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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. der Gemeinde Kalwang, 2. der Gemeinde Kammern, 3. der Gemeinde Traboch, 4. des C I und 5. der Stiftung F, alle vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. Juli 2000, Zl. 299.972/15-II/C/12/00, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 18, 1010 Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. der Gemeinde Kalwang, 2. der Gemeinde Kammern, 3. der Gemeinde Traboch, 4. des C römisch eins und 5. der Stiftung F, alle vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. Juli 2000, Zl. 299.972/15-II/C/12/00, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 18, 1010 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Spruchteil
"1. Eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren" unter Spruchpunkt I. der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe des Ergebnisses der in der Zeit vom 11. bis 12. April 2000 durchgeführten Ortsverhandlung, festgehalten in der beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift, Zl. 299.972/10- II/C/12/00, und der ergänzend durchgeführten Ermittlungen für den 2-gleisigen Ausbau der Schoberachse im Abschnitt Unterwald - Kalwang gemäß den §§ 35 und 36 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, "idgF", (EisbG) und gemäß den §§ 38, 41 und 127 Abs. 1 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, "idgF", (WRG) unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung der nachstehend unter Pkt. A. - L. angeführten Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung erteilt."1. Eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren" unter Spruchpunkt römisch eins. der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe des Ergebnisses der in der Zeit vom 11. bis 12. April 2000 durchgeführten Ortsverhandlung, festgehalten in der beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift, Zl. 299.972/10- II/C/12/00, und der ergänzend durchgeführten Ermittlungen für den 2-gleisigen Ausbau der Schoberachse im Abschnitt Unterwald - Kalwang gemäß den Paragraphen 35 und 36 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, "idgF", (EisbG) und gemäß den Paragraphen 38, 41 und 127 Absatz eins, Litera b, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, "idgF", (WRG) unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung der nachstehend unter Pkt. A. - L. angeführten Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung erteilt.
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 EisbG 1957 bezieht sich insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen: Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, EisbG 1957 bezieht sich insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:
"* Ausbau des eingleisigen Bestandes zu einer zweigleisigen HL-Strecke mit der Gleisnummerierung 1 und 2 für eine Entwurfsgeschwindigkeit Ve von 100 km/h (Vmax. = 120 km/h), im Teilbereich von Projekt-km 175,568 bis Projekt-km 176,651 für eine Geschwindigkeit V von 110 km/h und von Projekt-km 176,651 bis Projektende für eine Geschwindigkeit V von 130 km/h "* Ausbau des eingleisigen Bestandes zu einer zweigleisigen HL-Strecke mit der Gleisnummerierung 1 und 2 für eine Entwurfsgeschwindigkeit römisch fünf e von 100 km/h (Vmax. = 120 km/h), im Teilbereich von Projekt-km 175,568 bis Projekt-km 176,651 für eine Geschwindigkeit römisch fünf von 110 km/h und von Projekt-km 176,651 bis Projektende für eine Geschwindigkeit römisch fünf von 130 km/h
* Errichtung von Lärmschutzwänden und eines Lärmschutzdammes * Errichtung von Bahnbegleitwegen und Wartungsstreifen * Errichtung von Rettungsplätzen bei den Tunnelportalen des Unterwaldertunnel und den damit im Zusammenhang stehenden baulichen Maßnahmen
* Errichtung von Versickerungsanlagen für die Oberflächenwässer."
Ferner bezieht sich die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 und 2 EisbG 1957 auf im Folgenden (beispielsweise) aufgezählte Hochbauten und Kunstbauten (u.a. den 1,075 km langen Unterwaldertunnel), sowie nach § 36 Abs. 1 und 3 leg. cit. auf den Umbau einer näher bezeichneten 110 kV-ÖBB-Übertragungsleitung ("projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahme") und gemäß § 35 leg. cit. auf die Auflassung einer näher angegebenen Eisenbahnkreuzung ("projektsgegenständliche Maßnahme"). Im Folgenden enthält der Spruchpunkt I. unter den Abschnitten A-L eine Reihe von Vorschreibungen näher genannter Sachverständiger. Ferner bezieht sich die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins und 2 EisbG 1957 auf im Folgenden (beispielsweise) aufgezählte Hochbauten und Kunstbauten (u.a. den 1,075 km langen Unterwaldertunnel), sowie nach Paragraph 36, Absatz eins und 3 leg. cit. auf den Umbau einer näher bezeichneten 110 kV-ÖBB-Übertragungsleitung ("projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahme") und gemäß Paragraph 35, leg. cit. auf die Auflassung einer näher angegebenen Eisenbahnkreuzung ("projektsgegenständliche Maßnahme"). Im Folgenden enthält der Spruchpunkt römisch eins. unter den Abschnitten A-L eine Reihe von Vorschreibungen näher genannter Sachverständiger.
In Spruchpunkt II. wird der mitbeteiligten Partei gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen die dauernde Einstellung des gesamten Eisenbahnverkehrs auf dem funktionslos werdenden Streckenteil von ca. Bestands-km 173,970 (ist ca. Projekt-km 173,950) (bis ca. Bestands-km 174,570) (ist gleich ca. Projekt-km 174,600) mit der Betriebsaufnahme auf den neuen Streckenteil bewilligt. Die Spruchpunkte III. bis VIII. enthalten Regelungen insbesondere betreffend den Zeitraum für die Umsetzung des Bauvorhabens, die Ausführung von Lärmschutzwänden, die Errichtung der "Festen Fahrbahn", sowie die Betriebsbewilligung betreffend die angesprochene Übertragungsleitung. In Spruchpunkt IX. wurde über die in der mündlichen Verhandlung vom 11. bis 12. April 2000 erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen entschieden; Punkt 12 dieses Spruchpunktes lautet wie folgt: In Spruchpunkt römisch zwei. wird der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen die dauernde Einstellung des gesamten Eisenbahnverkehrs auf dem funktionslos werdenden Streckenteil von ca. Bestands-km 173,970 (ist ca. Projekt-km 173,950) (bis ca. Bestands-km 174,570) (ist gleich ca. Projekt-km 174,600) mit der Betriebsaufnahme auf den neuen Streckenteil bewilligt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch acht. enthalten Regelungen insbesondere betreffend den Zeitraum für die Umsetzung des Bauvorhabens, die Ausführung von Lärmschutzwänden, die Errichtung der "Festen Fahrbahn", sowie die Betriebsbewilligung betreffend die angesprochene Übertragungsleitung. In Spruchpunkt römisch neun. wurde über die in der mündlichen Verhandlung vom 11. bis 12. April 2000 erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen entschieden; Punkt 12 dieses Spruchpunktes lautet wie folgt:
"Das Vorbringen betreffend Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens wird gemäß § 43 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 EisbG als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen." "Das Vorbringen betreffend Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens wird gemäß Paragraph 43, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, EisbG als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen."
Schließlich wurde der mitbeteiligten Partei in Spruchteil
"2. Forstrechtliche Rodungsbewilligung" (unter Spruchpunkt I. (der in die Punkte I-XI unterteilt ist)) - was angesichts der unten wiedergegebenen Beschwerdepunkte außer Betracht bleiben kann - eine Rodungsbewilligung (u.a. unter Festlegung von Vorschreibungen) erteilt."2. Forstrechtliche Rodungsbewilligung" (unter Spruchpunkt römisch eins. (der in die Punkte I-XI unterteilt ist)) - was angesichts der unten wiedergegebenen Beschwerdepunkte außer Betracht bleiben kann - eine Rodungsbewilligung (u.a. unter Festlegung von Vorschreibungen) erteilt.
1.2. Begründend wurde insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Mit Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1989, BGBl. Nr. 370/1989, wurde u.a. der gegenständliche Abschnitt der Strecke St. Michael - Bischofshofen zur Hochleistungsstrecke erklärt. "Mit Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1989,, wurde u.a. der gegenständliche Abschnitt der Strecke St. Michael - Bischofshofen zur Hochleistungsstrecke erklärt.
Mit Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 22.10.1996, BGBl. Nr. 577/1996, wurde den Österreichischen Bundesbahnen die Planung für den zweigleisigen Ausbau im Abschnitt Unterwald - Kalwang der HL-Strecke St. Michael - Bischofshofen übertragen. Mit Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 22.10.1996, Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1996,, wurde den Österreichischen Bundesbahnen die Planung für den zweigleisigen Ausbau im Abschnitt Unterwald - Kalwang der HL-Strecke St. Michael - Bischofshofen übertragen.
Aufgrund der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G) BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. Nr. 773/1996, war für das gegenständliche Verfahren im Zuge des Trassenverordnungsverfahrens auch ein Bürgerbeteiligungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G durchzuführen. Aufgrund der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G) Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,, war für das gegenständliche Verfahren im Zuge des Trassenverordnungsverfahrens auch ein Bürgerbeteiligungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G durchzuführen.
Im Trassenverordnungsverfahren erfolgte die Befassung des Landes Steiermark und der gesetzlichen Interessensvertretungen im Sinne des Anhörungsverfahrens nach dem Hochleistungsstreckengesetz (HlG), BGBl. Nr. 135/1989. Die Anhörung der berührten Gemeinden erfolgte direkt im UVP-Verfahren. Im Trassenverordnungsverfahren erfolgte die Befassung des Landes Steiermark und der gesetzlichen Interessensvertretungen im Sinne des Anhörungsverfahrens nach dem Hochleistungsstreckengesetz (HlG), Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,. Die Anhörung der berührten Gemeinden erfolgte direkt im UVP-Verfahren.
In weiterer Folge fand am 28.1.1999 unter Teilnahme der erforderlichen Sachverständigen die öffentliche Erörterung des gegenständlichen Vorhabens statt, in deren Rahmen eine ausführliche Anhörung der Gemeinden und der erschienenen Bürger erfolgte.
Das über die öffentliche Erörterung im Rahmen des Bürgerbeteiligungsverfahrens gemäß UVP-G zu erstellende Protokoll wurde gemäß dessen einschlägigen Bestimmungen der Projektwerberin, den mitbeteiligten Behörden, den Standortgemeinden, den unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der steiermärkischen Umweltanwaltschaft übermittelt und weiters in den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Einwendungen gegen das Protokoll wurden nicht erhoben. Gemäß § 38 UVP-G haben die zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung (zusammenfassende Darstellung des Vorhabens gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit., Stellungnahmen, Protokoll der öffentlichen Erörterung) bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen. Das über die öffentliche Erörterung im Rahmen des Bürgerbeteiligungsverfahrens gemäß UVP-G zu erstellende Protokoll wurde gemäß dessen einschlägigen Bestimmungen der Projektwerberin, den mitbeteiligten Behörden, den Standortgemeinden, den unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der steiermärkischen Umweltanwaltschaft übermittelt und weiters in den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Einwendungen gegen das Protokoll wurden nicht erhoben. Gemäß Paragraph 38, UVP-G haben die zur Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung (zusammenfassende Darstellung des Vorhabens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit., Stellungnahmen, Protokoll der öffentlichen Erörterung) bei der Entscheidung nach Maßgabe der von ihnen anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.
Mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 11.2.1999, BGBl. II Nr. 48/1999, wurde der Bau des ggstl. Streckenabschnittes den Österreichischen Bundesbahnen zur Durchführung übertragen. Mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 11.2.1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 1999,, wurde der Bau des ggstl. Streckenabschnittes den Österreichischen Bundesbahnen zur Durchführung übertragen.
Aufgrund des Ergebnisses des Trassenverordnungsverfahrens sowie des Ergebnisses im Bürgerbeteiligungsverfahren, das die Umweltverträglichkeit der Vorschlagstrasse bestätigte, erfolgte sodann mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 13.1.2000, BGBl. II Nr. 13/2000, die Bestimmung des Trassenverlaufes der HL-Strecke St. Michael - Bischofshofen, Abschnitt Unterwald - Kalwang. Aufgrund des Ergebnisses des Trassenverordnungsverfahrens sowie des Ergebnisses im Bürgerbeteiligungsverfahren, das die Umweltverträglichkeit der Vorschlagstrasse bestätigte, erfolgte sodann mit Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 13.1.2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2000,, die Bestimmung des Trassenverlaufes der HL-Strecke St. Michael - Bischofshofen, Abschnitt Unterwald - Kalwang.
Mit Schreiben vom 11.1.2000 ... haben die Österreichischen Bundesbahnen nunmehr den Abschnitt Unterwald - Kalwang der HL Strecke Bischofshofen - St. Michael zur eisenbahnrechtlichen Behandlung vorgelegt sowie um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß den §§ 35 und 36 Eisenbahngesetz 1957 ... und der Betriebsbewilligung gemäß § 37 EisbG sowie um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 127 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 ... und um Erteilung der Rodungsbewilligung gemäß § 18 im Zusammenhang mit § 185 Abs. 6 Forstgesetz 1975 ... angesucht. Mit Schreiben vom 11.1.2000 ... haben die Österreichischen Bundesbahnen nunmehr den Abschnitt Unterwald - Kalwang der HL Strecke Bischofshofen - St. Michael zur eisenbahnrechtlichen Behandlung vorgelegt sowie um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß den Paragraphen 35 und 36 Eisenbahngesetz 1957 ... und der Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 37, EisbG sowie um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz 1959 ... und um Erteilung der Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 18, im Zusammenhang mit Paragraph 185, Absatz 6, Forstgesetz 1975 ... angesucht.
...
Das gegenständliche Vorhaben ist das Verbindungsstück zwischen dem bereits fertiggestellten Baulos Umbau Bahnhof Kalwang und dem im Bau befindlichen Baulos Furth - Wald. Nach Fertigstellung des zweigleisigen Ausbaues im gegenständlichen Abschnitt ist die Schoberpaßstrecke zwischen den Bahnhöfen St. Michael und Selzthal durchgehend zweigleisig befahrbar.
...
Die Oberste Eisenbahnbehörde hat über Antrag der ÖBB aufgrund der Kundmachung vom 16.3.2000 in der Zeit vom 11. bis 12.4.2000 eine Ortsverhandlung in der Gemeinde Wald am Schoberpaß unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchgeführt. Am 10.4.2000 wurde unter Beiziehung der nichtamtlichen Sachverständigen für Eisenbahnbautechnik und Eisenbahnbetrieb sowie des ho. Amtssachverständigen für Elektrotechnik ein Ortsaugenschein vorgenommen. Eine Ortsbesichtigung durch die vom Land Steiermark beigestellten Amtssachverständigen erfolgte - soweit erforderlich - im Rahmen der Ortsverhandlung. Das Verhandlungsergebnis ist in der Verhandlungsschrift, Zl. 299.972/10-II/C/12/00, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, festgehalten.
...
Zum Vorbringen der Marktgemeinde Kalwang, wonach anstelle des durchgeführten Bürgerbeteiligungsverfahrens ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren hätte erfolgen müssen sind nachstehende Feststellungen zu treffen: Gemäß Anhang 2, Z 3 lit. a UVP-G ist für die Änderung von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 2 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußeren Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist, eine Bürgerbeteiligung im eisenbahnrechtlichen Verfahren durchzuführen. Zum Vorbringen der Marktgemeinde Kalwang, wonach anstelle des durchgeführten Bürgerbeteiligungsverfahrens ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren hätte erfolgen müssen sind nachstehende Feststellungen zu treffen: Gemäß Anhang 2, Ziffer 3, Litera a, UVP-G ist für die Änderung von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 2 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußeren Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist, eine Bürgerbeteiligung im eisenbahnrechtlichen Verfahren durchzuführen.
Hiezu ist festzuhalten, daß die größte Verschwenkung im Bereich des Unterwaldertunnels mit ca. 230 m zur Bestandstrasse erfolgt (vgl. z.B. den Befund des eisenbahnbautechnischen Sachverständigen für die Teilfachgebiete Oberbau, Fahrweg und Hochbau, Verhandlungsschrift S. 17) und der ggstl. Abschnitt eine Länge von rund 4 km aufweist. Hiezu ist festzuhalten, daß die größte Verschwenkung im Bereich des Unterwaldertunnels mit ca. 230 m zur Bestandstrasse erfolgt vergleiche , z.B. den Befund des eisenbahnbautechnischen Sachverständigen für die Teilfachgebiete Oberbau, Fahrweg und Hochbau, Verhandlungsschrift Sitzung 17, ) und der ggstl. Abschnitt eine Länge von rund 4 km aufweist.
Gemäß Anhang 1 des UVP-G wäre eine UVP-Verfahren für eine Änderung von Eisenbahntrassen (unter sonst gleichen Bedingungen) dann durchzuführen, wenn die Abschnittslänge mehr als 10 km beträgt.
Bereits aus dieser textlichen Gegenüberstellung ergibt sich eindeutig, daß aufgrund der ggstl. Abschnittslänge nur die Durchführung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens nach dem UVP-G möglich und rechtens war.
Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, daß der ggstl. Abschnitt der letzte noch nicht zweigleisig ausgebaute der Schoberachse ist und somit den Lückenschluß darstellt. Zu beiden Seiten des ggstl. Abschnittes werden somit keine baulichen Maßnahmen mehr gesetzt, die einen UVP-pflichtigen Tatbestand auslösen könnten. Hinsichtlich allfälliger noch nicht fertiggestellter Eisenbahnanlagen in diesen Nachbarabschnitten liegen rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigungen vor, die der Projektswerberin einen Rechtsanspruch auf Ausführung der Baumaßnahmen einräumen, die in einem allfälligen UVP-Verfahren auch nicht mehr in Frage gestellt werden können."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerdepunkte wurden wie folgt ausgeführt:
"Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.
Der gegenständliche Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17.76.2000, GZ: 299.972/15- II/C/12/00, verletzt die Beschwerdeführerin
3.1. Die Regelungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. Nr. 773/1996 und vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 lauten: 3.1. Die Regelungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, und vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. ... Paragraph 2, ...
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Paragraph 3, (1) Vorhaben, bei denen auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die im Anhang 1 angeführt sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
...
1. durch die Änderung der Schwellenwert nach Anhang 1 erstmals überschritten wird und
a) durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung der bestehenden Anlage um mindestens 50% erfolgt oder
b) die Summe der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet;
2. bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 1 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung 50% des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25% erfolgt;
3. bei der Änderung einer bestehenden Anlage, für die im Anhang 1 kein Schwellenwert festgelegt wurde, das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens 50% des ursprünglich genehmigten Umfangs überschreitet."
"Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, jedenfalls aber jene inländischen und ausländischen Nachbarn/Nachbarinnen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werden können und die schriftlich oder bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Wird die mündliche Verhandlung gemäß § 16 Abs. 3 in Abschnitte gegliedert, müssen die Einwendungen bis zum Schluß des betreffenden Verhandlungsabschnittes erhoben werden. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht im Sinne des ersten Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten jedoch die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten oder Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler/innen, der Lehrer/innen und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Hinsichtlich ausländischer Nachbarn/Nachbarinnen gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.Paragraph 19, (1) Parteistellung haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, jedenfalls aber jene inländischen und ausländischen Nachbarn/Nachbarinnen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige Rechte gefährdet werden können und die schriftlich oder bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Wird die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, in Abschnitte gegliedert, müssen die Einwendungen bis zum Schluß des betreffenden Verhandlungsabschnittes erhoben werden. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht im Sinne des ersten Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten jedoch die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten oder Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler/innen, der Lehrer/innen und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Hinsichtlich ausländischer Nachbarn/Nachbarinnen gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.
...
"Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken
§ 24. (1) Vor Erlassung einer VerordnungParagraph 24, (1) Vor Erlassung einer Verordnung
...
2. gemäß § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, ist für den Bau von Hochleistungsstrecken, nach Maßgabe des Abs. 4 jedoch erst mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden, 2. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, ist für den Bau von Hochleistungsstrecken, nach Maßgabe des Absatz 4, jedoch erst mit einer Länge von mehr als 10 km, die nicht bloß durch Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden,
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den folgenden
Bestimmungen durchzuführen."
"Anhang 1
UVP-pflichtige Anlagen
...
12. der Bau von Eisenbahntrassen, ausgenommen die bereits gemäß § 24 erfaßten Hochleistungsstrecken, mit einer Länge von mehr als 10 km und die Änderung von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 10 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;". 12. der Bau von Eisenbahntrassen, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 24, erfaßten Hochleistungsstrecken, mit einer Länge von mehr als 10 km und die Änderung von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 10 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;".
"Anhang 2
Bürgerbeteiligung
...
3. a) Der Bau von Eisenbahntrassen mit einer Länge von mehr als 2 km und die Änderung von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 2 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;
3.2. Die maßgeblichen Regelungen der Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umwelterträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S 40-48, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der eben genannten Richtlinie, ABl Nr. L 73 vom 14. März 1997, S 5-15, lauten wie folgt:
"Artikel 4