Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Text
Betrifft: Vorhaben betreffend Geländeaufschüttungen, Überdachung der Kollerschlägler Landesstraße und Schaffung einer mulifunktionalen Asphaltfläche von 500m mal 20 m in der Gemeinde Nebelberg; Feststellung nach dem UVP-G 2000; hier:
Berufung des Oö Umweltanwaltes
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Michaela Slama als Vorsitzende, Dr. Philipp Bauer als Berichter und Dr. Wolfgang Catharin als weiteres Mitglied über die Berufung des Oö. Umweltanwaltes gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5.11.2010, Zl. UR-2010-21821/16-Dr/Sch, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben der Firma Oberaigner Ges.m.b.H. betreffend Geländeaufschüttungen, Überdachung der Kollerschlägler Landesstraße und Schaffung einer mulifunktionalen Asphaltfläche von 500 m mal 20 m zur Erprobung von Fahrzeugen auf den Grundstücken Nr. 1059/2, 1081/1, 1082/1 und 1088, alle KG 47315 Nebelberg, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) nicht durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
* § 3 Abs. 1 iZm Anhang 1 Z 14 Spalte 1 lit. a, § 3 Abs. 7 und § 40 Abs. 1 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idgF;* Paragraph 3, Absatz eins, iZm Anhang 1 Ziffer 14, Spalte 1 Litera a,, Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, idgF;
* § 66 und § 67d AVG;* Paragraph 66 und Paragraph 67 d, AVG;
* §§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 14/2005;* Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,;
* §§ 9, 58, 68 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, idgF.* Paragraphen 9, 58, 68, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, idgF.
Begründung:
1. Verfahren in erster Instanz:
1.1. Die Firma Oberaigner GmbH, Stadtplatz 11, 4150 Rohrbach, plant auf den Grundstücken Nr. 1059/2, 1081/1, 1082/1 und 1088, je KG 47315 Nebelberg, eine Geländeaufschüttung über 1,5 m Höhe im Ausmaß von ca. 50.000 m3 auf einer Grundfläche von ca. 11.000 m2. Der aufgeschüttete Bereich wird mit einer Überdachung der Kollerschlägler Landesstraße auf eine Länge von 60 m verbunden. Im Bereich der aufgeschütteten Fläche soll eine Oberflächenbefestigung im Ausmaß von 2.200 m2 mit einer Breite von 20 m ausgeführt werden. Ziel ist – mit den Worten der Projektwerberin - die Schaffung einer zusammenhängenden multifunktionalen Asphaltfläche zur Erprobung von Fahrzeugen.
Dazu hat die Projektwerberin sowohl bei der Gemeinde Nebelberg als auch bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Behördenverfahren eingeleitet:
1.2. Bei der Gemeinde Nebelberg hat die Projektwerberin am 7.5.2010 eine Bauanzeige u.a. zur Errichtung einer multifunktionalen Asphaltstrecke am gewidmeten Betriebsbaugebiet eingereicht. Diese Asphaltstrecke soll nach Darstellung der Gemeinde genau an gleicher Stelle und etwa in gleicher Dimension errichtet werden, wo und wie die Projektwerberin in einer früheren Vorentwurfsplanung vom Jänner 2009 eine Fluglandebahn vorgesehen hatte. Offenbar deshalb hat die Gemeinde am 17.5.2010 die Projektwerberin aufgefordert, den Verwendungszweck der Asphaltfläche genau zu beschreiben. Die Projektwerberin antwortete, dass die asphaltierte Fläche dem Befahren und Abstellen von Fahrzeugen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit der Firma Wilhelm Oberaigner GmbH diene.
Der Gemeinde Nebelberg war diese lapidare Stellungnahme nicht ausreichend, weshalb sie mit Auftrag vom 8.6.2010 eine weitere ergänzende Stellungnahme einforderte. In einer weiteren Projektsergänzung definierte die Projektwerberin die geplante Asphaltfläche dahingehend, dass diese lediglich zum Abstellen von An- und Auslieferungsfahrzeugen und Transportern, die im bestehenden Betrieb umgebaut beziehungsweise umgerüstet werden, verwendet werden wird; es stelle diese zwischenzeitliche Lagerung daher keine bewilligungspflichtige Maßnahme dar, die eine Gefahr für die Umwelt oder eine erhebliche Belästigung von Menschen herbeiführen würde. Dazu wurde auch ein Plan über die Aufstellung der Fahrzeuge mit Ablieferungsbereich beigelegt. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, weil der Amtssachverständige der Projektwerberin vorgeschlagen hat das Bauverfahren in zwei Teile zu trennen, nämlich eines, das die Geländeveränderungen und ein zweites, welches die Errichtung der asphaltierten Fläche betreffe.
Offenbar als Reaktion darauf hat die Projektwerberin am 22.6.2010 eine neue Bauanzeige eingebracht, die nur die Geländeveränderungen zum Gegenstand hat. Mit Bescheid vom 14.7.2010 teilte die Gemeinde Nebelberg der Projektwerberin mit, dass eine Untersagung des geplanten Vorhabens nicht beabsichtigt sei; mit der Bauausführung dürfe daher schon jetzt begonnen werden. Allerdings werde durch die gegenständliche baupolizeiliche Bewilligung allfälligen weiteren notwendigen Bewilligungen nicht vorgegriffen; insbesondere werde über die Zustimmung gem. § 18 Oö StraßenG 1991 zur Geländeabgrabung im Bereich des Güterweges Spielberg bzw. der Gemeindestraße Hochholz noch eine gesonderte Mitteilung ergehen.Offenbar als Reaktion darauf hat die Projektwerberin am 22.6.2010 eine neue Bauanzeige eingebracht, die nur die Geländeveränderungen zum Gegenstand hat. Mit Bescheid vom 14.7.2010 teilte die Gemeinde Nebelberg der Projektwerberin mit, dass eine Untersagung des geplanten Vorhabens nicht beabsichtigt sei; mit der Bauausführung dürfe daher schon jetzt begonnen werden. Allerdings werde durch die gegenständliche baupolizeiliche Bewilligung allfälligen weiteren notwendigen Bewilligungen nicht vorgegriffen; insbesondere werde über die Zustimmung gem. Paragraph 18, Oö StraßenG 1991 zur Geländeabgrabung im Bereich des Güterweges Spielberg bzw. der Gemeindestraße Hochholz noch eine gesonderte Mitteilung ergehen.
Am gleichen Tag stellte die Projektwerberin auch noch den Antrag um Zustimmung nach dem Oö. StraßenG 1991. Auch dazu erging bereits am 16.7.2010 die Mitteilung, dass die Gemeinde Nebelberg unter Einhaltung bestimmter Bedingungen dem geplanten Bauvorhaben zustimme.
Zusammenfassend ist damit das Vorhaben der Projektwerberin, was die Geländeveränderungen auf dem Betriebsbaugebiet betrifft, bewilligt. Noch keine Entscheidung liegt über das Ansuchen auf Asphaltierung vor.
1.3. Die geplante Asphaltstrecke mit einer Breite von 20 m und einer Länge von 500 m liegt nicht nur auf dem Betriebsbaugebiet der Projektwerberin, sondern geht über dieses hinaus, wozu eine Gemeindestraße überbrückt und Liegenschaften von Anrainern jenseits der Gemeindestraße in Anspruch genommen werden müssen. Da durch die Veränderung der Abflussverhältnisse in den Wasserhaushalt eingegriffen wird, kam es bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu einem Wasserrechtsverfahren. Da die Geländeaufschüttungen zudem auch den 50-m-Uferschutzbereich des Kollerschlägler Baches betreffen, hat die Projektwerberin bei der BH Rohrbach auch um eine naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht.
1.4. Insbesondere durch dieses Naturschutzverfahren ist der Oö Umweltanwalt auf dieses Projekt aufmerksam geworden und stellte am 7.6.2010 den Antrag, gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festzustellen, dass es sich bei dem geplanten Projekt um ein Vorhaben gem. Z 14a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (die Errichtung eines Flugplatzes) handle, eventuell um eine Anlage nach Z 70 (Anlagen für den Bau und die Instandhaltung von Flugzeugen). Dies ergebe sich schon daraus, dass die Projektwerberin bereits im Februar 2009 beim Oö. Umweltanwalt vorgesprochen und dabei dargelegt hatte, dass sie ihren Betrieb dahingehend erweitern wolle, dass sie in Hinkunft (neben den bisher produzierten Teilen für die Autoindustrie) auch Teile von Flugzeugmotoren beziehungsweise Getriebe für Kleinflugzeuge herstellen wolle. Dafür wären die Errichtung und der Betrieb einer Gras- und Landebahn beziehungsweise eines Flugplatzes zur An- und Ablieferung vorgesehen. Gleichzeitig wäre jedoch dieses Vorhaben dahin eingeschränkt, dass kein allgemeiner Flugplatzbetrieb stattfinden, sondern die Anlage primär dem betrieblichen Zweck dienen solle. Schon damals habe die Oö. Umweltanwaltschaft die Projektwerberin darauf hingewiesen, dass für ein solches Projekt eine Prüfung der UVP-Bewilligungspflicht erforderlich und zweckmäßig erscheine. Die nunmehr eingereichten Unterlagen würden zwar nicht explizit festhalten, dass eine Start- und Landebahn für Flugzeuge errichtet werden solle. Aufgrund des früheren Gespräches und auf Basis der eingereichten Unterlagen sei jedoch eindeutig abzuleiten, dass die ursprünglich vorgesehene Start- und Landebahn für Kleinflugzeuge nunmehr geschaffen werden solle.1.4. Insbesondere durch dieses Naturschutzverfahren ist der Oö Umweltanwalt auf dieses Projekt aufmerksam geworden und stellte am 7.6.2010 den Antrag, gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festzustellen, dass es sich bei dem geplanten Projekt um ein Vorhaben gem. Ziffer 14 a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (die Errichtung eines Flugplatzes) handle, eventuell um eine Anlage nach Ziffer 70, (Anlagen für den Bau und die Instandhaltung von Flugzeugen). Dies ergebe sich schon daraus, dass die Projektwerberin bereits im Februar 2009 beim Oö. Umweltanwalt vorgesprochen und dabei dargelegt hatte, dass sie ihren Betrieb dahingehend erweitern wolle, dass sie in Hinkunft (neben den bisher produzierten Teilen für die Autoindustrie) auch Teile von Flugzeugmotoren beziehungsweise Getriebe für Kleinflugzeuge herstellen wolle. Dafür wären die Errichtung und der Betrieb einer Gras- und Landebahn beziehungsweise eines Flugplatzes zur An- und Ablieferung vorgesehen. Gleichzeitig wäre jedoch dieses Vorhaben dahin eingeschränkt, dass kein allgemeiner Flugplatzbetrieb stattfinden, sondern die Anlage primär dem betrieblichen Zweck dienen solle. Schon damals habe die Oö. Umweltanwaltschaft die Projektwerberin darauf hingewiesen, dass für ein solches Projekt eine Prüfung der UVP-Bewilligungspflicht erforderlich und zweckmäßig erscheine. Die nunmehr eingereichten Unterlagen würden zwar nicht explizit festhalten, dass eine Start- und Landebahn für Flugzeuge errichtet werden solle. Aufgrund des früheren Gespräches und auf Basis der eingereichten Unterlagen sei jedoch eindeutig abzuleiten, dass die ursprünglich vorgesehene Start- und Landebahn für Kleinflugzeuge nunmehr geschaffen werden solle.
1.5. Die UVP-Behörde hat am 15.6.2010 die Projektwerberin zu einer Konkretisierung ihres bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebrachten Antrages betreffend die Geländeaufschüttung in die Richtung aufgefordert, ob dadurch der Neubau eines Flugplatzes geplant sei. Erst nach einer Urgenz gab die Projektwerberin der UVP-Behörde bekannt, dass die beantragte Geländeaufschüttung nicht als Flugplatz diene und aus diesem Grund auch kein derartiges Ansuchen gestellt worden sei; es sei der Projektwerberin aufgrund der Vorgespräche mit der Umweltanwaltschaft nämlich der Verfahrensweg für ein eventuelles betriebliches Start- und Landefeld sehr wohl bekannt und bei Bedarf würde sie die jeweils erforderlichen behördlichen Schritte einleiten.
Nach weiteren Erkundigungen, über die Aktenvermerke angelegt wurden, forderte die UVP-Behörde am 29.9.2010 die Projektwerberin, die Standortgemeinde, die mitbeteiligten Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zum Parteiengehör auf. Dem legte sie folgenden ermittelten Sachverhalt zugrunde:
„Die Firma Oberaigner GmbH plant nach den derzeit vorliegenden Projektsunterlagen Geländeaufschüttungen im Ausmaß von ca. 50.000 m³ auf einer Grundfläche von ca. 11.000 m². Im Bereich der aufgeschütteten Fläche ist eine Oberflächenbefestigung (Asphaltierung) im Ausmaß von 2.200 m² mit einer Breite von 20 m und einer Gesamtlänge von rund 520 m geplant. Für dieses Vorhaben sind bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ein wasserrechtliches und ein naturschutzrechtliches Verfahren eingeleitet worden. Weitere Verfahren, die auf eine Änderung der Produktion schließen lassen, sind nicht anhängig, auch liegen dafür der Behörde keine Unterlagen vor. Nach dem Willen des Projektwerbers soll an der Produktion derzeit keine tatbestandsrelevante Änderung vorgenommen werden.
Die geplante befestigte Fläche soll als multifunktionale Asphaltfläche zur Erprobung von Fahrzeugen und entsprechend der Stellungnahme des Projektwerbers ausdrücklich nicht als Flugplatz verwendet werden.“
1.6. Die Projektwerberin hat keine weitere Stellungnahme abgegeben.
1.7. Der Oö. Umweltanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 8.10.2010 den Antrag auf Durchführung des Feststellungsverfahrens aufrecht erhalten und insbesondere darauf hingewiesen, dass aufgrund des Schriftverkehrs zwischen der Projektwerberin und einem Grundanrainer eindeutige Indizien zur Errichtung eines Flugfeldes vorlägen. Und sie verwies auch darauf, dass die Projektwerberin im September 2009 bei der Besprechung in der Umweltanwaltschaft ebenfalls eindeutig von der Errichtung eines Flugfeldes gesprochen habe. Die multifunktionale Asphaltfläche zur Erprobung von Fahrzeugen hätte wohl auch einzig und allein auf dem schon bereits gewidmeten Betriebsbaugebiet errichtet werden können.
1.8. Die Standortgemeinde wies in ihrer Stellungnahme insbesondere darauf hin, dass für die Errichtung einer 520 m langen und 20 m breiten Asphaltstrecke noch weitere behördliche Bewilligungen erforderlich seien, zumal diese versiegelte Bodenfläche teils im Grünland errichtet werden solle, wofür derzeit keine Flächenwidmung vorliege.
1.9. Mit Bescheid vom 5.11.2010 hat die UVP-Behörde festgestellt, dass für das Vorhaben der Projektwerberin für eine Geländeaufschüttung über 1,5 m Höhe im Ausmaß von ca. 50.000 m³ auf einer Grundfläche von ca. 11.000 m² und Überdachung der Kollerschlägler Landesstraße auf einer Länge von 60 m mit einer Oberflächenbefestigung im Ausmaß von 2.200 m² mit einer Breite von 20 m zur Schaffung einer zusammenhängenden multifunktionalen Asphaltfläche zur Erprobung von Fahrzeugen auf den Grundstücken Nr. 1059/2, 1081/1, 1082/1 und 1088, je KG 47315 Nebelberg, nach Maßgabe der dem Feststellungsantrag beiliegenden und von der Behörde eingeholten Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Unter Zugrundelegung des schon oben wiedergegebenen Sachverhaltes führte die UVP-Behörde rechtlich wie folgt aus:
Die Behörde habe bei der Feststellung der UVP-Pflicht vom beantragten Vorhaben bzw. vom Willen des Projektwerbers auszugehen. Aufgrund der Projektsunterlagen und des Willens des Projektwerbers könne aber nicht von der geplanten Errichtung eines Flugplatzes ausgegangen werden. Dies könne dem Projektwerber auch nicht unterstellt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Prüfung der Behörde für das durch vorgelegte Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen. Durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten seien von der Behörde nicht zu beurteilen (VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218; ähnlich VwGH 20.12.2005, 2004/05/0317). Jede relevante Änderung des Projektes würde einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung unterzogen werden müssen. Weitere Verfahren, die auf eine Änderung der Produktion schließen ließen, seien nicht anhängig, auch würden dafür der Behörde keine Unterlagen vorliegen. Nach dem Willen der Projektwerberin solle an der Produktion derzeit keine tatbestandsrelevante Änderung vorgenommen werden. Das geplante Vorhaben erfülle somit weder den Tatbestand der Errichtung oder Änderung einer Anlage für den Bau von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t nach Anhang 1 Z 70 UVP-G 2000 noch den Tatbestand des Neubaus eines Flugplatzes nach Anhang 1 Z 14 UVP-G 2000; weitere Tatbestände des UVP-G 2000 kämen nicht in Betracht.Die Behörde habe bei der Feststellung der UVP-Pflicht vom beantragten Vorhaben bzw. vom Willen des Projektwerbers auszugehen. Aufgrund der Projektsunterlagen und des Willens des Projektwerbers könne aber nicht von der geplanten Errichtung eines Flugplatzes ausgegangen werden. Dies könne dem Projektwerber auch nicht unterstellt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe die Prüfung der Behörde für das durch vorgelegte Projektsunterlagen definierte Projekt zu erfolgen. Durch die Projektsbeschreibung nicht gedeckte Varianten seien von der Behörde nicht zu beurteilen (VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218; ähnlich VwGH 20.12.2005, 2004/05/0317). Jede relevante Änderung des Projektes würde einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung unterzogen werden müssen. Weitere Verfahren, die auf eine Änderung der Produktion schließen ließen, seien nicht anhängig, auch würden dafür der Behörde keine Unterlagen vorliegen. Nach dem Willen der Projektwerberin solle an der Produktion derzeit keine tatbestandsrelevante Änderung vorgenommen werden. Das geplante Vorhaben erfülle somit weder den Tatbestand der Errichtung oder Änderung einer Anlage für den Bau von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t nach Anhang 1 Ziffer 70, UVP-G 2000 noch den Tatbestand des Neubaus eines Flugplatzes nach Anhang 1 Ziffer 14, UVP-G 2000; weitere Tatbestände des UVP-G 2000 kämen nicht in Betracht.
2. Berufungsverfahren:
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Oö. Umweltanwaltes. Der Bescheid sei rechtswidrig, da der UVP-Behörde folgende Projektsumstände bestens bekannt gewesen und im Ermittlungsverfahren völlig außer Acht gelassen worden seien, weshalb die Behörde gegen §§ 45 und 46 AVG verstoßen habe:2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Oö. Umweltanwaltes. Der Bescheid sei rechtswidrig, da der UVP-Behörde folgende Projektsumstände bestens bekannt gewesen und im Ermittlungsverfahren völlig außer Acht gelassen worden seien, weshalb die Behörde gegen Paragraphen 45 und 46 AVG verstoßen habe:
Der Umweltanwalt beantragt, der Umweltsenat möge den angefochtenen Bescheid vom 5.11.2010, GZ: UR-2010-21821/16-Dr/Sch, zugestellt am 9.11.2010, aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen und dazu jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
2.2. Die Projektwerberin hat im Berufungsverfahren wie folgt Stellung genommen: Sie sei ein zertifizierter Automobilhersteller. Ihr Antrag beziehe sich auf eine multifunktionale Asphaltfläche zur Erprobung von Fahrzeugen. Dabei handele es sich keineswegs um eine vage Beschreibung, sondern um eine klare Definition der geplanten Verwendung dieser Asphaltfläche als Testfläche für eine Vielzahl von verschiedenen Erprobungen, die im Entwicklungszyklus eines Automobils notwendig seien. Derzeit müssten diese Erprobungen unter großem finanziellem und personellem Aufwand auswärts auf Teststrecken Dritter durchgeführt werden. Eine eigene Teststrecke sei eine absolute Notwendigkeit für ihr Unternehmen. Unternehmerische Überlegungen und Strategien seien nicht Bestandteil einer Beurteilung durch eine Umweltbehörde. Da sich die Behörden allerdings immer wieder auf die vermeintliche bzw. unterstellte Projektierung eines Flugplatzes bzw. eines Flugbetriebes beziehen würden, stelle die Projektwerberin nochmals deutlich fest, dass das Vorhaben in keiner Weise mit einem solchen Projekt (Flugplatz oder Flugbetrieb) in Zusammenhang stehe. Rein informativ werde darauf verwiesen, dass die Projektwerberin ein neues Produktionswerk im Airpark am Flughafen Rostock-Laage plane und errichte, aus diesem Grund die frühere Planung der Errichtung einer Landebahn in Nebelberg obsolet geworden sei und auch nicht mehr weiter verfolgt werde.
2.3. Die Standortgemeinde hegt in ihrer Stellungnahme Befürchtungen dahingehend, dass hier quasi über die Hintertür eine Fluglandebahn unter dem Vorwand einer multifunktionalen Asphaltsstrecke gebaut werden solle. Die Beantwortung dieser Frage sei von erheblicher Tragweite im Hinblick auf allfällige Auswirkungen auf die Umwelt und Natur, bzw. auf die Lebens- und Wohnqualität der Region. Die Vermutung, dass hier vollendete Tatsachen geschaffen werden sollten, liege daher sehr nahe, vor allem auch aufgrund der früheren Aussagen und Aktivitäten der Projektwerberin, die seit der Zeit der Betriebseinrichtung im Jahr 2002 nie Zweifel daran gelassen habe, eine Fluglandebahn in Nebelberg errichten zu wollen. Dies ergebe sich aus dem bisherigen Schriftverkehr der Projektwerberin mit der Gemeinde. Insbesondere sei auch im Zusammenhang mit diversen Grundankäufen noch im Jahre 2010 vor der Bezirksgrundverkehrskommission Rohrbach von der Projektwerberin angegeben worden, dass die Grundstücke teilweise zu Errichtung der Rollbahn, teilweise als Tauschfläche verwendet werden würden, weil die Projektwerberin beabsichtige, eine Flugzeugwerft und im angrenzenden Bereich einen kleinen Flugplatz zur Erleichterung des Vertriebes der hergestellten Flugzeuge zu errichten.
2.4. In der mündlichen Verhandlung hat die Projektwerberin unter Verweis auf die schriftliche Stellungnahme nochmals betont, dass sie mit dem geplanten Vorhaben eine Teststrecke für Landfahrzeuge errichten wolle und der Betrieb eines Flugplatzes nicht beabsichtigt sei. Im Detail wird dazu auf die Verhandlungsschrift verwiesen. Der Umweltanwalt bezog sich auf den Inhalt seiner schriftlichen Berufung und führte noch aus, dass insbesondere die Lage der Asphaltfläche genau in Hauptwindrichtung und Gespräche über Waldrodungen westlich der geplanten Flugpiste dafür sprechen, dass ein Flugplatz errichtet werden solle. Zu den weiteren Details wird auf die Verhandlungsschrift verwiesen.
2.5. Im Verfahren US 6A/2003/6-43, Kirchberg/Raab, hatte sich der Umweltsenat schon einmal mit der Frage auseinanderzusetzen, ob schon die bloße Errichtung (Bau) eines Flugplatzes UVP-pflichtig sei und hat dies damals im ersten Rechtsgang bejaht. Die Auffassung hat aber der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 10.10.2006, 2004/03/0086, nicht geteilt, sondern zur Frage wie Z 14 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (…Neubau von Flugplätzen…) auszulegen sei, folgendes ausgeführt:2.5. Im Verfahren US 6A/2003/6-43, Kirchberg/Raab, hatte sich der Umweltsenat schon einmal mit der Frage auseinanderzusetzen, ob schon die bloße Errichtung (Bau) eines Flugplatzes UVP-pflichtig sei und hat dies damals im ersten Rechtsgang bejaht. Die Auffassung hat aber der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 10.10.2006, 2004/03/0086, nicht geteilt, sondern zur Frage wie Ziffer 14, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (…Neubau von Flugplätzen…) auszulegen sei, folgendes ausgeführt:
„Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, BGBl Nr. 697/1993 idF BGBl I Nr. 50/2002 (UVP-G 2000), sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.„Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, (UVP-G 2000), sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Anhang 1 Z 14 lit. a lautet:Anhang 1 Ziffer 14, Litera a, lautet:
„Neubau von Flugplätzen, ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze für Hubschrauber, die überwiegend Rettungseinsätzen, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen;"
Die im Beschwerdefall von der belangten Behörde in die Beurteilung miteinbezogenen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 73/2003 (LFG) lauten:Die im Beschwerdefall von der belangten Behörde in die Beurteilung miteinbezogenen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003, (LFG) lauten:
"§ 9. Außenlandungen und Außenabflüge.
(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Absatz 2 bis 4 und in Paragraph 10, etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (Paragraph 58,) benützt werden.
(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
...
§ 58. Flugplätze.Paragraph 58, Flugplätze.
(1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).
...
§ 68. Zivilflugplatz-Bewilligung.Paragraph 68, Zivilflugplatz-Bewilligung.
(1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.
..."
Mit dem UVP-G 2000 wurde die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom 5.7.1985 in der Fassung der Änderungsrichtlinie Nr. 97/11/EG vom 3.3.1997, ABl. Nr. L 073/5 vom 14.3.1997, umgesetzt (§ 1 Abs. 2 UVP-G 2000).Mit dem UVP-G 2000 wurde die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40 vom 5.7.1985 in der Fassung der Änderungsrichtlinie Nr. 97/11/EG vom 3.3.1997, ABl. Nr. L 073/5 vom 14.3.1997, umgesetzt (Paragraph eins, Absatz 2, UVP-G 2000).
In den Erwägungsgründen zur RL 85/337/EWG heißt es:
"Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten für die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten
Projekten gelten, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen
führen und sich somit unmittelbar auf das Funktionieren des
Gemeinsamen Marktes auswirken. Es ist daher eine Angleichung
der Rechtsvorschriften nach Artikel 100 des Vertrages
vorzunehmen. ... Zur Ergänzung und Koordinierung der
Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte,
die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
haben, sollten allgemeine Grundsätze für
Umweltverträglichkeitsprüfungen aufgestellt werden. ... Es
erscheint erforderlich, eine Harmonisierung der Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Art der zu prüfenden Projekte, der Hauptauflagen für den Projektträger und des Inhalts der Prüfung."
Die Begriffsbestimmung für "Projekte" im Sinne der RL 85/337/EWG (Art 1 Abs. 2 leg cit) entspricht im Wesentlichen der für "Vorhaben" in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000.Die Begriffsbestimmung für "Projekte" im Sinne der RL 85/337/EWG (Artikel eins, Absatz 2, leg cit) entspricht im Wesentlichen der für "Vorhaben" in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000.
Im Anhang I zur RL 85/337/EWG idF der Änderungsrichtlinie 97/11/EG wird unter Nr. 7 lit. a (ua) der "Bau von Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2100 m und mehr" genannt, im Anhang II unter Nr. 10 lit. d der "Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)".Im Anhang römisch eins zur RL 85/337/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG wird unter Nr. 7 Litera a, (ua) der "Bau von Flugplätzen mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2100 m und mehr" genannt, im Anhang römisch zwei unter Nr. 10 Litera d, der "Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Projekte)".
Flugplätze im Sinne dieser Richtlinie sind nach Anhang I Nr. 7 lit. a, FN 1 "Flugplätze gemäß den Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14)".Flugplätze im Sinne dieser Richtlinie sind nach Anhang römisch eins Nr. 7 Litera a,, FN 1 "Flugplätze gemäß den Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14)".
Im Anhang 14 zu dem genannten Abkommen (BGBl. Nr. 97/1949) heißt es in "Chapter 1 General" unter Pkt 1.1 "Definitions":Im Anhang 14 zu dem genannten Abkommen Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,) heißt es in "Chapter 1 General" unter Pkt 1.1 "Definitions":
"Aerodrome. A defined area on land or water (including any buildings, installations and equipment) intended to be used either wholly or in part for the arrival, departure and surface movement of aircraft."
Ein Flugplatz im Sinne dieser Bestimmung ist also ein festgelegtes Gebiet auf dem Lande oder Wasser (einschließlich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstung), das ganz oder teilweise für Ankunft, Abflug und Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.
Bei der Anwendung des UVP-G 2000, mit dem die UVP-Richtlinie umgesetzt werden soll, ist der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen. Demnach muss ein nationales Gericht ebenso wie eine Verwaltungsbehörde die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art 249 Abs. 3 EG nachzukommen (vgl das hg Erkenntnis vom 12.9.2006, Zl. 2005/03/0131).Bei der Anwendung des UVP-G 2000, mit dem die UVP-Richtlinie umgesetzt werden soll, ist der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen. Demnach muss ein nationales Gericht ebenso wie eine Verwaltungsbehörde die Auslegung nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249, Absatz 3, EG nachzukommen vergleiche das hg Erkenntnis vom 12.9.2006, Zl. 2005/03/0131).
Im maßgeblichen Punkt besteht zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht allerdings kein Widerspruch:
Bei Beantwortung der Frage, ob es sich beim beschwerdegegenständlichen Projekt um den Neubau eines Flugplatzes handelt, ist sowohl gemeinschaftsrechtlich als auch innerstaatlich (§ 58 LFG) ausschlaggebend, ob die konkrete Fläche für den Flugbetrieb bestimmt bzw gewidmet ist. Insofern zutreffend hat die belangte Behörde daher das "einschlägige Materiengesetz", das LFG, in die Beurteilung miteinbezogen. Hier ist aber nicht auf bloß faktische Umstände abzustellen, die eine Benützung als (Hubschrauber-) Landeplatz ermöglichen oder erleichtern, vielmehr ist von entscheidender Bedeutung, welche Rechtsgrundlage für die Benützung als Start- bzw. Landeplatz für Hubschrauber besteht. Solange Basis der Benutzung für Starts und Landungen nur Genehmigungen nach § 9 Abs. 2 LFG sind, kann von einer (dauernden) Widmung der betreffenden Fläche als Flugplatz nicht gesprochen werden. Damit wird nämlich nur eine eingeschränkte Verfügbarkeit der Fläche für Abflüge und Landungen gewährleistet. Derartige Ausnahmegenehmigungen wurden dem Bewilligungswerber jeweils mit Bescheiden des Landeshauptmannes erteilt, zeitlich befristet und beschränkt auch hinsichtlich der verwendeten, dem Kennzeichen nach bestimmten, Hubschrauber. Damit kommt eine Verwendung als Flugplatz für andere Hubschrauber(piloten) grundsätzlich nicht in Frage. Die weitere Verwendung der fraglichen Fläche zum Start und zur Landung von Hubschraubern durch den solcherart eingeschränkten Nutzerkreis ist im Übrigen davon abhängig, dass weiterhin Genehmigungen nach § 9 Abs. 2 LFG beantragt und erteilt werden.Bei Beantwortung der Frage, ob es sich beim beschwerdegegenständlichen Projekt um den Neubau eines Flugplatzes handelt, ist sowohl gemeinschaftsrechtlich als auch innerstaatlich (Paragraph 58, LFG) ausschlaggebend, ob die konkrete Fläche für den Flugbetrieb bestimmt bzw gewidmet ist. Insofern zutreffend hat die belangte Behörde daher das "einschlägige Materiengesetz", das LFG, in die Beurteilung miteinbezogen. Hier ist aber nicht auf bloß faktische Umstände abzustellen, die eine Benützung als (Hubschrauber-) Landeplatz ermöglichen oder erleichtern, vielmehr ist von entscheidender Bedeutung, welche Rechtsgrundlage für die Benützung als Start- bzw. Landeplatz für Hubschrauber besteht. Solange Basis der Benutzung für Starts und Landungen nur Genehmigungen nach Paragraph 9, Absatz 2, LFG sind, kann von einer (dauernden) Widmung der betreffenden Fläche als Flugplatz nicht gesprochen werden. Damit wird nämlich nur eine eingeschränkte Verfügbarkeit der Fläche für Abflüge und Landungen gewährleistet. Derartige Ausnahmegenehmigungen wurden dem Bewilligungswerber jeweils mit Bescheiden des Landeshauptmannes erteilt, zeitlich befristet und beschränkt auch hinsichtlich der verwendeten, dem Kennzeichen nach bestimmten, Hubschrauber. Damit kommt eine Verwendung als Flugplatz für andere Hubschrauber(piloten) grundsätzlich nicht in Frage. Die weitere Verwendung der fraglichen Fläche zum Start und zur Landung von Hubschraubern durch den solcherart eingeschränkten Nutzerkreis ist im Übrigen davon abhängig, dass weiterhin Genehmigungen nach Paragraph 9, Absatz 2, LFG beantragt und erteilt werden.
Nach österreichischem Recht erfolgt die Widmung einer bestimmten Fläche als Zivilflugplatz vielmehr durch die Zivilflugplatzbewilligung nach § 68 LFGNach österreichischem Recht erfolgt die Widmung einer bestimmten Fläche als Zivilflugplatz vielmehr durch die Zivilflugplatzbewilligung nach Paragraph 68, LFG
(vgl. Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Anm. 4 zu § 58 LFG und Anm. 1 zu § 68 LFG: "Die Land- oder Wasserflächen werden durch die Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Abs. 1 des LFG) als Zivilflugplätze gewidmet"; ebenso auch Resch in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Band 1, S 881f).vergleiche Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, Anmerkung 4 zu Paragraph 58, LFG und Anmerkung 1 zu Paragraph 68, LFG: "Die Land- oder Wasserflächen werden durch die Zivilflugplatz-Bewilligung (Paragraph 68, Absatz eins, des LFG) als Zivilflugplätze gewidmet"; ebenso auch Resch in Holoubek/Potacs, Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Band 1, S 881f).
Der Beschwerdeführer strebt eine solche (gemäß § 69 LFG antragsbedürftige) Bewilligung gar nicht an, weshalb sie entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung auch nicht etwa im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 erteilt werden könnte.Der Beschwerdeführer strebt eine solche (gemäß Paragraph 69, LFG antragsbedürftige) Bewilligung gar nicht an, weshalb sie entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung auch nicht etwa im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 erteilt werden könnte.
Im Verfahren Kirchberg an der Raab, US 6A/2003/6, hatte daher der Umweltsenat unter Bindung an das aufhebende Erkenntnis des VwGH letztlich festzustellen, dass durch die bloße Errichtung eines Flugplatzes noch nicht der Tatbestand der Z 14 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 verwirklicht wurde.Im Verfahren Kirchberg an der Raab, US 6A/2003/6, hatte daher der Umweltsenat unter Bindung an das aufhebende Erkenntnis des VwGH letztlich festzustellen, dass durch die bloße Errichtung eines Flugplatzes noch nicht der Tatbestand der Ziffer 14, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 verwirklicht wurde.
2.6. Im vorliegenden Fall hat die Projektwerberin ausdrücklich erklärt, eine befestigte Fläche als Teil einer Teststrecke für Landfahrzeuge und keinen Flugplatz errichten zu wollen und bis jetzt auch keinen Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung gemäß § 68 LFG gestellt.2.6. Im vorliegenden Fall hat die Projektwerberin ausdrücklich erklärt, eine befestigte Fläche als Teil einer Teststrecke für Landfahrzeuge und keinen Flugplatz errichten zu wollen und bis jetzt auch keinen Antrag auf Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung gemäß Paragraph 68, LFG gestellt.
Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft sich die UVP-Pflicht maßgeblich an die Absicht auf dieser befestigten Fläche einen Flugplatz errichten und betreiben zu wollen und nicht schon an den Bau einer befestigten Fläche, die erst in späterer Zukunft als Landebahn verwendet werden könnte.
Die Behörde erster Instanz hat sohin im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass für das vom Antrag des Umweltanwaltes umfasste Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung wegen Verwirklichung eines Projektes nach Z 14 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 durchzuführen ist.Die Behörde erster Instanz hat sohin im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass für das vom Antrag des Umweltanwaltes umfasste Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung wegen Verwirklichung eines Projektes nach Ziffer 14, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 durchzuführen ist.
2.7. Dafür, dass die Projektwerberin am Standort Nebelberg eine Anlage für den Bau von Luftfahrzeugen im Sinne der Z 70 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 plant – wie dies der Oö. Umweltanwalt in seinem Feststellungsantrag (hilfsweise) vermutet – gibt es nicht einmal ernst zu nehmende Hinweise. Lediglich von Teilen (Getriebe etc) für Kleinflugzeuge oder allenfalls von Kleinflugzeugen selbst war in früheren Standorterwägungen der Projektwerberin die Rede. Nunmehr hat aber die Projektwerberin ganz eindeutig vorgebracht, dass sie dieses Vorhaben am Flughafen Rostock-Laage derzeit verwirkliche. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist in ihrer Berufung auf diesen Tatbestand ohnedies nicht mehr zurückgekommen.2.7. Dafür, dass die Projektwerberin am Standort Nebelberg eine Anlage für den Bau von Luftfahrzeugen im Sinne der Ziffer 70, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 plant – wie dies der Oö. Umweltanwalt in seinem Feststellungsantrag (hilfsweise) vermutet – gibt es nicht einmal ernst zu nehmende Hinweise. Lediglich von Teilen (Getriebe etc) für Kleinflugzeuge oder allenfalls von Kleinflugzeugen selbst war in früheren Standorterwägungen der Projektwerberin die Rede. Nunmehr hat aber die Projektwerberin ganz eindeutig vorgebracht, dass sie dieses Vorhaben am Flughafen Rostock-Laage derzeit verwirkliche. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist in ihrer Berufung auf diesen Tatbestand ohnedies nicht mehr zurückgekommen.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Schlagworte
Anhang, Vorhabenstyp, objektive Zuordnung; Auslegung, richtlinienkonforme; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Flugplätze, Außenlandebewilligungen, Verhältnis; Flugplätze, NeubauZuletzt aktualisiert am
06.06.2011