TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/23 95/10/0006

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Veröffentlicht am 23.10.1995
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;

Norm

NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z3;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des D und der CA in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 16. November 1994, Zl. II/3-1378/1, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Nö Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 16. November 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2. Juni 1993, betreffend den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach dem Nö NSchG mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Spruch des Bescheides wie folgt lautet:

"Sie werden verpflichtet, den früheren Zustand des Gründlandgrundstückes Nr. 1448/1, KG K., insofern wiederherzustellen, daß sie die auf dieser Parzelle errichtete Hütte im Ausmaß von 5,4 m x 3,5 m zu entfernen haben.

Rechtsgrundlage

§ 25 Abs. 2 Nö NSchG, LGBl. 5500-3 (NSchG).

Diese Hütte ist bis 30. März 1995 zu entfernen.

Rechtsgrundlage

§ 59 Abs. 2 AVG."

Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, daß eine Anzeige nach § 5 NSchG für die im März 1992 errichtete Hütte nicht erfolgt sei. Ein Entfernungsauftrag nach § 25 Abs. 1 Nö NSchG komme allerdings bei anzeigepflichtigen Vorhaben nur dann in Betracht, wenn durch das Vorhaben eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden könne. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz sei diesbezüglich zu entnehmen, daß die kleinräumigen Beeinträchtigungen des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes, die durch die näher beschriebene Hütte bewirkt würden, "vom ökologischen Gesichtspunkt her vernachlässigbar klein" seien. "Optisch hingegen" werde der Landschaftsteil "aus dem Gleichgewicht gebracht, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt" und zwar durch die mit dem (näher dargestellten) Landschaftstypus unvereinbaren Bodenveränderungen, "beeinträchtigt vor allem durch das Blockhaus auf der Wiese, das trotz seiner im Verhältnis zur Umgebung geringen Größe eine wesentliche optische Einflußgröße darstellt. In einer Landschaft, die von Wiesen, Obstbäumen und Waldstücken lebt, und in der alle diese Elemente in gewachsenen Relationen zueinander stehen, wird diese Einheit durch jedes irgendwie sichtbare Bauwerk, das keinen Zusammenhang mit der Natürlichkeit und der kulturellen Entwicklung der Landschaft erkennen läßt, empfindlich gestört. Es wird damit der Erholungswert der Landschaft, der hier in der harmonischen Zusammensetzung natürlicher und naturnaher Landschaftselemente begründet ist, gemindert". Die Vorschreibung von Vorkehrungen, wie Umpflanzungen, Bermen etc. könnten das Übel nicht beseitigen, sondern seien eher dazu angetan, das Objekt in seiner auffälligen Hanglage weiter hervorzuheben. Um den Erholungswert der Landschaft wiederherzustellen, bleibe daher nur die restlose Entfernung des verfahrensgegenständlichen Objektes. Aufgrund dieses Gutachtens sei die Berufungsbehörde daher der Ansicht, daß durch die Hütte der Erholungswert beeinträchtigt werde, diese Beeinträchtigung auch durch Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden könne und daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, "ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 5 und 25 Nö NSchG von der belangten Behörde dazu verpflichtet zu werden, die auf der Parzelle Nr. 1448/1, KG K., errichtete Hütte im Ausmaß von 5,4 m x 3,5 m zu entfernen". Sie bringen hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde sei unzutreffenderweise zum Ergebnis der Beeinträchtigung des Erholungswertes durch die gegenständliche Hütte gelangt, zumal sich - wie im Verwaltungsverfahren ausgeführt - in der unmittelbaren Umgebung mehrfach ähnliche Objekte befänden, sodaß von einer Auffälligkeit im Landschaftsbild keine Rede sein könne.

Die Beschwerdeführer sind mit diesem Vorbringen im Ergebnis im Recht:

Gemäß § 25 Abs. 1 Nö NSchG sind - unabhängig von einer Bestrafung nach § 24 - Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend anzuändern.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 Nö NSchG bedürfen im Grünland die Errichtung von Baulichkeiten sowie die Vornahme von Zu- und Umbauten der Anzeige an die Behörde.

Gemäß § 5 Abs. 3 Nö NSchG hat die Behörde das Vorhaben zu untersagen, wenn eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann. An Vorkehrungen bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 kommen insbesondere die Anlage von Bermen, die Verminderung von Böschungsneigungen, die Anlage von Mutterboden- und Humusdeponien für spätere Rukultivierungen, Besämungen, die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, die Errichtung von Einzäunungen und die Vornahme von Überschüttungen in Betracht. Vorhaben gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 sind auch zu untersagen, wenn sie im Landschaftsschutzgebiet gelegen sind und einer der Versagungsgründe des § 6 Abs. 4 vorliegt.

Gemäß § 6 Abs. 4 Nö NSchG liegt ein Versagungsgrund vor, wenn durch das Vorhaben

1)

das Landschaftsbild,

2)

die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart oder

3)

der Erholungswert der Landschaft für die Bevölkerung und den Fremdenverkehr

dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird und nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen die Beeinträchtigung weitgehend ausgeschlossen werden kann. Dabei ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

Der belangten Behörde ist zunächst zuzustimmen, daß eine Anordnung i.S.d. § 25 Abs. 1 Nö NSchG im Hinblick auf eine Verletzung der Anzeigepflicht nur in jenen Fällen zulässig ist, in denen die Behörde auch das Vorhaben nach § 5 Abs. 3 Nö NSchG zu untersagen gehabt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 1981, Slg. 10415 A), d.h. für den vorliegenden Fall, daß durch die Hütte der Beschwerdeführer eine Schädigung des inneres Gefüges des Landschaftshaushaltes oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden könnte. Soweit die belangte Behörde jedoch eine entsprechende Beeinträchtigung des Erholungswertes durch diese Hütte als bewirkt erachtete, und zwar - dem Gutachten des Naturschutzsachverständigen folgend - ausschließlich wegen ihres optischen Einflusses auf die umgebende Landschaft, hat sie die Beeinträchtigung des Erholungswertes einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gleichgesetzt und solcherart die Rechtslage verkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich seit seinem Erkenntnis vom 11. März 1980, Zl. 1598/79, in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. September 1982, Slg. Nr. 10803/A und vom 17. Dezember 1984, Zl. 84/10/0180) verbietet sich eine solche Auslegung im vorliegenden Zusammenhang.

Der angefochtene Bescheid war daher - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100006.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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