TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/12 2005/03/0131

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2006
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E1N;
E3D E07100000;
E3D E13600000;
E3L E15101000;
E3L E15102000;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
56/03 ÖBB;
59/04 EU - EWR;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Anh1;
11997E249 EG Art249 Abs3;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7 lita idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Z7;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z12 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z12;
31985L0337 UVP-RL Art2 Z13 idF 32003L0035;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 idF 31997L0011;
31996D1692 TEN-Leitlinien;
31997L0011 Nov-31985L0337;
32001D1346 Nov-31996D1692;
32003L0035 Nov-31985L0337;
32004D0884 Nov-31996D1692;
62001CJ0227 Kommission / Spanien;
EURallg;
HlG 1989 §3 Abs1 idF 2004/I/154;
UVPG 2000 §23b Abs1 Z1;
UVPG 2000 §23b Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Handstanger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Gaisbergstraße 46, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. März 2005, Zl. 220.164/0003-II/SCH2/2005, betreffend Feststellung gemäß § 24 Abs 5 UVP-Gesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Handstanger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Gaisbergstraße 46, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. März 2005, Zl. 220.164/0003-II/SCH2/2005, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, UVP-Gesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass gemäß "§ 24 Abs 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idgF" für das Vorhaben des zweigleisigen Ausbaues der Tauernbahn auf der ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Spittal/M, Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bf. Angertal, km 24,600 bis km 26,306 der Ö AG (vormals Österreichische Bundesbahnen) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Weiters wurde der Eventualantrag der beschwerdeführenden Salzburger Landesumweltanwaltschaft, den gegenständlichen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs 7 iVm § 39 Abs 1 UVP-G 2000 "an die zuständige Behörde zur Entscheidung abzutreten", zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass gemäß "§ 24 Absatz 5, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, idgF" für das Vorhaben des zweigleisigen Ausbaues der Tauernbahn auf der ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Spittal/M, Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bf. Angertal, km 24,600 bis km 26,306 der Ö AG (vormals Österreichische Bundesbahnen) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Weiters wurde der Eventualantrag der beschwerdeführenden Salzburger Landesumweltanwaltschaft, den gegenständlichen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 "an die zuständige Behörde zur Entscheidung abzutreten", zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 der verfahrensgegenständliche Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bf Angertal, km 24,600 bis km 26,306, von der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei zur Durchführung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens (Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und damit verbunden der Betriebsbewilligung, Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sowie Erteilung der Rodungsbewilligung) eingereicht worden sei. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass das gegenständliche Projekt als Ergebnis des Mediationsverfahrens "ÖBB-Trassenfindung Gasteinertal" (Abwicklung des Verfahrens von 1998 bis 2001) im Einvernehmen mit dem Land Salzburg sowie der Marktgemeinde Bad Hofgastein erstellt worden sei.

Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei habe "zur Erläuterung des Projektswerdeganges in einer kurzen Zusammenfassung die Projektsgeschichte mit Mediationsverfahren sowie den Vertrag zwischen den ÖBB und den Gemeinden dargestellt". Dabei sei unter anderem ausgeführt worden, dass das vorliegende Projekt einen Bestandteil der vereinbarten Trassenführung bilde, wobei angemerkt worden sei, dass es sich dabei um eine Kombination der im Mediationsverfahren erarbeiteten Trassenvarianten 3b und 4 handle. Die Vorlage des Teilprojektes sei einerseits wegen des dringenden Erneuerungsbedarfes der bestehenden Angerschluchtbrücke und andererseits wegen der fehlenden Finanzierung des Tunnelabschnittes (Schlossalmtunnel) erfolgt.

Im Schreiben der ÖBB vom 15. Dezember 2003 sei angekündigt worden, im Jänner 2004 die Unterlagen zur Erlangung einer Trassenverordnung für den anschließenden Tunnelbereich (Schlossalmtunnel) von km 21,482 bis km 24,905 (die Projekte würden sich auf Grund der Notwendigkeit der Errichtung eines Streckenprovisoriums überschneiden) der belangten Behörde vorzulegen. Mit Schreiben vom 2. März 2004 sei durch die Österreichischen Bundesbahnen mitgeteilt worden, dass die Trassenverordnungsunterlagen zunächst noch in der Gemeinde Bad Gastein im Rahmen einer Informationsveranstaltung vorgestellt würden. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei eine Vorlage des Projektes noch nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 15. April 2004 habe die Landesumweltanwaltschaft Salzburg gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 (idF BGBl I Nr 151/2001) beantragt, die belangte Behörde möge feststellen, dass für das Vorhaben des zweigleisigen Ausbaues der Tauernbahn im Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bf. Angertal, km 24,600 bis km 26,306 der ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Spittal/Millstättersee eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Weiters habe die Landesumweltanwaltschaft Salzburg den Eventualantrag gestellt, die belangte Behörde möge für den Fall, dass sie sich zur Behandlung des Feststellungsantrages als unzuständig erachte, diesen an die gemäß § 3 Abs 7 iVm § 39 Abs 1 UVP-G 2000 zuständige Behörde zur Entscheidung abtreten.Mit Schreiben vom 15. April 2004 habe die Landesumweltanwaltschaft Salzburg gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2001,) beantragt, die belangte Behörde möge feststellen, dass für das Vorhaben des zweigleisigen Ausbaues der Tauernbahn im Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bf. Angertal, km 24,600 bis km 26,306 der ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Spittal/Millstättersee eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Weiters habe die Landesumweltanwaltschaft Salzburg den Eventualantrag gestellt, die belangte Behörde möge für den Fall, dass sie sich zur Behandlung des Feststellungsantrages als unzuständig erachte, diesen an die gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 zuständige Behörde zur Entscheidung abtreten.

Nach Darlegung des weiteren Verfahrensganges sowie des Inhaltes der im Verfahren erstatteten Stellungnahmen der Marktgemeinde Bad Hofgastein, der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei, des Landeshauptmannes von Salzburg als Eisenbahnbehörde, des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, der Naturschutzbehörde sowie der Wasserrechtsbehörde führte die belangte Behörde ihre Überlegungen im Wesentlichen wie folgt aus:

Die Tauernbahn sei Teil einer der wichtigsten Eisenbahnverbindungen durch Österreich, die von der deutschen Grenze bei Salzburg über Villach und Rosenbach zur slowenischen Grenze bzw über Arnoldstein zur italienischen Grenze verlaufe.

Auf Grund des Hochleistungsstreckengesetzes könnten Eisenbahnstrecken nach ihrer verkehrspolitischen Bedeutung, die einerseits für internationale Verbindungen sowie andererseits für den Nahverkehr von Bedeutung seien, von der Bundesregierung zu Hochleistungsstrecken mittels Hochleistungsstreckenverordnungen erklärt werden. Mit der ersten Hochleistungsstreckenverordnung vom 4. Juli 1989, BGBl Nr 370/1989, sei unter anderem die Eisenbahnstrecke Salzburg - Schwarzach/St. Veit - Villach - Staatsgrenze bei Rosenbach zur Hochleistungsstrecke erklärt worden.Auf Grund des Hochleistungsstreckengesetzes könnten Eisenbahnstrecken nach ihrer verkehrspolitischen Bedeutung, die einerseits für internationale Verbindungen sowie andererseits für den Nahverkehr von Bedeutung seien, von der Bundesregierung zu Hochleistungsstrecken mittels Hochleistungsstreckenverordnungen erklärt werden. Mit der ersten Hochleistungsstreckenverordnung vom 4. Juli 1989, Bundesgesetzblatt Nr 370 aus 1989,, sei unter anderem die Eisenbahnstrecke Salzburg - Schwarzach/St. Veit - Villach - Staatsgrenze bei Rosenbach zur Hochleistungsstrecke erklärt worden.

Ziel des Ausbauprogrammes der Tauernachse sei der durchgehende zweigleisige Ausbau verbunden mit einer Anhebung der Streckengeschwindigkeit, um die Leistungsfähigkeit dieser bedeutenden Transitstrecke zu erhöhen und sie an die gesteigerten Anforderungen des modernen Eisenbahnbetriebes anzupassen. Dieses Ausbauprogramm werde selektiv durchgeführt, um, je nach Verkehrserfordernis, einen maximalen Verkehrsfluss zu gewährleisten.

Das gegenständliche Einreichprojekt Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bahnhof Angertal liege im noch nicht zweigleisig ausgebauten Abschnitt Steinbach - Angertal. Der verfahrensgegenständliche Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bahnhof Angertal beginne nördlich des Bahnhofes Angertal im Anschluss an den Abschnitt Schlossalmtunnel, wobei im Bereich des Abschnittes Schlossalmtunnel provisorisch an die eingleisige Strecke angeschlossen werde, und ende südlich des Bahnhofes Angertal, der zu einer Haltestelle mit einem Randbahnsteig für das Gleis 1 rückgebaut werde.

Neben dem zweigleisigen Ausbau der Bestandstrecke zu einer Hochleistungsstrecke und den daraus folgenden Trassenkorrekturen sowie dem provisorischen Gleisanschluss sei als weitere gleismäßige Baumaßnahme der Rückbau des Bahnhofs Angertal zu einer Haltestelle zu erwähnen. Die Ausbauge-schwindigkeit betrage 100 km/h und für den provisorischen Anschluss 60 km/h. Im Zuge dieses Neubaues würden drei Brückentragwerke sowie Rohrdurchlässe neu errichtet. Weiters seien bahnseitige Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden sowie in Ergänzung dazu Objektschutzmaßnahmen vorgesehen.

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sei u.a. auch das Bundesbahngesetz 1992 geändert worden. Im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur habe § 2 Abs 2 leg. cit vorgesehen, dass der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Eisenbahninfrastrukturvorhaben übertrage, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und Durchführung dieser Vorhaben geboten sei.Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 sei u.a. auch das Bundesbahngesetz 1992 geändert worden. Im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur habe Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit vorgesehen, dass der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Österreichischen Bundesbahnen nach deren Anhörung Eisenbahninfrastrukturvorhaben übertrage, wenn nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen die Planung und Durchführung dieser Vorhaben geboten sei.

Mit der 3. ÖBB-Übertragungsverordnung, BGBl II Nr 83/1997, sei den Österreichischen Bundesbahnen der Abschnitt Steinbach - Angertal, Streckenausbau, zur Planung übertragen worden. Mit derMit der 3. ÖBB-Übertragungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 83 aus 1997,, sei den Österreichischen Bundesbahnen der Abschnitt Steinbach - Angertal, Streckenausbau, zur Planung übertragen worden. Mit der

5. ÖBB-Übertragungsverordnung, BGBl II Nr 137/1998, sei der zweigleisige Ausbau (Phase 2) des Abschnittes Steinbach - Angertal zur Durchführung übertragen worden.5. ÖBB-Übertragungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 137 aus 1998,, sei der zweigleisige Ausbau (Phase 2) des Abschnittes Steinbach - Angertal zur Durchführung übertragen worden.

Durch die 2. ÖBB-Übertragungsverordnungsnovelle, BGBl II Nr 202/2001, sei die 5. ÖBB-Übertragungsverordnung u. a. dahingehend abgeändert worden, dass die Durchführung des zweigleisigen Ausbaues hinsichtlich des Abschnittes "Steinbach - Angertal" nunmehr lediglich auf den Teilabschnitt "Schlossbachgraben - Angertal, zweigleisiger Ausbau (2)," eingegrenzt worden sei.Durch die 2. ÖBB-Übertragungsverordnungsnovelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 202 aus 2001,, sei die 5. ÖBB-Übertragungsverordnung u. a. dahingehend abgeändert worden, dass die Durchführung des zweigleisigen Ausbaues hinsichtlich des Abschnittes "Steinbach - Angertal" nunmehr lediglich auf den Teilabschnitt "Schlossbachgraben - Angertal, zweigleisiger Ausbau (2)," eingegrenzt worden sei.

Durch die 7. ÖBB-Übertragungsverordnungsnovelle vom 9. September 2003, BGBl II Nr 418/2003, sei die 3. ÖBB-Übertragungsverordnung ua dahingehend abgeändert worden, dass die Bezeichnung "Steinbach - Angertal, Streckenausbau" durch die Bezeichnung "Steinbach - Angertal, Streckenausbau (2)" ersetzt worden sei.Durch die 7. ÖBB-Übertragungsverordnungsnovelle vom 9. September 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 418 aus 2003,, sei die 3. ÖBB-Übertragungsverordnung ua dahingehend abgeändert worden, dass die Bezeichnung "Steinbach - Angertal, Streckenausbau" durch die Bezeichnung "Steinbach - Angertal, Streckenausbau (2)" ersetzt worden sei.

In Bezug auf die weiteren noch auszubauenden, im Gasteinertal gelegenen Abschnitte der Tauernbahn sei auf folgende Rechtslage zu verweisen:

Mit der 1. ÖBB-Übertragungsverordnung, BGBl Nr 577/1996, sei den Öster-reichischen Bundesbahnen der Abschnitt Kralbach - Bad Gastein zur Planung übertragen worden. Der daran anschließende Abschnitt Bad Gastein - Böckstein, Streckenausbau, sei mit derMit der 1. ÖBB-Übertragungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 577 aus 1996,, sei den Öster-reichischen Bundesbahnen der Abschnitt Kralbach - Bad Gastein zur Planung übertragen worden. Der daran anschließende Abschnitt Bad Gastein - Böckstein, Streckenausbau, sei mit der

3. ÖBB-Übertragungsverordnung, BGBl II 83/1997, zur Planung übertragen worden. Übertragungsverordnungen zur Durchführung dieser Bauvorhaben seien nicht erlassen worden.3. ÖBB-Übertragungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 83 aus 1997,, zur Planung übertragen worden. Übertragungsverordnungen zur Durchführung dieser Bauvorhaben seien nicht erlassen worden.

Auf Grund des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003, BGBl I Nr 138/2003, mit dem u.a. das Bundesbahngesetz 1992 geändert worden sei, habe nunmehr die mitbeteiligte Partei für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben einen (jährlich zu ergänzenden und anzupassenden) Rahmenplan zu erstellen, der jahresweise die geplanten Investitionen zu enthalten habe. Die Schieneninfrastrukturvorhaben, die den Österreichischen Bundesbahnen durch Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung bzw zur Planung und Durchführung bzw zur Durchführung übertragen worden seien und bei denen die Planung bzw Planung und Durchführung bzw Durchführung nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sei, könnten in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan aufgenommen werden.Auf Grund des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2003,, mit dem u.a. das Bundesbahngesetz 1992 geändert worden sei, habe nunmehr die mitbeteiligte Partei für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben einen (jährlich zu ergänzenden und anzupassenden) Rahmenplan zu erstellen, der jahresweise die geplanten Investitionen zu enthalten habe. Die Schieneninfrastrukturvorhaben, die den Österreichischen Bundesbahnen durch Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung bzw zur Planung und Durchführung bzw zur Durchführung übertragen worden seien und bei denen die Planung bzw Planung und Durchführung bzw Durchführung nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sei, könnten in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan aufgenommen werden.

Die ÖBB Strecke Schwarzach/St. Veit - Spittal/M. als Teilabschnitt der Tauernachse Salzburg - Schwarzach/St. Veit - Villach - Staatsgrenze bei Rosenbach beginne im Gasteinertal (nachdem sie unmittelbar nach dem Bahnhof Schwarzach/St. Veit das Salzachtal verlasse und bergwärts dem Lauf der Gasteiner Ache folge) in km 9,292 bei Klammstein. Das Gasteinertal ende nach dem Bahnhof Böckstein, km 34,183 mit dem Nordportal des Tauerntunnels. Diese rund 25 km lange Talstrecke sei eingleisig errichtet und im Jahre 1905 dem Verkehr übergeben worden. Lediglich der Tauerntunnel (der aber nicht dem Gasteinertal zuzurechnen sei), welcher 1909 eröffnet worden sei, sei bereits damals zweigleisig errichtet worden. Die Bahnstrecke im Gasteinertal sei nach dem

2. Weltkrieg wie folgt zweigleisig ausgebaut worden:

Angertal - Kralbach 1992 bis 1996

Bad Hofgastein - Steinbach 1975 bis 1978

Dorfgastein - Bad Hofgastein 1977 bis 1979

Unterberg - Dorfgastein 1979 bis 1981

Klammstein 1991 bis 1993

Diese Abschnitte seien (zum überwiegenden Teil sehr lange) vor Inkrafttreten des UVP-G behördlich genehmigt und auch errichtet worden. Im Gasteinertal seien daher die Abschnitte von km 22,3 bis km 25,6 und km 27,7 bis km 34,1 (in Summe ca 9,7 km) noch nicht zweigleisig ausgebaut worden.

In der Folge geht die belangte Behörde auf das Urteil des EuGH vom 16. September 2004, Rs C-227/01 (Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Umsetzung der RL 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten durch das Königreich Spanien), ein. Das in diesem Vertragsverletzungsverfahren gegenständliche Projekt sei Teil einer 251 km langen Eisenbahnlinie (und damit etwa ähnlich lang wie die Tauernachse auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich) gewesen und habe einen 13,2 km langen Abschnitt betroffen, auf dem die vorhandenen Eisenbahngleise zweigleisig und für eine Geschwindigkeit von bis zu 220 km/h ausgebaut worden seien. Demgegenüber sei das verfahrensgegenständliche Projekt lediglich ca 1,7 km lang und bestehe in einer bestandsnahen Zulegung eines zweiten Gleises, wobei die größte Abweichung von der Bestandstrasse (im Bereich des Gleisprovisoriums) rund 40 m betrage. Zweck dieses Bauvorhabens sei die Erneuerung einer rund 100 Jahre alten und daher dringend zu sanierenden Eisenbahnbrücke. Weiters sei es Gegenstand dieses Projektes, lärmmindernde Maßnahmen zu errichten (Lärmschutzwände und ergänzende Lärmschutzfenster). Das gegenständliche Projekt stelle in weiten Bereichen eine Verbesserung des Ist-Zustandes dar.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 23b Abs 1 UVP-G 2000 "idgF" (gemeint: in der Fassung BGBl I Nr 153/2004) für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei:In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, UVP-G 2000 "idgF" (gemeint: in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2004,) für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei:

1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

Die berührte Eisenbahnstrecke sei Hochleistungsstrecke gemäß § 1 Abs 1 Hochleistungsstreckengesetz, BGBl Nr 135/1989, "idgF."Die berührte Eisenbahnstrecke sei Hochleistungsstrecke gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 135 aus 1989,, "idgF."

Mit Verordnung der Bundesregierung (1. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl Nr 370/1989, sei die genannte Strecke zur Hochleistungsstrecke erklärt worden. Weiters sei sie Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN) als Ausbaustrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr (Tauernachse).Mit Verordnung der Bundesregierung (1. Hochleistungsstrecken-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr 370 aus 1989,, sei die genannte Strecke zur Hochleistungsstrecke erklärt worden. Weiters sei sie Teil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN) als Ausbaustrecke für den Hochgeschwindigkeitsverkehr (Tauernachse).

Der Begriff der Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sei im UVP-G 2000 nicht definiert. In den Gesetzesmaterialien zum UVP-G 2000 würden Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken als Eisenbahnstrecken von überregionaler Bedeutung, dh Strecken mit bedeutendem Anteil an überregionalem Güter- und Personenverkehr definiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, den Begriff Fernverkehr als Eisenbahn- und Straßenverkehr zwischen weit voneinander entfernten Orten verstanden. Im Sinne beider Definitionen sei die gegenständliche Eisenbahnstrecke bereits jetzt eine "bestehende Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke". Es liege somit weder der Neubau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke noch der Neubau einer sonstigen Eisenbahnstrecke vor. Die Verbindungsfunktion der Tauernbahn als Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke bestehe unabhängig davon, ob noch eingleisige Abschnitte auf dieser Strecke (wie zB im Gasteinertal) zweigleisig ausgebaut würden oder nicht. Österreich habe sich im Protokoll 9 zum EU-Beitrittsvertrag verpflichtet, die auf dem Territorium der Republik Österreich gelegenen TEN-Strecken (ua auch die Tauernbahn) auszubauen, doch bestehe diese Verpflichtung unabhängig von der (bereits zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde gegebenen) Qualifikation der Strecke als Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke.

Den Projektunterlagen sei zu entnehmen, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um einen bestandsnahen zweigleisigen Ausbau der derzeit eingleisig geführten Bestandsstrecke handle. Die größte Abweichung von der Bestandstrasse betrage (im Bereich des Gleisprovisoriums) rund 40 m.

Das Vorhaben sei daher nicht unter die Tatbestände der Z 1 und Z 2 des § 23b Abs 1 UVP-G zu subsumieren.Das Vorhaben sei daher nicht unter die Tatbestände der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 23 b, Absatz eins, UVP-G zu subsumieren.

Gemäß § 23b Abs 2 Z 1 lit d UVP-G 2000 "idgF" (gemeint: BGBl Nr 153/2004) sei für die Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25% eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 berührt werde und wenn im Einzelfall zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werde; ausgenommen sei die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen.Gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, UVP-G 2000 "idgF" (gemeint: Bundesgesetzblatt Nr 153 aus 2004,) sei für die Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25% eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 berührt werde und wenn im Einzelfall zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt werde; ausgenommen sei die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen.

Auf Grund der eingereichten Entwurfsunterlagen sei von der Existenz eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie E (Siedlungsgebiet bzw dessen Nahebereich) auszugehen. Im schalltechnischen Projekt der Einreichunterlagen für das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren sei für den Streckenbereich Schwarzach/St. Veit - Böckstein eine Emissionsberechnung für den Bestand (Grundlage Fahrplan 2001/2002) eine Prognose (Basis 2010) "inklusive der aus dem EU-Vertrag resultierenden Güterzug-Kapazitätsreserve" gegenüber gestellt worden. Die entsprechenden Zahlen für den Bestand betrügen für die Summe aller Zugtypen 137 Züge, für den Prognosewert werde die Zahl von 232 Zügen ausgewiesen. Bei Zugrundelegung des Prognosewertes von 232 Zügen werde der gesetzliche Rahmen eines Verkehrsaufkommens nach der Kapazitätserhöhung von 60.000 Zügen pro Jahr jedenfalls deutlich überschritten, ebenso erfolge eine Erhöhung der Zugkapazität gegenüber dem Bestand um deutlich mehr als 25 %. Dieser in den Entwurfsunterlagen ausgewiesene Prognosewert sei Grundlage für die Erarbeitung des lärmtechnischen Projektes und der sich daraus ergebenden erforderlichen lärmtechnischen Maßnahmen (Errichtung von Lärmschutzwänden und Einbau von Lärmschutzfenstern) unter Zugrundelegung der Anforderungen (zB Grenzwerte) der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV), BGBl Nr 415/1993, gewesen.Auf Grund der eingereichten Entwurfsunterlagen sei von der Existenz eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie E (Siedlungsgebiet bzw dessen Nahebereich) auszugehen. Im schalltechnischen Projekt der Einreichunterlagen für das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren sei für den Streckenbereich Schwarzach/St. Veit - Böckstein eine Emissionsberechnung für den Bestand (Grundlage Fahrplan 2001/2002) eine Prognose (Basis 2010) "inklusive der aus dem EU-Vertrag resultierenden Güterzug-Kapazitätsreserve" gegenüber gestellt worden. Die entsprechenden Zahlen für den Bestand betrügen für die Summe aller Zugtypen 137 Züge, für den Prognosewert werde die Zahl von 232 Zügen ausgewiesen. Bei Zugrundelegung des Prognosewertes von 232 Zügen werde der gesetzliche Rahmen eines Verkehrsaufkommens nach der Kapazitätserhöhung von 60.000 Zügen pro Jahr jedenfalls deutlich überschritten, ebenso erfolge eine Erhöhung der Zugkapazität gegenüber dem Bestand um deutlich mehr als 25 %. Dieser in den Entwurfsunterlagen ausgewiesene Prognosewert sei Grundlage für die Erarbeitung des lärmtechnischen Projektes und der sich daraus ergebenden erforderlichen lärmtechnischen Maßnahmen (Errichtung von Lärmschutzwänden und Einbau von Lärmschutzfenstern) unter Zugrundelegung der Anforderungen (zB Grenzwerte) der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV), Bundesgesetzblatt Nr 415 aus 1993,, gewesen.

Von der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei sei im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Einreichoperates auch ein Umweltbericht vorgelegt worden, der insbesondere eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, die Prüfung anderer Lösungsmöglichkeiten, eine Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt und der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden und eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder - soweit als möglich - ausgeglichen werden können, enthalte.

In der Bauphase des Vorhabens seien zwar einige nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten, die sich allerdings zeitlich und örtlich auf ein unumgängliches Ausmaß an Grundstücksflächen, Wohnbereichen und Erholungs- bzw Freizeiteinrichtungen, sowie auf den Individualverkehr, den Boden, die Lebensräume von Tieren und Pflanzen und das Landschaftsbild beschränkten.

Während der Betriebsphase sei in Bezug auf mögliche Umweltauswirkungen auf das Siedlungsgebiet bzw dessen Nahebereich - bei projektsgemäßer Realisierung der vorgesehenen aktiv- und passivseitigen Maßnahmen - eine Einhaltung der Anforderungen der Immissionsschutzverordnung gewährleistet. Die weiteren relevanten Wirkfaktoren hätten nach dem Bericht keine Auswirkungen auf die Wohnbereiche des Untersuchungsraumes. Zusammenfassend komme der Bericht daher zu dem Ergebnis, dass das gegenständliche Vorhaben insgesamt keinerlei bedeutend nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt habe und das Projekt des zweigleisigen Ausbaues der Tauernbahn im Bereich des Abschnittes Angerschluchtbrücke-Bahnhof Angertal umweltverträglich sei. Die Behörde gelangte daher zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben nicht unter den Tatbestand des § 23b Abs 2 Z 1 lit d UVP-G 2000 "idgF" zu subsumieren sei.Während der Betriebsphase sei in Bezug auf mögliche Umweltauswirkungen auf das Siedlungsgebiet bzw dessen Nahebereich - bei projektsgemäßer Realisierung der vorgesehenen aktiv- und passivseitigen Maßnahmen - eine Einhaltung der Anforderungen der Immissionsschutzverordnung gewährleistet. Die weiteren relevanten Wirkfaktoren hätten nach dem Bericht keine Auswirkungen auf die Wohnbereiche des Untersuchungsraumes. Zusammenfassend komme der Bericht daher zu dem Ergebnis, dass das gegenständliche Vorhaben insgesamt keinerlei bedeutend nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt habe und das Projekt des zweigleisigen Ausbaues der Tauernbahn im Bereich des Abschnittes Angerschluchtbrücke-Bahnhof Angertal umweltverträglich sei. Die Behörde gelangte daher zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben nicht unter den Tatbestand des Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, UVP-G 2000 "idgF" zu subsumieren sei.

Gemäß § 23b Abs 2 Z 2 lit d UVP-G 2000 "idgF" (gemeint: BGBl Nr 153/2004) sei für "Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3" unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht werde, und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien des § 3 Abs 4 Z 1 bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen. Das Gesetzeszitat "Vorhaben des Abs 1 Z 2 und 3" beruhe auf einem Redaktionsversehen, richtig müsse es lauten "Vorhaben des Abs 1 Z 1 2. Fall und Z 2".Gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, UVP-G 2000 "idgF" (gemeint: Bundesgesetzblatt Nr 153 aus 2004,) sei für "Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3" unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht werde, und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke unter Zugrundelegung der Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 im Einzelfall mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen. Das Gesetzeszitat "Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 beruhe auf einem Redaktionsversehen, richtig müsse es lauten "Vorhaben des Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall und Ziffer 2,

In Bezug auf die Kumulierungswirkung des § 23b Abs 2 Z 2 sei darauf zu verweisen, dass für den zweigleisigen Ausbau des unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Projekt angrenzenden Nachbarabschnittes Angertal - Kralbach, km 25,618 bis km 27,843, mit Bescheid vom 20. Mai 1992 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und damit verbunden die Betriebsbewilligung sowie die wasserrechtliche Bewilligung und die Rodungsbewilligung erteilt worden seien, wobei die Betriebsaufnahme des ausgebauten Abschnittes im Jahr 1996 erfolgt sei. Eine Addition der Längen des Abschnittes Angertal-Kralbach mit dem gegenständlichen Projekt ergäbe eine Gesamtlänge, die unter dem Schwellenwert von 10 km liege.In Bezug auf die Kumulierungswirkung des Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 2, sei darauf zu verweisen, dass für den zweigleisigen Ausbau des unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Projekt angrenzenden Nachbarabschnittes Angertal - Kralbach, km 25,618 bis km 27,843, mit Bescheid vom 20. Mai 1992 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und damit verbunden die Betriebsbewilligung sowie die wasserrechtliche Bewilligung und die Rodungsbewilligung erteilt worden seien, wobei die Betriebsaufnahme des ausgebauten Abschnittes im Jahr 1996 erfolgt sei. Eine Addition der Längen des Abschnittes Angertal-Kralbach mit dem gegenständlichen Projekt ergäbe eine Gesamtlänge, die unter dem Schwellenwert von 10 km liege.

§ 3 des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG) lege die Voraussetzungen für eine Trassengenehmigung - soweit sie nicht durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Strecken eingerichtet werden könne - fest. In § 3 Abs 1 2. Satz werde klargestellt, dass als Ausbaumaßnahmen auch Trassenänderungen geringen Umfanges oder die Zulegung eines weiteren Gleises auf einer durchgehenden Länge von höchsten 10 km zu verstehen sei, wenn in diesen Fällen die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt sei. Auch aus dieser Bestimmung ergäbe sich, dass das gegenständliche Vorhaben weder als Neubau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke noch als Neubau einer sonstigen Eisenbahnstrecke qualifiziert werden könne. Paragraph 3, des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG) lege die Voraussetzungen für eine Trassengenehmigung - soweit sie nicht durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Strecken eingerichtet werden könne - fest. In Paragraph 3, Absatz eins, 2. Satz werde klargestellt, dass als Ausbaumaßnahmen auch Trassenänderungen geringen Umfanges oder die Zulegung eines weiteren Gleises auf einer durchgehenden Länge von höchsten 10 km zu verstehen sei, wenn in diesen Fällen die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt sei. Auch aus dieser Bestimmung ergäbe sich, dass das gegenständliche Vorhaben weder als Neubau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke noch als Neubau einer sonstigen Eisenbahnstrecke qualifiziert werden könne.

Zum Vorbringen der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, wonach es sich im Gasteinertal hinsichtlich der noch auszubauenden Abschnitte um eine 12 km (bzw an anderer Stelle des Vorbringens: mehr als 10 km) lange Strecke Bad Hofgastein - Angertal - Kralbach - Bad Gastein - Böckstein handle, führte die belangte Behörde aus, dass sich der bereits zweigleisig ausgebaute (fertig gestellte und genutzte) Abschnitt Angertal - Kralbach mitten in den noch auszubauenden Teilabschnitten befinde, dh eine durchgehende Ausbaulänge von 12 km (bzw mehr als 10 km) nicht gegeben sei. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Realisierung des gegenständlichen Abschnittes eine dramatische Steigerung der Leistungsfähigkeit der Strecke nach sich ziehe, stellte die belangte Behörde fest, dass für das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren von einer derzeitigen Zahl von 137 Zügen sowie einem Prognosewert von 232 Zügen im Jahre 2010 ausgegangen worden sei. Der Prognosewert sei auch die Grundlage für die Erarbeitung des lärmtechnischen Projektes und der sich daraus ergebenden erforderlichen lärmtechnischen Maßnahmen unter Zugrundelegung der Anforderungen der SchIV. Die von der Landesumweltanwaltschaft Salzburg aus einem im Rahmen des Mediationsverfahrens erstellten Gutachten zitierten Zugzahlen (strukturelle Leistungsfähigkeit von 409 Zügen) würden sich auf ein - überdies zurzeit noch in Erprobung befindliches - Zugsteuerungssystem beziehen und seien daher als reine theoretische Größe anzusehen, für deren Umsetzung jedenfalls der Einbau entsprechender Sicherungsanlagen Voraussetzung wäre. Für das gegenständliche Verfahren sei lediglich der Prognosewert von "232 Zugzahlen" und die auf dieser Basis projektierten Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Anrainer maßgeblich.

Unter Verweis auf § 3 Abs 1 HlG sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 17. Dezember 2004, Zl 2000/03/0302, führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Zulegung eines weiteren Gleises auf einer durchgehenden Länge von höchstens 10 km eine Ausbaumaßnahme darstelle, sodass das gegenständliche Vorhaben nicht als Neubau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke oder als Neubau einer sonstigen Eisenbahnstrecke oder ihrer Teilabschnitte gesehen werden könne.Unter Verweis auf Paragraph 3, Absatz eins, HlG sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 17. Dezember 2004, Zl 2000/03/0302, führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Zulegung eines weiteren Gleises auf einer durchgehenden Länge von höchstens 10 km eine Ausbaumaßnahme darstelle, sodass das gegenständliche Vorhaben nicht als Neubau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke oder als Neubau einer sonstigen Eisenbahnstrecke oder ihrer Teilabschnitte gesehen werden könne.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Landesumweltanwaltschaft Salzburg, die beantragte Genehmigung für den Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bahnhof Angertal stelle eine willkürliche Stückelung dar, verwies die belangte Behörde auf die ÖBB-Übertragungsverordnungen, welche die Grundlage für die Aufnahme der Planungsarbeiten (bzw für die Inangriffnahme der Bauarbeiten nach Durchführung der entsprechenden Genehmigungsverfahren bei den zur Durchführung übertragenen Projekten) im jeweils übertragenen Abschnitt darstellten. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0004, führte die belangte Behörde aus, dass für die Einreichung des gegenständlichen, nur rund 1,7 km langen Abschnittes - wie sich auch aus dem vorgelegten Untersuchungsbericht eines Zivilingenieurs ergebe - der dringend erforderliche Sanierungsbedarf der 100 Jahre alten Angerschluchtbrücke entscheidend gewesen sei. Diesen Sanierungsbedarf zu beheben und das Bestreben, einen verlorenen Bauaufwand zu vermeiden, sei das Ziel dieses kurzen Bauabschnittes gewesen. Bei einer Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt bestehe die Möglichkeit einer Betriebssperre der Tauernbahn (und damit einer der wichtigsten Nord-Süd-Achsen auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich). Der Sanierungsbedarf bestehe darüber hinaus unabhängig davon, ob und wann ein weiterer Ausbau der Tauernbahn erfolge. Im gegenständlichen Abschnitt bestehe ein dringender Handlungsbedarf, um den Vorgaben des § 19 Abs 1 Eisenbahngesetz im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs im vollen Umfang zu entsprechen. Bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben handle es sich um einen selbständig verkehrswirksamen Abschnitt, auch für den Fall, dass der unmittelbar anschließende Schlossalmtunnel nicht realisiert würde. Die belangte Behörde sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall die Durchführung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 "nicht gerechtfertigt bzw. möglich gewesen wäre".Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Landesumweltanwaltschaft Salzburg, die beantragte Genehmigung für den Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bahnhof Angertal stelle eine willkürliche Stückelung dar, verwies die belangte Behörde auf die ÖBB-Übertragungsverordnungen, welche die Grundlage für die Aufnahme der Planungsarbeiten (bzw für die Inangriffnahme der Bauarbeiten nach Durchführung der entsprechenden Genehmigungsverfahren bei den zur Durchführung übertragenen Projekten) im jeweils übertragenen Abschnitt darstellten. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0004, führte die belangte Behörde aus, dass für die Einreichung des gegenständlichen, nur rund 1,7 km langen Abschnittes - wie sich auch aus dem vorgelegten Untersuchungsbericht eines Zivilingenieurs ergebe - der dringend erforderliche Sanierungsbedarf der 100 Jahre alten Angerschluchtbrücke entscheidend gewesen sei. Diesen Sanierungsbedarf zu beheben und das Bestreben, einen verlorenen Bauaufwand zu vermeiden, sei das Ziel dieses kurzen Bauabschnittes gewesen. Bei einer Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt bestehe die Möglichkeit einer Betriebssperre der Tauernbahn (und damit einer der wichtigsten Nord-Süd-Achsen auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich). Der Sanierungsbedarf bestehe darüber hinaus unabhängig davon, ob und wann ein weiterer Ausbau der Tauernbahn erfolge. Im gegenständlichen Abschnitt bestehe ein dringender Handlungsbedarf, um den Vorgaben des Paragraph 19, Absatz eins, Eisenbahngesetz im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs im vollen Umfang zu entsprechen. Bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben handle es sich um einen selbständig verkehrswirksamen Abschnitt, auch für den Fall, dass der unmittelbar anschließende Schlossalmtunnel nicht realisiert würde. Die belangte Behörde sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall die Durchführung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 "nicht gerechtfertigt bzw. möglich gewesen wäre".

Da die Belange von Hochleistungsstrecken im dritten Abschnitt des UVP-Gesetzes umfassend und abschließend geregelt seien, sei auch der hilfsweise gestellte Eventualantrag auf Abtretung des Antrages an die Salzburger Landesregierung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 unzulässig, da eine Zuständigkeit der Landesregierung als UVP-Behörde nicht gegeben sei.Da die Belange von Hochleistungsstrecken im dritten Abschnitt des UVP-Gesetzes umfassend und abschließend geregelt seien, sei auch der hilfsweise gestellte Eventualantrag auf Abtretung des Antrages an die Salzburger Landesregierung zur Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 unzulässig, da eine Zuständigkeit der Landesregierung als UVP-Behörde nicht gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei hat das Vorhaben eines zweigleisigen Ausbaues der mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl Nr 370/1989, zur Hochleistungsstrecke erklärten Eisenbahnstrecke "Salzburg - Schwarzach/St. Veit - Villach - Staatsgrenze bei Rosenbach" in einem rund 1,7 km langen Abschnitt (Angerschluchtbrücke - Bf. Angertal, km 24,600 bis km 26,306) zur eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung eingereicht. 1. Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei hat das Vorhaben eines zweigleisigen Ausbaues der mit Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Nr 370 aus 1989,, zur Hochleistungsstrecke erklärten Eisenbahnstrecke "Salzburg - Schwarzach/St. Veit - Villach - Staatsgrenze bei Rosenbach" in einem rund 1,7 km langen Abschnitt (Angerschluchtbrücke - Bf. Angertal, km 24,600 bis km 26,306) zur eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung eingereicht.

In diesem Antrag wird ausgeführt, dass das eingereichte Projekt "einen Bestandteil der (nach Durchführung eines Mediationsverfahrens) vereinbarten Trassenführung" bilde. In einem nach Abschluss des Mediationsverfahrens geschlossenen Vertrag (zwischen der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei und betroffenen Gemeinden) sei festgehalten worden, dass die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei "das vereinbarte Projekt für den Neubau der Tauernbahn im Gasteinertal getrennt nach Baulosen und/oder Gemeindegebieten planen, behördlich genehmigen lassen und durchführen" könne, wobei auch in diesem Fall "vom vereinbarten Gesamtprojekt" nicht abgewichen werde. Für den (an das eingereichte Vorhaben anschließenden bzw sich teilweise mit diesem überschneidenden) Tunnelbereich werde im folgenden Monat "zwecks Erteilung der Trassenverordnung" eingereicht werden.

Im technischen Bericht zum Einreichprojekt wird ausgeführt, dass das Projekt "Steinbach - Angertal" auf Grund der zu großen Lageabweichungen von der Bestandsstrecke (mehr als 100 m im Abschnitt "Schlossalmtunnel") in die Abschnitte "Schlossalmtunnel" und "Angerschluchtbrücke - HSt. Angertal" aufgeteilt worden sei. Die Planunterlagen zum Einreichprojekt weisen neben einem "Gleisprovisorium" im Bereich der Überleitung zur eingleisigen Bestandsstrecke auch bereits die geplante endgültige Gleislage im Bereich Schlossalmtunnel aus (ausdrücklich als "nicht Projektgegenstand" gekennzeichnet).

2. Die beschwerdeführende Landesumweltanwaltschaft macht in ihrer Beschwerde geltend, in ihrem gemäß § 24 Abs 5 iVm § 19 Abs 3 zweiter Satz UVP-G 2000 gewährleisteten Recht auf Feststellung, dass für dieses Vorhaben ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei, verletzt zu sein. Zusammengefasst sieht die beschwerdeführende Partei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zum einen auf Grund einer sachlich nicht gerechtfertigten Stückelung des als einheitliches Vorhaben anzusehenden Projekts "Steinbach - Angertal", das auf Grund einer mehr als 100 m betragenden Abweichung von der Bestandsstrecke (im Bereich des - nicht zur Genehmigung eingereichten - Schlossalmtunnels) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, und zum anderen auf Grund der unterlassenen Zusammenrechnung des eingereichten Vorhabens mit angrenzenden Teilstücken, welche in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegeben worden waren und - unter Anwendung des § 23b Abs 2 Z 2 idF BGBl I Nr 153/2004 - die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgelöst hätten. Schließlich macht die beschwerdeführende Partei auch geltend, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht von einem Ausbau, sondern von einem Neubau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke iSd § 23b Abs 1 UVP-G 2000 auszugehen sei. 2. Die beschwerdeführende Landesumweltanwaltschaft macht in ihrer Beschwerde geltend, in ihrem gemäß Paragraph 24, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz UVP-G 2000 gewährleisteten Recht auf Feststellung, dass für dieses Vorhaben ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen sei, verletzt zu sein. Zusammengefasst sieht die beschwerdeführende Partei eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zum einen auf Grund einer sachlich nicht gerechtfertigten Stückelung des als einheitliches Vorhaben anzusehenden Projekts "Steinbach - Angertal", das auf Grund einer mehr als 100 m betragenden Abweichung von der Bestandsstrecke (im Bereich des - nicht zur Genehmigung eingereichten - Schlossalmtunnels) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, und zum anderen auf Grund der unterlassenen Zusammenrechnung des eingereichten Vorhabens mit angrenzenden Teilstücken, welche in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegeben worden waren und - unter Anwendung des Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2004, - die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgelöst hätten. Schließlich macht die beschwerdeführende Partei auch geltend, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht von einem Ausbau, sondern von einem Neubau einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke iSd Paragraph 23 b, Absatz eins, UVP-G 2000 auszugehen sei.

Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, war die beschwerdeführende Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. April 2004 über das verfahrensgegenständliche Vorhaben informiert worden, sodass der am 16. April 2004 bei der belangten Behörde eingelangte, auf § 24 Abs 3 UVP-G (in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 153/2004) gestützte Feststellungsantrag rechtzeitig war und der beschwerdeführenden Partei daher im Sinne des § 19 Abs 3 UVP-G die Parteistellung einschließlich des Rechts zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zukommt.Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, war die beschwerdeführende Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom 1. April 2004 über das verfahrensgegenständliche Vorhaben informiert worden, sodass der am 16. April 2004 bei der belangten Behörde eingelangte, auf Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G (in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 153 aus 2004,) gestützte Feststellungsantrag rechtzeitig war und der beschwerdeführenden Partei daher im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G die Parteistellung einschließlich des Rechts zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zukommt.

3. Art 2 Abs 1 der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (im Folgenden UVP-RL) lautet: 3. Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (im Folgenden UVP-RL) lautet:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert."

Gemäß Art 4 Abs 1 UVP-RL werden Projekte des Anhangs I - vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 - einer Prüfung gemäß den Ar

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten