Norm
AVG §68 Abs1Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Florian Newald gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 38 Abs.1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF. Nr. 126/2002, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Florian Newald gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Nr. 126 aus 2002,, entschieden:
Die Berufung von Z. A. vom 2.6.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.5.2003, Zahl: 02 34.063-BAW, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die Berufung von Z. A. vom 2.6.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.5.2003, Zahl: 02 34.063-BAW, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I.1. Der Berufungswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 8.11.2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und begehrte am gleichen Tag die Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der Berufungswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 8.11.2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und begehrte am gleichen Tag die Gewährung von Asyl.
2. Am 5.12.2000 wurde er beim Bundesasylamt erstmals zu einer Asylantrag einvernommen, wobei er zu seinem Fluchtweg Folgendes angab:
"[...]
F: Wann und wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Am 00.00.1379 (=00.00.2000) fuhr ich von A. mit einem Reisebus nach Teheran und von dort weiter nach U. In U. wurde ich im Busterminal vom Schlepper abgeholt und mit einem Taxi zu einem anderen Terminal und zu einem anderen Schlepper gebracht. Danach fuhren wir mit einem Taxi außerhalb der Stadt U. zu einer Hütte. Eine Stunde später wurde ich von einem kleinen LKW abgeholt und fuhren wir zwei bis drei Stunden. Danach ging ich in Begleitung des Schleppers die ganze Nacht durch die Berge und passierte die Grüne Grenze in die Türkei. Ich fuhr mit verschiedenen Fahrzeugen darunter LKWs und PKWs Richtung Österreich und wurde in verschiedenen Unterkünften untergebracht. Auch musste ich lange Strecken zu Fuß zurücklegen und im Freien im Wald übernachten. Zuletzt fuhr ich ca. 4 bis 5 Stunden mit einem Kleinbus nach Wien. Am 8.11.2000 erfolgte meine Einreise in Österreich.
Organisiert und finanziert wurde meine Flucht durch meinen Bruder, wie viel er dafür bezahlt hat, weiß ich nicht.
Durch welche Länder ich gefahren bin, weiß ich nicht. Grenzkontrollen habe ich keine bemerkt.
F: Wann haben Sie Ihren Fluchtentschluss gefasst?
A: Ungefähr eine Woche vor meiner Ausreise. Weitere Angaben zu meinem Fluchtweg kann ich keine machen.
F: Wie haben Sie den Dolmetsch verstanden?
A: Sehr gut. Es gab keine Verständigungsschwierigkeiten.
Mir wurde die Niederschrift vom Dolmetsche rückübersetzt und bestätige ich mit meiner Unterschrift die Richtigkeit der Niederschrift und dass ich dem nichts mehr hinzuzufügen habe
[...]."
3. Am 26.1.2001 langte beim Bundesasylamt eine Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung ein, derzufolge die Fingerabdrücke des Berufungswerbers mit jenen eines A. A. übereinstimmen, die am 00.11.2000 am Gendarmerieposten Gries am Brenner aufgenommen worden waren.
Den in Kopie ebenfalls übermittelten Teilen des fremdenpolizeilichen Verwaltungsaktes zufolge war der genannte A. A. am 00.11.2000 von B. kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist.
4. Am 15.2.2001 wurde der Berufungswerber abermals beim Bundesasylamt einvernommen.
Die dabei aufgenommen Niederschrift hat folgenden Inhalt:
"[...]
Ich bin in der Lage mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
F: Sie haben zu Ihrem Fluchtweg befragt angegeben, dass Sie nicht wissen würden wie Sie nach Österreich eingereist seien. Aufgrund einer Mitteilung des GPGries am Brenner wurde festgestellt, dass Sie schon einmal in Österreich waren, nämlich am 00.11.2000.
A: Wie wollen Sie das wissen.
Vorhalt: Wir haben Ihre Fingerabdrücke verglichen und festgestellt, dass Sie unter dem Namen A. A. über Italien nach Österreich eingereist und am 00.11.2000 nach Italien zurückgeschoben wurden. Was sagen Sie dazu?
A: Ich akzeptiere das nicht. Behalten Sie ihr Asyl. Wenn Sie mir Schutz geben wollen, warum fragen Sie dann woher ich gekommen bin.
F: Wenn Sie Schutz gesucht haben warum haben Sie nicht in Italien um Schutz angesucht?
A: Ich habe mich nicht ausgekannt und habe nur das gemacht was der Schlepper gesagt hat.
F: Bei der Rückschiebung nach Italien war kein Schlepper dabei?
A: Der Schlepper sagte mir, dass Italien mich in den Iran zurück schieben werde.
F: Als Sie am 00.11.2000 nach Italien zurückgeschoben wurden, was ist da mit Ihnen passiert?
A: Wir wurden freigelassen. Ich rief den Schlepper an. Er machte einen Treffpunkt aus. Wir wurden von jemanden abgeholt und zu einem Haus gebracht. Ein paar Tage später sind wir dann mit einem Pkw nach Österreich gekommen.
F: Wo hat der Schlepper gewohnt?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wo haben Sie den Schlepper angerufen?
A: Ich habe in den Iran angerufen.
F: Haben Sie sich in Italien aufgehalten?
A: In einem Haus.
F: In welchem Ort?
A: Es war eine kleine Ortschaft. Ich kenne mich dort nicht aus.
F: Warum haben Sie als Sie von den Grenzbeamten in Österreich festgenommen wurden nicht um Asyl angesucht?
A: Man gab mir keine Gelegenheit zu reden.
F: Wann und wie sind Sie nach Italien eingereist?
A: Wir wurden mit einem Pkw zu einem Zaun gebracht und sind darüber gesprungen.
F: Von welchem Land aus sind Sie nach Italien eingereist?
A: Ich weiß es nicht.
Vorhalt: Das Bundesasylamt gelangt auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes zur Ansicht, dass für die Prüfung Ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß den Bestimmungen des völkerrechtlichen Vertrages über die Bestimmungen des zuständigen Staates zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages Italien zuständig ist. Es ist daher die Einleitung des Übernahmeverfahrens mit diesem Staat beabsichtigt. Mit Zustimmung von Italien wird Ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre Ausweisung nach Italien veranlasst. Diese Ausweisung gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Es steht Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs frei, sich jetzt mündlich oder binnen zwei Wochen schriftlich dazu zu äußern.
A: Ich habe im iranischen Fernsehen gesehen, dass viele Personen von Italien in den Iran zurückgeschoben wurden und davor habe ich nun Angst.
F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
A: Nein.
F: Wie haben Sie den Dolmetsch verstanden?
A: Sehr gut. Es gab keinerlei Verständigungsprobleme
[...]."
5. Mit Bescheid vom 30.5.2001, Zl. 00 15.654, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass gem. Art. 65. Mit Bescheid vom 30.5.2001, Zl. 00 15.654, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück, stellte fest, dass gem. Artikel 6
u. Art. 11 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens (DÜ) Italien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, und wies den Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.u. Artikel 11, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens (DÜ) Italien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, und wies den Berufungswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Berufungswerber illegal auf dem Landweg vom Iran über die Türkei nach Italien gereist und von dort ebenfalls illegal auf dem Landweg von Italien nach Österreich eingereist sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt Folgendes aus:
"Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden."Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG gilt diese Ausweisung stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG gilt diese Ausweisung stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der vertraglichen Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages ist auf das Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990, BGBl III 1997/165, (Dubliner Übereinkommen) Bezug zu nehmen.Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der vertraglichen Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages ist auf das Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990, BGBl römisch drei 1997/165, (Dubliner Übereinkommen) Bezug zu nehmen.
Die Art. 4 - 8 des Dubliner Übereinkommens statuieren die Kriterien, nach denen der zuständige Staat für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages bestimmt wird.Die Artikel 4, - 8 des Dubliner Übereinkommens statuieren die Kriterien, nach denen der zuständige Staat für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages bestimmt wird.
Aus Ihren Angaben, den vorgelegten Beweismitteln und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergibt sch, dass in Ihrem Falle die Artikel 6 und 11 Absatz 4 des Dubliner Übereinkommens erfüllt sind.
Gemäß Artikel 6 des Dubliner Übereinkommens ist der Mitgliedstaat, über den der Asylwerber nachweislich eingereist ist, für die Antragsprüfung zuständig, wenn der Asylwerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaatesillegal auf dem Land-, See- oder Luftweg überschritten hat.
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Dubliner Übereinkommens muss ein Mitgliedstaat binnen drei Monaten, nachdem er hiermit befasst wurde, über das Gesuch auf Aufnahme des Asylwerbers entscheiden. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so kommt dies einer Annahme des Aufnahmegesuchs gleich.
In Anlehnung an die Argumentation des Unabhängigen Bundesasylsenates im Bescheid vom 8.3.2001, zu Zahl: 221.043/0- II/06/01, ist das italienische Innenministerium zweifellos und nachvollziehbar mit Schreiben vom 27.2.2001 mit der Übernahme Ihres Asylverfahrens gemäß Artikel 6 des Dubliner Übereinkommens ersucht worden und Italien hat nicht gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Dubliner Übereinkommens binnen drei Monaten entschieden. Aus diesem Grunde hat sich Italien gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Dubliner Übereinkommens nach Ablauf der dreimonatigen Beantwortungsfrist ex lege für die Prüfung Ihres Asylantrages für zuständig erklärt.
Aus diesem Grunde ist Ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach Italien anzuordnen.
Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde von der Einleitung des gegenständlichen Asylverfahrens unverzüglich verständigt."
Auf das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe im iranischen Fernsehen gesehen, dass viele Personen von Italien in den Iran zurückgeschoben würden, dass er auch davor Angst habe, wurde im Bescheid nicht eingegangen.
6. Dieser Bescheid wurde vom Berufungswerber nicht bekämpft.
7. Mit Schriftsatz vom 30.10.2001 stellte der Berufungswerber abermals einen Asylantrag in Österreich. Begründend führte er aus, dass er mit einem Laissez-Passer nach Italien geschickt, aber von dort wieder nach Österreich zurückgeschickt worden sei.
8. Mit Bescheid vom 26.11.2001, Zl. 01 26.828, wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Berufungswerbers gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.8. Mit Bescheid vom 26.11.2001, Zl. 01 26.828, wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Berufungswerbers gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
9. Mit einem am 8.1.2002 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Berufungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den zuletzt genannten Bescheid und zog zugleich diesen Bescheid in Berufung.
10. Mit Bescheid vom 1.2.2002, Zl. 01 26.828, wies das Bundesasylamt den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.10. Mit Bescheid vom 1.2.2002, Zl. 01 26.828, wies das Bundesasylamt den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.
11. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 11.2.2002 gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.3.2002, Zl. 226.255//1-IX/27/02, statt, bewilligte gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.11. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung vom 11.2.2002 gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 4.3.2002, Zl. 226.255//1-IX/27/02, statt, bewilligte gemäß Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
12. Nach Durchführung einer mündlichen Einvernahme des Berufungswerbers am 8.5.2002 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.6.2002, Zl. 01 26.828-BAW, den Asylantrag des Berufungswerbers vom 21.10.2001 gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 44 Abs. 5 AsylG wegen entschiedener Sache zurück und wies zugleich seinen Antrag vom 13.3.2002 auf Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG ab.12. Nach Durchführung einer mündlichen Einvernahme des Berufungswerbers am 8.5.2002 wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.6.2002, Zl. 01 26.828-BAW, den Asylantrag des Berufungswerbers vom 21.10.2001 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 5, AsylG wegen entschiedener Sache zurück und wies zugleich seinen Antrag vom 13.3.2002 auf Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG ab.
13. Mit einem am 28.6.2002 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob der Berufungswerber gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes "vom 30.5.2002, AZ: 00 15.654-2" Berufung.
14. Mit Bescheid vom 21.11.2002, Zl. 226.255/3-IX/27/02, wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG zurück.14. Mit Bescheid vom 21.11.2002, Zl. 226.255/3-IX/27/02, wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG zurück.
15. Die Behandlung der vom Berufungswerber dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1.4.2004, Zl. 2003/20/0096-6, gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG, § 33a VwGG ab.15. Die Behandlung der vom Berufungswerber dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1.4.2004, Zl. 2003/20/0096-6, gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG, Paragraph 33 a, VwGG ab.
16. Mit Schriftsatz vom 25.2.2002 hatte der Berufungswerber zum dritten Mal die Gewährung von Asyl in Österreich begehrt.
Begründend war ausgeführt worden, dass sich die italienische Gesetzeslage seit Erlassung jenes Bescheides, mit dem das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen hatte, wesentlich verändert habe, wobei sich insbesondere die Chancen, im Verfahren vor den gerichtlichen Überprüfungsinstanzen ein vorläufiges Bleiberecht zu erhalten, noch illusorischer als bisher gestalteten.Begründend war ausgeführt worden, dass sich die italienische Gesetzeslage seit Erlassung jenes Bescheides, mit dem das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen hatte, wesentlich verändert habe, wobei sich insbesondere die Chancen, im Verfahren vor den gerichtlichen Überprüfungsinstanzen ein vorläufiges Bleiberecht zu erhalten, noch illusorischer als bisher gestalteten.
17. Am 30.4.2003 wurde der Berufungswerber in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Kanzlei seiner Rechtsvertreters zum neuerlichen Asylantrag einvernommen.
Das dabei aufgenommene Protokoll hat folgenden Inhalt:
"[..]
F: Worauf begründen Sie Ihren nunmehr dritten Asylantrag?
A: Hauptsächlich ist es das Selbe was ich schon angegeben habe. Heute möchte ich noch einiges hinzufügen bzw. ergänzen.
F: Was möchten Sie hinzufügen bzw. ergänzen?
A: Meine Familie hat aufgrund meiner Probleme das Haus im Iran verkauft und lebt jetzt einmal bei einem Bruder und einmal bei einem anderen Bruder und hat keine richtige Unterkunft.
Vorhalt: Es geht heute aber nicht um Ihre Asylgründe, da Ihr Asylantrag bereits wegen vertraglicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde.
Antwort der Vertreterin: Ergänzend zu dem am 25.11.2002 gestellten Asylantrag bringe ich vor:
Aufgrund der gegenwärtigen rechtlichen Ausgestaltung und tatsächlichen Vollziehung des italienischen Asyl- und Fremdenrechtes kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller Gefahr läuft im Falle der Ausweisung nach Italien noch vor Abschluss des Asylverfahrens in sein Heimatland Iran abgeschoben zu werden. Die undurchsichtige und die zu erwartende uneinheitliche Vollzugspraxis der italienischen Behörden lassen befürchten, dass der Antragsteller durch die Ausweisung nach Italien in seinen durch die EMRK gewährleisteten Rechte (insbesondere Artikel 3 und 13 EMRK) verletzt wird. Im Falle der Ausweisung findet der Antragsteller in Italien keine im Artikel 13 EMRK entsprechende Rechtslage vor.
Vorhalt: Diese Vorgaben wurden aber bereits alle geprüft und besteht bereits ein rechtskräftiger § 5 Bescheid (30.5.2001) des Bundesasylamtes in welchem festgestellt wurde, dass für die Prüfung Ihres Asylantrages Italien zuständig ist.Vorhalt: Diese Vorgaben wurden aber bereits alle geprüft und besteht bereits ein rechtskräftiger Paragraph 5, Bescheid (30.5.2001) des Bundesasylamtes in welchem festgestellt wurde, dass für die Prüfung Ihres Asylantrages Italien zuständig ist.
Antwort der Vertreterin: Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG liegt dann vor, wenn in der durch einen formell rechtskräftigen Bescheid entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch dann, wenn sich die die Verwaltungssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr die selbe Sache vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität wenn die die entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche d.h. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Durch das Gesetz vom 30.7.2002 ist eine wesentliche Änderung der italienischen Rechtslage eingetreten, daher handelt es sich hierbei um eine wesentliche Neuerung die zu einem anderslautenden Bescheid führt. Nach Ansicht der Expertenmeinung (Rechtsanwälte und Asylrechtsexperten, zum Einen UNHCR, Rechtsanwalt T. und L.) ist eine Verschärfung des Asyl und Fremdenrechtes durch die Novelle eingetreten. Die Rechtsschutzdefizite finden sich vor allem im Verfahrensrecht. Das neue Gesetz sieht sehr kurze Fristen für die Entscheidung über den Asylantrag vor, die in der Praxis schwerlich eingehalten werden können. Eine aufschiebende Wirkung ist nach Ablehnung des Asylantrages an das ordentliche Gericht kraft ausdrücklicher Regelung des neuen Gesetzes in Artikel 32 der Novelle nicht möglich bzw. explizit ausgeschlossen. Die bislang theoretisch bestanden habende Möglichkeit im Wege einer Anwendung des Artikel 700 (Gefahr in Verzug) italienische Zivilprozessordnung dem abgewiesenen Asylwerber für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ein Bleiberecht zu verschaffen scheint ausgeschlossen. Nach Ansicht des italienischen Rechtsanwaltes L. T. ist diese gesetzliche Änderung bewusst erfolgt, um in Hinkunft Asylwerber schon während der Dauer des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens außer Landes bringen zu können. Auch er erwartet das es in Hinkunft tatsächlich zu einer Abschiebung von abgewiesenen Asylwerbern während des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens kommen wird. Nach der neuen Rechtslage erfüllt Italien den in Artikel 13 EMRK verbürgten Standard bei der nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können und während der Dauer des (Überprüfungs-)Verfahrens über ein vorläufiges Verfahren Bleiberecht zu verfügen, nicht. Über ein vorläufiges Bleiberecht zu erfügen liegt im Ermessen der Behörde. Es handelt sich um eine Rechtswohltat, die den Anforderungen des Artikel 13 EMRK nicht entspricht.Antwort der Vertreterin: Eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG liegt dann vor, wenn in der durch einen formell rechtskräftigen Bescheid entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch dann, wenn sich die die Verwaltungssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr die selbe Sache vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität wenn die die entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche d.h. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Durch das Gesetz vom 30.7.2002 ist eine wesentliche Änderung der italienischen Rechtslage eingetreten, daher handelt es sich hierbei um eine wesentliche Neuerung die zu einem anderslautenden Bescheid führt. Nach Ansicht der Expertenmeinung (Rechtsanwälte und Asylrechtsexperten, zum Einen UNHCR, Rechtsanwalt T. und L.) ist eine Verschärfung des Asyl und Fremdenrechtes durch die Novelle eingetreten. Die Rechtsschutzdefizite finden sich vor allem im Verfahrensrecht. Das neue Gesetz sieht sehr kurze Fristen für die Entscheidung über den Asylantrag vor, die in der Praxis schwerlich eingehalten werden können. Eine aufschiebende Wirkung ist nach Ablehnung des Asylantrages an das ordentliche Gericht kraft ausdrücklicher Regelung des neuen Gesetzes in Artikel 32 der Novelle nicht möglich bzw. explizit ausgeschlossen. Die bislang theoretisch bestanden habende Möglichkeit im Wege einer Anwendung des Artikel 700 (Gefahr in Verzug) italienische Zivilprozessordnung dem abgewiesenen Asylwerber für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ein Bleiberecht zu verschaffen scheint ausgeschlossen. Nach Ansicht des italienischen Rechtsanwaltes L. T. ist diese gesetzliche Änderung bewusst erfolgt, um in Hinkunft Asylwerber schon während der Dauer des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens außer Landes bringen zu können. Auch er erwartet das es in Hinkunft tatsächlich zu einer Abschiebung von abgewiesenen Asylwerbern während des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens kommen wird. Nach der neuen Rechtslage erfüllt Italien den in Artikel 13 EMRK verbürgten Standard bei der nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können und während der Dauer des (Überprüfungs-)Verfahrens über ein vorläufiges Verfahren Bleiberecht zu verfügen, nicht. Über ein vorläufiges Bleiberecht zu erfügen liegt im Ermessen der Behörde. Es handelt sich um eine Rechtswohltat, die den Anforderungen des Artikel 13 EMRK nicht entspricht.
Anmerkung: Dem Vertreter wird die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
Anmerkung:
Vorlegt wird:
Das neue Gesetz vom 30.7.2002 in italienischer Fassung (Anlage 1).
Ausführungen zum italienischen Asylrecht von L. T. mit deutscher Übersetzung (Anlage 2).
Bericht über die Behandlung von abgeschobenen Iranern (Anlage 3).
F: Wie viele Iraner wurden bereits im laufenden Verfahren von Italien abgeschoben?
Antwort der Vertreterin: Darüber habe ich keinerlei Informationen. Nach Auskunft der oben zitierten Experten hat es in der Vergangenheit sehr wohl Abschiebungen während des laufenden Verfahrens gegeben. Ich werde dies in meiner Stellungnahme noch genauer konkretisieren.
F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
A: Nein. Bitte versuchen Sie mir zu helfen.
Frage an die Vertreterin: Möchten Sie noch weitere Angaben
machen?
Antwort der Vertreterin: Nein.
F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
A: Gut.
[...]"
18. In der Folge erstattete der Berufungswerber eine Stellungnahme, in der die vorgebrachte Änderung der italienischen Rechtslage näher ausgeführt und überdies (überwiegende italienischsprachiges) Informationsmaterial vorlegt wurde.
19. Mit Bescheid vom 16.5.2003, Zl. 02 34.063-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers vom 25.11.2002 gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 44 Abs. 5 AsylG wegen entschiedener Sache zurück.19. Mit Bescheid vom 16.5.2003, Zl. 02 34.063-BAW wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Berufungswerbers vom 25.11.2002 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 5, AsylG wegen entschiedener Sache zurück.
Begründend führte es aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der asylrelevante Sachverhalt wesentlich geändert habe.
20. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung.
II. Über diese Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat wie folgt erwogen.römisch zwei. Über diese Berufung hat der Unabhängige Bundesasylsenat wie folgt erwogen.
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung -Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung -
nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173). nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 19.7.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 24.2.2000, Zl. 99/20/0173).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913 und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
2. Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis im Recht, wenn es annimmt, dass der neuerliche Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist:2. Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis im Recht, wenn es annimmt, dass der neuerliche Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist:
Denn - insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich das Bundesasylamt trotz des bei der Einvernahme des Berufungswerbers am 15.2.2001 von diesem erstatteten Vorbringen, er habe Angst, von Italien in den Iran zurückgeschoben zu werden (da er im iranischen Fernsehen gesehen habe, dass derartiges bei vielen Personen der Fall gewesen sei) in seinem Bescheid vom 30.5.2001 nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob bei Zutreffen dieses Vorbringens ein Vorgehen gem. § 5 AsylG zulässig ist, sondern es dabei bewenden ließ, den nach den Regeln des DÜ zuständigen Mitgliedsstaat zu ermitteln, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass diesem Bescheid die Rechtsauffassung zugrundelag, dass § 5 AsylG keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei (wobei überdies festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof von dieser Ansicht erst mit seinem - in einem verstärkten Senat gefassten - Erkenntnis vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498, abging).Denn - insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich das Bundesasylamt trotz des bei der Einvernahme des Berufungswerbers am 15.2.2001 von diesem erstatteten Vorbringen, er habe Angst, von Italien in den Iran zurückgeschoben zu werden (da er im iranischen Fernsehen gesehen habe, dass derartiges bei vielen Personen der Fall gewesen sei) in seinem Bescheid vom 30.5.2001 nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob bei Zutreffen dieses Vorbringens ein Vorgehen gem. Paragraph 5, AsylG zulässig ist, sondern es dabei bewenden ließ, den nach den Regeln des DÜ zuständigen Mitgliedsstaat zu ermitteln, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass diesem Bescheid die Rechtsauffassung zugrundelag, dass Paragraph 5, AsylG keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei (wobei überdies festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof von dieser Ansicht erst mit seinem - in einem verstärkten Senat gefassten - Erkenntnis vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498, abging).
Vor diesem Hintergrund geht aber das nunmehrige Vorbringen des Berufungswerbers, er müsse aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage in Italien befürchten, von den italienischen Behörden unter Verletzung von Art. 3 und 13 EMRK abgeschoben zu werden, ins Leere. Denn bei Bedachtnahme auf die zuvor dargestellte Rechtsauffassung muss es als von vornherein ausgeschlossen gelten, dass aufgrund der vom Berufungswerber vorgebrachten Sachverhaltsänderung jene Umstände, die seinerzeit den Grund für die Zurückweisung des Asylantrages gebildet haben, anders beurteilt worden wären.Vor diesem Hintergrund geht aber das nunmehrige Vorbringen des Berufungswerbers, er müsse aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Rechtslage in Italien befürchten, von den italienischen Behörden unter Verletzung von Artikel 3 und 13 EMRK abgeschoben zu werden, ins Leere. Denn bei Bedachtnahme auf die zuvor dargestellte Rechtsauffassung muss es als von vornherein ausgeschlossen gelten, dass aufgrund der vom Berufungswerber vorgebrachten Sachverhaltsänderung jene Umstände, die seinerzeit den Grund für die Zurückweisung des Asylantrages gebildet haben, anders beurteilt worden wären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Von der Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen SacheDokumentnummer
UBAST_20040427_226_255_10_IX_27_03_00