Norm
AVG §66 Abs2 AsylG 1997 §5Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997, idF. BGBI. I Nr. 101/2003, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,, entschieden:
In Erledigung der Berufung von A. Z. alias S. N. alias S. H. vom 30.06.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2005, Zahl: 04 24.594-EAST Ost, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung von A. Z. alias S. N. alias S. H. vom 30.06.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2005, Zahl: 04 24.594-EAST Ost, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1. Die Berufungswerberin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 6.12.2004 mit ihrem Ehemann (Berufungsverfahren unter Zl. 261.760-IV/44) bei der Grenzbezirksstelle Neusiedl/See einen Asylantrag, der am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gemäß § 3 Abs.3 AsylG eingebracht wurde. Sie gab ihre Identität als A. Z., 00.00.1979 geb., an.1. Die Berufungswerberin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 6.12.2004 mit ihrem Ehemann (Berufungsverfahren unter Zl. 261.760-IV/44) bei der Grenzbezirksstelle Neusiedl/See einen Asylantrag, der am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG eingebracht wurde. Sie gab ihre Identität als A. Z., 00.00.1979 geb., an.
Da die Berufungswerberin der Ladung zur ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt für den 13.12.2004 keine Folge leistete, wurde das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 13.12.2004 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Zulassungsverfahren nicht erfolgen konnte und die Asylwerberin sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.Da die Berufungswerberin der Ladung zur ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt für den 13.12.2004 keine Folge leistete, wurde das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 13.12.2004 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG eingestellt, weil die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Zulassungsverfahren nicht erfolgen konnte und die Asylwerberin sich ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.
Am 07.06.2005 stellte die Berufungswerber nach erneuter illegaler Einreise aus der Slowakei mit ihrem Ehemann beim Grenzüberwachungsposten Hainburg an der Donau neuerlich einen Asylantrag, wobei sie mit S. N., 00.00.1980 geb., eine andere Identität als bei ihrem Asylantrag vom 06.12.2004 angab. Eine nach Erhebung erkennungsdienstlicher Daten am 8.06.2005 durchgeführte Eurodacanfrage ergab, dass die Berufungswerberin - ebenso wie ihr Mann - am 11.10.2004, am 07.11.2004 und am 29.11.2004 jeweils in Adamov Gbely (Slowakei) Asylanträge und am 21.12.2004 einen weiteren Asylantrag in Brüssel (Belgien) gestellt hat. Die slowakischen Behörden wurden durch Übermittlung eines "Standart Form for Requests for Taking Back" am 10.06.2005 gemäß § 16 Abs. 1 lit.c. der Verordnung Nr. 343/2003 EG des Rates vom 18. Februar 2003 - in der Folge:Am 07.06.2005 stellte die Berufungswerber nach erneuter illegaler Einreise aus der Slowakei mit ihrem Ehemann beim Grenzüberwachungsposten Hainburg an der Donau neuerlich einen Asylantrag, wobei sie mit S. N., 00.00.1980 geb., eine andere Identität als bei ihrem Asylantrag vom 06.12.2004 angab. Eine nach Erhebung erkennungsdienstlicher Daten am 8.06.2005 durchgeführte Eurodacanfrage ergab, dass die Berufungswerberin - ebenso wie ihr Mann - am 11.10.2004, am 07.11.2004 und am 29.11.2004 jeweils in Adamov Gbely (Slowakei) Asylanträge und am 21.12.2004 einen weiteren Asylantrag in Brüssel (Belgien) gestellt hat. Die slowakischen Behörden wurden durch Übermittlung eines "Standart Form for Requests for Taking Back" am 10.06.2005 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, EG des Rates vom 18. Februar 2003 - in der Folge:
Dublin II-VO - um Übernahme der Berufungswerberin ersucht. Mit Schreiben vom 23.06.2005, das am selben Tag beim Bundesasylamt, Einlaufstelle Ost, einlangte, teilte das Innenministerium der slowakischen Republik mit, dass die Verantwortung für die Überprüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der Dublin II-VO akzeptiert werde. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Berufungswerberin in der Slowakei die Identität S. H., geb. 00.00.1981, geführt hatte.Dublin II-VO - um Übernahme der Berufungswerberin ersucht. Mit Schreiben vom 23.06.2005, das am selben Tag beim Bundesasylamt, Einlaufstelle Ost, einlangte, teilte das Innenministerium der slowakischen Republik mit, dass die Verantwortung für die Überprüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO akzeptiert werde. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Berufungswerberin in der Slowakei die Identität S. H., geb. 00.00.1981, geführt hatte.
2. Im fortgesetzten Verfahren über den Asylantrag der Berufungswerberin vom 06.12.2004 wurde diese am 09.06.2005 sowie am 13.06.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, niederschriftlich befragt, wobei sie angab, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann Afghanistan vor etwa 8 Monaten verlassen habe und über Pakistan und Russland vor etwa fünfeinhalb Monaten mit Schlepperunterstützung in die Slowakei gereist sei. Etwa eineinhalb Monate später seien die Berufungswerberin und ihr Mann nach Österreich eingereist und hätten den vorliegenden Asylantrag gestellt. Fünf Tage nach Stellung des Antrages seien beide nach Belgien gereist, stellten dort Asylanträge und wurden am 01.05.2005 in die Slowakei abgeschoben, wo sie bis zum 07.06.2005 aufhältig waren.
Nach Mitteilung der Absicht, den vorliegenden Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen und die Berufungswerberin in die Slowakei auszuweisen, gab diese an, er wolle nicht in die Slowakei. Im Lager, wo die Berufungswerberin und ihr Mann untergebracht worden seien, sei sie die einzige Frau gewesen. Sie sei mit ihrem Mann aber in einem eigenem Raum untergebracht worden.
Die Berufungswerberin habe Afghanistan verlassen, weil sie einen anderen Mann heiraten hätte sollen, worauf sie ihren nunmehrigen Mann in einem anderen Dorf geheiratet hätte und beide geflohen seien, um ein ruhiges Leben zu führen.
Anlässlich der zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2005 gab die Berufungswerberin an, dass sie in der Slowakei einen Hautausschlag bekommen habe, der erst in Belgien verheilt sei; deshalb meine sie, dass die medizinische Behandlung in der Slowakei schlecht sei. Sie übergab die Berufungswerberin durch den beteiligten Rechtsberater eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, dass es nicht zwingend sei, dass "der Antragsteller" über die Slowakei in die EU eingereist sei und daher die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht ausgeschlossen werden könne.
Es sei nicht davon auszugehen, dass "der Antragsteller" in der Slowakei in ein inhaltliches Asylverfahren komme, sondern zu befürchten, dass "er" in einen anderen Mitgliedstaat und von dort in ein unsicheres Drittland oder direkt in den nicht sicheren Drittstaat Ukraine abgeschoben werde.
Es sei nicht auszuschließen, dass "der Antragsteller" sich bereits mindestens 5 Monate im Bereich der EU befinde und sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten aufgehalten habe. Aus Art. 10 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Dublin II-VO ergebe sich daher eine vertragliche Zuständigkeit Österreichs. Abgesehen von der vertraglichen Zuständigkeit Österreichs mache "der Antragsteller" geltend, bei einer Abschiebung in die Slowakei dort nicht Schutz vor erniedrigender und unmenschlicher Behandlung und Verfolgung vorzufinden, da es sich bei der Slowakei nicht um ein sicheres "Dublinland" iSd Dublin II-VO handle. Dazu beruft sich die Stellungnahme auf Rechtsprechung des UBAS, insbesondere die Entscheidung vom 20.01.2004, Zahl: 237.064/5-VI/17/04, worin der UBAS festgestellt hat, dass die Slowakei kein sicherer Drittstaat ist. Dazu wird weiters auf das aktuelle Sachverständigengutachten von Mag. S. hingewiesen und vorgebracht, dass es seit dem 01.05.2004 zu keinen Änderungen im slowakischen Asylgesetz und der slowakischen Verwaltungspraxis gekommen sei. Die Refoulementprüfung in der Slowakei entspreche nicht den Anforderungen, welche an ein sicheres "Dublinland" gestellt werden müssen. Die Gefahr einer Kettenabschiebung bestand vor dem EU-Beitritt und könne auch nach dem 01.05.2004 keinesfalls ausgeschlossen werden. Ein weiteres Problem bestehe in der schlechten Qualität der Verdolmetschung in Asylverfahren in der Slowakei. Weiters wird vorgebracht, dass die slowakischen Asylbehörden die rechtswidrige Praxis üben, Asylanträge von Personen, die von Österreich zurückgestellt werden, abzuweisen, da diese durch das Verlassen des Landes zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie in der Slowakei keinen Schutz suchen würden.Es sei nicht auszuschließen, dass "der Antragsteller" sich bereits mindestens 5 Monate im Bereich der EU befinde und sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten aufgehalten habe. Aus Artikel 10, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Dublin II-VO ergebe sich daher eine vertragliche Zuständigkeit Österreichs. Abgesehen von der vertraglichen Zuständigkeit Österreichs mache "der Antragsteller" geltend, bei einer Abschiebung in die Slowakei dort nicht Schutz vor erniedrigender und unmenschlicher Behandlung und Verfolgung vorzufinden, da es sich bei der Slowakei nicht um ein sicheres "Dublinland" iSd Dublin II-VO handle. Dazu beruft sich die Stellungnahme auf Rechtsprechung des UBAS, insbesondere die Entscheidung vom 20.01.2004, Zahl: 237.064/5-VI/17/04, worin der UBAS festgestellt hat, dass die Slowakei kein sicherer Drittstaat ist. Dazu wird weiters auf das aktuelle Sachverständigengutachten von Mag. S. hingewiesen und vorgebracht, dass es seit dem 01.05.2004 zu keinen Änderungen im slowakischen Asylgesetz und der slowakischen Verwaltungspraxis gekommen sei. Die Refoulementprüfung in der Slowakei entspreche nicht den Anforderungen, welche an ein sicheres "Dublinland" gestellt werden müssen. Die Gefahr einer Kettenabschiebung bestand vor dem EU-Beitritt und könne auch nach dem 01.05.2004 keinesfalls ausgeschlossen werden. Ein weiteres Problem bestehe in der schlechten Qualität der Verdolmetschung in Asylverfahren in der Slowakei. Weiters wird vorgebracht, dass die slowakischen Asylbehörden die rechtswidrige Praxis üben, Asylanträge von Personen, die von Österreich zurückgestellt werden, abzuweisen, da diese durch das Verlassen des Landes zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie in der Slowakei keinen Schutz suchen würden.
3. Mit Bescheid vom 23.06.2005, der von der Berufungswerberin laut einer Übernahmebestätigung am 24.06.2005 eigenhändig übernommen wurde, wurde der Asylantrag der Berufungswerberin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art.13 i.V.m. Art.16 Abs.1 lit.c der Dublin II-VO die Slowakei zuständig ist und die Berufungswerberin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG in die Slowakei ausgewiesen.3. Mit Bescheid vom 23.06.2005, der von der Berufungswerberin laut einer Übernahmebestätigung am 24.06.2005 eigenhändig übernommen wurde, wurde der Asylantrag der Berufungswerberin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen, festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO die Slowakei zuständig ist und die Berufungswerberin gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG in die Slowakei ausgewiesen.
Im angefochtenen Bescheid wird nach wörtlicher Wiedergabe der Einvernahmen der Berufungswerberin und Darstellung des Verwaltungsgeschehens festgestellt, dass die Berufungswerberin am 05.12.2004 von der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 06.12.2004 den vorliegenden Asylantrag stellte, wobei ein Fingerabdruckabgleich ergab, dass sie bereits am 11.10.2004, am 07.11.2004 und am 29.11.2004 in der Slowakei Asylanträge gestellt habe und dabei erkennungsdienstlich behandelt wurde. Danach entfernte sich die Berufungswerberin aus der Erstaufnahmestelle und reiste nach Belgien weiter. Das Verfahren wurde am 13.12.2004 eingestellt.
Weiters wurde festgestellt, dass die Berufungswerberin am 07.06.2005 abermals von der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, wobei bei einem erneuten Fingerabdruckabgleich festgestellt wurde, dass sie am 21.12.2004 in Belgien einen Asylantrag einbrachte. Dem am 10.06.2005 an die slowakischen Behörden gestellten Übernahmeersuchen wurde mit Schreiben vom 23.06.2005 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin II-VO entsprochen, wobei die slowakischen Behörden dabei auch mitteilten, dass die Berufungswerberin in der Slowakei unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten war.Weiters wurde festgestellt, dass die Berufungswerberin am 07.06.2005 abermals von der Slowakei kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, wobei bei einem erneuten Fingerabdruckabgleich festgestellt wurde, dass sie am 21.12.2004 in Belgien einen Asylantrag einbrachte. Dem am 10.06.2005 an die slowakischen Behörden gestellten Übernahmeersuchen wurde mit Schreiben vom 23.06.2005 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO entsprochen, wobei die slowakischen Behörden dabei auch mitteilten, dass die Berufungswerberin in der Slowakei unter einer anderen Identität in Erscheinung getreten war.
Es wurde nicht festgestellt, dass die Antragstellerin in der Slowakei systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen ist oder diese zu erwarten hat.
Die Behörde gründete die Feststellungen hinsichtlich des Reisewegs und die von der Berufungswerberin gestellten Asylanträge auf ihre eigenen nachvollziehbaren Angaben und die aus dem Eurodacsystem erhaltenen Informationen.
Den Ausführungen der Berufungswerberin, dass die medizinische Versorgung in der Slowakei nicht gewährleistet sei, wird entgegengehalten, dass der allgemeine medizinische Standard in der Slowakei sich im Wesentlichen nicht von dem der übrigen EU unterscheide. Anhaltspunkte dafür, die slowakischen Behörden würden die lebensnotwendige medizinische Versorgung vorenthalten, liegen nicht vor und es konnte gegenteiliges von der Antragstellerin auch nicht substantiiert vorgebracht werden.
Der angefochtene Bescheid legt - nach zunächst zustimmenden Ausführungen zu einer Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates, wonach die Mitgliedstaaten von einer unwiderleglichen Vermutung auszugehen hätten, dass alle EU-Staaten sichere Drittstaaten seien und keine individuelle Prüfung irgendwelcher Kriterien zu erfolgen hätte - die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582) betreffend den Kalkül für die Prüfung des Vorliegens einer Verpflichtung zur Wahrnehmung des Eintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO der Beurteilung zugrunde und stellt fest, dass sich iSd gültigen Maßstabs des "real risk" das von der Antragstellerin vorgetragene Bedrohungsszenario als höchst vage und nicht objektivierbar erweise, zumal sich die slowakischen Behörden im Schreiben vom 23.06.2005 ausdrücklich erklärt haben, sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen, weshalb nicht erkannt werden könne, dass der Antragstellerin der Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei verweigert würde.Der angefochtene Bescheid legt - nach zunächst zustimmenden Ausführungen zu einer Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates, wonach die Mitgliedstaaten von einer unwiderleglichen Vermutung auszugehen hätten, dass alle EU-Staaten sichere Drittstaaten seien und keine individuelle Prüfung irgendwelcher Kriterien zu erfolgen hätte - die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582) betreffend den Kalkül für die Prüfung des Vorliegens einer Verpflichtung zur Wahrnehmung des Eintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO der Beurteilung zugrunde und stellt fest, dass sich iSd gültigen Maßstabs des "real risk" das von der Antragstellerin vorgetragene Bedrohungsszenario als höchst vage und nicht objektivierbar erweise, zumal sich die slowakischen Behörden im Schreiben vom 23.06.2005 ausdrücklich erklärt haben, sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO zur Prüfung ihres Asylantrages zu übernehmen, weshalb nicht erkannt werden könne, dass der Antragstellerin der Zugang zum Asylverfahren in der Slowakei verweigert würde.
Weiters wurde festgestellt, dass in der Slowakei, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK in gegenständlichem Zusammenhang, die mit dem öffentlichen Interesse der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in Beziehung zu setzen ist, nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei keinesfalls erkennen. Es ergebe sich daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Überstellung der Antragstellerin durch Österreich eine Verletzung der EMRK bewirkt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 28.06.2005 rechtzeitig erhobene Berufung, in welcher vorgebracht wird, dass die Berufungswerberin aufgrund nach wie vor bestehender Missstände und Rechtsschutzdefizite im slowakischen Asylsystem befürchte, dass ihr Antrag wegen der Ausreise nach Österreich während des laufenden Asylverfahrens nicht mehr behandelt wird bzw. dass sie ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Fluchtvorbringen von der Slowakei abgeschoben werde.
Sie sei nach Rücküberstellung aus Belgien in die Slowakei mit ihrem Mann in einem Lager gewesen, wobei sie die einzige Frau gewesen sei. Sie habe 40 Tage nicht geduscht, weil es keine getrennten Duschen für Frauen gegeben habe. Man habe das Lager nicht verlassen dürfen, es habe keine Information über das verfahren gegeben.
Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da die inhaltliche Gestaltung des Asylverfahrens sowie des Refoulementschutzes in der Slowakei nicht geprüft worden sei. Dazu wird ausführlich auf Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates hingewiesen, wonach die Slowakei in der jüngeren Rechtsprechung nicht als sicherer Drittstaat beurteilt wurde.
5. Im Unterschied zu ihrem Ehemann wurde die Berufungswerberin im Zulassungsverfahren nicht ärztlich untersucht. Aus dem Vermerk über die ärztliche Untersuchung ihres Ehegatten vom 15.06.2005 und einem dazu ergangenen klarstellenden Schreiben der die Untersuchung vorgenommen habenden Ärztin für psychotherapeutische Medizin vom 26.07.2005 geht hervor, dass sowohl vom Ehemann der Berufungswerberin als auch der Berufungswerberin offensichtlich die Art der Unterbringung in der Slowakei (laut Asylwerber nur Männer im Lager, keine eigenen Frauensanitärräume etc.) auch aus religiösen Gründen als sehr belastend empfunden wurde. Diese Angaben können und dürfen laut der untersuchenden Ärztin von ihr jedoch nicht als Faktum angesehen werden, sondern unterliegen der Prüfung durch die Behörde. Die Frage, ob eine Überstellung (des Gatten der Berufungswerberin) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstelle, könne ohne Wissen der in der Slowakei herrschenden Unterbringung von der untersuchenden Ärztin nicht sicher beantwortet werden. Die Beantwortung dieser Frage hänge nach Angaben der untersuchenden Ärztin vom Ergebnis der Abklärung der gemachten Äußerungen (ergänzt: des Gatten der Berufungswerberin) ab.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
1.2 Auch der unabhängigen Bundesasylsenat ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).1.2 Auch der unabhängigen Bundesasylsenat ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5a AsylG ist die Zurückweisung des Asylantrages mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5 a, AsylG ist die Zurückweisung des Asylantrages mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Berufungswerberin stellte am 6.12.2004 in Österreich einen Asylantrag. Gemäß Art. 29 Dublin II-VO ist daher im gegenständlichen Fall ein Anwendungsfall der Dublin II-VO gegeben.Die Berufungswerberin stellte am 6.12.2004 in Österreich einen Asylantrag. Gemäß Artikel 29, Dublin II-VO ist daher im gegenständlichen Fall ein Anwendungsfall der Dublin II-VO gegeben.
Am 11.10.2004, 8.11.2004 und am 29.11.2004 hatte die Berufungswerberin bereits in der Slowakei Asylanträge gestellt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt erliegenden Mitteilung über die EURODAC-Treffermeldung (AS 23), die detailliert die Datums- und Ortsangabe der Asylanträge der Berufungswerberin wiedergibt. Die Berufungswerberin hat dies auch eingeräumt. Grundsätzlich wäre daher gemäß Art. 13 Dublin II-VO die Slowakei zur Prüfung des Asylantrages der Berufungswerberin zuständig. Die Slowakei stimmte einer Rückübernahme der Berufungswerberin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO auch zu.Am 11.10.2004, 8.11.2004 und am 29.11.2004 hatte die Berufungswerberin bereits in der Slowakei Asylanträge gestellt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt erliegenden Mitteilung über die EURODAC-Treffermeldung (AS 23), die detailliert die Datums- und Ortsangabe der Asylanträge der Berufungswerberin wiedergibt. Die Berufungswerberin hat dies auch eingeräumt. Grundsätzlich wäre daher gemäß Artikel 13, Dublin II-VO die Slowakei zur Prüfung des Asylantrages der Berufungswerberin zuständig. Die Slowakei stimmte einer Rückübernahme der Berufungswerberin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO auch zu.
Gemäß Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
2.2. Das Bundesasylamt hat - wie oben ausgeführt - den sich aus der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582) ergebenden Kalkül für die Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Verpflichtung zur Wahrnehmung des Eintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO der Beurteilung zugrunde gelegt. Zur im angefochtenen Bescheid enthaltenen Würdigung des Vorbringens der Berufungswerberin, sie habe im Falle einer Rückstellung in die Slowakei zu befürchten, dass sie ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages in ihr Heimatland abgeschoben werden könne, wäre zu ergänzen, dass eine derartige Gefahr gemäß dem konkreten Schicksal der Berufungswerberin offensichtlich nicht gegeben ist. Diese ist nach Stellung von Asylanträgen in der Slowakei im Oktober und November 2004 und Stellung eines Asylantrages in Österreich am 06.12.2004 weiter nach Belgien gereist, wo sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte und in der Folge am 01.05.2005 wieder in die Slowakei abgeschoben wurde. Nach ihren eigenen Angaben haben die slowakischen Behörden daraufhin keinerlei Schritte unternommen, sie ohne weitere Prüfung ihres Asylbegehrens abzuschieben, sondern sie ist gemeinsam mit ihrem Mann in einem Lager für Asylwerber untergebracht worden, wo sie sich bis zu ihrer erneuten illegalen Einreise nach Österreich aufgehalten hat. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte für eine solche von der Berufungswerberin behauptete Gefahr, weshalb eine weitere Erhebung über die dazu bestehende Rechtslage und Vollzugspraxis nicht erforderlich ist.2.2. Das Bundesasylamt hat - wie oben ausgeführt - den sich aus der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582) ergebenden Kalkül für die Prüfung des Vorliegens einer allfälligen Verpflichtung zur Wahrnehmung des Eintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO der Beurteilung zugrunde gelegt. Zur im angefochtenen Bescheid enthaltenen Würdigung des Vorbringens der Berufungswerberin, sie habe im Falle einer Rückstellung in die Slowakei zu befürchten, dass sie ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages in ihr Heimatland abgeschoben werden könne, wäre zu ergänzen, dass eine derartige Gefahr gemäß dem konkreten Schicksal der Berufungswerberin offensichtlich nicht gegeben ist. Diese ist nach Stellung von Asylanträgen in der Slowakei im Oktober und November 2004 und Stellung eines Asylantrages in Österreich am 06.12.2004 weiter nach Belgien gereist, wo sie ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte und in der Folge am 01.05.2005 wieder in die Slowakei abgeschoben wurde. Nach ihren eigenen Angaben haben die slowakischen Behörden daraufhin keinerlei Schritte unternommen, sie ohne weitere Prüfung ihres Asylbegehrens abzuschieben, sondern sie ist gemeinsam mit ihrem Mann in einem Lager für Asylwerber untergebracht worden, wo sie sich bis zu ihrer erneuten illegalen Einreise nach Österreich aufgehalten hat. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte für eine solche von der Berufungswerberin behauptete Gefahr, weshalb eine weitere Erhebung über die dazu bestehende Rechtslage und Vollzugspraxis nicht erforderlich ist.
Zum in der schriftlichen Stellungnahme der Berufungswerberin vom 13.06.2005 enthaltenen Vorbringen, dass sich eine vertragliche Zuständigkeit der Republik Österreich aus Art. 10 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Dublin II-VO ergebe, wäre ergänzend auszuführen, dass dies deshalb nicht zutreffend ist, weil Art. 10 der Dublin II-VO wie die übrigen in Kapitel III der Dublin II-VO enthaltenen Bestimmungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO voraussetzen, dass ein Asylwerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem der Mitgliedstaaten stellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim von der Berufungswerberin in Österreich gestellten Asylantrag vom 06.12.2004 um ihren vierten Asylantrag, der im zweiten Mitgliedstaat nach der Slowakei gestellt wurde. Daher ist - unabhängig von den wohl auch nicht gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen eines Aufenthaltes der Berufungswerberin in verschiedenen Mitgliedstaaten von mindestens fünf Monaten - diese Bestimmung auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar.Zum in der schriftlichen Stellungnahme der Berufungswerberin vom 13.06.2005 enthaltenen Vorbringen, dass sich eine vertragliche Zuständigkeit der Republik Österreich aus Artikel 10, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Dublin II-VO ergebe, wäre ergänzend auszuführen, dass dies deshalb nicht zutreffend ist, weil Artikel 10, der Dublin II-VO wie die übrigen in Kapitel römisch drei der Dublin II-VO enthaltenen Bestimmungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO voraussetzen, dass ein Asylwerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem der Mitgliedstaaten stellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim von der Berufungswerberin in Österreich gestellten Asylantrag vom 06.12.2004 um ihren vierten Asylantrag, der im zweiten Mitgliedstaat nach der Slowakei gestellt wurde. Daher ist - unabhängig von den wohl auch nicht gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen eines Aufenthaltes der Berufungswerberin in verschiedenen Mitgliedstaaten von mindestens fünf Monaten - diese Bestimmung auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar.
Durch das Berufungsvorbringen über die Gefahr, dass die Berufungswerberin ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Fluchtvorbringen von der Slowakei abgeschoben werden könnte, wird ein echtes Risiko einer solchen Vorgangsweise im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht dargetan. Soweit auf die Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Frage der Drittstaatsicherheit der Slowakei Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, klargestellt hat, dass die verfassungskonforme Interpretation des § 5 AsylG nicht anhand der Judikatur zu § 4 AsylG - einer ausdrückliche und weit reichende Garantien im Bezug auf das Verfahren im Drittstaat als solches enthaltenden Vorschrift - erfolgen kann. In diesem Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass eine Gefahrenprognose bezogen auf die persönliche Situation der Berufungswerberin dahingehend zu treffen ist, ob ein - über eine bloße Möglichkeit herausgehendes - "real risk" besteht, Opfer der behaupteten Rechtsverletzung zu werden. Die nach der Rückstellung der Berufungswerberin aus Belgien unterlassene Einleitung von Maßnahmen zur Außerlandesschaffung ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages durch die slowakischen Behörden hat bereits gezeigt, dass ein solches Risiko nicht besteht.Durch das Berufungsvorbringen über die Gefahr, dass die Berufungswerberin ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Fluchtvorbringen von der Slowakei abgeschoben werden könnte, wird ein echtes Risiko einer solchen Vorgangsweise im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht dargetan. Soweit auf die Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Frage der Drittstaatsicherheit der Slowakei Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, klargestellt hat, dass die verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 5, AsylG nicht anhand der Judikatur zu Paragraph 4, AsylG - einer ausdrückliche und weit reichende Garantien im Bezug auf das Verfahren im Drittstaat als solches enthaltenden Vorschrift - erfolgen kann. In diesem Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass eine Gefahrenprognose bezogen auf die persönliche Situation der Berufungswerberin dahingehend zu treffen ist, ob ein - über eine bloße Möglichkeit herausgehendes - "real risk" besteht, Opfer der behaupteten Rechtsverletzung zu werden. Die nach der Rückstellung der Berufungswerberin aus Belgien unterlassene Einleitung von Maßnahmen zur Außerlandesschaffung ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages durch die slowakischen Behörden hat bereits gezeigt, dass ein solches Risiko nicht besteht.
2.3. Der Umstand, dass im slowakischen Lager für Asylwerber keine getrennten Duschen für Frauen eingerichtet gewesen seien, weshalb die Berufungswerberin dort 40 Tage lang nicht geduscht habe, hätte nach Auffassung des entscheidenden Mitglieds des unabhängigen Bundesasylsenats für sich allein keinen Beleg für die behauptete Gefahr dargestellt, in der Slowakei unmenschlich behandelt zu werden, da ein solcher Sachverhalt deshalb nicht als unmenschliche Behandlung angesehen sei, weil grundlegende hygienische Standards mit der Einrichtung von Duschen in entsprechenden Lagern für Asylwerber offenbar jedenfalls gewahrt gewesen sind und eine Inanspruchnahme unter Achtung der Intimsphäre der Berufungswerberin bei Wahl geeigneter Zeiträume und in Abstimmung mit anderen Insassen des Lagers durchaus zumutbar erschienenen wäre.
Aus dem Schreiben der Ärztin für psychotherapeutische Medizin, welche den Gatten der Berufungswerberin im Zulassungsverfahren untersucht hat, vom 26.07.2005 ergibt sich jedoch, dass hinsichtlich des Gattens aufgrund der näher beschriebenen Art der Unterbringung in der Slowakei seitens der Ärztin die Frage nicht sicher beantwortet werden konnte, ob die Überstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt. Umso mehr muss dies für die Berufungswerberin selbst gelten, die im Zulassungsverfahren nicht ärztlich untersucht wurde, für die aber gerade ihr Gatte anlässlich der Untersuchung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Tatsache, dass in einem Lager für Asylwerber (sonst) nur Männer untergebracht gewesen seien und es keine eigenen Sanitärräume für Frauen gegeben habe, als sehr belastend empfunden habe. Die Durchführung einer Überstellung bzw. Abschiebung, welche zu einem Dauerschaden oder zu Spätfolgen bei der Berufungswerberin führt, würde eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 MRK darstellen und die Republik Österreich zu ihrer Vermeidung zur Wahrnehmung des Eintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet. Da es das Bundesasylamt im Verfahren unterlassen hat, Feststellungen zu treffen, ob eine derartige - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende, ausreichend substantiiertes "real risk" für den Eintritt eines Dauerschadens oder von Spätfolgen für die Berufungswerberin besteht, weist der angefochtene Bescheid Feststellungslücken auf, die die Vornahme ergänzender Ermittlungen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen lassen. Dies mag im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund eines beim Ausfüllen des Vermerks über die ärztliche Untersuchung des Ehegatten der Berufungswerberin unterlaufenen Irrtums unterblieben sein. Durch die Mitteilung der die Untersuchung vorgenommen habenden Ärztin für psychotherapeutische Medizin vom 26.07.2005 ist aber nunmehr deutlich aufgezeigt worden, dass für die Beurteilung dieser Frage zunächst eine Ermittlung der Art der Unterbringung des Berufungswerbers und seiner Gattin im Falle einer Rückstellung in die Slowakei erforderlich ist, um sodann unter neuerlicher Befassung der Fachärztin dieser auf Grundlage des Ergebnisses die Frage vorzulegen, ob die Überstellung eine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt.Aus dem Schreiben der Ärztin für psychotherapeutische Medizin, welche den Gatten der Berufungswerberin im Zulassungsverfahren untersucht hat, vom 26.07.2005 ergibt sich jedoch, dass hinsichtlich des Gattens aufgrund der näher beschriebenen Art der Unterbringung in der Slowakei seitens der Ärztin die Frage nicht sicher beantwortet werden konnte, ob die Überstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt. Umso mehr muss dies für die Berufungswerberin selbst gelten, die im Zulassungsverfahren nicht ärztlich untersucht wurde, für die aber gerade ihr Gatte anlässlich der Untersuchung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Tatsache, dass in einem Lager für Asylwerber (sonst) nur Männer untergebracht gewesen seien und es keine eigenen Sanitärräume für Frauen gegeben habe, als sehr belastend empfunden habe. Die Durchführung einer Überstellung bzw. Abschiebung, welche zu einem Dauerschaden oder zu Spätfolgen bei der Berufungswerberin führt, würde eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3, MRK darstellen und die Republik Österreich zu ihrer Vermeidung zur Wahrnehmung des Eintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO verpflichtet. Da es das Bundesasylamt im Verfahren unterlassen hat, Feststellungen zu treffen, ob eine derartige - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende, ausreichend substantiiertes "real risk" für den Eintritt eines Dauerschadens oder von Spätfolgen für die Berufungswerberin besteht, weist der angefochtene Bescheid Feststellungslücken auf, die die Vornahme ergänzender Ermittlungen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen lassen. Dies mag im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund eines beim Ausfüllen des Vermerks über die ärztliche Untersuchung des Ehegatten der Berufungswerberin unterlaufenen Irrtums unterblieben sein. Durch die Mitteilung der die Untersuchung vorgenommen habenden Ärztin für psychotherapeutische Medizin vom 26.07.2005 ist aber nunmehr deutlich aufgezeigt worden, dass für die Beurteilung dieser Frage zunächst eine Ermittlung der Art der Unterbringung des Berufungswerbers und seiner Gattin im Falle einer Rückstellung in die Slowakei erforderlich ist, um sodann unter neuerlicher Befassung der Fachärztin dieser auf Grundlage des Ergebnisses die Frage vorzulegen, ob die Überstellung eine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt.
2.4. Da im vorliegenden Fall das Verfahren über den am 06.12.2004 gestellten Asylantrag der Berufungswerberin mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt wurde, weil eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen konnte und sich die Asylwerberin aus der Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt entfernt hat, gilt gemäß § 24a Abs. 8 letzter Satz der Satz 1 des § 24a Abs. 8 nicht, sodass die dort vorgesehene Frist von 20 Tagen nicht relevant ist.2.4. Da im vorliegenden Fall das Verfahren über den am 06.12.2004 gestellten Asylantrag der Berufungswerberin mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG eingestellt wurde, weil eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht erfolgen konnte und sich die Asylwerberin aus der Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt entfernt hat, gilt gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, letzter Satz der Satz 1 des Paragraph 24 a, Absatz 8, nicht, sodass die dort vorgesehene Frist von 20 Tagen nicht relevant ist.
3. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:3. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:
Da sowohl die Berufungswerberin als auch ihr Gatte in der Betreuungsstelle Traiskirchen und somit in unmittelbarer Nähe sowohl der Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, als auch der im Verfahren bereits tätig gewesenen Ärztin für psychotherapeutische Medizin, welche in Bad Vöslau ansässig ist, untergebracht sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Sitz der Berufungsbehörde in Wien ein Ersparnis an Zeit und Kosten bedeutet.
Außerdem hat der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu wesentlichen Sachverhaltsfragen in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil es das Bundesasylamt unterlässt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen, indem der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen enthält. Wie durch den Verwaltungsgerichtshof erst jüngst bestätigt (Erkenntnis vom 30.09.2004, Zl. 2001/20/0315) wurde, kommt diese Aufgabe primär dem Bundesasylamt zu. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde sonst zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich -abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315).Außerdem hat der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu wesentlichen Sachverhaltsfragen in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme, weil es das Bundesasylamt unterlässt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen, indem der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen enthält. Wie durch den Verwaltungsgerichtshof erst jüngst bestätigt (Erkenntnis vom 30.09.2004, Zl. 2001/20/0315) wurde, kommt diese Aufgabe primär dem Bundesasylamt zu. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde sonst zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich -abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Auch die Zielsetzungen der Asylgesetznovelle 2003 lassen eine kassatorische Entscheidung geboten erscheinen. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Asylgesetznovelle 2003 wird folgendes ausgeführt:
"Die vorgeschlagene Novelle sieht eine Konzentration der Tatsachenermittlung beim Bundesasylamt vor. Eine vollständige Tatsachenermittlung erfordert einerseits eine umfassende Befragung, Rechtsberatung und Information des Asylwerbers und andererseits auch dessen umfassende Mitwirkung am Verfahren.
..."
Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetznovelle 2003 wird zur vorgeschlagenen Neufassung des § 32 ausgeführt: "Die vorgeschlagene Neufassung des § 32 trägt dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden. ..." Diesen normativen Anliegen der Asylgesetznovelle 2003 kann nur durch die vollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt Rechnung getragen werden, weshalb die Behebung des angefochtenen Bescheides und Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zu erfolgen hat. Auch in der Regelung, die der Gesetzgeber der Asylgesetznovelle 2003 in § 32 Abs. 6 AsylG getroffen hat, wonach der Unabhängige Bundesasylsenat über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren nach § 5 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, bringt dieser zum Ausdruck, dass eine ergänzende Beweisaufnahme in solchen Verfahren - wenn überhaupt - nicht durch den Unabhängigen Bundesasylsenat, sondern durch das Bundesasylamt vorzunehmen ist.Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetznovelle 2003 wird zur vorgeschlagenen Neufassung des Paragraph 32, ausgeführt: "Die vorgeschlagene Neufassung des Paragraph 32, trägt dem Konzept Rechnung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden. ..." Diesen normativen Anliegen der Asylgesetznovelle 2003 kann nur durch die vollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt Rechnung getragen werden, weshalb die Behebung des angefochtenen Bescheides und Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zu erfolgen hat. Auch in der Regelung, die der Gesetzgeber der Asylgesetznovelle 2003 in Paragraph 32, Absatz 6, AsylG getroffen hat, wonach der Unabhängige Bundesasylsenat über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren nach Paragraph 5, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, bringt dieser zum Ausdruck, dass eine ergänzende Beweisaufnahme in solchen Verfahren - wenn überhaupt - nicht durch den Unabhängigen Bundesasylsenat, sondern durch das Bundesasylamt vorzunehmen ist.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
4. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 32 Abs.6 AsylG Abstand genommen werden.4. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 32, Absatz 6, AsylG Abstand genommen werden.
Schlagworte
Unzuständigkeit, KassationDokumentnummer
UBAST_20050803_261_871_0_IV_44_05_00