechthin, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung unter der Sanktion der Rechtswidrigkeit, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt (Hauer-Leukauf aaO E6b).

Im gegenständlichen Fall beweisen die Auflagen, die der angefochtene Bescheid zu Kap. II (S. 27ff) erteilt, dass die bautechnischen Vorschriften des Landes Niederösterreich im gegenständlichen Fall durchaus angewendet wurden (diese Auflagen entsprechen § 43 NÖ Bauordnung). Die Berücksichtigung dieser bautechnischen Vorschriften der NÖ Bauordnung ist damit klar zum Ausdruck gebracht.Im gegenständlichen Fall beweisen die Auflagen, die der angefochtene Bescheid zu Kap. römisch zwei (S. 27ff) erteilt, dass die bautechnischen Vorschriften des Landes Niederösterreich im gegenständlichen Fall durchaus angewendet wurden (diese Auflagen entsprechen Paragraph 43, NÖ Bauordnung). Die Berücksichtigung dieser bautechnischen Vorschriften der NÖ Bauordnung ist damit klar zum Ausdruck gebracht.

Die Berufungswerberinnen haben keinen konkreten Verstoß gegen die bautechnischen Vorschriften der NÖ Bauordnung in der Berufung behauptet. Zudem handelt es sich bei den bautechnischen Vorschriften der NÖ Bauordung nach Auffassung des Umweltsenates nicht um Umweltvorschriften iS von § 19 Abs. 4 UVP-G.Die Berufungswerberinnen haben keinen konkreten Verstoß gegen die bautechnischen Vorschriften der NÖ Bauordnung in der Berufung behauptet. Zudem handelt es sich bei den bautechnischen Vorschriften der NÖ Bauordung nach Auffassung des Umweltsenates nicht um Umweltvorschriften iS von Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G.

5.10.4.2. Zum behaupteten Verstoß gegen das Parteiengehör:

In der Verhandlungsverständigung vom 27.8.1998 (RU 4-U-001/144) wurde darauf hingewiesen, dass die .A.S.A. Abfallservice-AG gemäß §§ 3 und 17 UVP-G, § 29 Abs. 1 Z 3 AWG, §§ 3 und 7 NÖ StarkstromwegeG einen Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Müllverbrennungsanlage eingebracht und dieses Vorhaben auch gemäß § 5 NÖ NaturschutzG angezeigt habe.In der Verhandlungsverständigung vom 27.8.1998 (RU 4-U-001/144) wurde darauf hingewiesen, dass die .A.S.A. Abfallservice-AG gemäß Paragraphen 3 und 17 UVP-G, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, AWG, Paragraphen 3 und 7 NÖ StarkstromwegeG einen Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Müllverbrennungsanlage eingebracht und dieses Vorhaben auch gemäß Paragraph 5, NÖ NaturschutzG angezeigt habe.

Weiters sind als Rechtsgrundlagen angeführt: § 16 UVP-G, § 29 AWG, § 7 NÖ StarkstromwegeG, § 5 NÖ NaturschutzG und §§ 10 und 40-42 AVG.Weiters sind als Rechtsgrundlagen angeführt: Paragraph 16, UVP-G, Paragraph 29, AWG, Paragraph 7, NÖ StarkstromwegeG, Paragraph 5, NÖ NaturschutzG und Paragraphen 10 und 40 -, 42 AVG.

§ 41 Abs. 2 iVm § 19 AVG verlangt keine Anführung solcher gesetzlicher Bestimmungen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung. § 16 Abs. 6 UVP-G allerdings ordnet an, in der Kundmachung der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen welche Personen auf welche Weise Parteistellung nach den anzuwendenden Vorschriften erlangen. Diese Anordnung gilt nicht nur für den zuvor in dieser Gesetzesstelle erwähnten Fall der Gliederung der Verhandlung (Köhler/Schwarzer aaO Rz 38 zu § 16 UVP-G). Mittelbar zwingt diese Bestimmung des UVP-G daher, auch in gewissem Umfang die relevanten Bestimmungen von Materiengesetzen in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung zu erwähnen. Insoweit umfasst daher das Vorbringen der Berufung in diesem Zusammenhang die Rüge eines Kundmachungsmangels wegen Verstoßes nach § 16 Abs. 6 UVP-G.Paragraph 41, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, AVG verlangt keine Anführung solcher gesetzlicher Bestimmungen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung. Paragraph 16, Absatz 6, UVP-G allerdings ordnet an, in der Kundmachung der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen welche Personen auf welche Weise Parteistellung nach den anzuwendenden Vorschriften erlangen. Diese Anordnung gilt nicht nur für den zuvor in dieser Gesetzesstelle erwähnten Fall der Gliederung der Verhandlung (Köhler/Schwarzer aaO Rz 38 zu Paragraph 16, UVP-G). Mittelbar zwingt diese Bestimmung des UVP-G daher, auch in gewissem Umfang die relevanten Bestimmungen von Materiengesetzen in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung zu erwähnen. Insoweit umfasst daher das Vorbringen der Berufung in diesem Zusammenhang die Rüge eines Kundmachungsmangels wegen Verstoßes nach Paragraph 16, Absatz 6, UVP-G.

Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung (ident mit der oben wiedergegebenen Verhandlungsverständigung) enthält eine Belehrung im Sinne von § 16 Abs. 6 dritter Satz nicht.Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung (ident mit der oben wiedergegebenen Verhandlungsverständigung) enthält eine Belehrung im Sinne von Paragraph 16, Absatz 6, dritter Satz nicht.

Abgesehen davon, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Mängel bei der Kundmachung oder Ladung nach ihrer konkreten Auswirkung auf das Verfahren zu beurteilen sind und im Allgemeinen von der Heilung eines solchen Mangels auszugehen ist, wenn der Betroffene an der Verhandlung dennoch teilnimmt (Köhler/Schwarzer aaO Rz 39 zu § 16 UVP-G), was hier der Fall war, haben die Berufungswerber einen Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs wegen eines solchen Kundmachungsmangels in 1. Instanz nie geltend gemacht.Abgesehen davon, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Mängel bei der Kundmachung oder Ladung nach ihrer konkreten Auswirkung auf das Verfahren zu beurteilen sind und im Allgemeinen von der Heilung eines solchen Mangels auszugehen ist, wenn der Betroffene an der Verhandlung dennoch teilnimmt (Köhler/Schwarzer aaO Rz 39 zu Paragraph 16, UVP-G), was hier der Fall war, haben die Berufungswerber einen Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs wegen eines solchen Kundmachungsmangels in 1. Instanz nie geltend gemacht.

5.11. Zu Punkt 11 (kumulative Umweltauswirkungen):

Unter diesem Punkt machen die Berufungswerberinnen geltend, sie hätten eingewendet, dass die negativen Umweltauswirkungen derart kumulierten, dass eine unzumutbare schwer wiegende Umweltbelastung daraus resultiere (grundsätzliche Standortuntauglichkeit wegen Wasserarmut des Gebiets, weite Entfernung der Anlage zu den Müllverursachern und zu möglichen Abwärmeabnehmern). Die Behörde 1. Instanz habe lediglich auf das positive UVP-Gutachten und auf die Bestätigung der Umweltverträglichkeit des Projekts durch die Gutachter in der Genehmigungsverhandlung hingewiesen. Die Auflagenerteilung oder Abweisung nach § 17 UVP-G sei jedoch grundsätzlich rechtliche Aufgabe. Abgesehen davon fehle ein Gutachten, das die Gesamtschau anstelle, eine Gesamtwertung des Vorhabens im Sinne des § 17 Abs. 4 UVP-G stehe daher noch aus. Bei dieser Gesamtbewertung müssten zusätzlich noch der Verlust des Biotops und der Waldfläche veranschlagt werden. Das Fehlen der Gesamtbewertung bewirke Rechtswidrigkeit des Bescheides.Unter diesem Punkt machen die Berufungswerberinnen geltend, sie hätten eingewendet, dass die negativen Umweltauswirkungen derart kumulierten, dass eine unzumutbare schwer wiegende Umweltbelastung daraus resultiere (grundsätzliche Standortuntauglichkeit wegen Wasserarmut des Gebiets, weite Entfernung der Anlage zu den Müllverursachern und zu möglichen Abwärmeabnehmern). Die Behörde 1. Instanz habe lediglich auf das positive UVP-Gutachten und auf die Bestätigung der Umweltverträglichkeit des Projekts durch die Gutachter in der Genehmigungsverhandlung hingewiesen. Die Auflagenerteilung oder Abweisung nach Paragraph 17, UVP-G sei jedoch grundsätzlich rechtliche Aufgabe. Abgesehen davon fehle ein Gutachten, das die Gesamtschau anstelle, eine Gesamtwertung des Vorhabens im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G stehe daher noch aus. Bei dieser Gesamtbewertung müssten zusätzlich noch der Verlust des Biotops und der Waldfläche veranschlagt werden. Das Fehlen der Gesamtbewertung bewirke Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass ein Umweltverträglichkeitsgutachten im Sinne des § 12 Abs. 1 UVP-G sehr wohl vorliegt. Sämtliche mit den Teilgutachten beauftragten Sachverständigen haben in Folge von 3 Gutachterklausuren schließlich ein 328 Seiten umfassendes Gesamtgutachten (vom 20. April 1998) erstattet, in dem sie erklärten, dass unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung bereits enthaltenen sowie die von den unterfertigten Gutachtern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau eine Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projekts vorliege. Auch eine Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens gem. § 12 Abs. 5 UVP-G (vom selben Datum) liegt beim Akt.Dem ist zunächst zu entgegnen, dass ein Umweltverträglichkeitsgutachten im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, UVP-G sehr wohl vorliegt. Sämtliche mit den Teilgutachten beauftragten Sachverständigen haben in Folge von 3 Gutachterklausuren schließlich ein 328 Seiten umfassendes Gesamtgutachten (vom 20. April 1998) erstattet, in dem sie erklärten, dass unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung bereits enthaltenen sowie die von den unterfertigten Gutachtern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau eine Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projekts vorliege. Auch eine Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens gem. Paragraph 12, Absatz 5, UVP-G (vom selben Datum) liegt beim Akt.

Die dementsprechenden Feststellungen der Behörde 1. Instanz auf Seite 158 f des Bescheides sind daher zutreffend. Die Behörde 1. Instanz hat auch entgegen der in der Berufung vertretenen Meinung durchaus eine rechtliche Beurteilung auf Basis dieser Feststellungen vorgenommen (siehe Punkt 6 auf Seite 161 des angefochtenen Bescheides).

Nach § 17 Abs. 4 UVP-G ist ein Antrag auch dann abzuweisen, wenn sich auf Grund der Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 4 UVP-G fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (Bergthaler-Weber-Wimmer, aaO, Kap IX Randziffer 41 f). Im Wege einer solchen Gesamtbewertung können daher auch Umweltbelastungen, die von den gem. § 17 Abs. 1 UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erfasst werden, nach diesen aber nicht Versagungsgrund sind, als schwer wiegend eingestuft werden (Bergthaler-Weber-Wimmer, aaO, Kap IX Randziffer 43). Die Rechtsausführungen im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang bringen sinngemäß zum Ausdruck, dass den zuvor gemachten Ausführungen zu entnehmen sei, dass unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, und durch die Auflagen und Bedingungen des Bescheides keine negativen Auswirkungen im Sinne des § 17 Abs. 4 UVP-G auf die Umwelt zu erwarten sind. Nach dem Ergebnis des Verfahrens in 1. Instanz trifft dies auch zu. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Umweltsenats zu den Bedenken der Berufungswerberinnen, wie sie zu den einzelnen Schutzgütern detailliert geltend gemacht wurden. Weshalb die Gesamtbewertung dem entgegen zum Ergebnis kommen sollte, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten wären, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und sonstige Vorschreibungen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten, vermag die Berufung nicht nachvollziehbar darzulegen.Nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G ist ein Antrag auch dann abzuweisen, wenn sich auf Grund der Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Die Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (Bergthaler-Weber-Wimmer, aaO, Kap römisch neun Randziffer 41 f). Im Wege einer solchen Gesamtbewertung können daher auch Umweltbelastungen, die von den gem. Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erfasst werden, nach diesen aber nicht Versagungsgrund sind, als schwer wiegend eingestuft werden (Bergthaler-Weber-Wimmer, aaO, Kap römisch neun Randziffer 43). Die Rechtsausführungen im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang bringen sinngemäß zum Ausdruck, dass den zuvor gemachten Ausführungen zu entnehmen sei, dass unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, und durch die Auflagen und Bedingungen des Bescheides keine negativen Auswirkungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G auf die Umwelt zu erwarten sind. Nach dem Ergebnis des Verfahrens in 1. Instanz trifft dies auch zu. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Umweltsenats zu den Bedenken der Berufungswerberinnen, wie sie zu den einzelnen Schutzgütern detailliert geltend gemacht wurden. Weshalb die Gesamtbewertung dem entgegen zum Ergebnis kommen sollte, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten wären, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und sonstige Vorschreibungen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden könnten, vermag die Berufung nicht nachvollziehbar darzulegen.

So weit das Verfahren vor dem Umweltsenat neue Ergebnisse gezeitigt hat, sind diese bei einer nun in 2. Instanz neuerlich vorzunehmenden Gesamtbewertung zu berücksichtigen.

Die neuen Ergebnisse, die das Verfahren vor dem Umweltsenat erbracht hat, zeigten zwar einerseits (was im Detail jeweils im Rahmen der Erwägungen zu den einzelnen Fachbereichen begründet wurde) die Notwendigkeit der Anordnung einer Reihe von weiteren Auflagen, die aber nun andererseits sicherstellen, dass sich an der Gesamtbewertung durch die Behörde erster Instanz letztlich nichts ändert (Wasser, Luftreinhaltung). Die vom Umweltsenat sonst vorgenommenen Änderungen sind im Wesentlichen Präzisierungen, zum Teil auch Verschärfungen der Auflagen. Dies kann schon begrifflich nicht die Gesamtbewertung der ersten Instanz, wonach die Anlage umweltverträglich ist, in Frage stellen.

Die Änderung der Auflage II B VII/8 (siehe dazu unten Punkt 6) behebt eine Widersprüchlichkeit zweier Auflagen der Behörde erster Instanz auf eine Weise, die zu keinerlei Beeinträchtigung der Umweltverträglichkeit führen kann. Die Änderung der Auflage II B VII/7 durch den Umweltsenat (siehe dazu unten Punkt 7.5) schließlich ändert, wie dargelegt werden wird, an der ursprünglichen Immissionseinschätzung nichts; auch dies kann die bisherige Gesamtbewertung nicht in Frage stellen.Die Änderung der Auflage römisch zwei B VII/8 (siehe dazu unten Punkt 6) behebt eine Widersprüchlichkeit zweier Auflagen der Behörde erster Instanz auf eine Weise, die zu keinerlei Beeinträchtigung der Umweltverträglichkeit führen kann. Die Änderung der Auflage römisch zwei B VII/7 durch den Umweltsenat (siehe dazu unten Punkt 7.5) schließlich ändert, wie dargelegt werden wird, an der ursprünglichen Immissionseinschätzung nichts; auch dies kann die bisherige Gesamtbewertung nicht in Frage stellen.

Die Aufhebung von Auflagen durch den Umweltsenat erfolgte teils, weil durch sie (nur) an sich schon gesetzlich Geregeltes vorgeschrieben wurde (II B IV/5, II B X/7); teils deshalb, weil in anderen Auflagen bereits das Gleiche vorgeschrieben wurde (II B X/2, 3 und 4, II B XVI/1bis 4) oder, weil die Auflage nur programmatischen Charakter hatte (II B XVIII/3). Auch dies kann die Gesamtbewertung durch die erste Instanz nicht berühren.Die Aufhebung von Auflagen durch den Umweltsenat erfolgte teils, weil durch sie (nur) an sich schon gesetzlich Geregeltes vorgeschrieben wurde (römisch zwei B IV/5, römisch zwei B X/7); teils deshalb, weil in anderen Auflagen bereits das Gleiche vorgeschrieben wurde (römisch zwei B X/2, 3 und 4, römisch zwei B XVI/1bis 4) oder, weil die Auflage nur programmatischen Charakter hatte (römisch zwei B XVIII/3). Auch dies kann die Gesamtbewertung durch die erste Instanz nicht berühren.

5.12. Zu Punkt 12 (Naturschutz):

Die Berufungswerberinnen führen in diesem Punkt ihrer Berufung

aus, entgegen der Ansicht der Behörde 1. Instanz würden die

gegenständliche Müllverbrennungsanlage und die von ihr

ausgehenden Emissionen zu einer Schädigung des

Landschaftshaushaltes, vor allem der Böden, der

Grundwasserführung, der Pflanzen und der Tiere, und zu einer

Beeinträchtigung des Erholungswerts des betroffenen Gebietes

führen. Die Müllverbrennungsanlage liege widmungsgemäß und auch

de facto völlig im Grünen, das dafür in Aussicht genommene

Gelände der ehemaligen Ziegelei sei wieder dicht bewachsen und

bewaldet und stelle mit der ehemaligen Industrieanlage ein

reizvolles Ensemble dar. Dieses Gelände sei eines der wenigen in

dieser Gegend vorhandenen Erholungsgebiete und Biotope. Durch die

Verbindung der ehemaligen Ziegelei mit der natürlichen Bewachsung

sei nunmehr ein einmaliges Landschaftsgefüge gegeben, das durch

dieses Vorhaben zerstört werde. Durch die so verursachte

Beeinträchtigung des Erholungswertes komme es auch zu

nachteiligen Auswirkungen für den langsam im Aufbau begriffenen

regionalen Fremdenverkehr. Die Behörde habe sich mit den

diesbezüglichen Einwendungen der Berufungswerber in der

Stellungnahme des Raumplaners Dipl. Ing. Trampisch überhaupt

nicht auseinander gesetzt. Daher werde der Antrag gestellt, ein

aktuelles Gutachten eines Sachverständigen für Raumplanung

einzuholen (die dem Gutachten des Amtssachverständigen zu Grunde

liegenden Daten seien überaltert); weiters aber auch ein

umweltpsychologisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür

beantragt, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der

Müllverbrennungsanlage zu einer Beeinträchtigung des

Erholungswertes des gegenständlichen Gebietes kommen werde. Die

Behörde 1. Instanz hat in diesem Zusammenhang lediglich

usgeführt, dass die einschlägigen Sachverständigengutachten

ergeben hätten, dass durch das geplante Vorhaben keine Schädigung

des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes und auch keine

Beeinträchtigung des Erholungswertes erfolge, soferne die mit dem

Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt würden. Der

vorgesehene Betriebsstandort liege nicht in einem

Landschaftsschutzgebiet (S  150  f und S  157 des

Bescheides).Dass das Gelände, auf dem die Müllverbrennungsanlage

errichtet werden soll, nicht im Landschaftsschutzgebiet im Sinne

des §  6 Abs.  1 des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes

(NÖ NSchG) liegt, ist unstrittig. Anzuwenden ist daher nicht §

6, sondern §  5 NÖ NSchG. Danach bedarf die Errichtung von

Baulichkeiten im Grünland der Anzeige an die Behörde. Diese hat

das Vorhaben zu untersagen, wenn-               eine Schädigung des inneren

Gefüges des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung,

Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) oder

- eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung

von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann. An

Vorkehrungen kommen dabei insbesondere die Anlage von Bermen, die

Verminderung von Böschungsneigungen, die Anlage von Mutterboden-

und Humusdeponien für spätere Rekultivierungen, Besämungen, die

Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, die Errichtung von

Einzäunungen und die Vornahme von Überschüttungen in Betracht.Die

in der Stellungnahme der Antragstellerin zu dieser Berufung

aufgestellte Behauptung, die gegenständliche Anlage liege mit

Ausnahme der für das Anschlussbahnprojekt benötigten Flächen zur

Gänze im Bauland/Industriegebiet ist,  ist in Verbindung mit

ihrer Klarstellung vom 19.7.2000, US 3/1999/5-100, zu sehen. Zwar

liegt demnach nicht nur die Anschlussbahn im Grünland, doch

werden die weiteren Gründlandgrundstücke (5078, 5081 und 5085) in

keiner Weise verbaut (was anhand der den Antragsunterlagen

beigeschlossenen Pläne nachvollziehbar ist).

Es sind somit die Untersagungsgründe des §  5 Abs.  3 NÖ NSchG zu

prüfen.Um diese Prüfung vornehmen zu können, müssen allerdings

erst Feststellungen getroffen werden, die der Umweltsenat hiermit

auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des

Sachverständigen für Naturschutz Dr.  Haas (Teilgutachten Band

18) und des Sachverständigen für Raumplanung Dipl. Ing. Quendler

(Teilgutachten Band  19) trifft:Die Luftschadstoffimmissionen

liegen nach der Immissionsprognose für die gegenständliche Anlage

weit unter den zulässigen Grenzwerten. Durch die eingesetzte

Verbrennungstechnik und Abluftbehandlung kommt der

Schadstoffbelastung höchstens marginale Bedeutung zu. Die

Immissionsprognose lässt negative Auswirkungen auf Pflanzenkleid

und Tierleben unwahrscheinlich erscheinen. Beeinträchtigungen

ganzer Bestände sind auszuschließen. Bei Normalbetrieb der

Müllverbrennungsanlage ist also nicht mit akuten Auswirkungen

durch Luftschadstoffe auf den Boden, Pflanzen oder Tierbestand zu

rechnen. Im Verhältnis zur Vorbelastung sind die prognostizierten

Zusatzbelastungen verschwindend klein. Nur im Störfall (wenn bei

Stillstand der Anlage ein Brand im Müllbunker ausbricht, können

größere Mengen an Brandgas freigesetzt werden) muss mit negativen

Einflüssen auf das Tierleben und das Pflanzenkleid gerechnet

werden (SV Dr.  Haas aaO S  7  f).Durch Abwässer der Anlage ist

bei Normalbetrieb mit keiner Beeinflussung von

Ökosystemen/Flora/Fauna zu rechnen, da nur Niederschlagswässer

von den Dach- bzw. Verkehrsflächen in den Zistersdorfer Bach

eingeleitet werden. Diese Einleitung könnte sogar positive

Auswirkungen auf die Gewässerzone und die bachbegleitenden

Lebensräume haben (SV Dr.  Haas aaO S  9  f).Unter normalen

Betriebsbedingungen ist eine Beeinflussung von

Ökosystemen/Flora/Fauna durch Abfälle nicht zu erwarten (SV Dr.

Haas aaO S  12).Die Lärmimmissionen der Anlage haben nur

geringe/mäßige Auswirkungen auf Ökosysteme/Fauna. Lärm kann an

sich negative Auswirkungen auf die Tierwelt haben. Im

Zusammenhang mit der Müllverbrennungsanlage muss aber der

Gewöhnungseffekt berücksichtigt werden. Die Reaktionen von Tieren

auf Lärm werden geringer, je häufiger und regelmäßiger der Lärm

auftritt. Im gegenständlichen Fall ist der Betriebslärm stationär

bzw. auf bestimmte Bereiche beschränkt (Verkehr). Die

Verkehrswege bestehen mit Ausnahme der Zufahrten zum

Betriebsgelände bereits seit langem, sodass mit einer gewissen

Gewöhnung und Anpassung der lokalen Tierwelt an den Verkehrslärm

bereits gerechnet werden kann (SV Dr.  Haas aaO S  13).Die

höchste garantierte Zusatzbelastung durch Staub aus der

Müllverbrennungsanlage ist im Verhältnis zur Vorbelastung derart

minimal, dass eine schädigende Wirkung auf Ökosysteme/Flora/Fauna

daraus nicht ableitbar ist (SV Dr.  Haas aaO S  14).Änderungen

des Mikroklimas durch die Anlage haben nur geringe/mäßige

Auswirkungen auf Ökosysteme/Flora/Fauna. Sie werden vorwiegend

durch die Errichtung von Baulichkeiten auf dem Betriebsgelände

selbst hervorgerufen (es handelt sich dabei im Wesentlichen um

Wärmeabstrahlungen und Beschattungswirkungen). Weiterreichende

Klimaveränderungen sind aus den vorliegenden Unterlagen nicht

ableitbar. Die Veränderungen des Mikroklimas am Standort werden

durch ökologische Ausgleichsmaßnahmen kompensiert (SV Dr.  Haas

aaO S  15).

Eine geringe/mäßige Auswirkung durch Erschütterungen auf Ökosysteme/Flora/Fauna ist zu erwarten. Da aber die verkehrsmäßige Anbindung großteils auf bestehende Verkehrswege zurückgreifen kann, ist eine Anpassung der Tierwelt an die derzeitige Erschütterungssituation entlang der Straßen und Bahnlinien vorauszusetzen. Erschütterungen könnten im Zuge der Errichtung relevant werden. Besonders empfindliche Arten könnten gestört werden. Der vorgesehene ökologische Ausgleich bietet

zumindest eine partielle Kompensation (SV Dr. Haas aaO S 16

f).

Beeinträchtigungen der Ökosysteme/Flora/Fauna durch die Flächeninanspruchnahme durch das Projekt sind durch die Anlegung der speziell gestalteten ökologischen Ausgleichsfläche im nördlichen Bereich des Betriebsgeländes und die damit verbundenen erforderlichen Pflegemaßnahmen (siehe dazu die Auflagen unter

Teil IV B des Bescheides) ausgleichbar (SV Dr. Haas aaO S 17Teil römisch vier B des Bescheides) ausgleichbar (SV Dr. Haas aaO S 17

f).

Im engeren Bereich des Standortraumes der geplanten Müllverbrennungsanlage finden sich keine Freizeiteinrichtungen und Erholungsgebiete außerhalb der Wohngebiete, im Übrigen auch keine Fremdenverkehrseinrichtungen (SV Dipl. Ing. Quendler aaO S 13). Das nächstgelegene Wohn- und Siedlungsgebiet Gösting befindet sich nordwestlich vom Standort und ist durch einen Geländerücken teilweise abgeschirmt. Das nächstgelegene Wohnobjekt in Gösting liegt ca. 320 m entfernt. Das Siedlungsgebiet von Zistersdorf befindet sich in Richtung Westen. Das diesbezüglich nächstgelegene Wohnhaus liegt vom Anlagenstandort ca. 700 m entfernt (SV Dipl. Ing. Quendler aaO S 30). Die vom Projekt ausgehenden Luftschadstoffe, Lärmimmissionen, Staubimmissionen und Erschütterungen haben daher in der Betriebsphase keine, allenfalls vernachlässigbare Auswirkungen auf Freizeiteinrichtungen und Erholungsgebiete (SV

Dipl. Ing. Quendler aaO S 13 und 22 ff).

Aus diesen ergänzend getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftsaushaltes (unter diesem Begriff ist das Zusammenwirken von Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid und Tierleben zu

verstehen - Liehr/Stöberl, Kommentar zum NÖ NSchG, S 70) nicht

zu erwarten ist. Die entgegenstehenden Behauptungen der Berufung negieren die im Verfahren eingeholten Gutachten, ohne darzulegen, aus welchem Grunde diese unrichtig sein sollten. Mit einer bloßen, nicht näher untermauerten Behauptung kann die Unrichtigkeit von Gutachten nicht belegt werden (VwGH v. 14.12.1998, Zl. 98/10/0351).

Was den zweiten in §  5 Abs.  3 NÖ NSchG angeführten

Untersagungsgrund, nämlich die Beeinträchtigung des

Erholungswertes, betrifft, ist Folgendes auszuführen:

Der in §  5 Abs.  3 NÖ NSchG vorgesehene Versagungsgrund

„Beeinträchtigung des Erholungswerts" wird im Gesetz nicht näher

umschrieben. Aus §  1 Abs.  1 leg. cit. lässt sich aber ableiten,

dass damit die Verhinderung einer Beeinträchtigung der der

Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienenden Umwelt als

bestmögliche Lebensgrundlage normiert werden sollte. Obwohl es an

sich möglich wäre, diesen Begriff so weit zu verstehen, dass von

ihm auch die Erhaltung eines (unberührten) Landschaftsbildes im

Grünland umfasst wird, dessen Anblick als ästhetischer Genuss

ohne Zweifel Erholungswert hat, verbietet sich eine derartige

Auslegung im Zusammenhang mit §  6 Abs.  4 leg. cit., auf dessen

Regelung §  5 Abs.  3 leg. cit. im letzten Satz im Sinne eines

weiteren Versagungsgrundes (für Vorhaben, die im

Landschaftsschutzgebiet liegen) verweist. Nur dann, wenn ein

Vorhaben gemäß §  5 Abs.  1 Z  1 bis 5 leg. cit. im

Landschaftsschutzgebiet ausgeführt werden soll, ist es

(allenfalls) aus den Gründen des §  6 Abs.  4 leg. cit. zu

untersagen. Erst dort und damit nur innerhalb von

Landschaftsschutzgebieten, sind das Landschaftsbild, die

Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart und -  auch hier noch

begrifflich unterschieden  - der Erholungswert der Landschaft für

die Bevölkerung und den Fremdenverkehr geschützt (st. Rsp. des

VwGH seit der Entscheidung vom 11.3.1980, Zl.  1598/79; siehe

Liehr/Stöberl aaO Anm  15 zu §  5 und jüngst VwGH v. 23.10.1995,

Zl.  95/10/0006).Die Berufung leitet die von ihr befürchtete

Beeinträchtigung des Erholungswerts des Gebietes durch die

Müllverbrennungsanlage ausschließlich aus einer Zerstörung des

reizvollen Landschaftsbildes ab. Da das Areal, auf dem das

Vorhaben errichtet werden soll, nicht im Landschaftsschutzgebiet

liegt, kann mit dieser Argumentation kein Versagungsgrund im

Sinne des §  5 Abs.  3 NÖ NSchG begründet werden. Dazu kommt,

dass, wie sich aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt,

nicht zutrifft, dass gerade das Gelände, auf dem das Vorhaben

errichtet werden soll, „eines der wenigen in dieser Gegend

vorhandenen Erholungsgebiete" ist. Was schließlich den geltend

gemachten Verlust eines Biotops betrifft, ist darauf hinzuweisen,

dass §  5 Abs.  3 NÖ NSchG die Untersagung von Vorhaben aus den

dort normierten Gründen nur dann vorschreibt, wenn trotz

Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung nicht

weitgehend ausgeschlossen werden kann. Auf Grund der im Spruch-

Teil  IV Punkt  B von der Behörde 1. Instanz erteilten Auflagen

wird eine speziell gestaltete ökologische Ausgleichsfläche zu

errichten sein, durch die ein Ausgleich für die

Beeinträchtigungen „besonderer naturschutzfachlicher Werte auf

dem Betriebsgebiet" möglich ist. Durch die Auflage laut Spruch-

Teil  II Punkt  B VII 4 wird die Anlage einer

Ersatzaufforstungsfläche auf (bisheriger) Nichtwaldfläche im

Ausmaß der 2,5- bis 3-fachen Rodungsfläche angeordnet. Dem durch

die Errichtung des Vorhabens notwendigerweise verbundenen

Waldverlust steht also eine Wiederaufforstung in erheblich

größerem Flächenausmaß gegenüber. Soweit durch Verlust des

Biotops und der Waldfläche auf Grund der Durchführung des

Vorhabens eine Beeinträchtigung des Erholungswerts des dortigen

Gebiets kurzfristig eintritt, kann diese Beeinträchtigung somit

durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend  ausgeschlossen

werden  und  wird  sie  durch   die  von   der  Behörde 1.

Instanz erteilten Auflagen auch weitgehend ausgeschlossen. Dementsprechend können auch diese Beeinträchtigungen des Erholungswerts keinen Versagungsgrund darstellen. Nach den ergänzend getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu ersehen, aus welchen anderen Gründen eine Beeinträchtigung des Erholungswerts des dortigen Gebiets zu befürchten wäre. Welchen Erholungswert das Gebiet überhaupt hat, muss daher (obwohl dies für die Qualifizierung eines Eingriffes als Beeinträchtigung des Erholungswerts an sich erforderlich wäre - Liehr/Stöberl aaO Anm 10 zu § 4) nicht festgestellt werden.Instanz erteilten Auflagen auch weitgehend ausgeschlossen. Dementsprechend können auch diese Beeinträchtigungen des Erholungswerts keinen Versagungsgrund darstellen. Nach den ergänzend getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu ersehen, aus welchen anderen Gründen eine Beeinträchtigung des Erholungswerts des dortigen Gebiets zu befürchten wäre. Welchen Erholungswert das Gebiet überhaupt hat, muss daher (obwohl dies für die Qualifizierung eines Eingriffes als Beeinträchtigung des Erholungswerts an sich erforderlich wäre - Liehr/Stöberl aaO Anmerkung 10 zu Paragraph 4,) nicht festgestellt werden.

Die Behörde 1. Instanz hat daher zu Recht keinen Versagungsgrund nach dem NÖ NSchG angenommen. Dementsprechend besteht auch kein Grund, die beiden von den Berufungswerberinnen in diesem Zusammenhang beantragten Sachverständigengutachten einzuholen.

5.13. Zu Punkt 13. (Raumplanung):

Die Berufungswerberinnen verweisen in diesem Punkte ihrer Berufung auf ihre Stellungnahme im Verfahren erster Instanz und insbesondere die damit vorgelegte Stellungnahme von Dipl. Ing. Trampitsch, wonach das Projekt in Widerspruch mit dem erklärten und seit langem geforderten Ziel des Bundes und des Landes Niederösterreich stehe, die peripheren Regionen, wie sie die Region um Zistersdorf darstelle, zu vitalisieren. Aus der Sicht eines Ortsplaners bestehe die einzige langfristige Chance der Region in einer produktiven Landwirtschaft, im Weinbau, in einem an der Landschaft orientierten Tourismus, in der Nähe zum Ballungsraum Wien und in den niedrigen Grundpreisen. Die Region sei demnach attraktiv für Ausflugstouristen, Einkaufsfahrten zum Bauern und zur Ansiedlung aus dem Ballungsraum Wien. Aus budgetären Gründen seien die kleineren Gemeinden in der Region auf die Zuwanderung aus dem Ballungsraum Wien angewiesen. Eine solche sei jedoch durch das Projekt einer Müllverbrennungsanlage gefährdet, weshalb spürbare Zuwanderungsverluste für die einzelnen Ortschaften zu besorgen seien. Errichtung und Betrieb der Müllverbrennungsanlage würden zu starken negativen Auswirkungen für jene Teile der Bevölkerung führen, die verstärkt von der landwirtschaftlichen Direktvermarktung (Biobauern, Fleischhauer etc.) lebten, da gerade umweltbewusste Konsumenten darauf verzichten würden, im Nahbereich einer Müllverbrennungsanlage vom Bauern landwirtschaftliche Produkte zu kaufen. Die Haupteinnahmequelle der Region sei aber nach wie vor die Landwirtschaft. Wenn der dem Verfahren beigezogene Sachverständige für Raumplanung, Dipl. Ing. Quendler, zum Ergebnis gelangt sei, dass die Möglichkeiten der regionalen Tourismusentwicklung überschätzt würden, so sei dem entgegenzuhalten, dass sich sein Gutachten auf Nächtigungsziffern des Jahres 1991 stütze und somit überaltet, unvollständig und mangelhaft sei. Daher werde beantragt, ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen für Raumplanung sowie eines umweltpsychologischen Sachverständigen einzuholen.Geltend gemacht werden in der Berufung somit unter diesem Punkte sozioökonomische Auswirkungen des Projekts (vgl.

Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel IV Rz 57, wo konkretBergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch vier Rz 57, wo konkret

„Imageverluste" für eine Region oder für bestimmte Berufsgruppen, z. B. „biologisch" wirtschaftende Landwirte neben einer Abfallverbrennungsanlage, den sozialen Folgen eines Vorhabens und der Einfluss auf die regionale Wirtschaftsentwicklung, Arbeitsplatz- und Einkommenssituation, Steueraufkommen etc. und der Wertverlust von Liegenschaften den ökonomischen Auswirkungen eines Vorhabens zugeordnet werden).

Für eine Einbeziehung der ökonomischen Folgen eines Vorhabens ergibt sich im spezifischen Kontext des UVP-G kein Anhaltspunkt.

Der Umweltbegriff des §  1 Abs.  1 Z  1 beschreibt keine

„ökonomische Umwelt" des Menschen. Gegen eine UVP-spezifische

Berücksichtigung sozialer Folgen spricht, dass dieser

Auswirkungstypus im UVP-G an keiner Stelle erwähnt wird. Die vom

Projektwerber in der UVE zu erbringenden Angaben beziehen sich

ausschließlich auf die physische Umwelt und sind daher kaum

geeignet, soziale Folgen überhaupt erkennen und prognostizieren

zu können. Schließlich stellen auch die

Genehmigungsvoraussetzungen des §  17 Abs.  2 und 4 UVP-G nicht

auf soziale Folgen ab. Sozio-ökonomische Auswirkungen haben also

nur in dem Rahmen ihren Platz in der UVP, als dies den

Eigentumsschutz gemäß §  17 Abs.  2 UVP-G betrifft, oder ihre

Berücksichtigung in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften (§

17 Abs.  1 UVP-G) vorgesehen ist.

Hier kommen insbesondere jene Vorschriften in Betracht, die

Bestimmungen über die Abwägung für und gegen ein Vorhaben

sprechender öffentlicher Interessen enthalten

(Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel  IV Rz  59).Das einzige hier

in Frage kommende Materiengesetz, das eine solche

Interessenabwägung vorsieht, ist das Forstgesetz. Mit der hier

geführten Argumentation hat sich der Umweltsenat daher nur im

Zusammenhang mit §  17 Abs.  2 des Forstgesetzes und damit in den

Ausführungen zu dem diese Gesetzesbestimmung betreffenden Teil der Berufung auseinander zu setzen.

5.14. Zu Punkt 14. (Forstrecht):

5.14.1. Die Berufungswerberinnen haben in 1. Instanz in diesem Zusammenhang eingewendet, dass der Sachverständige für Forstwirtschaft die Rodungsbewilligung damit begründet habe, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung der Müllverbrennungsanlage aus der Sicht der Abfallwirtschaft und Abfallplanung bestehe, und dies mit dem Gutachten der Sachverständigen für chemisch-technische Abfallwirtschaft begründet habe. Diese Sachverständige habe aber ihrerseits erklärt, dass ihr Gutachten sich ausschließlich auf chemischtechnische und keineswegs auf abfallwirtschaftliche bzw. abfallplanerische Belange beziehe. Da kein einschlägiger Sachverständiger zu diesen Fragen bestellt sei, könnten keine Fragen zur Abfallplanung und Abfallwirtschaft im engeren Sinn gestellt werden, sodass die Frage, ob tatsächlich ein Bedarf an der Müllverbrennungsanlage und damit allenfalls auch öffentliches Interesse an deren Errichtung gegeben sei, nicht habe releviert werden können. Zum Beweise dafür, dass kein solcher Bedarf und damit keine öffentlichen Interessen gegeben seien, werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereiche der Abfallwirtschaft bzw. Abfallplanung (Bedarfsprüfung) beantragt. Durch die Errichtung und den Betrieb der Müllverbrennungsanlage gehe einer der wenigen in dieser Gegend vorhandenen Wälder zu Grunde.

Die Behörde 1. Instanz hat dem im angefochtenen Bescheid entgegnet, nach § 17 Abs. 2 ForstG müsse für die Rodung einer Waldfläche ein öffentliches Interesse bestehen, das jenes an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegen müsse. Unter Zugrundelegung des im Verfahren eingeholten forsttechnischen Sachverständigengutachtens sei diese Interessenabwägung vorgenommen worden und habe ergeben, dass das öffentliche Interesse an der geplanten Anlage höher als jenes an der Erhaltung des Waldes zu bewerten sei. Es bestehe unzweifelhaft ein öffentliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls und damit auch an den dafür erforderlichen Behandlungsanlagen. Die Abfallwirtschaft sei danach auszurichten, den Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich zu haltenDie Behörde 1. Instanz hat dem im angefochtenen Bescheid entgegnet, nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG müsse für die Rodung einer Waldfläche ein öffentliches Interesse bestehen, das jenes an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegen müsse. Unter Zugrundelegung des im Verfahren eingeholten forsttechnischen Sachverständigengutachtens sei diese Interessenabwägung vorgenommen worden und habe ergeben, dass das öffentliche Interesse an der geplanten Anlage höher als jenes an der Erhaltung des Waldes zu bewerten sei. Es bestehe unzweifelhaft ein öffentliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Entsorgung des Abfalls und damit auch an den dafür erforderlichen Behandlungsanlagen. Die Abfallwirtschaft sei danach auszurichten, den Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich zu halten

(§ 1 Abs.1 Z 3 AWG). Auch aus der Deponieverordnung 1996 ergebe(Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, AWG). Auch aus der Deponieverordnung 1996 ergebe

sich, dass ein öffentliches Interesse an der Deponierung von Abfällen zu Gunsten anderer Behandlungsmethoden in den Hintergrund trete. Die thermische Behandlung sei eine mögliche Alternative zur Deponierung, an dieser Behandlungsform bestehe auch prinzipiell öffentliches Interesse, das angesichts der zur Entsorgung anstehenden Abfallmengen und der Tatsache, dass es zurzeit noch keine Verbrennungsanlage in Niederösterreich gebe und alternative Entsorgungsschienen teilweise noch nicht gänzlich ausgereift seien, nicht gering erachtet werden dürfe. Die Berufungswerberinnen meinen, die Behörde 1. Instanz habe damit die Rechtslage verkannt. Gemäß § 17 Abs. 2 ForstG sei die Frage, ob eine Waldparzelle aus dem Forstzwang entlassen werden könne, in der Regel nur auf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger zu beurteilen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass zur Beurteilung eines überwiegenden öffentlichen anderen Nutzungsinteresses ein Bedarf an einer solchen neuen Nutzung nachgewiesen werden müsse; und dass dargelegt werden müsse, dass der Bedarf nicht auch waldschonend verwirklicht werden könne (Alternativprüfung). Die Fragen des konkreten Bedarfs seien jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht ermittelt worden. Weder liege ein einschlägiges Gutachten vor, noch könnten entsprechende Abfallpläne vorgelegt werden (wie sie von der Abfallrichtlinie gefordert würden und im niederösterreichischen AWG vorgezeichnet seien). Daher werde der Antrag wiederholt, einen Sachverständigen aus dem Bereiche der Abfallwirtschaft bzw. Abfallplanung (Bedarfsprüfung) beizuziehen, zum Beweise dafür, dass für diese Müllverbrennungsanlage kein Bedarf gegeben sei und daher kein öffentliches Interesse an ihr bestehe.sich, dass ein öffentliches Interesse an der Deponierung von Abfällen zu Gunsten anderer Behandlungsmethoden in den Hintergrund trete. Die thermische Behandlung sei eine mögliche Alternative zur Deponierung, an dieser Behandlungsform bestehe auch prinzipiell öffentliches Interesse, das angesichts der zur Entsorgung anstehenden Abfallmengen und der Tatsache, dass es zurzeit noch keine Verbrennungsanlage in Niederösterreich gebe und alternative Entsorgungsschienen teilweise noch nicht gänzlich ausgereift seien, nicht gering erachtet werden dürfe. Die Berufungswerberinnen meinen, die Behörde 1. Instanz habe damit die Rechtslage verkannt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ForstG sei die Frage, ob eine Waldparzelle aus dem Forstzwang entlassen werden könne, in der Regel nur auf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger zu beurteilen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass zur Beurteilung eines überwiegenden öffentlichen anderen Nutzungsinteresses ein Bedarf an einer solchen neuen Nutzung nachgewiesen werden müsse; und dass dargelegt werden müsse, dass der Bedarf nicht auch waldschonend verwirklicht werden könne (Alternativprüfung). Die Fragen des konkreten Bedarfs seien jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht ermittelt worden. Weder liege ein einschlägiges Gutachten vor, noch könnten entsprechende Abfallpläne vorgelegt werden (wie sie von der Abfallrichtlinie gefordert würden und im niederösterreichischen AWG vorgezeichnet seien). Daher werde der Antrag wiederholt, einen Sachverständigen aus dem Bereiche der Abfallwirtschaft bzw. Abfallplanung (Bedarfsprüfung) beizuziehen, zum Beweise dafür, dass für diese Müllverbrennungsanlage kein Bedarf gegeben sei und daher kein öffentliches Interesse an ihr bestehe.

5.14.2. Der Umweltsenat hat hiezu erwogen:

Nach § 17 Abs.1 ForstG 1995 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.Nach § 17 Abs. 2 ForstG kann allerdings unbeschadet dieser Bestimmung die Bewilligung zur Rodung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen nach Abs. 2 ist also auf das Verhältnis der tatsächlichen zu der die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistenden Waldausstattung, also auf örtliche Bedeutung und örtlichen Überfluss oder Mangel an Wald sowie auf die Raumordnung, diese aber der erforderlichen Waldausstattung nachrangig gereiht, Bedacht zu nehmen. Als Raumordnung ist hier nicht nur die forstliche verstanden, sondern die Summe aller relevanten Planungen und Maßnahmen (Bobek/Plattner/Reindl,Nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1995 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.Nach Paragraph 17, Absatz 2, ForstG kann allerdings unbeschadet dieser Bestimmung die Bewilligung zur Rodung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen nach Absatz 2, ist also auf das Verhältnis der tatsächlichen zu der die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistenden Waldausstattung, also auf örtliche Bedeutung und örtlichen Überfluss oder Mangel an Wald sowie auf die Raumordnung, diese aber der erforderlichen Waldausstattung nachrangig gereiht, Bedacht zu nehmen. Als Raumordnung ist hier nicht nur die forstliche verstanden, sondern die Summe aller relevanten Planungen und Maßnahmen (Bobek/Plattner/Reindl,

Forstgesetz 2. Auflage, Anm 8 zu § 17, VwGH v. 16.9.1999, Zl.Forstgesetz 2. Auflage, Anmerkung 8 zu Paragraph 17,, VwGH v. 16.9.1999, Zl.

99/07/0075).

Wie schon oben (im Rahmen der Erwägungen zu Punkt  9. der

Berufung) dargelegt, kann über §  17 Abs.1 UVP-G durch ein

Materiengesetz die Abwägung der Vor- und Nachteile des

Unterbleibens eines Vorhabens (Nullvariante) zum

Genehmigungskriterium werden (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel

IV Rz  41 iVm FN  34 und 40). Da §  17 Abs.  2 ForstG ein

überwiegendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung

der zur Rodung beantragten Fläche zur Voraussetzung der

Genehmigung der Rodung macht, kann dann, wenn aus der Sicht

öffentlicher Interessen die Verwirklichung des Vorhabens nicht

vorteilhafter als sein Unterbleiben erscheint, eine

Rodungsgenehmigung nicht erteilt werden. Ohne eine

Rodungsgenehmigung kann das Vorhaben nicht verwirklicht werden,

sodass der Genehmigungsantrag abzuweisen wäre. In diesem Sinne

ist also tatsächlich eine „Bedarfsprüfung" vorzunehmen. Für die

gemäß §  17 Abs. 2 ForstG vorzunehmende Interessenabwägung

ergeben sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs

folgende Grundsätze:a)  Zur Prüfung des öffentlichen Interesses

an der Erhaltung einer Fläche als Wald bedarf es Ermittlungen und

Feststellungen dazu, welches Ausmaß im konkreten Fall das

öffentliche Interesse an der Erhaltung als Wald aufweist, also

Aussagen zur Waldausstattung und Aussagen zur forstlichen

Bedeutung der Waldfläche, die gerodet werden soll (zu den

Wirkungen des Waldes auf der Rodungsfläche und zu den

Auswirkungen, die sich aus der Rodung selbst ergeben  -

Bobek/Plattner/Reindl aaO E  43 zu §  17 ForstG); wobei

allerdings der Umstand, dass eine Rodung zu keiner

Beeinträchtigung der Wirkungen des Waldes führt, noch nicht etwa

ausreicht, darzutun, dass und weshalb das öffentliche

Rodungsinteresse das öffentliche Interesse an der Walderhaltung

überwiegt (Jäger/Blauensteiner, Forstrecht 2.  Auflage, Anm  15

zu §  17 Abs. 2 ForstG). Das Angebot einer Ersatzaufforstung und

die Möglichkeit einer entsprechenden Auflage ist für die Prüfung

der Berechtigung des Rodungsantrages nicht wesentlich

(Jäger/Blauensteiner aaO Anm  4 bis 6 in §  17 Abs.  4;

Bobek/Plattner/Reindl aaO E  39  f zu §  17).

b) Erforderlich sind weiters Ermittlungen und Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zu rodenden Fläche besteht; also Feststellungen, aus denen sich (als Genehmigungsvoraussetzung) dessen Überwiegen ableiten lässt (Bobek/Plattner/Reindl aaO E

35, 38 und 43 zu § 17 ForstG; Jäger/Blauensteiner aaO Anm 19 zu35, 38 und 43 zu Paragraph 17, ForstG; Jäger/Blauensteiner aaO Anmerkung 19 zu

§ 17 Abs. 2 ForstG).Paragraph 17, Absatz 2, ForstG).

Im Zusammenhang mit dem in § 17 Abs.3 als Beispiel öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 2 erwähnten Siedlungswesen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass etwa die Festlegung der Widmung einer Waldfläche als Bauland im Flächenwidmungsplan nicht schon ausreicht, um ein (überwiegendes) anderes öffentliches Interesse anzunehmen. Auch in einem solchen Fall hat die Forstbehörde zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche jenes der Walderhaltung überwiegtIm Zusammenhang mit dem in Paragraph 17, Absatz 3, als Beispiel öffentlichen Interesses im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, erwähnten Siedlungswesen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass etwa die Festlegung der Widmung einer Waldfläche als Bauland im Flächenwidmungsplan nicht schon ausreicht, um ein (überwiegendes) anderes öffentliches Interesse anzunehmen. Auch in einem solchen Fall hat die Forstbehörde zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche jenes der Walderhaltung überwiegt

(Jäger/Blauensteiner aaO Anm 3 bis 7 zu § 17 Abs. 2 ForstG).(Jäger/Blauensteiner aaO Anmerkung 3 bis 7 zu Paragraph 17, Absatz 2, ForstG).

Soweit eine Waldfläche der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen soll, ist diese Verwendung dazu (zwar) im öffentlichen Interesse gelegen.

Dies bedeutet aber noch nicht, dass dieses gegenüber jenem an der

Walderhaltung überwiegt. Die Forstbehörde hat, um dies

festzustellen, vielmehr -  in einer der Nachprüfung zugänglichen

Weise  - die Interessenabwägung vorzunehmen; dazu gehört eine

Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur Festlegung der

Baulandwidmung im Flächenwidmungsplan geführt haben

(Jäger/Blauensteiner aaO Anm  8 zu §  17 Abs. 2 ForstG).

Bei der Gewichtung des Rodungsinteresses ist es der Forstbehörde

nicht verwehrt, auf sämtliche hiebei relevanten Umstände,

darunter auch auf die geänderten Zielsetzungen der örtlichen

Raumplanung Bedacht zu nehmen. Die Forstbehörde ist im Rahmen der

ihr obliegenden Interessenabwägung dazu sogar verpflichtet, da

erst die Berücksichtigung dieser Zielsetzungen eine zutreffende

Beurteilung des Gewichts des öffentlichen Siedlungsinteresses

ermöglicht. Die Realisierung einer Baulandwidmung, die auf Grund

der seit ihrer Festlegung im Flächenwidmungsplan vergangenen Zeit

den heutigen Zielen der überörtlichen Raumplanung nicht mehr

entspricht, ist aus Sicht des Forstgesetzes nicht im

überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen (Jäger/Blauensteiner

aaO Anm  11 und 12 zu §  17 Abs. 2 ForstG). Schließlich ist auch

Bedacht auf eine allenfalls ausreichende Baulandreserve auf

Nichtwaldflächen im Gemeindegebiet zu nehmen; ist eine solche

vorhanden, kann nicht von einem Überwiegen des öffentlichen

Interesses an der Rodung einer Waldfläche für Bauzwecke die Rede

sein (Jäger/Blauensteiner aaO Anm  13 zu §  17 Abs. 2 ForstG).Die

Frage, ob ein bestimmter Waldboden aus einem mit dem öffentlichen

Interesse an der Erhaltung des Waldes konkurrierenden

öffentlichen Interesse anderer Art entzogen werden darf, ist eine

Fachfrage, die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in der

Regel nur auf Grund von Gutachten einschlägiger Sachverständiger

beantwortet werden kann (Bobek/Plattner/Reindl aaO E  33 zu §  17

ForstG; Jäger/Blauensteiner aaO Anm  1 zu §  17 Abs. 2 ForstG).

Die Ermittlung des öffentlichen Interesses an einer Rodung kann

aber auch durch Einholung von entsprechendem Fachwissen

getragener Stellungnahmen hiezu befugter Stellen erfolgen

(Jäger/Blauensteiner aaO Anm  1 und 2 zu §  17 Abs.3 ForstG). §

19 Abs.  6 des ForstG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die

Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur

Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und die

Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger

öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören sind.Die Behörde

1. Instanz hat die Gemeinde Zistersdorf allgemein zu einer Stellungnahme zum Genehmigungsantrag aufgefordert; eine Stellungnahme der Gemeinde im Sinne von § 19 Abs.6 ForstG liegt aber nicht vor.Hingegen liegt eine abfallwirtschaftliche Stellungnahme der niederösterreichischen Landesregierung1. Instanz hat die Gemeinde Zistersdorf allgemein zu einer Stellungnahme zum Genehmigungsantrag aufgefordert; eine Stellungnahme der Gemeinde im Sinne von Paragraph 19, Absatz 6, ForstG liegt aber nicht vor.Hingegen liegt eine abfallwirtschaftliche Stellungnahme der niederösterreichischen Landesregierung

(Abteilung R/3) im Sinne von § 19 Abs. 6 ForstG vor, und zwar(Abteilung R/3) im Sinne von Paragraph 19, Absatz 6, ForstG vor, und zwar

vom 31.5.1996 (RU 4-U-001/023).

Die Behörde 1. Instanz hat zudem zu den hier zu beantwortenden Fragen Gutachten des forstwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Piglmann (Teilgutachten Band 8), der Sachverständigen für chemisch-technische Abfallwirtschaft Dr. Graus-Göldner (Teilgutachten Band 5) und des Sachverständigen für Raumordnung Dipl. Ing. Quendler (Teilgutachten Band 19) eingeholt.Die Feststellungen der Behörde 1. Instanz entsprechen bei Weitem nicht dem, was als Grundlage für die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmende Interessenabwägung zu fordern ist. Der Umweltsenat hat daher ergänzende Feststellungen zu treffen und dementsprechend Überlegungen anzustellen.5.14.3. Auf Grund des Verfahrens in 1. Instanz werden folgende ergänzende Feststellungen getroffen:

Das Gelände des ehemaligen Ziegelwerks ist im Laufe der Jahre mit Pionierbaumarten zugewachsen, die laut Forstgesetz als forstliche Gehölze bezeichnet werden. Die detaillierte Flächenaufnahme durch den Projektwerber ergab vier Teilflächen, die im Sinne des Forstgesetzes Wald sind (größer als 1.000 m2, Überschirmungsgrad über 50 %, Naturverjüngung). Für die Verwendung dieser Waldflächen im Ausmaß von 5.750 m2 (ohne Gleisanschluss 4.559 m2) zu anderen Zwecken als für die Waldkultur bedarf es einer Rodung. Da der Bezirk Mistelbach mit durchschnittlich 14,9 %

Waldausstattung im Allgemeinen und die KG Zistersdorf mit 7,7 %

Waldausstattung (laut gültigem Waldentwicklungsplan) im Besonderen als unterbewaldet zu bezeichnen sind, ist die Wertigkeit von Waldflächen im Sinne des ForstG höher einzuschätzen als in Gebieten mit ausreichender Waldausstattung.

Diesen Überlegungen trägt auch die Bewertung des

Waldentwicklungsplanes Rechnung. In diesem österreichweiten

flächendeckenden Raumplanungsinstrument wird jeder Waldfläche

nach den Kategorien Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion

eine dreistellige Bewertungsziffer zwischen 1 (normal) und 3

(hochwertig) zugeordnet. Die im gegenständlichen Fall betroffenen

Windschutzstreifen haben nach dieser Bewertung die höchste

Schutz- und Wohlfahrtsfunktion, ausgedrückt in der Bewertungszahl

331. In dieselbe Kategorie fallen die nächstgelegenen Waldflächen

im Umkreis von ca. 3  km. Eine Rodung würde also eine deutliche

Verschlechterung der Waldflächenbilanz dieses Gebietes mit sich

bringen. Im Falle der Rodung muss daher der Ausfall dieser

funktionierenden Waldfläche kompensiert werden. Da in den vor Ort

vorliegenden Klima- und Umweltbedingungen das Entstehen von Wald

langwierig und schwierig ist, ist -  um einen annähernd

ausgewogenen Ausgleich zu erzielen  - eine größere

Kompensationsfläche (Ersatzaufforstung) zur Verfügung zu stellen

(SV Dipl. Ing. Piglmann S  9  f und 11 im Teilgutachten Band

8).Dipl. Ing. Piglmann hat (in S  10 seines Gutachtens) zudem

ausgeführt, einer Zustimmung zur Rodung müssten aus forstlicher

Sicht also schwer wiegende Interessen entgegenstehen. Mit der

positiven Beurteilung der Notwendigkeit des vorliegenden Projekts

(Bedarfsprüfung) durch den zuständigen Amtssachverständigen für

Abfallwirtschaft liege ein solches Interesse vor. Diese Aussage

wird nicht in die Feststellungen übernommen, da sie nicht

nachvollziehbar ist. Die Sachverständige für chemisch-technische

Abfallwirtschaft hat nämlich die von Dipl. Ing. Piglmann zitierte

Einschätzung nicht vorgenommen. Aus ihrem Gutachten lassen sich

folgende Feststellungen treffen:

Eine Erhebung der Abfallmengen der niederösterreichischen Bezirke zeigte, dass nach den aktuellen verfügbaren und veröffentlichten Daten aus dem Jahre 1993 etwa 400.000 t Abfälle als theoretische Menge für eine Verbrennung geeignet wären. Nach der Machbarkeitsstudie der AVN fallen im Jahre 1995 375.000 Jahrestonnen Abfälle in Niederösterreich an, die jedoch nach zusätzlicher Sortierung auf 286.000 t absinken werden. Etwa diese Menge wird auch im Jahre 2005 erwartet. Auf Grund dieser Abfallmengenerhebungen besteht aus abfalltechnischer Sicht eine Übereinstimmung des Projektes mit dem niederösterreichischen Landesabfallwirtschaftskonzept. Den Abfallmengenerhebungen für Niederösterreich folgend würde die geplante Müllverbrennungsanlage Zistersdorf rund die Hälfte des künftig anfallenden Restmülls thermisch behandeln. Mit übergeordneten Planungen ist das vorgesehene Projekt weiters im Einklang, weil nach dem verankerten Vorsorgeprinzip im Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes die Abfallwirtschaft danach auszurichten ist, dass nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotenzial für nachfolgende Generationen darstellt. Überdies besteht Übereinstimmung mit der Definition der Abfallentsorgung zur thermischen Behandlung, weil Abfälle, die nicht verwertbar sind, je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemisch-physikalische Verfahren zu behandeln sind. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern. Diese Vorgaben werden durch die Reststoffe aus der thermischen Behandlung erfüllt (SV Dr.

Graus-Göldner, Teilgutachten Band 5 S 6 f).Aus

raumordnungsfachlicher Sicht bestehen bezüglich der Risikofaktoren Verbrennen von Abfällen, Reststoffverwertung, Erschütterungen, Flächeninanspruchnahme sowie optische Störungen, die mit der Verwirklichung des Projekts verbunden sind, keine Widersprüche zu örtlichen und überörtlichen Planungen; dies gilt auch hinsichtlich der Risikofaktoren Lärmeinwirkung, Staubeinwirkung, Luftschadstoffe (SV Dipl. Ing. Quendler,

Teilgutachten Band 19, S 14, 22, 34, 39, 48). Negative

Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche und naturschutzrechtliche Pläne sind nicht zu befürchten (SV Dipl. Ing. Quendler aaO S 48 und 49). Mit übergeordneten Verkehrsplanungen bestehen keine relevanten Widersprüche. Hinsichtlich Abfallwirtschaft und Gütertransport per Bahn liegt vielmehr weitgehende Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen bzw. Zielsetzungen vor, wobei auch mit positiven Impulsen vor allem hinsichtlich der Verkehrsinfrastruktur in den peripheren ländlichen Gebieten zu rechnen ist (SV Dipl. Ing. Quendler aaO S 49). Auf Grund der historisch bedingten Widmung des Areals als „Bauland - Industriegebiet" (entsprechend der früheren Nutzung als Ziegelei-Standort) ist in Verbindung mit der Betriebsansiedlung überdies die Überleitung in die widmungsgemäße Nutzung gegeben. Vor allem hinsichtlich regionaler Wirtschaftsentwicklung, Wertschöpfung, Arbeitsmarkt und Infrastruktur sind durch das Projekt daher wichtige positive Effekte zu erwarten (SV Dipl. Ing. Quendler aaO S 48). Auf Grund der Strukturschwäche der regionalen Wirtschaft und dem unzureichenden Arbeitsplatzangebot ist die Ansiedlung von Unternehmungen, bei denen insbesondere auch ein hohes Maß an Standorttreue zu erwarten ist, zu begrüßen. Betriebsansiedlungen stehen im Rahmen der Stadtgemeinde Zistersdorf mit wichtigen übergeordneten Planungen folglich weitgehend im Einklang, wobei dies außer für die Entwicklungsleitbild-Erklärungen der Stadtgemeinde Zistersdorf und das niederösterreichische Landesabfallwirtschaftskonzept, insbesondere auch für das niederösterreichische Gewerbe- und Industrieraumordnungsprogramm sowie für das regionale Entwicklungsprogramm für das nördliche Niederösterreich zutrifft (SV Dipl. Ing. Quendler aaO S 34); das letzterwähnte regionale Entwicklungsprogramm für das nördliche Niederösterreich hat die Tourismusentwicklung als strategisches Ziel (etwa Verstärkung des Naherholungs- und Ausflugstourismus), doch bestehen deshalb keine Widersprüche zu dieser Planung, weil optische Störungen durch die Müllverbrennungsanlage auf Grund der Lagebedingungen praktisch auszuschließen oder zumindest vernachlässigbar gering sind (SV Dipl. Ing. Quendler aaO S 39). Eventuell mögliche negative Auswirkungen auf den Fremdenverkehr (Ausflugsverkehr) sind nicht bedeutend, da das Weinviertel auf dem Sektor Fremdenverkehr nur geringe Attraktivität aufweist. Bei Verwirklichung des Projekts wird eine regionale Wertschöpfung in

Größenordnung von ca. S 100 Mio jährlich erwartet (SV Dipl.

Ing. Quendler bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.1998, S 11 der Verhandlungsschrift; in diesem Zusammenhang sei zu dem Einwand der Berufungswerberinnen, Dipl. Ing. Quendler stütze sich auf veraltetes Zahlenmaterial, darauf hingewiesen, dass sie selbst von einem „langsam im Aufbau begriffenem regionalen Fremdenverkehr" [S. 36 der Berufung] ausgehen; damit bestätigen sie die Einschätzung des Sachverständigen, dass dem Fremdenverkehr dort nur geringe Bedeutung zukommt. Da dies auch amtsbekannt ist, besteht kein Grund, zu dieser Frage ein weiteres Gutachten einzuholen).

5.14.4. Aus dem (amtsbekannten) Bundesabfallwirtschaftsplan (Bundesabfallbericht 1998), erlassen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie am 30.6.1998, Punkt 4.3.3.4 (Anlagen und Standorte) wird Folgendes festgehalten:

„Die Bestandsaufnahme der Behandlungskapazitäten zeigt im Bereiche der nicht gefährlichen Abfälle unter Bezugnahme auf einen gesicherten Entsorgungszeitraum von zumindest zehn Jahren österreichweit nach wie vor ein ausreichendes Deponievolumen auf, wobei regionale Engpässe auftreten können, insbesondere im Zusammenhang mit der notwendigen Anpassung derartiger Anlagen an den Stand der Technik. Die Restmüllbehandlung wird sich auf Grund der Deponieverordnung und der diesbezüglichen Novelle zum Wasserrechtsgesetz vermehrt in Richtung Vorbehandlung entwickeln müssen. Die Ablagerung daraus entstehender, im Vergleich zu Masse und Volumen der Ausgangsmaterialien stark reduzierter Reststoffe kann zum Großteil auf bestehenden, an den Stand der Technik anzupassenden Deponien, in dafür eigens einzurichtenden Kompartimenten erfolgen.

Zur Erreichung der in der Deponieverordnung vorgegebenen Abfallqualitäten wird die Errichtung entsprechender Abfallbehandlungsanlagen zwingend notwendig sein. Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie erachtet im Zusammenhang mit der damit im Vordergrund stehenden Reduktion organischer Anteile, wie schon den in Bundesabfallwirtschaftsplänen 1992 und 1995 die thermische Behandlung von Abfällen als besonders wichtiges Verfahren weil bei Anwendung geeigneter Technologien die umweltentlastenden Auswirkungen im Vergleich zu alternativen Verfahren deutlich überwiegen. Auch beim Einsatz von mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen, der in manchen Regionen auf Grund bestehender und adaptierungsfähiger Anlagen insbesondere aus ökonomischen Gründen durchaus sinnvoll sein kann, wird die Behandlung der abzutrennenden heizwertreichen Fraktion in thermischen Anlagen erfolgen müssen. Der Bedarf an zusätzlichen thermischen Abfallbehandlungskapazitäten für nicht gefährliche Abfälle (einschließlich Abfällen aus Haushalten und ähnlichen

Einrichtungen) liegt bei zumindest 2,5 Mio t (unter

Berücksichtigung von in Betrieb stehenden Anlagen). Trotz zahlreicher Initiativen zur Umsetzung entsprechender Anlagen, insbesondere in den Bundesländern Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich, sind die Bemühungen zur Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Fristen massiv zu verstärken."

Auch in der Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31.5.1996 wird darauf hingewiesen, dass um die in § 1 AWG und in der Deponieverordnung vorgegebenen Ziele (den Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich zu halten, sodass nur Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung nach dem Vorsorgeprinzip kein Gefährdungspotenzial für nachfolgende Generationen darstellt; und Abfälle, die nicht verwertbar sind, je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemisch-physikalische Verfahren sonst zu behandeln) zu erreichen, nach derzeitigem Wissensstand eine thermische Behandlung des Restmülls vor der Deponierung notwendig sein werde. Nach Aussagen des wissenschaftlichen Beirates für Abfallwirtschaft und Altlastensanierung des Umweltministeriums vom November 1995 könne eine ökologisch sinnvolle reaktionsarme Ablagerung erst nach einer thermischen Restmüllbehandlung gewährleistet werden. Der Landtag von Niederösterreich habe zur Befolgung der Ziele des niederösterreichischen AWG mit Beschluss vom 24.2.1994 die niederösterreichische Landesregierung aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um eine vorbereitende Behandlung der Abfälle vor der Deponierung zu ermöglichen. In Befolgung dieses Auftrages sei eine Machbarkeitsstudie erstellt worden, die ergeben habe, dass die thermische Behandlung gegenüber den anderen Verfahren keine wesentlich höheren Kosten verursache, hinsichtlich der Nachsorgefreiheit der Reststoffe aber allen anderen Verfahren deutlich überlegen sei. Die Machbarkeitsstudie und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen, nämlich der rein thermischen Restmüllbehandlung in Niederösterreich den Vorzug zu geben, seien vom niederösterreichischen Landtag im Mai 1995 einstimmig zur Kenntnis genommen worden. Generell kommt daher diese Stellungnahme zum Schluss, dass aus abfallwirtschaftlicher Sicht festzustellen sei, dass ein Bedarf an der Errichtung und dem Betrieb einer Restmüllverbrennungsanlage in Niederösterreich vorhanden sei, wobei jedoch im Hinblick auf die laufende Standortsuche (Standortoptimierung) im Detail keine Aussage über den Standort Zistersdorf gemacht werden könne.Auch in der Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31.5.1996 wird darauf hingewiesen, dass um die in Paragraph eins, AWG und in der Deponieverordnung vorgegebenen Ziele (den Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich zu halten, sodass nur Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung nach dem Vorsorgeprinzip kein Gefährdungspotenzial für nachfolgende Generationen darstellt; und Abfälle, die nicht verwertbar sind, je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemisch-physikalische Verfahren sonst zu behandeln) zu erreichen, nach derzeitigem Wissensstand eine thermische Behandlung des Restmülls vor der Deponierung notwendig sein werde. Nach Aussagen des wissenschaftlichen Beirates für Abfallwirtschaft und Altlastensanierung des Umweltministeriums vom November 1995 könne eine ökologisch sinnvolle reaktionsarme Ablagerung erst nach einer thermischen Restmüllbehandlung gewährleistet werden. Der Landtag von Niederösterreich habe zur Befolgung der Ziele des niederösterreichischen AWG mit Beschluss vom 24.2.1994 die niederösterreichische Landesregierung aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um eine vorbereitende Behandlung der Abfälle vor der Deponierung zu ermöglichen. In Befolgung dieses Auftrages sei eine Machbarkeitsstudie erstellt worden, die ergeben habe, dass die thermische Behandlung gegenüber den anderen Verfahren keine wesentlich höheren Kosten verursache, hinsichtlich der Nachsorgefreiheit der Reststoffe aber allen anderen Verfahren deutlich überlegen sei. Die Machbarkeitsstudie und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen, nämlich der rein thermischen Restmüllbehandlung in Niederösterreich den Vorzug zu geben, seien vom niederösterreichischen Landtag im Mai 1995 einstimmig zur Kenntnis genommen worden. Generell kommt daher diese Stellungnahme zum Schluss, dass aus abfallwirtschaftlicher Sicht festzustellen sei, dass ein Bedarf an der Errichtung und dem Betrieb einer Restmüllverbrennungsanlage in Niederösterreich vorhanden sei, wobei jedoch im Hinblick auf die laufende Standortsuche (Standortoptimierung) im Detail keine Aussage über den Standort Zistersdorf gemacht werden könne.

5.14.5. Der Umweltsenat hat im Zuge des Berufungsverfahrens die

Stadtgemeinde Zistersdorf zu einer Stellungnahme im Sinne des §

19 Abs.  6 lit  a ForstG aufgefordert, die von der Stadtgemeinde

Zistersdorf am 5.11.1999 abgegeben wurde und aus der Folgendes

ergänzend festgestellt wird:Im Dezember 1995 waren die

nachfolgenden Grundstücke wie folgt gewidmet:

Gst Nr.  930, 934/3, 935, 5122 -  Bauland Industriegebiet;

Gst Nr. 5078, 5081, 5082, 5083 und 5085 - Grünland landwirtschaftlich genutzt.

Die Baulandwidmung erfolgte bereits im ersten Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1964/1965. Sie erfolgte deshalb, weil dort ein Betrieb vorhanden war und darüber hinaus günstige infrastrukturelle Voraussetzungen gegeben waren. Während in den folgenden Jahren, weil im Flächenwidmungsplan 1964/65 weitaus größere und überdimensionierte Flächen als Bauland/Industriegebiet gewidmet waren, diese Widmungen teilweise zurückgenommen worden sind, blieb das gegenständliche Areal stets Bauland/Industriegebiet.Die oben erwähnten Baulandgrundstücke wurden im Jahr 1997 - soweit sie vom .A.S.A.-Projekt betroffenDie Baulandwidmung erfolgte bereits im ersten Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1964 aus 1965,. Sie erfolgte deshalb, weil dort ein Betrieb vorhanden war und darüber hinaus günstige infrastrukturelle Voraussetzungen gegeben waren. Während in den folgenden Jahren, weil im Flächenwidmungsplan 1964/65 weitaus größere und überdimensionierte Flächen als Bauland/Industriegebiet gewidmet waren, diese Widmungen teilweise zurückgenommen worden sind, blieb das gegenständliche Areal stets Bauland/Industriegebiet.Die oben erwähnten Baulandgrundstücke wurden im Jahr 1997 - soweit sie vom .A.S.A.-Projekt betroffen

sind - zum Gst 935 vereinigt. Die Widmung lautet noch wie vor

Bauland/Industriegebiet.Die oben angeführten Grünlandgrundstücke wurden nicht vereinigt; auch diese sind nach wie vor gleich gewidmet.Im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Zistersdorf liegen neben dem Projektareal noch zwei weitere als Bauland/Industriegebiet gewidmete Flächen, die nach Auffassung der Stadtgemeinde Zistersdorf keine geeignete Baulandreserve für eine Müllverbrennungsanlage der Größenordnung wie der gegenständlichen darstellen (ein nordöstlich an das Wohngebiet angrenzender Bereich, bei dem nachteilig ist, dass die Verkehrsaufschließung über das Wohngebiet erfolgt und kein Kanal und keine öffentliche Wasserleitung vorhanden ist; weiters ein Industriegebiet am Industrieweg, welches sich im Süden von Zistersdorf befindet und bereits teilweise bebaut ist; dieses Gebiet ist für mehrere kleinere Betriebsanlagen vorgesehen; nachteilig ist dort das Fehlen eines Bahnanschlusses und eines natürlichen Vorfluters).

5.14.6. Der Umweltsenat hat weiters um eine erneute Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung und Umwelt - Abteilung Umweltwirtschaft und Raumordnungsförderung, ersucht. Diese wurde am 2.11.1999 erstattet. Aus dieser werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die Realisierung der thermischen Abfallbehandlung ist weiter prioritäre Zielsetzung der niederösterreichischen Abfallwirtschaft zur Lösung der Abfallbehandlungsproblematik bis zum Jahre 2004 anzusehen. Niederösterreich plant eine Novelle zum NÖ AWG mit Festschreibung der Behandlungsverpflichtung (fünf Masseprozent TOC) und des Ablagerungsverbotes von unbehandeltem Restmüll aus kommunalem Bereich und von betrieblichen Abfällen, die in ihrerZusammensetzung mit Restmüll vergleichbar sind. Eine Fortschreibung des NÖ Abfallwirtschaftskonzepts 1992 befindet sich erst in Ausarbeitung. In dieses wird aber jedenfalls aufgenommen, dass auf Grund der in der Machbarkeitsstudie festgestellten Argumente für eine weitere Abfallbehandlung in Niederösterreich der Weg für eine thermische Behandlung von Rest- und Sperrmüll prioritäres Ziel (Zielsetzung ab 1.1.2004) ist, wobei eine Abstimmung der verschiedenen Planungen von thermischen Behandlungsanlagen in Niederösterreich bzw. gegebenenfalls im Einvernehmen mit den benachbarten Bundesländern vorzunehmen ist, um gegebenenfalls Überkapazitäten zu vermeiden (dazu sei festgehalten, dass im Laufe des Jahres 1995/96 seitens der AVN Abfallverwertung NÖ Planungs GmbH Untersuchungen über einen ökologisch und ökonomisch geeigneten Standort für eine Müllverbrennungsanlage durchgeführt und auf Grund des Auswahlverfahrens Zwentendorf/Dürnrohr als der bestmögliche Standort für die Errichtung einer niederösterreichweiten thermischen Restmüllbehandlung ausgewählt wurde. Die NÖ BAWU - NÖ Beteiligungsgesellschaft für Abfallwirtschaft und Umweltschutz GmbH, in welcher ein Großteil der in Niederösterreich bestehenden Gemeindeverbände für Abfallwirtschaft/Umweltwirtschaft vertreten sind, hat mittlerweile EU-weit eine Ausschreibung der Müllverbrennung in Niederösterreich zur thermischen Behandlung und Entsorgung von ca. 130.000 bis 190.000 t Rest- und Sperrmüll pro Jahr vorgenommen, zu welcher fünf Bewerber, darunter auch die .A.S.A. Abfall-Service-Austria AG, zur Abgabe eines Angebots eingeladen worden sind). Abfallwirtschaftliches Ziel in Niederösterreich ist es weiterhin, nicht vermeidbare und nicht verwertbare Abfälle, welche derzeit ohne Vorbehandlung deponiert werden, ab dem 1.1.2004 gemäß den gesetzlichen Vorgaben (Deponieverordnung, WRG-Novelle Deponien) zu behandeln, wobei sowohl ökologische als auch ökonomische Gründe für eine thermische Behandlung sprechen. Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Termins (1.1.2004) und des erforderlichen Zeitraums für die Errichtung und den Probebetrieb einer Verbrennungsanlage kann, unabhängig vom Betreiber der Anlage, festgestellt werden, dass der Bedarf an der Errichtung und dem Betrieb einer Restmüllverbrennungsanlage gegeben ist.

5.14.7. Der in erster Instanz zugezogene forstwirtschaftliche Sachverständige Dipl. Ing. Piglmann hat in Kenntnis all dessen keinen Anlass gesehen, eine weitere gutachterliche Stellungnahme abzugeben, vielmehr mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach nun die Interessenabwägung der entscheidenden Behörde obliege (siehe Schreiben vom 10.12.1999). Es ist somit davon auszugehen, dass der zur Interessenabwägung zu erhebende Sachverhalt aus forstwirtschaftlicher Sicht vollständig dargelegt ist. Nach Auffassung des Umweltsenats kann kein Zweifel daran bestehen, dass das in § 17 Abs. 2 ForstG für die Genehmigung der Rodung vorausgesetzte überwiegende öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche, hier also an der Verwendung zur Errichtung der gegenständlichen Müllverbrennungsanlage, gegeben ist. Wenngleich angesichts der geringen Waldausstattung im fraglichen Bereich und der festgestellten hohen Schutz- und Wohlfahrtsfunktion der auf den für das Projekt benötigten Flächen gegebenen Bewaldung durchaus ein erhebliches Interesse aus forstwirtschaftlicher Sicht besteht, das der Rodung entgegensteht, ist angesichts der im Hinblick auf den erwähnten gesetzlichen Termin (1.1.2004) nach der WRG-Novelle5.14.7. Der in erster Instanz zugezogene forstwirtschaftliche Sachverständige Dipl. Ing. Piglmann hat in Kenntnis all dessen keinen Anlass gesehen, eine weitere gutachterliche Stellungnahme abzugeben, vielmehr mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach nun die Interessenabwägung der entscheidenden Behörde obliege (siehe Schreiben vom 10.12.1999). Es ist somit davon auszugehen, dass der zur Interessenabwägung zu erhebende Sachverhalt aus forstwirtschaftlicher Sicht vollständig dargelegt ist. Nach Auffassung des Umweltsenats kann kein Zweifel daran bestehen, dass das in Paragraph 17, Absatz 2, ForstG für die Genehmigung der Rodung vorausgesetzte überwiegende öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche, hier also an der Verwendung zur Errichtung der gegenständlichen Müllverbrennungsanlage, gegeben ist. Wenngleich angesichts der geringen Waldausstattung im fraglichen Bereich und der festgestellten hohen Schutz- und Wohlfahrtsfunktion der auf den für das Projekt benötigten Flächen gegebenen Bewaldung durchaus ein erhebliches Interesse aus forstwirtschaftlicher Sicht besteht, das der Rodung entgegensteht, ist angesichts der im Hinblick auf den erwähnten gesetzlichen Termin (1.1.2004) nach der WRG-Novelle

Deponien ein dringliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Müllverbrennungsanlagen im Allgemeinen und in Niederösterreich im Besonderen gegeben. Dass in Niederösterreich auch an einem anderen (und in der obzitierten Untersuchung für besser erachteten) Standort die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage geplant ist, ist nach Auffassung des Umweltsenats bei dieser Entscheidung nicht zu beachten, da zum Zeitpunkt der Entscheidung dieser Sache jenes andere Vorhaben erst bewilligt werden muss; und bis dorthin nicht feststeht, ob dieses überhaupt errichtet werden kann. Es ist daher zu unterstellen, dass ein dringlicher Bedarf an dieser Müllverbrennungsanlage im Zeitpunkt dieser Entscheidung besteht. Dieses öffentliche Interesse an der Errichtung dieser Müllverbrennungsanlage erscheint wesentlich gewichtiger als das Interesse an der Erhaltung der doch geringen Forstfläche.Aus forstrechtlicher Sicht ist daher der Genehmigungstatbestand des § 17 Abs. 2 ForstG erfüllt; die Genehmigung war daher zu erteilen.Deponien ein dringliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Müllverbrennungsanlagen im Allgemeinen und in Niederösterreich im Besonderen gegeben. Dass in Niederösterreich auch an einem anderen (und in der obzitierten Untersuchung für besser erachteten) Standort die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage geplant ist, ist nach Auffassung des Umweltsenats bei dieser Entscheidung nicht zu beachten, da zum Zeitpunkt der Entscheidung dieser Sache jenes andere Vorhaben erst bewilligt werden muss; und bis dorthin nicht feststeht, ob dieses überhaupt errichtet werden kann. Es ist daher zu unterstellen, dass ein dringlicher Bedarf an dieser Müllverbrennungsanlage im Zeitpunkt dieser Entscheidung besteht. Dieses öffentliche Interesse an der Errichtung dieser Müllverbrennungsanlage erscheint wesentlich gewichtiger als das Interesse an der Erhaltung der doch geringen Forstfläche.Aus forstrechtlicher Sicht ist daher der Genehmigungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 2, ForstG erfüllt; die Genehmigung war daher zu erteilen.

5.15. Zu Punkt 15 (Störfallrichtlinie):

In der Berufung wird beantragt, eine exakte Benennung und Quantifizierung der „vorhandenen gefährlichen Stoffe" vorzunehmen, die Anwendbarkeit der Seveso II-RL 96/82/EG auf die beantragte MVA Zistersdorf festzustellen und die entsprechenden Erfordernisse der Störfallrichtlinie II als verpflichtende Auflagen vorzuschreiben.In der Berufung wird beantragt, eine exakte Benennung und Quantifizierung der „vorhandenen gefährlichen Stoffe" vorzunehmen, die Anwendbarkeit der Seveso II-RL 96/82/EG auf die beantragte MVA Zistersdorf festzustellen und die entsprechenden Erfordernisse der Störfallrichtlinie römisch zwei als verpflichtende Auflagen vorzuschreiben.

Dazu wird festgestellt, dass in Kapitel 3 der Sicherheitsanalyse (Ordner 1/7) eine Stoffliste mit detaillierter Aufschlüsselung und Quantifizierung der vorhandenen Stoffe, einschließlich der gefährlichen Stoffe, vorliegt. Die beiliegenden Sicherheitsdatenblätter enthalten weitere Details.

Ein Vergleich der Mengen und Qualitäten der vorhandenen gefährlichen Stoffe mit dem Anhang I der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II-RL) ergibt, dass diese Richtlinie auf das gegenständliche Vorhaben nicht anwendbar ist, da die Mengenschwellen der RL bei Weitem nicht erreicht werden. Beispielsweise sind in der RL für Sauerstoff Mengenschwellen von 200 bzw. 2.000 Tonnen festgesetzt, in der gegenständlichen Anlage werden, laut Angaben in der Sicherheitsanalyse, lediglich 14 kg eingesetzt. Ähnlich ist das Verhältnis für Schwefeltrioxid (RL:Ein Vergleich der Mengen und Qualitäten der vorhandenen gefährlichen Stoffe mit dem Anhang römisch eins der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II-RL) ergibt, dass diese Richtlinie auf das gegenständliche Vorhaben nicht anwendbar ist, da die Mengenschwellen der RL bei Weitem nicht erreicht werden. Beispielsweise sind in der RL für Sauerstoff Mengenschwellen von 200 bzw. 2.000 Tonnen festgesetzt, in der gegenständlichen Anlage werden, laut Angaben in der Sicherheitsanalyse, lediglich 14 kg eingesetzt. Ähnlich ist das Verhältnis für Schwefeltrioxid (RL:

15 bzw. 75 t; in der Anlage 1,6 kg für alle Schwefeloxide). Ammoniak ist in der RL nur in wasserfreiem Zustand (also in 100%iger Konzentration) erfasst, in der Anlage wird Ammoniak nur in einer Konzentration von 25% eingesetzt. Der als Krebs erregend bekannte Stoff Hydrazin ist in der RL derzeit nicht einmal genannt. Es ist jedoch geplant, im Rahmen einer Revision der RL diesen Stoff in die Liste aufzunehmen; als Schwellenwert sind nach Auskunft von Experten derzeit 500 kg in Diskussion. In der Anlage werden etwa 60 kg eingesetzt, also auch deutlich weniger als ein allenfalls zukünftiger Schwellenwert.

Das gegenständliche Vorhaben unterliegt somit nicht dem Anwendungsbereich der Seveso II-RL. Die Anträge werden daher abgewiesen.

6. Zu der Berufung der .A.S.A. Abfall Service AG

Die .A.S.A. Abfall Service AG bekämpft mit ihrer rechtzeitigen Berufung letztlich nur die Auflage II B VII/8, mit welcher gefordert wird, dass die Ersatzaufforstung spätestens bis zum 31.12. des 2. Kalenderjahres nach Rechtskraft des Bescheides durchgeführt werden muss, und verweist auf Auflage II B VII/9, mit welcher vorgeschrieben wird, dass die Rodungsbewilligung bei Nichtinanspruchnahme binnen 5 Jahren nach Rechtskraft des Bescheides erlischt.Die .A.S.A. Abfall Service AG bekämpft mit ihrer rechtzeitigen Berufung letztlich nur die Auflage römisch zwei B VII/8, mit welcher gefordert wird, dass die Ersatzaufforstung spätestens bis zum 31.12. des 2. Kalenderjahres nach Rechtskraft des Bescheides durchgeführt werden muss, und verweist auf Auflage römisch zwei B VII/9, mit welcher vorgeschrieben wird, dass die Rodungsbewilligung bei Nichtinanspruchnahme binnen 5 Jahren nach Rechtskraft des Bescheides erlischt.

Nach Ansicht der Berufungswerberin muss die Rodungsbewilligung binnen 5 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides konsumiert werden, zu einem Zeitpunkt, wo die Frist für die Ersatzaufforstung unter Umständen abgelaufen wäre. Es wird daher in der Berufung beantragt, die Auflage II B VII/8 dahingehend abzuändern, dass die Ersatzaufforstung binnen 2 Jahren ab Inanspruchnahme der Rodungsbewilligung vorgeschrieben wird. Der Umweltsenat schließt sich der Auffassung der Berufungswerberin über die Widersprüchlichkeit von Auflage II B VII/8 und Auflage II B VII/9 an und ändert die erstgenannte Auflage antragsgemäß.Nach Ansicht der Berufungswerberin muss die Rodungsbewilligung binnen 5 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides konsumiert werden, zu einem Zeitpunkt, wo die Frist für die Ersatzaufforstung unter Umständen abgelaufen wäre. Es wird daher in der Berufung beantragt, die Auflage römisch zwei B VII/8 dahingehend abzuändern, dass die Ersatzaufforstung binnen 2 Jahren ab Inanspruchnahme der Rodungsbewilligung vorgeschrieben wird. Der Umweltsenat schließt sich der Auffassung der Berufungswerberin über die Widersprüchlichkeit von Auflage römisch zwei B VII/8 und Auflage römisch zwei B VII/9 an und ändert die erstgenannte Auflage antragsgemäß.

7. Zur Berufung des Arbeitsinspektorats für den 6.

Aufsichtsbezirk

7.1.              Diese Berufung wendet sich gegen die Auflage II B XII/7 zur Lärmtechnik.7.1. Diese Berufung wendet sich gegen die Auflage römisch zwei B XII/7 zur Lärmtechnik.

In dieser Auflage hat die Behörde 1. Instanz bestimmt, dass zur Tagzeit (6.00 bis 22.00 Uhr) die vier Tore der Anlieferungshalle, eine Krandurchfahrt und die zwei Tore (1x Süd, 1x Nord) in der Schlackenbehandlung mit Ausnahme des kurzzeitigen Befahrens oder Begehens, in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) hingegen sämtliche Tore geschlossen zu halten sind, und dass öffenbare Fenster und Brandrauchentlüfter (RWA) von Räumen, in denen lärmintensive Maschinen und Anlagenteile betrieben oder lärmintensive Tätigkeiten ausgeführt werden, sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit, ausgenommen im Notfall (RWA), ständig geschlossen zu halten sind.

Diese Auflage entsprach einer damaligen Forderung des lärmschutztechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. Pröstler.

Schon in 1. Instanz hatte das Arbeitsinspektorat den Antrag gestellt, eine Auflage, Türe und Tore geschlossen zu halten, nicht in den Bescheid aufzunehmen, und damit argumentiert, dass der Rechtsgrundsatz der AAV betreffend Lüftung von Arbeitsräumen primär auf öffenbaren Fenstern bzw. die Lüftungsöffnung bestehe. Weiters würde ein Geschlossenhalten der Tore bei der Müllanlieferung bedeuten, dass in einem geschlossenen Raum Krebs erregende Arbeitsstoffe (Dieselmotoremissionen der Radlader und der LKW) frei austreten könnten, was dem Rechtsgrundsatz der AAV, dass Krebs erregende Arbeitsstoffe nur in geschlossenen Apparaturen verwendet werden dürfen, widerspreche (siehe Beilage D 2 zur Verhandlungsschrift).

Die Behörde 1. Instanz hat diesen Einwendungen entgegengehalten, dass einerseits die AAV nur noch teilweise geltendes Recht darstelle und dass vor allem hinsichtlich des angeführten Grundsatzes über die Lüftung von Arbeitsräumen nicht mehr § 13 der AAV, sondern die §§ 26 f der ArbeitsstättenVO (AStV) anzuwenden seien. Aus § 27 Abs. 3 AStV sei eindeutig abzuleiten, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch lediglich eine mechanische Belüftung von Arbeitsräumen zulässig sei. Das zu Grunde liegende Projekt sehe auch eine solche mechanische Be- und Entlüftung für sämtliche Arbeitsräume vor. Überdies sei im Spruch II B/XIX der ausdrückliche Hinweis verankert, dass die einschlägigen Bestimmungen der AStV, also auch § 27 Abs. 3 AStV, einzuhalten seien, womit gewährleistet sei, dass beim Betrieb der Anlage eine den arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen Voraussetzungen entsprechende Be- und Entlüftung der Arbeitsräume vorliegen werde.Die Behörde 1. Instanz hat diesen Einwendungen entgegengehalten, dass einerseits die AAV nur noch teilweise geltendes Recht darstelle und dass vor allem hinsichtlich des angeführten Grundsatzes über die Lüftung von Arbeitsräumen nicht mehr Paragraph 13, der AAV, sondern die Paragraphen 26, f der ArbeitsstättenVO (AStV) anzuwenden seien. Aus Paragraph 27, Absatz 3, AStV sei eindeutig abzuleiten, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch lediglich eine mechanische Belüftung von Arbeitsräumen zulässig sei. Das zu Grunde liegende Projekt sehe auch eine solche mechanische Be- und Entlüftung für sämtliche Arbeitsräume vor. Überdies sei im Spruch römisch zwei B/XIX der ausdrückliche Hinweis verankert, dass die einschlägigen Bestimmungen der AStV, also auch Paragraph 27, Absatz 3, AStV, einzuhalten seien, womit gewährleistet sei, dass beim Betrieb der Anlage eine den arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen Voraussetzungen entsprechende Be- und Entlüftung der Arbeitsräume vorliegen werde.

Was zum Anderen die Dieselmotoremissionen in geschlossenen Räumen betreffe, könne keine Verletzung des § 16 AAV (soweit er noch gelte) gesehen werden. § 16 AAV normiere im Wesentlichen nur, dass die schadstoffbelastete Luft entweichen und Frischluft zugeführt werden können müsse, wozu unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der AStV auch eine rein mechanische Be- und Entlüftungsanlage ausreichen müsse.Was zum Anderen die Dieselmotoremissionen in geschlossenen Räumen betreffe, könne keine Verletzung des Paragraph 16, AAV (soweit er noch gelte) gesehen werden. Paragraph 16, AAV normiere im Wesentlichen nur, dass die schadstoffbelastete Luft entweichen und Frischluft zugeführt werden können müsse, wozu unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der AStV auch eine rein mechanische Be- und Entlüftungsanlage ausreichen müsse.

7.2. Die Berufung des Arbeitsinspektorats für den 6. Aufsichtsbezirk macht geltend, dass im Zusammenhang mit Krebs erregenden Arbeitsstoffen die Bestimmungen des § 13 AAV nicht anzuwenden seien, handle es sich doch dabei nur um die „Lüftung von Arbeitsräumen" allgemein. Erörterungen darüber, ob diese Norm überhaupt angewendet werden könne, erübrigten sich daher. Richtigerweise müssten die Spezialbestimmungen des § 16 AAV über Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen weiter herangezogen werden. Nach § 16 Abs. 1 und Abs. 3-11 der AAV sei eine lediglich mechanische Belüftung von Arbeitsräumen nicht zulässig. Im Übrigen sei die Frage, ob eine reine Be- und Entlüftung auch bei freiem Austritt von Dieselmotorabgasen bei geschlossenen Toren keine Gefährdung der Arbeitnehmer darstelle, von den Sachverständigen deshalb nicht behandelt worden, weil sie stets projektgemäß von offenen Toren bei der Müllanlieferung im Bereiche des Müllbunkers ausgegangen seien. Die Formulierung von Punkt XII/7 der Auflagen verstoße einerseits hinsichtlich der Einschränkung des Lüftungspotenzials dem Interessensauftrag des § 16 AAV und sei andererseits nicht ausreichend konkretisiert, da Lärm, je nachdem von welcher Rechtsmaterie her behandelt, einen durchaus verschiedenartigen Wert (zwischen 30 und mehr als 120 dB) bedeuten könne. Es werde daher beantragt, den Auflagenpunkt ersatzlos zu beheben.7.2. Die Berufung des Arbeitsinspektorats für den 6. Aufsichtsbezirk macht geltend, dass im Zusammenhang mit Krebs erregenden Arbeitsstoffen die Bestimmungen des Paragraph 13, AAV nicht anzuwenden seien, handle es sich doch dabei nur um die „Lüftung von Arbeitsräumen" allgemein. Erörterungen darüber, ob diese Norm überhaupt angewendet werden könne, erübrigten sich daher. Richtigerweise müssten die Spezialbestimmungen des Paragraph 16, AAV über Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen weiter herangezogen werden. Nach Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 3 -, 11, der AAV sei eine lediglich mechanische Belüftung von Arbeitsräumen nicht zulässig. Im Übrigen sei die Frage, ob eine reine Be- und Entlüftung auch bei freiem Austritt von Dieselmotorabgasen bei geschlossenen Toren keine Gefährdung der Arbeitnehmer darstelle, von den Sachverständigen deshalb nicht behandelt worden, weil sie stets projektgemäß von offenen Toren bei der Müllanlieferung im Bereiche des Müllbunkers ausgegangen seien. Die Formulierung von Punkt XII/7 der Auflagen verstoße einerseits hinsichtlich der Einschränkung des Lüftungspotenzials dem Interessensauftrag des Paragraph 16, AAV und sei andererseits nicht ausreichend konkretisiert, da Lärm, je nachdem von welcher Rechtsmaterie her behandelt, einen durchaus verschiedenartigen Wert (zwischen 30 und mehr als 120 dB) bedeuten könne. Es werde daher beantragt, den Auflagenpunkt ersatzlos zu beheben.

7.3. In der Stellungnahme der Konsenswerberin zu dieser Berufung wird ausgeführt, die bekämpfte Auflage, die Tore bei der Müllanlieferung im Bereiche des Müllbunkers (mit Ausnahme des kurzzeitigen Befahrens oder Begehens) zur Tageszeit geschlossen zu halten, sei auf einen vermutlich irrtümlichen Vorschlag des lärmschutztechnischen Sachverständigen zurückzuführen. Dieser habe durch die projektgemäß vorgesehenen Maßnahmen eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Arbeitnehmer ebenso wenig angenommen wie der Sachverständige für Arbeitnehmerschutz. An sich sei die bekämpfte Auflage tatsächlich nicht notwendig und könnte daher ersatzlos behoben werden; allenfalls sei die Berufung abzuweisen, da bei der beabsichtigten und konkretisierten Betriebsweise keine Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer zu erwarten sei.

7.4. Der Umweltsenat hat eine Stellungnahme des Zentral-Arbeitsinspektorats beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingeholt. In dieser Stellungnahme wird nur zur Frage des Schutzes der in den Betriebsräumen befindlichen Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen, und zwar im Sinne der dargelegten Rechtsauffassung des Arbeitsinspektorats für den 6. Aufsichtsbezirk, argumentiert (siehe Stellungnahme vom 3.8.1999).

7.5. Der Sachverständige für Lärmschutztechnik, Dipl. Ing. Josef Pröstler, hat im Teilgutachten Band 14 in 1. Instanz bei Darlegung der Grundlagen der in der UVE vorgenommenen Lärmimmissionsprognose darauf hingewiesen, dass zur Tagzeit der Betrieb in der Anlieferungshalle und in der Werkstatt, sowie ständig offene Tore im Bereiche der Anlieferungshalle und der Schlackenbehandlung berücksichtigt worden seien (S. 28 und 39 des erwähnten Teilgutachtens). Er hat zudem ausgeführt, dass die vorgelegten Immissionsprognosen nach dem Stand des Wissens entsprechend den einschlägigen Normen und Richtlinien erstellt worden seien; dass die Berechnungsergebnisse zeigten, dass die in der Richtlinie Nr. 3 („Beurteilung von Schallimmissionen, Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich") des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung festgelegten Grenzwerte und die Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen (Immissionsgrenzwerte) gemäß ÖNORM S 5021 (Teil 1) „Schalltechnische Grundlage für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung" eingehalten werden; und dass die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verminderungsmaßnahmen daher als ausreichend bewertet werden könne, sowie dass außer dem in der UVE angeführten und in den Immissionsprognosen berücksichtigen Maßnahmen keine zusätzlichen oder anderen vorgeschlagen werden (S. 38 des erwähnten Teilgutachtens).

Der Sachverständige Dipl. Ing. Pröstler hat auf Anfrage des Umweltsenats, weshalb dann trotzdem die Auflage für nötig erachtet worden sei, die vier Tore der Anlieferungshalle, eine Krandurchfahrt und die zwei Tore in der Schlackenbehandlung mit Ausnahme des kurzzeitigen Befahrens und Begehens auch zur Tagzeit geschlossen zu halten, geantwortet, dass durch eine solche Auflage „vermeidbare Lärmemissionen weiter reduziert werden sollten, wobei die nunmehr (in der Berufung des Arbeitsinspektorats) relevante lüftungstechnische Problematik nicht in Betracht gezogen worden" sei. Aus heutiger Sicht könne festgestellt werden, dass bei Entfall der zitierten Auflage mit keinen höheren Immissionswerten als jenen, die im Teilgutachten ausgewiesen seien, zu rechnen sei (siehe Stellungnahme vom 1.12.1999).

7.6. Daraus folgt, dass der Berufung des Arbeitsinspektorats in einem der geltend gemachten Teilbereiche, nämlich dem Teil der bekämpften Auflage, der das Geschlossenhalten der Tore auch während der Tageszeit anordnet, Folge zu geben ist. Die nunmehrige Äußerung des Sachverständigen Dipl. Ing. Pröstler ist nämlich – im Gegensatz zu seiner Forderung nach dieser Auflage im Verfahren in 1. Instanz – nachvollziehbar. Da die Lärmsituation, die bei Betrieb der Anlage zu erwarten ist, auch bei den im Projekt vorgesehenen tagsüber offenen Türen im Bereiche der Anlieferungshalle, der Krandurchfahrt und der Schlackenbehandlung zu keiner unzumutbaren Belastung der Nachbarn führt, liegt kein Versagungsgrund vor. Auch unter dem Gesichtspunkt des Immissionsminimierungsgebotes des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G kommt eine Auflage, diese Tore tagsüber geschlossen zu halten, nicht in Frage, da damit gleichzeitig die in der Berufung aufgezeigte § 16 AAV widersprechende Gefährdung der Arbeitnehmer durch die Dieselmotor-Emissionen in Kauf genommen werden müsste.7.6. Daraus folgt, dass der Berufung des Arbeitsinspektorats in einem der geltend gemachten Teilbereiche, nämlich dem Teil der bekämpften Auflage, der das Geschlossenhalten der Tore auch während der Tageszeit anordnet, Folge zu geben ist. Die nunmehrige Äußerung des Sachverständigen Dipl. Ing. Pröstler ist nämlich – im Gegensatz zu seiner Forderung nach dieser Auflage im Verfahren in 1. Instanz – nachvollziehbar. Da die Lärmsituation, die bei Betrieb der Anlage zu erwarten ist, auch bei den im Projekt vorgesehenen tagsüber offenen Türen im Bereiche der Anlieferungshalle, der Krandurchfahrt und der Schlackenbehandlung zu keiner unzumutbaren Belastung der Nachbarn führt, liegt kein Versagungsgrund vor. Auch unter dem Gesichtspunkt des Immissionsminimierungsgebotes des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G kommt eine Auflage, diese Tore tagsüber geschlossen zu halten, nicht in Frage, da damit gleichzeitig die in der Berufung aufgezeigte Paragraph 16, AAV widersprechende Gefährdung der Arbeitnehmer durch die Dieselmotor-Emissionen in Kauf genommen werden müsste.

Der 1. Satz der Auflage II B XII/7 ist daher dahin abzuändern, dass er zu lauten hat: „In der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind sämtliche Tore geschlossen zu halten."Der 1. Satz der Auflage römisch zwei B XII/7 ist daher dahin abzuändern, dass er zu lauten hat: „In der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind sämtliche Tore geschlossen zu halten."

7.7. Was nun die Auflage, öffenbare Fenster und Brandrauchentlüfter von Räumen, in denen lärmintensive Maschinen und Anlagenteile betrieben oder lärmintensive Tätigkeiten ausgeführt werden, ständig geschlossen zu halten, betrifft, ist Folgendes auszuführen:

Dipl. Ing. Pröstler hat in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2000 an den Umweltsenat darauf hingewiesen, dass in der UVE (und dieser folgend in seinem Teilgutachten Band 14) bei den zu erwartenden Lärmimmissionen auf geschlossene Fenster, Oberlichten und Brandrauchlüfter der lärmtechnisch relevanten Anlagenbereiche abgestellt wurde. Dies ergibt sich tatsächlich klar aus den Berechnungsprotokollen in den Anlagen zu Kapitel 2, Rev. 1 der UVE, in denen jeweils lediglich Tore als offen gehalten, sämtliche Räume aber als „zu" zu Grunde gelegt wurden, wobei auch die für Fenster berücksichtigten Dämmwerte jeweils angeführt sind.

Der zweite Teil der lärmschutztechnischen Auflage II B XII/7 ist daher folgerichtig.Der zweite Teil der lärmschutztechnischen Auflage römisch zwei B XII/7 ist daher folgerichtig.

Dipl. Ing. Pröstler hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.2.2000 zwar darauf hingewiesen, dass dieser Teil der Auflage dann entfallen könnte, wenn die in Auflage XII/6 vorgegebenen Grenzwerte auch bei (aus lüftungstechnischen Gründen) teilweise offenen Belichtungsflächen eingehalten werden. Der Umweltsenat sieht aber keinen Grund, diesen Teil der von der Behörde 1. Instanz erteilten Auflagen abzuändern (weshalb auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk vom 9.5.2000, US 3/1999/5-87, nicht mehr einzugehen ist), da der rechtlichen Argumentation des Arbeitsinspektorates in diesem Punkte nicht gefolgt werden kann. Aus § 16 AAV (dessen Absatz 2 nach § 124 Abs. 3 Zi. 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz [BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr. 9/1994] außer Kraft getreten ist), lässt sich als „Interessensauftrag" lediglich entnehmen, dass Arbeitnehmer gegen eine erhebliche Beeinträchtigung durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche Strahlen, Wärme, üblen Geruch und ähnliche Einwirkungen geschützt werden sollen. Die in dieser Norm weiters enthaltenen Bestimmungen berühren in keiner Weise die Frage, ob dieser Schutz (zumindest auch) durch öffenbare Fenster gewährleistet sein muss.Dipl. Ing. Pröstler hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.2.2000 zwar darauf hingewiesen, dass dieser Teil der Auflage dann entfallen könnte, wenn die in Auflage XII/6 vorgegebenen Grenzwerte auch bei (aus lüftungstechnischen Gründen) teilweise offenen Belichtungsflächen eingehalten werden. Der Umweltsenat sieht aber keinen Grund, diesen Teil der von der Behörde 1. Instanz erteilten Auflagen abzuändern (weshalb auf die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk vom 9.5.2000, US 3/1999/5-87, nicht mehr einzugehen ist), da der rechtlichen Argumentation des Arbeitsinspektorates in diesem Punkte nicht gefolgt werden kann. Aus Paragraph 16, AAV (dessen Absatz 2 nach Paragraph 124, Absatz 3, Zi. 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz [BGBl Nr. 450 aus 1994, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 9/1994] außer Kraft getreten ist), lässt sich als „Interessensauftrag" lediglich entnehmen, dass Arbeitnehmer gegen eine erhebliche Beeinträchtigung durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, schädliche Strahlen, Wärme, üblen Geruch und ähnliche Einwirkungen geschützt werden sollen. Die in dieser Norm weiters enthaltenen Bestimmungen berühren in keiner Weise die Frage, ob dieser Schutz (zumindest auch) durch öffenbare Fenster gewährleistet sein muss.

Hingegen ist, wie schon die Behörde 1. Instanz richtig aufgezeigt hat, in der Arbeitsstättenverordnung (BGBl II Nr. 368/1998) auch die (bloße) mechanische Be- und Entlüftung von Räumen in Arbeitsstätten ausdrücklich vorgesehen und geregelt, wobei kein Vorrang der natürlichen Belüftung zu erkennen ist (siehe §§ 5 Abs. 3, 26 und 27 AStV). Eine Bevorzugung der natürlichen Lüftung sah § 13 der AAV vor, welche Bestimmung aber laut § 48 Abs. 4 Zi. 1 AStV außer Kraft gesetzt wurde. Selbst danach bestand aber kein grundsätzliches Hindernis, eine – auch ausschließliche – künstliche Belüftung durch Lüftungsanlagen, Klimageräte oder Klimaanlagen für Arbeitsräume vorzusehen (siehe § 13 Abs. 3 AAV).Hingegen ist, wie schon die Behörde 1. Instanz richtig aufgezeigt hat, in der Arbeitsstättenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,) auch die (bloße) mechanische Be- und Entlüftung von Räumen in Arbeitsstätten ausdrücklich vorgesehen und geregelt, wobei kein Vorrang der natürlichen Belüftung zu erkennen ist (siehe Paragraphen 5, Absatz 3, 26 und 27 AStV). Eine Bevorzugung der natürlichen Lüftung sah Paragraph 13, der AAV vor, welche Bestimmung aber laut Paragraph 48, Absatz 4, Zi. 1 AStV außer Kraft gesetzt wurde. Selbst danach bestand aber kein grundsätzliches Hindernis, eine – auch ausschließliche – künstliche Belüftung durch Lüftungsanlagen, Klimageräte oder Klimaanlagen für Arbeitsräume vorzusehen (siehe Paragraph 13, Absatz 3, AAV).

Dass durch das im Projekt vorgesehene Geschlossenhalten der Fenster in den für die Lärmabstrahlung relevanten Räumen keine Beeinträchtigung der Arbeitnehmer aus arbeitnehmerschutztechnischen Gründen zu erwarten ist, ergibt sich aus dem Gutachten von Ing. Pointner, Seite 4f in Band 2. Es sei auch darauf hingewiesen, dass das Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk weder in 1. Instanz noch nun in Berufungsverfahren konkret behauptet, weshalb das Geschlossenhalten der Fenster in lüftungstechnischer Hinsicht dem Arbeitnehmerschutz zuwider laufen sollte.

Richtig ist andererseits allerdings, dass der hier bekämpfte Teil der Auflage II B XII/7 in seiner Formulierung nicht präzise genug ist. Aus dem Gutachten des lärmschutztechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. Pröstler ist allerdings klar zu entnehmen, welche Räume in der Auflage gemeint sind. Dipl. Ing. Pröstler führt in Seite 20 seines Gutachtens (Band 14) im Einzelnen die für die Gebäudeabstrahlung relevanten Innenpegel an. Die in der Tabelle angeführten Räume sind also die in der Auflage erwähnten Räume, „in denen lärmintensive Maschinen und Anlagenteile betrieben oder lärmintensive Tätigkeiten ausgeführt werden".Richtig ist andererseits allerdings, dass der hier bekämpfte Teil der Auflage römisch zwei B XII/7 in seiner Formulierung nicht präzise genug ist. Aus dem Gutachten des lärmschutztechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. Pröstler ist allerdings klar zu entnehmen, welche Räume in der Auflage gemeint sind. Dipl. Ing. Pröstler führt in Seite 20 seines Gutachtens (Band 14) im Einzelnen die für die Gebäudeabstrahlung relevanten Innenpegel an. Die in der Tabelle angeführten Räume sind also die in der Auflage erwähnten Räume, „in denen lärmintensive Maschinen und Anlagenteile betrieben oder lärmintensive Tätigkeiten ausgeführt werden".

Der Umweltsenat präzisiert daher den zweiten Satz der Auflage II B XII/7 dahin, dass er zu lauten hat:Der Umweltsenat präzisiert daher den zweiten Satz der Auflage römisch zwei B XII/7 dahin, dass er zu lauten hat:

„Öffenbare Fenster und Brandrauchentlüfter (RWA) in den im Teilgutachten Lärmschutztechnik (Band 14) = UVE Rev. 1 Kapitel 2 Seite 22/53 genannten Anlagenbereichen (Anlieferung, Shredderraum, Müllbunker, Verbrennung–Kessel, EN-Turbine Generator, EN-Kompressorraum, EN- Notstromdiesel, EN-Lüftungszentrale, Wasseraufbereitung, Schlackebehandlung Tag, Schlackebehandlung Nacht, Sauerstoffproduktion, Warte) sind sowohl zur Tag- als auch zur Nachtzeit, ausgenommen im Notfall (RWA) ständig geschlossen zu halten."

8. Zum Spruchpunkt IV:

Aus den in den obigen Ausführungen angestellten Erwägungen waren alle anderen im Berufungsverfahren gestellten Anträge abzuweisen.

9. Zur Berufung der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix":

Der Bescheid vom 20. April 1999 der NÖ Landesregierung in der gegenständlichen Rechtssache wurde laut Übernahmebestätigung der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix" am 29. April 1999 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt konnte das Rechtsmittel der Berufung gem. § 40 Abs. 2 UVP-G binnen 4 Wochen erhoben werden, das bei der NÖ Landesregierung einzubringen war.Der Bescheid vom 20. April 1999 der NÖ Landesregierung in der gegenständlichen Rechtssache wurde laut Übernahmebestätigung der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix" am 29. April 1999 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt konnte das Rechtsmittel der Berufung gem. Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G binnen 4 Wochen erhoben werden, das bei der NÖ Landesregierung einzubringen war.

Die 4-wöchige Berufungsfrist begann somit am 29. April 1999 zu laufen und endete gem. § 32 Abs. 2 AVG am 27. Mai 1999 um 24.00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt ist bei der NÖ Landesregierung keine Berufung der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix" eingelangt.Die 4-wöchige Berufungsfrist begann somit am 29. April 1999 zu laufen und endete gem. Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 27. Mai 1999 um 24.00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt ist bei der NÖ Landesregierung keine Berufung der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix" eingelangt.

Am 28. Mai 1999 um 00.09 wurde per Telefax die Übermittlung der Berufung der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix" begonnen.Zweimal, nämlich mit Schreiben vom 21. Juli 1999, GZ US 3/1999/5-12 und mit Schreiben vom 30. August 1999, GZ US 3/1999/5-23, wurde die Bürgerinitiative zu einer Stellungnahme zur Verspätung der eingebrachten Berufung aufgefordert. Auf keines der Schreiben ist eine Antwort beim Umweltsenat eingelangt.

Es wird somit festgestellt, dass die am 28. Mai 1999 um 00.09 Uhr per Telefax begonnene Übermittlung der Berufung der Bürgerinitiative „Mag. Hedwig Stix" verspätet bei der NÖ Landesregierung eingelangt ist. Gegenteiliges wurde auch von niemandem behauptet.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Es war daher wie im Spruchpunkt IV zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Es war daher wie im Spruchpunkt römisch vier zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Schlagworte

Abfallbehandlungsanlagen, Bewilligungspflicht, landesrechtliche; Abfallrichtlinie, Anwendung, direkte; Abfallrichtlinie, Umsetzung; Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Auflagen, Bedingungen, Zulässigkeit; Auflagen, Bestimmtheit; Auflagen, Notwendigkeit der Vorschreibung; Aufgabe der UVP, Auswirkungen, wirtschaftliche und soziale, Prüfung; Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Betriebsbeschreibung, Bestimmtheit; Genehmigungsanträge, Materiengesetze; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Rodung, öffentliches Interesse; Sachverhaltsermittlung, Messungen, Grundbelastung; Umweltqualitätsstandards, Materiengesetze, Verbindlichkeit; Umweltschutzvorschriften; Wirtschaftsgebiet, einheitliches;

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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