TE Vwgh Erkenntnis 1994/12/13 91/07/0130

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §111a Abs1;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1.) des Umweltverbandes W, 2.) der Forschungsgemeinschaft A P und

3.) des Vereins A, sämtliche in Wien, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1991, Zl. 14.570/182-I 4/91, betreffend wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung für das Donaukraftwerk Freudenau (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke AG, Wien, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei ebenfalls zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 1988 beantragte die mitbeteiligte Partei (MP) bei der belangten Behörde die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Donaukraftwerkes Freudenau.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1990 stellte die MP den Antrag, das Verfahren vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 111a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) zu beschränken und im Grundsatzbescheid auszusprechen, daß die Einräumung von Zwangsrechten zur Verwirklichung des Vorhabens zulässig ist.

1.2. Die belangte Behörde beraumte eine mündliche Verhandlung an.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben schriftlich

folgende Einwendungen:

"Stellungnahme des Vereins A

der gefertigte Verein ist Fischereiberechtigter im Revier y

und daher Partei im Wasserrechtsverfahren.

Der Verein nimmt die Parteistellung in Anspruch, erhebt Einwendungen gegen die Projektsbewilligung und spricht sich gegen diese aus. Der Verein begründet dies mit beiliegender Stellungnahme und beantragt daher wie dort.

Stellungnahme

Der Antragsteller sieht sich als Vertreter einer Vielzahl von naturbegeisterten Auspendern, die eine ungeschmälerte Erhaltung der im öffentlichen Interesse stehenden Flora und Fauna des Fischereirevieres y sowie der der Forschungsgemeinschaft A P gehörigen Liegenschaften in den KG Haslau an der a.d. Donau, Regelsbrunn, Orth und Eckartsau, verlangen.

1)

Beweisantrag Grund- und Oberflächenwasser:

Vom Antragsteller wird eine Beweissicherung des Grundwassers unterhalb des Kraftwerkes, der Spiegelarme der Donau und der Altarme verlangt. Dies deshalb, weil eine negative Beeinflussung der Spiegellagen durch die Stauhaltung erwartet wird.

2)

Forderung Wehrbetriebsordnung:

Die Wehrbetriebsordnung muß so angelegt werden, daß Feinsediment, welches sich besonders im linksufrigen Uferbereich des Stauraumes ansammelt, jährlich durch eine Öffnung der Wehre abgebaut wird. Dies hat bei Bordwasserstand zu erfolgen.

Begründung:

Die derzeit durch bestehende Wehrordnungen kurzfristig mobilisierten Feinsedimente führen zu einer raschen Verlandung der Altarme und zur Verlegung von Schotterflächen. Dadurch wird die Fischfauna nachhaltig geschädigt und dem Antragsteller entsteht ein finanzieller Schaden.

3)

Forderung Wasserhaushalt Fischereirevier y:

Die durch das Kraftwerk Freudenau hervorgerufene Eintiefung der Donau wird zu einer quantitativen und qualitativen Verschlechterung der hydrologischen Verhältnisse führen. Die im Einreichungsprojekt formulierten Gegenmaßnahmen (Zugabe von 30 - 50.000 m3 Schotter) sind keine Kompensation für die zu erwartende Eintiefung und entsprechen auch nicht dem Stand der Technik. Der Antragsteller verlangt daher eine Überarbeitung des eingereichten Projekts dahingehend, daß eine Eintiefung im gesamten Unterwasserbereich und eine Verschlechterung der hydrologischen Verhältnisse ebendort unterbunden werden. Dazu sind rund 200.000 bis 350.000 m3 Schotter - Korngrößenverteilung entsprechend der in diesem Donauabschnitt vorherrschenden Kiese und Schotter - jährlich in die Donau einzubringen.

4)

Varianten der Sohlestabilisierung im Unterwasser:

Alle Varianten der Sohlestabilisierung, insbesondere die sogenannte Grobgeschiebezugabe, sind so zu untersuchen, daß über eine Realisierung innerhalb der nächsten zwei Jahre entschieden werden kann. Die dazu notwendigen Versuche und Untersuchungen sind unverzüglich zu beauftragen.

5)

Forderung zum Hochwasserabfluß:

Vom Antragsteller wird verlangt, daß der Projektwerber dazu verpflichtet wird, daß sich die Hochwasserverhältnisse unterhalb des Kraftwerkes in keiner Weise ändern.

6)

Forderung Gewässergüte:

Da die verschiedenen Fischarten der Donau sehr empfindlich auf eine Verschlechterung der Wasserqualität reagieren, fordert der Antragsteller eine Sicherstellung der derzeitigen Gewässergüte der Donau und seiner Altarme.

7)

Beweisantrag Fischfauna und benthische Biozönose:

Die benthische Lebensgemeinschaft als wichtigste Nahrung für die Fischfauna wird, wie das Beispiel Altenwörth zeigt, radikal verändert. Da derzeit weder über die benthische Lebensgemeinschaft noch über die darauf aufbauende Fischfauna umfassende Untersuchungen vorhanden sind, fordert der Antragsteller eine umfangreiche Beweissicherung über alle für die Fischerei mittelbar und unmittelbar interessanten Tier- und Pflanzengruppen.

8)

Forderung Fischfauna:

Der Antragsteller fordert den Ausschluß einer quantitativen und qualitativen Veränderung der Fischfauna. Die Art und Zusammensetzung des Revieres y umfaßt zahlreiche rheophile Donaufische. Diese brauchen für ihre Fortpflanzung verschieden strukturierte Schotterbänke im Fluß, eine Vernetzung des Hauptgerinnes mit den Altarmen und eine möglichst lange Fließstrecke. Durch das Einreichprojekt wird das Fließwasserkontinum unterbrochen, werden zahlreiche Laichplätze für rheophile Arten verschwinden und die charakteristische Fischgesellschaft nachhaltig verändert. Daher wird von der Wasserrechtsbehörde gefordert, daß es weder zu einem Verlust von Laichplätzen von Donaufischen noch zu einer Unterbrechung der Wanderstrecken kommt

Stellungnahme

Die Einwender sind Besitzer und Nutzungsberechtigte des Auwaldes zwischen Haslau und Regelsbrunn (zwischen Strom-km 1901 - 1895) und Besitzer des Fischereirevieres Donau I y (beginnend bei Maria Ellend, Armsystem stromabwärts der Fischa, unterhalb Strom- km 1905, Ausmündung des Regelbrunner Armes bei Wildungsmauer bei Strom-km 1895).

Die Besitz- und Nutzungsrechte der einwendenden Parteien sind Ergebnis einer österreichweiten Spendenaktion zur Erhaltung der ökologischen Integrität, insbesondere des auentypischen Wasserhaushaltes, der charakteristischen Lebensräume und der Artenvielfalt terrestrischer und aquatischer Ökosysteme an der Donau. Erklärtes Ziel des gemeinnützigen Vereines P ist die Sicherung eines nationalparkwürdigen Zustandes, der Verein A ist zudem Bewirtschafter des Forstes und der Fischerei nach naturschutzkonformen Kriterien. Das vernetzte Fluß/Au-System stellt überdies durch seinen Grundwasserkörper (Uferfiltrat) eine Reserve guten Trinkwassers dar, wie sie im Tiefland nur mehr selten zu finden ist.

Die Nutzungsrechte und die im öffentlichen Interesse gelegenen NutzungsZIELE sind durch das oberliegende Kraftwerksprojekt Freudenau mehrfach bedroht:

1. Durch verschärfte Sohleintiefung, die im Schutzgebiet 15 Jahre nach Stauerrichtung Freudenau bis 0,75 m und nach 30 Jahren bis 1,0 m betragen wird, was über gleichsinnig absinkende Spiegellagen der Augewässer und des Grundwassers untragbare Folgen für das Artenspekrum, die Fischerei und den Forst hätte und die Ergiebigkeit der Trink- und Brauchwasserreserven (Landwirtschaft) erheblich reduzieren müßte.

Die durch Errichtung einer Stufe Freudenau bedingte, um 28 km stromabwärts in die nationalparkwürdigen Auen vorverlegte und so um Jahrzehnte beschleunigte Sohlerosion untergräbt die Bemühungen von Bund und Ländern um den Donau-Nationalpark, zumal die vom Projektanten angebotenen Kompensationsmaßnahmen völlig UNZUREICHEND sind: (Quantitativ um einen Faktor 5 - 10, qualitativ durch Fehleinschätzung des wasserbaulichen Wissensstandes).

2. Eine weitere Beeinträchtigung ergibt sich durch schädliche Stauraumsedimente, die - bei Überschwemmungen über die Wehre der Kraftwerkskette gehend - zur beschleunigten Auflandung der Auen führen und durch ihre unnatürliche Konsistenz (klebrige Feinsedimente mit Fremdstoffanteil) ökologisch nachteilig wirken.

Zur Minderung der schädlichen Auswirkungen wird im Wasserrechtsverfahren eine Änderung der Betriebsordnung der Donaukraftwerke zu fordern sein, die als letztes Glied der Kette auch Auflagen für die Stufe Wien bedingt.1

Stufe Wien-Freudenau als Verursacher ökologisch nachteiliger Folgen im Unterwasserbereich.

Die bisherigen Staustufen wurden wasserrechtlich unter der Annahme bewilligt, daß ihnen im Unterwasser die nächste Stauhaltung folgen werde. Diese "zweite Donauregulierung", die (unter Aussparung der sanierten Wachaustrecke) zur sonst lückenlosen Stautreppe von Passau bis in den Raum Wien geführt hat, findet nun mit der Stufe Freudenau ihren Abschluß.

Erstmals liegen bereits bei Inangriffnahme eines Stauprojektes verbindliche politische Willenserklärungen vor (beginnend mit der Ministererklärung vom 18. Mai 1989), stromabwärts einem Nationalpark Donau-Auen Priorität vor weiteren Kraftwerksbauten einzuräumen.2

Die Stufe Freudenau ist somit letztes Glied des somit 10-stufigen Gesamtsystems "Staukette", welches für den Geschieberückhalt verantwortlich ist.

Durch die völlige Unterbindung des Geschiebetriebes

VERURSACHT DAS SYSTEM IM UNTERWASSER EIN DEFIZIT IN DER

STROMSOHLE, WELCHES DER JÄHRLICHEN GESCHIEBEFRACHT VON

200.000 - 400.000 m3 ENTSPRICHT.

Dazu einige Angaben3

K (1987): 400.000 m3/a (Mengenbilanz).

V (1989): 200.000 - 300.000 m3/a (Meyer Peter-Formel).

Trockenjahr senkt auf ein Viertel, Naßjahr steigert auf das Dreifache dieses Wertes.

Z (1988): 328.000 m3/a Geschiebetransportvermögen, bestimmt für Strom-km 1920,

O (1991), pers.: 350.000 m3/a, qualifizierte Mitteilung des heutigen Kenntnisstandes.

Daher bedeutet die Forderung nach der Fließstreckenerhaltung unter einer Stufe Freudenau die Kompensation des gesamten durch die DONAUKRAFT verursachten Geschiebedefizits von rund 350.000 m3, möglichst in Anpassung an die jeweilige Wasserführung. Andernfalls wären sonstige Sohlsicherungsmaßnahmen vorzuschreiben (s. u.).

Fehleinschätzungen im Einreichprojekt

Das Einreichprojekt geht bei der Einschätzung erforderlicher Sohlsicherungsmaßnahmen von anfechtbaren Annahmen aus:

1. Projektant DONAUKRAFT ist in Zusammenhang mit der für das Unterwasser geforderten Fließstreckenerhaltung der Meinung, nur das von der Stufe Wien verursachte Geschiebedefizit kompensieren zu müssen. Sie hielte ihre Verantwortung für erfüllt, wenn die jetzt schon bedenkliche Sohleintiefung östlich von Wien durch das neue Kraftwerk unbeeinflußt weiterginge - so als gäbe es einen "natürlichen" Restanteil, für den die DONAUKRAFT nicht zuständig ist.

2. Folgt man der anfechtbaren Logik, den Betreiber nur mit den ökologischen Folgekosten seiner jüngsten Staustufe belasten zu können, sollte deren Anteil realistisch abgeschätzt werden. Betrachtet man den für das Überleben der Aulandschaft entscheidenden Zeitraum der nächsten 15 - 30 Jahre, zeigen

a)

die Berechnungen von Z/E

b)

eine Revision des Datenmaterials von K, sowie

c)

einfache Mengenbilanzen,

die Unhaltbarkeit der Annahme, den "vorhandenen 2-3 cm/a-Sohleintiefung" östlich von Wien würden durch die Stufe Wien nur 0,5 cm hinzugefügt. Ebenso inkonsistent mit bisherigen Erfahrungen ist die Behauptung, der Geschieberückhalt durch die Stufe Wien sei durch Geschiebegaben von 30.000 - 50.000 m3 in dem Unterwasserbereich kompensierbar.

ad 2a)

Z/E ermitteln in ihrer Detailstudie (1988) einen zu erwartenden Erosionskeil unter der Stufe Wien von Strom-km 1921 bis zum rechnerischen Aufpunkt Bad Deutsch-Altenburg Strom-km 1887 und vergleichen diesen mit der langsam weiterlaufenden Sohlerosion ohne Bau der Stufe Wien.

Strom-km 1920    Eintiefung            Eintiefung

                     ohne Stufe Wien       unterhalb der Stufe

    Nach 15 Jahren   0,5 m                 1,0 - 1,5 m

    Nach 30 Jahren   0,8 m                 1,6 - 2,0 m

Daraus folgt als ErosionsBEITRAG der Stufe Wien bei Strom-km 1920 in den ersten 15 Jahren eine Verschärfung um 3,5 - 7 cm p.a. und bei km 1905 (etwa in der Hälfte des Erosionskeiles) noch eine Verschärfung um 1,7 bis 3,5 cm p.a. Der Mittelwert (in der Hälfte des Keiles) beträgt das 3- bis 7-fache der vom Projektanten angenommenen 0,5 cm. Im Bereich des Schutzkaufgebietes (Strom-km 1905) läge die Sohle demnach nach 15 Jahren um 0,5 - 0,75 m unter dem jetzigen Niveau, wobei selbst in dieser Entfernung von der Staustufe der Erosionsbeitrag durch den Geschieberückhalt des Kraftwerkes noch 25 - 50 cm betragen würde, nach 30 Jahren läge die Sohle bei Strom-km 1905 um 0,8 - 1,0 m unter dem jetzigen Niveau, wobei die durch die Stauhaltung Wien bedingte Verschärfung der Erosion bei 30 - 60 cm läge. Angesichts der hydrologisch angespannten Lage des Auen-Ökosystems wären selbst geringere Eintiefungswerte als diese mittelfristig nicht mehr tolerierbar.

ad 2b)

Die im Einreichprojekt und in der Stellungnahme der Universität für Bodenkultur als "plausibel" bezeichnete Annahme eines nur 0,5 cm/a betragenden Erosionsanteils durch die Stufe Wien fußt z. T. auf dem isolierten Zitat einer zu simplifizierten Abschätzung K, die dessen viel differenziertere Aussagen nicht mehr richtig abbildet und von K selbst als überholt verworfen wurde (pers. Mitt. anläßlich d. Ökologiekommiss. Sitzg. am 27. 5. 1991).

ad 2c)

Statt dessen kann die von K in der Wiener Donaustrecke mit mehreren Methoden widerspruchsfrei ermittelte Sohlerosion von rund 3 cm/a für eine einfache Mengenbilanz herangezogen werden. Diese Eintiefungstendenz von rund 3 cm/a galt bekanntlich auch als das zwingendste Argument für den Bau einer Stufe Freudenau zur "Sicherung der Grundwasserstände" usw.

Ermittelt wurde diese jährliche Sohlabtragung über längere Zeiträume durch Änderung der Pegelschlüssel d.h. der Relation zwischen Durchflußmenge und Spiegellage (Konsumptionskurve) und ist als rechnerischer Mittelwert über die gesamte Sohlbreite bzw. - länge zu verstehen.

Demnach ist in den erfaßten Zeiträumen auf der Wiener Donau zwischen Greifenstein (km 1949) und Freudenau (km 1921) eine jährliche Geschiebefracht von

3 cm x 28 km x 250 m = 210.000 m3/a, abgetragen worden und in Richtung Hainburg abgedriftet.

Diese Geschiebemenge fehlt der Nationalparkfließstrecke, sobald eine Staumauer Wien als "Geröllsperre" eingezogen wird und muß durch Zugabe der gleichen Menge ersetzt werden, um auch nur das Defizit durch Wegfall der Wiener Fließstrecke auszugleichen. Die vom Einreicher angebotene kompensatorische Kieszugabe von 30.000 - 50.000 m3/a erweist sich bereits in der einfachsten Bilanzierung um den Faktor 4 bis 7 zu gering, um auch nur das durch den Wiener Stau im Unterwasser verursachte Geschiebedefizit auszugleichen.

Da der Ausgleich aber nach Übereinstimmung führender Flußbaufachleute ohnehin den gesamten Geschiebetrieb von rund 350.000 m3 berücksichtigen müßte (das 7 - 10-fache der angebotenen Dotationsmenge), sofern nicht neuere Sohlsicherungsmethoden vorgeschrieben werden, ist die obige Berechnung nur als einfachster Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der Betreiberargumente zu verstehen:

"Dringender Handlungsbedarf für den Bau der Stufe Freudenau, weil in Wien die Sohle mit 3 cm/a davonläuft - es besteht sogar Gefahr des Sohldurchschlags durch Massenaustrag". Im Unterwasserbereich einer Stufe Wien aber soll nur ein Bruchteil der dann nicht mehr nachkommenden Geschiebefracht ersetzt werden, was die Sohleintiefung im Nationalparkbereich verschärft.

Forderungen

1. Vorschreibung einer räumlich und zeitlich dosierten Geschiebezugabe in Höhe der jährlichen Geschiebefracht von durchschnittlich 200.000 - 350.000 m3, in Abhängigkeit von der Wasserführung, nach dem Muster der bewährten Geschiebedotation im Oberrhein (dort z.B. zielgenaue Verklappung von durchschnittlich 173.000 m3 p.a. aus Klappschutten unter Verwendung eines dreidimensionalen Modells der Fließstrecke).

2. Vorschreibung eines Naturversuches 1 : 1 auf einer Teststrecke unterhalb Wiens zur Demonstration der Leistungsfähigkeit der Sohlsicherung durch Deckschichtbildung mittels Grobkornzugabe (dm 6 cm dmax. 12 cm), um von der Geschiebedotation wegzukommen.

3. Vorschreibung eines dreidimensionalen Modellversuches zur laufenden Abklärung von Geschiebedotation, Grobkornzugabe, Öffnung von Seitenarmen zur Verringerung der Schleppspannung im Hauptgerinne und zum Einbau von Inseln und Uferstrukturen zur Verbesserung der Fahrwassertiefen, Spiegellagen und ökologischen Strukturenvielfalt ("ökologischer Rückbau" unter Wahrung der Schiffahrtsinteressen NWR 2, 70) der Fließstrecke.

4. Änderung der Wehrbetriebsordnung mit dem Ziel, daß Feinsediment, welches sich in den Stauräumen sammelt, jährlich durch eine Öffnung der Wehre abgebaut wird. Diese Öffnung hat zu erfolgen, bevor die Hochwasserflut in den Auen übertritt (bei Bordwasserstand).

Anmerkungen 1, 2, 3, 4

1) Da dieses Kraftwerk - obwohl nicht selbst Sedimentspeicher - ohne bescheidmäßige Revision der Betriebsordnung die unerwünschten Feinsedimentfrachten aus Aschach, Altenwörth und Greifenstein an die schutzwürdigen Donau-Auen weitergeben würde.

2) vgl. auch Erklärungen des Wiener Landeshauptmannes, des Vizebürgermeisters, des Umwelt- und Wirtschaftsministers, die Informationskampagne zur Erreichung der Bevölkerungszustimmung, die Bemühungen von Bund und Ländern (Staatsv. § 15a), um einen international anerkannten Nationalpark der laut IUCN und Ökologiekommission eine freie Fließstrecke voraussetzt, Schutzkauf der Regelsbrunner Au unter Beteiligung des W, der Bevölkerung und öffentlichen Stellen; die Stellungnahme der Universität für Bodenkultur, welche das KW Freudenau zum Anlaß nimmt, eine Totalsanierung der Fließstrecke zu fordern, und schließlich das Einreichprojekt selbst, welches - wenn auch unzureichende - Vorkehrungen zur Fließstreckenerhaltung unterhalb anbietet.

3) Diese Werte gelten unabhängig von Baggerungen, welche nach den Erhebungen von B (1987) zwischen 1956 - 1977 noch bis zu 40 % der Eintiefungen der WST - Umverteilung des Baggergutes im Flußbett - in Zukunft vollends aus der Bilanz ausscheiden können.

4) Naturwissenschaftlich kann dazu nur festgestellt werden, daß es für den die Fließstrecke 1920 - 1875 weiter erodierenden Gesamtprozeß in Zukunft keinen anderen Verursacher gibt als die Staukette (Geschieberückhalt). Wenn dadurch legitime Ansprüche an das europaweit einmalige Flußökosystem zwischen Wien und Staatsgrenze beeinträchtigt oder vereitelt werden - Nationalpark, Wassernutzungsrechte, Fischerei - ist aus hydrologisch-wasserbaulicher Sicht nur der Betreiber des KraftwerkSYSTEMS verantwortlich. Dies ist keine juristische Aussage zur Haftungsfrage, welche Berufenere zu entscheiden haben werden, sondern lediglich Ergebnis der Kausalanalyse

Stellungnahme des W:

Der gefertigte Verein ist Mitbesitzer der Liegenschaft Nr. 611, EZ 153 Schönau an der Donau und verlangt daher die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren.

Der Verein nimmt die Parteistellung in Anspruch und spricht sich gegen die Projektsbewilligung aus, es sei denn, daß die aufgelisteten Auflagen erteilt und sämtliche Forderungen erfüllt werden.

Stabilisierung der Donau:

Im Unterwasserbereich des Kraftwerkes Freudenau muß mit einer starken Eintiefung der Donau gerechnet werden, wodurch sich eine Absenkung des Grundwasserspiegels im Bereich der W-Liegenschaft ergeben wird. Dadurch entsteht dem Verein ein finanzieller und ideeler Schaden. Der W fordert daher

a) eine der Eintiefungstendenz entsprechende Zugabe von Grobschotter,

b) eine Beweissicherung der Grundwasserhältnisse im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft sowie

c) eine unverzügliche Prüfung mittels 1 : 1 Freilandversuch allfälliger Alternativen zur Schotterzugabe wie die sogenannte Grobkornzugabe."

Bei der mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien auf die schriftliche Stellungnahme und führte weiters seine schweren Bedenken aus, daß die Sohleintiefung im Unterwasser des Kraftwerkes Freudenau viel stärker erfolgen werde, als im Einreichprojekt angenommen, nämlich 0,75 m 15 Jahre nach Stauerrichtung, 1,0 m 30 Jahre nach Stauerrichtung; das Kraftwerk Freudenau beschleunige die Sohleintiefung. Die Auswirkungen auf das Grundwasser seien nicht ausreichend untersucht. Die Kompensationsmaßnahmen seien ungenügend, und zwar um einen Faktor zwischen 5 und 10. Die qualitativen Auswirkungen der Geschiebezugabe seien zu wenig untersucht worden. Die Ausfuhr schädlicher Stauraumsedimente in das Hinterland müsse verhindert werden und zwar insbesondere auch durch Änderung der Betriebsordnungen der bestehenden Donaukraftwerke; die ökologisch nachteiligen Folgen von Donaukraftwerken könnten nicht mehr durch weitere Donaukraftwerke "saniert" werden, da das Kraftwerk Freudenau jedenfalls das letzte Donaukraftwerk sei. Es sei mit einem jährlichen Geschiebedefizit zwischen 200.000 und 400.000 m3 zu rechnen. Die MP sei allein an der gesamten Sohleintiefung in der Unterwasserstrecke schuld; sie müsse daher unverzüglich zur Sanierung schreiten. Das Einreichprojekt beinhalte zahlreiche Fehleinschätzungen. Die Logik, immer weitere Kraftwerke zu bauen, sei anfechtbar. Die dem Einreichprojekt zugrundeliegenden Gutachten seien bloße Behauptungen. Die Sohleintiefung bei Strom-km 1920,0 werde sich in den ersten 15 Jahren nach Stauerrichtung verdoppeln bzw. verdreifachen, in diesem Bereich sei mit einer Sohleintiefung zwischen 3 und 7 cm/a zu rechnen (Eintiefungskeil). Dies sei für den Auwald nicht mehr tolerierbar. Das Gutachten von K. simplifiziere zu sehr, auch das Gutachten der Universität für Bodenkultur sei "über diese Problematik zu minder qualifiziert hinweggegangen". Eine harte Pflasterung unterhalb Wiens würde das Problem nur verlagern. Die Zugabe von Grobkorn wäre sehr wohl geeignet. Es werde daher die Vorschreibung einer räumlich und zeitlich dosierten Geschiebezugabe, ein 1 : 1-Naturversuch in einer Teststrecke unterhalb Wiens, ein dreidimensionaler Versuch hinsichtlich Geschiebedotation und ein ökologischer Rückbau verlangt. Die Wasserrechtsbehörde möge überdies vorsorgen, daß es zu keinem Feinsedimentaustrag komme.

Schließlich stellte der Vertreter des W folgende Beweisanträge:

Ob sich das Hochwasserregime in den vergangenen Jahrzehnten verändert hat;

ob ein Zusammenhang zwischen Sohleintiefung und Grundwasserstand besteht;

ob sich die Niederschlagsverhältnisse in den letzten Jahrzehnten geändert haben.

1.3 Mit Bescheid vom 31. Juli 1991 erteilte die belangte Behörde der MP unter Berufung auf die §§ 9 - 15, 21, 22 - 24, 26, 30 ff, 41 ff, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. b, 111 und 111 a WRG 1959 die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau stromab des Kraftwerkes Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerkes Freudenau gemäß der in Abschnitt A dieses Bescheides enthaltenen Projektsbeschreibung und unter den in Abschnitt B dieses Bescheides enthaltenen Bedingungen und Auflagen (Spruchabschnitt I).

Die im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls relevanten Spruchabschnitte VI, VII, X, XI und XII lauten auszugweise:

"VI. gemäß § 111a Abs. 1 WRG wird festgestellt, daß für das gegenständliche Vorhaben die Einräumung von Zwangsrechten zulässig ist. Ob und inwieweit dies im konkreten Fall erforderlich und welche Entschädigung hiefür zu entrichten ist, wird in den jeweiligen Detailverfahren ausgesprochen werden.

VII. Gemäß § 112 Abs. 4 WRG sind spätestens bis zum jeweils genannten Zeitpunkt folgende Detailprojekte bei der Wasserrechtsbehörde einzureichen:

...

    l) Kolksicherung im Unterwasserbereich:   31.7.1994

    m) Unterwasserbereich (ohne l):           31.7.1995

    Bei der Ausarbeitung der Detailprojekte sind die in den

Auflagen dieses Bescheides genannten Kriterien zu

berücksichtigen.

X. Folgende Forderungen bzw. Vorbringen werden zurückgewiesen:

a) Forderungen von allen Personen, Firmen etc., die weder Grundeigentümer, noch Wasserberechtigte, noch über Privatgewässer Verfügungsberechtigte, noch Fischereiberechtigte sind (z.B. nur Pächter oder sonstige Bestandnehmer; Personen, die außerhalb des vom Kraftwerk Freudenau berührten Bereiches die von ihnen geltend gemachten Rechte haben;

Fischereiausübungsberechtigte);

b)

Haftungs- und Schadenersatzforderungen;

c)

Forderungen, die sich auf die Gesamtsanierung (der bereits jetzt bestehenden Eintiefungstendenz) der Unterwasserstrecke beziehen.

XI. Nachstehenden Forderungen wird keine Folge gegeben:

...

21. Forderungen des Vereins für A, die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, bereits jetzt ein konkretes Ausmaß der einzubringenden Geschiebemenge (200.000 bis 300.000 m3) vorzuschreiben, JEGLICHE qualitative und quantitative Veränderung der Fischfauna auszuschließen, die Wehrbetriebsordnung anderer Donaukraftwerke zu ändern, einen 1 : 1 Naturversuch auf einer Teststrecke bereits jetzt vorzuschreiben, einen dreidimensionalen Modellversuch bereits jetzt vorzuschreiben, eine Grobkornzugabe vorzuschreiben;

22. Forderung des W, eine Grobkornzugabe sowie einen 1 : 1-Freilandversuch vorzuschreiben.

XII. Soweit Forderungen weder in den vorstehenden beiden Spruchabschnitten noch in den Bedingungen und Auflagen berücksichtigt wurden, werden sie bei den Wasserrechtsverfahren über die Detailprojekte zu berücksichtigen sein."

In der einen Spruchbestandteil bildenden Projektsbeschreibung heißt es zum Unterwasserbereich, es sei vorgesehen, im Unterwasser des Hauptbauwerkes jene Kiesmenge einzubringen, die zwischen Greifenstein und dem Kraftwerk Freudenau nach dessen Stauerrichtung nicht mehr ausgetragen werden könne. Die Einbringung solle im Unterwasserbereich von Krafthaus und Wehranlage erfolgen, der Antransport und der Einbau würden zur Gänze per Schiff (Klappenschutten) durchgeführt. Gestützt auf ein bereits jetzt laufendes Beweissicherungsprogramm könne zum Zeitpunkt der Stauerrichtung die jährlich erforderliche Ausgleichsmenge genau ermittelt werden. Das erforderliche Kiesmaterial werde aus einem Massenbilanzüberschuß bei der Kraftwerkserrichtung und aus Naßbaggerungen in den anschließenden Stauräumen, wo ohnehin zum Teil Erhaltungsbaggerungen erforderlich seien, gedeckt werden.

Als Gesamtbauzeit seien bis zur Inbetriebnahme der ersten Maschine max. 60 Monate vorgesehen.

Die vom Kraftwerksunternehmen angestrebten Schlüsseltermine seien:

    Bauphase 1                            bis ca.  33. Baumonat

    Bauphase 2                            bis max. 60. Baumonat

    Inbetriebnahme der ersten Maschine:   Ende     60. Baumonat

    Weitere Maschineninbetriebnahme

    nach jeweils 2 Monaten Vollbetrieb:   Ende     70. Baumonat

Im Spruchabschnitt B (Bedingungen und Auflagen) findet sich im Abschnitt I (Allgemeine Bedingungen; Detailprojektierung, Richtlinien) unter Punkt 20 folgende Bestimmung:

"Die Stauerrichtung, auch der Zwischenstau in der Bauphase II, hat auf Grund eines zur Bewilligung einzureichenden Stauerrichtungsprogrammes zu erfolgen. Bei Ausarbeitung dieses Programmes ist auf die Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere der Schiffahrt und der Grundwasserbewirtschaftsmaßnahmen, Bedacht zu nehmen. Die Bewilligung zum Teilstau und zum Vollstau ist bei der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage aller notwendigen Nachweise und Unterlagen, insbesondere der Betriebsordnungen, rechtzeitig zu beantragen."

Unter B/I/33 finden sich folgende Vorschreibungen für das Detailprojekt "Sohlsicherung im Unterwasser":

"a) Erhebung der Sohleintiefung bis Stauerrichtung in der gesamten freifließenden Donau vom Unterwasser Greifenstein bis zur Staatsgrenze auf zwei Arten: Direkt durch eine Sohlvermessung und indirekt durch Messung und Vergleich der Niederwasserstände an möglichst vielen Pegelstellen. Jede einzelne Sohlmessung hat möglichst rasch zu erfolgen, um der Aufnahme einen eindeutigen Stichtag zuordnen zu können. Das Meßprogramm ist so rasch wie möglich zu beginnen; die Meßintervalle betragen 1 Jahr und zusätzlich nach jedem Hochwasser über HSQ 56. Die Festlegung von Anzahl und Ort der Pegelstellen und von Maßnahmen zur Steigerung der Meßgenauigkeit hat im Einvernehmen mit dem Hydrographischen Zentralbüro der Wassserstraßendirektion und den wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu erfolgen. (Auf Grund dieser Messungen kann die zur Kompensation erforderliche Zugabemenge wesentlich genauer als derzeit festgelegt werden). Da bis zur Stauerrichtung der gesamte Abflußbereich vom Trocken- bis zum Feuchtjahr vermutlich nicht erhoben werden kann, ist auf rechnerischem Weg die Zuordnung Jahreswasserfracht - Jahresgeschiebefracht für die Extrembereiche festzulegen;

b) in der Unterwasserstrecke ist auf einer Länge von 11 km von der Kraftwerksachse stromabwärts (Schönauer Schlitz) die Bestandsohle (als Bestand gilt die letzte Aufnahme vor Stauerrichtung, wobei durch vergleichende Betrachtung aller Meßdaten Meßfehler nach Möglichkeit auszuschalten sind) auf Kraftwerksdauer zu sichern, d.h. störende Anlandungen sind zu beseitigen und Eintiefungen, die über 10 cm im Mittel eines Gerinneabschnittes von 1 km oder örtlich über 40 cm hinausgehen, sind durch Schüttungen auszugleichen ("Erhaltungsstrecke");

c) das Geschiebe ist primär an jenen Stellen in der Erhaltungsstrecke einzubringen, wo eine erhöhte Schleppkraft für den Weitertransport zur Verfügung steht (z.B. Großbeckenabströmbereich, Turbinenauslauf, Kolke); stellt sich heraus, daß das zugegebene Material nicht zur Gänze weitertransportiert wird, ist - maschinell künstlich - eine gleichmäßigere Verteilung in der Unterwasserstrecke - auch außerhalb der Erhaltungsstrecke - vorzusehen. Treten trotz Zugabe der Kompensationsmenge in der Erhaltungsstrecke Eintiefungen auf, sind diese aufzufüllen. Die Zugabe ist jedenfalls bis zu möglichst großen Abflüssen vorzusehen;

d) es ist ein Gutachten einer Modellversuchsanstalt (z.B. Bundesanstalt für Wasserbauversuche) einzuholen, ob die Überprüfung bzw. die Optimierung der Geschiebezugabe im Modell realisierbar ist; bei positiver Aussage ist dieser Modellversuch durchzuführen;

e) die bestehenden bzw. knapp vor dem Durchschlag stehenden Kolke (Grenze 1 m Quartärüberdeckung) in der freien Fließstrecke unterhalb des Kraftwerkes Freudenau sind entsprechend dem eingereichten Modellversuch

- Unterwassersicherung, Prof. S - abzupflastern. Bei der Sanierung von Kolken bzw. bei einer Sohlbefestigung sind die Auswirkungen allenfalls verringerter Geschiebeanreicherung auf die niederösterreichische Donaustrecke zu prüfen und im Detailprojekt darzustellen;

f) Kontrolle der Wirksamkeit der Geschiebezugabe in der Erhaltungsstrecke und die Festlegung von allfälligen zusätzlichen Dotierungen in der freien Fließstrecke durch Sohlaufnahmen und Wasserspiegelmessungen vom Kraftwerk bis zur Staatsgrenze auf Konsensdauer;

g) zu verwenden ist hygienisch und chemisch einwandfreies Material mit etwa der gleichen Sieblinie und Kornform (Rundkies), wie sie das natürliche Sohlmaterial aufweist;

h) es ist dezidiert anzugeben, wann und aus welchen Entnahmeorten das Zugabematerial im Detail entnommen wird;

i) die Zwischenlagerung des Zugabegeschiebes ist zwar nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorzusehen, die erforderliche Kapazität ist jedoch im Detailprojekt abzuschätzen, dementsprechende Reserveflächen sind vorzusehen (grundsätzlich ist der Kies soweit wie möglich ohne Zwischenlagerung zu verklappen)."

Unter B/IV finden sich allgemeine Vorschreibungen für die Fischerei, unter B/V Beweissicherungsmaßnahmen.

1.4. In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant - aus, im Verfahren nach § 111a WRG 1959 habe die Wasserrechtsbehörde nur zu prüfen, ob das Vorhaben dem Grunde nach genehmigt werden könne und welche Angelegenheiten der Einreichung einer Detailunterlage bedüften. Mit der Grundsatzgenehmigung allein dürfe noch nicht mit dem Bau begonnen werden, da im vorliegenden Fall noch alle Maßnahmen einer Detailbehandlung bedürften. Was die Zwangsrechte anlange, sei im Grundsatzgenehmigungsverfahren nur auszusprechen, ob überhaupt Zwangsrechte zulässig seien. Für eine solche Aussage sei eine Prüfung erforderlich, ob das Interesse am Bau des Kraftwerkes Freudenau die Nachteile für allenfalls Betroffene überwiege. In dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Verfahren sei das bei weitem überwiegende Interesse am Bau des Kraftwerkes sehr deutlich zum Ausdruck gekommen (Energiegewinn, Verbesserungen für die Schiffahrt, Sohlstabilisierung im Stauraum, Möglichkeiten der Grundwasserbewirtschaftung, dadurch Erhaltung von Auwald etc). Die demgegenüber zu berücksichtigenden Nachteile für Einzelne stünden dazu in keinem Verhältnis; die geltend gemachten Nachteile für öffentliche Interessen in der Unterwasserstrecke könnten durch die vorgesehenen Maßnahmen dem Grunde nach ausgeschaltet werden; über die Art der Durchführung und die erforderliche Menge der Geschiebezugabe werde im Detailprojekt zu entscheiden sein. Die Wasserrechtsbehörde habe daher die grundsätzliche Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten auszusprechen gehabt.

Die Grundwassersituation im Unterwasser des geplanten Kraftwerks werde durch die Spiegellage der Donau, jene der Augewässer und jene der Zubringer durch die örtliche Grundwasserneubildung bestimmt. Untersuchungen von K. aus den Jahren 1984 und 1987 zufolge tiefe sich die Sohle der Donau im Mittel zwischen 2 und 3 cm pro Jahr ein, wobei ein wesentlicher Anteil der Sohleintiefung auf den Ausbau der Donau und ihrer Zuflüsse zurückgehe. Mit dem Bau jedes weiteren Kraftwerkes an der Donau bzw. an einem ihrer Zubringer werde die Eintiefungstendenz im Unterwasserbereich der letzten Kraftwerksstufe weiter fortgesetzt und verstärkt (geschätzte zusätzliche Eintiefung durch das Kraftwerk Freudenau ca. 0,5 cm pro Jahr).

Parallel mit der Eintiefung der Sohle trete eine Absenkung des Grundwasserspiegels ein, die zwar mit zunehmender Entfernung von der Donau geringer werde, im angrenzenden Uferbereich jedoch, langfristig betrachtet, zu bedeutenden Veränderungen im Grundwasserhaushalt führen würde. Den Folgen eines verringerten Geschiebetransportes unterhalb einer Kraftwerksstufe sei bei den Kraftwerksbauten an der Donau bisher wenig bis keine Bedeutung beigemessen worden. Dies deshalb, weil davon ausgegangen werden konnte, daß die damit zusammenhängenden Probleme durch den Ausbau einer geschlossenen Kraftwerkskette gelöst werden könnten.

Das Kraftwerk Freudenau stelle insofern ein Abgehen von diesem Konzept dar, als keine definitiven Vorstellungen über das weitere Vorgehen an der Donau östlich von Wien bestünden. Im Falle der Errichtung weiterer Kraftwerke könne davon ausgegangen werden, daß zumindest das Problem der Sohleintiefung ohne zusätzlichen Aufwand gelöst werden könne. Solle aber die freie Fließstrecke erhalten bleiben, so seien flußbauliche Maßnahmen zu setzen, um eine dauernde Stabilisierung der Sohle und damit des Grundwassers herbeizuführen. Bei Realisierung dieser Variante werde davon auszugehen sein, daß die bisher ausschließlich jeweils projektsbezogene Betrachtungsweise durch eine das Flußgebiet als Ganzes einbeziehende Betrachtungsweise ersetzt werden müsse.

In den Einreichunterlagen der MP seien zwar Maßnahmen zur Sohlsicherung vorgesehen; da diese aber nicht ausreichten, müsse ein Detailprojekt zur Sohlsicherung nachgereicht werden.

Zielsetzung des Detailprojektes müsse sein, Auswirkungen auf die Unterlieger auf ein vernachlässigbares Maß (im Rahmen der Meßgenauigkeit auf 0) zu reduzieren bzw. volle Kompensation für den Geschieberückhalt zu leisten. Durch die Festlegung einer sehr langen Erhaltungsstrecke im Kraftwerksunterwasser könne das Eintiefungsproblem wesentlich entschärft werden, da die stärksten zusätzlichen Eintiefungen auf den ersten Kilometern auftreten würden und allfällige Anlandungen zufolge einer am falschen Ort eingebrachten Dotierung vom Konsenswerber beseitigt werden müßten. Das Ziel der vollen Kompensation des Geschieberückhaltes werde dann erreicht, wenn am unteren Ende der Erhaltungsstrecke dieselbe Geschiebefracht transportiert werde wie zuvor ohne Kraftwerk. An diese Vorgabe hätten sich alle Maßnahmen in der Erhaltungsstrecke und allenfalls erforderliche Maßnahmen weiter unterhalb zu orientieren. Die entsprechenden Auflagen für die Detailprojektierung seien im Abschnitt I des Genehmigungsbescheides detailliert vorgeschrieben worden. Die Begrenzung der Erhaltungsstrecke (= Zugabestecke) ergebe sich aus den Forderungen: Schutz besonders sensibler Gebiete und ausreichende Länge der Zugabestrecke, damit der zugegebene Kies auch sicher abtransportiert werde. Im Vergleich zu der Erosionsstrecke oberhalb Wiens von 15 bis 20 km seien die vorgesehenen 11 km nicht extrem groß gewählt. Eine Begrenzung zum momentanen Zeitpunkt - von der MP seien keinerlei Überlegungen angestellt bzw. Untersuchungen vorgelegt worden, wie die Zugaben zeitlich und örtlich gestaffelt erfolgen sollten und ob der Abtransport gesichert sei - werde strikt abgelehnt, eine allfällige Verkürzung auf Grund der Erfahrungen der nächsten Jahrzehnte sei denkbar. Die Festlegung der Erhaltungsstrecke sei nach den Kriterien erfolgt, daß sensible Gebiete wie die Wiener Häfen und das Grundwasserwerk Lobau besonders geschützt werden müßten, der Zugaberaum ausreichend groß gewählt werde, damit das dotierte Geschiebe auch wirklich abtransportiert werde und daß die stärkste Eintiefung durch das Kraftwerk (ohne Kompensationsmaßnahmen) auf den ersten Kilometern unterstrom des Kraftwerks erfolgen würde.

Die Verlagerung der durch das Kraftwerk notwendigen Kompensationsmaßnahmen auf ein noch zu erstellendes Detailprojekt sei aus wasserbautechnischer Sicht zulässig, weil

-

die grundsätzlich möglichen Maßnahmen zur Verhinderung der auf Dauer unzulässigen Eintiefungen in der freien Fließstrecke unterhalb des jeweils letzten Kraftwerkes durch die gewählten Maßnahmen nicht erschwert oder gar unmöglich gemacht würden. Neben der Geschiebezugabe sei eine Sohlsicherung auch durch eine weitere Stauhaltung oder die Abpflasterung der Stromsohle möglich;

-

durch die Errichtung des KW Freudenau werde die Sohleintiefung im künftigen Stauraum endgültig verhindert. In Anbetracht der zahlreichen Bauwerke (Brücken und Uferbefestigungen) im Stadtgebiet und der bereits jetzt sehr geringen Quartärüberdeckung - stellenweise weniger als 1 m - sei die Gefährdung im künftigen Stauraum höher einzuschätzen als die der Gebiete stromab des Kraftwerkes. Zusätzlich werde in der Erhaltungsstrecke die Sohle konstant gehalten, was gegenüber dem Ist-Zustand eine deutliche Verbesserung darstelle;

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durch die vorgesehenen Maßnahmen des Detailprojektes würden die negativen Auswirkungen auf die Unterwasserstrecke im Rahmen der Genauigkeit bei der Bestimmung des bisherigen Geschiebeaustrags zur Gänze verhindert. In den Flußabschnitten unterhalb der Erhaltungsstrecke überwiege jedenfalls die natürliche Eintiefung (ohne Kraftwerk Freudenau) die zusätzliche Eintiefung zufolge des Kraftwerkes (inklusive bestmögliche Kompensation), die theoretisch gleich null sei, bei weitem. In diesen Bereichen sei mit oder ohne Kraftwerk im Laufe der nächsten Jahrzehnte eine endgültige Sicherung der Sohle erforderlich;

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jene Bereiche, wo Sohldurchschläge unkalkulkierbare und unvorhersehbare Änderungen der Stromsohle verursachen könnten und die Freilegung des feinen Tertiärmaterials eine spätere endgültige Sanierung z.B. durch Sohlabpflasterung oder Stauhaltung erschweren würde, würden projektsgemäß abgepflastert;

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das erforderliche Zugabegeschiebe in der vorläufig geschätzten Größenordnung von 100.000 bis 200.000 m3/Jahr sei auf Konsensdauer nicht aus den Stauräumen der MP zu entnehmen. Im Projekt sei nicht angegeben worden, in welchen Stauräumen welche Mengen an geeignetem Material vorhanden seien. Laut Aussagen von Vertretern der MP in der Verhandlung seien in den Stauräumen Altenwörth und Greifenstein einige Millionen m3 Geschiebe zu gewinnen. Eine Entlastung bringe die Verwendung von stromab in Furten gebaggerten Geschiebes und der natürliche Nachschub in Stauräumen. Der weitere Fehlbedarf sei durch einen Zukauf von Schotter abzudecken. Es bestehe kein Zweifel, daß diese Kubaturen ohne größere Schwierigkeiten zu beschaffen seien, betrügen sie doch nur wenige Prozent des jährlichen in Österreich gewonnenen Schotters (Größenordnung der Schottergewinnung: mehrere Millionen m3). Diesbezügliche Überlegungen, die über ein oder zwei Jahrzehnte hinausgingen, seien aus wasserbautechnischer Sicht aber rein theoretischer Natur, da eine fortlaufende Sohleintiefung der frei fließenden Donau unterhalb der Erhaltungsstrecke im bisherigen Ausmaß von 2 bis 3 cm/pro Jahr sicher nicht über mehrere Jahrzehnte toleriert werden könne und für eine endgültige Sohlsicherung andere Maßnahmen - Stauhaltung oder Abpflasterung mit auch bei Hochwasserstand festem Material - vorzuziehen seien.

Ein Vergleich von Stauerrichtung und Abpflasterung könne in diesem Verfahren aus formalen Gründen nicht erfolgen und es lägen diesbezüglich auch keine ausreichend ausgearbeiten Projekte vor. Es sei dringend erforderlich, die Sohlsicherung in der verbleibenden freien Fließstrecke z.B. im Zuge eines Rahmenplanes endgültig zu klären.

Die behauptete Sohleintiefung von 0,75 m nach 15 Jahren sei wesentlich zu hoch; vielmehr betrage sie nach sachverständiger Schätzung 1 cm pro Jahr. Zwar seien die derzeit von der MP eingereichten Kompensationsmaßnahmen unzureichend; im Detailprojekt "Sohlsicherung" würden aber entsprechende Maßnahmen vorgeschrieben werden. Weiters sei mit mengenmäßig bedeutsamen Feinsedimenten im Stauraum Wien nicht zu rechnen, die nach den Kriterien Hochwassersicherheit, Schiffahrt und Grundwasserbewirtschaftung erforderlichen Sedimenträumungen seien im wasserbautechnischen Gutachten präzise beschrieben.

Die Vorschreibung eines Naturversuches zur Überprüfung der Sohlabpflasterung werde negativ beurteilt, da diese Sicherung nicht Gegenstand des eingereichten Projektes inklusive aller Auflagen sei und aus technischer Sicht zunächst ein generelles Projekt zur Festlegung der baulichen Maßnahmen am Strombett (Schaffung einer Niederwasserrinne) erforderlich sei. Derzeit könne lediglich die Standfestigkeit der Sohlabpflasterung nachgewiesen werden und gerade diese Frage erscheine nicht problematisch, während andere Fragen kritisch seien.

Die Vorschreibung eines dreidimensionalen Modellversuches zur Optimierung der Geschiebedotation erfolge, wenn nach Aussage des dafür zuständigen Experten wesentliche Erkenntnisse aus diesem Versuch gewonnen werden könnten. Die weiteren Fragestellungen wie Grobkornzugabe, Öffnung von Seitenarmen und Einbau von Inseln in den Strom würden nicht Bestandteil dieses Versuches sein, da keine Verbindung zum eingereichten Projekt bestehe.

Für das eingereichte Kraftwerksprojekt werde die Wehrbetriebsordnung für die Stauerrichtung zu erstellen sein. Die geforderte Änderung sei daher irrelevant. Fachlich sei noch festzustellen, daß die Wehrbetriebsordnung sich im wesentlichen daran zu orientieren habe, daß das Abflußregime nicht verändert werde (kein Schwellbetrieb) und insbesondere die Hochwassergefahr nicht verschärft werde. Die Räumung der Stauräume von Feinsedimenten durch ein vorgezogenes Öffnen der Wehrverschlüsse werde skeptisch beurteilt, da die Spülwirkung relativ gering sei und ein wirksames Absinken der Schwebstoffkonzentration im Wellenscheitel nicht erwartet werden könne. Im Stauraum des Kraftwerkes Freudenau sei diese Frage von geringer Bedeutung, da mit beträchtlichen Feinsedimenten nicht zu rechnen sei; die Fließgeschwindigkeit im Stauraum sei zu groß zur Ablagerung von Schluff und feinerem Material. Eine allfällige Schwebstoffbelastung im Unterwasser des Kraftwerkes resultiere somit außer den natürlichen Anteilen nahezu zur Gänze aus den Ausspülungen aus den Oberliegerstauräumen, insbesondere dem Stauraum Aschach.

Die Vermeidung jeglicher qualitativer oder quantitativer Veränderung der Fischfauna sei nicht möglich. Die (zum Schutz der Fischerei) erforderlichen Maßnahmen würden im Detailprojekt unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des amtlichen Fischereisachverständigen darzustellen sein.

Die Änderung der Wehrbetriebsordnung anderer Kraftwerke sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Die beschwerdeführenden Parteien haben auf die Gegenschriften repliziert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, weder im angefochtenen Bescheid noch in der Verhandlungsschrift über die wasserrechtliche Verhandlung (VS) fänden sich Ausführungen darüber, wie die belangte Behörde die Begriffe "Grundsatzgenehmigung" und "Detailgenehmigung" verstehe. Ohne die Aussagen anderer Stellen - insbesondere von Sachverständigen - und die darin verwendeten Begriffe wie z.B. "generelle Zulässigkeit", "grundsätzlich zulässig", "zusätzliche Detailprojekte" u.a. auf ihre Übereinstimmung mit den im § 111a WRG verwendeten Rechtsbegriffen zu überprüfen, habe die belangte Behörde diese einfach gleichgesetzt. Ein Subsumtionsvorgang, wie er bei der Beantwortung einer Rechtsfrage durch die Behörde notwendig sei, könne bezüglich dieses Problems im gesamten Verfahren nicht gefunden werden. Die Vornahme einer Interpretation dieser Rechtsbegriffe liege nicht im Aufgabenbereich eines Sachverständigen. Durch das Gleichsetzen des juristischen Begriffes "grundsätzliche Zulässigkeit" des § 111a WRG 1959 mit dem gleichlautenden technischen Begriff der Amtssachverständigen würden die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Absprechen über grundsätzliche Einwendungen im Verfahren nach § 111a WRG 1959 in Verbindung mit § 107 leg. cit. verletzt.

2.2. Nach § 111a Abs. 1 WRG 1959 ist bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muß jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat hierüber eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 107) durchzuführen und durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.

Als grundsätzlich zulässig im Sinne des § 111a Abs. 1 WRG 1959 ist ein Vorhaben dann anzusehen, wenn ihm weder öffentliche Interessen entgegenstehen, die eine Versagung rechtfertigen, noch durch das Vorhaben bestehende Rechte verletzt werden oder aber diese bestehenden Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können. Die Grundsatzgenehmigung nach § 111a WRG 1959 unterscheidet sich diesbezüglich nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 111 leg. cit., gelten doch auch für die Grundsatzgenehmigung die Prinzipien des § 12 Abs. 1 WRG 1959, wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt nicht davon ab, ob die belangte Behörde darin eine Begriffsbestimmung (nähere Erörterung) des Begriffes der "grundsätzlichen Zulässigkeit" gegeben hat, sondern davon, ob der angefochtene Bescheid inhaltlich zu Recht von der grundsätzlichen Zulässigkeit im oben angeführten Sinn ausgeht und ob daher die Grundsatzgenehmigung zu Recht erteilt wurde. Dabei könnte im Rahmen der Prüfung der Beschwerde nur eine solche Fehlbeurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu einer Aufhebung des Bescheides führen, die subjektive Rechte der beschwerdeführenden Parteien berührt.

Da weder ein Unterbleiben eine

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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