Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Text
Betrifft: Steinalm Turrach Besitz- und VerwaltungsgmbH., St. Lorenzen 106, 8861 St. Georgen ob Murau, „Alpenpark Turracher Höhe“ in Predlitz-Turrach; Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000;Betrifft: Steinalm Turrach Besitz- und VerwaltungsgmbH., St. Lorenzen 106, 8861 St. Georgen ob Murau, „Alpenpark Turracher Höhe“ in Predlitz-Turrach; Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000;
Berufungen gegen den Grundsatzgenehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.07.2008, GZ FA13A- 11.10-20/2008-27
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Philipp Bauer als Vorsitzenden, Mag. Roman
Haunold als Berichter und Dr. Gerhard Beck als weiteres Mitglied über die Berufungen
1. der Umweltanwältin des Landes Steiermark, Stempfergasse 7, 8010 Graz,
2. des Naturschutzbundes Steiermark, vertreten durch Tonninger Riegler Maierhofer Rechtsanwälte, Rilkeplatz 8, 1040 Wien,
3. nachstehend angeführter Personen:
3.1. Karoline Tüchler, Weinitzenstraße 1, 8045 Graz,
3.2. Dipl.-Ing. Gerhard Aduatz, Wilhelm-Raab-Gasse 4, 8010 Graz,
3.3. Jakob Gferer, Dr. Albertini Straße 5, 9800 Spittal/Drau,
3.4. Mag. Siegbert Schönfelder, Waidmannsdorferstraße 115, 9020
Klagenfurt,
3.5. Christian Faul, Siegfried Esterl Gasse 30, 9020 Klagenfurt,
3.6. Hermine Schager, Griesgasse 31, 9020 Klagenfurt,
3.7. Monika Amalie Tomberger, Golfstraße 12, 9082 Maria Wörth,
3.8. Anton Kirnberger, Egg 9, D-83128 Halfing,
3.9. Marie Marthe Brunnhuber, Moosbauerweg 28, D-82515
Wolfratshausen,
3.10. Prof. Dr. Gerhard Jank, Departamento de Matematica, Universidade Aveiro, Campos Universitario de Santiago, 3810- 193 Aveiro/Portugal,
3.11. Adolf Christian Kohlmeyer, Gloggauerstraße 38, D-85276 Pfaffenhofen,
3.12. Dipl.-Ing. Heinz Zoppoth und Elisabeth Zoppoth, Pfitznergasse 24, 8053 Graz,
3.13. Wilhelm Scheiringer, Obere Silbersbergstraße 34, 2640 Gloggnitz,
3.14. Gunter Farcher, Meister Erhard Allee 3, 9500 Villach,
3.15. Dipl.-Ing. Gerald Lohr, Autal 196, 8031 Hart bei Graz,
3.16. Dr. Bernd Lorber und Ursula Lorber, Krebsengasse 4, 8720
Knittelfeld,
3.17. Radko Soucek, Na Lysine 27, CZ-14700 Praha,
3.18. Dr. Hans Pucher, Finkenweg 9, D-91080 Uttenreuth bei
Erlangen,
3.19. KoR Bmst. Ing. Hans-Werner Frömmel, 8344 Bad Gleichenberg, Nr. 132,
3.20. Mag. Josef Bacher, Schlossallee 29, 9201 Krumpendorf,
3.21. Ing. Rudolf Schwaminger, Ferdinand Raimund Gasse 11,
2344 Maria Enzersdorf,
alle vertreten durch Tonninger Riegler Maierhofer Rechtsanwälte, Rilkeplatz 8, 1040 Wien,
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 2008, GZ FA13A-11.10-20/2008-27, mit dem der Steinalm Turrach Besitz- und VerwaltungsgmbH. mit Sitz in St. Lorenzen 106, 8861 St. Georgen/Murau, vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH, Hilmgasse 10, 8010 Graz, die grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Alpenpark Turracher Höhe“ in Predlitz-Turrach erteilt wurde, zu Recht erkannt:gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 2008, GZ FA13A-11.10-20/2008-27, mit dem der Steinalm Turrach Besitz- und VerwaltungsgmbH. mit Sitz in St. Lorenzen 106, 8861 St. Georgen/Murau, vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH, Hilmgasse 10, 8010 Graz, die grundsätzliche Genehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Alpenpark Turracher Höhe“ in Predlitz-Turrach erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
I. Den Berufungen der Umweltanwältin des Landes Steiermark und des Naturschutzbundes Steiermark wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid insgesamt dahin abgeändert, dass der Antrag der Steinalm Turrach Besitz- und VerwaltungsgmbH. auf Erteilung der grundsätzlichen Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 abgewiesen wird.römisch eins. Den Berufungen der Umweltanwältin des Landes Steiermark und des Naturschutzbundes Steiermark wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid insgesamt dahin abgeändert, dass der Antrag der Steinalm Turrach Besitz- und VerwaltungsgmbH. auf Erteilung der grundsätzlichen Genehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 abgewiesen wird.
II. Die vorstehend unter 3. genannten BerufungswerberInnen werden mit ihrem Rechtsmittel auf Spruchpunkt I. verwiesen.römisch zwei. Die vorstehend unter 3. genannten BerufungswerberInnen werden mit ihrem Rechtsmittel auf Spruchpunkt römisch eins. verwiesen.
Rechtsgrundlagen:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 1993/697, idgF, insb. §§ 1, 3, 17, 18 und 19, sowie Anhang 1Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 1993/697, idgF, insb. Paragraphen eins, 3, 17, 18 und 19, sowie Anhang 1
Z 20 Spalte 2;Ziffer 20, Spalte 2;
Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I 2000/114, idgF, insb. §§ 5 und 12;Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. römisch eins 2000/114, idgF, insb. Paragraphen 5 und 12;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51, idgF, insb. §§ 44a, 44b und § 66 Abs 4.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51, idgF, insb. Paragraphen 44 a, 44 b und Paragraph 66, Absatz 4,
Begründung:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
1. Verfahrensgang in erster Instanz:
1.1. Unter Vorlage des Einreichoperats stellte die Steinalm Turrach Besitz- und VerwaltungsgmbH durch die in ihrem Namen und in ihrem Auftrag handelnde Ingenieurgemeinschaft Dipl.-Ing. Anton Bilek und Dipl.-Ing. Gunter Krischner mit Eingabe an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 2006, ergänzt mit Schreiben vom 3. April 2006 den „Antrag gem. § 5 (1) UVP-Gesetz 2000 auf Genehmigung gem. § 18 (1) UVP-G 2000 für das Vorhaben „Alpenpark Turracher Höhe““.1.1. Unter Vorlage des Einreichoperats stellte die Steinalm Turrach Besitz- und VerwaltungsgmbH durch die in ihrem Namen und in ihrem Auftrag handelnde Ingenieurgemeinschaft Dipl.-Ing. Anton Bilek und Dipl.-Ing. Gunter Krischner mit Eingabe an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. März 2006, ergänzt mit Schreiben vom 3. April 2006 den „Antrag gem. Paragraph 5, (1) UVP-Gesetz 2000 auf Genehmigung gem. Paragraph 18, (1) UVP-G 2000 für das Vorhaben „Alpenpark Turracher Höhe““.
Der verfahrenseinleitende Antrag wurde von der Steiermärkischen Landesregierung mit Edikt vom 19. Dezember 2006 kundgemacht. Am 14. März 2007 und am 27. September 2007 wurden mündliche Verhandlungen durchgeführt.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens legte die Projektwerberin mehrfach projektmodifizierende und - konkretisierende Unterlagen vor. Es handelte sich dabei um
1.2. Gegen das Vorhaben wurden im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens unter anderem von der Umweltanwältin des Landes Steiermark, vom Naturschutzbund Steiermark, sowie von mehreren Personen, deren Liegenschaften in der in Nachbarschaft zum Vorhabensareal liegenden „Maierbruggersiedlung“ situiert sind, Einwendungen erhoben, die zum Teil auch durch beigelegte fachkundige Stellungnahmen ergänzt wurden. Bedenken wurden unter anderem dahingehend geäußert, dass die im Projekt angeführten Rodungsflächen nicht mit dem tatsächlichen Flächenbedarf übereinstimmten, Moore nicht ausreichend geschützt seien, das Schutzgut „Tiere und deren Lebensräume“ nicht ausreichend behandelt worden sei und negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu befürchten seien. Ebenso wurde Kritik an der geplanten Flüssiggasversorgung und der Behandlung raumordnungsrechtlicher Fragestellungen geübt. Weiters müssten nach Rechtsansicht der Einwender näher genannte Fragen, etwa im Zusammenhang mit den Rodungsflächen, zur Gänze bereits in der Grundsatzgenehmigung beantwortet werden, da den Detailgenehmigungen nur Belange vorbehalten werden könnten, die nicht UVP-relevant seien.
1.3. Basierend auf dem Genehmigungsantrag, den Bezug habenden Projektunterlagen, den Fachgutachten der von der Behörde bestellten Sachverständigen, den Antworten der Fachgutachter auf die Fragen des Prüfkatalogs sowie den fachtechnischen Auseinandersetzungen mit den eingelangten Einwendungen und Stellungnahmen wurde gemäß § 12a UVP-G 2000 die Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vom 2. Mai 2008 erstellt.1.3. Basierend auf dem Genehmigungsantrag, den Bezug habenden Projektunterlagen, den Fachgutachten der von der Behörde bestellten Sachverständigen, den Antworten der Fachgutachter auf die Fragen des Prüfkatalogs sowie den fachtechnischen Auseinandersetzungen mit den eingelangten Einwendungen und Stellungnahmen wurde gemäß Paragraph 12 a, UVP-G 2000 die Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vom 2. Mai 2008 erstellt.
Entsprechend der darin enthaltenen Projektbeschreibung, die sich auf die Angaben aus der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE), die weiteren Projektunterlagen sowie die Detailbefunde der behördlichen Sachverständigen stützt, handelt es sich beim geplanten Vorhaben „Alpenpark Turracher Höhe“ um eine gewerblich genutzte, ganzjährig betriebene Hüttendorfanlage mit 176 Ferienhäusern (max. 1.056 Betten) und zwei allgemeinen Gebäudekomplexen für Empfang bzw. für Gastronomie und Wellness. Das Vorhaben soll auf einem Areal in der Größe von rund 30 ha auf den Grst. Nrn. 1396/1, 1398, 1388/1 und 1343/2, KG Predlitz, Gemeinde Predlitz-Turrach, errichtet werden. Rund 11,5 % der Fläche soll mit Gebäuden, Parkplätzen und Straßen verbaut werden. Während der ursprüngliche Genehmigungsantrag vom 16. März 2006 noch von einer erforderlichen Rodungsfläche im Ausmaß von ca. 3,3 ha ausgegangen war, lag der Zusammenfassenden Bewertung eine dauernde Rodungsfläche im Ausmaß von 5,78 ha und eine befristete Rodungsfläche im Ausmaß von 0,12 ha zugrunde.
Auf den Grst. Nrn. 1343/2 und 1998 sind forstliche Ausgleichsmaßnahmen geplant. Eine Fläche auf der „Schafalm“, Grst. Nr. 1343/2, wurde als ökologische Ausgleichsfläche in das Projekt aufgenommen.
Die 176 Ferienhäuser des Hoteldorfs sollen einzeln in Waldlücken mit möglichst weiten Abständen zu Nachbarn situiert werden und nach unterschiedlichen Haustypen in Abhängigkeit von der Geländeneigung 2- bzw. 3-geschoßig errichtet werden, wobei die Nutzfläche mit ca. 85 bis 90 m2 und die Grundfläche mit 40 bis 50 m2 angegeben wurden. Die Häuser sollen den jeweils umgebenden Baumbestand nicht überragen. Entsprechend einer im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Projektänderung soll die Lage der Wohneinheiten und der betroffenen Stellplätze im Nahbereich der Moore so gewählt werden, dass sie sich außerhalb der Moore und eines ca. 10 m Pufferbereichs zu den Mooren befinden. Die Errichtung des Empfangsgebäudes mit Wirtschaftstrakt ist an der Ressorteinfahrt, die Errichtung des Zentralgebäudes mit Gastronomie und Wellnessbereich ist am sogenannten Hirschenwiesen-Hügel im nördlichen Bereich der Hotelferienanlage vorgesehen.
Zur verkehrlichen Erschließung sollen bereits vorhandene Forstwege benutzt und dort, wo unbedingt erforderlich, durch zusätzliche Wege ergänzt werden. Die Haupterschließung der Ferienhotelanlage ist von der Turracher Landesstraße über die zweispurig gestaltete Hauptzufahrt („Hauptstraße“) im Bereich des Empfangsgebäudes und über die ebenfalls zweispurig vorgesehene „Südstraße“ geplant. Die Einfahrtsbereiche werden durch die „Verbindungsstraße“ gekoppelt. Die weiteren Zufahrten zu den einzelnen Dorfbereichen sollen über sieben Wege erfolgen, die entweder als Einbahnen oder als Gegenverkehrs-Wege mit einem Fahrstreifen und Ausweichen geführt werden sollen.
Bei jedem Ferienhaus bzw. im Nahbereich sind im Schnitt 1,5 Parkplätze mit in Summe 272 Parkplätzen geplant. Im Bereich des Empfangsgebäudes sollen zusätzlich 35 Parkplätze, beim Zentralgebäude 20 Parkplätze errichtet werden.
Als Bestandteil des Betriebskonzepts wurde eine Reihe von verkehrsorganisatorischen Maßnahmen entwickelt. Ein im Projekt ursprünglich vorgesehener Verbindungsschiweg außerhalb des Projektgebietes zur sogenannten MAPAKI-Piste ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Innerhalb des Hoteldorfs soll ein Schiweg errichtet werden, um von den höher gelegenen Häusern zu den tiefer liegenden Bereichen zu gelangen, bzw. werden Schiwege von der Piste zu den Hütten und von den Hütten zur Talstation erwähnt.
Die Stromversorgung soll über das regionale Energieversorgungsunternehmen KELAG erfolgen. Zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser ist eine Flüssiggasinselversorgung geplant (vgl. dazu auch die unter 2.4.3. wiedergegebene Stellungnahme der Projektwerberin vom 8. April 2009). Die Wasserversorgung würde über das öffentliche Trinkwassernetz der Gemeinde Reichenau erfolgen, die Abdeckung von Verbrauchsspitzen soll über einen zu errichtenden Hochbehälter als Puffer gewährleistet werden. Die Abwasserentsorgung ist über das bestehende öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Turrach geplant. Die Oberflächenentwässerung soll über dezentrale Entwässerungsanlagen in Form von Versickerungs- und Verrieselungsanlagen mit oberflächennaher Retention, die jeweils einem Haus zugeordnet ist, erfolgen. Ein detailliertes Beleuchtungskonzept der Straßen, Wege, beider Hauptgebäude und der Zugänge zu den Wohneinheiten soll im Rahmen der Detailplanung vorgelegt werden.Die Stromversorgung soll über das regionale Energieversorgungsunternehmen KELAG erfolgen. Zur Bereitstellung von Raumwärme und Warmwasser ist eine Flüssiggasinselversorgung geplant vergleiche dazu auch die unter 2.4.3. wiedergegebene Stellungnahme der Projektwerberin vom 8. April 2009). Die Wasserversorgung würde über das öffentliche Trinkwassernetz der Gemeinde Reichenau erfolgen, die Abdeckung von Verbrauchsspitzen soll über einen zu errichtenden Hochbehälter als Puffer gewährleistet werden. Die Abwasserentsorgung ist über das bestehende öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Turrach geplant. Die Oberflächenentwässerung soll über dezentrale Entwässerungsanlagen in Form von Versickerungs- und Verrieselungsanlagen mit oberflächennaher Retention, die jeweils einem Haus zugeordnet ist, erfolgen. Ein detailliertes Beleuchtungskonzept der Straßen, Wege, beider Hauptgebäude und der Zugänge zu den Wohneinheiten soll im Rahmen der Detailplanung vorgelegt werden.
Die geplante Errichtung des Projekts ist in vier Bauabschnitte mit einer Bauzeit von jeweils Mai bis Oktober gegliedert.
Neben der Aufnahme einer ökologischen Ausgleichsfläche und den bereits genannten forstlichen Ausgleichsmaßnahmen soll auch ein Konzept für indirekten Moorschutz umgesetzt werden. Darüber hinaus wurden näher formulierte Empfehlungen für den Bereich „Landschaft und Landschaftsbild“ zum Projektbestandteil erklärt.
Entsprechend den Ausführungen in der Zusammenfassenden Bewertung wird das Vorhabensareal zurzeit zur Gänze als Wald genutzt. Die aktuelle Bestockung setzt sich aus Zirbe, Lärche und Fichte zusammen. Das Projektgebiet liegt weder in einem Europaschutzgebiet noch in einem Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet. Etwa einen Kilometer westlich von der Projektfläche befindet sich das Natura 2000-Gebiet „Teile des steirischen Nockgebietes“. Das Projektgebiet schließt unmittelbar an die „Maierbruggersiedlung“ an, die sich nahe dem bzw. um den Maierbruggermoorsee, der als Naturschutzgebiet Nr. 49c ausgewiesen ist, entwickelt hat.
1.4. Mit Eingabe vom 29. Juli 2008, somit nach Erstellung der Zusammenfassenden Bewertung, jedoch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, teilte die Projektwerberin mit, dass sie „auf die Bebauung im Schutzwaldbereich laut Bebauungs- und Rodungsplan“ verzichte.
1.5. Auf der Grundlage der Gutachten der im Verfahren befassten Sachverständigen sowie unter Anwendung näher beschriebener Definitionen für Eingriffserheblichkeit und Ausgleichswirkung und der Kombination der beiden kam die Zusammenfassende Bewertung bei ihrer schutzgutspezifischen Bewertung zum Ergebnis, dass aus der Sicht der Fachgutachter das Projekt überwiegend mit „Keine Auswirkung (B)“ oder „Geringe nachteilige Auswirkung (C)“ beurteilt werde. In den Bereichen Tiere, Lebensräume und Verkehr/Infrastruktur sähen die Fachgutachter eine „Hohe nachteilige Auswirkung (D)“. Eine „Unvertretbare nachteilige Auswirkung (E)“ werde von keinem Gutachter attestiert.
1.6. Mit Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 2008, Zl. FA13A- 11.10-20/2008-27, wurde der Projektwerberin die grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Alpenpark Turracher Höhe“ erteilt. Gemäß Spruchpunkt II. blieben die Detailgenehmigungen für folgende Bereiche vorbehalten:1.6. Mit Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 2008, Zl. FA13A- 11.10-20/2008-27, wurde der Projektwerberin die grundsätzliche Genehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Alpenpark Turracher Höhe“ erteilt. Gemäß Spruchpunkt römisch zwei. blieben die Detailgenehmigungen für folgende Bereiche vorbehalten:
die innere Ausgestaltung und Einrichtung (insbesondere Maschinen- und Geräteliste, Energiebilanz der Bauweise) der einzelnen Ferienhäuser, insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Bau- und Gewerberechtes;
die innere Ausgestaltung und Einrichtung der beiden allgemeinen Gebäudekomplexe für Empfang bzw. für Gastronomie und Wellness (insbesondere Maschinen- und Geräteliste, Energiebilanz der Bauweise), samt Darstellungen der Belichtungsflächen, der Sichtverbindung, der Lüftung, der Flucht- und Verkehrswege, der Beleuchtung und Beheizung von Betriebsräumen im Sinne des ASchG, aus den Gesichtspunkten insbesondere des Bau-, Gewerbe- und Arbeitnehmerschutzrechtes;
die Ausstattung und Einrichtung des geplanten Wellnessbereiches (Bad, Sauna, Solarium) und des Gastronomiebereiches im Zentralgebäude aus den Gesichtspunkten insbesondere des Gewerbe- , Bäderhygiene- und Arbeitnehmerschutzrechtes;
die lagemäßige Festlegung und Ausgestaltung sämtlicher Anlagenteile zur Oberflächenentwässerung unter Berücksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Standortkriterien, aus den Gesichtspunkten insbesondere des Baurechtes;
die lagemäßige Festlegung und Ausgestaltung der für die Abwicklung der Busanreise und des Zubringerdienstes erforderlichen Verkehrsflächen im Bereich des Empfangsgebäudes, aus den Gesichtspunkten insbesondere des Baurechtes;
die präzise lagemäßige Festlegung der einzelnen Rodungsflächen für Bauobjekte und Oberflächenentwässerungsanlagen und Verkehrswege, aus dem Gesichtspunkt insbesondere des Forstrechtes.
Unter Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 ForstG 1975 die Gültigkeit der Genehmigung im Umfang ihrer Geltung als Rodungsbewilligung (für 57.807 m2 unbefristete Rodungsfläche und 1.205 m2 befristete Rodungsfläche) an die ausschließliche Verwendung der Rodungsflächen zum beantragten Zweck – für den Bau und den Betrieb einer gewerblich genutzten, ganzjährig betriebenen Hüttendorfanlage mit max. 176 Ferienhäusern (max. 1.056 Betten) und zwei allgemeinen Gebäudekomplexen für Empfang bzw. für Gastronomie und Wellness sowie der dazugehörigen Infrastruktur wie Straßen und Parkplätze, Schiweg, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung – gebunden. Unter Einem wurde verfügt, dass die Genehmigung im Umfang ihrer Geltung als Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung erfüllt wird.Unter Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ForstG 1975 die Gültigkeit der Genehmigung im Umfang ihrer Geltung als Rodungsbewilligung (für 57.807 m2 unbefristete Rodungsfläche und 1.205 m2 befristete Rodungsfläche) an die ausschließliche Verwendung der Rodungsflächen zum beantragten Zweck – für den Bau und den Betrieb einer gewerblich genutzten, ganzjährig betriebenen Hüttendorfanlage mit max. 176 Ferienhäusern (max. 1.056 Betten) und zwei allgemeinen Gebäudekomplexen für Empfang bzw. für Gastronomie und Wellness sowie der dazugehörigen Infrastruktur wie Straßen und Parkplätze, Schiweg, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung – gebunden. Unter Einem wurde verfügt, dass die Genehmigung im Umfang ihrer Geltung als Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung erfüllt wird.
Die von Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 erhobenen Einwendungen wurden unter Spruchpunkt IV.1. insoweit zurückgewiesen, als keine subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden. Im Übrigen wurden die Einwendungen von Parteien mit Spruchpunkt IV.2. als unbegründet abgewiesen.Die von Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 erhobenen Einwendungen wurden unter Spruchpunkt römisch vier.1. insoweit zurückgewiesen, als keine subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden. Im Übrigen wurden die Einwendungen von Parteien mit Spruchpunkt römisch vier.2. als unbegründet abgewiesen.
In weiterer Folge wurde im Bescheid eine Reihe von Nebenbestimmungen zu einzelnen Fachbereichen festgelegt.
2. Verfahrensgang in zweiter Instanz:
2.1. Gegen den Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 2008 haben
2.2. Zum Inhalt der Berufungen:
2.2.1. Die Umweltanwältin des Landes Steiermark beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und seinen Ersatz durch eine neue Entscheidung in der Sache. Den Detailgenehmigungen könnten nur jene Bereiche vorbehalten werden, die nicht UVPrelevant seien. Die Festlegung von Rodungsflächen zähle jedenfalls zu den umweltrelevanten Bereichen. Rechne man die Angaben in der UVE hinsichtlich der erforderlichen Versickerungsflächen für Dachflächen, Straßen und Wege mit dem Genehmigungsumfang hoch, so ergebe sich ein zusätzlicher Bedarf an Dauerrodungsflächen von jedenfalls mehr als 1,5 ha, der von der gegenständlichen Grundsatzgenehmigung nicht umfasst sei. Da die Behörde ihrer Entscheidung nicht die tatsächlich erforderliche, sondern eine weitaus geringere Dauerrodungsfläche zugrunde gelegt habe, sei der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen inhaltlichen Mangel behaftet. Auch die genaue Lage der einzelnen Hütten sei umweltrelevant, da vom Standort die erforderliche Aushubmenge, eventuelle Sicherungsmaßnahmen und nicht zuletzt auch die Anzahl der zu rodenden Bäume abhänge. Näher genannte, unter Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorbehaltene Festlegungen und Ausgestaltungen könnten nicht den Detailgenehmigungsverfahren überlassen werden.2.2.1. Die Umweltanwältin des Landes Steiermark beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und seinen Ersatz durch eine neue Entscheidung in der Sache. Den Detailgenehmigungen könnten nur jene Bereiche vorbehalten werden, die nicht UVPrelevant seien. Die Festlegung von Rodungsflächen zähle jedenfalls zu den umweltrelevanten Bereichen. Rechne man die Angaben in der UVE hinsichtlich der erforderlichen Versickerungsflächen für Dachflächen, Straßen und Wege mit dem Genehmigungsumfang hoch, so ergebe sich ein zusätzlicher Bedarf an Dauerrodungsflächen von jedenfalls mehr als 1,5 ha, der von der gegenständlichen Grundsatzgenehmigung nicht umfasst sei. Da die Behörde ihrer Entscheidung nicht die tatsächlich erforderliche, sondern eine weitaus geringere Dauerrodungsfläche zugrunde gelegt habe, sei der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen inhaltlichen Mangel behaftet. Auch die genaue Lage der einzelnen Hütten sei umweltrelevant, da vom Standort die erforderliche Aushubmenge, eventuelle Sicherungsmaßnahmen und nicht zuletzt auch die Anzahl der zu rodenden Bäume abhänge. Näher genannte, unter Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides vorbehaltene Festlegungen und Ausgestaltungen könnten nicht den Detailgenehmigungsverfahren überlassen werden.
Darüber hinaus bemängelte die Umweltanwältin eine ihrer Ansicht nach durch die erstinstanzliche Behörde mangelhaft durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG 1975. Auch aus dem „Grenzüberschreitenden Leitbild für die touristische Kleinregion Turracher Höhe 2005 bis 2015“ lasse sich kein besonderes öffentliches Interesse an der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens ableiten, da dieses zur Zeit der Erstellung des Leitbilds bereits vorhanden gewesen sei. Das gegenständliche Vorhaben verletze weiters den raumordnungsrechtlichen Grundsatz des sparsamen Flächenverbrauches. Die Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der vom ASV für überörtliche Raumplanung geäußerten Bedenken bezüglich des Schutzes der Moorflächen, der Festlegung der Rodungsflächen und der Auswirkungen auf das Landschaftsbild seien nicht ausreichend.Darüber hinaus bemängelte die Umweltanwältin eine ihrer Ansicht nach durch die erstinstanzliche Behörde mangelhaft durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ForstG 1975. Auch aus dem „Grenzüberschreitenden Leitbild für die touristische Kleinregion Turracher Höhe 2005 bis 2015“ lasse sich kein besonderes öffentliches Interesse an der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens ableiten, da dieses zur Zeit der Erstellung des Leitbilds bereits vorhanden gewesen sei. Das gegenständliche Vorhaben verletze weiters den raumordnungsrechtlichen Grundsatz des sparsamen Flächenverbrauches. Die Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der vom ASV für überörtliche Raumplanung geäußerten Bedenken bezüglich des Schutzes der Moorflächen, der Festlegung der Rodungsflächen und der Auswirkungen auf das Landschaftsbild seien nicht ausreichend.
2.2.2. Der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Erteilung einer Grundsatzgenehmigung, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz, sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurden, war eine Reihe von Beilagen angeschlossen. Es handelt sich dabei um die Stellungnahme des Zivilingenieurs für Forst- und Holzwirtschaft Dipl.-Ing. Dr. Werner Nikodem vom 29. August 2008, um Pläne des technischen Büros für Landschafts-, Raumplanung und Umweltprüfung Dipl.-Ing. Robert Unglaub (Archi Noah) zu den Themen „Forst-Bestand“, „Forst-Rodung“ und „Natur/Moore“, um eine 3D-Darstellung zur Veranschaulichung des Eingriffs in das Landschaftsbild, um die „Gutachterliche Stellungnahme zu ausgewählten Aspekten des Landschafts- und Naturschutzes sowie der Raumordnung“ des Dipl.-Ing. Robert Unglaub vom 4. September 2008 sowie um eine Punktation des Ing. Kurt Tüchler unter anderem zu den Themen Forst und Moore vom 1. September 2008.
Der Naturschutzbund Steiermark bemängelte die aus seiner Sicht widersprüchliche und unvollständige Beschreibung des bewilligten Projekts. Unter Heranziehung der Werte des hydrologischen Gutachtens würden der Detailplanung 17.089 m2 Rodungsfläche für die Oberflächenentwässerung vorbehalten, die sich aus – weder in der Zusammenstellung der Rodungsflächen noch in irgendeinem Plan aufscheinenden – Versickerungsflächen und Flächen für die geforderten Retentionsmulden der Ferienhäuser zusammensetze. Laut Genehmigungsbescheid sollten ca. 11,5 % des Areals von rund 30 ha, dies seien ca. 3,45 ha, verbaut werden. Demgegenüber sollten laut Forstgutachten 5,7 ha für die Vorhabensbereiche Straßen, Gebäude und Parkplätze gerodet werden. Darüber hinaus seien die im Projektgebiet befindlichen Moore in verschiedenen Projektunterlagen in Anzahl und Flächenausdehnung unterschiedlich dargestellt worden. Auch könne nicht nachvollzogen werden, welche drei in der Zusammenfassenden Bewertung genannten unterschiedlichen Haustypen von den in den Profil-Darstellungen des Architekturbüros „Team A“ dargestellten zehn Haustypen wirklich errichtet werden sollen. Grundlegend falsch sei die Behauptung, die Ferienhäuser würden in Waldlücken mit möglichst weiten Abständen zueinander errichtet werden, da nicht einmal die Mindestabstände der Ferienhäuser zueinander gemäß dem Steiermärkischen Baugesetz eingehalten würden. Zur Unvollständigkeit der Projektbeschreibung bzw. der erteilten Grundsatzgenehmigung zähle auch, dass die Festlegung von unter Umständen notwendigen Schi- und Fußwegen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werde. Die Fauna im Projektgebiet sei nur höchst unvollständig erhoben worden. Mit der Verwirklichung des Vorhabens sei eine totale Veränderung des gesamten Areals verbunden, sodass massiv in das Landschaftsbild eingegriffen werde.
Es gebe weder Baupläne der geplanten Häuser noch einen verbindlichen Bebauungsplan. Ebenso fehlten ein Straßenplan und eine verbindliche Darstellung der Lage der Verrieselungs- und Versickerungsflächen. Das Verkehrskonzept habe im Laufe des Verfahrens bereits wesentliche Änderungen erfahren und lasse sich in der vorgesehenen Form nicht verwirklichen. Es fehlten weitere Abstellflächen und es liege kein Konzept vor, wie im Fall von zu erwartenden heftigen Schneefällen der innere Verkehr aufrecht erhalten werden solle. Der vorgesehene Betrieb der Shuttle-Busse werde überhaupt nicht dargestellt. Es sei weiters nicht klar, auf welchen Bereich sich die am 29. Juli 2008 hinsichtlich des Schutzwaldbereiches erfolgte Projekteinschränkung beziehe. Da ein vermehrter Aufenthalt der Hotelgäste auch in diesem Teil des Waldes zu erwarten sei, sei eine umfassende gutachtliche Bewertung unumgänglich. Trotz der genannten Einschränkung würden nach wie vor 176 Häuser bewilligt, sodass davon auszugehen sei, dass das restliche Gebiet dichter bebaut werden solle.
Die Zusammenfassende Bewertung sei in sich widersprüchlich und gebe die Teilgutachten verkürzt bzw. tendenziös wieder. Vom Berufungswerber vorgelegte Fachgutachten seien hingegen nicht gewürdigt worden. Das Forstgutachten und das schalltechnische Gutachten seien mangelhaft bzw. nicht nachvollziehbar. Kritische Ausführungen von Amtssachverständigen, etwa im Gutachten für Jagd- und Wildökologie hinsichtlich lärmempfindlicher Arten wie Rauhfußhühner, fänden im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Die Gutachten der UVE seien stets unter der Prämisse erstellt worden, das Projekt positiv beurteilen zu wollen.
Den Detailgenehmigungen könnten nur Belange vorbehalten werden, die nicht UVP-relevant seien. Es sei daher nicht zulässig gewesen, die präzise, lagemäßige Festlegung der einzelnen Rodungsflächen für Bauobjekte, Oberflächenentwässerungsanlagen und Verkehrswege einer Detailgenehmigung vorzubehalten, zumal gerade zur Frage des Umfangs der Rodungsflächen erheblich unterschiedliche Angaben der Gutachter gemacht worden seien. Die unter Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (als Auflagen) enthaltenen Vorbehalte für die Detailgenehmigungen seien darüber hinaus nicht ausreichend bestimmt. Es wäre auch im Detail festzulegen gewesen, auf welcher punktgenauen Stelle sich Ferienhäuser in welchem Ausmaß befinden werden. Diese Notwendigkeit ergebe sich nicht nur aus dem Bestimmtheitsgebot, sondern auch aus der Schutzfunktion des Waldes und daraus, dass eine Integration von Häusern in den lichten Baumbestand nur schwer möglich sei.Den Detailgenehmigungen könnten nur Belange vorbehalten werden, die nicht UVP-relevant seien. Es sei daher nicht zulässig gewesen, die präzise, lagemäßige Festlegung der einzelnen Rodungsflächen für Bauobjekte, Oberflächenentwässerungsanlagen und Verkehrswege einer Detailgenehmigung vorzubehalten, zumal gerade zur Frage des Umfangs der Rodungsflächen erheblich unterschiedliche Angaben der Gutachter gemacht worden seien. Die unter Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides (als Auflagen) enthaltenen Vorbehalte für die Detailgenehmigungen seien darüber hinaus nicht ausreichend bestimmt. Es wäre auch im Detail festzulegen gewesen, auf welcher punktgenauen Stelle sich Ferienhäuser in welchem Ausmaß befinden werden. Diese Notwendigkeit ergebe sich nicht nur aus dem Bestimmtheitsgebot, sondern auch aus der Schutzfunktion des Waldes und daraus, dass eine Integration von Häusern in den lichten Baumbestand nur schwer möglich sei.
Im Zusammenhang mit der erteilten Rodungsbewilligung wurde eine fehlerhafte Interessenabwägung behauptet. Es bestehe kein eindeutiges öffentliches Interesse an der Errichtung des konkreten Vorhabens. Vielmehr überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes. Die Errichtung des Projekts hätte gravierende negative Auswirkungen auf die ökologisch wertvollen Hochmoore sowie auf die einzigartige Landschaft mit ihrer hoch spezialisierten Fauna und Flora.
Das Vorhaben widerspreche den allgemeinen Raumordnungsgrundsätzen in der Steiermark; die enorme Projektfläche sowie das notwendige Bauland ließen einen Rückschluss auf einen sparsamen Flächenverbrauch nicht zu. Die nachhaltige Verbesserung natürlicher Ressourcen sei nicht gegeben. Erforderlich seien der vermehrte Einsatz erneuerbarer Energie sowie eine Standortwahl, die die Gefahr von Umweltschäden vermeide. Der Umstand, dass das Vorhaben bereits in der Phase der Erstellung des „Entwicklungsleitbildes Turracher Höhe“ in seinen Grundzügen bekannt gewesen sei, deute darauf hin, dass das Entwicklungsleitbild eigens für das bewilligte Projekt ausgerichtet worden sei. Das Projekt widerspreche der Widmung als Bauland-Aufschließungsgebiet (Erholungsgebiet) im Flächenwidmungsplan 3.0 der Gemeinde Predlitz-Turrach, da gemäß § 23 Abs. 7 Stmk. ROG die Errichtung von Appartementhäusern und Feriendörfern nur in Ferienwohngebieten zulässig sei. Die Widmung als Erholungsgebiet stelle eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen des Stmk. Grundverkehrsgesetzes dar. Neben Ausführungen zur Bebauungsdichte und der Behauptung eines Widerspruchs des Vorhabens zum Flächenwidmungsplan wurde auch ein Widerspruch zur durchgeführten strategischen Umweltprüfung (SUP) und zum regionalen Entwicklungsleitbild Murau vorgebracht. Weiters sei das Vorhaben auch mit dem Energieplan der Steiermark und dem Kyoto-Protokoll nicht in Einklang zu bringen. Der angefochtene Bescheid stütze sich auch auf gesetz- bzw. verfassungswidrige Rechtsgrundlagen. Insbesondere stehe der Flächenwidmungsplan 3.0 der Gemeinde Predlitz-Turrach im Widerspruch zum Stmk. ROG und zur Alpenkonvention. Ebenso im Widerspruch zur Alpenkonvention stehe die mit Wirkung vom 9. August 2005 durch LGBl. Nr. 67/2005 erfolgte Aufhebung der Widmung des Projektgebiets als Landschaftsschutzgebiet, die von 1956 bis 2005 angedauert habe.Das Vorhaben widerspreche den allgemeinen Raumordnungsgrundsätzen in der Steiermark; die enorme Projektfläche sowie das notwendige Bauland ließen einen Rückschluss auf einen sparsamen Flächenverbrauch nicht zu. Die nachhaltige Verbesserung natürlicher Ressourcen sei nicht gegeben. Erforderlich seien der vermehrte Einsatz erneuerbarer Energie sowie eine Standortwahl, die die Gefahr von Umweltschäden vermeide. Der Umstand, dass das Vorhaben bereits in der Phase der Erstellung des „Entwicklungsleitbildes Turracher Höhe“ in seinen Grundzügen bekannt gewesen sei, deute darauf hin, dass das Entwicklungsleitbild eigens für das bewilligte Projekt ausgerichtet worden sei. Das Projekt widerspreche der Widmung als Bauland-Aufschließungsgebiet (Erholungsgebiet) im Flächenwidmungsplan 3.0 der Gemeinde Predlitz-Turrach, da gemäß Paragraph 23, Absatz 7, Stmk. ROG die Errichtung von Appartementhäusern und Feriendörfern nur in Ferienwohngebieten zulässig sei. Die Widmung als Erholungsgebiet stelle eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen des Stmk. Grundverkehrsgesetzes dar. Neben Ausführungen zur Bebauungsdichte und der Behauptung eines Widerspruchs des Vorhabens zum Flächenwidmungsplan wurde auch ein Widerspruch zur durchgeführten strategischen Umweltprüfung (SUP) und zum regionalen Entwicklungsleitbild Murau vorgebracht. Weiters sei das Vorhaben auch mit dem Energieplan der Steiermark und dem Kyoto-Protokoll nicht in Einklang zu bringen. Der angefochtene Bescheid stütze sich auch auf gesetz- bzw. verfassungswidrige Rechtsgrundlagen. Insbesondere stehe der Flächenwidmungsplan 3.0 der Gemeinde Predlitz-Turrach im Widerspruch zum Stmk. ROG und zur Alpenkonvention. Ebenso im Widerspruch zur Alpenkonvention stehe die mit Wirkung vom 9. August 2005 durch Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2005, erfolgte Aufhebung der Widmung des Projektgebiets als Landschaftsschutzgebiet, die von 1956 bis 2005 angedauert habe.
2.2.3. Das Vorbringen in der von Karoline Tüchler u.a. erhobenen Berufung entsprach weitgehend jenem in der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark. Einleitend verwiesen die BerufungswerberInnen auf ihre Einwendungen vom 5. Februar 2007, in denen sie bereits im Detail dargelegt hätten, dass sie Anrainer des geplanten Projekts seien und in dem die entsprechenden Eigentumsverhältnisse offengelegt worden seien. Durch das geplante Vorhaben würden die BerufungswerberInnen sowohl persönlich als auch hinsichtlich ihrer dinglichen Rechte durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb des Vorhabens gefährdet und belästigt. Sämtliche BerufungswerberInnen seien daher Parteien im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Vor allem leiteten die BerufungswerberInnen ihre subjektiv-öffentlichen Rechte aus den §§ 17 Abs. 2 Z 2 sowie 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ab. Durch das geplante Vorhaben und dessen Betrieb würden – insbesondere wegen der zu erwartenden Immissionen – das Leben und die Gesundheit der BerufungswerberInnen sowie deren Eigentum erheblich gefährdet. Im Übrigen seien die BerufungswerberInnen allgemein durch die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen schwerwiegenden Umweltbelastungen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Dazu kämen weitere Widersprüche zu Materiengesetzen und anzuwendenden Rechtsgrundlagen, die zwar keine subjektivöffentlichen Rechte begründeten, den angefochtenen Bescheid aber dennoch mit Rechtswidrigkeit belasteten. Eine Grundsatzgenehmigung wäre daher nicht zu erteilen gewesen.2.2.3. Das Vorbringen in der von Karoline Tüchler u.a. erhobenen Berufung entsprach weitgehend jenem in der Berufung des Naturschutzbundes Steiermark. Einleitend verwiesen die BerufungswerberInnen auf ihre Einwendungen vom 5. Februar 2007, in denen sie bereits im Detail dargelegt hätten, dass sie Anrainer des geplanten Projekts seien und in dem die entsprechenden Eigentumsverhältnisse offengelegt worden seien. Durch das geplante Vorhaben würden die BerufungswerberInnen sowohl persönlich als auch hinsichtlich ihrer dinglichen Rechte durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb des Vorhabens gefährdet und belästigt. Sämtliche BerufungswerberInnen seien daher Parteien im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. Vor allem leiteten die BerufungswerberInnen ihre subjektiv-öffentlichen Rechte aus den Paragraphen 17, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 17 Absatz 5, UVP-G 2000 ab. Durch das geplante Vorhaben und dessen Betrieb würden – insbesondere wegen der zu erwartenden Immissionen – das Leben und die Gesundheit der BerufungswerberInnen sowie deren Eigentum erheblich gefährdet. Im Übrigen seien die BerufungswerberInnen allgemein durch die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen schwerwiegenden Umweltbelastungen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Dazu kämen weitere Widersprüche zu Materiengesetzen und anzuwendenden Rechtsgrundlagen, die zwar keine subjektivöffentlichen Rechte begründeten, den angefochtenen Bescheid aber dennoch mit Rechtswidrigkeit belasteten. Eine Grundsatzgenehmigung wäre daher nicht zu erteilen gewesen.
Mit Ausnahme der Punktation des Ing. Kurt Tüchler waren der Berufung ebenso die bereits unter 2.2.2. genannten Beilagen angeschlossen.
2.3. Berufungsbeantwortung:
In ihrer zu den Berufungen erstatteten Stellungnahme vom 28. November 2008 beantragte die Projektwerberin, den Berufungen keine Folge zu geben und den bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Die im Interesse der Bewilligungswerber vorgesehene Unterscheidung zwischen Grundsatzgeneh-migungsbescheid und Detailgenehmigungsbescheid werde so verstanden, dass eine exakte fallunabhängige und allgemein gültige Trennung, welche Teilbereiche eines konkreten Vorhabens in welchem der beiden Verfahren genehmigt werden sollen, nicht möglich sei. Einwände, wonach einzelne Fragestellungen im Grundsatzgenehmigungsverfahren nicht behandelt bzw. geprüft worden seien, seien von vornherein verfehlt. Solche Einwände könnten erst dann erfolgreich erhoben werden, wenn (zu Recht) vorgeworfene Versäumnisse auch im Detailgenehmigungsverfahren nicht berücksichtigt würden. Alle von den BerufungswerberInnen angeführten Berufungsgründe beträfen im Wesentlichen nur Bereiche, die jedenfalls nicht in einem Grundsatzgenehmigungsverfahren, sondern im Detailgenehmigungsverfahren zu behandeln seien. Die für die Grundsatzgenehmigung maßgeblichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Im Zusammenhang mit einer Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 seien nur jene Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur grundsätzlichen Zulässigkeit erforderlich seien. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben sei im vorliegenden Fall über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der für das Projekt grundsätzlich relevanten Belange abgesprochen worden; die maßgeblichen Details blieben der späteren Detailgenehmigung vorbehalten. Der Sinn und Zweck des § 18 UVP-G 2000 könne nur darin begründet sein, Projektwerbern die erforderliche Planungssicherheit in grundsätzlicher Hinsicht zu gewähren; dies insbesondere im Hinblick auf das „Ob“, den Standort oder die Konzeption des Vorhabens. Mit dem Verlangen, dass die Projektwerberin schon im Grundsatzgenehmigungsverfahren Unterlagen einreiche, die eine Detailplanung des Projekts darstellten, werde die Phase einer generellen Planung bei weitem überschritten.In ihrer zu den Berufungen erstatteten Stellungnahme vom 28. November 2008 beantragte die Projektwerberin, den Berufungen keine Folge zu geben und den bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Die im Interesse der Bewilligungswerber vorgesehene Unterscheidung zwischen Grundsatzgeneh-migungsbescheid und Detailgenehmigungsbescheid werde so verstanden, dass eine exakte fallunabhängige und allgemein gültige Trennung, welche Teilbereiche eines konkreten Vorhabens in welchem der beiden Verfahren genehmigt werden sollen, nicht möglich sei. Einwände, wonach einzelne Fragestellungen im Grundsatzgenehmigungsverfahren nicht behandelt bzw. geprüft worden seien, seien von vornherein verfehlt. Solche Einwände könnten erst dann erfolgreich erhoben werden, wenn (zu Recht) vorgeworfene Versäumnisse auch im Detailgenehmigungsverfahren nicht berücksichtigt würden. Alle von den BerufungswerberInnen angeführten Berufungsgründe beträfen im Wesentlichen nur Bereiche, die jedenfalls nicht in einem Grundsatzgenehmigungsverfahren, sondern im Detailgenehmigungsverfahren zu behandeln seien. Die für die Grundsatzgenehmigung maßgeblichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Im Zusammenhang mit einer Genehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 seien nur jene Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur grundsätzlichen Zulässigkeit erforderlich seien. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben sei im vorliegenden Fall über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der für das Projekt grundsätzlich relevanten Belange abgesprochen worden; die maßgeblichen Details blieben der späteren Detailgenehmigung vorbehalten. Der Sinn und Zweck des Paragraph 18, UVP-G 2000 könne nur darin begründet sein, Projektwerbern die erforderliche Planungssicherheit in grundsätzlicher Hinsicht zu gewähren; dies insbesondere im Hinblick auf das „Ob“, den Standort oder die Konzeption des Vorhabens. Mit dem Verlangen, dass die Projektwerberin schon im Grundsatzgenehmigungsverfahren Unterlagen einreiche, die eine Detailplanung des Projekts darstellten, werde die Phase einer generellen Planung bei weitem überschritten.
Zur Berufung der Umweltanwältin des Landes Steiermark hielt die Projektwerberin fest, dass die Rodungsfläche vom Umfang her auf die im Antrag beschriebene Größe beschränkt sei. Die Projektverwirklichung solle und werde ausdrücklich im Einklang mit der Natur erfolgen. Die einzelnen Hauseinheiten sollten je nach Lage in der Natur so platziert werden, dass es zur geringstmöglichen Rodung komme. Wo dies genau sein werde, sei der (kostenintensiven) Detailplanung vorbehalten. Aus diesem Grund sei es in der grundsätzlichen Planung noch nicht möglich, die präzise Lage der einzelnen Rodungsflächen für Bauobjekte, Oberflächenentwässerung und Verkehrswege zu bestimmen. Dementsprechend habe die erstinstanzliche Behörde richtigerweise die genaue Situierung einer Detailgenehmigung vorbehalten. Dort werde festzustellen sein, inwieweit die einzelnen konkreten Rodungsflächen rechtlich zulässig seien. Die Interessenabwägung sei von der erstinstanzlichen Behörde unter Bezugnahme auf die eingeholten Fachgutachten ausreichend und nachvollziehbar dargestellt worden.
Die erstinstanzliche Behörde habe weiters eine Zweckbindung zur gewerblichen Nutzung vorgenommen. Auch das überwiegende öffentliche Interesse sei von der erstinstanzlichen Behörde treffend mit dem „Grenzüberschreitenden Leitbild für die touristische Kleinregion Turracher Höhe 2005 - 2015“ begründet worden, welches das Ergebnis eines mediativen Diskussionsprozesses sei und ein auf einem breiten Konsens beruhendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projekts nachweise. Im vorliegenden Fall könne und müsse gerade im Interesse einer umweltgerechten Bebauung der Grundsatz der sparsamen Flächenverwendung hinter die anderen Raumordnungsgrundsätze zurücktreten. Im Vordergrund stünden die Vermeidung gegenseitiger nachteiliger Beeinträchtigung und die Gestaltung und Erhaltung der Landschaft sowie die Freihaltung von Gebieten für einen leistungsfähigen Tourismus unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche und soziale Tragfähigkeit, die ökologische Belastbarkeit des Raumes sowie die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes.
Den Berufungsausführungen des Naturschutzbundes Steiermark hielt die Projektwerberin entgegen, dass sämtliche für die Erteilung einer Grundsatzgenehmigung erforderlichen Beschreibungen im vorgelegten Projekt vorlägen und von den dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen als ausreichend erachtet worden seien. Dem Vorbringen eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens und der mangels Detailplänen nicht getroffenen notwendigen Feststellungen für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit sei zu entgegnen, dass alle diese Punkte allenfalls im noch durchzuführenden Detailgenehmigungsverfahren behandelt werden müssten und nicht Gegenstand der Grundsatzgenehmigung seien. Mit der Einschränkung der Bebauung im Bereich des Schutzwaldes sei von der Projektwerberin hier jegliche geplante Bebauung – dies betreffe acht Häuser – sowie jede zukünftige Bebauung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Der Schutzwaldbereich sei damit nicht (mehr) projektgegenständlich. Zum Berufungsvorbringen, dass sich gerade in diesem Bereich vermehrt Hotelgäste aufhalten würden und daraus Beeinträchtigungen entstünden, verwies die Projektwerberin unter anderem auf das freie Betretungsrecht des Waldes.
Auch die vom Naturschutzbund Steiermark gegen die Zusammenfassende Bewertung vorgebrachten Bedenken könnten nicht überzeugen. Ebenso entbehrten die gegen die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Gutachten vorgebrachten Bedenken jeder Begründung und Substanz. Wenn den ASV eine positivistische Grundhaltung in Bezug auf die Beurteilung des Vorhabens vorgeworfen werde, so könne im Gegenzug den Sachverständigen der Projektgegner vorgeworfen werden, dass diese eine negative Einstellung hinsichtlich des Vorhabens und der Gutachten der ASV einnehmen. Der forsttechnische Gutachter und die Behörde hätten richtig erkannt, dass die (erst nach kostenintensiver Detailplanung feststehende) genaue Lage der einzelnen Rodungsflächen erst im Detailgenehmigungsverfahren behandelt werden könne und müsse. Im Grundsatzgenehmigungsverfahren sei daher dementsprechend nur die größenmäßige Festlegung der Rodungsfläche erfolgt. Zum Berufungsvorbringen betreffend die Rodungsfläche und die behauptete fehlerhafte Interessenabwägung verwies die Projektwerberin unter anderem darauf, dass § 17 Abs. 4 ForstG lediglich eine demonstrative Aufzählung öffentlicher Interessen enthalte und auch in der „bestmöglichen touristischen Entwicklung“ ein öffentliches Interesse begründet werden könne.Auch die vom Naturschutzbund Steiermark gegen die Zusammenfassende Bewertung vorgebrachten Bedenken könnten nicht überzeugen. Ebenso entbehrten die gegen die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Gutachten vorgebrachten Bedenken jeder Begründung und Substanz. Wenn den ASV eine positivistische Grundhaltung in Bezug auf die Beurteilung des Vorhabens vorgeworfen werde, so könne im Gegenzug den Sachverständigen der Projektgegner vorgeworfen werden, dass diese eine negative Einstellung hinsichtlich des Vorhabens und der Gutachten der ASV einnehmen. Der forsttechnische Gutachter und die Behörde hätten richtig erkannt, dass die (erst nach kostenintensiver Detailplanung feststehende) genaue Lage der einzelnen Rodungsflächen erst im Detailgenehmigungsverfahren behandelt werden könne und müsse. Im Grundsatzgenehmigungsverfahren sei daher dementsprechend nur die größenmäßige Festlegung der Rodungsfläche erfolgt. Zum Berufungsvorbringen betreffend die Rodungsfläche und die behauptete fehlerhafte Interessenabwägung verwies die Projektwerberin unter anderem darauf, dass Paragraph 17, Absatz 4, ForstG lediglich eine demonstrative Aufzählung öffentlicher Interessen enthalte und auch in der „bestmöglichen touristischen Entwicklung“ ein öffentliches Interesse begründet werden könne.
Die geltend gemachten Widersprüche des Vorhabens zum Stmk. ROG entbehrten einer nachvollziehbaren Begründung und seien nicht von rechtlicher Relevanz. Zudem sei die Aussage, dass das Vorhaben der Widmung gemäß § 23 Abs. 5 lit. h ROG widerspreche, schlichtweg falsch, weil das Vorhaben keine Appartementanlage bzw. kein Feriendorf darstelle. Das Vorhaben sei als Hotelanlage und demzufolge eindeutig als widmungskonformer Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren. Keine Relevanz komme dem Vorbringen zu, dass sich der Bescheid auf gesetz- bzw. verfassungswidrige Rechtsgrundlagen, insbesondere hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes 3.0, stütze. Die Behörde müsse den rechtskräftigen Flächenwidmungsplan anwenden und ihrer Entscheidung zugrunde legen.Die geltend gemachten Widersprüche des Vorhabens zum Stmk. ROG entbehrten einer nachvollziehbaren Begründung und seien nicht von rechtlicher Relevanz. Zudem sei die Aussage, dass das Vorhaben der Widmung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera h, ROG widerspreche, schlichtweg falsch, weil das Vorhaben keine Appartementanlage bzw. kein Feriendorf darstelle. Das Vorhaben sei als Hotelanlage und demzufolge eindeutig als widmungskonformer Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren. Keine Relevanz komme dem Vorbringen zu, dass sich der Bescheid auf gesetz- bzw. verfassungswidrige Rechtsgrundlagen, insbesondere hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes 3.0, stütze. Die Behörde müsse den rechtskräftigen Flächenwidmungsplan anwenden und ihrer Entscheidung zugrunde legen.
Die in der Berufung der Karoline Tüchler u.a. geltend gemachten Berufungsgründe würden über eine Beeinträchtigung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten hinausgehen, weshalb diese Berufung schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen sei. Die von den Nachbarn behaupteten Widersprüche zu Materiengesetzen seien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte; es bestehe kein Anspruch auf Wahrung von Interessen, welche nicht dem Nachbarschutz dienen. Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn sei speziell § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000. Der von den Berufungswerbern herangezogene § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 beinhalte kein subjektives Nachbarrecht, sondern diene rein der Wahrung öffentlicher Interessen.Die in der Berufung der Karoline Tüchler u.a. geltend gemachten Berufungsgründe würden über eine Beeinträchtigung von subjektivöffentlichen Nachbarrechten hinausgehen, weshalb diese Berufung schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen sei. Die von den Nachbarn behaupteten Widersprüche zu Materiengesetzen seien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte; es bestehe kein Anspruch auf Wahrung von Interessen, welche nicht dem Nachbarschutz dienen. Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn sei speziell Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000. Der von den Berufungswerbern herangezogene Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 beinhalte kein subjektives Nachbarrecht, sondern diene rein der Wahrung öffentlicher Interessen.
2.4. Weiterer Gang des Berufungsverfahrens:
2.4.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem Umweltsenat verwies die Gemeinde Predlitz-Turrach in ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2008 darauf, dass sie im Örtlichen Entwicklungskonzept einen touristischen Siedlungsschwerpunkt und im Flächenwidmungsplan Aufschließungsgebiet für Erholungsgebiet und damit ihr öffentliches Interesse an der Verwendung der Flächen klar festgelegt habe. Die Gemeinde habe als Grundlage dafür eine SUP durchgeführt, bei der erkannt worden sei, dass durch das Projekt Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sein würden, diese aber durch Kompensationsmaßnahmen wesentlich verringert werden könnten. Das örtliche Entwicklungskonzept mit der SUP und der Flächenwidmungsplan seien von der Stmk. Landesregierung genehmigt worden und rechtskräftig. Es bestehe seitens der Gemeinde ein besonderes Interesse an der standortgerechten Verwendung der Flächen für einen leistungsfähigen Tourismus. Bei Umsetzung des Vorhabens würden nicht alle im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegten Flächen gerodet werden. Die Gemeinde habe ganz bewusst Erholungsgebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Stmk. ROG festgelegt. Es sei die Errichtung einer Hotelanlage mit Zentralgebäuden, Infrastruktureinrichtungen und Beherbergungen in Kleinhäusern geplant. Keinesfalls sollten weitere Ferienhäuser errichtet werden. Nur durch eine Hotelerrichtung würden Dauerarbeitsplätze geschaffen.2.4.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens vor dem Umweltsenat verwies die Gemeinde Predlitz-Turrach in ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2008 darauf, dass sie im Örtlichen Entwicklungskonzept einen touristischen Siedlungsschwerpunkt und im Flächenwidmungsplan Aufschließungsgebiet für Erholungsgebiet und damit ihr öffentliches Interesse an der Verwendung der Flächen klar festgelegt habe. Die Gemeinde habe als Grundlage dafür eine SUP durchgeführt, bei der erkannt worden sei, dass durch das Projekt Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sein würden, diese aber durch Kompensationsmaßnahmen wesentlich verringert werden könnten. Das örtliche Entwicklungskonzept mit der SUP und der Flächenwidmungsplan seien von der Stmk. Landesregierung genehmigt worden und rechtskräftig. Es bestehe seitens der Gemeinde ein besonderes Interesse an der standortgerechten Verwendung der Flächen für einen leistungsfähigen Tourismus. Bei Umsetzung des Vorhabens würden nicht alle im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegten Flächen gerodet werden. Die Gemeinde habe ganz bewusst Erholungsgebiet gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, Stmk. ROG festgelegt. Es sei die Errichtung einer Hotelanlage mit Zentralgebäuden, Infrastruktureinrichtungen und Beherbergungen in Kleinhäusern geplant. Keinesfalls sollten weitere Ferienhäuser errichtet werden. Nur durch eine Hotelerrichtung würden Dauerarbeitsplätze geschaffen.
2.4.2. Der Naturschutzbund Steiermark und die BerufungswerberInnen Karoline Tücher u.a. erstatteten in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 23. Jänner 2009 ein ergänzendes Vorbringen, wonach näher genannte Beilagen der UVE hinsichtlich Empfangsgebäude, Haustypen und Zentralgebäude bei früher vorgenommenen Akteneinsichten nicht einsehbar gewesen, bei einer nun vorgenommenen Akteneinsicht vor dem Umweltsenat jedoch vorgefunden worden seien. Aus den nun einsehbaren Plänen für die Haustypen sei erkennbar, dass die geplanten Grund- und Nutzflächen wesentlich höher sein sollen als in der Projektbeschreibung angegeben. Damit werde aufgrund des Widerspruchs einzelner Projektunterlagen eine weitere Aktenwidrigkeit offenkundig. Die UVE sei offenbar von Beginn an unvollständig – insbesondere ohne die entsprechenden Beilagen – aufgelegen.
In einem weiteren gemeinsamen Schriftsatz vom 7. April 2009 replizierten die genannten BerufungswerberInnen auf die Berufungsbeantwortung der Projektwerberin und auf die Äußerung der Gemeinde Predlitz-Turrach vom 3. Dezember 2008. Die BerufungswerberInnen betonten insbesondere, dass Fragen einer unvollständigen und widersprüchlichen Projektbeschreibung, mangelhafter Ermittlungen sowie mangel- und fehlerhafter Gutachten keinesfalls Aspekte beträfen, die in einem Detailgenehmigungsverfahren abgehandelt werden könnten.
2.4.3. Die Projektwerberin nahm mit Schriftsatz vom 8. April 2009 zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und zum ergänzenden Vorbringen der BerufungswerberInnen vom 23. Jänner 2009 Stellung. Die beantragte Rodungsfläche liege auf der sicheren Seite. Eine nochmals vom Hochbauplaner Architekt Dipl.-Ing. Herbert Missoni durchgeführte Nachrechnung des Flächenbedarfes der Gebäude (verbaute Flächen inklusive Traufflächen) auf Basis der eingereichten Pläne habe nämlich eine durchschnittliche Fläche von 103 m2 pro Haus ergeben, während Dipl.-Ing. Ramskogler in seinem (von der Projektwerberin vorgelegten) Rodungsplan unter Einbeziehung eines Sicherheitspolsters von 110,25 m2 pro Haus ausgegangen sei. Das Ausmaß und die Lage der Rodungsflächen seien somit fixiert. Die ganz genaue Situierung der einzelnen Bauwerke im Projektgebiet werde sich im Detailgenehmigungsverfahren ergeben. Neben Ausführungen zum öffentlichen Interesse am geplanten Vorhaben, zum Landschaftsschutz, zur Alpenkonvention, zum Schutz der Moore und zu näher genannten Projektbestandteilen enthielt die Stellungnahme der Projektwerberin eine Kritik an der von Ing. Tüchler verfassten Berufungsbeilage, die – ohne gutachtliche Qualitäten aufzuweisen – dessen persönliche Meinung wiedergebe.
Um umweltschonend heizen zu können, sei es unmöglich, den Übernachtungsbereich (Holzchalets) mit einer Biomasseheizung zu betreiben, da für kurze Zeit eine große (und rasche) Wärmezufuhr nötig sei. Hingegen sei hinsichtlich der auf Dauer genutzten Räumlichkeiten (Zentralgebäude, Rezeption, etc.) eine Beheizung mit Biomasse möglich. Im Sinne der Anregung der Umweltanwältin werde nun für alle Bereiche, für die eine Beheizung mit Biomasse möglich sei, eine solche vorgesehen. Diesbezüglich sei mit dem regionalen Betreiber der Biomasseheizung der Anschluss des Zentralgebäudes und der Rezeption bereits beschlossen worden.
Der Stellungnahme der Projektwerberin lagen als Beilagen eine „Gutachtliche Stellungnahme aus dem Gesichtspunkt der Raumplanung zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Errichtung des Projektes „Alpenpark Turracher-Höhe““ von Hofrat Dipl.-Ing. Gerald Sark, Pirka, vom März 2009, ein Flächenvergleich des Raumplanungsbüros Reissner sowie Fotomontagen bei.
2.4.4. Mit Eingabe vom 16. April 2009 übermittelte die Gemeinde Predlitz-Turrach eine ergänzende Stellungnahme zu Fragen der Anwendung der Alpenkonvention.
2.4.5. Am 17. April 2009 führte der Umweltsenat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch. In dieser trugen die BerufungswerberInnen sowie die Projektwerberin ihre Argumente vor wie sie bereits aus den Schriftsätzen des Berufungsverfahrens hervorgehen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
3. Zu den Berufungen:
3.1. Zum Umfang der Parteienrechte:
Im gegenständlichen Verfahren liegen Berufungen von Parteien vor, denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zukommen.
Der Umweltanwalt bzw die Umweltanwältin sind gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als „subjektives Recht“ im Verfahren geltend zu machen.Der Umweltanwalt bzw die Umweltanwältin sind gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als „subjektives Recht“ im Verfahren geltend zu machen.
Parteistellung haben Umweltorganisationen, die anerkannt wurden und deren vorrangiger Zweck gemäß ihren Vereinsstatuten oder ihrer Stiftungserklärung der Schutz der Umwelt ist, die gemeinnützige Ziele verfolgen und mindestens drei Jahre bestanden haben (§ 19 Abs. 1 Z 7, Abs. 6, 7 und 10 UVP-G 2000). Gemäß § 19 Abs. 10 leg. cit. hat eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.Parteistellung haben Umweltorganisationen, die anerkannt wurden und deren vorrangiger Zweck gemäß ihren Vereinsstatuten oder ihrer Stiftungserklärung der Schutz der Umwelt ist, die gemeinnützige Ziele verfolgen und mindestens drei Jahre bestanden haben (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 6, 7 und 10 UVP-G 2000). Gemäß Paragraph 19, Absatz 10, leg. cit. hat eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.
Die Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Den Nachbarn/Nachbarinnen kommen die durch § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie können daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch ein Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt oder dass ihre dinglichen Rechte gefährdet würden (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Nachbarn/Nachbarinnen können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (US 08.09.2005, 4B/2005/1- 49; vgl. zur Rechtsstellung der Nachbarn auchDie Parteistellung der Nachbarn/Nachbarinnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Den Nachbarn/Nachbarinnen kommen die durch Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie können daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch ein Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt oder dass ihre dinglichen Rechte gefährdet würden (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Nachbarn/Nachbarinnen können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (US 08.09.2005, 4B/2005/1- 49; vergleiche zur Rechtsstellung der Nachbarn auch
Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G (2006), Rz 10 zu § 19 UVP-G 2000). Sie können rechtswirksam keine Einwendungen hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, etwa hinsichtlich Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumordnung erheben.Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G (2006), Rz 10 zu Paragraph 19, UVP-G 2000). Sie können rechtswirksam keine Einwendungen hinsichtlich der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, etwa hinsichtlich Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Raumordnung erheben.
Das Mitspracherecht der Parteien mit Ausnahme des Umweltanwalts ist grundsätzlich davon abhängig, dass sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß § 44b Abs 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (vgl. auch § 19 Abs. 10 UVP-G 2000). Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.Das Mitspracherecht der Parteien mit Ausnahme des Umweltanwalts ist grundsätzlich davon abhängig, dass sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben vergleiche auch Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000). Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.
3.2. Zu den gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen:
3.2.1. Die Umweltanwältin und der Naturschutzbund Steiermark bemängelten in ihren Berufungen unter anderem den mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten, zu weit gehenden weil auch UVP-relevante Bereiche betreffenden Vorbehalt für das Detailgenehmigungsverfahren. Da sich bereits dieses Vorbringen aufgrund an späterer Stelle erläuterten Erwägungen als berechtigt erwies und zur Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Erteilung einer grundsätzlichen Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 zu führen hatte, war auf das übrige Berufungsvorbringen nicht weiter einzugehen.3.2.1. Die Umweltanwältin und der Naturschutzbund Steiermark bemängelten in ihren Berufungen unter anderem den mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten, zu weit gehenden weil auch UVP-relevante Bereiche betreffenden Vorbehalt für das Detailgenehmigungsverfahren. Da sich bereits dieses Vorbringen aufgrund an späterer Stelle erläuterten Erwägungen als berechtigt erwies und zur Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Erteilung einer grundsätzlichen Genehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 zu führen hatte, war auf das übrige Berufungsvorbringen nicht weiter einzugehen.
3.2.2. In der von Karoline Tüchler u.a. erhobenen Berufung wird auf die Ausführungen der BerufungswerberInnen in ihren im erstinstanzlichen Verfahren während der Ediktalfrist erhobenen Einwendungen vom 5. Februar 2007 verwiesen, in denen sie im Detail dargelegt hätten, dass sie Anrainer des geplanten Projekts „Alpenpark Turracher Höhe“ seien und die entsprechenden Eigentumsverhältnisse offengelegt hätten. Die Ausführungen auf S. 5 ihrer Berufung vom 3. September 2008 zeigen, dass den BerufungswerberInnen bewusst war, mit ihrem Berufungsvorbringen nicht nur die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten zu bekämpfen.
Angesichts der an späterer Stelle dieser Erwägungen begründeten Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der Projektwerberin auf Erteilung einer grundsätzlichen Bewilligung und des daraus resultierenden Wegfalls der Beschwer der BerufungswerberInnen muss auf das Berufungsvorbringen von Karoline Tüchler u.a. nicht mehr eingegangen werden.
4. Zur Rechtslage im Zusammenhang mit § 18 UVP-G 2000:4. Zur Rechtslage im Zusammenhang mit Paragraph 18, UVP-G 2000:
4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Stmk. Landesregierung wurde für das gegenständliche Vorhaben, das gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. Anhang 1 Z 20 Spalte 2 UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen ist, die grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 erteilt. Die in § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 normierte Möglichkeit einer Trennung zwischen grundsätzlicher Genehmigung und Detailgenehmigungen wurde bereits mit BGBl. Nr. 697/1993 in Anlehnung an § 111a WRG 1959 (vgl. GP XVIII. AB 1179) geschaffen. Die genannte Bestimmung wurde in weiterer Folge mit BGBl. I Nr. 89/2000 novelliert. Die Erläuternden Bemerkungen hielten dazu unter anderem fest, dass die Genehmigung – wie bisher – bei besonders großen Vorhaben auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin in Form einer Grundsatzgenehmigung und nachfolgender Detailgenehmigungen erteilt werden könne (GP XXI. IA 168/A). Die heute geltende Fassung erhielt § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 mit BGBl. I Nr. 153/2004. Nach den Materialien (GP XXII. 648 RV) dienten die Änderungen ausschließlich der Bereinigung begrifflicher Unschärfen und der Klarstellung von Rechtsfragen, die durch den bisherigen Gesetzestext nicht klar genug geregelt gewesen seien. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls die in den Materialien zu der im Jahre 2000 erfolgten Novellierung dargelegten Intentionen des Gesetzgebers nach wie vor bei der Entscheidung zu beachten sind (vgl. auch Ennöckl/N. Raschauer, a. a.O., Rz 5 zu § 18 UVP-G 2000).4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Stmk. Landesregierung wurde für das gegenständliche Vorhaben, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Anhang 1 Ziffer 20, Spalte 2 UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen ist, die grundsätzliche Genehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 erteilt. Die in Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 normierte Möglichkeit einer Trennung zwischen grundsätzlicher Genehmigung und Detailgenehmigungen wurde bereits mit Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in Anlehnung an Paragraph 111 a, WRG 1959 vergleiche Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn. Ausschussbericht 1179) geschaffen. Die genannte Bestimmung wurde in weiterer Folge mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, novelliert. Die Erläuternden Bemerkungen hielten dazu unter anderem fest, dass die Genehmigung – wie bisher – bei besonders großen Vorhaben auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin in Form einer Grundsatzgenehmigung und nachfolgender Detailgenehmigungen erteilt werden könne Gesetzgebungsperiode römisch 21 . IA 168/A). Die heute geltende Fassung erhielt Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,. Nach den Materialien Gesetzgebungsperiode römisch 22 . 648 Regierungsvorlage dienten die Änderungen ausschließlich der Bereinigung begrifflicher Unschärfen und der Klarstellung von Rechtsfragen, die durch den bisherigen Gesetzestext nicht klar genug geregelt gewesen seien. Daraus ist abzuleiten, dass jedenfalls die in den Materialien zu der im Jahre 2000 erfolgten Novellierung dargelegten Intentionen des Gesetzgebers nach wie vor bei der Entscheidung zu beachten sind vergleiche auch Ennöckl/N. Raschauer, a. a.O., Rz 5 zu Paragraph 18, UVP-G 2000).
Gemäß dem geltenden § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.Gemäß dem geltenden Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welche Bereiche Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
Aufgrund des konzentrierten Charakters der UVP, insbesondere durch Erstellung eines gesamthaften Umweltverträglichkeitsgutachtens oder einer Zusammenfassenden Bewertung bleiben die Möglichkeiten der Verfahrensabschichtung beschränkt (vgl. GP XXI. IA 168/A). Als Sinn und Zweck einer Verfahrensgliederung gemäß § 18 UVP-G 2000 wird in der Literatur die „Planungssicherheit“ in grundsätzlicher Hinsicht (Ennöckl/N. Raschauer, a.a.O., Rz 4 zu § 18 UVP-G 2000) bzw. die Vermeidung eines unnötigen Planungsaufwands sowie die bessere Überschaubarkeit und raschere Abwicklung komplexer Vorhaben bezeichnet. Eben dieser Zweck steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den Zielen und zum „gesamthaften“ Ansatz der UVP (Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Band II2 (2007) S. 872).Aufgrund des konzentrierten Charakters der UVP, insbesondere durch Erstellung eines gesamthaften Umweltverträglichkeitsgutachtens oder einer Zusammenfassenden Bewertung bleiben die Möglichkeiten der Verfahrensabschichtung beschränkt vergleiche Gesetzgebungsperiode römisch 21 . IA 168/A). Als Sinn und Zweck einer Verfahrensgliederung gemäß Paragraph 18, UVP-G 2000 wird in der Literatur die „Planungssicherheit“ in grundsätzlicher Hinsicht (Ennöckl/N. Raschauer, a.a.O., Rz 4 zu Paragraph 18, UVP-G 2000) bzw. die Vermeidung eines unnötigen Planungsaufwands sowie die bessere Überschaubarkeit und raschere Abwicklung komplexer Vorhaben bezeichnet. Eben dieser Zweck steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den Zielen und zum „gesamthaften“ Ansatz der UVP (Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Band II2 (2007) S. 872).
Entsprechend den Materialien zur Novelle 2000 (GP XXI. IA 168/A) ist die UVP bereits vor Erteilung der Grundsatzgenehmigung für das gesamte Vorhaben durchzuführen. Es können den Detailgenehmigungen nur Belange vorbehalten werden, die nicht UVP-relevant sind, z.B. technische Details bestimmter Anlagenteile, deren Ausführung nicht umweltrelevant ist, bauliche Details, durch die nur wenige Grundstücksnachbar/inne/n oder Wasserberechtigte beeinträchtigt werden können, oder arbeitnehmer/innen/schutzrechtliche Vorschreibungen. Aus dem Wesen der Gliederung vom Größeren („Grundsatz-“) zum Kleineren („Detail-“) ergebe sich jedoch, dass über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit auch solcher Belange in der Grundsatzgenehmigung abzusprechen sei.Entsprechend den Materialien zur Novelle 2000 Gesetzgebungsperiode römisch 21 . IA 168/A) ist die UVP bereits vor Erteilung der Grundsatzgenehmigung für das gesamte Vorhaben durchzuführen. Es können den Detailgenehmigungen nur Belange vorbehalten werden, die nicht UVP-relevant sind, z.B. technische Details bestimmter Anlagenteile, deren Ausführung nicht umweltrelevant ist, bauliche Details, durch die nur wenige Grundstücksnachbar/inne/n oder Wasserberechtigte beeinträchtigt werden können, oder arbeitnehmer/innen/schutzrechtliche Vorschreibungen. Aus dem Wesen der Gliederung vom Größeren („Grundsatz-“) zum Kleineren („Detail-“) ergebe sich jedoch, dass über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit auch solcher Belange in der Grundsatzgenehmigung abzusprechen sei.
Der Gesetzgeber räumt der Behörde hinsichtlich der Frage, ob eine Genehmigung in Form einer Grundsatzgenehmigung und nachfolgender Detailgenehmigungen erteilt werden kann, Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einerseits und der bestmöglichen Berücksichtigung der UVP andererseits ein (GP XXI. IA 168/A).Der Gesetzgeber räumt der Behörde hinsichtlich der Frage, ob eine Genehmigung in Form einer Grundsatzgenehmigung und nachfolgender Detailgenehmigungen erteilt werden kann, Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einerseits und der bestmöglichen Berücksichtigung der UVP andererseits ein Gesetzgebungsperiode römisch 21 . IA 168/A).
Wenngleich aus der dargestellten Rechtslage für den Einzelfall keine allgemein geltende starre Abgrenzung zwischen Grundsatzgenehmigungsverfahren und Detailverfahren abgeleitet werden kann (vgl. bereits Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Rz 5 zu § 18 UVP-G, sowie VwGH 13.12.1994, 91/07/0130, zum systematisch vergleichbaren § 111a WRG 1959), so umfasst die „Sache“ eines Grundsatzgenehmigungsverfahrens doch grundsätzlich alle jene Angelegenheiten, die auch Beurteilungsgegenstand eines „normalen“ UVP-Verfahrens sind (Ennöckl/N. Raschauer, a.a.O., Rz 4 zu § 18 UVP-G 2000). Die Grundsatzgenehmigung darf erst nach Durchführung einer vollständigen UVP (im engeren Sinn) erteilt werden und muss im Hinblick auf alle von der Konzentration erfassten Genehmigungsanforderungen bereits eine grundsätzliche Entscheidung treffen. Es ist weder eine gestufte UVP vorgesehen noch können einzelne Materien zur Gänze dem Detailverfahren vorbehalten werden. Auch die UVE ist vollständig vorzulegen (vgl. im Einzelnen Madner, a.a.O., S. 872). Nach Köhler/Schwarzer, a.a.O., Rz 4 zu § 18 UVP-G, war bereits bei der Vollziehung der früheren Fassung des § 18 UVP-G Voraussetzung für die Grundsatzgenehmigung die Einreichung eines prinzipiell „fertigen Projektes“, was Anlagenart, Standort, Errichtungsweise und den wirtschaftlichen Zweck betrifft, wenngleich sich der Umfang der beizubringenden Unterlagen vor dem Hintergrund des Zwecks der Verfahrensaufgliederung reduziere (Köhler/Schwarzer, a.a.O. , Rz 9 zu § 18 UVP-G).Wenngleich aus der dargestellten Rechtslage für den Einzelfall keine allgemein geltende starre Abgrenzung zwischen Grundsatzgenehmigungsverfahren und Detailverfahren abgeleitet werden kann vergleiche bereits Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (1997), Rz 5 zu Paragraph 18, UVP-G, sowie VwGH 13.12.1994, 91/07/0130, zum systematisch vergleichbaren Paragraph 111 a, WRG 1959), so umfasst die „Sache“ eines Grundsatzgenehmigungsverfahrens doch grundsätzlich alle jene Angelegenheiten, die auch Beurteilungsgegenstand eines „normalen“ UVP-Verfahrens sind (Ennöckl/N. Raschauer, a.a.O., Rz 4 zu Paragraph 18, UVP-G 2000). Die Grundsatzgenehmigung darf erst nach Durchführung einer vollständigen UVP (im engeren Sinn) erteilt werden und muss im Hinblick auf alle von der Konzentration erfassten Genehmigungsanforderungen bereits eine grundsätzliche Entscheidung treffen. Es ist weder eine gestufte UVP vorgesehen noch können einzelne Materien zur Gänze dem Detailverfahren vorbehalten werden. Auch die UVE ist vollständig vorzulegen vergleiche im Einzelnen Madner, a.a.O., S. 872). Nach Köhler/Schwarzer, a.a.O., Rz 4 zu Paragraph 18, UVP-G, war bereits bei der Vollziehung der früheren Fassung des Paragraph 18, UVP-G Voraussetzung für die Grundsatzgenehmigung die Einreichung eines prinzipiell „fertigen Projektes“, was Anlagenart, Standort, Errichtungsweise und den wirtschaftlichen Zweck betrifft, wenngleich sich der Umfang der beizubringenden Unterlagen vor dem Hintergrund des Zwecks der Verfahrensaufgliederung reduziere (Köhler/Schwarzer, a.a.O. , Rz 9 zu Paragraph 18, UVP-G).
Hinsichtlich der Kriterien für die Entscheidung über die Grundsatzgenehmigung merken Köhler/Schwarzer, a.a.O., Rz 5 zu § 18 UVP-G, an, dass eine Grundsatzbewilligung nur dann erteilt werden könne, wenn feststehe, dass in den Detailgenehmigungsverfahren keine Fragen auftreten könnten, die das Gesamtprojekt unzulässig machen würden. Dementsprechend hat der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 03.12.2004, US 5B/2004/11-18, – auch unter Bezugnahme auf zur Bestimmung des § 111a WRG 1959 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – festgehalten, dass die Behörde den zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit im Sinn der Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G 2000 relevanten Sachverhalt bereits in der Grundsatzgenehmigung vollständig zu erheben und zu bewerten und – bei bewilligender Entscheidung – gegebenenfalls Auflagen zu erlassen habe, welche die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sicherstellen. Für solche Auflagen gelte jedoch das Bestimmtheitsgebot. Wohl könnten bestimmte Details, wohl auch betreffend fremde Rechte, den Detailgenehmigungen vorbehalten werden, doch auch diese müssten nach klaren, eindeutig angeführten Kriterien bestimmbar sein (vgl. dazu auch Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (2005), Rz 263 zu § 18 UVP-G 2000).Hinsichtlich der Kriterien für die Entscheidung über die Grundsatzgenehmigung merken Köhler/Schwarzer, a.a.O., Rz 5 zu Paragraph 18, UVP-G, an, dass eine Grundsatzbewilligung nur dann erteilt werden könne, wenn feststehe, dass in den Detailgenehmigungsverfahren keine Fragen auftreten könnten, die das Gesamtprojekt unzulässig machen würden. Dementsprechend hat der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 03.12.2004, US 5B/2004/11-18, – auch unter Bezugnahme auf zur Bestimmung des Paragraph 111 a, WRG 1959 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – festgehalten, dass die Behörde den zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit im Sinn der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, UVP-G 2000 relevanten Sachverhalt bereits in der Grundsatzgenehmigung vollständig zu erheben und zu bewerten und – bei bewilligender Entscheidung – gegebenenfalls Auflagen zu erlassen habe, welche die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sicherstellen. Für solche Auflagen gelte jedoch das Bestimmtheitsgebot. Wohl könnten bestimmte Details, wohl auch betreffend fremde Rechte, den Detailgenehmigungen vorbehalten werden, doch auch diese müssten nach klaren, eindeutig angeführten Kriterien bestimmbar sein vergleiche dazu auch Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (2005), Rz 263 zu Paragraph 18, UVP-G 2000).
Mit dem Hinweis darauf, dass im 2. Abschnitt des UVP-G 2000 eine „gestufte UVP“, die sich aus mehreren – je nach dem Planungsfortschritt in zunehmender Konkretisierung einzuholenden – Gutachten zusammensetze, nicht vorgesehen sei, vertreten Ennöckl/N. Raschauer, a.a.O., Rz 4 zu § 18 UVP-G 2000, die Ansicht, dass die Einholung weiterer (späterer bzw. ergänzender) Gutachten im Detailgenehmigungsverfahren offensichtlich nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sei.Mit dem Hinweis darauf, dass im 2. Abschnitt des UVP-G 2000 eine „gestufte UVP“, die sich aus mehreren – je nach dem Planungsfortschritt in zunehmender Konkretisierung einzuholenden – Gutachten zusammensetze, nicht vorgesehen sei, vertreten Ennöckl/N. Raschauer, a.a.O., Rz 4 zu Paragraph 18, UVP-G 2000, die Ansicht, dass die Einholung weiterer (späterer bzw. ergänzender) Gutachten im Detailgenehmigungsverfahren offensichtlich nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sei.
Da die Bestimmung des § 18 UVP-G 2000 in Anlehnung an § 111a WRG 1959 geschaffen wurde, sei schließlich erwähnt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für die Grundsatzgenehmigung des § 111a WRG 1959 die Prinzipien des § 12 Abs. 1 WRG 1959 gelten, wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden (VwGH 13.12.1994, 91/07/0130).Da die Bestimmung des Paragraph 18, UVP-G 2000 in Anlehnung an Paragraph 111 a, WRG 1959 geschaffen wurde, sei schließlich erwähnt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für die Grundsatzgenehmigung des Paragraph 111 a, WRG 1959 die Prinzipien des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 gelten, wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, dass öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden (VwGH 13.12.1994, 91/07/0130).
Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die UVP bereits vor Erteilung der Grundsatzgenehmigung für das gesamte Vorhaben durchzuführen ist. Den Detailgenehmigungen können nur Belange vorbehalten werden, die nicht UVP-relevant sind. Es würde nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechen, bereits auf der Stufe der Grundsatzgenehmigung bekannte und für die Prüfung der Umweltverträglichkeit wesentliche, aber noch unbeantwortete (bzw. auf Basis der bisher vorgelegten Projektunterlagen noch nicht beantwortbare) Fragen in das Detailgenehmigungsverfahren zu verschieben. Die Ausklammerung von bestimmten materienrechtlichen Fragen des Gesamtvorhabens würde zu einer Aufhebung der Konzentrationswirkung führen und wäre daher unzulässig. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Grundsatzgenehmigung erteilt werden kann, ist zu beachten, dass mit der Grundsatzgenehmigung eine Planungssicherheit in grundsätzlicher Hinsicht verbunden sein soll und sie daher bei Identität des Vorhabens auf Ebene der Detailgenehmigung nicht mehr zurückgenommen werden kann.
4.2. Wie bereits ausgeführt, hat die Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung oder Nichterteilung einer Grundsatzgenehmigung gemäß § 18 UVP-G 2000 eine Ermessensentscheidung zu treffen. Kein Ermessen der Behörde besteht hingegen hinsichtlich der gesetzlichen Vorgabe, dass die UVP bereits vor Erteilung der Grundsatzgenehmigung für das gesamte Vorhaben durchzuführen ist. Ebenso wenig stellt die Beurteilung der Frage, ob die eingereichten und allenfalls ergänzten Projektunterlagen eine entsprechende UVP ermöglichen, eine Ermessensentscheidung der Behörde dar (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Vorlage ergänzender Unterlagen vgl. die Ausführungen an späterer Stelle dieser Erwägungen). In dieser Hinsicht bestehen nämlich nicht mehrere Entscheidungsmöglichkeiten, die alle gesetzmäßig wären (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996), S. 256).4.2. Wie bereits ausgeführt, hat die Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung oder Nichterteilung einer Grundsatzgenehmigung gemäß Paragraph 18, UVP-G 2000 eine Ermessensentscheidung zu treffen. Kein Ermessen der Behörde besteht hingegen hinsichtlich der gesetzlichen Vorgabe, dass die UVP bereits vor Erteilung der Grundsatzgenehmigung für das gesamte Vorhaben durchzuführen ist. Ebenso wenig stellt die Beurteilung der Frage, ob die eingereichten und allenfalls ergänzten Projektunterlagen eine entsprechende UVP ermöglichen, eine Ermessensentscheidung der Behörde dar (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Vorlage ergänzender Unterlagen vergleiche die Ausführungen an späterer Stelle dieser Erwägungen). In dieser Hinsicht bestehen nämlich nicht mehrere Entscheidungsmöglichkeiten, die alle gesetzmäßig wären vergleiche Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996), S. 256).
Gemäß der (programmatischen) Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume (lit. a), auf Boden, Wasser, Luft und Klima (lit. b), auf die Landschaft (lit. c) und auf Sach- und Kulturgüter (lit. d) hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind.Gemäß der (programmatischen) Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume (Litera a,), auf Boden, Wasser, Luft und Klima (Litera b,), auf die Landschaft (Litera c,) und auf Sach- und Kulturgüter (Litera d,) hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind.
Mit der UVP soll das eingereichte Vorhaben einer integrativen Gesamtbeurteilung seiner Umweltauswirkungen unterzogen werden, die nicht auf einzelne Umweltmedien und Schutzgüter oder sektorale Prüfungs- und Betrachtungsweisen beschränkt ist, sondern auch den Wechselwirkungen verschiedener Auswirkungen Rechnung trägt (Ennöckl/N. Raschauer, a.a.O., Rz 2 zu § 1 UVP-G 2000). Die Aufgabe der UVP liegt in der Feststellung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die genannten Umweltmedien (US 22.03.2004, 6B/2003/8-57).Mit der UVP soll das eingereichte Vorhaben einer integrativen Gesamtbeurteilung seiner Umweltauswirkungen unterzogen werden, die nicht auf einzelne Umweltmedien und Schutzgüter oder sektorale Prüfungs- und Betrachtungsweisen beschränkt ist, sondern auch den Wechselwirkungen verschiedener Auswirkungen Rechnung trägt (Ennöckl/N. Raschauer, a.a.O., Rz 2 zu Paragraph eins, UVP-G 2000). Die Aufgabe der UVP liegt in der Feststellung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die genannten Umweltmedien (US 22.03.2004, 6B/2003/8-57).
4.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Wesentlichkeit von in einem Verfahren durchgeführten Projektmodifikationen (insbesondere) im Lichte der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beantworten. Bei der Beurteilung der Möglichkeit von Projektänderungen ist zwar kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen. Aspekte wie das Ausmaß oder die Neueinbeziehung von Flächen, die Auflösung von ursprünglich kompakten Flächenkomplexen in einzelne, teilweise verschobene Teilflächen können dabei jedoch ebenso eine wesentliche Rolle spielen wie die Verlegung von Gebäuden und Parkplätzen oder die Veränderung der Beanspruchung naturschutzfachlich wertvoller Biotopflächen. Eine wesentliche Projektänderung liegt nicht erst oder nur dann vor, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche (vgl. zu dieser Thematik:4.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Wesentlichkeit von in einem Verfahren durchgeführten Projektmodifikationen (insbesondere) im Lichte der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 zu beantworten. Bei der Beurteilung der Möglichkeit von Projektänderungen ist zwar kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen. Aspekte wie das Ausmaß oder die Neueinbeziehung von Flächen, die Auflösung von ursprünglich kompakten Flächenkomplexen in einzelne, teilweise verschobene Teilflächen können dabei jedoch ebenso eine wesentliche Rolle spielen wie die Verlegung von Gebäuden und Parkplätzen oder die Veränderung der Beanspruchung naturschutzfachlich wertvoller Biotopflächen. Eine wesentliche Projektänderung liegt nicht erst oder nur dann vor, wenn das geänderte Vorhaben in seinen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ungünstiger ist als das ursprüngliche vergleiche zu dieser Thematik:
VwGH 21.03.2007, 2006/05/0172; 23.10.2007, 2006/06/0343).
Liegt nun die Aufgabe der – bei Aufsplittung der Verfahren gemäß § 18 UVP-G 2000 bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren durchzuführenden – UVP in der Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 und können diese Auswirkungen gerade durch die beschriebenen Aspekte (Projektmodifikationen) wesentlich beeinflusst werden, so müssen schon besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, die es erlaubten, etwa die lagemäßige Festlegung und die Ausgestaltung wesentlicher Anlageteile (z.B. Gebäude, Verkehrsflächen) überhaupt erst der Detailgenehmigung vorzubehalten.Liegt nun die Aufgabe der – bei Aufsplittung der Verfahren gemäß Paragraph 18, UVP-G 2000 bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren durchzuführenden – UVP in der Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 und können diese Auswirkungen gerade durch die beschriebenen Aspekte (Projektmodifikationen) wesentlich beeinflusst werden, so müssen schon besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, die es erlaubten, etwa die lagemäßige Festlegung und die Ausgestaltung wesentlicher Anlageteile (z.B. Gebäude, Verkehrsflächen) überhaupt erst der Detailgenehmigung vorzubehalten.
5. Zur Beurteilung der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Grundsatzgenehmigung:
5.1. Die erstinstanzliche Behörde befasste sich auf den S. 70 ff. des angefochtenen Bescheides mit Fragen der Grundsatzgenehmigung und beurteilte letztlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 als vorliegend.5.1. Die erstinstanzliche Behörde befasste sich auf den S. 70 ff. des angefochtenen Bescheides mit Fragen der Grundsatzgenehmigung und beurteilte letztlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 als vorliegend.
Die von der Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2008 zu den gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufungen vertretene Rechtsansicht, wonach Einwände, dass einzelne Fragestellungen im Grundsatzgenehmigungsverfahren nicht behandelt bzw. geprüft worden seien, von vornherein verfehlt seien, weil das, was im Grundsatzgenehmigungsbescheid nicht behandelt werde, im Detailgenehmigungsbescheid zu prüfen und zu genehmigen sei, entspricht nicht der oben dargestellten Rechtslage.
Es ist nicht zu erkennen, dass das gegenständliche Vorhaben „Alpenpark Turracher Höhe“ eine überdurchschnittliche Größenordnung aufweist, die – im Falle eines „normalen“ UVP-Verfahrens – zur Unüberschaubarkeit führen würde. Keinesfalls reichen aber – wie nachstehend auch unter Bezugnahme auf die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten näher erläutert wird – trotz der vorgeschriebenen Auflagen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Projektunterlagen bzw. die bisher getroffene Spezifizierung des Vorhabens zur Durchführung einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden UVP aus.
5.1.1. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides steht nicht fest, wie viele Ferienhäuser tatsächlich und an welchen Stellen sie innerhalb des Projektgebietes errichtet werden sollen. Während die sich auf die Projektunterlagen stützende Zusammenfassende Bewertung (S. 13 und 14) von einer Hüttendorfanlage mit 176 Ferienhäusern spricht, geht die unter Spruchpunkt III.1. des erstinstanzlichen Bescheides erteilte Rodungsbewilligung von der Realisierung einer Hüttendorfanlage mit maximal 176 Ferienhäusern aus.5.1.1. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides steht nicht fest, wie viele Ferienhäuser tatsächlich und an welchen Stellen sie innerhalb des Projektgebietes errichtet werden sollen. Während die sich auf die Projektunterlagen stützende Zusammenfassende Bewertung (S. 13 und 14) von einer Hüttendorfanlage mit 176 Ferienhäusern spricht, geht die unter Spruchpunkt römisch drei.1. des erstinstanzlichen Bescheides erteilte Rodungsbewilligung von der Realisierung einer Hüttendorfanlage mit maximal 176 Ferienhäusern aus.
Die mit Eingabe der Projektwerberin vom 29. Juli 2008 bekanntgegebene Einschränkung der Bebauung im Bereich des Schutzwaldes betreffe – so die Projektwerberin in ihrer zu den Berufungen abgegebenen Stellungnahme vom 28. November 2008 – acht Häuser. Demgegenüber hatte der forstfachliche ASV auf S. 13 seines Gutachtens vom 25. September 2007 – somit zeitlich vor der genannten Projekteinschränkung – zum Thema „Eingriffe in den Schutzwald durch die geplante Projektumsetzung“ ausgeführt, dass sowohl der „Obere Ringweg“ als auch die geplanten Wochenendhäuser unmittelbar neben dieser Straße (nunmehr reduziert auf 14 Stück) zum überwiegenden Teil im Schutzwaldbereich lägen.
Die Ungewissheit der Anzahl der Häuser, die im Falle der Genehmigung errichtet werden dürften, ist auch nicht verwunderlich, wird diese doch – unbeschadet der erforderlichen Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z.B. von Bauabständen) – nicht zuletzt das Ergebnis der Berücksichtigung bzw. Realisierbarkeit von bereits im Projekt enthaltenen oder darüber hinaus von Sachverständigen als erforderlich erachteten Vorgaben sein, wie etwa der Beachtung des jeweils umgebenden Baumbestands oder der Einhaltung einer entsprechende Pufferzone um sensible Moore. Die Anzahl der Häuser könnte sich darüber hinaus auch durch die „Ausschöpfung“ der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Rodungsfläche reglementieren, zumal mit diesem Ausmaß an Rodungsfläche für sämtliche Anlagenteile, somit etwa auch für – in ihrer Lage und Ausgestaltung noch nicht festgelegte – Verkehrswege oder Entwässerungsanlagen, das Auslangen gefunden werden müsste.
Den in den Berufungsausführungen vorgebrachten Bedenken, wonach sich die Umweltrelevanz der genauen Lage der einzelnen Ferienhäuser auch daraus ergebe, dass vom Standort die erforderliche Aushubmenge, eventuelle Sicherungsmaßnahmen und nicht zuletzt die Anzahl der zu rodenden Bäume abhingen, kann im Grundsatz nicht entgegen getreten werden.
Das gegenständliche Projekt einer Hüttendorfanlage mit maximal 176 Ferienhäusern und zwei allgemeinen Gebäudekomplexen ist als einheitliches, zukünftig gewerblich genutztes Vorhaben geplant. Stellte demgegenüber ein einheitlicher, nur aus einem Gebäude bestehender Hotelkomplex den Gegenstand der Beurteilung dar, würde aber der Standort des Hotels noch nicht festgelegt und beispielsweise die genaue Örtlichkeit der Errichtung von Teilen des Gebäudekomplexes mit dem Hinweis vorbehalten, dass das Hotel letztlich ca. 1000 Betten aufweisen solle, so bestünde kein Zweifel an der Unzulässigkeit der Erteilung einer Grundsatzgenehmigung auf dieser Basis. Umso mehr gelten diese Bedenken hinsichtlich des gegenständlichen Vorhabens, bei dem die zum Betrieb gehörenden Häuser, deren Anzahl noch dazu nicht genau bestimmt bzw. auch von anderen Faktoren abhängig ist, über eine größere Fläche verteilt errichtet werden sollen. Die Situierung der Häuser stellt jedenfalls eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung eines möglichen bzw. behaupteten Eingriffs in Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000, im vorliegenden Fall jedenfalls auch in das Landschaftsbild dar.Das gegenständliche Projekt einer Hüttendorfanlage mit maximal 176 Ferienhäusern und zwei allgemeinen Gebäudekomplexen ist als einheitliches, zukünftig gewerblich genutztes Vorhaben geplant. Stellte demgegenüber ein einheitlicher, nur aus einem Gebäude bestehender Hotelkomplex den Gegenstand der Beurteilung dar, würde aber der Standort des Hotels noch nicht festgelegt und beispielsweise die genaue Örtlichkeit der Errichtung von Teilen des Gebäudekomplexes mit dem Hinweis vorbehalten, dass das Hotel letztlich ca. 1000 Betten aufweisen solle, so bestünde kein Zweifel an der Unzulässigkeit der Erteilung einer Grundsatzgenehmigung auf dieser Basis. Umso mehr gelten diese Bedenken hinsichtlich des gegenständlichen Vorhabens, bei dem die zum Betrieb gehörenden Häuser, deren Anzahl noch dazu nicht genau bestimmt bzw. auch von anderen Faktoren abhängig ist, über eine größere Fläche verteilt errichtet werden sollen. Die Situierung der Häuser stellt jedenfalls eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung eines möglichen bzw. behaupteten Eingriffs in Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000, im vorliegenden Fall jedenfalls auch in das Landschaftsbild dar.
Das „Grenzüberschreitende Leitbild für die touristische Kleinregion Turracher Höhe 2005 – 2015“ betont – insbesondere auch hinsichtlich des Standorts Maierbrugger Siedlung Nord – als Ansprüche bei zukünftigen Projekten nicht zuletzt das Erfordernis der besonderen Rücksichtnahme auf das Umfeld bei neuen Bauführungen (u.a. Situierung, Gebäudestellung, Höhe der Gebäude) sowie den Aspekt der bestmöglichen Integration in die Landschaft (vgl. S. 114 und 120 des Leitbilds). Auch diesen Aspekten wird mit dem Vorbehalt der präzisen lagemäßigen Festlegung der Bauobjekte nicht entsprochen.Das „Grenzüberschreitende Leitbild für die touristische Kleinregion Turracher Höhe 2005 – 2015“ betont – insbesondere auch hinsichtlich des Standorts Maierbrugger Siedlung Nord – als Ansprüche bei zukünftigen Projekten nicht zuletzt das Erfordernis der besonderen Rücksichtnahme auf das Umfeld bei neuen Bauführungen (u.a. Situierung, Gebäudestellung, Höhe der Gebäude) sowie den Aspekt der bestmöglichen Integration in die Landschaft vergleiche S. 114 und 120 des Leitbilds). Auch diesen Aspekten wird mit dem Vorbehalt der präzisen lagemäßigen Festlegung der Bauobjekte nicht entsprochen.
Der Umweltsenat teilt vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer vor Erteilung einer Grundsatzgenehmigung durchzuführenden UVP nicht die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, wonach die Festlegung des Projektgebiets als „äußerer Rahmen“ des Vorhabens ausreichend sei, um diesen von der Umwelt abzugrenzen.
5.1.2. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die lagemäßige Festlegung und Ausgestaltung der für die Abwicklung der Busanreise und des Zubringerdienstes erforderlichen Verkehrsflächen im Bereich des Empfangsgebäudes den Detailgenehmigungen vorbehalten. Darüber hinaus steht auch die genaue Situierung anderer Wege im Vorhabensbereich noch nicht fest. Es ist zwar geplant, bereits vorhandene Forstwege als Aufschließungswege zu benützen, diese aber dort, wo es „unbedingt erforderlich“ ist, durch zusätzliche Wege zu ergänzen (vgl. S. 16 der Zusammenfassenden Bewertung). Auch der ASV für Verkehrswesen verweist auf Seite 30 seines Gutachtens vom 9. Februar 2007 darauf, dass der Verlauf des Schwarzenbergweges durch die vorgesehene Lage der Ferienhäuser bestimmt sei. Da für das Vorhaben lediglich um die Erteilung einer Grundsatzgenehmigung nach dem UVP-G 2000 angesucht worden sei, bleibe die straßenbautechnische Beurteilung dem Detailverfahren vorbehalten und seien – wie der ASV für Verkehrswesen auf Seite 2 seines Gutachtens einleitend ausführte – straßenbauliche Maßnahmen selbst nicht Gegenstand der Einreichung und daher auch nicht Teil der Begutachtung.5.1.2. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde die lagemäßige Festlegung und Ausgestaltung der für die Abwicklung der Busanreise und des Zubringerdienstes erforderlichen Verkehrsflächen im Bereich des Empfangsgebäudes den Detailgenehmigungen vorbehalten. Darüber hinaus steht auch die genaue Situierung anderer Wege im Vorhabensbereich noch nicht fest. Es ist zwar geplant, bereits vorhandene Forstwege als Aufschließungswege zu benützen, diese aber dort, wo es „unbedingt erforderlich“ ist, durch zusätzliche Wege zu ergänzen vergleiche S. 16 der Zusammenfassenden Bewertung). Auch der ASV für Verkehrswesen verweist auf Seite 30 seines Gutachtens vom 9. Februar 2007 darauf, dass der Verlauf des Schwarzenbergweges durch die vorgesehene Lage der Ferienhäuser bestimmt sei. Da für das Vorhaben lediglich um die Erteilung einer Grundsatzgenehmigung nach dem UVP-G 2000 angesucht worden sei, bleibe die straßenbautechnische Beurteilung dem Detailverfahren vorbehalten und seien – wie der ASV für Verkehrswesen auf Seite 2 seines Gutachtens einleitend ausführte – straßenbauliche Maßnahmen selbst nicht Gegenstand der Einreichung und daher auch nicht Teil der Begutachtung.
Auf Seite 28 seines Gutachtens merkte der ASV für Verkehrswesen an, dass aus dem Masterplan (der Projektwerberin) die für die Abwicklung der Busanreise und des Zubringerdienstes erforderlichen Verkehrsflächen nicht entnommen werden könnten. Dass diese Verkehrsflächen offensichtlich aber auch aus fachlicher Sicht bei der Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Relevanz sind, ergibt sich allein schon daraus, dass der ASV die Berücksichtigung dieser Einrichtungen im Bereich des Empfangsgebäudes „im Detailprojekt“ für erforderlich hielt.
Weiters führte der ASV für Verkehrswesen auf Seite 27 seines Gutachtens aus, dass – in Anbetracht eines lediglich auf die Erteilung einer Grundsatzgenehmigung gerichteten Ansuchens – zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit aus verkehrlicher Sicht mit der Aussage in der UVE, dass Fußwege zwischen den Häusern und dem Empfangsgebäude sowie dem Zentralgebäude geplant seien, das Auslangen gefunden werden könne. Die Verläufe der Fußwege sowie deren Ausgestaltung seien im Rahmen der Detailgenehmigungen zu behandeln. Dies zeigt jedoch, dass der ASV für Verkehrswesen seiner fachlichen Beurteilung eine unrichtige rechtliche Annahme zugrunde legte, da er offensichtlich davon ausging, dass die UVP – auch hinsichtlich bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren erkennbarer umweltrelevanter Aspekte – (teilweise) auch im Detailgenehmigungsverfahren durchgeführt werden kann. Das „Verschieben“ der diesbezüglichen Prüfung der Auswirkungen in das Detailgenehmigungsverfahren entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften.
5.1.3. Wie die auf der Grundlage der UVE und der weiteren Projektunterlagen erstellte Zusammenfassende Bewertung auf Seite 19 festhielt, ist der ursprünglich beschriebene und in Plänen verzeichnete Verbindungsschiweg zur sogenannten MAPAKI-Piste, der eine Anbindung des Hoteldorfs an die Pisten des Turracher Schigebietes mittels „Schiweg“ dargestellt hätte, nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Daneben geht jedoch aus der Beschreibung des Vorhabens hervor, dass angelegte Schiwege von der Piste zu den Hütten und von den Hütten zur Talstation führen sollen (vgl. S. 18 der Zusammenfassenden Bewertung), bzw., dass innerhalb des Hoteldorfs ein Schiweg errichtet werde, um von den höher gelegenen Häusern zu den tiefer liegenden Bereichen (Empfangsgebäude, Busstation etc.) zu gelangen (Seite 19 der Zusammenfassenden Bewertung). Der Verlauf dieser Schiwege zu den einzelnen Häusern geht aus den Projektunterlagen nicht hervor. Ihre Umweltrelevanz kann jedoch nicht von vornherein verneint werden, weil u.a. das Erfordernis von Geländeveränderungen und Schlägerungen nicht geklärt ist.5.1.3. Wie die auf der Grundlage der UVE und der weiteren Projektunterlagen erstellte Zusammenfassende Bewertung auf Seite 19 festhielt, ist der ursprünglich beschriebene und in Plänen verzeichnete Verbindungsschiweg zur sogenannten MAPAKI-Piste, der eine Anbindung des Hoteldorfs an die Pisten des Turracher Schigebietes mittels „Schiweg“ dargestellt hätte, nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Daneben geht jedoch aus der Beschreibung des Vorhabens hervor, dass angelegte Schiwege von der Piste zu den Hütten und von den Hütten zur Talstation führen sollen vergleiche S. 18 der Zusammenfassenden Bewertung), bzw., dass innerhalb des Hoteldorfs ein Schiweg errichtet werde, um von den höher gelegenen Häusern zu den tiefer liegenden Bereichen (Empfangsgebäude, Busstation etc.) zu gelangen (Seite 19 der Zusammenfassenden Bewertung). Der Verlauf dieser Schiwege zu den einzelnen Häusern geht aus den Projektunterlagen nicht hervor. Ihre Umweltrelevanz kann jedoch nicht von vornherein verneint werden, weil u.a. das Erfordernis von Geländeveränderungen und Schlägerungen nicht geklärt ist.
5.1.4. Erst mit der Festlegung der Situierung der Gebäude und Verkehrswege lassen sich Lage, Umfang und Ausgestaltung der Anlagen zur Oberflächenentwässerung festlegen, die aber ebenso umweltrelevant sind.
5.1.5. Wesentliche Kritikpunkte im Rahmen der eingebrachten Berufungen bestanden zum Einen hinsichtlich des Vorbehalts der präzisen lagemäßigen Festlegung der einzelnen Rodungsflächen für Bauobjekte, Oberflächenentwässerungsanlagen und Verkehrswege, andererseits hinsichtlich des Ausmaßes der Rodungsfläche, für die mit dem angefochtenen Bescheid eine Rodungsbewilligung erteilt wurde.
Gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 ForstG ist einem Antrag auf Rodungsbewilligung eine Lageskizze anzuschließen, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht. Der Spruch eines Bescheides, der über einen Rodungsantrag ergeht, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn er mit solcher Bestimmtheit Ausmaß und Lage der zur Rodung freigegebenen Fläche bezeichnet, dass jederzeit unmittelbar aufgrund des Spruchinhalts, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen, auf die der Spruch des Bescheides verweist, die Feststellung in der Natur möglich ist, ob sich eine Rodungsmaßnahme des Inhabers der Bewilligung auf die in dieser genannten Fläche erstreckt (VwGH 15.01.1985, 82/07/0163; 27.11.1995, 95/10/0121; 09.09.1996, 95/10/0188; vgl. auch Jäger, Forstrecht (2003), S. 169). Darüber hinaus erweist sich grundsätzlich die Lage einer Rodungsfläche (etwa der Verlauf einer Trasse) auch als für die in § 17 Abs. 3 ForstG normierte Interessenabwägung von Bedeutung (vgl. VwGH 20.03.1989, 88/10/0177).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, ForstG ist einem Antrag auf Rodungsbewilligung eine Lageskizze anzuschließen, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht. Der Spruch eines Bescheides, der über einen Rodungsantrag ergeht, entspricht nur dann dem Gesetz, wenn er mit solcher Bestimmtheit Ausmaß und Lage der zur Rodung freigegebenen Fläche bezeichnet, dass jederzeit unmittelbar aufgrund des Spruchinhalts, allenfalls unter Zuhilfenahme von Plänen, auf die der Spruch des Bescheides verweist, die Feststellung in der Natur möglich ist, ob sich eine Rodungsmaßnahme des Inhabers der Bewilligung auf die in dieser genannten Fläche erstreckt (VwGH 15.01.1985, 82/07/0163; 27.11.1995, 95/10/0121; 09.09.1996, 95/10/0188; vergleiche auch Jäger, Forstrecht (2003), S. 169). Darüber hinaus erweist sich grundsätzlich die Lage einer Rodungsfläche (etwa der Verlauf einer Trasse) auch als für die in Paragraph 17, Absatz 3, ForstG normierte Interessenabwägung von Bedeutung vergleiche VwGH 20.03.1989, 88/10/0177).
Ob mit der unter Spruchpunkt III.1. des angefochtenen Bescheides erfolgten Erteilung einer Rodungsbewilligung für 57.807 m2 unbefristete Rodungsfläche und 1.205 m2 befristete Rodungsfläche im Projektgebiet in Verbindung mit den eingereichten Projektunterlagen den Anforderungen des ForstG entsprochen würde, erscheint fraglich, sei aber dahingestellt. Im vorliegenden Verfahren hängt die Lage der einzelnen Rodungsflächen nämlich nicht zuletzt vom Ergebnis der Prüfung ab, an welchen Stellen die geplanten Ferienhäuser bzw. erforderliche Verkehrsflächen errichtet werden können. Die Lage der Rodungsflächen kann somit nicht – im Sinne der zitierten Judikatur – „jederzeit unmittelbar aufgrund des Spruchinhalts“ (unter Zuhilfenahme von Plänen) festgestellt werden. Selbst wenn man jedoch die diesbezüglichen Anforderungen in einem Grundsatzgenehmigungsverfahren gemäß § 18 UVP-G 2000 weniger streng beurteilte, werden jedenfalls die vom UVP-G 2000 selbst normierten Anforderungen, die eine umfassende Prüfung der Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 beinhalten, nach Ansicht des Umweltsenates nicht erfüllt.Ob mit der unter Spruchpunkt römisch drei.1. des angefochtenen Bescheides erfolgten Erteilung einer Rodungsbewilligung für 57.807 m2 unbefristete Rodungsfläche und 1.205 m2 befristete Rodungsfläche im Projektgebiet in Verbindung mit den eingereichten Projektunterlagen den Anforderungen des ForstG entsprochen würde, erscheint fraglich, sei aber dahingestellt. Im vorliegenden Verfahren hängt die Lage der einzelnen Rodungsflächen nämlich nicht zuletzt vom Ergebnis der Prüfung ab, an welchen Stellen die geplanten Ferienhäuser bzw. erforderliche Verkehrsflächen errichtet werden können. Die Lage der Rodungsflächen kann somit nicht – im Sinne der zitierten Judikatur – „jederzeit unmittelbar aufgrund des Spruchinhalts“ (unter Zuhilfenahme von Plänen) festgestellt werden. Selbst wenn man jedoch die diesbezüglichen Anforderungen in einem Grundsatzgenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 18, UVP-G 2000 weniger streng beurteilte, werden jedenfalls die vom UVP-G 2000 selbst normierten Anforderungen, die eine umfassende Prüfung der Auswirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 beinhalten, nach Ansicht des Umweltsenates nicht erfüllt.
Der ASV für Forstwirtschaft verweist auf Seite 11 seines Gutachtens vom 25. September 2007 darauf, dass sich das Rodungsausmaß von ursprünglich (laut Projektunterlagen geplanten) 3,4 ha auf 5,8 ha nahezu verdoppelt habe. Dies stelle eine „eher realistische Einschätzung“ dar. Gleichzeitig merkte der ASV aber an, dass geplante Maßnahmen für Hochwasserschutz, Verrieselung und Versickerungsmulden für eine schadlose Ableitung von Oberflächenwässern noch nicht berücksichtigt worden seien und im Detailbewilligungsprojekt näher ausgeführt werden müssten.
Der Umweltsenat übersieht nicht, dass die im angefochtenen Bescheid festgelegte Fläche für eine Rodungsbewilligung bindend für ein Detailgenehmigungsverfahren wäre. Ohne an dieser Stelle auf das in diesem Zusammenhang detaillierte Berufungsvorbringen einzugehen, zeigen jedoch schon die vorstehenden Ausführungen, dass auch bei Annahme einer erforderlichen Rodungsfläche von ca. 5,8 ha offensichtlich mehrere Anlagenteile noch nicht berücksichtigt worden sind. Daraus ist ersichtlich, dass das Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wie beabsichtigt (beispielsweise nicht im geplanten Umfang) verwirklicht werden kann, da – worauf die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2009 selbst verweist – unter „Rodung“, die definitionsgemäß eine Schlägerung von Bäumen nicht voraussetzt, ganz allgemein die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen ist (vgl. § 17 Abs. 1 ForstG) und auch die eben genannten, aber noch nicht berücksichtigten Anlagenteile entsprechende Flächen in Anspruch nehmen würden.Der Umweltsenat übersieht nicht, dass die im angefochtenen Bescheid festgelegte Fläche für eine Rodungsbewilligung bindend für ein Detailgenehmigungsverfahren wäre. Ohne an dieser Stelle auf das in diesem Zusammenhang detaillierte Berufungsvorbringen einzugehen, zeigen jedoch schon die vorstehenden Ausführungen, dass auch bei Annahme einer erforderlichen Rodungsfläche von ca. 5,8 ha offensichtlich mehrere Anlagenteile noch nicht berücksichtigt worden sind. Daraus ist ersichtlich, dass das Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wie beabsichtigt (beispielsweise nicht im geplanten Umfang) verwirklicht werden kann, da – worauf die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2009 selbst verweist – unter „Rodung“, die definitionsgemäß eine Schlägerung von Bäumen nicht voraussetzt, ganz allgemein die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen ist vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, ForstG) und auch die eben genannten, aber noch nicht berücksichtigten Anlagenteile entsprechende Flächen in Anspruch nehmen würden.
Nach den Ausführungen des ASV für Forstwirtschaft auf Seite 12 seines Gutachtens sei in der UVE nur die Darstellung im Waldentwicklungsplan wiedergegeben, jedoch nicht im Detail auf die Wertigkeit der überwirtschaftlichen Funktionen der im Projektgebiet betroffenen Wälder im Ist-Zustand bzw. nach Umsetzung des Projekts eingegangen worden. Im Gutachten wurde eine grobe Zonierung der Wertigkeit der Waldfunktionen durchgeführt, wobei – so der ASV – im Zusammenhang mit dem Detailbewilligungsverfahren nach dem UVP-G 2000 bzw. nach dem Materiengesetz eine genaue Darstellung erforderlich sein werde.
Wie schließlich die unter 5.1.1. bereits beschriebenen Ausführungen zur Anzahl der im sensiblen Schutzwaldbereich (ursprünglich) geplanten Ferienhäuser zeigen, scheinen widersprüchliche Annahmen zwischen dem ASV für Forstwirtschaft einerseits und der Projektwerberin andererseits über den Umfang dieses Schutzwaldbereichs zu bestehen. Der ASV hat in seinem Gutachten hinsichtlich der Verwirklichung des Vorhabens im genannten Schutzwaldbereich Bedenken geäußert und nach seiner Beurteilung zwingend erforderliche Auflagen und Bedingungen festgelegt. Diese Auflagen fanden aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Projekteinschränkung in den erstinstanzlichen Bescheid nicht Eingang. Ohne Präzisierung der Anzahl und der Situierung der Häuser bzw. sonstiger Anlagen kann jedoch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit geprüft werden, ob von den vom ASV geäußerten Bedingungen tatsächlich Abstand genommen werden kann.
5.1.6. Der ASV für Jagd und Wildökologie hat in der Gesamtbeurteilung seines Gutachtens vom 23. September 2007 das gegenständliche Vorhaben aus Sicht seines Fachbereichs zwar letztlich als umweltverträglich beurteilt. Er hat jedoch auf Seite 12 seines Gutachtens die projektbedingte Eingriffserheblichkeit nur unter der Voraussetzung (arg.: „Wenn sichergestellt ist …“) als gering eingestuft, dass mit dem Ausbau keine unverantwortbare Flächeninanspruchnahme verbunden sei, die einer Ausweitung in Tabubereiche gleichkomme und der verbleibende Wildtierlebensraum durch den zunehmen Zivilisationsdruck in seiner Funktion nicht eingeschränkt werde. Da im gegenständlichen Verfahren ein konkretes Projekt zu beurteilen ist, zeigen auch diese fachlichen Ausführungen, dass eine Prüfung der Umweltverträglichkeit auch aus Sicht des Fachbereichs Jagd und Wildökologie derzeit mit ausreichender Bestimmtheit nicht möglich ist. Die diesbezüglich in den Berufungsausführungen geltend gemachten Bedenken erweisen sich als zutreffend.
5.1.7. Der ASV für überörtliche Raumordnung erkannte in seinem Gutachten vom 23. Februar 2007 zwar unter der Voraussetzung der gewerblichen Nutzung des Feriendorfs grundsätzlich ein mit dem Vorhaben verbundenes, im Zusammenhang mit der touristischen Entwicklung in dieser Region stehendes öffentliches Interesse. Er merkte weiters an, dass durch die Gestaltung des Projekts versucht werde, die durch die massive Inanspruchnahme derzeit nahezu unberührter Waldflächen bzw. einer charakteristischen Landschaft mit wertvollen Moorgebieten verursachten negativen Effekte zu vermeiden. Unter Bezugnahme auf die Errichtung des Musterhauses (das jedoch nicht Projektbestandteil ist) vertrat er allerdings die Ansicht, dass eine Integration von Häusern in den lichten Baumbestand nur schwer möglich sei. Sie werde „je nach Standort des Einzelobjektes“ besser oder schlechter gelingen (S. 8 des Gutachtens).
Darüber hinaus wies der ASV für überörtliche Raumordnung ausdrücklich darauf hin, dass nicht bekannt sei, welche bzw. wie viele Bäume im Projektgebiet gerodet werden müssen und ob dadurch eine schonende Einbindung in das Landschaftsbild sichergestellt werden könne. Schließlich merkte der ASV an, dass – soweit im Rahmen des Grundsatzgenehmigungsverfahrens die UVP positiv erledigt werde – im Zuge des Detailgenehmigungsverfahrens Rahmenbedingungen vorzuschreiben seien, die eine Umsetzung des Projekts gemäß der Projektbeschreibung unter Einhaltung aller möglichen bzw. vorgeschriebenen Verbesserungsmaßnahmen hinsichtlich der Schutzgüter/Umweltmedien gewährleisten.
Die zitierten fachkundigen Ausführungen unterstreichen, dass auch unter dem Gesichtspunkt von Fragen der überörtlichen Raumordnung eine für die Erteilung einer grundsätzlichen Genehmigung erforderliche abschließende (fachliche) Beurteilung der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens noch nicht möglich war und ist.
5.2. Die vorstehende beispielhafte Aufzählung zeigt, dass mit dem derzeit vorliegenden Projekt (sinngemäß: mit der bisher erfolgten Präzisierung des Vorhabens) der gesetzlichen Vorgabe, dass bereits vor Erteilung der Grundsatzgenehmigung die UVP für das gesamte Vorhaben durchgeführt werden muss, nicht entsprochen werden kann. Die mit dem angefochtenen Bescheid den Detailgenehmigungen vorbehaltenen Bereiche sowie bisher nicht geklärte, jedoch bereits nach heutiger fachlicher und rechtlicher Beurteilung für die Bewertung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens erkennbar wichtige Fragen können wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 haben und gehen über die in den Materialien erwähnten technischen oder baulichen Details, die den Detailverfahren vorbehalten werden können, hinaus.
Das Vorbringen der Projektwerberin, dass die noch durchzuführende Detailplanung kostenintensiv sein würde, ist nachvollziehbar. Der Umweltsenat bestreitet auch nicht das in den mehrfachen Projektergänzungen ersichtliche Bemühen der Projektwerberin, den von Sachverständigen- und Behördenseite getätigten Vorgaben zu entsprechen. Wenn auch die beigezogenen Sachverständigen unter der Voraussetzung der Vorschreibung näher genannter Auflagen und Bedingungen dem Vorhaben die Genehmigungsfähigkeit grundsätzlich nicht abgesprochen haben, so zeigt jedoch eine nähere Analyse, dass die fachkundigen Aussagen teilweise unter der – unzutreffenden – Annahme erfolgt sind, dass bereits erkennbar wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens der Detailplanung vorbehalten werden könnten.
Ungeachtet des Umstands, dass sich bei der gegebenen Sachlage ein derart weitgehender Vorbehalt von Bereichen für die Detailgenehmigungen als unzulässig erweist, erlaubt die derzeit vorliegende Spezifizierung des gegenständlichen Vorhabens noch keine Beurteilung der Umweltverträglichkeit, mit der gleichzeitig der Projektwerberin die gebotene Planungssicherheit in grundsätzlicher Hinsicht für die anschließenden Detailplanungen gegeben werden könnte.
6. Zum Ermessen im Rahmen der behördlichen Entscheidung:
6.1. Das Ergebnis der bisherigen Beurteilung bedeutet noch nicht von vornherein, dass dem beantragten Vorhaben die grundsätzliche Bewilligung gemäß § 18 UVP-G 2000 keinesfalls erteilt werden kann. Zunächst ist nämlich zu prüfen, ob eine Präzisierung bzw. Ergänzung der Projektunterlagen sinnvoll erschiene, um eine Beurteilung der UVP zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang kommt nun das in den Materialien zu § 18 UVP-G 2000 festgehaltene Ermessen der Behörde zum Tragen.6.1. Das Ergebnis der bisherigen Beurteilung bedeutet noch nicht von vornherein, dass dem beantragten Vorhaben die grundsätzliche Bewilligung gemäß Paragraph 18, UVP-G 2000 keinesfalls erteilt werden kann. Zunächst ist nämlich zu prüfen, ob eine Präzisierung bzw. Ergänzung der Projektunterlagen sinnvoll erschiene, um eine Beurteilung der UVP zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang kommt nun das in den Materialien zu Paragraph 18, UVP-G 2000 festgehaltene Ermessen der Behörde zum Tragen.
6.2. Ein Ermessen der Behörde liegt vor, wenn grundsätzlich mehrere verschiedene Akte des Vollzugsorgans möglich und rechtmäßig sind. Die Behörde muss allerdings eine Lösung wählen, die im Ermessensbegriff ihre Deckung findet. Vor allem muss sich die Auslegung und Anwendung des Ermessensbegriffs am Sinn des Gesetzes orientieren (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG; Antoniolli/Koja, a. a.O., S. 267; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 576). Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen (Antoniolli/Koja, a. a.O., S. 268).6.2. Ein Ermessen der Behörde liegt vor, wenn grundsätzlich mehrere verschiedene Akte des Vollzugsorgans möglich und rechtmäßig sind. Die Behörde muss allerdings eine Lösung wählen, die im Ermessensbegriff ihre Deckung findet. Vor allem muss sich die Auslegung und Anwendung des Ermessensbegriffs am Sinn des Gesetzes orientieren vergleiche Artikel 130, Absatz 2, B-VG; Antoniolli/Koja, a. a.O., S. 267; Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 576). Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen (Antoniolli/Koja, a. a.O., S. 268).
Geht die Entscheidungskompetenz in der Sache auf die Berufungsbehörde über, so hat die Rechtsmittelinstanz auch ein der Behörde eingeräumtes Ermessen selbständig auszuüben. Durch die Berufung geht die Ermächtigung zur Ermessensübung „in vollem Maße“ auf die Berufungsbehörde über (VwGH 30.4.1998, 97/06/0225; 16.3.2005, 2004/12/0004; Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003), S. 845; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 Rz 614; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband (2007) Rz 90 zu § 66 AVG). Die Berufungsbehörde ist auch dann zur Abänderung des angefochtenen Bescheides verhalten, wenn ihr eine andere „im Sinne des Gesetzes“ liegende Entscheidung als „zweckmäßiger“ erscheint (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 90 zu § 66 AVG, m.w.N.).Geht die Entscheidungskompetenz in der Sache auf die Berufungsbehörde über, so hat die Rechtsmittelinstanz auch ein der Behörde eingeräumtes Ermessen selbständig auszuüben. Durch die Berufung geht die Ermächtigung zur Ermessensübung „in vollem Maße“ auf die Berufungsbehörde über (VwGH 30.4.1998, 97/06/0225; 16.3.2005, 2004/12/0004; Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003), S. 845; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 Rz 614; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband (2007) Rz 90 zu Paragraph 66, AVG). Die Berufungsbehörde ist auch dann zur Abänderung des angefochtenen Bescheides verhalten, wenn ihr eine andere „im Sinne des Gesetzes“ liegende Entscheidung als „zweckmäßiger“ erscheint (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz 90 zu Paragraph 66, AVG, m.w.N.).
6.3. Zur Ermöglichung einer jedenfalls vor Erlassung eines Grundsatzgenehmigungsbescheides für das gesamte Vorhaben „Alpenpark Turracher Höhe“ durchzuführenden UVP wäre zumindest eine Projektergänzung im Sinne einer genauen Festlegung der erforderlichen Rodungsflächen sowie einer präzisen Bestimmung der Situierung der Häuser und der Verkehrswege erforderlich. Da eine derartige Konkretisierung des Vorhabens aber im Ergebnis gleichsam mit der Erstellung der Unterlagen für das Gesamtprojekt gleichzusetzen wäre, widerspräche im gegenständlichen Fall eine Aufsplittung in Grundsatz- und Detailgenehmigungen dem Sinn des Gesetzes. Sie wäre weder unter Beachtung der in § 39 Abs. 2 AVG festgelegten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis noch unter dem Aspekt der bestmöglichen Berücksichtigung der UVP (vgl. GP XXI. IA 168/A) nachvollziehbar.6.3. Zur Ermöglichung einer jedenfalls vor Erlassung eines Grundsatzgenehmigungsbescheides für das gesamte Vorhaben „Alpenpark Turracher Höhe“ durchzuführenden UVP wäre zumindest eine Projektergänzung im Sinne einer genauen Festlegung der erforderlichen Rodungsflächen sowie einer präzisen Bestimmung der Situierung der Häuser und der Verkehrswege erforderlich. Da eine derartige Konkretisierung des Vorhabens aber im Ergebnis gleichsam mit der Erstellung der Unterlagen für das Gesamtprojekt gleichzusetzen wäre, widerspräche im gegenständlichen Fall eine Aufsplittung in Grundsatz- und Detailgenehmigungen dem Sinn des Gesetzes. Sie wäre weder unter Beachtung der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG festgelegten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis noch unter dem Aspekt der bestmöglichen Berücksichtigung der UVP vergleiche Gesetzgebungsperiode römisch 21 . IA 168/A) nachvollziehbar.
Eine derartige Unterteilung in Grundsatz- und Detailgenehmigungen würde weder die Komplexität des gegenständlichen Verfahrens reduzieren noch helfen, unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Vielmehr würde die Teilung selbst zur Unüberschaubarkeit, Doppelgleisigkeit und erhöhtem Aufwand – auch aus Sicht der Behörde – führen, somit gerade jene negativen Folgen hervorrufen, die sie verhindern möchte.
Der allfällige Einwand, durch die erst in der Berufungsinstanz erfolgende Abweisung des Antrages auf Erteilung einer grundsätzlichen Bewilligung würde im Ergebnis den Behörden (aufgrund des in erster Instanz bereits durchgeführten Grundsatzgenehmigungsverfahrens) ein Mehraufwand entstehen, überzeugte nicht. Folgte man dieser Argumentation, so wäre die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde, die gemäß § 66 Abs. 4 AVG den angefochtenen Bescheid „in jeder Richtung“ abzuändern befugt ist, hinsichtlich ihres Rechts und ihrer Pflicht auf Ermessensausübung unzulässig eingeschränkt. Darüber hinaus soll die Behörde grundsätzlich die Auslegung einer gesetzestechnisch weniger konkret bestimmten Regelung nicht allein für den Einzelfall schöpfen, sondern so konzipieren, dass in gleichen Fällen in gleicher Weise entschieden werden kann (vgl. Raschauer, a. a.O., Rz 612).Der allfällige Einwand, durch die erst in der Berufungsinstanz erfolgende Abweisung des Antrages auf Erteilung einer grundsätzlichen Bewilligung würde im Ergebnis den Behörden (aufgrund des in erster Instanz bereits durchgeführten Grundsatzgenehmigungsverfahrens) ein Mehraufwand entstehen, überzeugte nicht. Folgte man dieser Argumentation, so wäre die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde, die gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den angefochtenen Bescheid „in jeder Richtung“ abzuändern befugt ist, hinsichtlich ihres Rechts und ihrer Pflicht auf Ermessensausübung unzulässig eingeschränkt. Darüber hinaus soll die Behörde grundsätzlich die Auslegung einer gesetzestechnisch weniger konkret bestimmten Regelung nicht allein für den Einzelfall schöpfen, sondern so konzipieren, dass in gleichen Fällen in gleicher Weise entschieden werden kann vergleiche Raschauer, a. a.O., Rz 612).
Die dargestellten Erwägungen zeigen, dass sich das gegenständliche Vorhaben „Alpenpark Turracher Höhe“ unter Beachtung des Zwecks einer Grundsatzgenehmigung (im Sinn des Gesetzes) nicht für eine Unterteilung in Grundsatz- und Detailgenehmigungsverfahren eignet. Vielmehr würde gerade die im UVP-G 2000 angestrebte einheitliche Behandlung des Verfahrensgegenstands ohne Vorliegen rechtfertigender Gründe zerrissen (vgl. Ennöckl/N. Raschauer, a. a.O., Rz 3 zu § 18 UVP-G 2000).Die dargestellten Erwägungen zeigen, dass sich das gegenständliche Vorhaben „Alpenpark Turracher Höhe“ unter Beachtung des Zwecks einer Grundsatzgenehmigung (im Sinn des Gesetzes) nicht für eine Unterteilung in Grundsatz- und Detailgenehmigungsverfahren eignet. Vielmehr würde gerade die im UVP-G 2000 angestrebte einheitliche Behandlung des Verfahrensgegenstands ohne Vorliegen rechtfertigender Gründe zerrissen vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, a. a.O., Rz 3 zu Paragraph 18, UVP-G 2000).
7. Zur Frage der Qualifizierung der „Verweigerung“ der Grundsatzgenehmigung als Verfahrensanordnung oder als Bescheid:
In der Literatur wird die „Verweigerung“ der Anwendung des Grundsatzgenehmigungsverfahrens durch die Behörde als eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG bezeichnet (vgl. Ennöckl/N. Raschauer, a.a.O., Rz 3 zu § 18 UVP-G 2000). Im vorliegenden Fall erweist sich jedoch die Annahme des Vorliegens einer Verfahrensanordnung als unzutreffend. Vielmehr ist das gegenständliche Grundsatzgenehmigungsverfahren mit abweisendem Bescheid zu beenden. So war der verfahrenseinleitende Antrag der Projektwerberin vom 16. März 2006 allein auf die Erteilung einer grundsätzlichen Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 gerichtet, wenngleich im Antrag auch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 angeführt war. Der verfahrenseinleitende Antrag bestimmt die Sache des Genehmigungsverfahrens. Die UVP-Behörde ist an den Inhalt des Antrags gebunden und kann somit nur über etwas absprechen, das überhaupt beantragt wurde. Auch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden und bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vorgelegten Projektunterlagen sind nur auf die Erteilung einer Grundsatzgenehmigung ausgerichtet. Selbst im Berufungsverfahren begehrte die Projektwerberin keine „Gesamterledigung“ im Sinne einer bereits zur Ausführung berechtigenden umfassenden Genehmigung. Vielmehr führte sie in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2008 unter anderem aus, dass näher genannte Fragen, etwa im Zusammenhang mit der Situierung der einzelnen Hauseinheiten und der Festlegung von Rodungsflächen der (kostenintensiven) Detailplanung vorbehalten seien. Es ist dem Umweltsenat daher verwehrt, die Erteilung der grundsätzlichen Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 zu „verweigern“ und gleichzeitig das UVP-Verfahren für das „gesamte“ Vorhaben „Alpenpark Turracher Höhe“ – auch nicht im Sinne einer Zurückverweisung des Verfahrens an die erstinstanzliche Behörde – fortzuführen.In der Literatur wird die „Verweigerung“ der Anwendung des Grundsatzgenehmigungsverfahrens durch die Behörde als eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrensordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG bezeichnet vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, a.a.O., Rz 3 zu Paragraph 18, UVP-G 2000). Im vorliegenden Fall erweist sich jedoch die Annahme des Vorliegens einer Verfahrensanordnung als unzutreffend. Vielmehr ist das gegenständliche Grundsatzgenehmigungsverfahren mit abweisendem Bescheid zu beenden. So war der verfahrenseinleitende Antrag der Projektwerberin vom 16. März 2006 allein auf die Erteilung einer grundsätzlichen Genehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 gerichtet, wenngleich im Antrag auch die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 angeführt war. Der verfahrenseinleitende Antrag bestimmt die Sache des Genehmigungsverfahrens. Die UVP-Behörde ist an den Inhalt des Antrags gebunden und kann somit nur über etwas absprechen, das überhaupt beantragt wurde. Auch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden und bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vorgelegten Projektunterlagen sind nur auf die Erteilung einer Grundsatzgenehmigung ausgerichtet. Selbst im Berufungsverfahren begehrte die Projektwerberin keine „Gesamterledigung“ im Sinne einer bereits zur Ausführung berechtigenden umfassenden Genehmigung. Vielmehr führte sie in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2008 unter anderem aus, dass näher genannte Fragen, etwa im Zusammenhang mit der Situierung der einzelnen Hauseinheiten und der Festlegung von Rodungsflächen der (kostenintensiven) Detailplanung vorbehalten seien. Es ist dem Umweltsenat daher verwehrt, die Erteilung der grundsätzlichen Genehmigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVP-G 2000 zu „verweigern“ und gleichzeitig das UVP-Verfahren für das „gesamte“ Vorhaben „Alpenpark Turracher Höhe“ – auch nicht im Sinne einer Zurückverweisung des Verfahrens an die erstinstanzliche Behörde – fortzuführen.
Gegen die Qualifizierung der gegenständlichen „Verweigerung“ der Erteilung einer Grundsatzbewilligung als Verfahrensanordnung spricht auch, dass der Verfahrensgegenstand nicht – ex post – von der Entscheidung der Behörde abhängen kann. Würde die Behörde die beantragte Grundsatzgenehmigung erteilen, wäre zweifellos ein Neuantrag auf Erteilung einer oder mehrerer Detailgenehmigungen erforderlich. Zum Einen sind nämlich die notwendigen Detailausführungen auch nach dem Willen der Projektwerberin noch nicht Inhalt der derzeit vorliegenden Projektunterlagen und wäre das Detailgenehmigungsverfahren erst nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen durchzuführen (vgl. auch die Ausführungen in den Materialien: GP XXI. IA 168/A). Zum Anderen wäre ein Antrag auf Detailgenehmigung deshalb notwendig, da anderenfalls der Beginn der Verfahrensfristen unklar wäre (so auch Eberhartinger-Tafill/Merl/List, Kommentar zum UVP-G 2000 (2005), S. 87).Gegen die Qualifizierung der gegenständlichen „Verweigerung“ der Erteilung einer Grundsatzbewilligung als Verfahrensanordnung spricht auch, dass der Verfahrensgegenstand nicht – ex post – von der Entscheidung der Behörde abhängen kann. Würde die Behörde die beantragte Grundsatzgenehmigung erteilen, wäre zweifellos ein Neuantrag auf Erteilung einer oder mehrerer Detailgenehmigungen erforderlich. Zum Einen sind nämlich die notwendigen Detailausführungen auch nach dem Willen der Projektwerberin noch nicht Inhalt der derzeit vorliegenden Projektunterlagen und wäre das Detailgenehmigungsverfahren erst nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen durchzuführen vergleiche auch die Ausführungen in den Materialien: Gesetzgebungsperiode römisch 21 . IA 168/A). Zum Anderen wäre ein Antrag auf Detailgenehmigung deshalb notwendig, da anderenfalls der Beginn der Verfahrensfristen unklar wäre (so auch Eberhartinger-Tafill/Merl/List, Kommentar zum UVP-G 2000 (2005), S. 87).
Zweifellos erweist sich daher auch im gegenständlichen Fall, in dem der Antrag auf Erteilung einer Grundsatzgenehmigung abgewiesen wurde, für die mögliche zukünftige Einholung einer Genehmigung für das „Gesamtvorhaben“ ein Neuantrag auf Erteilung dieser Genehmigung als erforderlich. Die gegenständliche Entscheidung steht einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung für das gesamte Vorhaben auch nicht entgegen. Mit dem vorliegenden Berufungsbescheid wurde nämlich weder in positiver noch in negativer Hinsicht über die Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens „Alpenpark Turracher Höhe“ abgesprochen. Der Inhalt dieses Vorhabens in der für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Detailliertheit ist gegenwärtig auch noch nicht bekannt. Die spruchgemäße Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgte deshalb, weil sich das gegenständliche Vorhaben für eine Aufsplittung in ein mehrstufiges Verfahren nicht eignet. Es steht der Projektwerberin daher frei, bei der erstinstanzlichen Behörde einen entsprechenden Antrag auf Erteilung der Genehmigung für das Gesamtvorhaben einzubringen. Die dafür erforderlichen Projektunterlagen könnten dabei unter der Voraussetzung ihrer entsprechenden Erweiterung bzw. Präzisierung auf den bereits vorgelegten Unterlagen aufbauen.
Da sich aus den genannten Gründen die Erteilung einer Grundsatzgenehmigung für das gegenständliche Vorhaben als rechtswidrig erwiesen hat und in dieser Hinsicht den Berufungen der Umweltanwältin und des Naturschutzbundes stattzugeben war, erübrigt es sich, auf das weitere Berufungsvorbringen näher einzugehen. Die BerufungswerberInnen Karoline Tüchler u.a. werden mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Schlagworte
Beherbergungsbetrieb, Hotel, Feriendorf; Ermessen, Berufungsbehörde; Grundsatzgenehmigung, Abweisung, Bescheid oder Verfahrensanordnung; Grundsatzgenehmigung, Inhalt;Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009