TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/28 94/04/0226

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Oktober 1994, Zl. 317.188/4-III/4/94, betreffend Verweigerung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Wien verweigerte mit Bescheid vom 31. März 1994 dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Reisebürogewerbe im näher bezeichneten Standort.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, aus den (näher angeführten) Unterlagen gehe hervor, daß der Beschwerdeführer in Jugoslawien eine einschlägige Ausbildung und fachliche Tätigkeit zurückgelegt habe. In Österreich sei er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "O-Gesellschaft m.b.H." (nunmehr "L") tätig, der am 6. November 1990 die Reisebürokonzession erteilt worden sei. Laut Auskunft der Fachgruppe der Reisebüros der Wirtschaftskammer Wien sei diese Gewerbeberechtigung vom 6. November 1990 bis 1. Oktober 1993 ruhend gemeldet. Insgesamt ergebe sich eine fachliche Tätigkeit des Nachsichtswerbers in Österreich von nur wenigen Monaten, wobei der Beschwerdeführer außerdem seit 1976 gleichzeitig als Direktor der P-Akademie tätig sei. Durch diese bisherige fachliche Tätigkeit erfülle der Nachsichtswerber nicht einmal die Zulassungsvoraussetzungen für die Reisebürogewerbebefähigungsprüfung. Es könne daher auch nicht angenommen werden, daß er die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die zur selbständigen Ausübung des Reisebürogewerbes in Österreich (insbesondere in rechtlicher Hinsicht) erforderlich seien, und somit die hinreichende tatsächliche Befähigung zur Ausübung des angestrebten Gewerbes besitze.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin machte er im wesentlichen geltend, er habe durch Vorlage seines Diploms nachgewiesen, daß er die Prüfung zur Feststellung der fachlichen Befähigung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt habe und ihm mit Diplom die Konzession für die Eröffnung eines selbständigen Fremdenverkehrsbüros erteilt worden sei. Nach vierjährigem Studium habe der Beschwerdeführer den vierten Fachausbildungsgrad für den Beruf eines Fremdenverkehrstechnikers erworben. Von 1962 bis 1969 sei der Beschwerdeführer gemäß Bestätigung des Fremdenverkehrsbüros "T" als selbständiger Tourismus-Referent tätig gewesen. Mit Schreiben vom 24. Jänner 1989 habe der Fremdenverkehrsverband Serbiens bestätigt, daß der Berufungswerber als Organisator touristischer Reisen in Jugoslawien und Österreich tätig gewesen sei, die Schulung "touristischen Kaders" durchgeführt habe und befähigt sei, Funktionen in touristischen Unternehmen, insbesondere Reisebüros auszuüben. Der Beschwerdeführer sei mehrere Jahre einschlägig erfolgreich beschäftigt gewesen. Der angefochtene Bescheid lasse im wesentlichen unberücksichtigt, daß der Beschwerdeführer seit 1975 im Ausbildungszentrum für Fremdenverkehr tätig sei und Vorlesungen über die Berufspraxis im Fremdenverkehr halte. Im Rahmen dieser Vorlesungen referiere der Beschwerdeführer über Organisation und Geschäftsführung im Hotel aus steuerlicher und rechtlichter Sicht, Tätigkeit der touristischen Agenturen im Zusammenhang mit den volkswirtschaftlichen Entwicklungen und allgemeine Geschäftsführung (Beweis: Schulungsprogramm der P-Akademie W). Der Beschwerdeführer verfüge nicht nur über die erforderlichen Kenntnisse durch seine mehrjährige einschlägige Erfahrung, sondern unterrichte den Nachwuchs in der Tourismusbranche in den angeführten Unterrichtsgegenständen.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wies die Berufung mit Bescheid vom 10. Oktober 1994 als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe den Beschwerdeführer im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 20. Juni 1994 aufgefordert folgende nachstehende angeführte Anlagen in Original und in beglaubigter Übersetzung vorzulegen:

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Ein Zeugnis des "T" Fremdenverkehrsbüros, aus dem sämtliche facheinschlägige Tätigkeiten des Beschwerdeführers ersichtlich seien;

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Lehrplan und Stundentafel über die für die Erlangung des Diploms der Politechnischen Akademie "Novi Beograd" in Belgrad für die Erzielung des Grades der fachlichen Befähigung für den Tätigkeitsbereich: Konzession für die Eröffnung eines selbständigen Fremdenverkehrsbüros des Berufs "Bereich Fremdenverkehr" zu absolvierenden Unterrichtsfächer;

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Lehrplan und Stundentafel über die für die Erlangung der Bescheinigung der Arbeiteruniversität "Novi Beograd" für die selbständige Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Unterrichtsgegenstände;

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Lehrplan und Stundentafel der Arbeiteruniversität "Novi Beograd" - Mittelschule für Fremdenverkehr (Ausbildungsplan und Programm für den 4. Fachausbildungsgrad des Berufes Fremdenverkehrstechniker, Fachrichtung Gastgewerbe und Fremdenverkehr);

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Lehrplan des Schulzentrums P-Akademie W, Mittelschule für Fremdenverkehr, für den Gegenstand "Berufspraxis";

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allfällige weitere Zeugnisse über facheinschlägige Tätigkeiten und Bildungsgang des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 29. Juli 1994 habe der Beschwerdeführer eine Kopie des bereits im Akt erliegenden Zeugnisses des "T" Fremdenverkehrsbüros über seine Tätigkeit in den Jahren 1962 bis 1969, demzufolge er alle Tätigkeiten betreffend den Tourismus (wie Zusammenstellen des Reiseprogramms, Organisieren von Reisen, Marketing, Vertragsabschlüsse, Geldwechselangelegenheiten) ausgeübt habe, vorgelegt. Seinem Vorbringen zufolge sei die Vorlage eines detaillierten Zeugnisses nicht möglich, da "T" infolge des Jugoslawien-Konfliktes nicht mehr bestehe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt:

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Eine Bestätigung der P-Akademie W vom 1. Juli 1994, derzufolge er als Direktor des Schulzentrums W die Gegenstände aus der Wirtschaftsgruppe und die Profi-Praxis in den Mittelschulen (Touristen-, Wirtschafts-, Handels- und Gastgewerbeschule) unterrichte.

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Eine Kopie des bereits im Akt erliegenden Diploms der Arbeiteruniversität "Novi Beograd" - Mittelschule für Fremdenverkehr über den 4. Fachausbildungsgrad für den Beruf Fremdenverkehrstechniker, Fachrichtung Gastgewerbe und Fremdenverkehr.

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Ein Empfehlungsschreiben des Fremdenverkehrsverbandes Serbiens vom 24. Jänner 1989.

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Eine Kopie des bereits im Akt erliegenden Diploms der Politechnischen Akademie "Novi Beograd" in Beldgrad über die Erzielung des Grades der fachlichen Befähigung für den Tätigkeitsbereich Konzession für die Eröffnung eines selbständigen Fremdenverkehrsbüros des Berufes "Bereich Fremdenverkehr".

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Eine Bescheinigung der Arbeiteruniversität "Novi Beograd" vom 2. November 1985 über die Erfüllung der Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeiten und die Gründung eines selbständigen gastgewerblichen Lokales.

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Ein Schreiben des Schulzentrums P-Akademie W vom 11. Juli 1994 über die Bedingungen zur Aufnahme und Prüfung für den Erhalt einer Konzession für die Eröffnung eines selbständigen Fremdenverkehrsbüros bzw. die Eröffnung eines selbständigen Gastronomiebetriebes und zuletzt

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ein Schreiben des Schulzentrums P-Akademie W, mit dem ein von dieser erstellter und gefertigter Unterrichtsplan und Programm der vierjährigen mittleren Fremdenverkehrsschule mit Matura vorgelegt worden sei. Der Überschrift zufolge handle es sich hierbei um einen Auszug aus dem Amtskurier der SR Serbien - Unterrichtskurier Nr. 12-Jahr 1987 (jedoch weder um ein Originalexemplar dieses Organes noch eine beglaubigte Übersetzung).

Nach Ansicht der belangten Behörde bestünden gegen die Richtigkeit bzw. inhaltliche Vollständigkeit des vorgelegten Unterrichtsplanes insofern Bedenken, als eine Überschrift, für welchen Ausbildungsgang der Unterrichtsplan gelten solle, fehle. Erst auf Seite 3 befinde sich eine Überschrift "Fremde Sprachen II", ohne daß jedoch ein Kapitel "Fremde Sprachen I" vorangegangen wäre. Nach zwei Zeilen folge eine Überschrift "B. Fachunterrichtsgegenstände Ökonomik des Tourismus" ohne vorangegangene lit. "A". Es handle sich insgesamt um eine lose Aneinanderreihung von Themenschwerpunkten mit mehrheitlichem Bezug auf den Fremdenverkehr, wobei jedoch auch Schwerpunkte wie Maschinschreiben und Bürotechnik enthalten seien. Zum Teil werde darüber hinaus eine Stoffzuordnung zu bestimmten Jahrgängen getroffen, diese sei jedoch nicht als Gliederungskriterium erkennbar. Eine Unterscheidung zwischen allgemeinen Themenschwerpunkten und konktreten Unterrichtsfächern im Sinne einer Stundenplaneinteilung sei nicht ersichtlich. Es würden weder die im Zeugnis der Arbeiteruniversität "Novi Beograd" - Mittelschule für Fremdenverkehr vom 24. Jänner 1989 angeführten Unterrichtsgegenstände noch eine Wirtschaftsgruppe "Profi-Praxis" oder Berufspraxis aufscheinen, die der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge am Schulzentrum P-Akademie W unterrichte. Diese Fächer seien vielmehr zum Teil nicht einmal thematisch von der Stoffumschreibung des vorgelegten Unterrichtsplanes umfaßt. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterrichtsplan um einen der Lehrpläne handle, deren Vorlage dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 1994 aufgetragen worden sei. Festzustellen sei, daß dem in Rede stehenden Auftrag schon insoweit nicht entsprochen worden sei, als es sich bei den vorgelegten Urkunden offensichtlich weder um Originale noch eine beglaubigte Übersetzung handle (Amtskurier der SR Serbien). Aus den Unterlagen sei daher weder erkennbar, welche Unterrichtsgegenstände, die für die Erzielung des Grades der fachlichen Befähigung für das gegenständliche Gewerbe notwendig seien, noch welche Wissensgebiete Gegenstand der zufolge Bestätigung des Schulzentrum P-Akademie W vom 1. Juli 1994 vom Beschwerdeführer unterrichteten Fächer "Gegenstände aus der Wirtschaftsgruppe und Profi-Praxis in den Mittelschulen" bzw. "Berufspaxis im Fremdenverkehr" seien. Die Behörde habe nicht feststellen können, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der Nachsichtswerber durch seinen Bildungsgang erworben habe. Zufolge Vorbringens im Nachsichtsgesuch sei der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der "L-Ges.m.b.H." (vormals "O"-Gesellschaft m.b.H.) der mit Bescheid vom 15. Februar 1990 die Konzession für das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973 unter Bestellung des B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer erteilt worden sei. Diese Berechtigung sei jedoch schon ab 6. November 1990 (nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers B) bis 1. Oktober 1993 ruhend gemeldet; der Beschwerdeführer strebe nunmehr seine Geschäftsführerbestellung an. Eine rechtmäßige Gewerbeausübung durch diese Gesellschaft könne daher höchstens im Ausmaß von nicht einmal neun Monaten erfolgt sein. Bezüglich der Tätigkeiten des Nachsichtswerbers für die "T" in den Jahren 1962 bis 1969 sei festzuhalten, daß eine Vermittlung der für die Ausübung des Reisebürogewerbes erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Rechtsordnung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil es sich um eine im Ausland absolvierte Beschäftigungszeit handle. Insbesondere im Hinblick auf die Gebiete wie Tarifwesen, Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen und allgemeine Reisebedingungen könne unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Verkehrs- und Tourismuswesens kraft Zeitablauf jener Grad an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht angenommen werden. Aus dem Zeugnis des "T" Fremdenverkehrsbüros könnten Kenntnisse wie beispielsweise der englischen Fachsprache nicht entnommen werden. Es könne auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse "weder für sich noch im logischen Zusammenhalt" vom Vorliegen der selbst bloß hinreichenden tatsächlichen Befähigung ausgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer insoferne in seinen Rechten verletzt, als ihm die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das Reisebürogewerbe verweigert worden sei. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes wird vorgebracht, wie der angefochtene Bescheid zutreffend ausführe, ergebe sich aus den vorgelegten Zeugnissen, daß er in Jugoslawien eine einschlägige Ausbildung und fachliche Tätigkeit zurückgelegt habe. Wenn der angefochtene Bescheid ausführe, eine Praxis in Österreich könne erst ab Oktober 1993 angenommen werden, sei dieser Umstand nicht dazu geeignet, seine tatsächliche Befähigung auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit in Jugoslawien in Frage zu stellen. Er habe die im angefochtenen Bescheid im einzelnen angeführten Dokumente vorgelegt. Wenn seitens der belangten Behörde gegen die Richtigkeit bzw. inhaltliche Vollständigkeit der vorgelegten Urkunden, insbesondere des vorgelegten Unterrichtsplanes Bedenken bestanden hätten, habe es die belangte Behörde unterlassen, in mangelhafter Durchführung des Verfahrens eine Ergänzung anzufordern und sei in unrichtiger Beweiswürdigung zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt, daß der Beschwerdeführer seine Befähigung nicht unter Beweis habe stellen können. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 GewO 1994 sei die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen. Diese Gesetzesstelle sei unter den gegebenen Voraussetzungen eine Muß-Bestimmung. Die belangte Behörde habe es nicht nur unterlassen, ihre Zweifel an der Richtigkeit und inhaltlichen Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen durch Aufforderung zur Ergänzung an den Beschwerdeführer zu beseitigen, sie habe es auch unterlassen, ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Seine tatsächliche Befähigung sei auf Grund seiner Ausbildung und Tätigkeit in Jugoslawien durch die diese bestätigenden Urkunden nachgewiesen, ihm sei jedoch die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten. Die belangte Behörde habe zwar festgestellt, daß es ihm an den "erforderlichen Kenntnissen der österreichischen Rechtsordnung mangle, insbesondere auf Gebieten wie Tarifwesen, Verkehrsgeographie, Kooperationsabkommen und allgemeine Reisebedingungen", sie habe es jedoch in unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen, Beweis darüber aufzunehmen, insbesondere durch seine Einvernahme, ob er über die erforderlichen Kenntnisse verfüge. Im Zuge seiner Einvernahme wäre die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangt, daß er in jahrelanger Tätigkeit in Jugoslawien und durch die Ausübung seiner Unterrichtstätigkeit in Österreich sehr wohl die Befähigung zur Ausübung des Reisebürogewerbes erlangt habe. Im Zuge seiner Einvernahme wäre es ihm ein leichtes gewesen, seine Vortragstätigkeit darzulegen und den vorgelegten Unterrichtsplan zu erörtern. Die belangte Behörde unterstelle ihm weiters, der englischen Sprache nicht mächtig zu sein, ohne daß darüber Beweis aufgenommen worden wäre. "Die besonderen Umstände meiner Person nämlich die einschlägige Ausbildung und Berufstätigkeit in Jugoslawien" rechtfertigten jedenfalls die Erteilung der Nachsicht. Jedenfalls sei in den aufgezeigten Belangen eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehöres erfolgt.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Vorweg ist festzuhalten, daß im Beschwerdefall allein das Vorliegen der Voraussetzungen der hinreichenden tatsächlichen Befähigung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 strittig ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis zu erteilen, wenn eine hinreichende tatsächliche Befähigung des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, keine Ausschlußgründe gemäß § 13 vorliegen und

a) der Nachsichtswerber die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder

b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen.

Von einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn auf Grund der vom Nachsichtswerber beigebrachten Unterlagen bzw. sonst auf Grund der Ergebnisse des über sein Vorbringen bzw. sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. August 1995, Zl. 95/04/0017).

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde, gestützt auf die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis gelangte, er verfüge nicht über die im Gesetz geforderte hinreichende tatsächliche Befähigung.

Bereits die Behörde erster Instanz ging davon aus, daß der Beschwerdeführer nicht über die zur hinreichenden tatsächlichen Befähigung (auch) erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfüge. Dem ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung damit entgegengetreten, daß er über diese verfüge, und zwar unter Hinweis auf seine Lehrtätigkeit (in Österreich) an der "P-Akademie-W", wobei als Beweis deren Schulungsprogramm angeboten wurde. Wenn nunmehr die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die diesbezüglichen (erforderlichen) Kenntnisse, so ist für den Verwaltungsgerichtshof das dabei gewonnene Ergebnis nicht als unschlüssig zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer dabei geltend macht, die belangte Behörde wäre bei Bedenken gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen verpflichtet gewesen, eine diesbezügliche Ergänzung aufzutragen, so übersieht er, daß den Nachsichtswerber eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. u.a. das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/04/0063). Nicht zuletzt im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (detailliert) mitgeteilt (Schreiben vom 20. Juni 1994) mit welchen Angaben er seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu entsprechen hätte. Wenn die belangte Behörde die nicht gehörige Mitwirkung sodann ihrer freien Beweiswürdigung unterzog (indem sie ihren negativen Schluß zog), so begegnet dies keinen Bedenken. Daß aber die Behörde - ungeachtet der nicht gehörigen Mitwirkung des Beschwerdeführers - zu seiner Einvernahme darüber, ob er über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, verpflichtet gewesen wäre, ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu finden, zumal eine Parteienvernehmung im Verfahren gar nicht beantragt worden war. Wenn aber eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wird, so genügt der Hinweis, daß gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Daß die Behörde ihren Bescheid auf Beweismittel gestützt hätte, die der Partei nicht zugänglich waren, ist nicht zu erkennen.

Wenn aber schließlich vorgebracht wird, es werde dem Beschwerdeführer unterstellt, er sei der englischen Sprache nicht mächtig, so wird übersehen, daß im angefochtenen Bescheid nur festgestellt wird, aus den vorgelegten Unterlagen gingen Kenntnisse der englischen FACHSPRACHE nicht hervor (vgl. dazu den Prüfungsgegenstand gemäß § 6 Abs. 1 Z. 5 Befähigungsnachweisverordnung für das Reisebürogewerbe).

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994040226.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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