TE Umse Bescheid 2013/2/28 US 1A/2013/2-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2013
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:              Errichtung und Betrieb einer Anlage zur mechanischen Aufbereitung von Schlacken in Mitterdorf im Mürztal; Zurückweisung eines Antrages auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; BerufungBetrifft: Errichtung und Betrieb einer Anlage zur mechanischen Aufbereitung von Schlacken in Mitterdorf im Mürztal; Zurückweisung eines Antrages auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Bernhard Raschauer als Vorsitzenden sowie MMag. Veronika Webhofer–Rigger als Berichterin und Mag. Franz Csillag als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des 1) Helmut Jandl, 8670 Krieglach, Freßnitzstraße 88, und 2) Ing. Manfred Jandl, 8662 Mitterdorf im Mürztal, Freßnitzstraße 86, beide vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3.12.2012, Zahl ABT13- 11.10-251/2012-2, mit dem der Antrag der Berufungswerber auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 betreffend das Vorhaben der Harsco Minerals Austria GmbH, 8662 Mitterdorf im Mürztal, Grazerstraße 1, auf „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur mechanischen Aufbereitung von Schlacken (Brecheranlage) und Schwingsetzmaschine - JIG-Anlage) sowie der Lagerflächen Area 2 (Inputlager und Outputlager) und Area 3 (Outputlager) auf den Gst. Nr. .164, 340, .155/1, .155/2, 342/2, 349, 342/1, 348 und .165 je KG Mitterdorf“ mangelsDer Umweltsenat hat durch Dr. Bernhard Raschauer als Vorsitzenden sowie MMag. Veronika Webhofer–Rigger als Berichterin und Mag. Franz Csillag als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des 1) Helmut Jandl, 8670 Krieglach, Freßnitzstraße 88, und 2) Ing. Manfred Jandl, 8662 Mitterdorf im Mürztal, Freßnitzstraße 86, beide vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3.12.2012, Zahl ABT13- 11.10-251/2012-2, mit dem der Antrag der Berufungswerber auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 betreffend das Vorhaben der Harsco Minerals Austria GmbH, 8662 Mitterdorf im Mürztal, Grazerstraße 1, auf „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur mechanischen Aufbereitung von Schlacken (Brecheranlage) und Schwingsetzmaschine - JIG-Anlage) sowie der Lagerflächen Area 2 (Inputlager und Outputlager) und Area 3 (Outputlager) auf den Gst. Nr. .164, 340, .155/1, .155/2, 342/2, 349, 342/1, 348 und .165 je KG Mitterdorf“ mangels

Antragslegitimation zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlagen:§ 3 Abs. 7, 7a des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit – Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000, UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993 idF BGBl. I Nr. 77/2012;Rechtsgrundlagen:§ 3 Absatz 7, 7 a, des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit – Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,;

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,.

Begründung:

1. Die Firma Harsco Minerals Austria GmbH mit Sitz in 8662 Mitterdorf im Mürztal hat mit Schriftsatz vom 16.2.2012 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I 102/2002 idgF für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur mechanischen Aufbereitung von Schlacken aus der Stahlindustrie - „JIG-Anlage“ am Standort 8662 Mitterdorf im Mürztal, Grazerstraße 1, unter Anschluss eines Projektes beantragt.1. Die Firma Harsco Minerals Austria GmbH mit Sitz in 8662 Mitterdorf im Mürztal hat mit Schriftsatz vom 16.2.2012 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2002, idgF für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur mechanischen Aufbereitung von Schlacken aus der Stahlindustrie - „JIG-Anlage“ am Standort 8662 Mitterdorf im Mürztal, Grazerstraße 1, unter Anschluss eines Projektes beantragt.

Mit Kundmachung vom 25.5.2012 wurde vom Landeshauptmann für Steiermark eine mündliche Verhandlung für den 18.6.2012, 9.00 Uhr, anberaumt.

In einer Eingabe vom 21.9.2012 haben die Berufungswerber u.a. die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 betreffend dieses Vorhaben beantragt, mit der Begründung, anstelle einer abfallrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG sei dieses Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen. Die Projektwerberin beabsichtige, die Anlage zur Sammlung und mechanischen Sortierung von Schlacken aus der Stahlindustrie mit einer maximalen Anlagenkapazität von rund 200.000 Tonnen verarbeiteter Schlacke pro Jahr zu betreiben. Entgegen den Angaben der Projektwerberin in der Projektbeschreibung handle es sich um Schlacken, die nach der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen (BGBl. II Nr. 27/1997 idF BGBl. II Nr. 178/2000) gefährliche Abfälle nach deren Anlage 1 darstellen würden. Gemäß Spalte 1 Z 1 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 handle es sich hiemit um eine Deponie für gefährliche Abfälle bzw. falle die Anlage auch unter Z 1b der Spalte 1, weil es sich um eine mechanisch/biologische Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr handle. Die Behandlung der Schlacke erfolge durch eine mechanische Zertrümmerung und insbesondere durch Auswaschen mit Wasser, sodass ein Neutralisationsverfahren des Abwassers durchgeführt werden müsse und daher auch Z 2c der Spalte 1 in Frage komme. Auch sei eine Zuordnung gemäß Spalte 2 lit e zu überlegen (Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200.000 Tonnen pro Jahr). Erfüllt würden auch die Kriterien der Z 3b der Spalte 2 (Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 30.000 Tonnen). Es werde daher beantragt, dass die “AWG-Behörde“ ihre Unzuständigkeit feststelle und das Ansuchen der zur Durchführung des UVP-Verfahrens zuständigen Behörde abtrete. Sei letztere der Ansicht, dass ein UVP-Verfahren nicht durchzuführen sei, werde sie einen Feststellungsbescheid zu erlassen haben.In einer Eingabe vom 21.9.2012 haben die Berufungswerber u.a. die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 betreffend dieses Vorhaben beantragt, mit der Begründung, anstelle einer abfallrechtlichen Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG sei dieses Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen. Die Projektwerberin beabsichtige, die Anlage zur Sammlung und mechanischen Sortierung von Schlacken aus der Stahlindustrie mit einer maximalen Anlagenkapazität von rund 200.000 Tonnen verarbeiteter Schlacke pro Jahr zu betreiben. Entgegen den Angaben der Projektwerberin in der Projektbeschreibung handle es sich um Schlacken, die nach der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2000,) gefährliche Abfälle nach deren Anlage 1 darstellen würden. Gemäß Spalte 1 Ziffer eins, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 handle es sich hiemit um eine Deponie für gefährliche Abfälle bzw. falle die Anlage auch unter Ziffer eins b, der Spalte 1, weil es sich um eine mechanisch/biologische Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr handle. Die Behandlung der Schlacke erfolge durch eine mechanische Zertrümmerung und insbesondere durch Auswaschen mit Wasser, sodass ein Neutralisationsverfahren des Abwassers durchgeführt werden müsse und daher auch Ziffer 2 c, der Spalte 1 in Frage komme. Auch sei eine Zuordnung gemäß Spalte 2 Litera e, zu überlegen (Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200.000 Tonnen pro Jahr). Erfüllt würden auch die Kriterien der Ziffer 3 b, der Spalte 2 (Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 30.000 Tonnen). Es werde daher beantragt, dass die “AWG-Behörde“ ihre Unzuständigkeit feststelle und das Ansuchen der zur Durchführung des UVP-Verfahrens zuständigen Behörde abtrete. Sei letztere der Ansicht, dass ein UVP-Verfahren nicht durchzuführen sei, werde sie einen Feststellungsbescheid zu erlassen haben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Steiermärkische Landesregierung den Antrag der nunmehrigen Berufungswerber auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 mangels Antragslegitimation mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen habe, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht werde. Demgemäß hätten nur der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung, die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan seien vor der Entscheidung zu hören. Die Antragsteller seien daher nicht antragslegitimiert und deren Anträge zurückzuweisen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Steiermärkische Landesregierung den Antrag der nunmehrigen Berufungswerber auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 mangels Antragslegitimation mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen habe, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht werde. Demgemäß hätten nur der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung, die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan seien vor der Entscheidung zu hören. Die Antragsteller seien daher nicht antragslegitimiert und deren Anträge zurückzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Antragsteller, mit welcher sie begehren, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben der Firma Harsco Minerals Austria GmbH zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur mechanischen Aufbereitung von Schlacken in Mitterdorf im Mürztal dem UVP-G 2000 und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.

Sie führen dazu ins Treffen, die Einschränkung der Antragslegitimation im § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf den Projektwerber, die Gemeinde und den Umweltanwalt stelle eine radikale Verkürzung der Rechte der Anrainer und sonstiger Organisationen bzw. Interessenten dar und widerspreche ausdrücklich der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten. Vielmehr sehe die genannte Richtlinie eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen vor und sollten nicht nur Betroffene, also Nachbarn, sondern auch private Umweltorganisationen die Möglichkeit haben, sich an Umweltverträglichkeitsprüfungen zu beteiligen. Der Ausschluss eines Nachbarn von einem Feststellungsantrag iSd § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 widerspreche dem Gemeinschaftsrecht und sei das innerstaatliche Recht nicht richtlinienkonform. Das Gemeinschaftsrecht verdränge daher das innerstaatliche Recht und sei dem Antrag der Berufungswerber auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stattzugeben.Sie führen dazu ins Treffen, die Einschränkung der Antragslegitimation im Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auf den Projektwerber, die Gemeinde und den Umweltanwalt stelle eine radikale Verkürzung der Rechte der Anrainer und sonstiger Organisationen bzw. Interessenten dar und widerspreche ausdrücklich der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten. Vielmehr sehe die genannte Richtlinie eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen vor und sollten nicht nur Betroffene, also Nachbarn, sondern auch private Umweltorganisationen die Möglichkeit haben, sich an Umweltverträglichkeitsprüfungen zu beteiligen. Der Ausschluss eines Nachbarn von einem Feststellungsantrag iSd Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 widerspreche dem Gemeinschaftsrecht und sei das innerstaatliche Recht nicht richtlinienkonform. Das Gemeinschaftsrecht verdränge daher das innerstaatliche Recht und sei dem Antrag der Berufungswerber auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stattzugeben.

4. Da die Voraussetzungen des § 65 AVG nicht vorliegen, wurde die Berufung der Projektwerberin und dem weiteren Antragsteller zur Kenntnis gebracht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 65, AVG nicht vorliegen, wurde die Berufung der Projektwerberin und dem weiteren Antragsteller zur Kenntnis gebracht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.

5. Der Umweltsenat hat erwogen:

Die Frage der Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren ist abschließend geregelt. Gemäß § 3 Abs. 7 1. Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand durch das Projekt verwirklicht wird. Im Feststellungsverfahren selbst haben gemäß § 3 Abs. 7 6. Satz UVP-G 2000 der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 enthält demgegenüber die Aufzählung der Personen/Institutionen, die im Genehmigungsverfahren Parteistellung genießen. Der Gesetzgeber unterscheidet daher zwischen der Antragslegitimation und der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 1. und 6. Satz UVP-G 2000 sowie der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000.Die Frage der Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren ist abschließend geregelt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, 1. Satz UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand durch das Projekt verwirklicht wird. Im Feststellungsverfahren selbst haben gemäß Paragraph 3, Absatz 7, 6. Satz UVP-G 2000 der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung. Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 enthält demgegenüber die Aufzählung der Personen/Institutionen, die im Genehmigungsverfahren Parteistellung genießen. Der Gesetzgeber unterscheidet daher zwischen der Antragslegitimation und der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, 1. und 6. Satz UVP-G 2000 sowie der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000.

Die Aufzählung der Parteien in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/2006/2, US 8A/2006/3, US 7B/2007/20, US 7B/2010/4, US 5A/201/7, US 7A/2011/26, US 3C/2011/5/8, US 4A/2010/1/20) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0256; vom 28.6.2005, 2004/05/0032; vom 27.9.2007, 2006/07/0066; vom 22.4.2009, 2009/04/0019) wiederholt entschieden haben, eine abschließende. Es kommt damit anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu, sohin auch keine Legitimation, einen Antrag auf Einleitung eines derartigen Verfahrens zu stellen. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH vom 25.11.2003, B 1212/02).Die Aufzählung der Parteien in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist, wie sowohl der Umweltsenat (US 7A/2004/12, US 4A/2006/2, US 8A/2006/3, US 7B/2007/20, US 7B/2010/4, US 5A/201/7, US 7A/2011/26, US 3C/2011/5/8, US 4A/2010/1/20) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 14.12.2004, 2004/05/0256; vom 28.6.2005, 2004/05/0032; vom 27.9.2007, 2006/07/0066; vom 22.4.2009, 2009/04/0019) wiederholt entschieden haben, eine abschließende. Es kommt damit anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu, sohin auch keine Legitimation, einen Antrag auf Einleitung eines derartigen Verfahrens zu stellen. Vom Verfassungsgerichtshof wurde die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (VfGH vom 25.11.2003, B 1212/02).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch mit den unmittelbar anwendbaren internationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, den Art. 6 Abs. 2 bis 6 und 10a der UVP-RL 85/337/EG, in der durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG novellierten Fassung auseinandergesetzt (VwGH vom 30.6.2004, 2004/04/0075; vom 30.6.2004, 2004/04/0076, vom 27.9.2007, 2006/07/0066). Eine Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren kann demnach weder direkt aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, noch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells, abgeleitet werden (Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat, 97). Auch aus dem EuGH Urteil Mellor (EuGH 30.4.2009, C 75/08) ergibt sich keine zwingende Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Nachbarn als Teil der Öffentlichkeit schon im Feststellungsverfahren Parteistellung bzw. Antragslegitimation auf Einleitung eines derartigen Verfahren zuzuerkennen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch mit den unmittelbar anwendbaren internationalen bzw. gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, den Artikel 6, Absatz 2 bis 6 und 10 a der UVP-RL 85/337/EG, in der durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG novellierten Fassung auseinandergesetzt (VwGH vom 30.6.2004, 2004/04/0075; vom 30.6.2004, 2004/04/0076, vom 27.9.2007, 2006/07/0066). Eine Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren kann demnach weder direkt aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, noch aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells, abgeleitet werden (Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat, 97). Auch aus dem EuGH Urteil Mellor (EuGH 30.4.2009, C 75/08) ergibt sich keine zwingende Verpflichtung, entgegen dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 den Nachbarn als Teil der Öffentlichkeit schon im Feststellungsverfahren Parteistellung bzw. Antragslegitimation auf Einleitung eines derartigen Verfahren zuzuerkennen.

Dieser Ansicht haben sich auch Schmelz/Schwarzer (Kommentar zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Rz 89 zu § 3) angeschlossen, sie verweisen darauf, dass gegen die Parteistellung von Nachbarn bereits im UVP-Feststellungsverfahren auch spreche, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Beurteilung des konkreten Vorhabens hinsichtlich seiner Auswirkungen möglich sei und das Feststellungsverfahren daher mit einem diffusen Kreis von Personen zu führen und nicht innerhalb der im UVP-G 2000 vorgesehenen Frist von 6 Wochen abgewickelt werden könne.Dieser Ansicht haben sich auch Schmelz/Schwarzer (Kommentar zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Rz 89 zu Paragraph 3,) angeschlossen, sie verweisen darauf, dass gegen die Parteistellung von Nachbarn bereits im UVP-Feststellungsverfahren auch spreche, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Beurteilung des konkreten Vorhabens hinsichtlich seiner Auswirkungen möglich sei und das Feststellungsverfahren daher mit einem diffusen Kreis von Personen zu führen und nicht innerhalb der im UVP-G 2000 vorgesehenen Frist von 6 Wochen abgewickelt werden könne.

Von Teilen der Lehre wird der eingeschränkte Kreis möglicher Parteien im Feststellungsverfahren als unionsrechtswidrig kritisiert (vgl. Mauerhofer, NGOs und Einzelpersonen im UVP-Feststellungsverfahren, RdU 2006, 9; Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G ², Rz 42 zu § 3 mwN; Altenburger/Berger UVP-G ², Rz 108 zu § 3; Schlögl, wbl 2011, 240). Dem schließt sich der Umweltsenat nicht an.Von Teilen der Lehre wird der eingeschränkte Kreis möglicher Parteien im Feststellungsverfahren als unionsrechtswidrig kritisiert vergleiche Mauerhofer, NGOs und Einzelpersonen im UVP-Feststellungsverfahren, RdU 2006, 9; Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G ², Rz 42 zu Paragraph 3, mwN; Altenburger/Berger UVP-G ², Rz 108 zu Paragraph 3,; Schlögl, wbl 2011, 240). Dem schließt sich der Umweltsenat nicht an.

In Fortsetzung der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes und des Umweltsenates kommt den Nachbarn keine Parteistellung und sohin auch keine Legitimation, einen Antrag auf Einleitung eines derartigen Verfahrens zu stellen, zu.

Der Berufung war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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