TE Ubas Bescheid 2004/9/10 248.427/3-II/04/04

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Norm

AVG §71
  1. AVG § 71 heute
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D

S P R U C H

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. IDer unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. BALTHASAR gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins

Nr. 76/1997, idF. BGBI. I Nr. 126/2002, entschieden:Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 126 aus 2002,, entschieden:

Die Berufung der E. O. vom 25.3.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.3.2004, Zl 03 37.760-71, wird im Grunde des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Berufung der E. O. vom 25.3.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.3.2004, Zl 03 37.760-71, wird im Grunde des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

B E G R Ü N D U N G

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" der nunmehrigen Berufungswerberin vom 9.3.2004 "gemäß § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG … abgewiesen."Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" der nunmehrigen Berufungswerberin vom 9.3.2004 "gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG … abgewiesen."

Hiegegen richtet sich die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegende Berufung.

II.römisch zwei.

A.

Mit dem gegenständlichen Antrag wird die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.1.2004, Zl 03 37.760-BAT, beantragt.

Dass diese Frist, objektiv gesehen, tatsächlich versäumt wurde, wird von der Wiedereinsetzungswerberin nicht bestritten und es geht auch der unabhängige Bundesasylsenat - der mit heutigem Tage, Zl. 248.427/2-II/04/04, diese Berufung im Grunde des § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen hat - hievon aus.Dass diese Frist, objektiv gesehen, tatsächlich versäumt wurde, wird von der Wiedereinsetzungswerberin nicht bestritten und es geht auch der unabhängige Bundesasylsenat - der mit heutigem Tage, Zl. 248.427/2-II/04/04, diese Berufung im Grunde des Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen hat - hievon aus.

B.

In subjektiver Hinsicht stützt die Berufungswerberin den Wiedereinsetzungsantrag, unter ausdrücklichem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.4.2002, Zl. 2001/01/0559, darauf, dass kurze Zeit vor der ("gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Zustellgesetz") erfolgten Zustellung des Bescheides vom 30.1.2004 die Berufungswerberin, welche "im 00. (2004) in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht und" - mangels "Sozialkontaktes zu gleichgesinnten Personen" - "gelegentlich ihre Zeit bei Freunden im Burgenland oder Wien" verbracht habe, zwar "regelmäßig zur Betreuungsstelle zurück" gekehrt, "aber bei Anwesenheitskontrollen in der Betreuungsstelle nicht anwesend und ... am 29.1.2004 mit Wirkung (vom) 28.1.2004 abgemeldet" worden sei, obdachlos geworden und ihr "daher - wenn überhaupt - höchstens ein minderer Grad des Versehens" daran "angelastet werden" könne, nicht "rechtzeitig vor Hinterlegung eine neue Abgabestelle" benannt zu haben.In subjektiver Hinsicht stützt die Berufungswerberin den Wiedereinsetzungsantrag, unter ausdrücklichem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.4.2002, Zl. 2001/01/0559, darauf, dass kurze Zeit vor der ("gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Zustellgesetz") erfolgten Zustellung des Bescheides vom 30.1.2004 die Berufungswerberin, welche "im 00. (2004) in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht und" - mangels "Sozialkontaktes zu gleichgesinnten Personen" - "gelegentlich ihre Zeit bei Freunden im Burgenland oder Wien" verbracht habe, zwar "regelmäßig zur Betreuungsstelle zurück" gekehrt, "aber bei Anwesenheitskontrollen in der Betreuungsstelle nicht anwesend und ... am 29.1.2004 mit Wirkung (vom) 28.1.2004 abgemeldet" worden sei, obdachlos geworden und ihr "daher - wenn überhaupt - höchstens ein minderer Grad des Versehens" daran "angelastet werden" könne, nicht "rechtzeitig vor Hinterlegung eine neue Abgabestelle" benannt zu haben.

III.römisch drei.

Nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates erweist sich der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag, ausgehend davon, dass die Berufungswerberin, ausweislich der vom Bundesasylamt am 9.3.2004 aufgenommenen Niederschrift, tatsächlich erst zu diesem Zeitpunkt von der erfolgten Hinterlegung des Bescheides vom 30.1.2004 Kenntnis erlangt hat, zwar als im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG rechtzeitig, jedoch nicht als inhaltlich berechtigt:Nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates erweist sich der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag, ausgehend davon, dass die Berufungswerberin, ausweislich der vom Bundesasylamt am 9.3.2004 aufgenommenen Niederschrift, tatsächlich erst zu diesem Zeitpunkt von der erfolgten Hinterlegung des Bescheides vom 30.1.2004 Kenntnis erlangt hat, zwar als im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG rechtzeitig, jedoch nicht als inhaltlich berechtigt:

A.

Tatsächlich hat bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid es als "grobe" Fahrlässigkeit und (demnach auffallende), die Annahme eines bloß "minderen Grades an Verschulden" ausschließende Sorglosigkeit (zum anzuwendenden Maßstab siehe jüngst VwGH vom 22.7.2004, Zl 2004/20/0122) erachtet, dass die Berufungswerberin sich während des gesamten Zeitraumes zwischen der unstreitig spätestens am 29.1.2004 ohne ihr Zutun erfolgten Abmeldung aus der Betreuungsstelle Traiskirchen und der im Wege eines Vertreters erfolgten Akteneinsicht am 9.3.2004 niemals "persönlich um den Ablauf des Verfahrens, etwa durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesasylamt", bemüht habe.

Nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates wäre gerade im vorliegenden Fall eine derartige - allenfalls auch nur telefonische! - Kontaktaufnahme (allenfalls auch in englischer, also sowohl, wie aktenkundig, der Berufungswerberin wie, angesichts der Lehrplanes sogar an österreichischen Pflichtschulen, auch Organwaltern des Bundesasylamtes jedenfalls geläufiger Sprache!) der Berufungswerberin nicht nur rein rechtlich, als Ausfluss ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. WALTHER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, FN 4 zu § 37 AVG), zusinnbar, sondern auch tatsächlich jederzeit (dh. nach dem Zeitpunkt, an dem die Berufungswerberin, von ihrem letzten Aufenthalt zurückkehrend, von der erfolgten Abmeldung Kenntnis erlangt hat; angesichts des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag, dass die "Suche" der nunmehrigen Berufungswerberin "nach einer neuen Unterkunft ... in den ersten drei Tagen" nach der erfolgten Abmeldung "erfolglos" geblieben sei, ist davon auszugehen, dass die Berufungswerberin bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum 29.1.2004 von der erfolgten Abmeldung Kenntnis erlangt hat, also jedenfalls noch am Beginn der Berufungsfrist) so leicht möglich gewesen, dass diese Unterlassung eine (im Sinne des gerade erwähnten Erkenntnisses vom 22.7.2004) krasse Unterschreitung des der Berufungswerberin konkret zumutbaren Maßes an Aufmerksamkeit darstellt.Nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates wäre gerade im vorliegenden Fall eine derartige - allenfalls auch nur telefonische! - Kontaktaufnahme (allenfalls auch in englischer, also sowohl, wie aktenkundig, der Berufungswerberin wie, angesichts der Lehrplanes sogar an österreichischen Pflichtschulen, auch Organwaltern des Bundesasylamtes jedenfalls geläufiger Sprache!) der Berufungswerberin nicht nur rein rechtlich, als Ausfluss ihrer Mitwirkungspflicht vergleiche WALTHER/THIENEL, Verwaltungsverfahren I2, FN 4 zu Paragraph 37, AVG), zusinnbar, sondern auch tatsächlich jederzeit (dh. nach dem Zeitpunkt, an dem die Berufungswerberin, von ihrem letzten Aufenthalt zurückkehrend, von der erfolgten Abmeldung Kenntnis erlangt hat; angesichts des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag, dass die "Suche" der nunmehrigen Berufungswerberin "nach einer neuen Unterkunft ... in den ersten drei Tagen" nach der erfolgten Abmeldung "erfolglos" geblieben sei, ist davon auszugehen, dass die Berufungswerberin bereits in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum 29.1.2004 von der erfolgten Abmeldung Kenntnis erlangt hat, also jedenfalls noch am Beginn der Berufungsfrist) so leicht möglich gewesen, dass diese Unterlassung eine (im Sinne des gerade erwähnten Erkenntnisses vom 22.7.2004) krasse Unterschreitung des der Berufungswerberin konkret zumutbaren Maßes an Aufmerksamkeit darstellt.

Ausgehend hievon ergibt sich aber gerade das bereits vom Bundesasylamt getroffene Urteil grober - eine Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ausschließender - Fahrlässigkeit daran, nicht schon während offener - zweiwöchiger - Berufungsfrist vom Umstand der erfolgten Zustellung des Bescheides vom 30.1.2004 Kenntnis erlangt (und, in weiterer Folge, eine fristgerechte Berufung hiegegen eingebracht) zu haben (zumal noch unter Einrechnung des Umstandes, dass zur bloßen Wahrung der Frist des § 63 Abs. 5 AVG - und nur hierum geht es im gegenständlichen, eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist begehrenden Antrag - nicht einmal die persönliche Abholung der hinterlegten Bescheidurkunde erforderlich, vielmehr schon die Einbringung eines sogar die Minimalerfordernisse des § 63 Abs. 3 AVG unterschreitenden Schriftsatzes jedenfalls vorläufig, dh. vorbehaltlich einer späteren Entsprechung eines allenfalls erteilten, auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages, ausreichend gewesen wäre).Ausgehend hievon ergibt sich aber gerade das bereits vom Bundesasylamt getroffene Urteil grober - eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ausschließender - Fahrlässigkeit daran, nicht schon während offener - zweiwöchiger - Berufungsfrist vom Umstand der erfolgten Zustellung des Bescheides vom 30.1.2004 Kenntnis erlangt (und, in weiterer Folge, eine fristgerechte Berufung hiegegen eingebracht) zu haben (zumal noch unter Einrechnung des Umstandes, dass zur bloßen Wahrung der Frist des Paragraph 63, Absatz 5, AVG - und nur hierum geht es im gegenständlichen, eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist begehrenden Antrag - nicht einmal die persönliche Abholung der hinterlegten Bescheidurkunde erforderlich, vielmehr schon die Einbringung eines sogar die Minimalerfordernisse des Paragraph 63, Absatz 3, AVG unterschreitenden Schriftsatzes jedenfalls vorläufig, dh. vorbehaltlich einer späteren Entsprechung eines allenfalls erteilten, auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Verbesserungsauftrages, ausreichend gewesen wäre).

B.

Wenn die Berufungswerberin auf die Gleichartigkeit ihres Falles mit jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.4.2002, Zl. 2001/01/0559, zugrunde gelegen war, verweist, dann ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

1.

Nach der in diesem Erkenntnis gegebenen Sachverhaltsdarstellung (dh. des von sämtlichen Instanzen ihrer jeweiligen Entscheidung zugrundegelegten Vorbringens im dortigen Wiedereinsetzungsantrag) wurde der dortige Wiedereinsetzungswerber "am 20. April 2001 aus dem Notquartier des Evangelischen Flüchtlingsdienstes entlassen …; er sei auf der Straße gestanden und habe keine Unterkunft mehr gehabt; es sei ihm daher nicht möglich gewesen, nach der Entlassung aus dem Notquartier eine neue Wohnanschrift bekannt zu geben; er habe bei allen karitativen und gemeinnützigen Organisationen versucht, Unterstützung zu erlangen; (erst) am 15. Mai 2001 habe sich ,Asyl in Not’ bereit erklärt, als Postabgabestelle zu fungieren; er habe hierauf Zustellvollmacht erteilt und diese unverzüglich an das Bundesasylamt weitergeleitet; seither rufe er etwa alle zwei Wochen bei der Behörde an und erkundige sich nach dem Stand seines Asylverfahrens

..."

Während also der dortige Wiedereinsetzungswerber offenbar ohne sein Zutun seine bisherige Zustelladresse verloren und sich während der gesamten Zeit um die ehestmögliche Begründung einer neuen Zustellmöglichkeit bemüht hatte, ist dem Vorbringen der Wiedereinsetzungswerberin dieses Verfahrens lediglich zu entnehmen, dass sie auf Grund eigenen (Fehl-)verhaltens - eigenmächtigen Verlassens der Betreuungsstelle Traiskirchen in einem solchen Ausmaß, dass sie von dieser Betreuungsstelle abgemeldet wurde - ihre bisherige Abgabestelle verloren habe, keinesfalls aber, dass die Wiedereinsetzungswerberin sich während des gesamten Zeitraumes (vom 29.1. bis 9.3.2004, bzw., nimmt man das in der Berufung angegebene Datum der Verhängung der Schubhaft, bis 2.3.2004) in der gleichen Weise wie der Wiedereinsetzungswerber des anderen Verfahrens um die Begründung einer neuen Zustelladresse redlich, jedoch erfolglos bemüht habe. Vielmehr findet sich eine derartige Behauptung lediglich für die der Abmeldung nachfolgenden "ersten drei Tage", nicht aber für den nachfolgenden Zeitraum.

Nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates fällt aber gerade bei der Einordnung eines Verhaltens als grob oder (lediglich) leicht fahrlässig auch, im Wege einer gesamthaften Abwägung, entscheidend mit ins Gewicht, ob, wie hier, den Wiedereinsetzungswerber bereits ein Verschulden daran treffe, in die jeweilige Lage, in der das unmittelbare, für die Fristversäumung direkt kausale (Fehl-)Verhalten gesetzt wurde, überhaupt geraten zu sein (vgl. sinngemäß § 1307 sowie § 1311, jeweils zweiten Fall, ABGB), und, welche (allenfalls, objektiv bzw. retrospektiv gesehen, nicht zielführenden) eigenen Anstrengungen er, nachdem ihm diese Lage bewusst geworden war (vgl. sinngemäß § 10 Abs. 2 StGB), zu seiner Befreiung hieraus unternommen habe (vgl. sinngemäß die beim - dort vom Schädiger freilich verschiedenen - Geschädigten angenommene "Rettungspflicht" nach § 1304 ABGB); dabei ist hinsichtlich letzterer, nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates, ein umso höherer Grad zu erwarten, je größer das vorangegangene Verschulden gewesen war.Nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates fällt aber gerade bei der Einordnung eines Verhaltens als grob oder (lediglich) leicht fahrlässig auch, im Wege einer gesamthaften Abwägung, entscheidend mit ins Gewicht, ob, wie hier, den Wiedereinsetzungswerber bereits ein Verschulden daran treffe, in die jeweilige Lage, in der das unmittelbare, für die Fristversäumung direkt kausale (Fehl-)Verhalten gesetzt wurde, überhaupt geraten zu sein vergleiche sinngemäß Paragraph 1307, sowie Paragraph 1311,, jeweils zweiten Fall, ABGB), und, welche (allenfalls, objektiv bzw. retrospektiv gesehen, nicht zielführenden) eigenen Anstrengungen er, nachdem ihm diese Lage bewusst geworden war vergleiche sinngemäß Paragraph 10, Absatz 2, StGB), zu seiner Befreiung hieraus unternommen habe vergleiche sinngemäß die beim - dort vom Schädiger freilich verschiedenen - Geschädigten angenommene "Rettungspflicht" nach Paragraph 1304, ABGB); dabei ist hinsichtlich letzterer, nach Auffassung des unabhängigen Bundesasylsenates, ein umso höherer Grad zu erwarten, je größer das vorangegangene Verschulden gewesen war.

Hinsichtlich beider Aspekte unterscheidet sich aber, wie gezeigt, der vorliegende Fall von dem von der Wiedereinsetzungswerberin als gleichartig angeführten, zumal die Berufungswerberin auch nicht einmal behauptet hat, sich unverzüglich um die Wiederaufnahme in die Bundesbetreuung bemüht zu haben und nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates jedenfalls in aller Regel (dh. ohne Vorliegen besonderer, hier nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates nicht gegebener Umstände, zumal nicht dargelegt wurde, dass die - an sich legitime (vgl. Art. 8 EMRK) - Suche nach "Sozialkontakt zu gleichgesinnten Personen" als solche zwingend zu einem Ausschluss der Berufungswerberin aus der - ja, anders als die Konfinierung nach § 19 Abs. 1 AsylG (idF vor BGBl I Nr. 101/2003; vgl. nunmehr § 18 Abs. 2 AsylG idF dieser Novelle), keine solche darstellenden - Bundesbetreuung geführt habe) die schlichte Preisgabe eines Betreuungsplatzes durch einen Asylwerber ohne vorherige Sicherung einer Alternative schon für sich allein als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren ist.Hinsichtlich beider Aspekte unterscheidet sich aber, wie gezeigt, der vorliegende Fall von dem von der Wiedereinsetzungswerberin als gleichartig angeführten, zumal die Berufungswerberin auch nicht einmal behauptet hat, sich unverzüglich um die Wiederaufnahme in die Bundesbetreuung bemüht zu haben und nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates jedenfalls in aller Regel (dh. ohne Vorliegen besonderer, hier nach Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates nicht gegebener Umstände, zumal nicht dargelegt wurde, dass die - an sich legitime vergleiche Artikel 8, EMRK) - Suche nach "Sozialkontakt zu gleichgesinnten Personen" als solche zwingend zu einem Ausschluss der Berufungswerberin aus der - ja, anders als die Konfinierung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; vergleiche nunmehr Paragraph 18, Absatz 2, AsylG in der Fassung dieser Novelle), keine solche darstellenden - Bundesbetreuung geführt habe) die schlichte Preisgabe eines Betreuungsplatzes durch einen Asylwerber ohne vorherige Sicherung einer Alternative schon für sich allein als auffallende Sorglosigkeit zu qualifizieren ist.

2.

Sich lediglich mit den Argumenten der damals belangten Behörde auseinandersetzend, findet sich im Erkenntnis vom 18.4.2002 keinerlei Auseinandersetzung mit jenem Argument, das - oben sub. lit. A angeführt - im gegenständlichen Verfahren bereits das Bundesasylamt der Wiedereinsetzungswerberin entgegengehalten hat. Demnach liegt aber auch in dem Umstand, dass der unabhängige Bundesasylsenat dieses Argument des Bundesasylamtes im gegenständlichen Fall für zutreffend erachtet, auch unter Bedachtnahme auf dieses von der Wiedereinsetzungs- und Berufungswerberin ins Spiel gebrachte Erkenntnis keine Abweichung von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 7 Abs. 1 UBASG.Sich lediglich mit den Argumenten der damals belangten Behörde auseinandersetzend, findet sich im Erkenntnis vom 18.4.2002 keinerlei Auseinandersetzung mit jenem Argument, das - oben sub. lit. A angeführt - im gegenständlichen Verfahren bereits das Bundesasylamt der Wiedereinsetzungswerberin entgegengehalten hat. Demnach liegt aber auch in dem Umstand, dass der unabhängige Bundesasylsenat dieses Argument des Bundesasylamtes im gegenständlichen Fall für zutreffend erachtet, auch unter Bedachtnahme auf dieses von der Wiedereinsetzungs- und Berufungswerberin ins Spiel gebrachte Erkenntnis keine Abweichung von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, UBASG.

IV.römisch vier.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 67d Abs. 4 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG nicht erforderlich.

V.römisch fünf.

Abschließend sieht sich der unabhängige Bundesasylsenat jedoch noch zu folgender Bemerkung veranlasst:

Die Berufungswerberin hat bereits in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 9.3.2004 auch, an das Bundesasylamt, einen Antrag auf "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" gestellt. Im vorgelegten Verfahrensakt ist nun kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Bundesasylamt diesem Antrag entsprochen hätte.

Der unabhängige Bundesasylsenat ruft daher in Erinnerung, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3.7.2003, Zl. 2002/20/0078, ausdrücklich die Rechtsansicht vertreten hat, dass "einem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG … die aufschiebende Wirkung ... dann zuzuerkennen" sei, "wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde", wobei "in Asylsachen ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil in der Regel … offenkundig" sei. Auch der unabhängige Bundesasylsenat hat erst kürzlich auf diese - zuständigkeitshalber in erster Instanz das Bundesasylamt treffende - Pflicht ausdrücklich hingewiesen (Bescheid vom 25.5.2004, Zl. 242.844/12-II/04/04).Der unabhängige Bundesasylsenat ruft daher in Erinnerung, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3.7.2003, Zl. 2002/20/0078, ausdrücklich die Rechtsansicht vertreten hat, dass "einem Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG … die aufschiebende Wirkung ... dann zuzuerkennen" sei, "wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde", wobei "in Asylsachen ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil in der Regel … offenkundig" sei. Auch der unabhängige Bundesasylsenat hat erst kürzlich auf diese - zuständigkeitshalber in erster Instanz das Bundesasylamt treffende - Pflicht ausdrücklich hingewiesen (Bescheid vom 25.5.2004, Zl. 242.844/12-II/04/04).

Schlagworte

Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Dokumentnummer

UBAST_20040910_248_427_3_II_04_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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