TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/16 2004/12/0004

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art130 Abs2;
DVG 1958 §1 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GdBedG Krnt 1992 §11 Abs4;
GdBedG Krnt 1992 §11 Abs5;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs8;
GdBedG Krnt 1992 §15 Abs9;
GdO Allg Krnt 1998;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des B in S, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Juli 2003, Zl. 3-SV60-73/1-2003, betreffend die Angelegenheit einer Höherreihung gemäß § 11 Abs. 5 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes - K-GBG (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des B in S, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Juli 2003, Zl. 3-SV60-73/1-2003, betreffend die Angelegenheit einer Höherreihung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes - K-GBG (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde S. Er wurde von Mai 1982 bis April 2000 als Leiter der Abteilung "Personenstandswesen" verwendet. Durch Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde S. vom 16. Dezember 1994 wurde er mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 zum öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, Besoldungsgruppe "Beamte der Allgemeinen Verwaltung" befördert. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Sitzung Er wurde von Mai 1982 bis April 2000 als Leiter der Abteilung "Personenstandswesen" verwendet. Durch Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Sitzung vom 16. Dezember 1994 wurde er mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 zum öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch sieben, Besoldungsgruppe "Beamte der Allgemeinen Verwaltung" befördert.

Seit seiner (unbekämpft gebliebenen) Abberufung als Abteilungsleiter im April 2000 wird der Beschwerdeführer, ohne (rechtlich auch nicht mögliche) Änderung der Dienstklasseneinstufung, als stellvertretender Leiter der genannten Abteilung verwendet. Die Planstelle der seitherigen Leiterin der Abteilung "Personenstandswesen" ist mit der Dienstklasse VI bewertet. Seit seiner (unbekämpft gebliebenen) Abberufung als Abteilungsleiter im April 2000 wird der Beschwerdeführer, ohne (rechtlich auch nicht mögliche) Änderung der Dienstklasseneinstufung, als stellvertretender Leiter der genannten Abteilung verwendet. Die Planstelle der seitherigen Leiterin der Abteilung "Personenstandswesen" ist mit der Dienstklasse römisch sechs bewertet.

Der Beschwerdeführer weist laut Gegenschrift der mitbeteiligten Partei seit dem Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft S. vom 15. Dezember 1981 unverändert die Gesamtbeurteilung "ausgezeichnet" auf. Der Beschwerdeführer weist laut Gegenschrift der mitbeteiligten Partei seit dem Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft Sitzung vom 15. Dezember 1981 unverändert die Gesamtbeurteilung "ausgezeichnet" auf.

Der Beschwerdeführer befindet sich in der höchsten für ihn erreichbaren Dienstklasse, sodass eine weitere Beförderung nicht mehr möglich ist. Er hat in seiner bisherigen Laufbahn unbestritten noch keine vorzeitige Höherreihung nach § 11 Abs. 5 K-GBG erlangt. Der Beschwerdeführer befindet sich in der höchsten für ihn erreichbaren Dienstklasse, sodass eine weitere Beförderung nicht mehr möglich ist. Er hat in seiner bisherigen Laufbahn unbestritten noch keine vorzeitige Höherreihung nach Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG erlangt.

Mit Antrag an die Stadtgemeinde S. vom 28. September 2001 begehrte der Beschwerdeführer die vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe. Mit Antrag an die Stadtgemeinde Sitzung vom 28. September 2001 begehrte der Beschwerdeführer die vorzeitige Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe.

Diesem nicht näher begründeten Ansuchen waren Leistungsbeschreibungen der zuständigen Leiterin der Personenstandsabteilung beigefügt. Darin wird durch Ankreuzen entsprechender Kästchen in einem vorgegebenen Formular zur Einsatzbereitschaft ausgeführt, der Beschwerdeführer sei jederzeit mit großem Einsatz in seinem Arbeitsbereich tätig und bei starkem Arbeitsanfall zu außergewöhnlichen Leistungen bereit; er verfüge über umfassendes Fachwissen. Zur Belastbarkeit wird ausgeführt, er sei auch bei starkem Arbeitsanfall beherrscht und sachlich; Leistungen seien auch in Stresssituationen fehlerlos und beständig. Zur Selbstständigkeit wird dargelegt, dass er bei schwierigen bzw. neuen Aufgaben ohne Aufforderung Klärung mit dem Vorgesetzten suche; Routineaufgaben würden selbstständig zur vollen Zufriedenheit erledigt. Das sprachliche und schriftliche Ausdrucksvermögen sei dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer einen sehr großen Wortschatz beherrsche, klar formuliere und auch bei komplexen Aufgaben verständlich sei. Er sei jederzeit - auch in der Freizeit - bereit, sich betrieblichen und außerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen zu unterziehen und beschäftige sich mit Fachliteratur. Er zeige Eigeninitiative bei außerbetrieblicher Weiterbildung. Sein Sozialverhalten sei dadurch gekennzeichnet, dass er sich bestens einfügen könne. Er baue rasch positive Beziehungen auf, sei auch Kritik gegenüber aufgeschlossen, hilfreich, rücksichtsvoll und kollegial. Das Arbeitsverhalten sei durch äußerst positive Einstellung gekennzeichnet. Mehrarbeit werde prompt und sorgfältig erledigt. Er bringe oft Vorschläge zur Arbeitsverbesserung ein und zeige dadurch seine verschiedenen Einsatzmöglichkeiten. Zum Durchsetzungsvermögen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer andere relativ "gewaltfrei" motivieren könne. Er achte die Eigenart des Mitarbeiters und lasse ihn seine persönlichen Wege zur Aufgabenerfüllung finden. Zur Verantwortungsbereitschaft wird angegeben, er sei bereit, in seinem Fachbereich Verantwortung zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde S. dem Beschwerdeführer mit, dass es auf Grund von allgemeinen Sparmaßnahmen im Bereich der Personalkosten derzeit nicht möglich sei, dem Antrag stattzugeben. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Sitzung dem Beschwerdeführer mit, dass es auf Grund von allgemeinen Sparmaßnahmen im Bereich der Personalkosten derzeit nicht möglich sei, dem Antrag stattzugeben.

Mit Schreiben vom 25. Jänner 2002 begehrte der Beschwerdeführer daraufhin die bescheidmäßige Erledigung seines Anbringens.

Mit dem ohne weiteres Verfahren ergangenen Bescheid vom 17. Dezember 2002 gab der Bürgermeister der Stadtgemeinde S. dem Antrag des Beschwerdeführers nicht statt. Mit dem ohne weiteres Verfahren ergangenen Bescheid vom 17. Dezember 2002 gab der Bürgermeister der Stadtgemeinde Sitzung dem Antrag des Beschwerdeführers nicht statt.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte er in der Begründung aus, der Beschwerdeführer übe seit seiner Abberufung als Abteilungsleiter im April 2000 nur mehr die Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters aus. Dienstklasse und Einstufung seien jedoch keiner Änderung unterzogen worden. Im Vergleich zur nunmehrigen Abteilungsleiterin, die eine Planstelle der Dienstklasse VI bekleide, sei die unveränderte Einstufung des Beschwerdeführers in Relation zu seinem durch die Abberufung unzweifelhaft verminderten Tätigkeits- und Verantwortungsbereich als "ohnedies begünstigender Umstand" zu bewerten. Eine weitere mit der Gewährung des Ansuchens jedenfalls verbundene Besserstellung gegenüber der nunmehrigen Abteilungsleiterin wäre daher als sachlich nicht gerechtfertigt zu qualifizieren. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte er in der Begründung aus, der Beschwerdeführer übe seit seiner Abberufung als Abteilungsleiter im April 2000 nur mehr die Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters aus. Dienstklasse und Einstufung seien jedoch keiner Änderung unterzogen worden. Im Vergleich zur nunmehrigen Abteilungsleiterin, die eine Planstelle der Dienstklasse römisch sechs bekleide, sei die unveränderte Einstufung des Beschwerdeführers in Relation zu seinem durch die Abberufung unzweifelhaft verminderten Tätigkeits- und Verantwortungsbereich als "ohnedies begünstigender Umstand" zu bewerten. Eine weitere mit der Gewährung des Ansuchens jedenfalls verbundene Besserstellung gegenüber der nunmehrigen Abteilungsleiterin wäre daher als sachlich nicht gerechtfertigt zu qualifizieren.

Aus den erwähnten Gründen sowie dem Umstand, dass von der im § 11 Abs. 5 K-GBG enthaltenen Möglichkeit der vorzeitigen Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe ohnedies nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht worden sei bzw. werde, könne somit auf Grund der bestehenden strengen Ermessenskriterien kein Raum für eine antragsgemäße Erledigung des Ansuchens bleiben, sodass ihm spruchgemäß nicht stattzugeben gewesen sei. Aus den erwähnten Gründen sowie dem Umstand, dass von der im Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG enthaltenen Möglichkeit der vorzeitigen Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe ohnedies nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht worden sei bzw. werde, könne somit auf Grund der bestehenden strengen Ermessenskriterien kein Raum für eine antragsgemäße Erledigung des Ansuchens bleiben, sodass ihm spruchgemäß nicht stattzugeben gewesen sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, entscheidungswesentlich wären die (unstrittigen) in seiner Person gelegenen Umstände, nicht jedoch der allein für die Abweisung herangezogene Vergleich mit der nunmehrigen Leiterin der Abteilung "Personenstandswesen". Höherreihungen nach § 11 Abs. 5 K-GBG wären auch bei anderen Beamten der Stadtgemeinde S. in gleicher oder ähnlicher Situation vorgenommen worden, sodass die ihm gegenüber erfolgte Ablehnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße (wird näher dargestellt). Daran könne auch der Hinweis auf allgemeine Sparmaßnahmen nichts ändern, weil diese für alle Beamten gleichermaßen zu gelten hätten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, entscheidungswesentlich wären die (unstrittigen) in seiner Person gelegenen Umstände, nicht jedoch der allein für die Abweisung herangezogene Vergleich mit der nunmehrigen Leiterin der Abteilung "Personenstandswesen". Höherreihungen nach Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG wären auch bei anderen Beamten der Stadtgemeinde Sitzung in gleicher oder ähnlicher Situation vorgenommen worden, sodass die ihm gegenüber erfolgte Ablehnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße (wird näher dargestellt). Daran könne auch der Hinweis auf allgemeine Sparmaßnahmen nichts ändern, weil diese für alle Beamten gleichermaßen zu gelten hätten.

Der Stadtrat der Stadtgemeinde S. wies die Berufung mit Bescheid vom 22. Jänner 2003 als unbegründet ab. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Sitzung wies die Berufung mit Bescheid vom 22. Jänner 2003 als unbegründet ab.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte er aus, dass dem Beschwerdeführer auch bei Vorliegen der Formalvoraussetzungen des § 11 Abs. 5 K-GBG kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer vorzeitigen Höherreihung zukäme. Vielmehr handle es sich um einen Ermessensakt, bei dem die Behörde lediglich das ihr zukommende Auswahlermessen nach sachlichen und objektiv nachprüfbaren Kriterien auszuüben habe. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung wären nicht erkennbar. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte er aus, dass dem Beschwerdeführer auch bei Vorliegen der Formalvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer vorzeitigen Höherreihung zukäme. Vielmehr handle es sich um einen Ermessensakt, bei dem die Behörde lediglich das ihr zukommende Auswahlermessen nach sachlichen und objektiv nachprüfbaren Kriterien auszuüben habe. Ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung wären nicht erkennbar.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in der er im Wesentlichen seine bisherige Argumentation wiederholte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab.

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, Gegenstand des Verfahrens der Vorstellungsbehörde sei die Überprüfung, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt sei. Dies wäre bei einer Ermessensentscheidung wie im Beschwerdefall nur zu bejahen, wenn die Behörde nicht "im Sinne des Gesetzes", also im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden hätte. Ein Ermessensfehler wäre zu bejahen, wenn die Behörde bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung nicht getroffen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hätte.

Der Beschwerdeführer sei von Mai 1982 bis April 2000 Abteilungsleiter der Personenstandsabteilung gewesen. Aus diesem Grund sei ihm "eine Planstelle B mit der Einstufung in der Dienstklasse VII zuerkannt" worden. Seit seiner Abberufung als Abteilungsleiter im April 2000 übe er die Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters aus, wobei jedoch seine Dienstklasseneinstufung nicht geändert worden sei. Im Vergleich dazu sei die Planstelle der Abteilungsleiterin mit der Dienstklasse VI bewertet. Dies sei im Hinblick auf die unveränderte Einstufung des Beschwerdeführers in Relation zu seinem durch die Abberufung verminderten Tätigkeits- und Verantwortungsbereich als begünstigender Umstand zu bewerten. Eine weitere mit der Stattgebung des beschwerdegegenständlichen Ansuchens verbundene wesentliche besoldungsrechtliche Besserstellung wäre daher im Hinblick auf die Struktur der Verwaltungsorganisation der Stadtgemeinde S. eine weitere wesentliche Begünstigung. Der Beschwerdeführer sei von Mai 1982 bis April 2000 Abteilungsleiter der Personenstandsabteilung gewesen. Aus diesem Grund sei ihm "eine Planstelle B mit der Einstufung in der Dienstklasse römisch sieben zuerkannt" worden. Seit seiner Abberufung als Abteilungsleiter im April 2000 übe er die Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters aus, wobei jedoch seine Dienstklasseneinstufung nicht geändert worden sei. Im Vergleich dazu sei die Planstelle der Abteilungsleiterin mit der Dienstklasse römisch sechs bewertet. Dies sei im Hinblick auf die unveränderte Einstufung des Beschwerdeführers in Relation zu seinem durch die Abberufung verminderten Tätigkeits- und Verantwortungsbereich als begünstigender Umstand zu bewerten. Eine weitere mit der Stattgebung des beschwerdegegenständlichen Ansuchens verbundene wesentliche besoldungsrechtliche Besserstellung wäre daher im Hinblick auf die Struktur der Verwaltungsorganisation der Stadtgemeinde Sitzung eine weitere wesentliche Begünstigung.

Im Hinblick auf diese Ausführungen seien weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung erkennbar. Da demnach keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 25. November 2003, B 1229/03, abgetretene Beschwerde, in der - nach Ergänzung - unter Geltendmachung von Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat eine "Gegenäußerung" erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Ebenso hat der Beschwerdeführer ohne Auftrag eine weitere Äußerung eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 erster Satz des (Kärntner) Gemeindebedienstetengesetzes 1992, wiederverlautbart mit der Kundmachung LGBl. (für Kärnten) Nr. 56 (K-GBG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/1995, findet dieses Gesetz, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. Nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz des (Kärntner) Gemeindebedienstetengesetzes 1992, wiederverlautbart mit der Kundmachung LGBl. (für Kärnten) Nr. 56 (K-GBG), in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 1995,, findet dieses Gesetz, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.

§ 11 Abs. 3 K-GBG, eingefügt durch Art. I Z. 68 lit. b der Novelle LGBl. Nr. 83/1979, der vorletzte Satz eingefügt durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2000, der letzte Satz eingefügt durch die Novelle LGBl. Nr. 54/2002, lautet: Paragraph 11, Absatz 3, K-GBG, eingefügt durch Artikel römisch eins, Ziffer 68, Litera b, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1979,, der vorletzte Satz eingefügt durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000,, der letzte Satz eingefügt durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2002,, lautet:

"Ernennung auf eine andere Planstelle

Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe

...

  1. (3)Absatz 3,Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Beförderungsverhältnisse beim Lande durch Verordnung zu bestimmen, welche Dienstzeit öffentlich-rechtliche Bedienstete zumindest zurückgelegt haben müssen, um auf eine Planstelle einer höheren Dienstklasse ernannt werden zu können. Die Beförderung darf frühestens mit Beginn des Jahres erfolgen, in welchem die zeitlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt werden.

§ 181 Abs. 1a K-DRG 1994 gilt sinngemäß."Paragraph 181, Absatz eins a, K-DRG 1994 gilt sinngemäß."

§ 11 Abs. 4 K-GBG, eingefügt durch Art. I Z. 18 der Novelle Paragraph 11, Absatz 4, K-GBG, eingefügt durch Artikel römisch eins, Ziffer 18, der Novelle

LGBl. Nr. 83/1979, lautet:Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1979,, lautet:

  1. "(4)Absatz 4,Die Beförderung hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfeststellung und die Dienstverwendung zu erfolgen."

§ 11 Abs. 5 K-GBG, eingefügt durch Art. I Z. 2 der Novelle LGBl. Nr. 48/1976, lautet: Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG, eingefügt durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1976,, lautet:

  1. "(5)Absatz 5,Ist die Beförderung eines Beamten, der durch zehn Jahre eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht hat, nicht möglich, so kann er vorzeitig in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse eingereiht werden. Durch solche vorzeitige Einreihungen dürfen während der Laufbahn eines Beamten insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe erreicht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden."

§ 15 K-GBG lautet auszugsweise: Paragraph 15, K-GBG lautet auszugsweise:

"Leistungsfeststellung

  1. (1)Absatz eins,Der Vorgesetzte des öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat der Leistungsfeststellungskommission (§ 16 Abs. 1) über die dienstlichen Leistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berichten.Der Vorgesetzte des öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat der Leistungsfeststellungskommission (Paragraph 16, Absatz eins,) über die dienstlichen Leistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berichten.

...

  1. (4)Absatz 4,Der Vorgesetzte hat über den öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu berichten, wenn er feststellt, dass der öffentlichrechtliche Bedienstete im vorangegangenen Kalenderjahr einen Arbeitserfolg aufgewiesen hat, der mit der letzten bescheidmäßigen Feststellung der Leistungen des öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht mehr übereinstimmt. ...
  2. (8)Absatz 8,Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten maßgebend. Hiebei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften; das berufliche Verständnis und die Verwendbarkeit;

  1. 2.Ziffer 2
    die Fähigkeit und die Auffassung;
  2. 3.Ziffer 3
    der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die Verlässlichkeit in der Ausübung des Dienstes;
              4.              die Eignung für den Parteienverkehr und für den äußeren Dienst;
              5.              der Erfolg der Verwendung.
  1. (9)Absatz 9,Die Leistungsfeststellung hat auf 'ausgezeichnet', 'sehr gut', 'gut', 'entsprechend' oder 'nicht entsprechend' zu lauten. Dabei hat als Regel zu gelten, dass die Leistungsfeststellung auf 'nicht entsprechend' zu lauten hat, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anforderungen des Dienstes trotz Ermahnung nicht in einem unerlässlichen Mindestmaß entspricht, auf 'entsprechend', wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder nur in einer Art genügt, die zwar das unerlässliche Mindestausmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsausmaß erreicht, auf 'gut', wenn er den Anforderungen des Dienstes im erforderlichen Durchschnittsausmaß vollkommen entspricht, auf 'sehr gut', wenn er dieses Durchschnittsausmaß übersteigt, auf 'ausgezeichnet', wenn er überdies außergewöhnliche hervorragende Leistungen aufzuweisen hat; diese sind ausdrücklich hervorzuheben.
  2. (10)Absatz 10,..."

Die Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 48/1976, mit deren Art. I Z. 2 § 11 Abs. 5 K-GBG eingefügt wurde, führen im "Besonderen Teil" zu Z. 2 (dem oben wiedergegebenen § 11 Abs. 5) aus: Die Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1976,, mit deren Artikel römisch eins, Ziffer 2, Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG eingefügt wurde, führen im "Besonderen Teil" zu Ziffer 2, (dem oben wiedergegebenen Paragraph 11, Absatz 5,) aus:

"Eine gleichartige Regelung enthält § 25 Abs. 3 des Stadtbeamtengesetzes. Sowohl die Regelung des § 25 Abs. 3 des Stadtbeamtengesetzes als auch die vorliegende Bestimmung bedeuten, dass in der Laufbahn eines Beamten insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden dürfen, wobei es unerheblich erscheint, ob dieser Sprung durch eine einmalige Begünstigung oder allenfalls durch zwei Akte erfolgt. "Eine gleichartige Regelung enthält Paragraph 25, Absatz 3, des Stadtbeamtengesetzes. Sowohl die Regelung des Paragraph 25, Absatz 3, des Stadtbeamtengesetzes als auch die vorliegende Bestimmung bedeuten, dass in der Laufbahn eines Beamten insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden dürfen, wobei es unerheblich erscheint, ob dieser Sprung durch eine einmalige Begünstigung oder allenfalls durch zwei Akte erfolgt.

Die Regelung des Abs. 5 kommt unter der Voraussetzung, dass eine mindestens zehnjährige sehr gute Dienstleistung vorliegt, in Betracht Die Regelung des Absatz 5, kommt unter der Voraussetzung, dass eine mindestens zehnjährige sehr gute Dienstleistung vorliegt, in Betracht

a) für Beamte der allgemeinen Verwaltung, die die höchste Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe erreicht haben;

b) für Beamte der allgemeinen Verwaltung, deren Beförderung zufolge des Fehlens eines freien Dienstpostens der in Betracht kommenden Dienstklasse nicht möglich ist;

c) für Beamte in handwerklicher Verwendung schlechthin."

Der Beschwerdeführer wiederholt seinen im Verwaltungsverfahren dargelegten Rechtsstandpunkt. Bei Übung des im § 11 Abs. 5 K-GBG vorgesehenen Ermessens seien seine eigenen unstrittigen Leistungen nicht adäquat berücksichtigt worden. Der letztlich für die Entscheidung ausschlaggebende Vergleich mit der nunmehrigen Leiterin der Abteilung "Personenstandswesen" widerspräche der genannten Norm, nach der allein die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers maßgebende Entscheidungskriterien seien. Ebenso genüge der Hinweis auf angeblich allgemeine Sparmaßnahmen durch die Behörden nicht, um das Unterbleiben einer Begünstigung nach § 11 Abs. 5 K-GBG zu rechtfertigen. Darin werde nämlich keinesfalls angeordnet, dass Sparmaßnahmen bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wären. Der Beschwerdeführer wiederholt seinen im Verwaltungsverfahren dargelegten Rechtsstandpunkt. Bei Übung des im Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG vorgesehenen Ermessens seien seine eigenen unstrittigen Leistungen nicht adäquat berücksichtigt worden. Der letztlich für die Entscheidung ausschlaggebende Vergleich mit der nunmehrigen Leiterin der Abteilung "Personenstandswesen" widerspräche der genannten Norm, nach der allein die persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers maßgebende Entscheidungskriterien seien. Ebenso genüge der Hinweis auf angeblich allgemeine Sparmaßnahmen durch die Behörden nicht, um das Unterbleiben einer Begünstigung nach Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG zu rechtfertigen. Darin werde nämlich keinesfalls angeordnet, dass Sparmaßnahmen bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wären.

Dazu komme, dass der Stellenplan der Stadtgemeinde S. und die darin enthaltenen Planstellenbewertungen in nicht nachvollziehbarer Weise vorgenommen worden seien (wird näher ausgeführt). Auch sei sein rechtliches Gehör im Ermittlungsverfahren massiv verletzt worden (wird näher dargestellt). Dazu komme, dass der Stellenplan der Stadtgemeinde Sitzung und die darin enthaltenen Planstellenbewertungen in nicht nachvollziehbarer Weise vorgenommen worden seien (wird näher ausgeführt). Auch sei sein rechtliches Gehör im Ermittlungsverfahren massiv verletzt worden (wird näher dargestellt).

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Zutreffend gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass § 11 Abs. 5 K-GBG die Dienstbehörden der Gemeinde zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt. Dies indiziert das Wort "kann" in der genannten Bestimmung. Ausschlaggebend ist jedoch die systematische Stellung in Verbindung mit dem übrigen Inhalt dieses Paragrafen, die die Ernennung auf eine andere Planstelle sowie die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe regelt. Da der Beamte auf die Beförderung (als Unterfall der Ernennung im Dienstverhältnis) im Regelfall - dies gilt mangels einer davon abweichenden Rechtslage auch im Anwendungsbereich des K-GBG - kein subjektives Recht hat und der Einreihung nach § 11 Abs. 5 K-GBG offenkundig eine (vorübergehende oder dauernde) Ausgleichsfunktion für eine (aus rechtlichen Gründen) vorübergehend oder dauernd unmögliche Beförderung (vgl. dazu näher unten) zukommt, stünde die Annahme einer gebundenen Entscheidung mit einem korrespondierenden Rechtsanspruch des Beamten auf Einreihung nach dieser Bestimmung bei Vorliegen der beiden Tatbestandsvoraussetzungen (Erbringung einer durch zehn Jahre mindestens sehr guten Dienstleistung und Unmöglichkeit einer Beförderung) dazu in einem eklatanten Wertungswiderspruch. Hätte der Gesetzgeber dem § 11 Abs. 5 K-GBG ungeachtet seiner systematischen Einbettung einen derartigen Inhalt geben wollen, hätte er dies entsprechend klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Es bestehen (neben den oben genannten Einstiegsvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit es überhaupt zu einer Ermessensentscheidung kommen kann) zusätzliche aus dem Gesetz ableitbare Ermessensdeterminanten (siehe dazu unten), sodass aus diesem Grund auch keine verfassungskonforme Umdeutung des "kann" in ein "muss" in Erwägung zu ziehen ist. Zutreffend gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG die Dienstbehörden der Gemeinde zu einer Ermessensentscheidung ermächtigt. Dies indiziert das Wort "kann" in der genannten Bestimmung. Ausschlaggebend ist jedoch die systematische Stellung in Verbindung mit dem übrigen Inhalt dieses Paragrafen, die die Ernennung auf eine andere Planstelle sowie die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe regelt. Da der Beamte auf die Beförderung (als Unterfall der Ernennung im Dienstverhältnis) im Regelfall - dies gilt mangels einer davon abweichenden Rechtslage auch im Anwendungsbereich des K-GBG - kein subjektives Recht hat und der Einreihung nach Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG offenkundig eine (vorübergehende oder dauernde) Ausgleichsfunktion für eine (aus rechtlichen Gründen) vorübergehend oder dauernd unmögliche Beförderung vergleiche , dazu näher unten) zukommt, stünde die Annahme einer gebundenen Entscheidung mit einem korrespondierenden Rechtsanspruch des Beamten auf Einreihung nach dieser Bestimmung bei Vorliegen der beiden Tatbestandsvoraussetzungen (Erbringung einer durch zehn Jahre mindestens sehr guten Dienstleistung und Unmöglichkeit einer Beförderung) dazu in einem eklatanten Wertungswiderspruch. Hätte der Gesetzgeber dem Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG ungeachtet seiner systematischen Einbettung einen derartigen Inhalt geben wollen, hätte er dies entsprechend klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Es bestehen (neben den oben genannten Einstiegsvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit es überhaupt zu einer Ermessensentscheidung kommen kann) zusätzliche aus dem Gesetz ableitbare Ermessensdeterminanten (siehe dazu unten), sodass aus diesem Grund auch keine verfassungskonforme Umdeutung des "kann" in ein "muss" in Erwägung zu ziehen ist.

Eine Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs. 4 AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, im Regelfall in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Im Rahmen einer gemäß § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG getroffenen Sachentscheidung hat die Berufungsbehörde auch das Ermessen selbst zu üben. Sie hat, wenn sie nicht ausdrücklich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides übernimmt, in ihrem Bescheid die für bzw. gegen die angestrebte Höherreihung gemäß § 11 Abs. 5 K-GBG sprechenden Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch der österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, bei E 186 zu § 66 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Berufungsbehörde hat gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, im Regelfall in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60, AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Im Rahmen einer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG getroffenen Sachentscheidung hat die Berufungsbehörde auch das Ermessen selbst zu üben. Sie hat, wenn sie nicht ausdrücklich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides übernimmt, in ihrem Bescheid die für bzw. gegen die angestrebte Höherreihung gemäß Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG sprechenden Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht vergleiche , zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch der österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, bei E 186 zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Diesen Kriterien wird der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde S. nicht gerecht. Er argumentiert nämlich - wie es jedoch lediglich die Aufgabe der Vorstellungsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes ist - nicht inhaltlich zu den einzelnen Kriterien des Ermessens, sondern nur formell damit, dass ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung (also ein Ermessensfehler) durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde S. nicht erkennbar wäre. Diesen Kriterien wird der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Sitzung nicht gerecht. Er argumentiert nämlich - wie es jedoch lediglich die Aufgabe der Vorstellungsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes ist - nicht inhaltlich zu den einzelnen Kriterien des Ermessens, sondern nur formell damit, dass ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung (also ein Ermessensfehler) durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Sitzung nicht erkennbar wäre.

Die unmissverständlichen Ausführungen in der Begründung des Berufungsbescheides stehen auch einer Umdeutung dahingehend entgegen, dass sich der Stadtsenat damit bloß der Auffassung der Dienstbehörde erster Instanz angeschlossen und die von dieser angestellten Ermessensüberlegungen zu seiner eigenen Auffassung erhoben hat. Das Fehlen der inhaltlichen Ermessensübung bzw. - prüfung durch die Berufungsbehörde wäre von der belangten Behörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0059, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) aufzugreifen gewesen. Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Die unmissverständlichen Ausführungen in der Begründung des Berufungsbescheides stehen auch einer Umdeutung dahingehend entgegen, dass sich der Stadtsenat damit bloß der Auffassung der Dienstbehörde erster Instanz angeschlossen und die von dieser angestellten Ermessensüberlegungen zu seiner eigenen Auffassung erhoben hat. Das Fehlen der inhaltlichen Ermessensübung bzw. - prüfung durch die Berufungsbehörde wäre von der belangten Behörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes vergleiche , dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0059, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird) aufzugreifen gewesen. Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Im Übrigen wird Folgendes bemerkt:

Unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes folgende

Ermessensgesichtspunkte von Bedeutung:

a) Im ersten Halbsatz des ersten Satzes des § 11 Abs. 5 K-GBG legt die im gebundenen Bereich normierte Einstiegsvoraussetzung (sehr gute Dienstleistung durch mindestens zehn Jahre) nur eine Untergrenze fest, die jedenfalls erfüllt sein muss. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 11 Abs. 5 K-GBG nämlich im Licht des § 15 leg. cit. über die Leistungsfeststellung auszulegen und meint das in § 15 Abs. 9 K-GBG genannte Leistungskalkül "sehr gut", das von der Leistungsfeststellungskommission nach Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens, in dem die Tätigkeit des Beamten nach den im § 15 Abs. 8 leg. cit. genannten Kriterien beurteilt wurde, ausgesprochen sein muss. Da § 15 Abs. 9 K-GBG ein höheres Leistungskalkül (nämlich "ausgezeichnet") kennt, stellt eine sehr gute Dienstleistung im Sinn des § 11 Abs. 5 K-GBG nur eine Untergrenze dar. Analoges gilt für die Zeitdauer von zehn Jahren. Eine bessere (förmliche) Leistungsfeststellung als "sehr gut" und/oder das Fortdauern dieser bzw. einer auf sehr gut lautenden Leistungsfeststellung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre - kurz gesagt die "Übererfüllung" dieser Einstiegsvoraussetzung - ist eine aus dem Gesetz ableitbare Ermessensdeterminante, die sich bei der Ermessensübung zu Gunsten des Beamten auswirken kann. a) Im ersten Halbsatz des ersten Satzes des Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG legt die im gebundenen Bereich normierte Einstiegsvoraussetzung (sehr gute Dienstleistung durch mindestens zehn Jahre) nur eine Untergrenze fest, die jedenfalls erfüllt sein muss. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG nämlich im Licht des Paragraph 15, leg. cit. über die Leistungsfeststellung auszulegen und meint das in Paragraph 15, Absatz 9, K-GBG genannte Leistungskalkül "sehr gut", das von der Leistungsfeststellungskommission nach Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens, in dem die Tätigkeit des Beamten nach den im Paragraph 15, Absatz 8, leg. cit. genannten Kriterien beurteilt wurde, ausgesprochen sein muss. Da Paragraph 15, Absatz 9, K-GBG ein höheres Leistungskalkül (nämlich "ausgezeichnet") kennt, stellt eine sehr gute Dienstleistung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, K-GBG nur eine Untergrenze dar. Analoges gilt für die Zeitdauer von zehn Jahren. Eine bessere (förmliche) Leistungsfeststellung als "sehr gut" und/oder das Fortdauern dies

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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