TE Ubas Bescheid 2006/10/16 301.199-C1/E1-XVIII/58/06

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LEITNER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004, entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. LEITNER gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004,, entschieden:

In Erledigung der Berufung von Q. L. vom 20.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2006, Zl.: 05 17.032- BAW, wird der bekämpfte Bescheid Behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Berufung von Q. L. vom 20.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2006, Zl.: 05 17.032- BAW, wird der bekämpfte Bescheid Behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Der Berufungswerber, StA von Serbien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2005 einen Asylantrag. Dazu wurde er am 20.10.2005 und am 20.03.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird (vgl hierzu zB das hg E vom 4. 10. 1995, 95/01/0045, VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; vgl auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278).römisch eins. Der Berufungswerber, StA von Serbien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.10.2005 einen Asylantrag. Dazu wurde er am 20.10.2005 und am 20.03.2006 von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird vergleiche hierzu zB das hg E vom 4. 10. 1995, 95/01/0045, VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; vergleiche auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2006, Zahl: 05 17.032-BAW (in weiterer Folge als "erstinstanzlicher Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2006, Zahl: 05 17.032-BAW (in weiterer Folge als "erstinstanzlicher Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.04.2006 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:römisch zwei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat legte das Bundesasylamt Quellen zu Grunde, welche nicht als aktuell bezeichnet werden können. Die Quellen stammen überwiegend aus dem Jahr 2004 und teilweise aus der ersten Hälft des Jahres 2005. Es wäre jedoch Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen seinen Ausführungen und darauf aufbauenden Entscheidung aktuellestes Quellenmaterial zu Verfügung zu stellen. Weiters hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit der spezifischen Situation in der unmittelbaren Herkunftsregion des Berufungswerbers auseinanderzusetzen. Ebenso erfolgten keine -abgesehen von den Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion und Volksgruppenzugehörigkeit zur Person des BWs, sowie der getroffenen Negativfeststellung zum Bestehen polizeilicher Anzeigen oder gerichtlich strafbarer Handlungen- individuelle Feststellungen zu dessen Ausreisegründen bzw. allfällig erforderliche auf das individuelle Vorbringen abgestimmte Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsgebiet (Herkunftsgemeinde, vgl. hierzu etwa http://www.osce.org/kosovo/ 13982.html: OSCE: Kosovo Municipial Profiles).Den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat legte das Bundesasylamt Quellen zu Grunde, welche nicht als aktuell bezeichnet werden können. Die Quellen stammen überwiegend aus dem Jahr 2004 und teilweise aus der ersten Hälft des Jahres 2005. Es wäre jedoch Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen seinen Ausführungen und darauf aufbauenden Entscheidung aktuellestes Quellenmaterial zu Verfügung zu stellen. Weiters hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit der spezifischen Situation in der unmittelbaren Herkunftsregion des Berufungswerbers auseinanderzusetzen. Ebenso erfolgten keine -abgesehen von den Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion und Volksgruppenzugehörigkeit zur Person des BWs, sowie der getroffenen Negativfeststellung zum Bestehen polizeilicher Anzeigen oder gerichtlich strafbarer Handlungen- individuelle Feststellungen zu dessen Ausreisegründen bzw. allfällig erforderliche auf das individuelle Vorbringen abgestimmte Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsgebiet (Herkunftsgemeinde, vergleiche hierzu etwa http://www.osce.org/kosovo/ 13982.html: OSCE: Kosovo Municipial Profiles).

Das Bundesasylamt hat es im erstinstanzlichen Verfahren zur Gänze unterlassen, dem Berufungswerber das Parteiengehör zu gewähren. Weder wurde dem Berufungswerber jener Sachverhalt vorgehalten, von welchem das Bundesasylamt hinsichtlich der allgemeinen Lage in Serbien, Provinz Kosovo, ausgeht, noch wurden dem Berufungswerber die Quellen vorgehalten woraus das Bundesasylamt jene Feststellungen bezieht.

Der Berufungswerber gibt in seinem Vorbringen an, von Mitgliedern der AKSh bedroht worden zu sein. Seitens des Bundesasylamtes wurden zum Thema AKSh keine Quellen zugrunde gelegt und daraus resultierend, derartige auch dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs nicht vorgehalten.

In Spruchpunkt III stellte das Bundesasylamt fest, der

Berufungswerber sei ledig, volljährig und habe keine Kinder,

weshalb kein Familienbezug zu einem dauernd

aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, wobei

jedoch festgestellt werden muss, dass der Prüfungsumfang

offenbar unzulässiger Weise auf die Kernfamilie eingeschränkt

wurde [Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens'

in Art.  8   EMRK   ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern

und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch

Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80,

EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern

(etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies

allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse

Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von

vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen,

welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend

intensives Familienleben iSd Art.  8   EMRK  besteht, vielmehr

ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der

konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des

'Familienlebens' in Art.  8   EMRK  setzt daher neben der

Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 ; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.].Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, ; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.].

Ebenso wäre jedoch auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Berufungswerbers (Art. 8 EMRK spricht vom Privat- und Familienleben) zu prüfen gewesen, da dieser offensichtlich künftig sein Leben in Österreich gestalten möchte. Bejahendenfalls wäre eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen gewesen.Ebenso wäre jedoch auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Berufungswerbers (Artikel 8, EMRK spricht vom Privat- und Familienleben) zu prüfen gewesen, da dieser offensichtlich künftig sein Leben in Österreich gestalten möchte. Bejahendenfalls wäre eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Berufungswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen gewesen.

III. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat Folgendes erwogen:römisch drei. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat Folgendes erwogen:

Gemäß Art. II Abs. 2 lit. c Z 34 und lit. d Z 43 a EGVG haben die Asylbehörden das AVG anzuwenden.Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera c, Ziffer 34 und Litera d, Ziffer 43, a EGVG haben die Asylbehörden das AVG anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Unabhängige Bundesasylsenat ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Unabhängige Bundesasylsenat ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVGIm Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG

folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der Unabhängige Bundesaylsenat zwischenzeitig eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Unabhängigen Bundesasylsenates und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BWs und der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Bundesasylsenates für das Jahr 2006 eine Weiterführung des Verfahrens durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der Unabhängige Bundesaylsenat zwischenzeitig eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Unabhängigen Bundesasylsenates und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BWs und der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Bundesasylsenates für das Jahr 2006 eine Weiterführung des Verfahrens durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Zur Verletzung des Parteiengehörs wird auf folgenden Umstand hingewiesen:

In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).

Soweit im erstinstanzlichen erstinstanzlichen Asylverfahren das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass in diesem Fall der Berufungswerber die Gelegenheit hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und es dem Berufungswerber aufgrund der durch die Verletzung des Parteiengehörs hervorgerufenen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens [§ 32 (1) 2 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung] im Berufungsverfahren weiters frei steht, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen bzw. neue Bescheinigungsmittel vorlegen. Hierdurch mag zwar gegenüber dem Berufungswerber Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung mag zwar als saniert anzusehen sein, dies ändert aber nichts daran, dass dieser Umstand in weiterer Folge die Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung und somit die Rechtsfolgen des § 66 (2) AVG auslösen kann, insbesondere falls der Berufungswerber aufgrund der o.a. erwähnten Mangelhaftigkeit des Verfahrens zurecht einen neuen Sachverhalt vorbrachte, was im gegenständlichen Fall geschehen ist.Soweit im erstinstanzlichen erstinstanzlichen Asylverfahren das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass in diesem Fall der Berufungswerber die Gelegenheit hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und es dem Berufungswerber aufgrund der durch die Verletzung des Parteiengehörs hervorgerufenen Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens [§ 32 (1) 2 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung] im Berufungsverfahren weiters frei steht, zulässigerweise einen neuen Sachverhalt vorzubringen bzw. neue Bescheinigungsmittel vorlegen. Hierdurch mag zwar gegenüber dem Berufungswerber Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung mag zwar als saniert anzusehen sein, dies ändert aber nichts daran, dass dieser Umstand in weiterer Folge die Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung und somit die Rechtsfolgen des Paragraph 66, (2) AVG auslösen kann, insbesondere falls der Berufungswerber aufgrund der o.a. erwähnten Mangelhaftigkeit des Verfahrens zurecht einen neuen Sachverhalt vorbrachte, was im gegenständlichen Fall geschehen ist.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme des Berufungswerbers zu folge hat, welche wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellen kann und von der Behörde amtswegig herbeizuschaffen sein wird.

In den Erkenntnissen vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 stellte der VwGH fest, dass es sich bei den Asylbehörden, namentlich beim Bundesasylamt und beim Unabhängigen Bundesasylsenat um Spezialbehörden handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 200/01/0348 fest, dass [in diesem Fall] der Unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten (vgl. E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten- Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiters im Erkenntnis vom 4.4.2001, GZ. 200/01/0348 fest, dass [in diesem Fall] der Unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde [da aufgrund der oa. Erkenntnisse des VwGH das Bundesasylamt ebenfalls als Spezialbehörde anzusehen ist, gelten nachstehende Ausführungen des VwGH auch für dieses] verpflichtet ist, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen besonders in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf den neuesten Stand zu halten vergleiche E. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284). Er hat daher seinen Bescheiden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen (vg. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210. Im letztgenannten Erkenntnis wurden bezogen auf den Kosovo rund neun Monate alte Beweismittel als überholt angesehen. Im am Anfang des Absatzes zitierten Erkenntnisses stammten die -als nicht aktuell erkannten- Quellen (zum damaligen Überwinterungsprogramm) -ebenfalls bezogen auf den Kosovo- vom September/Oktober 1999, während der Bescheid Ende April 2000 erlassen wurde. Im diesem Erkenntnis nimmt der VwGH auch auf die den Kosovo betreffende Berichtsdichte Bezug und stellte im Hinblick auf die festgestellte Mangelhaftigkeit des Verfahrens in einen direkten Bezug zwischen der Berichtsdichte und der nicht mehr vorhandenen Aktualität der Quelle her.

Im gegenständlichen Fall stammt der BW aus einer Herkunftsregion, welche unbestrittener Weise eine sehr hohe Berichtsdichte aufweist. Aufgrund des Ursprungsdatums der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen waren diese daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als nicht aktuell anzusehen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt/Staatendokumentation offensichtlich bereits am 31.1.2006 den Aktualisierungsbedarf der Quellen erkannte und einen (damals) aktuellen Länderabriss zur Verfügung stellte. Es wäre am entscheidenden Organwalter des BAA gelegen, diesen auch tatsächlich zu verwenden. (Nebenbei wird darauf hingewiesen, dass zwischenzeitig ein Länderabriss vom 13.7.2006 existiert).

Aufgrund der oa. Erwägungen ist letztlich festzustellen, dass das Bundesasylamt seine neuerliche Entscheidungsfindung auf im Sinne der oa. Ausführungen aktuelle und umfassendere Quellen zu stützen haben wird, deren nicht notorisch bekannten Teile dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis zu bringen sein werden.

Das Bundesasylamt wird die Angaben des Berufungswerbers unter Heranziehung aktueller Quellen einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen und daraus die entsprechenden Schlüsse abzuleiten, sowie individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche es dann der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen hat.

Durch die vollzogene -notorisch bekannte- Trennung von Serbien und Montenegro in zwei souveräne Staaten ergibt sich hier kein neuer relevanter Sachverhalt, zumal im erstinstanzlichen Bescheid die spruchgemäße Erledigung der Sache ausdrücklich auf die von der internationalen Gemeinschaft verwaltete Provinz Kosovo eingeschränkt wurde (im Sinne von VwGH 7. 6. 2000, 2000/01/0162; s auch VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0116; 21. 12. 2000, 2000/01/0126; 6. 3. 2001, 2000/01/0402; 18. 2. 2003, 2001/01/0325; 15. 5. 2003, 2002/01/0322) und sich am Status des Kosovo innerhalb Serbiens nichts ändert, da Serbien - zwischenzeitig ebenfalls aufgrund einer Vielzahl von Pressemeldungen (für viele z. B.: APA0245 5 AA 0544, Di. 6. Juni 2006, APA 0336 5 AA 0568, Sa 3. Juni 2006) notorisch bekannt- offiziell die völkerrechtliche Nachfolge des Staatenbundes (und somit seine internationalen Dokumente, darunter auch die für Belgrad äußerst wichtige UNO-Resolution Nr. 1244 zum Kosovo vom Juni 1999) antritt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

KASS97; Kassation, Parteiengehör, politischer Charakter, Familienbegriff, Interessensabwägung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Dokumentnummer

UBAST_20061016_301_199_C1_E1_XVIII_58_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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