TE Ubas Bescheid 2006/5/18 301.343-C1/E1-IV/44/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2006
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Norm

AsylG 2005 §33
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), entschieden:

Der Berufung von S. P. vom 02.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2006, Zahl: 06 04.402-EAST-Flughafen, wird gemäß § 33 Abs. 1 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Berufung von S. P. vom 02.05.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2006, Zahl: 06 04.402-EAST-Flughafen, wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1. Der Berufungswerber, ein indischer Staatsangehöriger, der der Religionsgemeinschaft der Sikh angehört, wurde am 00.00.2006 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge einer Streife der GPI Schwechat angetroffen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Schwechat gab der Asylwerber an, in B., Distrikt Hoshiarpur, Punjab gelebt zu haben. Als Gründe für seine Asylantragstellung gab er an, dass in die Werkstatt, in der er als Mechaniker gearbeitet habe, ein Kunde gekommen sei und später die Polizei gekommen sei, worauf dieser Kunde geflüchtet sei. Der Berufungswerber sei festgenommen und geschlagen und am darauf folgenden Tag entlassen worden. Später habe die Polizei ihn wieder festnehmen wollen, deswegen organisierten seine Eltern seine Ausreise mit Schlepperunterstützung.

Am 27.04.2006 fand nach Beratung durch einen Rechtsberater die Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Wien Schwechat, gemäß § 33 Abs. 2 letzter Satz AsylG, im Beisein eines Rechtsberaters statt, bei der der Berufungswerber im Wesentlichen und zusammengefasst angab, dass er in einer Traktorenwerkstatt gearbeitet habe. Es sei jemand mit einem Traktor gekommen, um diesen reparieren zu lassen und habe sodann in der Werkstatt zum Berufungswerber gesagt, dass er den Traktor verkaufen wolle und gefragt, was er dafür bekommen könne. Dann sei die Polizei gekommen und der Kunde sofort weggelaufen. Die Polizei habe den Berufungswerber auf die Polizeistation mitgenommen, über den Kunden befragt und geschlagen. Nach Intervention durch die Eltern des Berufungswerbers und Bestätigung seines Arbeitgebers, dass er seit 8 oder 9 Jahren in der Firma arbeite, sei der Berufungswerber freigelassen worden. Seine Eltern hätten ihn zu Verwandten geschickt, worauf die Polizei nochmals in seinem Elternhaus nach ihm gesucht habe. Daraufhin hätten die Eltern ihn ins Ausland geschickt.Am 27.04.2006 fand nach Beratung durch einen Rechtsberater die Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Wien Schwechat, gemäß Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz AsylG, im Beisein eines Rechtsberaters statt, bei der der Berufungswerber im Wesentlichen und zusammengefasst angab, dass er in einer Traktorenwerkstatt gearbeitet habe. Es sei jemand mit einem Traktor gekommen, um diesen reparieren zu lassen und habe sodann in der Werkstatt zum Berufungswerber gesagt, dass er den Traktor verkaufen wolle und gefragt, was er dafür bekommen könne. Dann sei die Polizei gekommen und der Kunde sofort weggelaufen. Die Polizei habe den Berufungswerber auf die Polizeistation mitgenommen, über den Kunden befragt und geschlagen. Nach Intervention durch die Eltern des Berufungswerbers und Bestätigung seines Arbeitgebers, dass er seit 8 oder 9 Jahren in der Firma arbeite, sei der Berufungswerber freigelassen worden. Seine Eltern hätten ihn zu Verwandten geschickt, worauf die Polizei nochmals in seinem Elternhaus nach ihm gesucht habe. Daraufhin hätten die Eltern ihn ins Ausland geschickt.

Die Polizisten wären beim Auftreten in der Werkstatt auf der Suche nach dem anwesenden Kunden gewesen, der Berufungswerber nehme an, dass der Traktor gestohlen gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass es nicht logisch sei, dass der Berufungswerber von Polizisten gesucht werden solle, nachdem durch den Meister und durch Mitarbeiter bestätigt werden kann, dass der Kunde mit dem Traktor zur Werkstätte gekommen sei, gab der Berufungswerber an, dass er festgenommen worden sei, weil er mit dem Traktor zu tun hatte, als er in die Werkstatt gekommen ist und er Angst gehabt habe, dass man ihn wieder mitnehmen werde. Er habe bei der Polizei auf einem Papier etwas unterschreiben müssen, könne aber nicht lesen. Der Berufungswerber bezeichnete das Vorgehen der Polizeibeamten in seinem Heimatort als normal (offensichtlich gemeint: üblich), diese lassen einen nicht reden, sondern schlagen einen gleich und das passiere mit allen Leuten dort.

Der Berufungswerber sei mit Schlepperunterstützung ausgereist, wobei der Schlepper zugesagt habe, dass er nach B. gebracht werde, wo er im Rahmen der Ölproduktion Arbeit finden könne. Der Schlepper habe ihm (und anderen Personen) jedoch in Österreich die Reisepässe abgenommen und dann habe er um Asyl angesucht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach Einholung der Zustimmung des UNHCR gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 und 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach Einholung der Zustimmung des UNHCR gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).

3. Gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in der die vom Berufungswerber im Verfahren bereits erstatteten Verfolgungsbehauptungen wiederholt werden und als zusätzlicher Aspekt behauptet wird, dass der Berufungswerber bei der Akali Dal Partei sei und immer Streitigkeiten mit der Kongress Partei wegen der Wahlen im Dorf gehabt habe. Die andere Partei habe die Polizei bestochen und dem Berufungswerber vorgeworfen, dass dieser den Traktor gestohlen habe. Weiters wird der rechtlichen beurteilung des angefochtenen Bescheids entgegengetreten.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.1. Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist die Abweisung eines Antrages in der Erstaufnahmestelle am Flughafen nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist die Abweisung eines Antrages in der Erstaufnahmestelle am Flughafen nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 AsylG sind sichere Herkunftsstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Abs. 1 leg. cit.) sowie Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, Bulgarien und Rumänien (Abs. 4 leg. cit.).Gemäß Paragraph 39, AsylG sind sichere Herkunftsstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Absatz eins, leg. cit.) sowie Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, Bulgarien und Rumänien (Absatz 4, leg. cit.).

1.3. Die Konzeption des Flughafenverfahrens des AsylG 2005 unterscheidet sich vom Sonderverfahren bezüglich offensichtlich unbegründeter Asylanträge nach dem § 6 AsylG 2003, BGBl I Nr. 101/2003 sowie der Stammfassung des § 6 AsylG 1997 abgesehen von verbalen Anpassungen der entsprechenden Bestimmung an die Diktion der mit der AsylG-Novelle 2005 auch umgesetzten Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30,09.2004, S. 12) insofern, als dass sich durch die Neuregelung das Erfordernis der Offensichtlichkeit nicht mehr auf alle Tatbestände des § 33 Abs. 1 AsylG bezieht, sondern nur mehr im Fall der Z. 2 explizit zum Tragen kommt; ansonsten sind die Tatbestände weitgehend gleich geblieben (bis auf die weiter unten angesprochene Z. 3 idF AsylG 2005 im Gegensatz zur Vorbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997 idF der AsylGNovelle 2003), ebenso wie das zusätzliche Erfordernis, dass "sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status eines Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre" (§ 33 Abs. 1 AsylG 2005; vgl dazu: "..ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe.." laut § 6 Abs. 1 AsylG 2003). In jedem Fall wird vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei dem Flughafenverfahren nach dem AsylG 2005 um ein dem Sonderverfahren des § 6 AsylG 2003 nachempfundenes, hinsichtlich der Berufungs- und Entscheidungsfristen abgekürztes Verfahren handelt, ein dem Rechtsschutzbedürfnis angemessener damit strenger Prüfmaßstab zum Tragen kommen müssen, der einerseits schon in der restriktiven Formulierung des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 (...ist die Abweisung eines Antrags nur zulässig , wenn ...) zum Ausdruck kommt und sich andererseits aus den klar definierten Voraussetzungen für eine solche Abweisung aufgrund vier enumerativ aufgezählter Tatbestände gepaart mit der Zusatzanforderung, dass sich kein begründeter Hinweis auf das Erfordernis der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ergeben hat, ableiten lässt.1.3. Die Konzeption des Flughafenverfahrens des AsylG 2005 unterscheidet sich vom Sonderverfahren bezüglich offensichtlich unbegründeter Asylanträge nach dem Paragraph 6, AsylG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie der Stammfassung des Paragraph 6, AsylG 1997 abgesehen von verbalen Anpassungen der entsprechenden Bestimmung an die Diktion der mit der AsylG-Novelle 2005 auch umgesetzten Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30,09.2004, S. 12) insofern, als dass sich durch die Neuregelung das Erfordernis der Offensichtlichkeit nicht mehr auf alle Tatbestände des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG bezieht, sondern nur mehr im Fall der Ziffer 2, explizit zum Tragen kommt; ansonsten sind die Tatbestände weitgehend gleich geblieben (bis auf die weiter unten angesprochene Ziffer 3, in der Fassung AsylG 2005 im Gegensatz zur Vorbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNovelle 2003), ebenso wie das zusätzliche Erfordernis, dass "sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status eines Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre" (Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005; vergleiche dazu: "..ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe.." laut Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2003). In jedem Fall wird vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei dem Flughafenverfahren nach dem AsylG 2005 um ein dem Sonderverfahren des Paragraph 6, AsylG 2003 nachempfundenes, hinsichtlich der Berufungs- und Entscheidungsfristen abgekürztes Verfahren handelt, ein dem Rechtsschutzbedürfnis angemessener damit strenger Prüfmaßstab zum Tragen kommen müssen, der einerseits schon in der restriktiven Formulierung des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 (...ist die Abweisung eines Antrags nur zulässig , wenn ...) zum Ausdruck kommt und sich andererseits aus den klar definierten Voraussetzungen für eine solche Abweisung aufgrund vier enumerativ aufgezählter Tatbestände gepaart mit der Zusatzanforderung, dass sich kein begründeter Hinweis auf das Erfordernis der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ergeben hat, ableiten lässt.

Davon ausgehend wird im Einzelnen zu prüfen sein, ob und wie weit die vom Verwaltungsgerichtshof zum Sonderverfahren des § 6 AsylG 1997 entwickelte Judikatur weiterhin Anwendung finden kann.Davon ausgehend wird im Einzelnen zu prüfen sein, ob und wie weit die vom Verwaltungsgerichtshof zum Sonderverfahren des Paragraph 6, AsylG 1997 entwickelte Judikatur weiterhin Anwendung finden kann.

Davon wird aber in der Regel schon deshalb weitgehend auszugehen sein, weil der Prüfungsumfang sich durch die Neufassung des AsylG 2005 nicht maßgeblich geändert hat. Das Offensichtlichkeitserfordernis des § 6 AsylG der Stammfassung und idF der AsylG-Novelle 2003, zu welchem der VwGH eine umfangreiche Judikatur entwickelt hat (für viele: VwGH 26.07.2001, 2000/20/0015), ist nämlich nicht eine bloße Formalanforderung der Qualifikation der abzuweisenden Asylanträge als "offensichtlich unbegründet", sondern ergibt sich materiellrechtlich gesehen naturgemäß schon aus der Konzeption dieses Sonderverfahrens an sich, indem Anträge (gemäß AsylG 2005) am Flughafen nur dann in einem abgekürzten Verfahren abgewiesen werden dürfen, wenn sie bestimmte, weiter oben dargestellte, Voraussetzungen erfüllen und somit von Vornherein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass dem Asylwerber weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Genau dies ist aber der materielle Inhalt des Maßstabs der "Offensichtlichkeit" des Verfahrens nach § 6 AsylG 1997; die Streichung des Hinweises auf die rein formale Bezeichnung solcher Anträge, die diese Voraussetzungen erfüllen, als "offensichtlich unbegründet" in der Neufassung des AsylG 2005 - begrenzt auf Flughafenverfahren - , kann dem keinen Abbruch tun und vermag sohin nicht die inhaltliche Qualifikation dieses Sonderverfahrens, zumal die Voraussetzungen weitgehend dieselben geblieben sind, zu ändern. Zur Frage des Prüfungsmaßstabs wird in diesen Verfahren folglich weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 6 AsylG id Stammfassung und der Novelle 2003 heranzuziehen sein.Davon wird aber in der Regel schon deshalb weitgehend auszugehen sein, weil der Prüfungsumfang sich durch die Neufassung des AsylG 2005 nicht maßgeblich geändert hat. Das Offensichtlichkeitserfordernis des Paragraph 6, AsylG der Stammfassung und in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, zu welchem der VwGH eine umfangreiche Judikatur entwickelt hat (für viele: VwGH 26.07.2001, 2000/20/0015), ist nämlich nicht eine bloße Formalanforderung der Qualifikation der abzuweisenden Asylanträge als "offensichtlich unbegründet", sondern ergibt sich materiellrechtlich gesehen naturgemäß schon aus der Konzeption dieses Sonderverfahrens an sich, indem Anträge (gemäß AsylG 2005) am Flughafen nur dann in einem abgekürzten Verfahren abgewiesen werden dürfen, wenn sie bestimmte, weiter oben dargestellte, Voraussetzungen erfüllen und somit von Vornherein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass dem Asylwerber weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Genau dies ist aber der materielle Inhalt des Maßstabs der "Offensichtlichkeit" des Verfahrens nach Paragraph 6, AsylG 1997; die Streichung des Hinweises auf die rein formale Bezeichnung solcher Anträge, die diese Voraussetzungen erfüllen, als "offensichtlich unbegründet" in der Neufassung des AsylG 2005 - begrenzt auf Flughafenverfahren - , kann dem keinen Abbruch tun und vermag sohin nicht die inhaltliche Qualifikation dieses Sonderverfahrens, zumal die Voraussetzungen weitgehend dieselben geblieben sind, zu ändern. Zur Frage des Prüfungsmaßstabs wird in diesen Verfahren folglich weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 6, AsylG id Stammfassung und der Novelle 2003 heranzuziehen sein.

2.1. Was nun die vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Gründe für das Verlassen von Indien betrifft, so kann im gegenständlichen Fall nach Ansicht der erkennenden Behörde den Ausführungen der Behörde erster Instanz, wonach die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Berufungswebers vorliege, nicht beigepflichtet werden.

Das Bundesasylamt stützt sich in seiner gegenständlichen abweisenden Entscheidung (einerseits) auf § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG. Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z. 3 AsylG in der Stammfassung des AsylG 1997 (dort allerdings nicht auf Asylwerber eingeschränkt, welche über einen Flugplatz eingereist sind). Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob eine Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, nämlich zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Erfordert es die Klärung des Sachverhaltes, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dann liegen die Umstände, die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führen, nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt" (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).Das Bundesasylamt stützt sich in seiner gegenständlichen abweisenden Entscheidung (einerseits) auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Diese Bestimmung entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der Fassung AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; diese wiederum entspricht Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG in der Stammfassung des AsylG 1997 (dort allerdings nicht auf Asylwerber eingeschränkt, welche über einen Flugplatz eingereist sind). Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob eine Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, nämlich zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Erfordert es die Klärung des Sachverhaltes, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dann liegen die Umstände, die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führen, nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt" (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

2.2 Zwar weisen die Angaben des Berufungswerbers einige vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Inplausibilitäten auf, doch reichen diese bei weitem nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass § 6 Z. 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr, in Bezug auf Flughafenverfahren, § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).2.2 Zwar weisen die Angaben des Berufungswerbers einige vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Inplausibilitäten auf, doch reichen diese bei weitem nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (nunmehr, in Bezug auf Flughafenverfahren, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicher Weise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig vergleiche dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

Die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Fall in der Bescheidbegründung vorgenommene Beweiswürdigung hält allerdings diesem qualifizierten Prüfmaßstab nicht stand; nach Ansicht der Berufungsbehörde ist es nicht offensichtlich, dass das gesamte Vorbringen des Berufungswerbers zu seiner Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides enthält zunächst (auf Seite 15, Absatz 1 bis Absatz 4) einen Abschnitt, worin ausgeführt wird, dass die Angaben des Berufungswerbers eine bloße Rahmengeschichte darstellten und als vage, detailarm und zunächst auch zeitlich völlig unfixiert erfolgt seien. Es wird im Rahmen dieser Beweiswürdigung nicht dargetan, welche konkreten Lücken oder Defizite in der Art der Darstellung der Verfolgungsbehauptungen des Berufungswerbers zu dieser Einschätzung geführt haben. Dem gemäß erweist sich dieser Abschnitt der Beweiswürdigung bloß als eine Umschreibung des Umstandes, dass der Berufungswerber beim entsprechenden Vorbringen nicht den Eindruck persönlicher Glaubhaftigkeit beim einvernehmenden Organwalter des Bundesasylamtes erweckt hat, während darüber hinausgehende Anhaltspunkte für den Mangel an Glaubwürdigkeit, wie etwa Widersprüche innerhalb der erfolgten Darstellung durch den Berufungswerber oder Widersprüche zwischen dieser Darstellung und der tatsächlich in seinem Heimatland bestehenden Situation nicht geltend gemacht wurden. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Z 3 AsylG 1997 aus dem persönlichen Eindruck des Berufungswerbers jedenfalls keine offensichtliche persönliche Unglaubwürdigkeit abgeleitet werden kann (Erkenntnis des VwGH vom 16.02.2000, Zahl: 99/01/0392), ist dieser Abschnitt der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht dazu geeignet, die Abweisung des vorliegenden Asylantrages gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG zu tragen.Die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Fall in der Bescheidbegründung vorgenommene Beweiswürdigung hält allerdings diesem qualifizierten Prüfmaßstab nicht stand; nach Ansicht der Berufungsbehörde ist es nicht offensichtlich, dass das gesamte Vorbringen des Berufungswerbers zu seiner Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides enthält zunächst (auf Seite 15, Absatz 1 bis Absatz 4) einen Abschnitt, worin ausgeführt wird, dass die Angaben des Berufungswerbers eine bloße Rahmengeschichte darstellten und als vage, detailarm und zunächst auch zeitlich völlig unfixiert erfolgt seien. Es wird im Rahmen dieser Beweiswürdigung nicht dargetan, welche konkreten Lücken oder Defizite in der Art der Darstellung der Verfolgungsbehauptungen des Berufungswerbers zu dieser Einschätzung geführt haben. Dem gemäß erweist sich dieser Abschnitt der Beweiswürdigung bloß als eine Umschreibung des Umstandes, dass der Berufungswerber beim entsprechenden Vorbringen nicht den Eindruck persönlicher Glaubhaftigkeit beim einvernehmenden Organwalter des Bundesasylamtes erweckt hat, während darüber hinausgehende Anhaltspunkte für den Mangel an Glaubwürdigkeit, wie etwa Widersprüche innerhalb der erfolgten Darstellung durch den Berufungswerber oder Widersprüche zwischen dieser Darstellung und der tatsächlich in seinem Heimatland bestehenden Situation nicht geltend gemacht wurden. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 aus dem persönlichen Eindruck des Berufungswerbers jedenfalls keine offensichtliche persönliche Unglaubwürdigkeit abgeleitet werden kann (Erkenntnis des VwGH vom 16.02.2000, Zahl: 99/01/0392), ist dieser Abschnitt der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht dazu geeignet, die Abweisung des vorliegenden Asylantrages gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu tragen.

Im weiteren Abschnitt der Beweiswürdigung (Seite 15 des angefochtenen Bescheides letzter Absatz bis Seite 16 des Bescheides erster Absatz) wird zum Ausdruck gebracht, dass es nicht "logisch" sei, dass der Berufungswerber von Polizisten zunächst im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines Traktors als Auskunftsperson festgenommen und befragt worden sei und danach von der Polizei wieder gesucht worden sein soll, obwohl sein Arbeitgeber und seine Arbeitskollegen die Aussage des Antragstellers bei der Polizei bestätigen könnten. Dieser Abschnitt der Beweiswürdigung zeigt allerdings tatsächlich nicht auf, dass dieses Vorbringen des Berufungswerbers nicht "logisch" ist, da Logik ihrem inneren Anspruch nach nicht einen Maßstab zu einer Beurteilung einzelner Aussagen darstellt, sondern der korrekten Beurteilung des Verhältnisses von einer Aussage zu einer anderen Aussage und ihrer Verknüpfung unter dem Aspekt des (formellen) Wahrheitswertes dient. In diesem Abschnitt der Beweiswürdigung werden die Angaben des Berufungswerbers letztlich an einem nicht offen gelegten Maßstab für das Verhalten von Polizeikräften in seiner Herkunftsregion gemessen. Da der angefochtene Bescheid keine diesbezüglichen Feststellungen dahingehend enthält, dass ausgeschlossen werden könne, Polizeidienststellen im Punjab könnten im Falle von begangenen Straftaten (auch) gegen Personen, die diese Straftaten nicht begangen haben, vorgehen (Im Gegensatz dazu ergibt sich aus dem Bericht von Amnesty International "India: Break the cycle of impunity and torture in Punjab", AI Index, ASA 20/002/2003 Abschnitt III.a.i., dass verbreitet berichtet werde, dass durch Polizeibeamte im Punjab Verdächtige und mögliche Informanten oder sogar Personen ohne jede Verbindung zu einem Ermittlungsfall zum Zweck der Erlangung eines Geständnisses oder benötigten Informationen zur Lösung eines Falles gefoltert werden. Beobachter und Menschenrechtsorganisationen hätten dazu angegeben, dass Folter in diesem Bundesstaat eingesetzt werde, weil ein Mangel an professionellen Ermittlungsfähigkeiten besteht und die Polizeikräfte mit anderen Methoden nicht vertraut sind, was auch auf ungenügende Ressourcen der Polizeikräfte zurückzuführen sei.), trägt auch dieser Abschnitt der Beweiswürdigung die Beurteilung des Vorbringens des Berufungswerbers als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend nicht.Im weiteren Abschnitt der Beweiswürdigung (Seite 15 des angefochtenen Bescheides letzter Absatz bis Seite 16 des Bescheides erster Absatz) wird zum Ausdruck gebracht, dass es nicht "logisch" sei, dass der Berufungswerber von Polizisten zunächst im Zusammenhang mit dem Diebstahl eines Traktors als Auskunftsperson festgenommen und befragt worden sei und danach von der Polizei wieder gesucht worden sein soll, obwohl sein Arbeitgeber und seine Arbeitskollegen die Aussage des Antragstellers bei der Polizei bestätigen könnten. Dieser Abschnitt der Beweiswürdigung zeigt allerdings tatsächlich nicht auf, dass dieses Vorbringen des Berufungswerbers nicht "logisch" ist, da Logik ihrem inneren Anspruch nach nicht einen Maßstab zu einer Beurteilung einzelner Aussagen darstellt, sondern der korrekten Beurteilung des Verhältnisses von einer Aussage zu einer anderen Aussage und ihrer Verknüpfung unter dem Aspekt des (formellen) Wahrheitswertes dient. In diesem Abschnitt der Beweiswürdigung werden die Angaben des Berufungswerbers letztlich an einem nicht offen gelegten Maßstab für das Verhalten von Polizeikräften in seiner Herkunftsregion gemessen. Da der angefochtene Bescheid keine diesbezüglichen Feststellungen dahingehend enthält, dass ausgeschlossen werden könne, Polizeidienststellen im Punjab könnten im Falle von begangenen Straftaten (auch) gegen Personen, die diese Straftaten nicht begangen haben, vorgehen (Im Gegensatz dazu ergibt sich aus dem Bericht von Amnesty International "India: Break the cycle of impunity and torture in Punjab", AI Index, ASA 20/002/2003 Abschnitt römisch drei.a.i., dass verbreitet berichtet werde, dass durch Polizeibeamte im Punjab Verdächtige und mögliche Informanten oder sogar Personen ohne jede Verbindung zu einem Ermittlungsfall zum Zweck der Erlangung eines Geständnisses oder benötigten Informationen zur Lösung eines Falles gefoltert werden. Beobachter und Menschenrechtsorganisationen hätten dazu angegeben, dass Folter in diesem Bundesstaat eingesetzt werde, weil ein Mangel an professionellen Ermittlungsfähigkeiten besteht und die Polizeikräfte mit anderen Methoden nicht vertraut sind, was auch auf ungenügende Ressourcen der Polizeikräfte zurückzuführen sei.), trägt auch dieser Abschnitt der Beweiswürdigung die Beurteilung des Vorbringens des Berufungswerbers als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend nicht.

Auch die weiteren Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung (Seite 16 Absatz 3 und 4 des angefochtenen Bescheides) worin festgehalten wird, dass der Berufungswerber im Zuge der Einvernahme zunächst angegeben hatte, dass er nicht gewusst habe, ob der besagte Traktor gestohlen gewesen wäre und im Rahmen der weiteren Nachfragen angab, dass er aus Aktivitäten der Polizei abgeleitet hätte, dass es sich bei diesem Traktor in ein gestohlenes Fahrzeug gehandelt hätte, zeigt keinen derart krassen Widerspruch auf, aus dem die offensichtliche Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Berufungswerbers abgeleitet werden könnte.

Der weitere Hinweis im Rahmen der Beweiswürdigung, es finde sich in dem Vorbringen des Berufungswerbers kein logischer Grund dafür, wegen der behaupteten Gefahrenlage ins Ausland zu flüchten, und es erscheine unverständlich, warum er nicht lediglich seinen Aufenthalt in Indien verlegt habe, zeigt nicht auf, weshalb seine Behauptungen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Darüber hinaus ist nach der übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Z 3 AsylG 1997, der Vorläuferbestimmung des hier angewendeten § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wegen der taxativen Aufzählung der im § 33 Abs. 1 AsylG genannten Fälle das Vorliegen qualifizierter Unglaubwürdigkeit nicht mit der Annahme einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" begründbar (Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2001, Zahl: 2000/20/0496 zu § 6 AsylG 1997).Der weitere Hinweis im Rahmen der Beweiswürdigung, es finde sich in dem Vorbringen des Berufungswerbers kein logischer Grund dafür, wegen der behaupteten Gefahrenlage ins Ausland zu flüchten, und es erscheine unverständlich, warum er nicht lediglich seinen Aufenthalt in Indien verlegt habe, zeigt nicht auf, weshalb seine Behauptungen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Darüber hinaus ist nach der übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, der Vorläuferbestimmung des hier angewendeten Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wegen der taxativen Aufzählung der im Paragraph 33, Absatz eins, AsylG genannten Fälle das Vorliegen qualifizierter Unglaubwürdigkeit nicht mit der Annahme einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" begründbar (Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2001, Zahl: 2000/20/0496 zu Paragraph 6, AsylG 1997).

Auch aus den weiteren Ausführungen des angefochtenen Bescheides zur Beweiswürdigung, nämlich dass der Berufungswerber ein nach langjähriger Erfahrung des erkennenden Organwalters für einen indischen Antragsteller seiner Provenienz ganz typisches, standardisiertes Vorbringen erstattet habe, lässt sich die qualifizierte Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zum Bedrohungsbild ebenso wenig ableiten wie aus dem Umstand, dass ihm nach seinen Angaben vom Schlepper zugesagt wurde, dass er von diesem eine Arbeitsstelle auf einem Ölfeld in Aserbaidschan vermittelt bekomme.

Da im gegenständlichen Verfahren somit keine qualifizierte, sondern allenfalls eine schlichte Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers vorliegt, ist der Anwendung des § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG der Boden entzogen; die "schlichte" Unglaubwürdigkeit ist im Zusammenhang mit § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG keine entscheidungswesentliches Element (vgl. dazu zur Vorgängerbestimmung VwGH vom 07.09.2000, Zl. 99/01/0273, 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214).Da im gegenständlichen Verfahren somit keine qualifizierte, sondern allenfalls eine schlichte Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers vorliegt, ist der Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Boden entzogen; die "schlichte" Unglaubwürdigkeit ist im Zusammenhang mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG keine entscheidungswesentliches Element vergleiche dazu zur Vorgängerbestimmung VwGH vom 07.09.2000, Zl. 99/01/0273, 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214).

2.3. Da aus den obigen Ausführungen folgend § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG keine Anwendung findet, ist noch zu prüfen, ob einer der anderen Abweisungstatbestände des § 33 Abs. 1 zur Anwendung gelangt.2.3. Da aus den obigen Ausführungen folgend Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG keine Anwendung findet, ist noch zu prüfen, ob einer der anderen Abweisungstatbestände des Paragraph 33, Absatz eins, zur Anwendung gelangt.

Das Bundesasylamt stützt sich in seiner gegenständlichen abweisenden Entscheidung auch auf § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Asylwerber keine Verfolgungsgefahr geltend macht, die auf einen der in Artikel 1 A GFK genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) zurückzuführen wäre, und damit der kausale Zusammenhang zu einem Konventionsgrund nicht vorhanden ist.Das Bundesasylamt stützt sich in seiner gegenständlichen abweisenden Entscheidung auch auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Asylwerber keine Verfolgungsgefahr geltend macht, die auf einen der in Artikel 1 A GFK genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) zurückzuführen wäre, und damit der kausale Zusammenhang zu einem Konventionsgrund nicht vorhanden ist.

Der Antragsteller wäre von Beamten lediglich als Auskunftsperson zum Diebstahl eines Traktors in Anspruch genommen worden und wären auch keine Umstände erkennbar, weshalb aus diesem Anlass für den Antragsteller hinkünftig Schwierigkeiten von erheblicher Intensität entstehen könnten. Die geschilderten Einlassungen des Antragstellers würden damit ganz offenkundig auch einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund vermissen lassen.

Bei dieser Beurteilung wird durch das Bundesasylamt ein Teil des Vorbringens des Berufungswerbers außer Acht gelassen, nämlich seine Behauptung, dass die Polizei ihn geschlagen und auch nach seiner Entlassung aus der polizeilichen Anhaltung in seinem Heimatort nach ihm gesucht habe.

§ 33 Abs. 1 Z 3 AsylG sieht vor, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend macht. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG definiert Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie.Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sieht vor, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend macht. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG definiert Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie.

Artikel 9 der Statusrichtlinie (2004/83/EG) lautet:

(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Die Legaldefinition des Begriffes Verfolgung des AsylG bezieht sich somit lediglich auf die Verfolgungshandlung. Jede Handlung, die die Voraussetzung des Art. 9 der Statusrichtlinie erfüllt, ist als Verfolgung zu werten. Ein geforderter Zusammenhang zu einem Konventionsgrund kann in der Bestimmung des § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht erblickt werden. Der Begriff Verfolgungsgrund ist auch extra in Art. 2 Abs. 1 Z 12 AsylG als ein in Art. 10 der Statusrichtlinie genannter Grund definiert und unabhängig von dem Begriff Verfolgung zu sehen.Die Legaldefinition des Begriffes Verfolgung des AsylG bezieht sich somit lediglich auf die Verfolgungshandlung. Jede Handlung, die die Voraussetzung des Artikel 9, der Statusrichtlinie erfüllt, ist als Verfolgung zu werten. Ein geforderter Zusammenhang zu einem Konventionsgrund kann in der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht erblickt werden. Der Begriff Verfolgungsgrund ist auch extra in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG als ein in Artikel 10, der Statusrichtlinie genannter Grund definiert und unabhängig von dem Begriff Verfolgung zu sehen.

Zwar sieht Abs. 3 des Art. 9 der Statusrichtlinie vor, dass gemäß Art. 2 lit. c) der Statusrichtlinie eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss, allerdings normiert Art. 2 lit. c) den Flüchtlingsbegriff und für den Flüchtlingsbegriff ist entsprechend Art. 1A GFK eine auf die Gründe der GFK zurückzuführende Verfolgung Voraussetzung. Dies ist aber losgelöst von der Frage zu sehen, ob der Asylwerber Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne von § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG geltend macht. Das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen Verfolgungshandlung und Konventionsgrund spielt somit für die Frage der Verfolgung keine Rolle, findet aber in § 33 Abs. 1 AsylG bei der Prüfung, ob sich ein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, ihren Niederschlag.Zwar sieht Absatz 3, des Artikel 9, der Statusrichtlinie vor, dass gemäß Artikel 2, Litera c,) der Statusrichtlinie eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Verfolgungsgründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen muss, allerdings normiert Artikel 2, Litera c,) den Flüchtlingsbegriff und für den Flüchtlingsbegriff ist entsprechend Artikel eins A, GFK eine auf die Gründe der GFK zurückzuführende Verfolgung Voraussetzung. Dies ist aber losgelöst von der Frage zu sehen, ob der Asylwerber Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne von Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG geltend macht. Das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen Verfolgungshandlung und Konventionsgrund spielt somit für die Frage der Verfolgung keine Rolle, findet aber in Paragraph 33, Absatz eins, AsylG bei der Prüfung, ob sich ein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre, ihren Niederschlag.

Dies ist auch vor dem Hintergrund zu erklären, dass es sich bei dem Flughafenverfahren um ein Sonderverfahren handelt, das hinsichtlich der Berufungs- und Entscheidungsfristen abgekürzt ist und bei dem daher ein erhöhter Rechtsschutz und damit ein strenger Prüfmaßstab zum Tragen kommen müssen, was einerseits schon in der restriktiven Formulierung des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 (...ist die Abweisung eines Antrags nur zulässig, wenn ...) zum Ausdruck kommt und sich andererseits aus den klar definierten Voraussetzungen für eine solche Abweisung aufgrund vier enumerativ aufgezählter Tatbestände gepaart mit der Zusatzanforderung, dass sich kein begründeter Hinweis auf das Erfordernis der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ergeben hat, ableiten lässt.Dies ist auch vor dem Hintergrund zu erklären, dass es sich bei dem Flughafenverfahren um ein Sonderverfahren handelt, das hinsichtlich der Berufungs- und Entscheidungsfristen abgekürzt ist und bei dem daher ein erhöhter Rechtsschutz und damit ein strenger Prüfmaßstab zum Tragen kommen müssen, was einerseits schon in der restriktiven Formulierung des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 (...ist die Abweisung eines Antrags nur zulässig, wenn ...) zum Ausdruck kommt und sich andererseits aus den klar definierten Voraussetzungen für eine solche Abweisung aufgrund vier enumerativ aufgezählter Tatbestände gepaart mit der Zusatzanforderung, dass sich kein begründeter Hinweis auf das Erfordernis der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ergeben hat, ableiten lässt.

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, er sei von der Polizei im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen einer Straftat, die er nicht begangen habe, angehalten und geschlagen worden und nach seiner Freilassung (wieder) gesucht worden.

Die Gewaltanwendung und die polizeiliche Anhaltung, sind als Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Statusrichtlinie zu qualifizieren, da die Anwendung physischer Gewalt und polizeiliche Maßnahmen, die in diskriminierender Weise angewendet werden, in Art. 9 Abs. 2 a) und b) als Verfolgungshandlung angeführt sindDie Gewaltanwendung und die polizeiliche Anhaltung, sind als Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie zu qualifizieren, da die Anwendung physischer Gewalt und polizeiliche Maßnahmen, die in diskriminierender Weise angewendet werden, in Artikel 9, Absatz 2, a) und b) als Verfolgungshandlung angeführt sind

Der Berufungswerber macht somit eine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend.

Die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 Z 3 sind demnach nicht erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, sind demnach nicht erfüllt.

2.4 Da aus den obigen Ausführungen folgend § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht zur Anwendung gelangt, ist noch zu prüfen, ob einer der anderen Abweisungs-tatbestände des § 33 Abs. 1 gegeben ist.2.4 Da aus den obigen Ausführungen folgend Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht zur Anwendung gelangt, ist noch zu prüfen, ob einer der anderen Abweisungs-tatbestände des Paragraph 33, Absatz eins, gegeben ist.

Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 1 AsylG sind nicht erfüllt, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Berufungswerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten zu täuschen versucht hat.Die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sind nicht erfüllt, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Berufungswerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten zu täuschen versucht hat.

Ebenso wenig findet § 33 Abs. 1 Z 4 Anwendung, da Indien kein in § 39 AsylG angeführter sicherer Herkunftsstaat ist.Ebenso wenig findet Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, Anwendung, da Indien kein in Paragraph 39, AsylG angeführter sicherer Herkunftsstaat ist.

3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 2.Satz AsylG sind auf Flughafenverfahren, soweit sich aus dem 3. Abschnitt - Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren - nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts - Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren - anzuwenden. Gemäß § 28 Abs. 3 AsylG ersetzt die Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung. Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.3.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, 2.Satz AsylG sind auf Flughafenverfahren, soweit sich aus dem 3. Abschnitt - Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren - nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts - Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren - anzuwenden. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, AsylG ersetzt die Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung. Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

3.2. Gemäß § 41 Abs. 5 AsylG hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. In den erläuternden Bemerkungen zu § 41 Abs. 5 AsylG der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (GP XXII RV 952) wurde dazu ausgeführt: "Abs. 5 normiert die Möglichkeit des Unabhängigen Bundesasylsenates, im Flughafenverfahren in der Sache inhaltlich zu entscheiden, wenn die Sache aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und der Verhandlung entscheidungsreif ist. Damit ist - der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 AsylG 1997 folgend - der Unabhängige Bundesasylsenat jedenfalls gehalten, die Frage des Vorliegens eines der Tatbestände des Flughafenverfahrens (§ 33 Abs. 1 Z 1 bis 4), unabhängig von jenem Tatbestand, auf welchen sich das Bundesasylamt in seiner Entscheidung gestützt hat, zu prüfen."3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, AsylG hat der Unabhängige Bundesasylsenat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. In den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 41, Absatz 5, AsylG der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 952) wurde dazu ausgeführt: "Abs. 5 normiert die Möglichkeit des Unabhängigen Bundesasylsenates, im Flughafenverfahren in der Sache inhaltlich zu entscheiden, wenn die Sache aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und der Verhandlung entscheidungsreif ist. Damit ist - der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, AsylG 1997 folgend - der Unabhängige Bundesasylsenat jedenfalls gehalten, die Frage des Vorliegens eines der Tatbestände des Flughafenverfahrens (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 4), unabhängig von jenem Tatbestand, auf welchen sich das Bundesasylamt in seiner Entscheidung gestützt hat, zu prüfen."

Dies ist in der vorliegenden Entscheidung gemäß obiger Begründung geschehen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Artikel II Abs. 2 Z 43a EGVG unterbleiben.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG unterbleiben.

Schlagworte

qualifizierte Unglaubwürdigkeit, Offensichtlichkeit

Dokumentnummer

UBAST_20060518_301_343_C1_E1_IV_44_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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