Norm
AVG §66 Abs2Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Pipal gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Pipal gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), entschieden:
In Erledigung der Berufung von B. A. vom 02.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2006, Zahl 00 05.712- BAL, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung von B. A. vom 02.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2006, Zahl 00 05.712- BAL, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde:
Der Berufungswerber reiste spätestens am 23.10.1999 in das Bundesgebiet ein und brachte am 16.05.2000 einen Asylantrag ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2001, Zl. 00 05.712-BAL, wurde I. dieser Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG nicht zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2001, Zl. 00 05.712-BAL, wurde römisch eins. dieser Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und römisch zwei. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig ist.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.05.2001, 08.01.2002, 02.07.2002, 13.06.2003 bzw. 15.07.2004, jeweils Zl. 00 05.712- BAL, wurde dem Berufungswerber gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 bzw. gemäß § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2001 bzw. 30.06.2002 bzw. 30.06.2003 bzw. 30.06.2004 bzw. 30.06.2005 erteilt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.05.2001, 08.01.2002, 02.07.2002, 13.06.2003 bzw. 15.07.2004, jeweils Zl. 00 05.712- BAL, wurde dem Berufungswerber gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, bzw. gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2001 bzw. 30.06.2002 bzw. 30.06.2003 bzw. 30.06.2004 bzw. 30.06.2005 erteilt.
Am 03.05.2005 stellte der Berufungswerber neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.
Nach zwei früheren Verurteilungen des Berufungswerbers mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18.04.2001 bzw. vom 30.03.2004 wurde über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 08.04.2005 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verhängt.
Mit Schreiben vom 26.04.2006 teilte das Bundesasylamt dem Berufungswerber mit, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen; gleichzeitig wurden ihm im Rahmen des Parteiengehörs die aktuellen Länderfeststellungen zum Kosovo übermittelt; diese gehen u. a. auch auf die Lage von Albaneren ein, die während des Krieges mit den serbischen Behörden kollaborierten und aktiv gegen Kosovoalbaner vorgingen bzw. Verbrechen gegen diese begingen (S. 177 BAA-Akt).
In einem Schreiben vom 02.05.2006 gab der Berufungswerber an, er würde im Kosovo als Verräter ermordet werden, weil er Geld der UCK gestohlen und für die Serben gearbeitet habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. dem Berufungswerbers der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2001 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, II. dem Berufungswerber die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2004 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen und III. der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien in die Provinz Kosovo ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. dem Berufungswerbers der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2001 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, römisch zwei. dem Berufungswerber die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2004 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen und römisch drei. der Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien in die Provinz Kosovo ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wirdGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Es ist in Form einer Prognose für den Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse zu beurteilen und insbesondere auch die Frage zu prüfen, ob der dem Asylwerber gegen die Bedrohungen zuteil werdende staatliche Schutz so weit reicht, dass der Eintritt eines relevanten Nachteils im konkreten Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann aber von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden (vgl. VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; 4.5.2000, 99/20/0177).Unter realer Gefahr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Es ist in Form einer Prognose für den Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse zu beurteilen und insbesondere auch die Frage zu prüfen, ob der dem Asylwerber gegen die Bedrohungen zuteil werdende staatliche Schutz so weit reicht, dass der Eintritt eines relevanten Nachteils im konkreten Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann aber von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden vergleiche VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; 4.5.2000, 99/20/0177).
§ 66 Abs. 2 AVG lautet: Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Paragraph 66, Absatz 2, AVG lautet: Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Nach § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im vorliegenden Fall behauptete der Berufungswerber in seinem Schreiben vom 02.05.2006, er würde im Kosovo als Verräter ermordet werden, weil er Geld der UCK gestohlen und für die Serben gearbeitet habe. An diesem Vorbringen des Berufungswerbers fällt auf, dass er eine solche Bedrohung erst mehr als sechs Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet erstmals erwähnte, hingegen insbesondere in der Einvernahme am 09.11.2000, der Stellungnahme vom 15.11.2000 und allen Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung verschwieg. Inhaltlich bleibt das Schreiben vom 02.05.2006 zu den angeblichen Vorfällen und der damit zusammenhängenden Bedrohung denkbar vage, auch die Berufung enthält keine näheren Details.
Die Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid zu Serbien, Provinz Kosovo, insbesondere zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der Sicherheitsbehörden (S. 196-202 BAA-Akt) sind zutreffend und stehen im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Unabhängigen Bundeasylsenates, gehen aber, anders als das Parteiengehör des Bundesasylamtes vom 26.04.2006, nicht auf die Lage von (angeblichen) Kollaborateuren ein (z. B. Home Office, Immigration and Nationality Directorate, Operational Guidance Note Republic of Serbia [including Kosovo], 12.02.2007, Pkt. 3.10; UNHCR, Position on the Continued International Protection Needs of Individuals from Kosovo, Juni 2006; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo], 29.06.2006; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo, 16.06.2006). Etwa nach dem zitierten UNHCR-Positionspapier besteht Verfolgungsgefahr u. a. für Personen, die der Zusammenarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden.
Aus diesen Gründen ist es unerlässlich, nach Beweisaufnahme und Beweiswürdigung Feststellungen dazu zu treffen, ob diese behauptete Verfolgungsgefahr - trotz der bereits aufgezeigten Ungereimtheiten - glaubhaft ist und bejahendenfalls ob auch bei einer solchen Sachlage der staatliche Schutz so weit reicht, dass der Eintritt eines relevanten Nachteils nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Daher ist die Durchführung einer Verhandlung bzw. Vernehmung unvermeidlich. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 AVG liegen nicht vor.Daher ist die Durchführung einer Verhandlung bzw. Vernehmung unvermeidlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 3, AVG liegen nicht vor.
Schlagworte
KASS97; Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatlicher Schutz, politischer Charakter, KollaborationDokumentnummer
UBAST_20070410_305_904_C1_7E_XV_52_06_00