Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §6Text
Betrifft:
Berufungen gegen den Genehmigungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung, betreffend die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz"
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Heinz Liebert als Vorsitzenden, Dr. Bernhard Raschauer als Berichter und MMag. Veronika Webhofer– Rigger als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.8.2012, GZ ABT13-11.10-156/2010-335, mit dem der Energie Steiermark AG die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Murkraftwerk Graz" nach Maßgabe der Projektunterlagen und der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
1. Die Berufungen der Hildegard Abel (Z. 6), des Tobias Jesenitschnig (Z. 19) und der Österreichischen Naturschutzjugend (Z. 29) werden als unzulässig zurückgewiesen.1. Die Berufungen der Hildegard Abel (Ziffer 6,), des Tobias Jesenitschnig (Ziffer 19,) und der Österreichischen Naturschutzjugend (Ziffer 29,) werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Berufungen des Arbeiterfischereivereins Graz (Z. 22) und des MMag Walter Urwalek (Z. 21) werden, soweit sie nicht nur Maßnahmen zum Schutz der Fischerei geltend machen, als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Ansprüche dieser Fischereiberechtigten auf Entschädigungen einer gesonderten Entscheidung der Behörde erster Instanz vorbehalten werden.2. Die Berufungen des Arbeiterfischereivereins Graz (Ziffer 22,) und des MMag Walter Urwalek (Ziffer 21,) werden, soweit sie nicht nur Maßnahmen zum Schutz der Fischerei geltend machen, als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Ansprüche dieser Fischereiberechtigten auf Entschädigungen einer gesonderten Entscheidung der Behörde erster Instanz vorbehalten werden.
3. Die Berufungen der übrigen Berufungswerber werden, soweit sie nicht Verletzungen von umweltrechtlichen Vorschriften, die in diesem Verfahren anzuwenden sind, geltend machen, als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Genehmigungsbescheides in folgender Weise ergänzt bzw. geändert wird:
Auflage E.2 in Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides hat wie folgt zu lauten:Auflage E.2 in Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides hat wie folgt zu lauten:
"2) Präzisierung der UVE-Maßnahme N-06 Umsetzung von Reptilien:
Abfangmethodik: Vor Rodungsbeginn sind die Würfelnattern möglichst vollzählig abzusammeln (ca. von km 174,0 bis ca. km 176,6) und zu übersiedeln. Die erste Absammlung hat (je nach Witterung) ca. Mitte April zu beginnen, wenn Tiere sich im Nahbereich der Winterquartiere aufhalten. Die nächsten Sammeltermine haben während der Hauptaktivitätsperiode im Mai/Juni stattzufinden. Ende August ist der letzte Absammlungstermin vorzusehen (die alten Winterquartiere sind bereits aus April bekannt und werden gezielt aufgesucht). Die Sammeltermine sind bei Schönwetter ganztägig durch zuführen, wobei darauf zu achten ist, dass die Hauptaktivität am Land zwischen 9 – 12 Uhr stattfindet. Hier wird der gut geplante Einsatz von künstlichen Versteckplätzen hilfreich sein. Die künstlichen Versteckplätze sollen besonnt sein und die Platzierung ist so zu wählen, dass es zu keiner Störung der Erholungssuchenden kommen kann.
Die mit Bauarbeiten in diesem Bereich befassten Personen sind zu instruieren, dass die Würfelnatter geschützt ist, dass eine Verletzung oder Tötung der Tiere verboten ist und dass Arbeiten an der betreffenden Stelle bei gleichzeitiger Unterrichtung der ökologischen Bauaufsicht zu unterbrechen sind, wenn Würfelnattern oder bewohnte Quartiere angetroffen werden.
Umsiedlungsplätze: Das naturschutzfachliche Ziel der Auffindung der geeigneten Umsiedlungsplätze hat darin zu bestehen, dass zur Zeit der Umsiedelung wenige oder keine Individuen auf einem guten Potentiallebensraum vorhanden sind (z.B. frisch renatuierte Bereich vom benachbarten Kraftwerk Gössendorf) und die Distanz zu den beeinflussten Dammbereichen des Murkraftwerks Graz gering ist, damit die Wiederbesiedlung der beeinträchtigten Dammbereiche möglichst rasch stattfinden kann. Im nächstgelegenen gerade errichteten Kraftwerk Gössendorf sind gute Potentiallebensräume vorhanden, die sich derzeit als Würfelnatterhabitate weiterentwickeln. Eine Umsiedlung in diese Bereiche wird die Wiederbesiedlung durch die Würfelnatter fördern und beschleunigen. Weiter ist ein Teil der abgefangenen Individuen unterhalb der Eintiefungsstrecke (ab ca. km 173,021) des Murkraftwerks Graz bzw. deutlich unterhalb des Schmalwandbaubereiches (frühestens ab km 174,0) in Kombination mit der Schaffung von besonnten Totholz- bzw. Steinhaufen (Maßnahme N-11) auszusetzen. Die erforderliche Besonnung und das Einbringen von Totholz- bzw. Steinhaufen sind sicherzustellen. Zwei Monate vor Beginn der Umsiedlung ist der ökologischen Bauaufsicht ein entsprechendes Detailkonzept vorzulegen.
Vor Beginn der Umsiedlung und der Bauarbeiten ist die Bestätigung der ökologischen Bauaufsicht einzuholen, wonach die vorgesehenen Lebensräume und die vorgeschlagenen Detailkonzepte aus fachlicher Sicht – unter Berücksichtigung der Ziffern 5, 10, 11, 12 und 14 dieses Auflagenpunktes E. – den Anforderungen an geeignete Lebensräume der Würfelnatter entsprechen. Diese Bestätigung ist zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
Die gegenständliche Genehmigung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass im Interesse der langfristigen Sicherung auf den vorgenannten Flächen keine Maßnahmen, wie insbesondere Bau- und Erdarbeiten, gesetzt werden, die nachteilige Eingriffe in den Lebensraum der Würfelnatter darstellen."
4. Der Berufung der Energie Steiermark AG (Z. 34) wird insoweit stattgegeben, dass Auflage N.2 in Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird; im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.4. Der Berufung der Energie Steiermark AG (Ziffer 34,) wird insoweit stattgegeben, dass Auflage N.2 in Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird; im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Der Baubeginn wird gemäß § 21 Abs. 2 Stmk. NSchG mit spätestens am 30. Juni 2016 festgelegt.5. Der Baubeginn wird gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Stmk. NSchG mit spätestens am 30. Juni 2016 festgelegt.
6. Die Kostenentscheidung wird gemäß § 59 AVG einem gesonderten Bescheid vorbehalten.6. Die Kostenentscheidung wird gemäß Paragraph 59, AVG einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Rechtsgrundlagen:
§ 14, 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013;Paragraph 14, 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,;
§§ 5 und 12 Abs. 1 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 127/2009;Paragraphen 5 und 12 Absatz eins, Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,;
§ 17 i.V.m. Anhang 1 Z 30 Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013.Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,.
Begründung:
1. Das Verfahren in erster Instanz:
Die Energie Steiermark AG brachte am 30.6.2010 den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens "Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlage Murkraftwerk Graz" nach dem UVP-G 2000 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein. Im Rahmen der öffentlichen Projektauflage, aber auch in weiterer Folge, wurden zahlreiche Stellungnahmen eingebracht, darunter – mit Ausnahme des Tobias Jesenitschnig – auch von den nunmehrigen Berufungswerbern.
Die Behörde holte zum Projekt und zu den bis dahin eingebrachten Stellungnahmen mehrere Gutachten von amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen ein. Am 14. und 15.3.2012 fand in der Sache eine mündliche Verhandlung statt. Da das Ermittlungsverfahren damals nicht abgeschlossen werden konnte, wurden auch in der Folge weitere Stellungnahmen eingebracht. Dies veranlasste die Behörde erster Instanz, ergänzende Gutachten einzuholen. Über die Ergebnisse des derart durchgeführten Ermittlungsverfahrens räumte die Behörde erster Instanz Parteiengehör ein und legte als Endtermin den 15.6.2012 fest. Gleichwohl wurden auch danach noch weitere Stellungnahmen eingebracht.
Am 20.8.2012 erließ die Behörde erster Instanz den nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid, mit dem der Projektwerberin unter Beifügung zahlreicher Vorschreibungen die beantragte Genehmigung erteilt wurde.
2. Das Verfahren vor dem Umweltsenat:
Gegen diesen Bescheid brachten mehrere natürliche und juristische Personen, die Berufungswerber, Berufungen ein, die dem Umweltsenat zusammen mit den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelt wurden.
Die Berufungen der von der Projektwerberin verschiedenen Berufungswerber wurden der Projektwerberin gemäß § 65 AVG zur Kenntnis gebracht. Diese brachte fristgerecht eine gesamthafte Berufungsbeantwortung ein.Die Berufungen der von der Projektwerberin verschiedenen Berufungswerber wurden der Projektwerberin gemäß Paragraph 65, AVG zur Kenntnis gebracht. Diese brachte fristgerecht eine gesamthafte Berufungsbeantwortung ein.
In der Folge langte beim Umweltsenat ein mit 19.2.2013 datiertes, als "Nachreiche" bezeichnetes Schreiben samt Beilage des berufungswerbenden Naturschutzbundes Steiermark ein.
Die Projektwerberin übermittelte mit Schriftsatz vom 8.3.2013 tabellarische Auflistungen der Liegenschaften, die als Ersatzlebensräume, Versteckplätze u.a. der Würfelnatter vorgesehen sind, mit dem Hinweis darauf, dass für viele dieser Flächen bereits Optionsverträge abgeschlossen werden konnten.
Der Umweltsenat hat mit Bescheiden vom 13.3.2013 Univ.-Prof. Dr. Manfred Neuberger für das Fachgebiet Umweltmedizin, DI Wolfram Wögerer für den Fachbereich Forsttechnik und Waldökologie und DI Thomas Knoll für das Fachgebiet Naturschutz zu nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.
Am 30.4.2013 wurde vor dem Umweltsenat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der alle Berufungswerber, überdies die Stadt Graz als Standortgemeinde, die Stadtbaudirektion der Stadt Graz, die Bau- und Anlagenabteilung der Stadt Graz, das Arbeitsinspektorat Graz, das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Behörde erster Instanz eingeladen wurden. Über Aufforderung des Umweltsenats nahmen an der Verhandlung neben den drei genannten nichtamtlichen Sachverständigen auch die Amtssachverständigen Mag. Barbara Friehs, DI Paul Saler, Mag. Peter Rauch und Mag. Andreas Schopper teil.
In der Verhandlung hatten alle Berufungswerber, soweit sie erschienen waren, Gelegenheit, ihre Berufungsvorbringen darzustellen und die anwesenden amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen zu befragen. DI Wögerer und Mag. Schopper nahmen Punkt für Punkt zu dem nachträglich eingelangten Schreiben des Naturschutzbundes Steiermark Stellung. DI Knoll nahm u.a. auch zur Eignung der von der Projektwerberin mitgeteilten Parzellen als Ausgleichsmaßnahmen für die Würfelnatter Stellung. Herr Egger übergab seine Stellungnahme auch in schriftlicher Form. Zum Schluss der Verhandlung übergab DI Weißmann (Bürgerinitiative Unser Lebensraum) dem Verhandlungsleiter noch zwei Dokumente. Über den Verlauf der Verhandlung wurde eine Niederschrift erstellt, die allen eingeladenen Berufungswerbern und Dienststellen am 17.5.2013 übermittelt wurde.
In den ersten Junitagen 2013 langten beim Umweltsenat Schriftsätze von Berufungswerbern ein, in denen „Protokollberichtigungen“ geltend gemacht wurden (vgl dazu unten 9.).In den ersten Junitagen 2013 langten beim Umweltsenat Schriftsätze von Berufungswerbern ein, in denen „Protokollberichtigungen“ geltend gemacht wurden vergleiche dazu unten 9.).
Am 22.7.2013 langte beim Umweltsenat ein Schreiben der Bürgerinitiative „Blatt-Form“ ein, in dem unter Hinweis auf einen beigelegten Zeitungsartikel auf einen aktuell erhöhten Grundwasserstand aufmerksam gemacht wird; aus diesem Grund erweise es sich als erforderlich, das verwendete Grundwassermodell zu validieren.
3. Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der einzelnen Berufungen:
Die Berufungen wurden allesamt rechtzeitig eingebracht. Der Umweltsenat hat gemäß § 39 Abs. 2 AVG beschlossen, die auf dieselbe Sache bezogenen Berufungen zu verbinden.Die Berufungen wurden allesamt rechtzeitig eingebracht. Der Umweltsenat hat gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG beschlossen, die auf dieselbe Sache bezogenen Berufungen zu verbinden.
Tobias Jesenitschnig hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme (§ 9 UVP-G 2000) eingebracht und daher nicht Parteistellung erlangt. Die von ihm eingebrachte Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Tobias Jesenitschnig hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme (Paragraph 9, UVP-G 2000) eingebracht und daher nicht Parteistellung erlangt. Die von ihm eingebrachte Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Hildegard Abel sandte auf elektronischem Weg einen Satz als "Berufung" an die Behörde erster Instanz. Der dazu erteilte Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist diese Berufung zurückzuweisen.Hildegard Abel sandte auf elektronischem Weg einen Satz als "Berufung" an die Behörde erster Instanz. Der dazu erteilte Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist diese Berufung zurückzuweisen.
Eine Berufung wurde weiters von der "Österreichischen Naturschutzjugend – Landesgruppe Steiermark" eingebracht. Bei diesem Verein handelt es sich nicht um eine anerkannte Umweltorganisation (§ 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000). Die Stellungnahme dieses Vereins wurde zudem nicht von einer entsprechenden Zahl von Unterschriften unterstützt, sodass in der Stellungnahmefrist auch keine Bürgerinitiative (§ 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000) konstituiert wurde. Schließlich macht der Berufungsschriftsatz nicht geltend, dass der Verein auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses in subjektiven Rechten beeinträchtigt würde.Eine Berufung wurde weiters von der "Österreichischen Naturschutzjugend – Landesgruppe Steiermark" eingebracht. Bei diesem Verein handelt es sich nicht um eine anerkannte Umweltorganisation (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000). Die Stellungnahme dieses Vereins wurde zudem nicht von einer entsprechenden Zahl von Unterschriften unterstützt, sodass in der Stellungnahmefrist auch keine Bürgerinitiative (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000) konstituiert wurde. Schließlich macht der Berufungsschriftsatz nicht geltend, dass der Verein auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses in subjektiven Rechten beeinträchtigt würde.
Die Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Allerdings wurde der Berufungsschriftsatz auch vom Naturschutzbund Steiermark im eigenen Namen eingebracht, sodass das darin enthaltene Vorbringen in diesem Rahmen meritorisch zu behandeln ist.
Von Mag. Judith Schwentner, Christine Heitzinger, Karl Dreisiebner, Mag. Doris Kammerlander, Mag. Brigitte Schlick, Sieglinde Glockner, Viktor Pölzl, DI Tobias Kestel, Alice Preihs, Peter Brandstätter, Bernhard Lukas, Mag. Thomas Fitzek, Mag. Isabella Schwarz, Vanessa List, Dr. Thomas Kenner, Mag. Herbert Ruthofer und Gerhard Schadl, alle wohnhaft in Graz, wurden gleichlautende Berufungen eingebracht, in denen mit dem Vorhaben verbundene Umweltbeeinträchtigungen und Ermittlungsmängel geltend gemacht werden. Der vorformulierte Schriftsatz wurde zudem in einem Fall ohne Namensangabe und Unterschrift eingebracht (OZ 376).
Der Umweltsenat hat zu diesen Berufungen erwogen:
Personen, denen als Nachbarn (§ 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000) Parteistellung zukommt, sind befugt, die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte geltend zu machen, die ihnen nach dem UVP-G 2000 zukommen. Personen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften als mitbeteiligte Parteien vorgesehen sind (§ 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000), sind befugt, die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte geltend zu machen, die sich aus diesen Verwaltungsvorschriften ergeben.Personen, denen als Nachbarn (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000) Parteistellung zukommt, sind befugt, die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte geltend zu machen, die ihnen nach dem UVP-G 2000 zukommen. Personen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften als mitbeteiligte Parteien vorgesehen sind (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000), sind befugt, die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte geltend zu machen, die sich aus diesen Verwaltungsvorschriften ergeben.
In den angesprochenen Schriftsätzen machen die genannten Berufungswerber nicht geltend, dass sie auf Grund eines räumlichen Naheverhältnisses in subjektiven Rechten beeinträchtigt würden. Da die geltend gemachten Bedenken mit den von den berufungslegitimierten Organisationen (dazu unten) geltend gemachten Berufungsvorbringen parallel gehen, hat der Umweltsenat beschlossen, sie in die gesamthafte Würdigung der einzelnen Themenbereiche einzubeziehen.
4. Zur behaupteten absoluten Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides:
Im gemeinsamen Berufungsschriftsatz der Bürgerinitiativen "Rettet die Mur" und "Energie Effizienz zuerst" sowie daran anknüpfend in einer nachträglichen "Ergänzung zur Berufung" der Bürgerinitiative "Unser Lebensraum" wird geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei wegen eines Kundmachungsmangels absolut nichtig. Die Behörde erster Instanz habe die Bestimmungen über Großverfahren (§ 44a AVG) angewendet, dabei jedoch die sogenannte Ediktsperre (15.7. bis 25.8.) gemäß § 47f Abs. 1 in Verbindung mit § 44a Abs. 3 AVG unbeachtet gelassen. Das mit 22.8.2012 datierte Zustellungsedikt für den Genehmigungsbescheid verlautbare die achtwöchige Einsichtfrist nämlich mit den Worten "ab heute".Im gemeinsamen Berufungsschriftsatz der Bürgerinitiativen "Rettet die Mur" und "Energie Effizienz zuerst" sowie daran anknüpfend in einer nachträglichen "Ergänzung zur Berufung" der Bürgerinitiative "Unser Lebensraum" wird geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei wegen eines Kundmachungsmangels absolut nichtig. Die Behörde erster Instanz habe die Bestimmungen über Großverfahren (Paragraph 44 a, AVG) angewendet, dabei jedoch die sogenannte Ediktsperre (15.7. bis 25.8.) gemäß Paragraph 47 f, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG unbeachtet gelassen. Das mit 22.8.2012 datierte Zustellungsedikt für den Genehmigungsbescheid verlautbare die achtwöchige Einsichtfrist nämlich mit den Worten "ab heute".
Der Umweltsenat hat dazu Folgendes erwogen:
Es trifft zu, dass das Kundmachungsedikt das Genehmigungsdatum "22. August 2012" trägt. Das Kundmachungsedikt wurde jedoch am 28.8.2012 in drei Tageszeitungen verlautbart. Hengstschläger/Leeb (AVG, zu § 44a Rz 17) weisen zutreffend darauf hin, dass allein die Verlautbarung des Edikts in den drei Printmedien rechtliche Wirkungen entfaltet. Der Umweltsenat ist der rechtlichen Überzeugung, dass die Worte "ab heute" in einem am 28.8.2012 verlautbarten Edikt nur dahin verstanden werden können, dass die achtwöchige Frist an eben diesem 28.8.2012 zu laufen beginnt.Es trifft zu, dass das Kundmachungsedikt das Genehmigungsdatum "22. August 2012" trägt. Das Kundmachungsedikt wurde jedoch am 28.8.2012 in drei Tageszeitungen verlautbart. Hengstschläger/Leeb (AVG, zu Paragraph 44 a, Rz 17) weisen zutreffend darauf hin, dass allein die Verlautbarung des Edikts in den drei Printmedien rechtliche Wirkungen entfaltet. Der Umweltsenat ist der rechtlichen Überzeugung, dass die Worte "ab heute" in einem am 28.8.2012 verlautbarten Edikt nur dahin verstanden werden können, dass die achtwöchige Frist an eben diesem 28.8.2012 zu laufen beginnt.
Gegen die Bestimmungen über die Ediktsperre wurde daher nicht verstoßen.
5. Zu den weiteren Berufungen:
In der Folge werden zunächst die Berufungen von Herrn Egger als Nachbar (Z. 20) und von den beiden berufungswerbenden Fischereiberechtigten (Z. 21 und 22) behandelt. Im nachfolgenden Abschnitt werden, thematisch gegliedert, die Berufungen der Umweltanwaltschaft, von Umweltorganisationen und von Bürgerinitiativen erörtert (6.). Abschließend wird die Berufung der Projektwerberin (7.) zu behandeln sein.In der Folge werden zunächst die Berufungen von Herrn Egger als Nachbar (Ziffer 20,) und von den beiden berufungswerbenden Fischereiberechtigten (Ziffer 21 und 22) behandelt. Im nachfolgenden Abschnitt werden, thematisch gegliedert, die Berufungen der Umweltanwaltschaft, von Umweltorganisationen und von Bürgerinitiativen erörtert (6.). Abschließend wird die Berufung der Projektwerberin (7.) zu behandeln sein.
5.1. Adolf Egger:
Adolf Egger ist Eigentümer von Liegenschaften bei Mur-km 169,4 bzw. 168,3. In seiner Berufung macht er geltend, dass die Behörde die Lage seiner Liegenschaften unzureichend erhoben habe; hätte die Behörde entsprechende Ermittlungen durchgeführt, hätte sie erkennen müssen, dass die Liegenschaften einerseits durch die Absenkung des Grundwasserspiegels, andererseits im Fall von Hochwasserereignissen beeinträchtigt würden.
In den von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten wird übereinstimmend festgehalten, dass der Bereich der Auswirkungen des Projekts durch Unterwassereintiefung bei Mur-km 173,021 endet. Der wasserbautechnische Sachverständige hat unter spezieller Bezugnahme auf das Vorbringen von Herrn Egger Auswirkungen auf diese Liegenschaften ausgeschlossen (GA Saler S 161). Soweit in der Berufung nunmehr als Ermittlungsmangel geltend gemacht wird, dass sich der hydrogeologische Sachverständige zum Vorbringen des Herrn Egger dahin äußert, dass die Lage der Liegenschaften "nicht auszumachen" war (GA Peter Rauch S 148), findet dies seine Erklärung darin, dass dieser Sachverständige einige Mühe aufgewendet hat, um alle Wassernutzungen im Projektgebiet – auch freie Grundwassernutzungen, die nicht im Wasserbuch eingetragen sind – aufzufinden und in diesem Zusammenhang verständlicherweise nicht auf die Liegenschaften des Berufungswerbers gestoßen ist; diese waren in der Tat in der ursprünglichen Stellungnahme (§ 9 UVP-G 2000) des Berufungswerbers vom 23.8.2011 noch sehr unbestimmt angesprochen. Der Umweltsenat kann somit in dieser einzelnen Äußerung weder einen Widerspruch noch einen Ermittlungsmangel erkennen.In den von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten wird übereinstimmend festgehalten, dass der Bereich der Auswirkungen des Projekts durch Unterwassereintiefung bei Mur-km 173,021 endet. Der wasserbautechnische Sachverständige hat unter spezieller Bezugnahme auf das Vorbringen von Herrn Egger Auswirkungen auf diese Liegenschaften ausgeschlossen (GA Saler S 161). Soweit in der Berufung nunmehr als Ermittlungsmangel geltend gemacht wird, dass sich der hydrogeologische Sachverständige zum Vorbringen des Herrn Egger dahin äußert, dass die Lage der Liegenschaften "nicht auszumachen" war (GA Peter Rauch S 148), findet dies seine Erklärung darin, dass dieser Sachverständige einige Mühe aufgewendet hat, um alle Wassernutzungen im Projektgebiet – auch freie Grundwassernutzungen, die nicht im Wasserbuch eingetragen sind – aufzufinden und in diesem Zusammenhang verständlicherweise nicht auf die Liegenschaften des Berufungswerbers gestoßen ist; diese waren in der Tat in der ursprünglichen Stellungnahme (Paragraph 9, UVP-G 2000) des Berufungswerbers vom 23.8.2011 noch sehr unbestimmt angesprochen. Der Umweltsenat kann somit in dieser einzelnen Äußerung weder einen Widerspruch noch einen Ermittlungsmangel erkennen.
Das der Berufung beigelegte Gutachten des Prof. Mader/BOKU, in welchem ein Grundwasserberechnungsmodell als fachlich verfehlt gerügt wird, wurde im Jahr 2008 im Hinblick auf das Verfahren über die Kraftwerke Gössendorf und Kalsdorf erstellt und schon damals eingebracht. Das genannte Verfahren ist unterdessen rechtskräftig abgeschlossen. Die Auswirkungen des gegenständlichen Murkraftwerks Graz auf die Grundwasserverhältnisse wurden in diesem Verfahren in eigenständiger Weise geprüft. Dabei hat sich, wie erwähnt, ergeben, dass Beeinträchtigungen der Liegenschaften des Herrn Egger auszuschließen sind.
Die Berufung ist daher abzuweisen.
5.2. Arbeiterfischereiverein:
Der Arbeiterfischereiverein ist Fischereiberechtigter im fraglichen Bereich (Stauraum). Gemäß § 15 WRG 1959 können Fischereiberechtigte anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren; sie können jedoch nicht die Versagung der Bewilligung verlangen (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Zulässigen Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Unter einer unverhältnismäßigen Erschwernis ist nach VwGH 20.9.1979, 1732/79, insbesondere zu verstehen, dass der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung nur mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte (Bumberger/Hinterwirth, WRG2, 2013, zu § 15 E 6). Im Übrigen ist für vermögensrechtliche Nachteile Entschädigung zu leisten.Der Arbeiterfischereiverein ist Fischereiberechtigter im fraglichen Bereich (Stauraum). Gemäß Paragraph 15, WRG 1959 können Fischereiberechtigte anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren; sie können jedoch nicht die Versagung der Bewilligung verlangen (VwGH 25.10.2012, 2011/07/0153). Zulässigen Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Unter einer unverhältnismäßigen Erschwernis ist nach VwGH 20.9.1979, 1732/79, insbesondere zu verstehen, dass der angestrebte Zweck der Wasserbenutzung nur mit erheblich größeren Aufwendungen erreicht werden könnte (Bumberger/Hinterwirth, WRG2, 2013, zu Paragraph 15, E 6). Im Übrigen ist für vermögensrechtliche Nachteile Entschädigung zu leisten.
Der berufungswerbende Verein hat im erstinstanzlichen Verfahren mehrere, zum Teil auf die Veränderung der Projektskonzeption ausgerichtete Forderungen eingebracht. Diese wurden von UVP-Gutachtern geprüft – wobei auch die vom Berufungswerber vorgelegte BOKU-Studie zum Fischlebensraum mitbehandelt wurde – und führten durchgehend zu negativen Beurteilungen. Beispielsweise wurde zur Forderung nach Verlegung der Stauwurzel im Interesse der Wahrung der Laichplätze im gewässerökologischen Gutachten Ellinger/Friehs (S 84) ausgeführt, dass das Projekt in diesem Bereich zu einer Anhebung des Wasserspiegels bei Mittelwasser um 5 cm und um eine Verringerung der Fließgeschwindigkeit um 0,2 m/s führen wird; die Funktionalität des Laichplatzes sollte daher – so die Gutachter – nicht berührt sein.
Zum Verlangen nach Errichtung von "Inseln" und Querbauwerken im Stauraum wird im wasserbautechnischen Gutachten Saler (S 162) festgehalten, dass dadurch eine hochwasserrelevante Erhöhung des Wasserspiegels bewirkt würde, die eine konkret genannte Brücke gefährden könnte. Die verlangten Einbauten werden daher aus wasserbautechnischer Sicht "entschiedenst abgelehnt".
Zur Forderung von engmaschigeren Rechen ist festzuhalten, dass die vorgesehenen Fischrechen vom wasserbautechnischen Sachverständigen (GA Saler S 20) als dem Stand der Technik entsprechender "Feinrechen" qualifiziert werden und dass der maschinenbautechnische Sachverständige Ernst Rauch (S 16) zu bedenken gibt, dass eine Verringerung der Rechenstabweite bei gleichbleibender Rechenfläche zu einer Senkung des Wirkungsgrades der Turbinen führen würde.
Auf die mehrfach angesprochene Frage der Fischmigrationshilfe wird unten in einem eigenen Abschnitt zurückzukommen sein.
In seiner Berufung macht der berufungswerbende Verein zunächst geltend, dass seinen Anträgen auf Umsetzung dieser fischereifreundlichen Maßnahmen nicht entsprochen wurde. Nach Ansicht des Umweltsenats wird damit freilich nicht erschüttert, dass die Forderungen des Vereins begründet abgelehnt wurden.
Sodann wird in der Berufung geltend gemacht, dass einschlägige Auflagen, namentlich die Auflagen O 11 und O 18, einerseits nicht hinreichend bestimmt gefasst seien und andererseits dem Bewilligungswerber unkontrollierte Eingriffe in Rechte des Berufungswerbers erlauben würden.
Auflage O 11 lautet:
"Überschreiten die Anlandungen auf einer Länge von mehr als 100 m das Maß von 50 cm, sind die Anlandungen mechanisch zu entfernen".
Dazu ist Folgendes zu bedenken: Dass Anlandungen regelmäßig entfernt werden müssen, ist offenkundig und wird auch vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen. Der fachliche Zusammenhang zur Wendepegelsteuerung wird im wasserbautechnischen Gutachten Saler (S 115 ff) dargestellt. Die Auflage ist gerade in Anbetracht der ziffernmäßigen Festlegungen unzweifelhaft ausreichend bestimmt. Die ziffernmäßige Festlegung bildet gleichzeitig in dem Sinn einen Kompromiss, dass der Kraftwerksbetreiber die Arbeiten nicht nach seinem Belieben, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen durchführen darf. Der berufungswerbende Verein befürchtet gleichwohl, dass die – insbesondere zeitlichen – Umstände der Durchführung in ökologischer Hinsicht und in Bezug auf seine Fischereirechte nachteilig sein können.
Die Auflage entspricht dem Vorschlag des wasserbautechnischen Sachverständigen. Auf dieser Grundlage haben die gewässerökologischen Sachverständigen Ellinger/Friehs die periodische Entfernung der Anlandungen als erforderlich, aber auch als angemessen beurteilt. Im angefochtenen Bescheid (S 375) wird darauf hingewiesen, dass das Projekt Beschränkungen der Arbeiten auf bestimmte Monate enthält.
Der Umweltsenat anerkennt indes, dass die Arbeiten die Interessen des Fischereiberechtigten zu berühren vermögen. Daher ist es angebracht, den Betreiber zu verpflichten, Fischereiberechtigte von beabsichtigten Arbeiten rechtzeitig zu informieren. Dies muss an dieser Stelle jedoch nicht gesondert vorgeschrieben werden, denn in Abschnitt C von Spruchpunkt IV. findet sich bereits folgende Auflage 7:Der Umweltsenat anerkennt indes, dass die Arbeiten die Interessen des Fischereiberechtigten zu berühren vermögen. Daher ist es angebracht, den Betreiber zu verpflichten, Fischereiberechtigte von beabsichtigten Arbeiten rechtzeitig zu informieren. Dies muss an dieser Stelle jedoch nicht gesondert vorgeschrieben werden, denn in Abschnitt C von Spruchpunkt römisch vier. findet sich bereits folgende Auflage 7:
"Über gewässerbezogene Arbeiten, die zu Trübungen führen können, sind die Fischereiberechtigten mindestens eine Woche im Vorhinein zu verständigen".
Den berechtigten Anliegen der Fischereiberechtigten ist damit entsprochen.
Was zum anderen die Stauraumspülungen betrifft, sind diese, wie bei jedem Projekt dieser Art, unabdingbarer Projektsbestandteil. Auflage O 16 schreibt eine entsprechende Dokumentation vor. Im Anschluss daran bestimmt die in der Berufung gerügte Auflage O 18:
"Es ist eine Betriebsordnung mit verantwortlicher Zuteilung der Aufgaben (Wartungs- und Kontrollarbeiten, Beweissicherungen und Dokumentationen, Vorgangsweise bei Stauzielabsenkung, Stauraumspülung und Wiederaufstau, Begleitmaßnahmen bei Hochwasserereignissen, Verklausungen, etc,) zur Sicherstellung der konsensgemäßen Erhaltung und des konsensgemäßen Betriebes der Anlage zu erstellen. Die Betriebsordnung ist insbesondere mit Grundlage der Erfahrungen aus Stauraumspülungen und Hochwasserdurchgängen auf den neuesten Stand zu bringen, und sind die getroffenen Abänderungen oder Ergänzungen der Wasserrechtsbehörde bekannt zu geben. Weiters sind in diese Betriebsordnung auch alle notwendigen Informationsschienen bzw. Verständigungserfordernisse für alle Betriebsfälle mit aufzunehmen. Diese Betriebsordnung ist gemeinsam mit den Kollaudierungsunterlagen der Behörde vorzulegen".
In der Berufung wird nun geltend gemacht, dass dies unzureichend sei, da der Projektwerberin freies Belieben eingeräumt werde.
Nach Ansicht des Umweltsenats ist zunächst festzuhalten, dass auch diese Auflage dem für Auflagen zu fordernden Standard entsprechend "bestimmt" ist. In der Sache hat unstrittig jede Wasserbenutzungsanlage der betreffenden Art eine vom Betreiber zu erstellende Betriebsordnung aufzuweisen. Unabhängig von fachlichen Regelwerken wird ihr Inhalt im konkreten Fall dadurch wesentlich vorherbestimmt, dass sie mit dem Stauraummanagement der ober- und unterliegenden Kraftwerke koordiniert sein muss (vgl. nur die Übersicht im Gutachten Saler S 64).Nach Ansicht des Umweltsenats ist zunächst festzuhalten, dass auch diese Auflage dem für Auflagen zu fordernden Standard entsprechend "bestimmt" ist. In der Sache hat unstrittig jede Wasserbenutzungsanlage der betreffenden Art eine vom Betreiber zu erstellende Betriebsordnung aufzuweisen. Unabhängig von fachlichen Regelwerken wird ihr Inhalt im konkreten Fall dadurch wesentlich vorherbestimmt, dass sie mit dem Stauraummanagement der ober- und unterliegenden Kraftwerke koordiniert sein muss vergleiche nur die Übersicht im Gutachten Saler S 64).
Ebensowenig bestehen nach Ansicht des Umweltsenats Bedenken, dass die endgültige Fassung der Betriebsordnung bis zur Abnahme bzw. Schlusskollaudierung (§ 20 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 121 WRG 1959 bzw. mit § 50 Abs. 8 WRG 1959: vgl. VwGH 21.11.2012, 2010/07/0168; vgl. auch Bumberger/Hinterwirth, WRG2 aaO zu § 121 K 8 und Ennöckl/N Raschauer, UVP-G3, 2013, zu § 20 Rz 12 ff) vorzulegen ist. Ohne eine als gesetzmäßig befundene Betriebsordnung kann es eine Kollaudierung nicht geben.Ebensowenig bestehen nach Ansicht des Umweltsenats Bedenken, dass die endgültige Fassung der Betriebsordnung bis zur Abnahme bzw. Schlusskollaudierung (Paragraph 20, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 121, WRG 1959 bzw. mit Paragraph 50, Absatz 8, WRG 1959: vergleiche VwGH 21.11.2012, 2010/07/0168; vergleiche auch Bumberger/Hinterwirth, WRG2 aaO zu Paragraph 121, K 8 und Ennöckl/N Raschauer, UVP-G3, 2013, zu Paragraph 20, Rz 12 ff) vorzulegen ist. Ohne eine als gesetzmäßig befundene Betriebsordnung kann es eine Kollaudierung nicht geben.
Soweit in der Berufung geltend gemacht wird, dass die Voraussetzungen des § 104a WRG 1959 nicht gegeben seien und dass Beeinträchtigungen des Europaschutzgebietes Nr. 5 zu gewärtigen seien, handelt es sich nicht um das Geltendmachen von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Sinn von § 15 WRG 1959. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, dass der Qualitätszielverordnung-Ökologie nicht entsprochen werde (VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194). Die diesbezüglichen Berufungsvorbringen sind daher mangels Legitimation zurückzuweisen.Soweit in der Berufung geltend gemacht wird, dass die Voraussetzungen des Paragraph 104 a, WRG 1959 nicht gegeben seien und dass Beeinträchtigungen des Europaschutzgebietes Nr. 5 zu gewärtigen seien, handelt es sich nicht um das Geltendmachen von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Sinn von Paragraph 15, WRG 1959. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, dass der Qualitätszielverordnung-Ökologie nicht entsprochen werde (VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194). Die diesbezüglichen Berufungsvorbringen sind daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 gebührt dem Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung. Über diese Ansprüche hat nicht die Rechtsmittelbehörde zu entscheiden (VwGH 10.6.1997, 96/07/0205). Die Behörde erster Instanz hat die Entscheidung einem gesonderten Bescheid vorbehalten; dies konnte vom Umweltsenat nur zur Kenntnis genommen und bestätigt werden (oben Spruchpunkt 2).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 gebührt dem Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile eine angemessene Entschädigung. Über diese Ansprüche hat nicht die Rechtsmittelbehörde zu entscheiden (VwGH 10.6.1997, 96/07/0205). Die Behörde erster Instanz hat die Entscheidung einem gesonderten Bescheid vorbehalten; dies konnte vom Umweltsenat nur zur Kenntnis genommen und bestätigt werden (oben Spruchpunkt 2).
5.3. MMag Walter Urwalek:
Der Berufungswerber ist Fischereiberechtigter im Unterwasserbereich des Projekts. Als solcher ist er, wie im vorhergehenden Abschnitt erläutert wurde, gemäß § 15 WRG 1959 legitimiert, anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren.Der Berufungswerber ist Fischereiberechtigter im Unterwasserbereich des Projekts. Als solcher ist er, wie im vorhergehenden Abschnitt erläutert wurde, gemäß Paragraph 15, WRG 1959 legitimiert, anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren.
Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Einwendungen vorgebracht und Maßnahmen verlangt (vgl. die Rekapitulation auf S 166 f des angefochtenen Bescheides).Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Einwendungen vorgebracht und Maßnahmen verlangt vergleiche die Rekapitulation auf S 166 f des angefochtenen Bescheides).
Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich verschiedene Einwendungen als Vorbringen darstellen, dass Bestimmungen des WRG 1959 oder der Qualitätszielverordnung-Ökologie nicht eingehalten seien und dass es in dieser Hinsicht an der Legitimation des Berufungswerbers mangelt.
Im Übrigen hat sich das gewässerökologische Gutachten Ellinger/Friehs (S 94 – 97) im Einzelnen mit den Forderungen des Berufungswerbers auseinandergesetzt, obwohl für den Umweltsenat die Relevanz mancher Forderungen für den Schutz der Fischereirechte nicht ersichtlich ist. Beispielsweise wurde und wird eine permanente Messung des Trübegrades gefordert; da die Relevanz dieser Forderung nicht auf der Hand liegt, wurde nunmehr in der Berufung die Erklärung nachgereicht, dass dies als Grundlage für die Berechnung von Entschädigungen von Bedeutung sein könne. Der Sinn von Auflagen kann aber nicht darin bestehen, Grundlagen für die Berechnung von Entschädigungen abzugeben.
Im wasserbautechnischen Gutachten Saler (S 167) wird näher begründet, warum die geforderte zusätzliche Geschiebezugabe weder erforderlich noch zielführend ist. Die geforderte Regelung der Stauraumspülung findet sich – worauf sowohl im Gutachten Ellinger/Friehs als auch im angefochtenen Bescheid (S 375) hingewiesen wurde – im angestrebten Sinn im Projekt dargestellt und ist verbindlicher Projektbestandteil.
Der Themenkreis der Fischrechen wurde bereits im vorhergehenden Abschnitt erörtert. Auf den Fragenkreis der Fischmigrationshilfen wird unten in einem eigenen Abschnitt eingegangen.
Der Umweltsenat hält es für angebracht auf folgenden Detailaspekt der gegenständlichen Berufung hinzuweisen. Auf S 3 der Berufung wird gerügt, dass die Sachverständigen positiv zur Forderung nach einer vorherigen Anzeige erwarteter Trübungen Stellung genommen hätten und dass es die Behörde ohne Begründung unterlassen habe, dies auflagenförmig vorzuschreiben. Tatsächlich findet sich eine Auflage eben dieses Inhalts allerdings unter Pkt. C.7 der Auflagen, und zwar nicht an "versteckter" Stelle, sondern im Auflagenabschnitt "Gewässerökologie".
Insgesamt ist die gegenständliche Berufung, soweit die Vorbringen nicht als unzulässig zurückzuweisen sind, da sie nicht Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zum Gegenstand haben, als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der Entschädigung von vermögensrechtlichen Nachteilen gilt das oben zur Berufung des Arbeiterfischereivereins Ausgeführte entsprechend.
6. Steiermärkische Umweltanwaltschaft, Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen:
Die Berufungslegitimation
Aufstellung siehe Originalbescheid!!!
ist nach Ansicht des Umweltsenats gegeben.
Zu den mit Unterschriftslisten verbundenen Stellungnahmen der Bürgerinitiativen Blatt-Form und Energie-Effizienz sei nur angemerkt, dass jeweils zwei Versionen verwendet wurden. Da sich die eine Version jeweils lediglich als Kurzfassung der anderen Version darstellt, hat der Umweltsenat letztlich keine Bedenken, sie zusammenzuzählen, womit sich in beiden Fällen die gesetzlich geforderte Zahl von 200 Unterstützungserklärungen ergibt.
Die genannten Organisationen und Initiativen sind befugt, die "Einhaltung von Umweltschutzvorschriften" geltend zu machen. Die Berufungsschriftsätze enthalten thematisch überlappende Vorbringen, zum Teil nehmen sie auch wechselseitig und verweisend aufeinander Bezug. Der Umweltsenat erachtet es daher für angebracht, diese Berufungsvorbringen nach Themengruppen zusammenzufassen und sie dementsprechend inhaltlich gegliedert zu behandeln.
Die Gutachten der von der Behörde erster Instanz als Umweltgutachter bestellten Sachverständigen werden hier folgendermaßen abgekürzt:
Aufstellung siehe Originalbescheid!!!
Die im Gefolge der ersten Einwendungen bzw. Stellungnahmen gemäß § 9 UVP-G 2000 erstellten fachlichen Erörterungen dieser Sachverständigen werden hier als "ergänzende Stellungnahme", die zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens erstellten weiteren Erörterungen als "abschließende Stellungnahmen" bezeichnet.Die im Gefolge der ersten Einwendungen bzw. Stellungnahmen gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 erstellten fachlichen Erörterungen dieser Sachverständigen werden hier als "ergänzende Stellungnahme", die zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens erstellten weiteren Erörterungen als "abschließende Stellungnahmen" bezeichnet.
6.1. Alternativenprüfung:
In einzelnen Berufungen wird in allgemeiner Weise geltend gemacht, dass die Behörde erster Instanz es verabsäumt habe, Alternativen in die Beurteilung einzubeziehen.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 hat die Umweltverträglichkeitserklärung u.a. eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe zu enthalten. Die Vor- und Nachteile sind Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Abs. 1 Z 3 und 4 UVP-G 2000). Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat dazu Darlegungen zu enthalten (§ 12 Abs. 4 Z 4 UVP-G 2000).Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 hat die Umweltverträglichkeitserklärung u.a. eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe zu enthalten. Die Vor- und Nachteile sind Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 UVP-G 2000). Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat dazu Darlegungen zu enthalten (Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 4, UVP-G 2000).
Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um das Projekt eines Wasserkraftwerks zur Erzeugung von elektrischer Energie, die in das öffentliche Netz eingespeist werden soll. Andere Formen der Energieerzeugung oder Möglichkeiten eines Energiesparens sind dazu keine "Alternativen" im Sinn des Gesetzes (vgl. nur US 8.3.2010, 2B/2008/23 – Mistelbach Umfahrung; Altenburger/Berger, UVP-G2, zu § 6 Rz 24 und zu § 12a Rz 6 mwN). Der Projektwerber hat die Prüfung von drei Standortvarianten dokumentiert. Die UVP-Gutachter haben die Auswahl des letztlich eingereichten Projekts aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sowie wegen der Geländebeschaffenheit zustimmend zur Kenntnis genommen oder sogar positiv befürwortet (vgl. nur Konrad 34, Peter Rauch 107, Saler 169 ff, Wögerer 43, Knoll 72, Neuberger 22; vgl. dann auch S 321 und 365 des angefochtenen Bescheides).Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um das Projekt eines Wasserkraftwerks zur Erzeugung von elektrischer Energie, die in das öffentliche Netz eingespeist werden soll. Andere Formen der Energieerzeugung oder Möglichkeiten eines Energiesparens sind dazu keine "Alternativen" im Sinn des Gesetzes vergleiche nur US 8.3.2010, 2B/2008/23 – Mistelbach Umfahrung; Altenburger/Berger, UVP-G2, zu Paragraph 6, Rz 24 und zu Paragraph 12 a, Rz 6 mwN). Der Projektwerber hat die Prüfung von drei Standortvarianten dokumentiert. Die UVP-Gutachter haben die Auswahl des letztlich eingereichten Projekts aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sowie wegen der Geländebeschaffenheit zustimmend zur Kenntnis genommen oder sogar positiv befürwortet vergleiche nur Konrad 34, Peter Rauch 107, Saler 169 ff, Wögerer 43, Knoll 72, Neuberger 22; vergleiche dann auch S 321 und 365 des angefochtenen Bescheides).
Insgesamt sind die Berufungsvorbringen, soweit sie unabhängig von konkreten Genehmigungstatbeständen die unzureichende Prüfung von Alternativen behaupten, als unbegründet abzuweisen.
6.2. Raumordnung und Lebensraum:
Gemäß § 12 Abs. 5 Z 5 UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten u.a. "fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten". Derartige fachliche Aussagen liegen in der Form der Gutachten Grießer und Kampus (und in den ergänzenden Stellungnahmen und abschließenden Stellungnahmen dieser Gutachter) unzweifelhaft vor. Die Behörde erster Instanz hat sie als Grundlage für die Vorschreibung von einschlägigen Auflagen herangezogen (Abschnitte D und F unter IV. des Spruchs des Bescheides).Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 5, UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten u.a. "fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten". Derartige fachliche Aussagen liegen in der Form der Gutachten Grießer und Kampus (und in den ergänzenden Stellungnahmen und abschließenden Stellungnahmen dieser Gutachter) unzweifelhaft vor. Die Behörde erster Instanz hat sie als Grundlage für die Vorschreibung von einschlägigen Auflagen herangezogen (Abschnitte D und F unter römisch vier. des Spruchs des Bescheides).
Wenn nun in einzelnen Berufungen (v.a. 31, aber auch 24 mit Beilagen 1 und 3) die raumplanerische Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren als unzureichend gerügt wird, die Veränderung des Stadtbildes und der Verlust von Erholungsraum kritisiert werden oder die Frustrierung der bisherigen Maßnahmen zur Sanierung der Mur und ihrer Ufer bemängelt wird, so ist dazu festzuhalten, dass sich die Genehmigungskriterien für Projekte der gegenständlichen Art nicht aus § 12, sondern aus § 17 UVP-G 2000 ergeben. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und in Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Zu den auf das Projekt eines Wasserkraftwerks anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zählen weder das Stmk. RaumordnungsG (Standortplanung) noch das Stmk. BauG (Stadtbild). Auch Beschlüsse bzw. das Nichtvorliegen von Beschlüssen von Organen der Standortgemeinde können der Genehmigung eines Wasserkraftwerks nicht entgegenstehen.Wenn nun in einzelnen Berufungen (v.a. 31, aber auch 24 mit Beilagen 1 und 3) die raumplanerische Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren als unzureichend gerügt wird, die Veränderung des Stadtbildes und der Verlust von Erholungsraum kritisiert werden oder die Frustrierung der bisherigen Maßnahmen zur Sanierung der Mur und ihrer Ufer bemängelt wird, so ist dazu festzuhalten, dass sich die Genehmigungskriterien für Projekte der gegenständlichen Art nicht aus Paragraph 12,, sondern aus Paragraph 17, UVP-G 2000 ergeben. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Satz 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und in Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Zu den auf das Projekt eines Wasserkraftwerks anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zählen weder das Stmk. RaumordnungsG (Standortplanung) noch das Stmk. BauG (Stadtbild). Auch Beschlüsse bzw. das Nichtvorliegen von Beschlüssen von Organen der Standortgemeinde können der Genehmigung eines Wasserkraftwerks nicht entgegenstehen.
Es sind die Berufungsvorbringen, die Verletzungen von bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend machen, somit als unbegründet abzuweisen. Auf Aspekte der Raumplanung wird unten noch zurückzukommen sein.
6.3. Geschützter Landschaftsteil:
Der Naturschutzbund Steiermark (28) macht geltend, dass ihm vom Bund (Verwalter des öffentlichen Wassergutes) im Jahr 2009 die Zustimmung zu einem "Naturschutzprojekt" erteilt worden sei (Beilage 1 zum Berufungsschriftsatz des Naturschutzbundes), mit dem das Kraftwerksprojekt unvereinbar sei.
Dem war Folgendes zu entgegnen:
Der Sache nach geht es um das Anliegen, dass ein bestimmter ufernaher Bereich zu einem "geschützten Landschaftsteil" im Sinn des Stmk. NSchG erklärt werden soll. Im gegenständlichen Berufungsverfahren genügt es, festzuhalten, dass eine solche Erklärung eines konstitutiven Rechtsakts der zuständigen Landesbehörde bedürfte und dass ein solcher Rechtsakt nicht vorliegt.
Die Berufung ist daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
6.4. Europaschutzgebiet:
Das Europaschutzgebiet Nr. 5 wurde mit der Verordnung Stmk. LGBl. 65/2006 geschaffen. Es liegt rund 75 km flußaufwärts der Stauwurzel des gegenständlichen Kraftwerks (vgl. S 390 des angefochtenen Bescheides).Das Europaschutzgebiet Nr. 5 wurde mit der Verordnung Stmk. Landesgesetzblatt 65 aus 2006, geschaffen. Es liegt rund 75 km flußaufwärts der Stauwurzel des gegenständlichen Kraftwerks vergleiche S 390 des angefochtenen Bescheides).
In fachlicher Hinsicht wird im Ergänzenden Gutachten Gewässerökologie (Ellinger/Friehs S 11) dazu ausgeführt:
"Gegenwärtig ist es Fischen aus dem Bereich von Graz auf natürlichem Wege jedenfalls nicht möglich, das Europaschutzgebiet Nummer 5 zu erreichen. Eine Abwärtswanderung vom Europaschutzgebiet flussabwärts ist dagegen vor allem bei Überwassersituationen bei den Wehranlagen im unbestimmten Ausmaß durchaus möglich".
Für den Umweltsenat ist aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kein Aspekt erkennbar geworden, der auf ein Berühren, geschweige denn auf eine mögliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes Nr. 5 schließen lassen könnte. Darauf bezogene Berufungsvorbringen sind daher als unbegründet abzuweisen.
6.5. Immissionen und Klima:
Gemäß § 6 Abs. 1 lit. e UVP-G 2000 hat die Umweltverträglichkeitserklärung unter anderem ein gesetzlich näher bestimmtes "Klima- und Energiekonzept" zu beinhalten. Ein solches liegt vor und wurde im Gutachten Gössinger-Wieser sowie im Gutachten Schopper zur Kenntnis genommen. Die Genehmigung eines bestimmten Projekts bestimmt sich gleichwohl nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach § 17 UVP-G 2000 in Verbindung mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, wie insb. auch dem IG-L.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, UVP-G 2000 hat die Umweltverträglichkeitserklärung unter anderem ein gesetzlich näher bestimmtes "Klima- und Energiekonzept" zu beinhalten. Ein solches liegt vor und wurde im Gutachten Gössinger-Wieser sowie im Gutachten Schopper zur Kenntnis genommen. Die Genehmigung eines bestimmten Projekts bestimmt sich gleichwohl nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften, wie insb. auch dem IG-L.
Das Stadtgebiet von Graz ist in der Verordnung BGBl. II 483/2008 als belastetes Gebiet bestimmt. Dies ist für die Ermittlung von Bedeutung, ob ein Projekt UVP-pflichtig ist, was vorliegend jedenfalls der Fall ist. Gemäß § 2 Z 1 der Stmk. LuftreinhalteVO, LGBl. 2/2012 i.d.g.F., ist der "Großraum Graz" als Sanierungsgebiet festgelegt. Allerdings bestimmt sich die Genehmigung neuer Wasserkraftwerke nicht nach dieser Verordnung.Das Stadtgebiet von Graz ist in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 483 aus 2008, als belastetes Gebiet bestimmt. Dies ist für die Ermittlung von Bedeutung, ob ein Projekt UVP-pflichtig ist, was vorliegend jedenfalls der Fall ist. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Stmk. LuftreinhalteVO, Landesgesetzblatt 2 aus 2012, i.d.g.F., ist der "Großraum Graz" als Sanierungsgebiet festgelegt. Allerdings bestimmt sich die Genehmigung neuer Wasserkraftwerke nicht nach dieser Verordnung.
Vielmehr ist dafür § 20 IG-L maßgeblich. Danach gilt Folgendes:Vielmehr ist dafür Paragraph 20, IG-L maßgeblich. Danach gilt Folgendes:
Sofern in einem Gebiet, in dem u.a. eine neue Anlage errichtet werden soll, bestimmte Luftreinhaltewerte bereits überschritten sind, ist die Genehmigung – nach der hier maßgeblichen Z 1 des Abs. 3 – zu erteilen, wenn die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten. Als Emissionen gelten gemäß § 2 Abs. 2 IG-L "von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe".Sofern in einem Gebiet, in dem u.a. eine neue Anlage errichtet werden soll, bestimmte Luftreinhaltewerte bereits überschritten sind, ist die Genehmigung – nach der hier maßgeblichen Ziffer eins, des Absatz 3, – zu erteilen, wenn die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten. Als Emissionen gelten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, IG-L "von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe".
Beim gegenständlichen Projekt geht es bei der Beurteilung von Emissionen unstrittig allein um Luftverunreinigungen während der Bauphase. In dieser Hinsicht ist der rechtliche Gehalt des Gesetzes nicht völlig klar. Auf der einen Seite hat das IG-L vor allem "Anlagen" als "Quellen" von Emissionen vor Augen. Auf der anderen Seite spricht § 2 Abs. 10 Z 3 des Gesetzes dafür, dass auch "Arbeiten" auf Liegenschaften, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, erfasst sein sollen; freilich ist damit noch nicht klar, ob dies auch für verschiedenartige Bauarbeiten in einem größeren, sich über mehrere Kilometer erstreckenden Gebiet gilt.Beim gegenständlichen Projekt geht es bei der Beurteilung von Emissionen unstrittig allein um Luftverunreinigungen während der Bauphase. In dieser Hinsicht ist der rechtliche Gehalt des Gesetzes nicht völlig klar. Auf der einen Seite hat das IG-L vor allem "Anlagen" als "Quellen" von Emissionen vor Augen. Auf der anderen Seite spricht Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, des Gesetzes dafür, dass auch "Arbeiten" auf Liegenschaften, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, erfasst sein sollen; freilich ist damit noch nicht klar, ob dies auch für verschiedenartige Bauarbeiten in einem größeren, sich über mehrere Kilometer erstreckenden Gebiet gilt.
Des Weiteren zielt das Gesetz auf den "dauerhaften" Schutz u.a. der Gesundheit des Menschen ab und dienen die im Gesetz festgelegten Immissionsgrenzwerte dem "dauerhaften" Schutz der menschlichen Gesundheit (§ 3 Abs. 1 IG-L). Dies spricht dagegen, dass solche Grenzwerte auch den Maßstab für bloß vorübergehend wirksame Erhöhungen der Immissionsbelastung, etwa während Bauphasen, bilden sollen.Des Weiteren zielt das Gesetz auf den "dauerhaften" Schutz u.a. der Gesundheit des Menschen ab und dienen die im Gesetz festgelegten Immissionsgrenzwerte dem "dauerhaften" Schutz der menschlichen Gesundheit (Paragraph 3, Absatz eins, IG-L). Dies spricht dagegen, dass solche Grenzwerte auch den Maßstab für bloß vorübergehend wirksame Erhöhungen der Immissionsbelastung, etwa während Bauphasen, bilden sollen.
Es kann daher nicht überraschen, dass das Gutachten Schopper (S 16) festhält, dass es im Hinblick auf die Immissionsbeurteilung nach IG-L keine fachlichen Standards für reine "Bauarbeiten" gibt, sodass die Beurteilung dem umweltmedizinischen Sachverständigen obliegt.
Das führt zu der weiteren Frage, was unter einem "relevanten Beitrag" im Sinn von § 20 Abs. 3 Z 1 IG-L zu verstehen ist und wie dieser zu bestimmen und zu ermitteln ist. Der Umweltsenat geht davon aus, dass es sich jedenfalls nicht um eine reine Rechtsfrage handelt. In Frage steht, ob der Begriff fallbezogen unter Beiziehung des Immissionstechnikers oder aber des Umweltmediziners zu konkretisieren ist. Die genannte Gesetzesbestimmung geht auf die Spruchpraxis des Umweltsenats zurück, wonach Überschreitungen von Langfristwerten um 1% im Bereich der Messungenauigkeit liegen und daher als "irrelevant" zu betrachten sind. Der Gesetzgeber hat somit dieses sogenannte Irrelevanzkriterium bzw. Schwellenwertkonzept positiviert (vgl. näherhin Hojesky/Lenz/Wollansky, IG-L, 2012, zu § 20, Rz 16 ff).Das führt zu der weiteren Frage, was unter einem "relevanten Beitrag" im Sinn von Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, IG-L zu verstehen ist und wie dieser zu bestimmen und zu ermitteln ist. Der Umweltsenat geht davon aus, dass es sich jedenfalls nicht um eine reine Rechtsfrage handelt. In Frage steht, ob der Begriff fallbezogen unter Beiziehung des Immissionstechnikers oder aber des Umweltmediziners zu konkretisieren ist. Die genannte Gesetzesbestimmung geht auf die Spruchpraxis des Umweltsenats zurück, wonach Überschreitungen von Langfristwerten um 1% im Bereich der Messungenauigkeit liegen und daher als "irrelevant" zu betrachten sind. Der Gesetzgeber hat somit dieses sogenannte Irrelevanzkriterium bzw. Schwellenwertkonzept positiviert vergleiche näherhin Hojesky/Lenz/Wollansky, IG-L, 2012, zu Paragraph 20,, Rz 16 ff).
Freilich hat der Gesetzgeber nicht auf einen bestimmten Wert abgestellt, er spricht vielmehr in allgemein gehaltener Weise von einem "relevanten Beitrag". Wenn in diesem Zusammenhang häufig der Wert von 1% angeführt wird, so handelt es sich nicht um eine durch Gesetz oder Verordnung bestimmte quantitative Vorgabe, sondern um eine "Konvention", um einen "Verwaltungsbrauch". Tatsächlich gehen fachliche Regelwerke in Bezug auf "Linienquellen" (wie z.B. Verkehrsanlagen, im Unterschied zu "Punktquellen") seit mehreren Jahren von der Maßgeblichkeit eines Wertes von 3% aus und legen einzelne ausländische Regelwerke ganz allgemein den Wert von 3% rechtsnormativ fest (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf S 309 f sowie die Darstellung im Anhang zum Gutachten Neuberger). Auf der anderen Seite wird in einer Publikation des Umweltbundesamts (UBA, Hg, Leitfaden UVP und IG-L, 2007) festgehalten, dass unter besonderen Umständen auch ein geringerer Wert als 1% angebracht sein kann.Freilich hat der Gesetzgeber nicht auf einen bestimmten Wert abgestellt, er spricht vielmehr in allgemein gehaltener Weise von einem "relevanten Beitrag". Wenn in diesem Zusammenhang häufig der Wert von 1% angeführt wird, so handelt es sich nicht um eine durch Gesetz oder Verordnung bestimmte quantitative Vorgabe, sondern um eine "Konvention", um einen "Verwaltungsbrauch". Tatsächlich gehen fachliche Regelwerke in Bezug auf "Linienquellen" (wie z.B. Verkehrsanlagen, im Unterschied zu "Punktquellen") seit mehreren Jahren von der Maßgeblichkeit eines Wertes von 3% aus und legen einzelne ausländische Regelwerke ganz allgemein den Wert von 3% rechtsnormativ fest vergleiche die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf S 309 f sowie die Darstellung im Anhang zum Gutachten Neuberger). Auf der anderen Seite wird in einer Publikation des Umweltbundesamts (UBA, Hg, Leitfaden UVP und IG-L, 2007) festgehalten, dass unter besonderen Umständen auch ein geringerer Wert als 1% angebracht sein kann.
Der Umweltsenat tritt der Beurteilung bei, dass § 20 Abs. 3 Z 1 IG-L nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten Wert abstellt, dass die "Relevanz" des zusätzlichen Beitrags zur Luftbelastung vielmehr unter Beiziehung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Falls zu bestimmen ist. So wurde bereits in der Regierungsvorlage 1147 BlgNR 22.GP festgehalten, dass die vorgenannten Werte "lediglich beispielhaft zu verstehen" sind und dass "es der Behörde im Einzelfall obliegen [wird], einen angemessenen Schwellenwert festzulegen". Die Behörde hat sich dabei an den in § 1 statuierten Zielen des Gesetzes zu orientieren.Der Umweltsenat tritt der Beurteilung bei, dass Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, IG-L nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten Wert abstellt, dass die "Relevanz" des zusätzlichen Beitrags zur Luftbelastung vielmehr unter Beiziehung von Sachverständigen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Falls zu bestimmen ist. So wurde bereits in der Regierungsvorlage 1147 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode festgehalten, dass die vorgenannten Werte "lediglich beispielhaft zu verstehen" sind und dass "es der Behörde im Einzelfall obliegen [wird], einen angemessenen Schwellenwert festzulegen". Die Behörde hat sich dabei an den in Paragraph eins, statuierten Zielen des Gesetzes zu orientieren.
Der Umweltsenat hat bereits in der Entscheidung US 21.3.2011, 1A/2010/22-10 – Graz Südgürtel, entschieden, dass zeitlich und räumlich beschränkte Grenzwertüberschreitungen während der Bauphase eine eigenständige Beurteilung erforderlich machen. Er hat damals ausgeführt:
"Während der Bauphase sind laut dem immissionstechnischen Gutachten Grenzwertüberschreitungen der Kurzzeitmittelwerte und Jahresmittelwerte von NO2 und PM10 nicht auszuschließen, sodass es sich um relevante Beiträge aus Immissionen während der Bautätigkeit handelt. Durch die zeitliche Begrenzung sind allerdings negative Auswirkungen auf die Luftgüte nicht zu erwarten und wurden zur Minimierung der Belastung der Nachbarn sowohl während der Bau-, aber auch in der Betriebsphase eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen und im angefochtenen Bescheid auch vorgeschrieben. Weil die maximalen Immissionen nur während weniger Wochen der Bauphase in den einzelnen Teilabschnitten auftreten und die Maßnahmen für die Bauphase für PM10 durch geeignete Maßnahmen auf Grund der Erdarbeiten eingedämmt werden, Maßnahmen zur Minimierung der Abgasimmissionen, Maßnahmen zur Minimierung der diffusen Immissionen und Maßnahmen zur Minimierung der Immissionen des Baustellenverkehrs gesetzt werden, kommt der Umweltsenat zu der Auffassung, dass es zu keiner Belästigung der Nachbarn iSd § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 kommt, die unzumutbar iSd § 77 Abs. 2 GewO 1994 sind"."Während der Bauphase sind laut dem immissionstechnischen Gutachten Grenzwertüberschreitungen der Kurzzeitmittelwerte und Jahresmittelwerte von NO2 und PM10 nicht auszuschließen, sodass es sich um relevante Beiträge aus Immissionen während der Bautätigkeit handelt. Durch die zeitliche Begrenzung sind allerdings negative Auswirkungen auf die Luftgüte nicht zu erwarten und wurden zur Minimierung der Belastung der Nachbarn sowohl während der Bau-, aber auch in der Betriebsphase eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen und im angefochtenen Bescheid auch vorgeschrieben. Weil die maximalen Immissionen nur während weniger Wochen der Bauphase in den einzelnen Teilabschnitten auftreten und die Maßnahmen für die Bauphase für PM10 durch geeignete Maßnahmen auf Grund der Erdarbeiten eingedämmt werden, Maßnahmen zur Minimierung der Abgasimmissionen, Maßnahmen zur Minimierung der diffusen Immissionen und Maßnahmen zur Minimierung der Immissionen des Baustellenverkehrs gesetzt werden, kommt der Umweltsenat zu der Auffassung, dass es zu keiner Belästigung der Nachbarn iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 kommt, die unzumutbar iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 sind".
Im Gutachten Schopper, das auch kumulative Effekte der Bautätigkeiten am Zentralen Sammelkanal und am "Südgürtel" einbezieht, wird festgehalten (S 18), dass sich die höchste Belastung im dritten Jahr der Bautätigkeit ergeben wird. Es ist je nach Baumaßnahme mit zeitlich beschränkten und in bestimmten räumlichen Bereichen immissionswirksamen Belastungen der Luftqualität zu rechnen. Als Abhilfe wird eine Reihe von emissionsvermeidenden bzw. emissionsmindernden zusätzlichen Auflagen vorgeschlagen.
In der Ergänzenden Stellungnahme dieses Gutachters zu den Einwendungen des Österreichischen Alpenvereins wird zusammenfassend festgehalten (S 30):
"Inwiefern es sich dabei um zumutbare Erhöhungen handelt ist aufgrund der begrenzten Andauer der Zusatzbelastungen eine humanmedizinische Fragestellung und durch die entsprechende Fachstelle zu beantworten".
Die vom Gutachter vorgeschlagenen Auflagen wurden von der Behörde (Abschnitt IV.Q des Bescheides) in den Spruch des Bescheides übernommen.Die vom Gutachter vorgeschlagenen Auflagen wurden von der Behörde (Abschnitt römisch vier.Q des Bescheides) in den Spruch des Bescheides übernommen.
Im umweltmedizinischen Gutachten Neuberger werden ebenfalls die Ist-Situation und die zu erwartenden Zusatzbelastungen unter Mitberücksichtigung der Bauarbeiten am Zentralen Speicherkanal und am Südgürtel dargestellt. Sodann werden die zusätzlich erforderlichen Auflagen erörtert, die notwendig sind, damit das Projekt in der Bauphase, vor allem im dritten Jahr der Bauphase, keine inakzeptable Immissionsbelastung bewirkt. Im Anschluss an eine tabellarische Zusammenstellung der Staub-Überschreitungskonstellationen wird festgehalten (S 14 f):
"Diese Aufstellung von Kurzzeitbelastungen an vorbelasteten Standorten zeigt, dass die Zusatzbelastungen nur im Kerngebiet und nur im 3. Baujahr Werte um 5% der Grenzwerte erreichen werden, was auf Grund der Höhe und Zusammensetzung der zusätzlichen Staubimmissionen und ihrer begrenzten Einwirkungszeit gesundheitlich unbedenklich ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtbelastungen nach Ende der Bauzeit projektbedingt reduziert werden".
Abschließend und zusammenfassend wird im Gutachten Neuberger (S 26) festgehalten:
"Wenn die in den Einreichunterlagen angegebenen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen vollständig durchgeführt und die in diesem Gutachten vorgeschlagenen Auflagen umgesetzt werden, ist auch in der Bauphase und im Störfall nicht mit Gesundheitsgefährdungen oder wesentlichen Belästigungen durch das Projekt zu rechnen. In der Betriebsphase überwiegen die aus umweltmedizinischer Sicht positiven Auswirkungen, die nachhaltig sind. Nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller humanmedizinisch relevanten Auswirkungen und projektsgemäß vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen und Gegenüberstellung mit Hygiene- Grenzwerten und Schutzzielen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft, wird - unter der Voraussetzung der Berücksichtigung der in diesem Gutachten geforderten zusätzlichen Maßnahmen - das Projekt 'Murkraftwerk Graz' als umweltverträglich beurteilt".
Auch die in diesem Gutachten vorgeschlagenen Auflagen wurden im Abschnitt J von Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides übernommen.
Der Umweltsenat erachtet die durch diese Gutachten vorgenommene fachliche Beurteilung als schlüssig und plausibel.
Die Berufungen (24 und 30) halten ihre Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren aufrecht, dass der Raum Graz schon derzeit durch eine schlechte Luftqualität charakterisiert sei und dass es insbesondere durch die Baumaßnahmen zu einer Erhöhung der Luftbelastung kommen werde. Die zusätzlichen Belastungen vor allem durch Feinstaub seien mehrjährig, und es sei zu bedenken, dass das Projekt zu einer Vielzahl von Emittenten hinzutrete.
Für den Umweltsenat ergeben sich daraus keine zusätzlichen oder neuen Gesichtspunkte, die der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beurteilung auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten oder diese zu entkräften vermögen.
In einer Berufung (Beilage 2 zu 24) wird geltend gemacht, dass die Verkehrsbelastung während der Bauphase nicht entsprechend geprüft worden sei. Dies entspricht nicht der Aktenlage, da in den vorgenannten Gutachten der mit der Projektsverwirklichung verbundene Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowohl im Hinblick auf Lärm als auch im Hinblick auf Luftschadstoffe geprüft wurde, und zwar auch unter dem Blickwinkel der Kumulation mit Bautätigkeiten am Zentralen Sammelkanal und am Südgürtel.
Die Berufungen sind daher, soweit sie sich auf Immissionsschutz und Klimaschutz beziehen, als unbegründet abzuweisen.
6.6. Energieeffizienz:
Gemäß § 1 Abs. 3 Z 8 Stmk. ElWOG ist es eines der Ziele dieses Gesetzes, die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen. § 4 Abs. 1 Stmk. ElWOG bestimmt als Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen, dass Elektrizitätsunternehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Dienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Energiedienstleistungen unter Berücksichtigung aller angebots- und nachfrageseitigen Möglichkeiten sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren haben. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, Stmk. ElWOG ist es eines der Ziele dieses Gesetzes, die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen. Paragraph 4, Absatz eins, Stmk. ElWOG bestimmt als Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen, dass Elektrizitätsunternehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Dienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Energiedienstleistungen unter Berücksichtigung aller angebots- und nachfrageseitigen Möglichkeiten sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren haben. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
In einer Berufung (33) wird geltend gemacht, dass das Stmk. ElWOG die möglichst effiziente Verwendung von Energie gebiete und dass das im gegenständlichen Verfahren nicht beachtet worden sei. Dies dürfte auf einem Missverständnis beruhen.
Im gegenständlichen Verfahren geht es nicht um die "Verwendung" der einmal erzeugten elektrischen Energie, sondern um die "Erzeugung" elektrischer Energie. In dieser Hinsicht sind nicht die genannten Zielbestimmungen des Gesetzes, sondern die Genehmigungskriterien des § 10 Stmk. ElWOG maßgeblich, in denen nicht auf Energieeffizienz abgestellt wird.Im gegenständlichen Verfahren geht es nicht um die "Verwendung" der einmal erzeugten elektrischen Energie, sondern um die "Erzeugung" elektrischer Energie. In dieser Hinsicht sind nicht die genannten Zielbestimmungen des Gesetzes, sondern die Genehmigungskriterien des Paragraph 10, Stmk. ElWOG maßgeblich, in denen nicht auf Energieeffizienz abgestellt wird.
Aber auch der Sache nach wird in dieser Berufung nicht geltend gemacht, dass die gegenständliche Stromerzeugungsanlage nicht der effizienten Umwandlung der motorischen Kraft des Wassers in elektrische Energie dient – welches Erfordernis sich zwar nicht aus dem Stmk. ElWOG, wohl aber aus § 105 WRG 1959 ergibt. Vielmehr geben die in dieser Hinsicht einschlägigen Gutachten (Capellari, Ernst Rauch, Saler) keinen Anlass für Zweifel, dass Energie effizient erzeugt wird.Aber auch der Sache nach wird in dieser Berufung nicht geltend gemacht, dass die gegenständliche Stromerzeugungsanlage nicht der effizienten Umwandlung der motorischen Kraft des Wassers in elektrische Energie dient – welches Erfordernis sich zwar nicht aus dem Stmk. ElWOG, wohl aber aus Paragraph 105, WRG 1959 ergibt. Vielmehr geben die in dieser Hinsicht einschlägigen Gutachten (Capellari, Ernst Rauch, Saler) keinen Anlass für Zweifel, dass Energie effizient erzeugt wird.
Auf Fragen der Energieeffizienz wird in der Folge im Zusammenhang mit der Beurteilung öffentlicher Interessen noch zurückzukommen sein. Soweit jedoch eine Verletzung von elektrizitätsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht wird, sind diesbezügliche Berufungsvorbringen als unbegründet abzuweisen.
6.7. Baumschutz und Rodungsverbot:
Gemäß § 17 ForstG ist die Verwendung von Waldflächen zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten; die Behörde kann jedoch eine Rodungsbewilligung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald nicht entgegensteht (Abs. 2) oder wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Wald überwiegt (Abs. 3).Gemäß Paragraph 17, ForstG ist die Verwendung von Waldflächen zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten; die Behörde kann jedoch eine Rodungsbewilligung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald nicht entgegensteht (Absatz 2,) oder wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Wald überwiegt (Absatz 3,).
§ 17 Abs. 4 ForstG nennt als ein öffentliches Interesse, das für eine andere Verwendung in Betracht kommt, beispielhaft die "Energiewirtschaft". § 19 Abs. 1 Z 5 ForstG nennt ausdrücklich die betreffenden Unternehmen als antragsberechtigt "in den Fällen vonParagraph 17, Absatz 4, ForstG nennt als ein öffentliches Interesse, das für eine andere Verwendung in Betracht kommt, beispielhaft die "Energiewirtschaft". Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, ForstG nennt ausdrücklich die betreffenden Unternehmen als antragsberechtigt "in den Fällen von
Rodungen für Anlagen zur Erzeugung ... von Energieträgern", soweit
zu ihren Gunsten enteignet werden kann.
Durch das Stmk. BaumschutzG 1989, LGBl. 18/1990 i.d.g.F., werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass der Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder von Teilen eines Gemeindegebietes zur Sicherstellung der gesetzlichen Ziele unter Schutz steht. Als Ziele nennt das GesetzDurch das Stmk. BaumschutzG 1989, Landesgesetzblatt 18 aus 1990, i.d.g.F., werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass der Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder von Teilen eines Gemeindegebietes zur Sicherstellung der gesetzlichen Ziele unter Schutz steht. Als Ziele nennt das Gesetz
(a) die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima sowie eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder
(b) das typische Orts- und Landschaftsbild der Gemeinden zu sichern.
Das Gesetz findet u.a. keine Anwendung auf Wälder im Sinn des ForstG. Das Fällen, Ausgraben o.ä. von unter Schutz gestellten Bäumen hat die Nichtuntersagung bzw. Bewilligung der vorherigen Anzeige an die Behörde zur Voraussetzung.
Die Stadt Graz hat in der Grazer BaumschutzVO 1995 in der Fassung zuletzt des Stadtsenatsbeschlusses Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 28.12.2007/13 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und den relevanten Baumbestand im Projektsbereich unter Schutz gestellt. Als "Ausnahmen von der Erhaltungspflicht" sieht § 4 Abs. 1 der Verordnung die Erteilung einer behördlichen Genehmigung u.a. dann vor, wenn ...Die Stadt Graz hat in der Grazer BaumschutzVO 1995 in der Fassung zuletzt des Stadtsenatsbeschlusses Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 28.12.2007/13 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und den relevanten Baumbestand im Projektsbereich unter Schutz gestellt. Als "Ausnahmen von der Erhaltungspflicht" sieht Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung die Erteilung einer behördlichen Genehmigung u.a. dann vor, wenn ...
"d) das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens das Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes bedeutend überwiegt; [oder]
e) die Errichtung baulicher Anlagen nachweislich in bautechnischer, baugeologischer oder wohnhygienischer Hinsicht nicht ohne die Entfernung von Bäumen möglich ist oder an anderer Stelle wirtschaftlich unzumutbar wäre; […]"
Die Verwendung des pflanzlichen Lebensraumes von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes darf gemäß § 4 Abs. 3 dieser Verordnung nur dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 lit. d oder e vorliegen oder der Anzeigenwerber eine ihm auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnung anders nicht erfüllen könnte.Die Verwendung des pflanzlichen Lebensraumes von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes darf gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dieser Verordnung nur dann genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, oder e vorliegen oder der Anzeigenwerber eine ihm auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften unmittelbar obliegende Verpflichtung oder behördliche Anordnung anders nicht erfüllen könnte.
Dem hier gegenständlichen Verfahren in erster Instanz ging ein Waldfeststellungsverfahren (§ 5 ForstG) zur Bestimmung voraus, welche bestockten Flächen dem ForstG – und daher nicht der Grazer BaumschutzVO – unterliegen. In einzelnen Berufungen (insb. 28 und 31) wird gerügt, dass es den Berufungswerbern nicht möglich war, in diese Entscheidung Einsicht zu bekommen. Dazu ist festzuhalten, dass das Waldfeststellungsverfahren nicht Teil des UVP-Verfahrens ist und dass den Berufungswerbern des gegenständlichen Verfahrens in jenem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Der Sache nach ist das Vorbringen nicht berechtigt, da im Gutachten Wögerer (S 27) das Ergebnis, die parzellenscharfe Abgrenzung der Waldflächen im Sinn des ForstG, in nachprüfbarer Weise dokumentiert ist.Dem hier gegenständlichen Verfahren in erster Instanz ging ein Waldfeststellungsverfahren (Paragraph 5, ForstG) zur Bestimmung voraus, welche bestockten Flächen dem ForstG – und daher nicht der Grazer BaumschutzVO – unterliegen. In einzelnen Berufungen (insb. 28 und 31) wird gerügt, dass es den Berufungswerbern nicht möglich war, in diese Entscheidung Einsicht zu bekommen. Dazu ist festzuhalten, dass das Waldfeststellungsverfahren nicht Teil des UVP-Verfahrens ist und dass den Berufungswerbern des gegenständlichen Verfahrens in jenem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Der Sache nach ist das Vorbringen nicht berechtigt, da im Gutachten Wögerer (S 27) das Ergebnis, die parzellenscharfe Abgrenzung der Waldflächen im Sinn des ForstG, in nachprüfbarer Weise dokumentiert ist.
In einzelnen Berufungen (insb. 28 und 31) wird geltend gemacht, dass es durch den Verlust des uferbegleitenden Baumbestandes im Stadtbereich zu massiven Beeinträchtigungen des Stadtbildes, zur Beeinträchtigung des Kleinklimas (insb. Verlust der Staubbindung und der Sauerstoffproduktion) und zum Verlust von Erholungsraum kommt.
Diese Bedenken waren bereits Gegenstand der Beurteilung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens. Im Gutachten Wögerer wird die geringe Waldausstattung im Stadtgebiet dargelegt und damit die nachteilige Wirkung des Totalverlusts von uferbegleitenden Waldflächen flussaufwärts der Puntigamer Brücke unterstrichen. Es wird aber auch die geringe Wertigkeit jener Waldflächen, die dauerhaft gerodet werden sollen, dargelegt: Es handelt sich nicht um "Auwald" im eigentlichen Sinn, da seit der Murregulierung die wiederkehrende Überflutung weggefallen ist. Demgegenüber wird durch die Schaffung von zusätzlichen Waldflächen im Bereich Rudersdorf, beim Aupark Puntigam bzw. bei der Olympiawiese Wald geschaffen, welcher einer periodischen Überflutung ausgesetzt und dadurch einer auwaldähnlichen positiven Dynamik unterworfen wird.
Die überwirtschaftliche Wertigkeit der Rodungsflächen wird im Gutachten Wögerer mit 1-3-2 bestimmt: Den Waldbeständen komme keine relevante Schutzfunktion zu. Demgegenüber sei die Wohlfahrtsfunktion die Leitfunktion; dafür seien die Luftfilterwirkung – mag diese auch nicht großräumig bestimmbar sein – und die Stabilisierung der Bodenfeuchtigkeit maßgeblich. Die Erholungsfunktion ergebe sich aus der tatsächlichen Nutzung durch Erholungssuchende. Es bestehe daher ein besonderes Interesse an der Walderhaltung im Sinn von § 17 Abs. 2 ForstG, sodass der Behörde die Prüfung obliege, ob im Sinn des § 17 Abs. 3 ForstG das öffentliche Interesse an der Projektsverwirklichung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt.Die überwirtschaftliche Wertigkeit der Rodungsflächen wird im Gutachten Wögerer mit 1-3-2 bestimmt: Den Waldbeständen komme keine relevante Schutzfunktion zu. Demgegenüber sei die Wohlfahrtsfunktion die Leitfunktion; dafür seien die Luftfilterwirkung – mag diese auch nicht großräumig bestimmbar sein – und die Stabilisierung der Bodenfeuchtigkeit maßgeblich. Die Erholungsfunktion ergebe sich aus der tatsächlichen Nutzung durch Erholungssuchende. Es bestehe daher ein besonderes Interesse an der Walderhaltung im Sinn von Paragraph 17, Absatz 2, ForstG, sodass der Behörde die Prüfung obliege, ob im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG das öffentliche Interesse an der Projektsverwirklichung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt.
In der Berufung des Naturschutzbundes (28) wird mehrfach und eingehend das Feinstaubbindungspotenzial der in Frage stehenden Waldbestände vorgebracht; es wird kritisiert, dass diese Frage nicht adäquat behandelt worden sei. Zur Bekräftigung wurde, wie einleitend erwähnt, eine von zwei Professoren der Universität Salzburg verfasste Stellungnahme nachgereicht, die bestrebt ist, die Feinstaubbindungseffekte von Baumbeständen auch quantifizierend darzustellen.
Die Frage der Feinstaubbindung durch Baumbestände wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren kontrovers diskutiert. Insb. in den Gutachten Schopper (S 29) und Neuberger (S 25 f) sowie vertiefend in den Ergänzenden Stellungnahmen und in den abschließenden Stellungnahmen Schopper und Neuberger wurde dieses Vorbringen als fachlich nicht begründet beurteilt. Der forstfachliche Sachverständige Wögerer ging jedoch davon aus, dass solche Effekte zwar anzunehmen seien, dass es jedoch methodisch schwierig sei, diese Effekte zu konkretisieren, insb. zu quantifizieren.
Für den Umweltsenat ist folgender Umstand von Bedeutung: Die forstfachliche Beurteilung im Gutachten Wögerer "schlägt sich auf die sichere Seite": Für den Gutachter war es – bei Anerkennung aller methodischen Schwierigkeiten der fachlichen Begründung, wie er sie in seiner abschließenden Stellungnahme zum Ausdruck brachte – gerade der Aspekt der Feinstaubbindung, der zu der von ihm zugrunde gelegten hohen Gewichtung der Wohlfahrtsfunktion der forstlichen Flächen und in letzter Konsequenz zur Feststellung eines besonderen Interesses an der Walderhaltung im Sinn von § 17 Abs. 2 ForstG Anlass gegeben hat. Auf dieser Grundlage war, wie erwähnt, gemäß § 17 Abs. 3 ForstG in der Rechtssphäre in eine Interessenabwägung einzutreten.Für den Umweltsenat ist folgender Umstand von Bedeutung: Die forstfachliche Beurteilung im Gutachten Wögerer "schlägt sich auf die sichere Seite": Für den Gutachter war es – bei Anerkennung aller methodischen Schwierigkeiten der fachlichen Begründung, wie er sie in seiner abschließenden Stellungnahme zum Ausdruck brachte – gerade der Aspekt der Feinstaubbindung, der zu der von ihm zugrunde gelegten hohen Gewichtung der Wohlfahrtsfunktion der forstlichen Flächen und in letzter Konsequenz zur Feststellung eines besonderen Interesses an der Walderhaltung im Sinn von Paragraph 17, Absatz 2, ForstG Anlass gegeben hat. Auf dieser Grundlage war, wie erwähnt, gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG in der Rechtssphäre in eine Interessenabwägung einzutreten.
Im nachträglich eingebrachten Schriftsatz des Naturschutzbundes Steiermark wurde dieser Aspekt der Feinstaubbindung mit dem Versuch einer Quantifizierung neuerlich angesprochen. DI Wögerer hat zu diesem Schriftsatz in der vor dem Umweltsenat durchgeführten Verhandlung Punkt für Punkt Stellung genommen: Die Zahl der betroffenen Bäume sei deutlich überhöht angegeben, es handle sich nicht um Auwald, die Erholungsfunktion sei gering bis sehr gering einzuschätzen, die Filterung von Staub durch Bäume sei in der Realität sehr schwierig festzustellen. Mag. Schopper hat aufgrund einer Nachprüfung der Quellenangaben in dieser Verhandlung dargelegt, dass die Quellen die in dieser Stellungnahme getroffenen quantitativen Aussagen bezüglich der Staubabsorption nicht zu tragen vermögen.
Eine weitere fachliche Erörterung dieser Thematik ist nicht erforderlich. Legt man die – wenn auch vorsorglich getroffene – hohe Gewichtung der Wohlfahrtsfunktion zugrunde, so kommt die Genehmigung des Projekts nur in Betracht, wenn gemäß dem hier mitanzuwendenden § 17 Abs. 3 ForstG das öffentliche Interesse an der Projektsverwirklichung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt.Eine weitere fachliche Erörterung dieser Thematik ist nicht erforderlich. Legt man die – wenn auch vorsorglich getroffene – hohe Gewichtung der Wohlfahrtsfunktion zugrunde, so kommt die Genehmigung des Projekts nur in Betracht, wenn gemäß dem hier mitanzuwendenden Paragraph 17, Absatz 3, ForstG das öffentliche Interesse an der Projektsverwirklichung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt.
Exkurs: Öffentliches Interesse und Interessenabwägung
Bei Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 handelt es sich um Projektsgenehmigungsverfahren. Insoweit bildet zunächst die vom Antragsteller verfolgte Projektskonzeption den Verfahrens- und Beurteilungsgegenstand. Gleichzeitig kennt das UVP-G 2000 keine "Bedarfsprüfung".
Stellen die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften auf das Vorliegen “öffentlicher Interessen“ ab, so vermag nicht jede Projektskonzeption dem Antragsteller zu einer Genehmigung zu verhelfen. Das Vorhaben muss vielmehr auch verallgemeinerungsfähigen Interessen der Allgemeinheit dienen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgeblich sind. Dabei kommt es ebenso wie in Enteignungsfällen nicht auf die Trägerschaft des Projekts an – auch eine private Kapitalgesellschaft kann Vorhaben im Interesse der Allgemeinheit verfolgen –, sondern auf die funktionelle Bedeutung des Vorhabens.
An dieser Stelle ist zunächst festzuhalten, dass das ForstG, wie erwähnt, das öffentliche Interesse an Energieerzeugung explizit als ein in Betracht kommendes entsprechendes öffentliches Interesse anführt. Die mit dem gegenständlichen Kraftwerk "erzeugte" elektrische Energie wird (abgesehen vom geringen kraftwerksspezifischen Eigenbedarf) zur Gänze in das öffentliche Netz eingespeist, sie dient daher der Versorgung der Allgemeinheit.
Damit ist freilich nur dargetan, dass Energieerzeugung im Prinzip einem öffentlichen Interesse zu dienen vermag, welche das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Waldfläche überwiegen kann. Dieses öffentliche Interesse könnte allerdings aus verschiedenen Gründen im konkreten Fall nicht von durchschlagendem Gewicht sein.
In dieser Hinsicht wird im Berufungsverfahren ua geltend gemacht, dass die Nachfrage nach elektrischer Energie nicht mehr wachse, dass die bestehende Stromerzeugung zur Versorgung der Allgemeinheit ausreichend sei. Solche Behauptungen sind mit den Ergebnissen der amtlichen Statistik nicht vereinbar. Aus dem Ökostrombericht 2012 der Energie-Control Austria vom Dezember 2012 (S 68) wird deutlich, warum während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Verbrauchsanstieg von zeitweilig nur 0,1% geltend gemacht wurde:
"Die Wirtschaftskrise im Jahr 2009 brachte einen Rückgang von 3,6% gegenüber dem Vorjahr mit sich. Von 2009 auf 2010 stieg der Stromverbrauch wieder um 4% an. Auf Basis von Energie-Control Daten lässt sich der Stromverbrauch für das Jahr 2011 und auch als Prognose für das Jahr 2012 fortschreiben. Für das Jahr 2011 lässt sich ein Wachstum von 0,1% festhalten. Im Jahr 2012 kann man nach derzeitigem Stand von einem größeren Anstieg des Stromverbrauchs ausgehen – in den ersten 4 Kalendermonaten des Jahres 2012 lag der Stromverbrauch um 2,2% (bezogen auf die durchschnittliche monatliche Abweichung zum Vorjahr) über dem Niveau des gleichen Zeitraums 2011".
Die letztverfügbaren Daten auf der Website der E-Control (Elektrizitätsstatistik, eingesehen am 31.7.2013) weisen für die ersten sechs Monate des Jahres 2013 eine Verbrauchssteigerung um (kumuliert) 1,4% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres aus. Die regionalisierte Auswertung der Verbrauchsstruktur liegt zuletzt für die Jahre 2010 und 2011 vor: Sie weist in diesem Jahresvergleich für mehrere Bundesländer ein Stagnieren, aber gerade für die Steiermark eine Verbrauchssteigerung auf.
In mehreren Berufungen (insb. 23, 25, 30, 32 und 33, zum Teil mit einschlägigen Beilagen) wird ohne Bezugnahme auf bestimmte Umweltvorschriften geltend gemacht, dass Energieeffizienz und Energiesparen – in Österreich und in der Steiermark – unzureichend verfolgt würden. Konsequente Energieeffizienzpolitik würde das gegenständliche Projekt entbehrlich machen. Diese Vorbringen wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch fachliche Stellungnahmen insb. der Pavlovec Energy Consulting und des Technischen Büros Theissing untermauert. Angesprochen werden Maßnahmen der Gebäudesanierung, der Nutzung von Dächern für Photovoltaikanlagen, der Sanierung von Kleinkraftwerken, der Forcierung anderer Formen der Energieerzeugung u.a.m. Dementsprechend gehen die vorliegenden Berufungsvorbringen dahin, dass sich die Behörde erster Instanz mit diesen fachlichen Stellungnahmen nicht bzw. nicht entsprechend auseinandergesetzt und dass sie Möglichkeiten der Verbesserung der Energieeffizienz nicht geprüft habe.
Im Rahmen der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung hat vor allem der von den Bürgerinitiativen als Experte beigezogene Radko Pavlovec geltend gemacht, dass zahlreiche Maßnahmen (der eben genannten Art) im Sinn des Anliegens der Energieeffizienz "effizienter" wären, als die Errichtung des gegenständlichen Kraftwerks.
Der Umweltsenat verkennt nicht, dass es sich beim Anliegen der Energieeffizienz aus verschiedenen Gründen – des Klimaschutzes, der Verringerung der Treibhausgase, der Endlichkeit der Ressourcen, der Forcierung von erneuerbaren Energiequellen sowie der Energieautarkie Österreichs und der Europäischen Union – um eines der wichtigsten Themen der Gegenwart handelt. Die mittlerweile mehrjährige Diskussion auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene sowie die bis heute nicht erreichte Einigung auf ein "Energieeffizienzpaket" des Bundes (vgl. nur 2249 BlgNR 24.GP) lassen allerdings deutlich erkennen, dass es um zentrale Fragen der Energiepolitik und um die Konzeption eines entsprechenden "Maßnahmenmixes" geht. Das Anliegen der Energieeffizienz ist weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene gleichzusetzen mit der bloßen Verringerung von Energieverbrauch; vielmehr umfasst das Anliegen der Energieeffizienz unter anderem auch die Energieerzeugung auf erneuerbarer Basis. In diesem Zusammenhang darf nicht unbeachtet bleiben, dass Energie aus Wasserkraft als Energieerzeugung auf erneuerbarer Basis gilt.Der Umweltsenat verkennt nicht, dass es sich beim Anliegen der Energieeffizienz aus verschiedenen Gründen – des Klimaschutzes, der Verringerung der Treibhausgase, der Endlichkeit der Ressourcen, der Forcierung von erneuerbaren Energiequellen sowie der Energieautarkie Österreichs und der Europäischen Union – um eines der wichtigsten Themen der Gegenwart handelt. Die mittlerweile mehrjährige Diskussion auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene sowie die bis heute nicht erreichte Einigung auf ein "Energieeffizienzpaket" des Bundes vergleiche nur 2249 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode lassen allerdings deutlich erkennen, dass es um zentrale Fragen der Energiepolitik und um die Konzeption eines entsprechenden "Maßnahmenmixes" geht. Das Anliegen der Energieeffizienz ist weder auf europäischer noch auf nationaler Ebene gleichzusetzen mit der bloßen Verringerung von Energieverbrauch; vielmehr umfasst das Anliegen der Energieeffizienz unter anderem auch die Energieerzeugung auf erneuerbarer Basis. In diesem Zusammenhang darf nicht unbeachtet bleiben, dass Energie aus Wasserkraft als Energieerzeugung auf erneuerbarer Basis gilt.
Der Umweltsenat ist mit einem konkreten Projekt konfrontiert. Er hat zu prüfen, ob dieses konkrete Projekt öffentlichen Interessen, insbesondere der Energieversorgung, dient. Ob man im Rahmen der allgemeinen politischen Beurteilung die Gewichte von Energieeffizienzmaßnahmen auf die eine oder die andere Weise akzentuieren soll, bildet, wie gezeigt, nicht nur keinen Teil des gesetzlichen Entscheidungsprogramms in Anlagengenehmigungsverfahren, sondern kann von vornherein nicht im Rahmen eines konkreten Projektgenehmigungsverfahrens beurteilt und entschieden werden.
Im Hinblick auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren und zuletzt wieder in der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung mehrfach angesprochenen Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz ist Folgendes festzuhalten: Die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides kundgemachte Richtlinie ist bis zum 5.6.2014 umzusetzen. Aus dieser Richtlinie ergeben sich allein Verpflichtungen der "Republik Österreich" als Mitgliedstaat, jedoch keine im Rahmen der Genehmigung von Energieerzeugungsanlagen relevanten Anordnungen. Eine unmittelbare Anwendung dieser auf die Erreichung bestimmter Effizienzziele ausgerichteten Richtlinie – im Speziellen der auf Energieverteiler und Energieeinzelhandelsunternehmen (nicht jedoch auf Energieerzeuger) bezogenen Bestimmung des Art 7 dieser Richtlinie – kommt einerseits aus zeitlichen Gründen und andererseits mangels ausreichend "bestimmter" Anordnung konkreter Maßnahmen nicht in Betracht.Im Hinblick auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren und zuletzt wieder in der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung mehrfach angesprochenen Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz ist Folgendes festzuhalten: Die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides kundgemachte Richtlinie ist bis zum 5.6.2014 umzusetzen. Aus dieser Richtlinie ergeben sich allein Verpflichtungen der "Republik Österreich" als Mitgliedstaat, jedoch keine im Rahmen der Genehmigung von Energieerzeugungsanlagen relevanten Anordnungen. Eine unmittelbare Anwendung dieser auf die Erreichung bestimmter Effizienzziele ausgerichteten Richtlinie – im Speziellen der auf Energieverteiler und Energieeinzelhandelsunternehmen (nicht jedoch auf Energieerzeuger) bezogenen Bestimmung des Artikel 7, dieser Richtlinie – kommt einerseits aus zeitlichen Gründen und andererseits mangels ausreichend "bestimmter" Anordnung konkreter Maßnahmen nicht in Betracht.
Daraus ergibt sich allerdings, dass derzeit von einem nach wie vor wachsenden Elektrizitätsverbrauch – gerade auch in der Steiermark – auszugehen ist. Maßnahmen im Bereich des Energiesparens werden künftig in verstärktem Maß erforderlich sein. Beim derzeitigen Stand der Dinge muss jedoch davon ausgegangen werden, dass zusätzliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die in das öffentliche Netz eingespeist wird, im Interesse der Allgemeinheit erforderlich sind und daher dem öffentlichen Interesse der gesicherten inländischen Energieversorgung dienen.
Im Lauf des Verfahrens und zuletzt in einzelnen Berufungen (insb 25) angedeutete Zweifel, die Produktion sei nicht dem Versorgungsgebiet Graz zuzuordnen (sondern diene dem “Exportgeschäft“), sind nicht begründet. Im Gutachten Capellari (S 47) wird ausgeführt: “Die Einspeisung der im Kraftwerk erzeugten elektrischen Energie erfolgt ins Umspannwerk Graz/Süd der STEWEAG-STEG GmbH auf der Spannungsebene 20 kV. Dieses Umspannwerk ist Bestandteil des öffentlichen Netzes, aus welchem unmittelbar Transformatorstationen und Abnehmer des Stromnetzes in Graz versorgt werden. Im Umspannwerk Graz/Süd erfolgt auch die Kopplung mit dem 20-kV-Netz der Energie Graz GmbH, aus welchem über Transformatorstationen ebenfalls Abnehmer des Stromnetzes in Graz versorgt werden.
Dazu bedarf es keiner technischen Maßnahmen, da, einem physikalischem Prinzip folgend, die elektrische Energie von der Quelle (hier: Murkraftwerk Graz) immer den Weg zur Senke (hier: Abnehmer) nimmt. Dies geschieht immer auf dem kürzesten Weg gegen den geringsten Widerstand (Verlust), so dass in der Nähe der Abnehmer erzeugte elektrische Energie auch in der Regel bei diesen Verbrauchern umgesetzt wird“.
Dies trifft sich mit dem im ElWOG verankerten Ziel der “dezentralen Energieerzeugung“ (§ 7 Abs. 1 Z 7 ElWOG). Danach sollen – nicht zuletzt zur Verringerung der erforderlichen Netztransporte – vor allem Erzeugungsanlagen in “Verbrauchernähe“ Berücksichtigung finden (vgl auch § 12 Abs. 2, § 45 Z 22 ElWOG). Die Stadt Graz ist die zweitgrößte Stadt Österreichs, die Bevölkerungsstatistik der Statistik Austria geht von einer weiteren Zunahme der Wohnbevölkerung in Graz aus. Dies spricht zugunsten der Errichtung von Erzeugungsanlagen im Raum Graz.Dies trifft sich mit dem im ElWOG verankerten Ziel der “dezentralen Energieerzeugung“ (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, ElWOG). Danach sollen – nicht zuletzt zur Verringerung der erforderlichen Netztransporte – vor allem Erzeugungsanlagen in “Verbrauchernähe“ Berücksichtigung finden vergleiche auch Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 45, Ziffer 22, ElWOG). Die Stadt Graz ist die zweitgrößte Stadt Österreichs, die Bevölkerungsstatistik der Statistik Austria geht von einer weiteren Zunahme der Wohnbevölkerung in Graz aus. Dies spricht zugunsten der Errichtung von Erzeugungsanlagen im Raum Graz.
Im konkreten Genehmigungsverfahren geht es nicht um eine beliebige Form von “Erzeugung“ elektrischer Energie, sondern um ein Wasserkraftwerk. Dies ist vor folgendem Hintergrund von Bedeutung. Sowohl aus unionsrechtlichen Vorgaben als auch aus der Zielkonzeption des Ökostromgesetzes ergibt sich das Erfordernis einer beträchtlichen Steigerung des Anteils von Strom aus erneuerbaren Energien. Strom aus Wasserkraft ist eine der Form der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.
Die Bedeutung der unionsrechtlichen Vorgaben auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien für die Anerkennung des öffentlichen Interesses an Energieanlagen hat auch der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben. Zuletzt hatte der Gerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 24.2.2011, 2009/10/0113, über eine in Anwendung von § 17 Abs. 3 ForstG erteilte Rodungsbewilligung für ein Kleinwasserkraftwerk zu entscheiden. Obwohl das Kraftwerk nur eine um eine Zehnerpotenz niedrigere Erzeugung als das verfahrensgegenständliche Kraftwerk aufwies und obwohl nur der über die Eigenversorgung hinausgehende Energieanteil in das öffentliche Netz eingespeist wurde, sah sich der Gerichtshof unter Hinweis auf die Zielsetzungen des ÖkostromG veranlasst, hervorzuheben, dass auch an solchen Kraftwerken ein "grundsätzliches öffentliches Interesse" besteht, da sie "geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen".Die Bedeutung der unionsrechtlichen Vorgaben auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien für die Anerkennung des öffentlichen Interesses an Energieanlagen hat auch der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben. Zuletzt hatte der Gerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 24.2.2011, 2009/10/0113, über eine in Anwendung von Paragraph 17, Absatz 3, ForstG erteilte Rodungsbewilligung für ein Kleinwasserkraftwerk zu entscheiden. Obwohl das Kraftwerk nur eine um eine Zehnerpotenz niedrigere Erzeugung als das verfahrensgegenständliche Kraftwerk aufwies und obwohl nur der über die Eigenversorgung hinausgehende Energieanteil in das öffentliche Netz eingespeist wurde, sah sich der Gerichtshof unter Hinweis auf die Zielsetzungen des ÖkostromG veranlasst, hervorzuheben, dass auch an solchen Kraftwerken ein "grundsätzliches öffentliches Interesse" besteht, da sie "geeignet sind, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zu erhöhen und solcherart zur Deckung des Bedarfes nach dieser Form der Energiegewinnung beizutragen".
Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 27.11.2012, 2009/10/0114, im Hinblick auf eine forstrechtliche Rodungsbewilligung für eine Gasspeicheranlage ausdrücklich auf die energiewirtschaftlichen Richtlinien des Unionsrechts als Basis für das von ihm zugrunde gelegte öffentliche Interesse am Projekt Bezug genommen.
Maßnahmen im Bereich des Energiesparens sind, wie bereits erwähnt, von großer gesellschaftlicher Bedeutung; sie können jedoch nicht zur Erhöhung des relativen Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energie beitragen. Während des gesamten Verfahrens und auch noch in den Berufungen wurde dagegen geltend gemacht, dass an andere Formen der Erzeugung von erneuerbaren Energien gedacht werden sollte. In diese Richtung zielende Überlegungen – die während des gesamten Verfahrens Gegenstand der Auseinandersetzung waren – stoßen allerdings an die Grenzen von Projektsgenehmigungsverfahren der gegenständlichen Art: Wenn etwa die Ausstattung von hunderten Dächern in Graz (genau genommen: außerhalb des geschützten Altstadtbereichs) mit Photovoltaikanlagen vorgeschlagen wird, so könnte dies nur relevant sein, wenn die Projektwerberin über diese Dächer verfügungsbefugt wäre. Soweit Windenergie angesprochen wird, könnten solche Anlagen nicht im Großraum Graz errichtet werden, wären daher unter dem Blickwinkel der Nähe zu dem zu versorgenden Gebiet als weniger günstig zu beurteilen. Soweit der Revitalisierung und Aufrüstung von bestehenden Kleinwasserkraftwerken das Wort geredet wird, wäre wiederum die größere Entfernung zum Versorgungsgebiet und vor allem die fehlende Verfügungsbefugnis der Projektwerberin zu bedenken. Ganz allgemein hat ein Projektsgenehmigungsverfahren das vom Projektwerber eingereichte Projekt zum Gegenstand und nicht andere Projekte, die unter dem Blickwinkel einer Alternativenprüfung nicht einmal als "Alternativen" zu werten wären.
Wenn man davon ausgeht, dass das beantragte Projekt eine im öffentlichen Interesse liegende Versorgungsfunktion erfüllt und dass es seiner Natur nach zu dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien beiträgt, so ist noch auf die Berufungsvorbringen einzugehen, wonach das Vorhaben keinen relevanten Beitrag zur Verfolgung dieser öffentlichen Interessen leistet (insb 23) und dass es nicht der "langfristigen" Verfolgung öffentlicher Interessen diene (insb 33).
Soweit die Berufungswerber Blatt-Form (31) und Naturschutzbund
(28) zur Bekräftigung des von ihnen vertretenen negativen Abwägungsergebnisses auf das Erkenntnis VwGH 13.12.2010, 2009/10/20, berufen, wird ihr Vorbringen dadurch nicht gestützt. In dieser Entscheidung ging es um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes (im Sinn des Slbg. NSchG) durch drei Windräder, wobei den Erzeugungsanlagen auch in den UVP-Gutachten eine wegen des Standorts suboptimale Energieausbeutung vorgehalten wurde. Eben diese Umstände treffen auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben nach Standort und Energieausbeutung nicht zu.
Was nun den zweiten Punkt, die vermeintlich fehlende Langfristigkeit, betrifft, ist festzuhalten, dass das Wasserrecht gemäß Spruchpunkt III.2 des angefochtenen Bescheides bis zum 31.12.2102 verliehen wird, sodass an der langfristigen Wirksamkeit nicht zu zweifeln ist. Zum ersten Punkt der geringen Versorgungsrelevanz ist festzuhalten, dass es sich bei dem Vorhaben um eine sogenannte "mittlere Wasserkraftanlagen" (§ 5 Abs. 1 Z 19 ÖkostromG 2012) handelt, also um eine Anlage von – nach den Wertungen der österreichischen Rechtsordnung – durchaus relevanter Größe. Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie erwähnt, in VwGH 24.2.2011, 2009/10/0113, sogar einem Kleinwasserkraftwerk das rodungsrechtlich erforderliche öffentliche Interesse zuerkannt.Was nun den zweiten Punkt, die vermeintlich fehlende Langfristigkeit, betrifft, ist festzuhalten, dass das Wasserrecht gemäß Spruchpunkt römisch drei.2 des angefochtenen Bescheides bis zum 31.12.2102 verliehen wird, sodass an der langfristigen Wirksamkeit nicht zu zweifeln ist. Zum ersten Punkt der geringen Versorgungsrelevanz ist festzuhalten, dass es sich bei dem Vorhaben um eine sogenannte "mittlere Wasserkraftanlagen" (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, ÖkostromG 2012) handelt, also um eine Anlage von – nach den Wertungen der österreichischen Rechtsordnung – durchaus relevanter Größe. Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie erwähnt, in VwGH 24.2.2011, 2009/10/0113, sogar einem Kleinwasserkraftwerk das rodungsrechtlich erforderliche öffentliche Interesse zuerkannt.
In diesem Zusammenhang wird in Berufungen (insb. 23 und 25) geltend gemacht, dass die Angabe der Erzeugungskapazität mit 16,4 MW (Engpassleistung) irreführend sei. Die Leistung einer Wasserkraftanlage sei vom schwankenden Wasserdargebot abhängig. In einem wasserschwachen Februar eines Jahres könne an einzelnen Tagen sogar nur eine Leistung von 2 MW erzielbar sein. Damit wird aber bekanntlich keine Besonderheit der Wasserkraft unter den CO2- freien erneuerbaren Energien angesprochen, da auch Windparks und Photovoltaikflächen vom schwankenden Input (Wind, Sonne) abhängig sind. Im Hinblick auf die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der sicheren Versorgung wird auf die jeweils maßgeblichen Volllaststunden abgestellt. Die gegenständliche Anlage weist mit
4.540 Volllaststunden pro Jahr einen überdurchschnittlich guten Wert auf (vgl den zitierten Ökostrombericht der E-Control S 92). Windkraftwerke weisen einen halb so großen Wert auf (Ökostrombericht, S 111; vgl auch Forum Wissenschaft & Umwelt, Windkraft, 2011, 16, 18), Photovoltaikanlagen weisen noch niedrigere Wert auf (Ökostrombericht S 134).4.540 Volllaststunden pro Jahr einen überdurchschnittlich guten Wert auf vergleiche den zitierten Ökostrombericht der E-Control S 92). Windkraftwerke weisen einen halb so großen Wert auf (Ökostrombericht, S 111; vergleiche auch Forum Wissenschaft & Umwelt, Windkraft, 2011, 16, 18), Photovoltaikanlagen weisen noch niedrigere Wert auf (Ökostrombericht S 134).
Insgesamt ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Anlagenvergleiche die grundsätzliche Beurteilung nicht zu erschüttern vermögen, dass ein im Nahbereich des Versorgungsgebietes errichtetes Wasserkraftwerk, dessen Erzeugung in das örtliche Verteilernetz eingespeist wird, geeignet ist, dem öffentlichen Interesse an der Energieversorgung und dem öffentlichen Interesse an der Erhöhung des Anteils an Strom aus erneuerbaren Energien zu dienen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ForstG muss das öffentliche Interesse an der anderen Verwendung einer Waldfläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen überwiegen. Im Sachverständigengutachten Wögerer wird – abweichend von der Beurteilung in der UVE – die Wohlfahrtsfunktion mit 3 bewertet, und zwar gestützt auf die Annahme, dass ein gewisses Feinstaubbindungspotenzial der Baumbestände nicht ausgeschlossen werden kann. Daraus ergibt sich, dass die Wohlfahrtsfunktion als Leitfunktion bestimmend ist für das öffentliche Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG muss das öffentliche Interesse an der anderen Verwendung einer Waldfläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen überwiegen. Im Sachverständigengutachten Wögerer wird – abweichend von der Beurteilung in der UVE – die Wohlfahrtsfunktion mit 3 bewertet, und zwar gestützt auf die Annahme, dass ein gewisses Feinstaubbindungspotenzial der Baumbestände nicht ausgeschlossen werden kann. Daraus ergibt sich, dass die Wohlfahrtsfunktion als Leitfunktion bestimmend ist für das öffentliche Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen.
Dies ist hier einleitend deshalb festzuhalten, da in einzelnen Berufungen (insb 28 und 31) implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass das schiere Ausmaß von mehreren Tausend betroffenen Bäumen, die Beeinträchtigung des Stadtbildes, der Verlust eines Wanderkorridors, der Verlust von Radfahrwegen und Kajaklandeplätzen uam, und nicht zuletzt die mangelnde Berücksichtigung von politischen Beschlüssen von Organen der Stadt Graz und den bisherigen Bemühungen der Stadt um Gestaltung der Murufer im bisherigen Verfahren übergangen worden seien. Mit derartigen Einwendungen wird allerdings das Thema der hier vorzunehmenden Abwägung verfehlt, da zB weder das Stadtbild, noch die Erholungsmöglichkeiten der Bevölkerung für die forstliche Leitfunktion bestimmend sind. Dementsprechend wurde im Gutachten Wögerer hervorgehoben, dass für die Erhaltung der fraglichen Waldbestände weder ökologische Gesichtspunkte maßgeblich sind, noch die geringe oder sehr geringe Erholungsfunktion.
Unabhängig davon sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Projekt eine neue Fußgänger- und Fahrradquerung, die Schaffung von Parklandschaften und – worauf vor allem der Sachverständige Wögerer hinweist – die Schaffung eines "echten" (periodisch überfluteten) Auwalds umfasst. Die Erholungsfunktion der Baumbestände wird damit nach Ansicht des Umweltsenats verlagert, aber nicht aufgegeben. Der Sachverständige Kampus (S 24) hält daher zusammenfassend fest: "Im Bereich der ortsgebundenen Freizeit- und Erholungsnutzung sind durch das Vorhaben positive Wirkungen abzuleiten, dies vorwiegend aufgrund der zusätzlichen Querungsmöglichkeiten der Mur, der Schaffung neuer offizieller Zugangsmöglichkeiten zum Wasser, der Aufwertung der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Bereich Olympiawiese (Kraftwerkspark) und Rudersdorf (Aupark)". Der Gemeinderat der Stadt Graz hat in einem Grundsatzbeschluss vom 9.6.2011 http://www.graz.at/cms/dokumente/10172284_410977/39122f0a/A10_BD_2 3828_2009_9.pdf die Vor- und Nachteile des Vorhabens aus der Perspektive der Stadtplanung im Detail abgewogen und zusammenfassend beschlossen, das Vorhaben "positiv zur Kenntnis" zu nehmen.
Im Kern der forstrechtlichen Abwägung steht daher die Gewichtung der Wohlfahrtsfunktion als Leitfunktion der hier in Frage stehenden Waldbestände. Die Sachverständigen Schopper und Neuberger haben die Feinstaubbindungsfunktion, wie erwähnt, nicht bestätigt. Der Sachverständige Wögerer wollte eine solche Funktion vorsorglich nicht ausgeschlossen sehen. In Beantwortung von Frage 4 des Naturschutzbundes Steiermark in der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung hat DI Wögerer allerdings wörtlich ausgeführt: "Die quantitative Beurteilung des Feinstaubes durch Hofmann/Madl wurde nur im Modellversuch bzw. im Labor durchgeführt. Die Schwierigkeit besteht darin in der Realität festzustellen, ob das Filtern von Staub durch Bäume tatsächlich möglich ist. Es ist aber sehr schwer, die Filterung von Staub durch Blätter und Nadeln von Bäumen zu messen, die Filterung von Nadelhölzern ist nicht nur deshalb höher, weil die meisten Nadelhölzer ganzjährig benadelt sind".
Im Rahmen der Abwägung stellt sich daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes als ein öffentliches Interesse von relativem Gewicht dar. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der anderen Verwendung des Waldes aus Gründen der Versorgung der Allgemeinheit und zur Erfüllung der zwingenden Erfordernisse der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromproduktion von hinreichend dokumentiertem höheren Gewicht. Der Umweltsenat sieht es daher als angebracht, die für die Projektsbewilligung erforderliche Rodungsbewilligung in Anwendung von § 17 Abs. 3 ForstG zu erteilen.Im Rahmen der Abwägung stellt sich daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes als ein öffentliches Interesse von relativem Gewicht dar. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der anderen Verwendung des Waldes aus Gründen der Versorgung der Allgemeinheit und zur Erfüllung der zwingenden Erfordernisse der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromproduktion von hinreichend dokumentiertem höheren Gewicht. Der Umweltsenat sieht es daher als angebracht, die für die Projektsbewilligung erforderliche Rodungsbewilligung in Anwendung von Paragraph 17, Absatz 3, ForstG zu erteilen.
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Da ein Verstoß gegen Bestimmungen des Stmk. BaumschutzG nicht vorgebracht worden ist, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die in Bezug auf den Verlust der Baumbestände geltend gemachten Berufungsvorbringen als nicht begründet abzuweisen sind.
6.8. Kumulation:
Mehrere Berufungswerber (insb. 23, 26, 31) machen, allerdings zumeist nur in allgemein gehaltener Weise geltend, dass die Behörde erster Instanz die Kumulation mit anderen Projekten nicht bzw. nicht ausreichend geprüft habe, dies einerseits im Hinblick auf die anderen Murkraftwerke und andererseits auf das von der Stadt Graz verfolgte Projekt des "Zentralen Speicherkanals".
Der Umweltsenat erachtet in diese Richtung zielende Vorbringen aus der Perspektive des Verfahrensablaufs für nicht begründet. Bereits in den vorhergehenden Abschnitten war verschiedentlich Gelegenheit auf einschlägige Beurteilungen in den Gutachten hinzuweisen, etwa bezüglich des koordinierten Stauraummanagements (Saler S 116) oder bezüglich der additiven Wirkungen für die Luftqualität durch zeitlich überlappende Bautätigkeiten für verschiedene Projekte, wie gerade auch den Zentralen Speicherkanal (Schopper S 18), oder auch in Bezug auf Fischereirechte im Unterwasser, obwohl diese in einem anderen Gewässerkörper situiert sind (Ellinger/Friehs 94). Insgesamt lässt die Lektüre der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erkennen, dass die Sachverständigen den Aspekten additiver und kumulativer Effekte in durchaus adäquater Weise Beachtung geschenkt haben (vgl. hinsichtlich der unten zu erörternden naturschutzfachlichen Aspekte noch das Gutachten Knoll S 26).Der Umweltsenat erachtet in diese Richtung zielende Vorbringen aus der Perspektive des Verfahrensablaufs für nicht begründet. Bereits in den vorhergehenden Abschnitten war verschiedentlich Gelegenheit auf einschlägige Beurteilungen in den Gutachten hinzuweisen, etwa bezüglich des koordinierten Stauraummanagements (Saler S 116) oder bezüglich der additiven Wirkungen für die Luftqualität durch zeitlich überlappende Bautätigkeiten für verschiedene Projekte, wie gerade auch den Zentralen Speicherkanal (Schopper S 18), oder auch in Bezug auf Fischereirechte im Unterwasser, obwohl diese in einem anderen Gewässerkörper situiert sind (Ellinger/Friehs 94). Insgesamt lässt die Lektüre der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erkennen, dass die Sachverständigen den Aspekten additiver und kumulativer Effekte in durchaus adäquater Weise Beachtung geschenkt haben vergleiche hinsichtlich der unten zu erörternden naturschutzfachlichen Aspekte noch das Gutachten Knoll S 26).
Soweit in der Berufung der Umweltanwältin in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, Art 4 Abs. 8 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG – betreffend Auswirkungen auf andere Wasserkörper – sei nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden und daher unmittelbar anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ein in diese Richtung zielendes Vorbringen bereits in seinem Erkenntnis VwGH 28.1.2010, 2009/07/0038, als nicht begründet beurteilt hat. In der Sache ist festzuhalten, dass die einschlägigen Gutachten (insb Saler und Ellinger/Friehs) nicht nur den Oberflächenwasserkörper Nr. 802710012, sondern auch den flussabwärts anschließenden Oberflächenwasserkörper Nr. 802710015 in die Beurteilung einbeziehen.Soweit in der Berufung der Umweltanwältin in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, Artikel 4, Absatz 8, der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG – betreffend Auswirkungen auf andere Wasserkörper – sei nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden und daher unmittelbar anzuwenden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ein in diese Richtung zielendes Vorbringen bereits in seinem Erkenntnis VwGH 28.1.2010, 2009/07/0038, als nicht begründet beurteilt hat. In der Sache ist festzuhalten, dass die einschlägigen Gutachten (insb Saler und Ellinger/Friehs) nicht nur den Oberflächenwasserkörper Nr. 802710012, sondern auch den flussabwärts anschließenden Oberflächenwasserkörper Nr. 802710015 in die Beurteilung einbeziehen.
Insgesamt sind daher die vorliegenden Berufungen, soweit sie sich auf mangelnde bzw. unzureichende Auseinandersetzung mit Aspekten der Kumulation stützen, als unbegründet abzuweisen.
6.9. Wasserrechtliches Verschlechterungsverbot:
Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 sind das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß § 105 Abs. 1 WRG 1959 kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interessen insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 sind das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interessen insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
Gemäß § 30a Abs. 1 WRG 1959 sind Oberflächengewässer einschließlich veränderter und künstlicher Gewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, WRG 1959 sind Oberflächengewässer einschließlich veränderter und künstlicher Gewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
Grundwasser ist gemäß § 30c Abs. 1 WRG 1959 derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22.12.2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.Grundwasser ist gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, WRG 1959 derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22.12.2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.
Gemäß § 30e WRG 1959 können die genannten Fristen zur stufenweisen Umsetzung der Umweltziele in bestimmten Grenzen verlängert werden.Gemäß Paragraph 30 e, WRG 1959 können die genannten Fristen zur stufenweisen Umsetzung der Umweltziele in bestimmten Grenzen verlängert werden.
Gemäß § 104a Abs. 1 WRG 1959 (in der Fassung BGBl I 97 und 98/2013) sind Vorhaben, bei denenGemäß Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG 1959 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 und 98 aus 2013,) sind Vorhaben, bei denen
„1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist, […] Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).“b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist, […] Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).“
Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann gemäß § 104a Abs. 2 WRG 1959 nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dassEine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann gemäß Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959 nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104, 105,) ergeben hat, dass
„1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, [30]c und [30]d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, [30]c und [30]d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderung des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.“
Die Behörde erster Instanz hat dazu das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beigezogen und zu den damit verbundenen fachlichen Fragen ein hydrogeologisches Gutachten (Peter Rauch) eingeholt. Darin werden eingehend die quantitative und qualitative Situation des Grundwassers und die mit dem Projekt vor allem in der Bauphase verbundenen Auswirkungen erörtert. Sodann werden die vorgesehenen Abdichtungsmaßnahmen (Wände) und Begleitdrainagen dargestellt. Die verbleibenden Auswirkungen auf das Grundwasser werden wegen der temporären Natur und der lokalen Beschränkung als geringfügig beurteilt (S 82). Im Anschluss daran werden in gleicher Weise Auswirkungen während der Betriebsphase und die vorgesehenen Maßnahmen (Untergrundabdichtung, Begleitdrainagen u.a.) behandelt. Der Gutachter kommt zu der Beurteilung, dass unter Voraussetzung der implementierten technischen Maßnahmen keine gravierenden großräumigen Veränderungen des Grundwasserhaushalts zu gewärtigen sind (S 103 f). Er schlägt Auflagen vor, die von der Behörde in Abschnitt M von Spruchpunkt IV des Genehmigungsbescheides übernommen worden sind. In der Zusammenfassung des Gutachtens werden trotz hoher Maßnahmenwirksamkeit merklich nachteilige Auswirkungen, wenngleich kein "Kategorienwechsel" konstatiert.Die Behörde erster Instanz hat dazu das wasserwirtschaftliche Planungsorgan beigezogen und zu den damit verbundenen fachlichen Fragen ein hydrogeologisches Gutachten (Peter Rauch) eingeholt. Darin werden eingehend die quantitative und qualitative Situation des Grundwassers und die mit dem Projekt vor allem in der Bauphase verbundenen Auswirkungen erörtert. Sodann werden die vorgesehenen Abdichtungsmaßnahmen (Wände) und Begleitdrainagen dargestellt. Die verbleibenden Auswirkungen auf das Grundwasser werden wegen der temporären Natur und der lokalen Beschränkung als geringfügig beurteilt (S 82). Im Anschluss daran werden in gleicher Weise Auswirkungen während der Betriebsphase und die vorgesehenen Maßnahmen (Untergrundabdichtung, Begleitdrainagen u.a.) behandelt. Der Gutachter kommt zu der Beurteilung, dass unter Voraussetzung der implementierten technischen Maßnahmen keine gravierenden großräumigen Veränderungen des Grundwasserhaushalts zu gewärtigen sind (S 103 f). Er schlägt Auflagen vor, die von der Behörde in Abschnitt M von Spruchpunkt römisch vier des Genehmigungsbescheides übernommen worden sind. In der Zusammenfassung des Gutachtens werden trotz hoher Maßnahmenwirksamkeit merklich nachteilige Auswirkungen, wenngleich kein "Kategorienwechsel" konstatiert.
Im gewässerökologischen Gutachten (Ellinger/Friehs S 60 ff) werden die Auswirkungen der Projekts hinsichtlich stofflicher und ökologischer Aspekte beleuchtet, insb. aufgrund der Verringerung der Fließgeschwindigkeit und der verringerten Fischpassierbarkeit, und zwar sowohl in Bezug auf die Betriebsphase als auch in Bezug auf die Bauphase. Die Angaben aus der UVE werden jeweils durch weitere Ergebnisse fachlicher Untersuchungen ergänzt. Näherhin wird erläutert:
"Das ggst. Vorhaben ist in den Oberflächenwasserkörpern Nr. 802710012 und Nr. 802710015 situiert. Der Oberflächenwasserkörpern Nr. 802710012 ist im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan NGPV 2009 (BGBl.II Nr.103/2010) mit mäßigem Zustand, geringer Sicherheit ausgewiesen, auf Basis von im Jahr 2010 durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 17C erhobenen Messdaten für die Fischfauna erreicht er den guten ökologischen Zustand. Auf Basis des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes NGPV 2009 (BGBl.II Nr.103/2010) ist für diesen Oberflächenwasserkörper auch der gute chemische Zustand gegeben. Für den flussab anschließenden Oberflächenwasserkörper Nr. 802710015 konnte ebenfalls der gute chemische Zustand zugewiesen werden, der ökologische Zustand war aber als unbefriedigend zu definieren. Beide Oberflächenwasserkörper sind nicht Kandidaten für einen erheblich veränderten Wasserkörper."Das ggst. Vorhaben ist in den Oberflächenwasserkörpern Nr. 802710012 und Nr. 802710015 situiert. Der Oberflächenwasserkörpern Nr. 802710012 ist im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan NGPV 2009 (BGBl.II Nr.103 aus 2010,) mit mäßigem Zustand, geringer Sicherheit ausgewiesen, auf Basis von im Jahr 2010 durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 17C erhobenen Messdaten für die Fischfauna erreicht er den guten ökologischen Zustand. Auf Basis des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes NGPV 2009 (BGBl.II Nr.103 aus 2010,) ist für diesen Oberflächenwasserkörper auch der gute chemische Zustand gegeben. Für den flussab anschließenden Oberflächenwasserkörper Nr. 802710015 konnte ebenfalls der gute chemische Zustand zugewiesen werden, der ökologische Zustand war aber als unbefriedigend zu definieren. Beide Oberflächenwasserkörper sind nicht Kandidaten für einen erheblich veränderten Wasserkörper.
Sohin sind für die Bewertung des Vorhabens die Vorgaben der Qualitätszielverordnungen (QZV Chemie OG; BGBl.II Nr.96/2006, i. d.g.F. und QZV Ökologie OG; BGBl.II NR.99/2010 i.d.g.F.) heranzuziehen".Sohin sind für die Bewertung des Vorhabens die Vorgaben der Qualitätszielverordnungen (QZV Chemie OG; BGBl.II Nr.96 aus 2006,, i. d.g.F. und QZV Ökologie OG; BGBl.II NR.99 aus 2010, i.d.g.F.) heranzuziehen".
Auf dieser Grundlage kommt das Gutachten zu der Beurteilung, dass zwar eine Verschlechterung der stofflichen Situation nicht zu erwarten ist, dass jedoch die Erreichung des guten ökologischen Zustands im Fall der Verwirklichung des Projekts dauerhaft ausgeschlossen erscheint, während die Erreichung eines ökologischen Potenzials möglich ist (S 80 f).
In der Folge nimmt das Gutachten zu den bis dahin eingelangten Einwendungen Stellung, darunter auch zu einem von der Umweltanwältin eingebrachten Gutachten (S 87). Abschließend werden Auflagen vorgeschlagen, die im Genehmigungsbescheid in Abschnitt C von Spruchpunkt IV übernommen wurden.In der Folge nimmt das Gutachten zu den bis dahin eingelangten Einwendungen Stellung, darunter auch zu einem von der Umweltanwältin eingebrachten Gutachten (S 87). Abschließend werden Auflagen vorgeschlagen, die im Genehmigungsbescheid in Abschnitt C von Spruchpunkt römisch vier übernommen wurden.
Die Behörde erster Instanz hat die Bewilligungsvoraussetzungen nach WRG 1959 eingehend geprüft (S 323 – 374 des angefochtenen Bescheides). Sie ist in diesem Zusammenhang – was hier nicht im Einzelnen nachzuzeichnen ist – überaus ausführlich auf die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot wie sie im erstinstanzlichen Verfahren und jetzt im Berufungsverfahren neuerlich angesprochen werden, eingegangen (S 326 – 370 des Bescheides). Damit ist die Behörde erster Instanz entsprechend der vom Umweltsenat im Fall Gössendorf/Kalsdorf (US 23.12.2008, 8A/2008/15–54) praktizierten und vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.1.2010, 2009/07/0038, insb. unter Pkt. 6 des Erk.) gebilligten Vorgangsweise vorgegangen.
Was die öffentlichen Interessen betrifft, die eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot zu legitimieren vermögen, halten Bumberger/Hinterwirth (WRG2, zu § 104a K 25) fest:Was die öffentlichen Interessen betrifft, die eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot zu legitimieren vermögen, halten Bumberger/Hinterwirth (WRG2, zu Paragraph 104 a, K 25) fest:
"Der Begriff 'öffentliches Interesse' im Abs. 2 Z. 2 ist umfassend und nicht mit den öffentlichen Interessen iSd § 105 WRG gleichzusetzen. Zu den öffentlichen Interessen zählen etwa die Energieversorgung, das Erreichen von Zielen der (nationalen oder europäischen) Energiepolitik (z.B. Erreichen eines bestimmten Ausmaßes an erneuerbarer Energie, Reduzierung des Schadstoffausstoßes etc.), Arbeitsplatzbeschaffung oder –erhaltung u. dgl. Solche öffentliche Interessen erfüllen nur dann die Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 2 erster Fall, wenn es sich um 'übergeordnete' öffentliche Interessen handelt. Der Begriff 'übergeordnet' bezieht sich auf entgegen stehende Interessen, insbesondere die Interessen der Einhaltung der Umweltziele des WRG und beinhaltet eine Interessenabwägung"."Der Begriff 'öffentliches Interesse' im Absatz 2, Ziffer 2, ist umfassend und nicht mit den öffentlichen Interessen iSd Paragraph 105, WRG gleichzusetzen. Zu den öffentlichen Interessen zählen etwa die Energieversorgung, das Erreichen von Zielen der (nationalen oder europäischen) Energiepolitik (z.B. Erreichen eines bestimmten Ausmaßes an erneuerbarer Energie, Reduzierung des Schadstoffausstoßes etc.), Arbeitsplatzbeschaffung oder –erhaltung u. dgl. Solche öffentliche Interessen erfüllen nur dann die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall, wenn es sich um 'übergeordnete' öffentliche Interessen handelt. Der Begriff 'übergeordnet' bezieht sich auf entgegen stehende Interessen, insbesondere die Interessen der Einhaltung der Umweltziele des WRG und beinhaltet eine Interessenabwägung".
Was die zugunsten des Vorhabens relevanten öffentlichen Interessen betrifft, werden im angefochtenen Bescheid ua angeführt — das unionsrechtlich begründete Erfordernis der Reduktion der Emission von Treibhausgasen, wozu die Steigerung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen als besonders wichtiges Mittel angesehen wird,
— das unionsrechtlich begründete Erfordernis einer deutlichen Steigerung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen an der Stromerzeugung,
— die hohe Verfügbarkeit der Wasserkraft im Vergleich mit anderen Anlagen mit erneuerbaren Energien,
— der Versorgungsaspekt der Situierung der emissionsfreien Stromerzeugung im Stadtgebiet von Graz,
— die mit dem Vorhaben verbundene Versechsfachung der Strombereitstellung aus Wasserkraft in Graz und die korrespondierende Verringerung des Importbedarfs,
— das unter allen Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien größte CO2-Einsparungspotenzial,
— die im Vergleich mit anderen Anlagen höhere Kontinuität der Erzeugung,
— die Vereinbarkeit mit der Energiestrategie des Landes, — die Erforderlichkeit im Licht des steigenden Strombedarfs und — die bislang in der Steiermark unzureichende Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromversorgung.
Dem stellt die Behörde erster Instanz die wiederkehrend, auch nun in einzelnen Berufungen vorgetragenen Gegenargumente gegenüber:
— die Leistung sei sehr gering,
— die Produktion diene dem Exportgeschäft,
— der Stromverbrauch stagniere,
— die EU verfolge das Ziel der Energieeffizienz,
— es mangle an verbraucherseitigen Lösungen und an einem Vergleich mit Windkraft und Photovoltaik.
Im Ergebnis tritt der Umweltsenat der von der Behörde erste Instanz getroffenen Beurteilung bei, dass diese Einwendungen nicht zu erschüttern vermögen, dass die Realisierung des Vorhabens prinzipiell im öffentlichen Interesse liegt. Im Hinblick auf das konkrete Projekt ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es aufgrund seiner vergleichsweise günstigen Verfügbarkeit und aufgrund seiner Nähe zu einem bedeutenden Verbrauchsbereich nach Größe und Standort in besonderer Weise geeignet ist, diesem öffentlichen Interesse zu dienen (vgl schon oben 6.7.).Im Ergebnis tritt der Umweltsenat der von der Behörde erste Instanz getroffenen Beurteilung bei, dass diese Einwendungen nicht zu erschüttern vermögen, dass die Realisierung des Vorhabens prinzipiell im öffentlichen Interesse liegt. Im Hinblick auf das konkrete Projekt ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es aufgrund seiner vergleichsweise günstigen Verfügbarkeit und aufgrund seiner Nähe zu einem bedeutenden Verbrauchsbereich nach Größe und Standort in besonderer Weise geeignet ist, diesem öffentlichen Interesse zu dienen vergleiche schon oben 6.7.).
Im Rahmen der Interessenabwägung gibt die Behörde erster Instanz zu bedenken, dass es sich nicht um ein natürliches, sondern um ein bereits reguliertes Gewässer handelt, dass die freie Fließstrecke zwar reduziert wird, aber doch nur von 9,6 km auf etwa 5,4 km, und dass nach fachlicher Beurteilung das Erreichen des ökologischen Potenzials im Oberflächenwasserkörper (in dem der Stauraum situiert ist) möglich erscheint, wenn die geplanten Maßnahmen fachgerecht umgesetzt werden. Zudem gehe mit dem Vorhaben auch eine Verbesserung der Entwässerungssituation der Stadt Graz einher.
In den Berufungen (insb. 25, 26 und 27) wird vor allem die in der Steiermark gehäufte Anwendung von § 104a WRG 1959 gerügt; die Bestimmung werde dadurch ihres Ausnahmecharakters beraubt. Im Speziellen sei die Verschlechterung auch in Anwendung von § 104a WRG 1959 nicht zu rechtfertigen (25). Diese Vorbringen vermögen nach Ansicht des Umweltsenats das von der Behörde erster Instanz entwickelte Ergebnis nicht zu erschüttern; insbesondere kann es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eines Projekts nicht darauf ankommen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104a WRG 1959 bereits in anderen Fällen als erfüllt erkannt worden sind.In den Berufungen (insb. 25, 26 und 27) wird vor allem die in der Steiermark gehäufte Anwendung von Paragraph 104 a, WRG 1959 gerügt; die Bestimmung werde dadurch ihres Ausnahmecharakters beraubt. Im Speziellen sei die Verschlechterung auch in Anwendung von Paragraph 104 a, WRG 1959 nicht zu rechtfertigen (25). Diese Vorbringen vermögen nach Ansicht des Umweltsenats das von der Behörde erster Instanz entwickelte Ergebnis nicht zu erschüttern; insbesondere kann es im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eines Projekts nicht darauf ankommen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 104 a, WRG 1959 bereits in anderen Fällen als erfüllt erkannt worden sind.
Soweit darüber hinaus geltend gemacht wird (25, daran anknüpfend 26, sowie 33), die Beeinträchtigung des Grundwassers sei – wenn schon nicht an § 104a WRG 1959, so doch – an § 105 WRG 1959 zu messen gewesen, so ist diese Behauptung mit der Aktenlage nicht vereinbar, da die Behörde genau das getan hat (S 370 ff des angefochtenen Bescheides). Soweit in einer Berufung (25) vorgebracht wird, dass es nicht um eine Verschlechterung um eine Zustandsklasse (§ 104a WRG 1959), sondern darum gehe, dass ein Gewässer zu einem künstlichen bzw. erheblich veränderten (§ 30b WRG 1959) gemacht wird, so liegt ein Missverständnis vor, da Beurteilungen nach § 30b WRG 1959 nicht im Rahmen eines Projektsgenehmigungsverfahrens vorzunehmen sind, sondern einer Verordnung bedürfen.Soweit darüber hinaus geltend gemacht wird (25, daran anknüpfend 26, sowie 33), die Beeinträchtigung des Grundwassers sei – wenn schon nicht an Paragraph 104 a, WRG 1959, so doch – an Paragraph 105, WRG 1959 zu messen gewesen, so ist diese Behauptung mit der Aktenlage nicht vereinbar, da die Behörde genau das getan hat (S 370 ff des angefochtenen Bescheides). Soweit in einer Berufung (25) vorgebracht wird, dass es nicht um eine Verschlechterung um eine Zustandsklasse (Paragraph 104 a, WRG 1959), sondern darum gehe, dass ein Gewässer zu einem künstlichen bzw. erheblich veränderten (Paragraph 30 b, WRG 1959) gemacht wird, so liegt ein Missverständnis vor, da Beurteilungen nach Paragraph 30 b, WRG 1959 nicht im Rahmen eines Projektsgenehmigungsverfahrens vorzunehmen sind, sondern einer Verordnung bedürfen.
Was die Prüfung der besseren Umweltoption betrifft (§ 104a Abs. 2 Z 3 WRG 1959), hat der Umweltsenat bereits in seiner Entscheidung US 2A/2010/18-245 unter Verweis auf Oberleitner/Berger, WRG3, § 104a, Rz 6, ausgeführt, dass eine Umweltoption insbesondere dann besser ist, wenn sie Gewässer weniger beeinträchtigt oder bei gleicher Beeinträchtigung höheren Nutzen verspricht. Keiner dieser Fälle – was auch im vorliegenden Fall zutrifft - hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergeben.Was die Prüfung der besseren Umweltoption betrifft (Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 3, WRG 1959), hat der Umweltsenat bereits in seiner Entscheidung US 2A/2010/18-245 unter Verweis auf Oberleitner/Berger, WRG3, Paragraph 104 a,, Rz 6, ausgeführt, dass eine Umweltoption insbesondere dann besser ist, wenn sie Gewässer weniger beeinträchtigt oder bei gleicher Beeinträchtigung höheren Nutzen verspricht. Keiner dieser Fälle – was auch im vorliegenden Fall zutrifft - hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergeben.
In einer Berufung (23; der Sache nach auch 26) wird neuerlich vorgebracht, dass die Darlegungen der Behörde zu Z 1 und 3 [von § 104a Abs. 2 WRG 1959] nachvollziehbar seien, dass jedoch die Ausführungen zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Projektsverwirklichung im Sinn der Z 2 [von § 104a Abs. 2 WRG 1959] mangelhaft seien. Die Behörde habe sich nicht entsprechend mit dem von der Berufungswerberin im Verfahren vorgelegten Gutachten Theissing auseinandergesetzt, wonach das Projekt energiewirtschaftlich – was insb. Erzeugungsmenge, Erzeugungskontinuität und vermeintliche CO2-Einsparung betrifft – überschätzt werde. Dem wird die Möglichkeit der Fernwärmeauskopplung aus KWK-Anlagen u.a.m. gegenübergestellt.In einer Berufung (23; der Sache nach auch 26) wird neuerlich vorgebracht, dass die Darlegungen der Behörde zu Ziffer eins und 3 [von Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959] nachvollziehbar seien, dass jedoch die Ausführungen zum Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Projektsverwirklichung im Sinn der Ziffer 2, [von Paragraph 104 a, Absatz 2, WRG 1959] mangelhaft seien. Die Behörde habe sich nicht entsprechend mit dem von der Berufungswerberin im Verfahren vorgelegten Gutachten Theissing auseinandergesetzt, wonach das Projekt energiewirtschaftlich – was insb. Erzeugungsmenge, Erzeugungskontinuität und vermeintliche CO2-Einsparung betrifft – überschätzt werde. Dem wird die Möglichkeit der Fernwärmeauskopplung aus KWK-Anlagen u.a.m. gegenübergestellt.
Nach Ansicht des Umweltsenats wird damit ein alternatives energiepolitisches Szenario entwickelt. Soweit Projektsalternativen im Rahmen eines Projektsgenehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind, hat sich die Behörde erster Instanz damit in begründeter und schlüssiger Weise auseinandergesetzt. Die Berufungen (23 und 26, insoweit auch 30 und 32) zielen jedoch in Wahrheit auf eine Neuorientierung der Energiepolitik im Bundesland Steiermark ab. Dies kann, wie bereits erläutert, nicht Gegenstand eines auf ein konkretes Vorhaben bezogenen UVP-Verfahrens sein.
Wenn in Berufungen (insb 25 und 31) konkreter geltend gemacht wird, dass öffentliche Interessen überwiegend gegen die Verwirklichung des Projekts sprechen, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit nicht ein nach § 104a WRG zu beurteilender Kategorienwechsel zu gewärtigen ist, ist nach § 105 WRG zu prüfen, ob dem Vorhaben im Sinn von § 105 WRG öffentliche Interessen entgegen stehen, denen nicht durch Vorschreibung von entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden kann (zB VwGH 15. 9. 2011, 2009/07/0074). § 105 enthält keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen; die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen kann allerdings nur dann zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wenn es sich um solche handelt, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (VwGH 24. 7. 2008, 2007/07/0095). In einer Entscheidung in der Sache (aus Anlass einer Säumnisbeschwerde) hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 8. 7. 2004, 2001/07/0063) festgehalten, dass die Behörde zu prüfen hat, ob bei Verwirklichung des gegenständlichen Projektes und bei Einhaltung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen und im Spruch anzuführenden Auflagen ein öffentliches Interesses im Sinn des § 105 Abs. 1 WRG 1959 wesentlich beeinträchtigt wird. Lässt sich unter Zugrundelegung der genannten Auflagen eine derartige wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers nicht feststellen, dann ist davon auszugehen, dass dieses im Gesetz angeführte Hindernis der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben nicht entgegenstehen.Wenn in Berufungen (insb 25 und 31) konkreter geltend gemacht wird, dass öffentliche Interessen überwiegend gegen die Verwirklichung des Projekts sprechen, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit nicht ein nach Paragraph 104 a, WRG zu beurteilender Kategorienwechsel zu gewärtigen ist, ist nach Paragraph 105, WRG zu prüfen, ob dem Vorhaben im Sinn von Paragraph 105, WRG öffentliche Interessen entgegen stehen, denen nicht durch Vorschreibung von entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden kann (zB VwGH 15. 9. 2011, 2009/07/0074). Paragraph 105, enthält keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen; die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen kann allerdings nur dann zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wenn es sich um solche handelt, die in ihrer Bedeutung den im Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (VwGH 24. 7. 2008, 2007/07/0095). In einer Entscheidung in der Sache (aus Anlass einer Säumnisbeschwerde) hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 8. 7. 2004, 2001/07/0063) festgehalten, dass die Behörde zu prüfen hat, ob bei Verwirklichung des gegenständlichen Projektes und bei Einhaltung der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen und im Spruch anzuführenden Auflagen ein öffentliches Interesses im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 wesentlich beeinträchtigt wird. Lässt sich unter Zugrundelegung der genannten Auflagen eine derartige wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers nicht feststellen, dann ist davon auszugehen, dass dieses im Gesetz angeführte Hindernis der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das beantragte Vorhaben nicht entgegenstehen.
Das WRG räumt der (möglichst vollständigen) Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers einen vergleichsweise hohen Stellenwert ein (insb § 18, § 53 Abs. 1, § 73 Abs. 1 lit e, § 105 Abs. 1 lit i). Das konkrete Projekt dient, wie bereits ausgeführt, als ortsnahe mittlere Wasserkraftanlage der Versorgung der Allgemeinheit mit elektrischer Energie, wobei die motorische Kraft des öffentlichen Gewässers möglichst vollständig wirtschaftlich ausgenutzt werden soll. Mit der Verwirklichung des Vorhabens sind gleichwohl – wie bei jedem Vorhaben dieser Größenordnung – erhebliche nachteilige Auswirkungen verbunden. Soweit dadurch wasserrechtlich relevante öffentliche Interessen berührt sind, beispielsweise bezüglich der Gewässergüte, der Hochwassersicherheit, der Grundwasserverhältnisse, der Trinkwasserversorgung, der Verkehrsverbindungen, der Sicherung des öffentlichen Wasserguts uam, waren diese jeweils Gegenstand sachverständiger Beurteilung und führten zur Vorschreibung entsprechender Auflagen, bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass es nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen solcher öffentlicher Interessen kommen wird. Diese fachlichen Beurteilungen werden durch die vorliegenden Berufungen, in denen Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren erneut vorgetragen werden, nicht erschüttert.Das WRG räumt der (möglichst vollständigen) Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers einen vergleichsweise hohen Stellenwert ein (insb Paragraph 18,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 73, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 105, Absatz eins, Litera i,). Das konkrete Projekt dient, wie bereits ausgeführt, als ortsnahe mittlere Wasserkraftanlage der Versorgung der Allgemeinheit mit elektrischer Energie, wobei die motorische Kraft des öffentlichen Gewässers möglichst vollständig wirtschaftlich ausgenutzt werden soll. Mit der Verwirklichung des Vorhabens sind gleichwohl – wie bei jedem Vorhaben dieser Größenordnung – erhebliche nachteilige Auswirkungen verbunden. Soweit dadurch wasserrechtlich relevante öffentliche Interessen berührt sind, beispielsweise bezüglich der Gewässergüte, der Hochwassersicherheit, der Grundwasserverhältnisse, der Trinkwasserversorgung, der Verkehrsverbindungen, der Sicherung des öffentlichen Wasserguts uam, waren diese jeweils Gegenstand sachverständiger Beurteilung und führten zur Vorschreibung entsprechender Auflagen, bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass es nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen solcher öffentlicher Interessen kommen wird. Diese fachlichen Beurteilungen werden durch die vorliegenden Berufungen, in denen Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren erneut vorgetragen werden, nicht erschüttert.
Insgesamt kommt der Umweltsenat in diesem Punkt zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Auflagen nicht davon auszugehen ist, dass wesentliche Beeinträchtigungen der in § 105 WRG aufgezählten oder ihnen gleichkommenden öffentlichen Interessen zu gewärtigen sind.Insgesamt kommt der Umweltsenat in diesem Punkt zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung der in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Auflagen nicht davon auszugehen ist, dass wesentliche Beeinträchtigungen der in Paragraph 105, WRG aufgezählten oder ihnen gleichkommenden öffentlichen Interessen zu gewärtigen sind.
In einer Berufung (23) wird weiters auch geltend gemacht, dass Art 4 Abs. 8 der WasserrahmenRL nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei und daher im Verfahren unmittelbar hätte angewendet werden sollen, da zum einen die Auswirkungen auf andere Wasserkörper nicht geprüft worden seien und da andererseits der Widerspruch zu anderen Umweltvorschriften einer Ausnahme gemäß Art 4 Abs. 7 der RL entgegenstehe.In einer Berufung (23) wird weiters auch geltend gemacht, dass Artikel 4, Absatz 8, der WasserrahmenRL nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei und daher im Verfahren unmittelbar hätte angewendet werden sollen, da zum einen die Auswirkungen auf andere Wasserkörper nicht geprüft worden seien und da andererseits der Widerspruch zu anderen Umweltvorschriften einer Ausnahme gemäß Artikel 4, Absatz 7, der RL entgegenstehe.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.1.2010, 2009/07/0038) der Behauptung einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung nicht beigetreten ist. Was konkret die behauptete unzureichende Beurteilung der Auswirkungen auf das Grundwasser einerseits und auf andere Gewässerkörper andererseits betrifft, ist entgegen diesem Berufungsvorbringen festzuhalten, dass diese Fragen Gegenstände der Prüfung und Beurteilung in den vorstehend angesprochenen Gutachten (Saler, Ellinger/Friehs) waren. Was schließlich die Behauptung betrifft, dass ein Widerspruch zur FFH-Richtlinie der Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot entgegen stehe, so ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die – im nachfolgenden Abschnitt zu behandelnde – FFH-RL ihrerseits komplex strukturiert ist und Ausnahmetatbestände kennt. Nach dem üblichen Verständnis von systematischer Interpretation kann der WRRL nicht unterstellt werden, dass sie Vorhaben auch dann wegen eines (vermeintlichen) Widerspruchs zur FFH-RL für unzulässig erklärt, wenn diese Vorhaben im Rahmen der FFH-RL selbst als zulässig zu beurteilen sind.
Vorbringen in anderen Berufungen (28 und 31), dass nicht gewürdigt worden sei, dass es zu einer Verschlechterung der Wasserqualität kommen werde, dass es nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser geben wird, dass die Hochwassersituation verschlechtert werde und dass Beeinträchtigungen durch Schlammspülungen nicht untersucht worden sei, sind nicht begründet, da diese Fragen gutächtlich eingehend beurteilt worden sind. Auch Vorbringen bezüglich einer unzureichenden Berücksichtigung der Beeinträchtigung von Brunnen sind nicht begründet, da das umfangreiche Gutachten Peter Rauch die Auswirkungen auf alle Brunnen – wasserrechtlich bewilligte Brunnen sowie "Hausbrunnen", öffentliche Wasserversorgungsanlagen sowie private Brunnenanlagen – im gesamten vom Vorhaben hydrogeologisch berührten Gebiet untersucht hat.
In einem nachträglich übermittelten Schreiben der Berufungswerberin Blatt-Form (31) wird auf einen Zeitungsartikel hingewiesen, wonach bei Bauarbeiten am Südgürtel hervorgekommen sei, dass der Grundwasserspiegel um 50 bis 70 cm höher sei, als angenommen. Das bei den Kraftwerken Gössendorf und Kalsdorf verwendete Grundwassermodell, auf dem die Beurteilung für das gegenständliche Vorhaben aufbaue, bedürfe daher der Validierung.
Was die methodischen Fragen betrifft, wird im Gutachten Peter Rauch dargestellt, welche Ergänzungen und Adaptierungen er von Joanneum Research verlangt hat und dass in der folgenden Begutachtung keine Zweifel an der Eignung des adaptierten Modells hervorgekommen sind. In weiterer Folge war der Gutachter mit den Einwendungen von Ilse und Helmut Trantin (die im gegenständlichen Verfahren nicht als Berufungswerber aufgetreten sind) konfrontiert, die in Zweifel zogen, ob das Modell dem Stand der Technik entspricht. In seiner Stellungnahme dazu (S 164 ff) hält der Amtssachverständige jedoch fest, dass die Modellrechnung respektive die dafür angewandten Methoden dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen (S 167).
Bezüglich der Grundwasserstände hat der Gutachter Peter Rauch die zu erwartenden Veränderungen in Bandbreiten angegeben, und zwar eine Erhöhung um bis zu 1 m im innerstädtischen Bereich und eine Absenkung "im schlimmsten Fall bis 1,5 m" am Ende der Abdichtungen im Unterwasserbereich. Die Behörde erster Instanz hat dies der Beurteilung zugrundegelegt und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 12 Abs. 4 WRG festgehalten, dass Änderungen des Grundwasserspiegels der Bewilligung nicht entgegen stehen (S 370 des angefochtenen Bescheides).Bezüglich der Grundwasserstände hat der Gutachter Peter Rauch die zu erwartenden Veränderungen in Bandbreiten angegeben, und zwar eine Erhöhung um bis zu 1 m im innerstädtischen Bereich und eine Absenkung "im schlimmsten Fall bis 1,5 m" am Ende der Abdichtungen im Unterwasserbereich. Die Behörde erster Instanz hat dies der Beurteilung zugrundegelegt und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Paragraph 12, Absatz 4, WRG festgehalten, dass Änderungen des Grundwasserspiegels der Bewilligung nicht entgegen stehen (S 370 des angefochtenen Bescheides).
Insgesamt sieht der Umweltsenat keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, wenn der Träger der Straßenbaulast mit Grundwasserständen konfrontiert ist, die innerhalb der Bandbreite des mit dem angefochtenen Bescheid Bewilligten liegen.
Im Rahmen der vor dem Umweltsenat durchgeführten Verhandlung wurde neuerlich das Bedenken aufgegriffen, dass das Projekt nicht dem sogenannten "Kriterienkatalog" entspreche. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Erlass nicht um eine für den Umweltsenat verbindliche Rechtsquelle handelt (US 5.12.2012, 2A/2010/18-245 – Oberinntal Gemeinschaftskraftwerk).
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch festzuhalten, dass Berufungsvorbringen, wonach Schlamm zu Geruchsbelästigungen führen werde (24 mit Beilage 3 sowie 31), bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen und von den Sachverständigen Neuberger und Schopper – vor allem in ihren abschließenden Stellungnahmen – als nicht zutreffend beurteilt wurden. Das Aufrechterhalten der Behauptung – mit der Beifügung, eine umweltmedizinische Beurteilung genüge nicht – vermag diesen Berufungsvorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Gleichfalls nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein Berufungsvorbringen, wonach eine Gefahrenlage dadurch entstehe, dass Böschungen unter der Wasserlinie ein Neigungsverhältnis von 1:1 aufweisen, sodass sich Menschen, die ins Wasser fallen, nicht retten können (Beilage 2 von 24), nicht durchschlagen kann. Die Ausführung der Dämme und Böschungen wurde im Gutachten Saler als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt; das Neigungsverhältnis unter der Wasserlinie beträgt 2:3 (S 28 des Gutachtens). Für den Umweltsenat entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass derartige Böschungsneigungen unbedenklich sind.
Insgesamt sind daher die Berufungsvorbringen, soweit sie sich auf die Nichteinhaltung von wasserrechtlichen Vorschriften beziehen, als unbegründet abzuweisen.
6.10. Naturschutz und Artenschutz:
6.10.1. Die Rechtslage:
In naturschutzrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Vorhaben weder in einem nach dem Stmk. NSchG geschützten Gebiet noch in einem nach der FFH-Richtlinie der Europäischen Kommission gemeldeten Gebiet zur Ausführung kommen soll.
Dies ist auch insoweit erwähnenswert, als die Europäische Kommission nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Republik Österreich aufgefordert hat, sich zu einigen Gebieten, die für einen Schutz in Betracht kommen, aber der Kommission bisher nicht gemeldet wurden, zu erklären. In der diesem Aufforderungsschreiben zugrunde liegenden sogenannten "Schattenliste" findet sich zwar der Bereich "Gössendorf/Kalsdorf", nicht jedoch der hier in Frage stehende Projektsbereich.
Tatsächlich betreffen die im Verfahren und in den Berufungen geltend gemachten Fragen allein Aspekte des Artenschutzes.
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar (wobei in Anbetracht der Bezugnahmen im nationalen Recht von der Rekapitulation des Unionsrechts der Ausgang genommen werden soll):
Gemäß Art 4 der VogelschutzRL 2009/147/EG sind auf die in Anhang I der Richtlinie angeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.Gemäß Artikel 4, der VogelschutzRL 2009/147/EG sind auf die in Anhang römisch eins der Richtlinie angeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
Gemäß Art 5 der RL erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Art 7 und 9 die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller in den Anwendungsbereich der RL fallenden Vogelarten, insb. das VerbotGemäß Artikel 5, der RL erlassen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Artikel 7 und 9 die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller in den Anwendungsbereich der RL fallenden Vogelarten, insb. das Verbot
„a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewendeten Methode;
b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern; […]
d) ihres absichtlichen Störens, insb während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieser Störung auf die Zielsetzung dieser RL erheblich auswirkt; […].“
Gemäß Art 9 der RL können die Mitgliedstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus nachstehenden Gründen von den Art 5 bis 8 abweichen:Gemäß Artikel 9, der RL können die Mitgliedstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus nachstehenden Gründen von den Artikel 5 bis 8 abweichen:
„a) im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, […]
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.“
Gemäß Art 3 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung zuletzt der RL 2006/105/EG wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.Gemäß Artikel 3, der FFH-Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung zuletzt der RL 2006/105/EG wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs römisch eins sowie die Habitate der Arten des Anhangs römisch zwei umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.
Gemäß Art 12 der RL treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:Gemäß Artikel 12, der RL treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang römisch vier Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
„a) alle erheblichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.“
Gemäß Art 14 der RL treffen die Mitgliedstaaten, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Art 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.Gemäß Artikel 14, der RL treffen die Mitgliedstaaten, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11, für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch fünf sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
Gemäß Art 16 der RL können die Mitgliedstaaten, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, von den Bestimmungen der Art 12, 13 und 14 sowie des Art 15 lit a) und b) im folgenden Sinn abweichen:Gemäß Artikel 16, der RL können die Mitgliedstaaten, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikel 15, Litera a,) und b) im folgenden Sinn abweichen:
„a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; […]
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; […].“
Anhang II listet Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse auf, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Darin findet sich auch der Huchen (hucho hucho, natürliche Populationen).Anhang römisch zwei listet Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse auf, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Darin findet sich auch der Huchen (hucho hucho, natürliche Populationen).
Anhang IV listet unter lit a) Arten von streng zu schützenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse auf. Darin finden sich auch der Fischotter (Lutra lutra), die Würfelnatter (Natrix tessellata) und die Fledermäuse (Microchiroptera, alle Arten), jedoch nicht der Huchen.Anhang römisch vier listet unter Litera a,) Arten von streng zu schützenden Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse auf. Darin finden sich auch der Fischotter (Lutra lutra), die Würfelnatter (Natrix tessellata) und die Fledermäuse (Microchiroptera, alle Arten), jedoch nicht der Huchen.
Anhang V listet unter lit. a) Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse auf, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können; darin findet sich auch der Huchen.Anhang römisch fünf listet unter Litera a,) Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse auf, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können; darin findet sich auch der Huchen.
Die genannten Richtlinien wurden in der Steiermark (insbesondere) durch die §§ 13 ff Stmk. NSchG in Verbindung mit der Stmk. ArtenschutzVO umgesetzt. § 13d Stmk. NSchG bestimmt unter der Überschrift "Schutz der Tiere":Die genannten Richtlinien wurden in der Steiermark (insbesondere) durch die Paragraphen 13, ff Stmk. NSchG in Verbindung mit der Stmk. ArtenschutzVO umgesetzt. Paragraph 13 d, Stmk. NSchG bestimmt unter der Überschrift "Schutz der Tiere":
„(1) Die im Anhang IV lit. a der FFH Richtlinie angeführten Tiere sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Der Schutz gilt für alle Entwicklungsstadien der Tiere. Sonstige, von Natur aus frei lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch eine solche Verordnung der Landes regierung geschützt werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.„(1) Die im Anhang römisch vier Litera a, der FFH Richtlinie angeführten Tiere sind durch Verordnung der Landesregierung vollkommen zu schützen. Der Schutz gilt für alle Entwicklungsstadien der Tiere. Sonstige, von Natur aus frei lebende, nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist und für die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch eine solche Verordnung der Landes regierung geschützt werden. Bei der Erlassung von Verordnungen ist die steirische Landesjägerschaft anzuhören.
(2) Für diese geschützten Tierarten gelten folgende Verbote:
Tabelle siehe Originalbescheid!!
(3) Für Tiere, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH Richtlinie fallen, gilt Abs. 2 Z. 5.(3) Für Tiere, die in der Steiermark nicht vorkommen, die aber unter die Schutzbestimmungen der FFH Richtlinie fallen, gilt Absatz 2, Ziffer 5,
(4) Die Landesregierung hat, sofern dies für die Erhaltung der wild lebenden Tierarten des Anhanges V lit. a der FFH Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Tierarten durch Verordnung vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Tabelle siehe Originalbescheid!!(4) Die Landesregierung hat, sofern dies für die Erhaltung der wild lebenden Tierarten des Anhanges römisch fünf Litera a, der FFH Richtlinie erforderlich ist, geeignete Maßnahmen für die Entnahme und Nutzung dieser Tierarten durch Verordnung vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Tabelle siehe Originalbescheid!!
(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Abs. 2 und Abs. 4 Ausnahmen bewilligen:(5) Sofern es keine andere Möglichkeit gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung von den Schutzbestimmungen des Absatz 2 und Absatz 4, Ausnahmen bewilligen:
Tabelle siehe Originalbescheid!!
(6) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von Tieren zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang VI lit. a der FFH Richtlinie genannten Fang und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder des Tötens mittels der in Anhang VI lit. b genannten Transportmittel verboten.(6) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von Tieren zulässig ist, ist die Verwendung der in Anhang römisch sechs Litera a, der FFH Richtlinie genannten Fang und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fanges oder des Tötens mittels der in Anhang römisch sechs Litera b, genannten Transportmittel verboten.
(7) Das Aussetzen (Auswildern) sowie die Wiedereinbürgerung (Wiederansiedlung) in die freie Wildbahn von wild lebenden Tierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, sowie das Aussetzen von gezüchteten Tier Hybriden sind bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn sich dies nicht nachteilig auf die örtliche Tier und Pflanzenwelt auswirkt.“
Gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. ArtenschutzVO sind von Natur aus wild lebende Tiere nach der FFH Richtlinie Anhang IV lit. a, mit einem (Grad) gekennzeichnet, und weitere nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere der in der Anlage C aufgelisteten Arten im Sinne des § 13d Abs. 1 zweiter Satz NSchG 1976 geschützt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Stmk. ArtenschutzVO sind von Natur aus wild lebende Tiere nach der FFH Richtlinie Anhang römisch vier Litera a,, mit einem (Grad) gekennzeichnet, und weitere nicht dem Jagdrecht unterliegende Tiere der in der Anlage C aufgelisteten Arten im Sinne des Paragraph 13 d, Absatz eins, zweiter Satz NSchG 1976 geschützt.
In Anlage C zu dieser Verordnung sind u.a. der Fischotter (Lutra lutra), die Fledermäuse (o) (Microchiroptera, alle heimischen Arten) und die Würfelnatter (o) (Natrix tessellata) aufgelistet, nicht jedoch der Huchen.
6.10.2. Die Antragslage:
Die Projektwerberin hat in ihrem ursprünglichen Antrag beantragt, ihr "gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 5 UVP-G 2000 unter Mitanwendung aller im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsvorschriften die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WasserkraftanlageDie Projektwerberin hat in ihrem ursprünglichen Antrag beantragt, ihr "gemäß Paragraph 17, Absatz eins, 2, 4 und 5 UVP-G 2000 unter Mitanwendung aller im vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsvorschriften die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage
Murkraftwerk Graz ... zu erteilen". In einer "Antragspräzisierung"
vom 9.5.2011 hat sie das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13d Abs. 5 Z 3 Stmk. NSchG angesprochen. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz hat die Projektwerberin mit Schriftsatz vom 9.7.2012 klargestellt, dass damit keine Einschränkung des Antrags intendiert war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat hat die Projektwerberin präzisiert, dass mit der ihr im erstinstanzlichen Bescheid eingeräumten Ausnahmebewilligung betreffend die Lebensräume (Pkt. III. 7 des angefochtenen Bescheides) auch die Befugnis zum Fangen der Tiere erteilt worden sei, was entsprechend klargestellt werden möge.vom 9.5.2011 hat sie das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 13 d, Absatz 5, Ziffer 3, Stmk. NSchG angesprochen. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz hat die Projektwerberin mit Schriftsatz vom 9.7.2012 klargestellt, dass damit keine Einschränkung des Antrags intendiert war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat hat die Projektwerberin präzisiert, dass mit der ihr im erstinstanzlichen Bescheid eingeräumten Ausnahmebewilligung betreffend die Lebensräume (Pkt. römisch drei. 7 des angefochtenen Bescheides) auch die Befugnis zum Fangen der Tiere erteilt worden sei, was entsprechend klargestellt werden möge.
Der Sache nach geht es darum, dass im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III.7) eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Würfelnatter erteilt wurde. Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, sodann in einer Berufung (33) und zuletzt in der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde geltend gemacht, dass es projektsgemäß auch zum Fangen und Töten geschützter Tiere komme und dass die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung nicht beantragt sei.Der Sache nach geht es darum, dass im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch drei.7) eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Würfelnatter erteilt wurde. Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, sodann in einer Berufung (33) und zuletzt in der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde geltend gemacht, dass es projektsgemäß auch zum Fangen und Töten geschützter Tiere komme und dass die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung nicht beantragt sei.
Diesem Einwand vermag der Umweltsenat nicht beizutreten. Der ursprüngliche Antrag der Projektwerberin lautet auf "alle" einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Dieser Antrag wurde im Verfahrensablauf nie zurückgezogen. Die verschiedenen Konkretisierungen und Präzisierungen brachten jeweils zum Ausdruck, dass das vom Antrag umfasst sein sollte, was sich nach der behördlichen Beurteilung als erforderlich erweisen würde. Das UVP-G 2000 gebietet nicht eine explizit auf Absätze und Ziffern von Bestimmungen der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften bezogene Antragstellung. Daher wird – auch im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens – in weiterer Folge zu prüfen sein, ob einer oder mehrere der Tatbestände des § 13d Abs. 5 Stmk. NSchG gegeben sind und ob die für die Erteilung einer dafür erforderlichen Ausnahmebewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.Diesem Einwand vermag der Umweltsenat nicht beizutreten. Der ursprüngliche Antrag der Projektwerberin lautet auf "alle" einschlägigen Verwaltungsvorschriften. Dieser Antrag wurde im Verfahrensablauf nie zurückgezogen. Die verschiedenen Konkretisierungen und Präzisierungen brachten jeweils zum Ausdruck, dass das vom Antrag umfasst sein sollte, was sich nach der behördlichen Beurteilung als erforderlich erweisen würde. Das UVP-G 2000 gebietet nicht eine explizit auf Absätze und Ziffern von Bestimmungen der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften bezogene Antragstellung. Daher wird – auch im Rahmen des gegenständlichen Berufungsverfahrens – in weiterer Folge zu prüfen sein, ob einer oder mehrere der Tatbestände des Paragraph 13 d, Absatz 5, Stmk. NSchG gegeben sind und ob die für die Erteilung einer dafür erforderlichen Ausnahmebewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
6.10.3. Die Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens:
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens war die mit dem Projekt verbundene Beeinträchtigung gefährdeter und geschützter Tierarten (vor allem Würfelnatter, Fledermäuse und Huchen) Gegenstand zahlreicher Stellungnahmen und Einwendungen.
Im Gutachten Knoll wurden u.a. die im Projektgebiet (aktuell oder potenziell) vorkommenden Fledermausarten, der "Ist-Zustand" der Fischotter und der "Ist-Zustand" der Reptilien, darunter insb. der Würfelnatter, dargestellt. Weiters wurden die vor allem in der Bauphase, durch den Verlust der Korridore, durch die quantitative und qualitative Veränderung der Gewässerkörper und durch die Kumulation mit anderen Maßnahmen zu erwartenden Beeinträchtigungen der Tiere und ihrer Lebensräume ebenso dargestellt wie die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung dieser Auswirkungen. Sodann werden vom Sachverständigen unter Bezugnahme auf fachliche Grundlagen Erläuterungen entwickelt (S 28 ff), die wegen ihrer Bedeutung als Beurteilungsgesichtspunkte hier wörtlich wiedergegeben werden sollen:
„Schädigungsverbot: Absichtliche + unabsichtliche Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (Laichgewässer, Baumhöhlen, Gebäude etc.) von geschützten Arten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tötung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbotstatbestand nicht vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird. Kein Verbotstatbestand ist das unvermeidbare Töten oder Fangen im Zusammenhang mit der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, wenn die ökologische Funktion gewahrt bleibt. Vermeidbare Tötungen sind zu unterlassen; es sind Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
Störungsverbot: Absichtliche schädliche Störungen (z.B. durch Lärm, Licht) von geschützten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Störungen sind für eine geschützte Art z. B. schädlich, wenn sie die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindern oder wenn sie zu einer Verringerung des Verbreitungsgebiets führen. Ein Verbotstatbestand liegt nicht vor, wenn die Störung nicht schädlich ist und zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. Auch Barrierewirkungen an sich sind als Störungen einzustufen, sofern sie in Bezug auf die lokale Population in erheblichem Maße lebensraumeinschränkend sind.
Tötungsverbot: Absichtliches Töten von geschützten Arten. Eine gute Unterrichtung und Anweisung durch die zuständigen Behörden scheint ein geeignetes Mittel zur Umsetzung dieser Bestimmung zu sein. Unter das Tötungsverbot fällt z.B. die Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweilige Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht (z.B. Zerschneidung von Flugrouten). Die Verletzung oder Tötung von Tieren und die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen, die mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verbunden sind, werden beim Schädigungsverbot behandelt.“
Weiters wird Folgendes festgehalten:
„Sind Verbotstatbestände gegeben, sind Vermeidungs- und/oder funktionserhaltende Maßnahmen zur Vermeidung von Verbotsverletzungen festzulegen. Durch Realisierung sogenannter funktionserhaltender Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) und Vermeidungsmaßnahmen kann ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verhindert werden.
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten = CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality) sind Maßnahmen, die negative Wirkungen von Eingriffen auf der Seite der betroffenen (Teil-)Population durch Gegenmaßnahmen auffangen. Zu nennen ist hier vor allem die Herrichtung und Entwicklung neuer Lebensstätten (z.B. die vorgezogene Anlage von Amphibienlaichgewässern oder das Aufhängen von Fledermauskästen). Um nicht in den Verbotstatbestand zu gelangen, ist die Funktion einer Lebensstätte kontinuierlich zu erhalten. Um dies zu gewährleisten, muss eine CEF-Maßnahme in der Regel vor Beginn des Eingriffs durchgeführt werden und auch wirksam sein, zudem muss der räumliche Bezug zur betroffenen Population gewährleistet sein. Das heißt, CEF-Maßnahmen müssen den Charakter von Vermeidungsmaßnahmen besitzen und einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat erkennen lassen, z. B. in Form einer Vergrößerung eines Habitats oder der Neuschaffung von Habitaten in direkter funktioneller Beziehung zu diesem. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) müssen daher bereits zum Eingriffszeitpunkt vollständig oder zumindest so weitgehend wirksam sein, dass keine Engpasssituationen für den Fortbestand der vom Eingriff betroffenen Individuengemeinschaft entstehen. Die Funktionsfähigkeit von betroffenen Fortpflanzung- und Ruhestätten wird vor dem Eingriff durch die Erweiterung, Verlagerung und/oder Verbesserung der Habitate erhöht. Normale Ausgleichsmaßnahmen im Gegensatz dazu setzen die Beschädigung oder Vernichtung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte voraus. Dies ist bei funktionserhaltenden CEF-Maßnahmen, die gewährleisten, dass die kontinuierliche ökologische Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte (in quantitativer wie qualitativer Hinsicht) vollständig erhalten bleibt, dagegen nicht der Fall. Entscheidend für die zwingende Umsetzung von CEF-Maßnahmen ist die Feststellung der Beeinträchtigung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang.
Je ungünstiger der Erhaltungszustand und Rote Liste-Status einer Art, desto eher muss eine Beeinträchtigung als Verbotsverletzung eingestuft werden. Zu berücksichtigen ist auch eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen etwa aufgrund enger Habitatbindung oder geringem Ausweichvermögen.
Nachfolgend Erläuterungen für die Prüfung der Ausnahmetatbestände:
Wenn trotz der Festlegung von Vermeidungs- und funktionserhaltenden Maßnahmen Verbotstatbestände erfüllt sind, ist eine Prüfung der Ausnahmentatbestände notwendig. Wenn Verbotstatbestände erfüllt sind, ist eine Ausnahmegenehmigung nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
• keine anderweitige zufriedenstellende Lösung
• Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und
• Aufrechterhaltung des (günstigen) Erhaltungszustandes der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet.“
Vor diesem Hintergrund werden vom Sachverständigen die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der Fledermäuse, der Fischotter und der Reptilien (insb. der Würfelnatter) und ihrer Lebensräume dargestellt. Insgesamt kommt das Gutachten Knoll zu der Beurteilung, dass in Bezug auf den Lebensraum der Würfelnatter ungeachtet aller vorgesehenen CEF-Maßnahmen eine Ausnahmebewilligung im vorstehend erläuterten Sinn erforderlich ist. Abschließend werden Auflagen, insb. zur Präzisierung und Ergänzung von geplanten Maßnahmen, vorgeschlagen (vgl. deren Übernahme in Spruchpunkt IV. E. des angefochtenen Bescheides).Vor diesem Hintergrund werden vom Sachverständigen die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der Fledermäuse, der Fischotter und der Reptilien (insb. der Würfelnatter) und ihrer Lebensräume dargestellt. Insgesamt kommt das Gutachten Knoll zu der Beurteilung, dass in Bezug auf den Lebensraum der Würfelnatter ungeachtet aller vorgesehenen CEF-Maßnahmen eine Ausnahmebewilligung im vorstehend erläuterten Sinn erforderlich ist. Abschließend werden Auflagen, insb. zur Präzisierung und Ergänzung von geplanten Maßnahmen, vorgeschlagen vergleiche deren Übernahme in Spruchpunkt römisch vier. E. des angefochtenen Bescheides).
Im Gutachten Ellinger/Friehs wird der Fischbestand in den einschlägigen Murabschnitten beschrieben, darunter auch das Vorkommen des Huchens nach Population und Altersstruktur. Im Gutachten wird festgehalten, dass der Huchen nicht in Anhang IV der FFH-RL angeführt ist. Dementsprechend wird der Beurteilung die (wasserrechtliche) Qualitätszielverordnung-Ökologie zugrunde gelegt.Im Gutachten Ellinger/Friehs wird der Fischbestand in den einschlägigen Murabschnitten beschrieben, darunter auch das Vorkommen des Huchens nach Population und Altersstruktur. Im Gutachten wird festgehalten, dass der Huchen nicht in Anhang römisch vier der FFH-RL angeführt ist. Dementsprechend wird der Beurteilung die (wasserrechtliche) Qualitätszielverordnung-Ökologie zugrunde gelegt.
In beiden Gutachten finden sich Stellungnahmen zu den von den Beteiligten vorgebrachten artenschutzrechtlich relevanten Vorbringen und Einwendungen. Sodann wurden von diesen Gutachtern ergänzende Stellungnahmen und abschließende Stellungnahmen zu den in weiterer Folge eingelangten relevanten Vorbringen und Einwendungen der Beteiligten erstellt.
Die Behörde erster Instanz hat sich diesen fachlichen Beurteilungen angeschlossen und ist davon ausgegangen, "dass nur hinsichtlich der Würfelnatter durch die Errichtung und den Betrieb des Murkraftwerk Graz gegen Verbotstatbestände verstoßen wird" (S 384 des Bescheides). Dementsprechend wurde in der Rechtssphäre geprüft, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Auf dieser Grundlage hat die Behörde in Spruchpunkt III.7. gemäß § 13d Abs. 2 i.V.m. § 13d Abs. 5 Stmk. NSchG 1976 die artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Würfelnatter erteilt.Auf dieser Grundlage hat die Behörde in Spruchpunkt römisch drei.7. gemäß Paragraph 13 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 d, Absatz 5, Stmk. NSchG 1976 die artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Würfelnatter erteilt.
6.11. Berufungen betreffend die Würfelnatter:
6.11.1. Die Berufungen:
Die Berufungen der Umweltanwältin (23 in Verbindung mit Beilagen 1 und 2), des Naturschutzbundes Steiermark (28 in Verbindung mit Beilage 3), des Österreichischen Alpenvereins (25) und anderer Berufungswerber greifen ihre bereits im Verfahren erster Instanz abgegebenen Stellungnahmen auf. In Bezug auf die Würfelnatter wird insbesondere gerügt, dass der aktuelle Bestand unzureichend erhoben wurde, dass verkannt wird, dass der derzeitige Erhaltungszustand der Würfelnatterpopulation unrichtig eingeschätzt wurde, dass es zwangsläufig auch zu einem Töten von Tieren kommen wird, sodass die Ausnahmebewilligung zu eng ist, und dass es zu einer drastischen Verringerung des Lebensraumes der Würfelnatter kommt bzw. die anvisierten Ersatzlebensräume bei näherer Betrachtung nicht geeignet sind.
In der Beilage 3 zur Berufung des Naturschutzbundes wird zudem geltend gemacht, dass eine Ausnahmebewilligung für "Störung" (Z 2) während der Bau- und Betriebsphase fehlt. Überdies fehle eine Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Äskulapnatter.In der Beilage 3 zur Berufung des Naturschutzbundes wird zudem geltend gemacht, dass eine Ausnahmebewilligung für "Störung" (Ziffer 2,) während der Bau- und Betriebsphase fehlt. Überdies fehle eine Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Äskulapnatter.
Dazu hat der Umweltsenat erwogen:
Was zunächst die Äskulapnatter betrifft, ist festzuhalten, dass sich das GA Knoll damit auseinandergesetzt hat und bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen einen Verstoß gegen das Verbot verneint hat (S 45 f). Dies wird durch die vorliegende Behauptung, dass eine Ausnahmebewilligung erforderlich sei, nicht erschüttert.
Was die Populationserhebungen der Würfelnatter betrifft, so ist festzuhalten, dass sie im Gutachten Knoll (S 7 f) als ausreichend beurteilt wurden, um eine Charakterisierung und Einschätzung der Population und des Habitats vorzunehmen. In Beilage 2 der Berufung der Umweltanwältin und in Beilage 3 der Berufung des Naturschutzbundes wird – ohne dass zusätzliche bzw. eigene Erhebungen vorgenommen worden wären – eine abweichende Beurteilung vertreten. Damit wird ein Mangel des Ermittlungsverfahrens jedoch nicht aufgezeigt.
Im Rahmen der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der von der Stmk. Umweltanwältin beigezogene Experte neuerlich kritisiert, dass der erstinstanzlichen Genehmigung bezüglich der Population der Würfelnatter unzureichende Erhebungen zugrunde liegen würden, und zwar hinsichtlich der Zahl der Individuen, hinsichtlich des Erhaltungszustands der Population und hinsichtlich des Referenzzeitpunktes für die Beurteilung des Erhaltungszustands.
Dazu ist zunächst in der Rechtssphäre klarzustellen, dass das Bundesland Steiermark und die Republik Österreich (gegenüber der Europäischen Union) den Projektsbereich nicht – wie dies nach der Richtlinie möglich ist – als ein dem besonderen Schutz der Würfelnatter gewidmetes Gebiet bestimmt haben. Sodann kann den anwendbaren Rechtsvorschriften – des Stmk. NSchG im Licht richtlinienkonformer Interpretation – nicht entnommen werden, dass die quantitative Ermittlung der Zahl der betroffenen Individuen entscheidungserheblich ist, stellen die Rechtsvorschriften doch auf die Populationen und deren günstigen Erhaltungszustand in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ab. Weiters stellen die anwendbaren Rechtsvorschriften, wie sogleich näher zu erläutern ist, auf den günstigen Erhaltungszustand als "Zielzustand" ab; eingreifende Maßnahmen sind nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Ausgangszustand ein ungünstiger ist, sofern nur der im Rahmen der Projektsverwirklichung zu realiserende Zielzustand ein günstiger ist. Daher stellt sich die Frage nicht, ob irgendein in der Vergangenheit liegender Referenzzeitpunkt maßgeblich sein könnte. Schließlich gebieten weder die Richtlinie noch das Gesetz, dass mehrere als solche geeignete Lebensräume derart "vernetzt" sein müssen, dass zwischen den Populationen der betreffenden Art ein "genetischer Austausch" ermöglicht wird, wie dies im erstinstanzlichen Verfahren sowie verschiedentlich in Berufungsschriftsätzen gefordert wird.
6.11.2. Einschlägige Rechtsprechung:
Diese rechtliche Beurteilung ergibt sich für den Umweltsenat im Licht der aktuellen Judikatur, worunter in dem von der FFH-Richtlinie geprägten Bereich vor allem die Rechtsprechung des EuGH als maßgebend heranzuziehen ist.
Im "Feldhamster-Urteil" EuGH 9.6.2011, C-383/09, Kom/Frankreich, wurde Frankreich wegen Vertragsverletzung verurteilt, weil es im Sinn von Art 12 FFH-RL keine hinreichenden Maßnahmen zum Schutz der Feldhamstervorkommen im Elsass ergriffen hatte. In der Zeit zwischen 2001 und 2007 sei die Zahl der Feldhamsterbaue in den Kernzonen von 1.160 auf weniger als 180 zurückgegangen.Im "Feldhamster-Urteil" EuGH 9.6.2011, C-383/09, Kom/Frankreich, wurde Frankreich wegen Vertragsverletzung verurteilt, weil es im Sinn von Artikel 12, FFH-RL keine hinreichenden Maßnahmen zum Schutz der Feldhamstervorkommen im Elsass ergriffen hatte. In der Zeit zwischen 2001 und 2007 sei die Zahl der Feldhamsterbaue in den Kernzonen von 1.160 auf weniger als 180 zurückgegangen.
Im hier gegenständlichen Verfahren geht es nicht um das Ergreifen von Schutzmaßnahmen. Solche sind in Bezug auf die Würfelnatter im gegenständlichen Bereich eben nicht vorgesehen; dies ist als politische Entscheidung im Rahmen eines Projektsgenehmigungsverfahrens nicht weiter zu hinterfragen. Das zitierte Urteil ist jedoch wegen der Hervorhebung des inneren systematischen Zusammenhangs zwischen Ausnahme (Art 16 der RL) und Schutzzweck (Art 12 der RL) von Bedeutung: Obwohl Frankreich vorgehalten worden war, dass bestimmte Schutzmaßnahmen unzureichend seien, erörterte der Gerichtshof gleichwohl auch die Möglichkeit und den zulässigen Rahmen von Ausnahmegenehmigungen:Im hier gegenständlichen Verfahren geht es nicht um das Ergreifen von Schutzmaßnahmen. Solche sind in Bezug auf die Würfelnatter im gegenständlichen Bereich eben nicht vorgesehen; dies ist als politische Entscheidung im Rahmen eines Projektsgenehmigungsverfahrens nicht weiter zu hinterfragen. Das zitierte Urteil ist jedoch wegen der Hervorhebung des inneren systematischen Zusammenhangs zwischen Ausnahme (Artikel 16, der RL) und Schutzzweck (Artikel 12, der RL) von Bedeutung: Obwohl Frankreich vorgehalten worden war, dass bestimmte Schutzmaßnahmen unzureichend seien, erörterte der Gerichtshof gleichwohl auch die Möglichkeit und den zulässigen Rahmen von Ausnahmegenehmigungen:
Ausnahmebewilligungen können auch dann in Betracht kommen, wenn schon in der Vergangenheit erhebliche Verschlechterungen des Erhaltungszustandstands der Population eingetreten sind und Maßnahmen zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands erforderlich sind. Freilich müssen alle nachteiligen Auswirkungen einer nachprüfbaren Kontrolle unterworfen werden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung müssen bestimmt sein und die Ausnahmebewilligung kann nur zulässig sein, wenn sie mit Ausgleichsmaßnahmen verbunden ist.
Zu erwähnen ist weiters das "Wolfs-Urteil" EuGH 14.6.2007, C- 342/05. Dieses Urteil wurde im gegenständlichen Verfahren mit entgegengesetzter Argumentation sowohl im Genehmigungsbescheid als auch in einzelnen Berufungen angeführt. In diesem Urteil wurde die Republik Finnland wegen Vertragsverletzung verurteilt: Finnland habe dadurch gegen die Verpflichtungen aus Art 12 Abs. 1 und Art 16 Abs. 1 Buchstabe b der FFH-Richtlinie verstoßen, dass die Jagd auf Wölfe aus Gründen der Prävention erlaubt wurde, ohne dass nachgewiesen worden war, dass die Jagd zur Verhütung ernster Schäden im Sinne von Art 16 Abs. 1 Buchstabe b dieser Richtlinie geeignet ist.Zu erwähnen ist weiters das "Wolfs-Urteil" EuGH 14.6.2007, C- 342/05. Dieses Urteil wurde im gegenständlichen Verfahren mit entgegengesetzter Argumentation sowohl im Genehmigungsbescheid als auch in einzelnen Berufungen angeführt. In diesem Urteil wurde die Republik Finnland wegen Vertragsverletzung verurteilt: Finnland habe dadurch gegen die Verpflichtungen aus Artikel 12, Absatz eins und Artikel 16, Absatz eins, Buchstabe b der FFH-Richtlinie verstoßen, dass die Jagd auf Wölfe aus Gründen der Prävention erlaubt wurde, ohne dass nachgewiesen worden war, dass die Jagd zur Verhütung ernster Schäden im Sinne von Artikel 16, Absatz eins, Buchstabe b dieser Richtlinie geeignet ist.
Dieses Urteil ist im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren, wie gesagt, in ambivalenter Weise von Bedeutung. Auf der einen Seite wird es in einzelnen Berufungen als Beleg dafür angeführt, dass Ausnahmebewilligungen gemäß Art 16 FFH-RL grundsätzlich nur zulässig seien, wenn überhaupt ein günstiger Erhaltungszustand gegeben ist (in diesem Sinn Rz 28 des Urteils). Dieser sei bei der Würfelnatter im Raum Graz nicht der Fall und jedenfalls von der Behörde nicht belegt. Auf der anderen Seite wird das Urteil von der Behörde erster Instanz und von der Projektwerberin in ihrer Berufungsbeantwortung als Beleg dafür zitiert, dass eine Ausnahmebewilligung prinzipiell auch dann zulässig sein kann, wenn die Population einer Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand ist (in diesem Sinn Rz 29 des Urteils), wie dies für die fraglichen finnischen Wolfsbestände vom EuGH konstatiert worden war.Dieses Urteil ist im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren, wie gesagt, in ambivalenter Weise von Bedeutung. Auf der einen Seite wird es in einzelnen Berufungen als Beleg dafür angeführt, dass Ausnahmebewilligungen gemäß Artikel 16, FFH-RL grundsätzlich nur zulässig seien, wenn überhaupt ein günstiger Erhaltungszustand gegeben ist (in diesem Sinn Rz 28 des Urteils). Dieser sei bei der Würfelnatter im Raum Graz nicht der Fall und jedenfalls von der Behörde nicht belegt. Auf der anderen Seite wird das Urteil von der Behörde erster Instanz und von der Projektwerberin in ihrer Berufungsbeantwortung als Beleg dafür zitiert, dass eine Ausnahmebewilligung prinzipiell auch dann zulässig sein kann, wenn die Population einer Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand ist (in diesem Sinn Rz 29 des Urteils), wie dies für die fraglichen finnischen Wolfsbestände vom EuGH konstatiert worden war.
In einer Berufung (Beilage 3 zu 28) wird geltend gemacht, dass das Wolfs-Urteil überhaupt nicht relevant sei, da es sich beim Wolf in Finnland nicht um eine gemäß Anhang IV der Richtlinie geschützte Art handelt. Dem liegt ein Missverständnis zugrunde: Es ging um die Zulässigkeit der Jagd, und in dieser Hinsicht genügt es, dass eine Art in Anhang V der Richtlinie angeführt ist, wie dies beim Wolf in Finnland der Fall ist. In weiterer Folge ist die Struktur der Prüfung die gleiche, da Art 14 (insbesondere Jagd) der Richtlinie auf ihren Art 16 verweist.In einer Berufung (Beilage 3 zu 28) wird geltend gemacht, dass das Wolfs-Urteil überhaupt nicht relevant sei, da es sich beim Wolf in Finnland nicht um eine gemäß Anhang römisch vier der Richtlinie geschützte Art handelt. Dem liegt ein Missverständnis zugrunde: Es ging um die Zulässigkeit der Jagd, und in dieser Hinsicht genügt es, dass eine Art in Anhang römisch fünf der Richtlinie angeführt ist, wie dies beim Wolf in Finnland der Fall ist. In weiterer Folge ist die Struktur der Prüfung die gleiche, da Artikel 14, (insbesondere Jagd) der Richtlinie auf ihren Artikel 16, verweist.
Die anzuwendenden Rechtsvorschriften der RL und des Stmk NSchG stellen bezüglich der Zulässigkeit einer Ausnahmebewilligung tatbestandsmäßig nicht auf einen bestimmten Ausgangszustand ab. Dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn sich eine Population in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, wird durch das vorgenannte – im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörterte – Feldhamster-Urteil EuGH 9.6.2011, C-383/09, bestätigt: Bei der Erörterung der Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung kam es dem EuGH überhaupt nicht darauf an, dass sich der Feldhamster im Elsass offenkundig nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befand.
In der deutschen Übersetzung des Wolfs-Urteils (Rz 29) spricht der EuGH von "außergewöhnlichen Umständen", die im Fall eines ungünstigen Ausgangszustands als Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung vorliegen müssen. Dazu ist festzustellen, dass das deutsche Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsbeschluss (BVerwG 17.4.2010, 9 B 5.10 – B 31 Immenstaad – Friedrichshafen; bestätigend zuletzt BVerwG 14.7.2011, 9 A 12.10) klargestellt hat, dass ein Übersetzungsfehler vorliegt, dass der finnische Originaltext des Urteils nicht mit "unter außergewöhnlichen Umständen", sondern mit "ausnahmsweise" zu übersetzen ist. Daraus ergibt sich, dass die Struktur der Prüfung in Fällen, in denen eine Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand ist, keine andere ist, als in Fällen, in denen eine Art in einem günstigen Erhaltungszustand ist.
Dass nach Sinn und Zweck der Richtlinie auf den Zielzustand abzustellen ist, hat jüngst der Verwaltungsgerichtshof klargestellt.
Im "Fledermaus-Erkenntnis" VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, war der Verwaltungsgerichtshof mit einem in Salzburg zur Ausführung geplanten Vorhaben konfrontiert, das mit der Möglichkeit der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gänzlich geschützter Tiere verbunden war. Der Beurteilung durch die belangte Behörde, dass dieser Umstand die Erteilung der Genehmigung ausschließe, trat der Gerichtshof (unter 5.3.) mit folgender Begründung entgegen:
"Im angefochtenen Bescheid wird als Verbotstatbestand der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z 4 herangezogen, nämlich das Verbot der 'Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten' bestimmter geschützter Tiere. § 31 Abs. 2 Slbg NSchG beinhaltet die gleiche Vorschrift. Diese Vorschrift korrespondiert (im Wesentlichen wörtlich) mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit d FFH-RL sowie des Art. 5 lit. b Vogelschutz-RL."Im angefochtenen Bescheid wird als Verbotstatbestand der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, herangezogen, nämlich das Verbot der 'Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten' bestimmter geschützter Tiere. Paragraph 31, Absatz 2, Slbg NSchG beinhaltet die gleiche Vorschrift. Diese Vorschrift korrespondiert (im Wesentlichen wörtlich) mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 12, Absatz eins, Litera d, FFH-RL sowie des Artikel 5, Litera b, Vogelschutz-RL.
Gegenstand der Prüfung, ob es zu einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere kommt, ist die gegenständliche Anlage, und zwar in der Form, in der sie in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und dem Einreichoperat, mit dem die geplante Anlage näher umschrieben wird, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für die beantragten Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen.
Wenn nun in § 31 Abs. 2 Slbg NSchG vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Rede ist, so muss es sich dabei um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein (vgl. in diesem Sinn auch das Urteil des BVerwG vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen).Wenn nun in Paragraph 31, Absatz 2, Slbg NSchG vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Rede ist, so muss es sich dabei um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen (Auflagen) oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, und deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein vergleiche in diesem Sinn auch das Urteil des BVerwG vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen).
Weder das Slbg NSchG enthält eine Aussage darüber, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätte anzusehen ist. Es handelt sich daher dabei in erster Linie um eine naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten auch verschieden beantwortet werden kann. Auch die Frage, wann von einer nach dem Obgesagten relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden. Im vorliegenden Fall haben der naturschutzfachliche und die zoologische Sachverständige zur Frage der Vernichtung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten mit näherer Begründung ausgeführt, dass allfällige Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Schaffung von Ersatzruhestätten (zB Nistkästen) ausgeglichen werden können; sie haben die Vorschreibung entsprechender Auflagen vorgeschlagen. Diese naturschutzfachlichen Auflagen sehen im vorliegenden Fall vor, dass Schlägerungen nur außerhalb der Fortpflanzungszeiten von Vögeln und Fledermäusen durchgeführt werden dürfen (Auflage 18). Es wird weiters die Errichtung von Fledermausnistkästen und Fledermausbrettern und von 20 Nistkästen für Vögel vorgeschrieben (Auflage 19). Die Ausgleichsmaßnahme Laichgewässer schafft zudem durch den zukünftig erhöhten Insektenreichtum günstige Jagdbedingungen für Fledermäuse. Der naturschutzfachliche und die zoologische Amtssachverständige vertraten insgesamt die Ansicht, dass bei Übernahme dieser von ihnen vorgeschlagenen Auflagen in den Bescheid nicht von einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Tiere durch die Anlage gesprochen werden kann".
Da die belangte Behörde im damaligen Fall auf diese fachliche Beurteilung nicht einging, wurde ihr abweisender Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.
Für den Umweltsenat ergibt sich daraus, dass der Lebensraum geschützter Tierarten in gewissem Umfang einer "Gestaltung" insoweit zugänglich ist, als nachteilige Eingriffe durch entsprechende Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden können. Des Weiteren ergibt sich aus dem wiedergegebenen Erkenntnis, dass ein solcher Ausgleich in rechtlicher Hinsicht zum einen durch Maßnahmen des Projekts selbst, zum anderen aber auch durch behördliche Auflagen realisiert werden kann.
6.11.3. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
Diese in der Rechtssphäre entwickelten Prämissen sind zu folgenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Beziehung zu setzen:
Der Naturschutzsachverständige DI Knoll hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat die bereits in seinem Gutachten und seinen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren entwickelten Ausführungen rekapituliert. Er hat die in der UVE enthaltenen Erhebungen als zur Beurteilung des Erhaltungszustands ausreichend qualifiziert. Näherhin hat er erläutert, dass der Erhaltungszustand der Würfelnatter im örtlichen Bereich, d.h. im unmittelbaren Projektsgebiet, derzeit nicht als günstig zu qualifizieren ist. Im weiteren regionalen Bereich, d.h. entlang der Mur, sei der Erhaltungszustand durchaus als günstig zu beurteilen. Daher habe er Auflagen vorgeschlagen, die eine Absiedlung der Würfelnattern aus dem Projektsbereich in geeignete Lebensräume gewährleisten sollen.
Auf die Frage, ob die von der Projektwerberin im Schriftsatz vom 8.3.2013 aufgelisteten Ersatzlebensräume als Lebensräume der Würfelnatter geeignet seien, erläuterte der Sachverständige in der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung, dass nach der auf seinen Vorschlag zurückgehenden Auflage E.2. des erstinstanzlichen Bescheides die Umsiedlung vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden müsse und dass der Behörde zwei Monate vor Beginn der Umsiedlung ein entsprechendes Detailkonzept vorzulegen sei. Bei der fraglichen Auflistung handle es sich um ein Verzeichnis von Parzellen, die als solche nach Art und Größe "im Prinzip" durchaus geeignet seien. Das Verzeichnis sei aber noch nicht als ökologisches Detailkonzept (z.B. Gestaltungsmaßnahmen) zu qualifizieren. Die Auflage müsse daher aufrecht bleiben.
6.11.4 Erfordernis einer Ausnahmebewilligung:
Als Zwischenergebnis ist an dieser Stelle festzuhalten, dass ein Projekt, das nach der Stmk ArtenschutzVO geschützte Tiere bzw ihren Lebensraum "berührt", verwirklicht werden kann bzw bewilligt werden darf, wenn – erforderlichenfalls durch entsprechende Maßnahmen – gewährleistet ist, dass keiner der Verbotstatbestände des § 13d Abs. 2 Stmk NSchG erfüllt ist (vgl zum Kntn NSchG jüngst VwGH 18. 6. 2013, 2010/10/0104). Ist ein Projekt jedoch mit einem dieser Verbotstatbestände nicht vereinbar, darf die in Anwendung bzw Mitanwendung des Stmk NSchG erforderliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß § 13d Abs. 5 dieses Gesetzes vorliegen.Als Zwischenergebnis ist an dieser Stelle festzuhalten, dass ein Projekt, das nach der Stmk ArtenschutzVO geschützte Tiere bzw ihren Lebensraum "berührt", verwirklicht werden kann bzw bewilligt werden darf, wenn – erforderlichenfalls durch entsprechende Maßnahmen – gewährleistet ist, dass keiner der Verbotstatbestände des Paragraph 13 d, Absatz 2, Stmk NSchG erfüllt ist vergleiche zum Kntn NSchG jüngst VwGH 18. 6. 2013, 2010/10/0104). Ist ein Projekt jedoch mit einem dieser Verbotstatbestände nicht vereinbar, darf die in Anwendung bzw Mitanwendung des Stmk NSchG erforderliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 13 d, Absatz 5, dieses Gesetzes vorliegen.
Daher ist an dieser Stelle auf die Frage zurückzukommen, ob Stmk. NSchG durch die Verwirklichung des Vorhabens einer der Verbotstatbestände des § 13 Abs. 2 Stmk NSchG erfüllt ist. Diese Verbote betreffen im hier interessierenden Zusammenhang zum einen "alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung" (Z 1) und zum anderen "jede Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" (Z 4). Dazu hat der Umweltsenat Folgendes erwogen:Daher ist an dieser Stelle auf die Frage zurückzukommen, ob Stmk. NSchG durch die Verwirklichung des Vorhabens einer der Verbotstatbestände des Paragraph 13, Absatz 2, Stmk NSchG erfüllt ist. Diese Verbote betreffen im hier interessierenden Zusammenhang zum einen "alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung" (Ziffer eins,) und zum anderen "jede Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" (Ziffer 4,). Dazu hat der Umweltsenat Folgendes erwogen:
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.1.2002, C-103/00, EuGH 18.5.2006, C-221/04; ASFINAG, Hrsg, Natura 2000 und Artenschutz, 2011, 115 mwN) liegt absichtliches Töten bereits dann vor, wenn dies billigend in Kauf genommen wird. Der Sachverständige DI Knoll wiederholte in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat seine Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren, dass viele Individuen gefangen werden können, dass einige flüchten werden, er sah sich aber außerstande, quantifizierend darzulegen, dass keine Individuen zu Tod kommen werden.Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche EuGH 30.1.2002, C-103/00, EuGH 18.5.2006, C-221/04; ASFINAG, Hrsg, Natura 2000 und Artenschutz, 2011, 115 mwN) liegt absichtliches Töten bereits dann vor, wenn dies billigend in Kauf genommen wird. Der Sachverständige DI Knoll wiederholte in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat seine Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren, dass viele Individuen gefangen werden können, dass einige flüchten werden, er sah sich aber außerstande, quantifizierend darzulegen, dass keine Individuen zu Tod kommen werden.
Der Umweltsenat sieht es als nicht gerechtfertigt, aber auch als zur Projektsverwirklichung nicht erforderlich an, eine Genehmigung zu erteilen, die das Töten von Individuen billigend in Kauf nimmt. In diesem Sinn wird die hier einschlägige Auflage E.2. in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides strenger gefasst. Die Würfelnatter-Individuen sind nicht nur "möglichst effizient", sondern "möglichst vollständig" abzusammeln. Dies hat in weiterer Folge auch Konsequenzen für die Durchführung von Baumaßnahmen und für die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht (die sich im gegebenen Zusammenhang aus der Bezugnahme auf Abschnitt E im letzten Satz von Auflagenpunkt A.1. ergeben). Da die vom Experten der Steiermärkischen Umweltanwältin in der Verhandlung vorgetragene Kritik plausibel ist, dass 10 Fangtermine nach Lage des Falls unzureichend sein könnten, soll diese Limitierung entfallen. Schließlich wird eine entsprechende Instruierung der Bauarbeiter vorgeschrieben, die auch eine Unterbrechung von Bauarbeiten erforderlich machen kann. Der Umweltsenat geht in der Rechtssphäre davon aus, dass bei Einhaltung dieser Auflagen nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass ein Töten von Würfelnattern billigend in Kauf genommen wird. Eine Ausnahmebewilligung ist daher in dieser Hinsicht nicht erforderlich.Der Umweltsenat sieht es als nicht gerechtfertigt, aber auch als zur Projektsverwirklichung nicht erforderlich an, eine Genehmigung zu erteilen, die das Töten von Individuen billigend in Kauf nimmt. In diesem Sinn wird die hier einschlägige Auflage E.2. in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides strenger gefasst. Die Würfelnatter-Individuen sind nicht nur "möglichst effizient", sondern "möglichst vollständig" abzusammeln. Dies hat in weiterer Folge auch Konsequenzen für die Durchführung von Baumaßnahmen und für die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht (die sich im gegebenen Zusammenhang aus der Bezugnahme auf Abschnitt E im letzten Satz von Auflagenpunkt A.1. ergeben). Da die vom Experten der Steiermärkischen Umweltanwältin in der Verhandlung vorgetragene Kritik plausibel ist, dass 10 Fangtermine nach Lage des Falls unzureichend sein könnten, soll diese Limitierung entfallen. Schließlich wird eine entsprechende Instruierung der Bauarbeiter vorgeschrieben, die auch eine Unterbrechung von Bauarbeiten erforderlich machen kann. Der Umweltsenat geht in der Rechtssphäre davon aus, dass bei Einhaltung dieser Auflagen nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass ein Töten von Würfelnattern billigend in Kauf genommen wird. Eine Ausnahmebewilligung ist daher in dieser Hinsicht nicht erforderlich.
Der Umweltsenat geht weiters davon aus, dass das gesetzliche Tatbestandselement des "Fangens" nach Sinn und Zweck nur im Sinn von "Einfangen" verstanden werden kann. Ein Fangen eines Individuums, um es ohne schuldhafte Säumnis sogleich an seinem Zielort freizulassen, stellt in diesem Sinn kein "Fangen" dar. Nicht anders kann das auch Umsiedlungen und Transferierungen betreffende zitierte Erkenntnis VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, verstanden werden, in welchem der Gerichtshof auch zu allfälligen Erfordernissen von Ausnahmebewilligungen Stellung nahm. Für die projektsgemäßen bzw. auflagenförmig vorgeschriebenen Umsiedlungsmaßnahmen ist daher eine Ausnahmebewilligung ebenfalls nicht erforderlich.
Der Sachverständige DI Knoll hat in der mündlichen Verhandlung seine Ausführungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt, dass nach seiner fachlichen Einschätzung von einer Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Würfelnatter auszugehen ist. In diesem Sinn hat die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid über eine diesbezügliche Ausnahmebewilligung abgesprochen (Spruchpunkt III.7.). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, die Frage, ob für die von ihm behandelten Absiedlungsmaßnahmen aus beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, von einer entsprechenden – damals ausstehenden – naturschutzfachlichen Beurteilung abhängig gemacht. In Anbetracht der vorliegenden fachlichen Aussage des DI Knoll, dass ein – wenn auch nicht der wichtigste – Lebensraum der Würfelnatter entlang der Mur beeinträchtigt wird und dass daher, ungeachtet der (noch zu erörternden) CEF-Maßnahmen, eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, tritt der Umweltsenat der von der Behörde erster Instanz getroffenen rechtlichen Beurteilung bei.Der Sachverständige DI Knoll hat in der mündlichen Verhandlung seine Ausführungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt, dass nach seiner fachlichen Einschätzung von einer Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Würfelnatter auszugehen ist. In diesem Sinn hat die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid über eine diesbezügliche Ausnahmebewilligung abgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.7.). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, die Frage, ob für die von ihm behandelten Absiedlungsmaßnahmen aus beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, von einer entsprechenden – damals ausstehenden – naturschutzfachlichen Beurteilung abhängig gemacht. In Anbetracht der vorliegenden fachlichen Aussage des DI Knoll, dass ein – wenn auch nicht der wichtigste – Lebensraum der Würfelnatter entlang der Mur beeinträchtigt wird und dass daher, ungeachtet der (noch zu erörternden) CEF-Maßnahmen, eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, tritt der Umweltsenat der von der Behörde erster Instanz getroffenen rechtlichen Beurteilung bei.
6.11.5. Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung:
Daher ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Stmk. NSchG erfüllt sind. Als Rechtfertigungsgrund kommt das Vorliegen von "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art" (Z 3) in Betracht. Die Verwendung der Wendung "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" in der FFH-Richtlinie stellt die Übernahme einer vom EuGH im Zusammenhang mit den sogenannten immanenten Schranken der Warenverkehrsfreiheit entwickelten Formulierung dar (sog. Cassis-Judikatur; vgl. Epiney in Epiney/Gammenthaler [Hrsg], Das Rechtsregime der Natura 2000-Schutzgebiete, 2009, 126 ff). Mit dem Attribut "zwingend" wird nicht eine besondere Qualifikation zum Ausdruck gebracht; in seiner neueren Judikatur spricht der EuGH vom "Allgemeininteresse".Daher ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 5, Stmk. NSchG erfüllt sind. Als Rechtfertigungsgrund kommt das Vorliegen von "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art" (Ziffer 3,) in Betracht. Die Verwendung der Wendung "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" in der FFH-Richtlinie stellt die Übernahme einer vom EuGH im Zusammenhang mit den sogenannten immanenten Schranken der Warenverkehrsfreiheit entwickelten Formulierung dar (sog. Cassis-Judikatur; vergleiche Epiney in Epiney/Gammenthaler [Hrsg], Das Rechtsregime der Natura 2000-Schutzgebiete, 2009, 126 ff). Mit dem Attribut "zwingend" wird nicht eine besondere Qualifikation zum Ausdruck gebracht; in seiner neueren Judikatur spricht der EuGH vom "Allgemeininteresse".
Dies ergibt sich aus der Judikatur zur gleichartigen Formulierung in Art 6 Abs 4 der FFH-RL. Der EuGH (EuGH 16.2.2012, C-182/10, Rz 76 f) hat in einem solchen Fall entschieden, dass der Zweck, der "die Verwirklichung eines Plans oder Projekts rechtfertigen kann, zugleich 'öffentlich' und 'überwiegend' sein muss, d. h., es muss so wichtig sein, dass es gegen das mit der Habitatrichtlinie verfolgte Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen abgewogen werden kann. Es ist nicht auszuschließen, dass dies der Fall ist, wenn ein Projekt, obwohl es privater Natur ist, sowohl seinem Wesen nach als auch aufgrund seines wirtschaftlichen und sozialen Kontextes tatsächlich von überwiegendem öffentlichen Interesse ist und nachgewiesen wird, dass eine Alternativlösung nicht vorhanden ist".Dies ergibt sich aus der Judikatur zur gleichartigen Formulierung in Artikel 6, Absatz 4, der FFH-RL. Der EuGH (EuGH 16.2.2012, C-182/10, Rz 76 f) hat in einem solchen Fall entschieden, dass der Zweck, der "die Verwirklichung eines Plans oder Projekts rechtfertigen kann, zugleich 'öffentlich' und 'überwiegend' sein muss, d. h., es muss so wichtig sein, dass es gegen das mit der Habitatrichtlinie verfolgte Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen abgewogen werden kann. Es ist nicht auszuschließen, dass dies der Fall ist, wenn ein Projekt, obwohl es privater Natur ist, sowohl seinem Wesen nach als auch aufgrund seines wirtschaftlichen und sozialen Kontextes tatsächlich von überwiegendem öffentlichen Interesse ist und nachgewiesen wird, dass eine Alternativlösung nicht vorhanden ist".
Beispielsweise hat der EuGH im erwähnten Fall entschieden, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen und die bloße Errichtung einer Infrastruktur zur Unterbringung eines Verwaltungszentrums grundsätzlich keinen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL darstellen kann (EuGH 16.2.2012, C-182/10). Andererseits hat der EuGH bejaht, dass Bergbautätigkeiten, die für die ortsansässige Wirtschaft von Bedeutung sind, einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL darstellen können (EuGH 24.11.2011, C-404/09). Auch können mit der Bewässerung und der Trinkwasserversorgung zusammenhängende Gründe, aus denen ein Projekt für die Umleitung von Wasser betrieben wird, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses begründen, mit denen die Verwirklichung eines Vorhabens gerechtfertigt werden kann, das die betreffenden Gebiete als solche beeinträchtigt (EuGH 11.9.2012, C-43/10).Beispielsweise hat der EuGH im erwähnten Fall entschieden, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen und die bloße Errichtung einer Infrastruktur zur Unterbringung eines Verwaltungszentrums grundsätzlich keinen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL darstellen kann (EuGH 16.2.2012, C-182/10). Andererseits hat der EuGH bejaht, dass Bergbautätigkeiten, die für die ortsansässige Wirtschaft von Bedeutung sind, einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 6, Absatz 4, FFH-RL darstellen können (EuGH 24.11.2011, C-404/09). Auch können mit der Bewässerung und der Trinkwasserversorgung zusammenhängende Gründe, aus denen ein Projekt für die Umleitung von Wasser betrieben wird, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses begründen, mit denen die Verwirklichung eines Vorhabens gerechtfertigt werden kann, das die betreffenden Gebiete als solche beeinträchtigt (EuGH 11.9.2012, C-43/10).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff "zwingende" Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses festgestellt, gemeint sei nicht das "Vorliegen von Sachzwängen, denen niemand ausweichen kann, vielmehr meint Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 3 FFH-RL ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln" (BVerwG 27.1.2000, 4 C 2.99).Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat zum Begriff "zwingende" Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses festgestellt, gemeint sei nicht das "Vorliegen von Sachzwängen, denen niemand ausweichen kann, vielmehr meint Artikel 6, Absatz 4, Satz 1 und 3 FFH-RL ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln" (BVerwG 27.1.2000, 4 C 2.99).
Nach der – nicht verbindlichen – Meinung der Europäischen Kommission ist es "angemessen, davon auszugehen, dass sich die 'zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art' auf solche Situationen beziehen, in denen sich in Aussicht genommene Pläne bzw. Projekte als unerlässlich erweisen:
— im Rahmen von Handlungen bzw. Politiken, die auf den Schutz von Grundwerten für das Leben der Bürger (Gesundheit, Sicherheit, Umwelt) abzielen;
— im Rahmen grundlegender Politiken für Staat und Gesellschaft;
— im Rahmen der Durchführung von Tätigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art zur Erbringung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Leistungen" (Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der 'Habitat-Richtlinie' 92/43/EWG, Januar 2007, Nr. 1.3.2).
Nach Ansicht des Umweltsenats kann es nicht zweifelhaft sein, dass ein Projekt,
— das der verbrauchsnahen Versorgung der Allgemeinheit dient, — das als CO2-freie Stromerzeugung dem völkerrechtlich und unionsrechtlich vorgeprägten Ziel des Klimaschutzes entspricht und — das der verpflichtenden unionsrechtlichen Vorgabe zur Erhöhung des Anteils von Strom auf der Basis von erneuerbaren Energien dient,
dem in § 13d Abs 5 Z 3 Stmk NSchG verankerten Rechtfertigungstatbestand entspricht.dem in Paragraph 13 d, Absatz 5, Ziffer 3, Stmk NSchG verankerten Rechtfertigungstatbestand entspricht.
Daher ist in Anwendung des Einleitungssatzes von § 13 Abs. 5 Stmk. NSchG in weiterer Folge zu prüfen, ob "es keine andere Möglichkeit gibt" und ob "die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen".Daher ist in Anwendung des Einleitungssatzes von Paragraph 13, Absatz 5, Stmk. NSchG in weiterer Folge zu prüfen, ob "es keine andere Möglichkeit gibt" und ob "die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen".
Was die "anderen Möglichkeiten" betrifft, weicht das Stmk NSchG vom Text der FFH-RL ab. Art 16 der RL bestimmt "sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt" und knüpft dabei an die "zwingenden Gründe" an. Es geht also nicht um irgendwelche "Möglichkeiten", sondern um die "zufriedenstellende Lösung" für ein im Allgemeininteresse stehendes Anliegen. In dieser Hinsicht hat die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid hervorgehoben (S 386), "dass der gewählte Standort des Murkraftwerks Graz der beste im Vorfluter Mur ist. Auch besteht keine Möglichkeit, das Murkraftwerk Graz in einem anderen Bereich zu bauen, der nicht zum Lebensraum der Würfelnatter zählt, da der gesamte Murfluss einen Wanderkorridor der Würfelnatter bildet". Andere Projekte, insb Windenergie, können zwar auch dem öffentlichen Interesse an der Erhöhung des CO2-freien Anteils an Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien, es handelt sich aber weder im Hinblick auf die Verbrauchsnähe, noch im Hinblick auf die Verfügbarkeit um in gleicher Weise zufriedenstellende Lösungen. Letztlich müssen solche Überlegungen hier nicht vertieft werden, da es sich auch in den Kategorien des EU-UVP-Rechts um andere Vorhabenstypen und daher nicht um "Alternativen" handelt.Was die "anderen Möglichkeiten" betrifft, weicht das Stmk NSchG vom Text der FFH-RL ab. Artikel 16, der RL bestimmt "sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt" und knüpft dabei an die "zwingenden Gründe" an. Es geht also nicht um irgendwelche "Möglichkeiten", sondern um die "zufriedenstellende Lösung" für ein im Allgemeininteresse stehendes Anliegen. In dieser Hinsicht hat die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid hervorgehoben (S 386), "dass der gewählte Standort des Murkraftwerks Graz der beste im Vorfluter Mur ist. Auch besteht keine Möglichkeit, das Murkraftwerk Graz in einem anderen Bereich zu bauen, der nicht zum Lebensraum der Würfelnatter zählt, da der gesamte Murfluss einen Wanderkorridor der Würfelnatter bildet". Andere Projekte, insb Windenergie, können zwar auch dem öffentlichen Interesse an der Erhöhung des CO2-freien Anteils an Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien, es handelt sich aber weder im Hinblick auf die Verbrauchsnähe, noch im Hinblick auf die Verfügbarkeit um in gleicher Weise zufriedenstellende Lösungen. Letztlich müssen solche Überlegungen hier nicht vertieft werden, da es sich auch in den Kategorien des EU-UVP-Rechts um andere Vorhabenstypen und daher nicht um "Alternativen" handelt.
Dies führt zu der weiteren Frage, ob bei Erfüllung der vorgesehenen Maßnahmen und der vorgeschriebenen Auflagen "die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen".
Der Umweltsenat sieht das oben aus dem Gutachten Knoll wiedergegebene, über "normale" Ausgleichsmaßnahmen hinausgehende, CEF-Konzept als ein prinzipiell geeignetes Instrument, um dieser durch Richtlinie und Gesetz vorgegebenen Anforderung zu entsprechen. Voraussetzung dafür, dass CEF-Maßnahmen die Qualifikation als Verweilen in einem günstigen Erhaltungszustand rechtfertigen, sind (kumulativ),
Überdies müssen diese Maßnahmen vor Baubeginn verwirklicht werden.
Im Gutachten Knoll werden die Flächen angesprochen, die in einer Weise ausgestaltet werden sollen, dass sie nach fachlicher Voraussicht als Lebensraum der Würfelnatter geeignet sind, sodass davon auszugehen ist, dass sie als Lebensraum angenommen werden. Durch Abzäunungen wird darauf hingewirkt, dass die Flächen von Wanderern und vor allem von Radfahrern abgetrennt bleiben. In der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung hat DI Knoll die von der Projektwerberin vorgelegte vorläufige Parzellenliste als "im Prinzip" geeignet bezeichnet, jedoch eine Konkretisierung verlangt, damit von einem ökologischen Detailkonzept gesprochen werden könne. Gemäß der Auflage E.2. in Spruchpunkt IV ist die Umsiedlung der Würfelnattern vor Projektsbeginn durchzuführen und ist das Detailkonzept der Behörde zwei Monate vor Beginn der Umsiedlung vorzulegen.Im Gutachten Knoll werden die Flächen angesprochen, die in einer Weise ausgestaltet werden sollen, dass sie nach fachlicher Voraussicht als Lebensraum der Würfelnatter geeignet sind, sodass davon auszugehen ist, dass sie als Lebensraum angenommen werden. Durch Abzäunungen wird darauf hingewirkt, dass die Flächen von Wanderern und vor allem von Radfahrern abgetrennt bleiben. In der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung hat DI Knoll die von der Projektwerberin vorgelegte vorläufige Parzellenliste als "im Prinzip" geeignet bezeichnet, jedoch eine Konkretisierung verlangt, damit von einem ökologischen Detailkonzept gesprochen werden könne. Gemäß der Auflage E.2. in Spruchpunkt römisch vier ist die Umsiedlung der Würfelnattern vor Projektsbeginn durchzuführen und ist das Detailkonzept der Behörde zwei Monate vor Beginn der Umsiedlung vorzulegen.
Der Umweltsenat erachtet es als erforderlich, dies durch Ergänzung der erwähnten Auflage dahin zu konkretisieren, dass die Eignung der endgültigen Parzellenliste und des ökologischen Detailkonzepts vor Baubeginn von der ökologischen Bauaufsicht zu bestätigen ist. Zudem wird die gegenständliche Genehmigung gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 unter der Bedingung erteilt, dass die Ausgleichsflächen "langfristig gesichert" sind. Damit ist nach Ansicht des Umweltsenats dem CEF-Konzept entsprochen.Der Umweltsenat erachtet es als erforderlich, dies durch Ergänzung der erwähnten Auflage dahin zu konkretisieren, dass die Eignung der endgültigen Parzellenliste und des ökologischen Detailkonzepts vor Baubeginn von der ökologischen Bauaufsicht zu bestätigen ist. Zudem wird die gegenständliche Genehmigung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 unter der Bedingung erteilt, dass die Ausgleichsflächen "langfristig gesichert" sind. Damit ist nach Ansicht des Umweltsenats dem CEF-Konzept entsprochen.
Mit diesen Maßgaben wird die von der Behörde erster Instanz erteilte Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs. 5 Stmk. NSchG bestätigt. Da in Anbetracht dieser Ergänzungen und Präzisierungen den Anforderungen der FFH-Richtlinie – im Licht der erwähnten Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs – sowie den diese umsetzenden Bestimmungen des Stmk. NSchG entsprochen wird, sind die auf den Schutz der Würfelnatter bezogenen Berufungsvorbringen mit diesen Maßgaben als unbegründet abzuweisen.Mit diesen Maßgaben wird die von der Behörde erster Instanz erteilte Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Stmk. NSchG bestätigt. Da in Anbetracht dieser Ergänzungen und Präzisierungen den Anforderungen der FFH-Richtlinie – im Licht der erwähnten Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs – sowie den diese umsetzenden Bestimmungen des Stmk. NSchG entsprochen wird, sind die auf den Schutz der Würfelnatter bezogenen Berufungsvorbringen mit diesen Maßgaben als unbegründet abzuweisen.
6.12. Berufungen betreffend Fledermäuse:
In einzelnen Berufungen werden Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, wonach es sich bei Fledermäusen um nach Anhang IV a) der FFH-RL geschützte Arten handelt und ihr Lebensraum durch das gegenständliche Projekt nachhaltig beeinträchtigt wird. Diese Fragen waren Gegenstand des Gutachtens Knoll (S 36 ff) sowie einer bestätigenden Rekapitulation in der Ergänzenden Stellungnahme dieses Gutachters (S 4) zu den eingelangten Einwendungen. Neue Gesichtspunkte, die eine Ergänzung der Ermittlungen erforderlich machen würden, sind in diesen Berufungen nicht hervorgekommen.In einzelnen Berufungen werden Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, wonach es sich bei Fledermäusen um nach Anhang römisch vier a) der FFH-RL geschützte Arten handelt und ihr Lebensraum durch das gegenständliche Projekt nachhaltig beeinträchtigt wird. Diese Fragen waren Gegenstand des Gutachtens Knoll (S 36 ff) sowie einer bestätigenden Rekapitulation in der Ergänzenden Stellungnahme dieses Gutachters (S 4) zu den eingelangten Einwendungen. Neue Gesichtspunkte, die eine Ergänzung der Ermittlungen erforderlich machen würden, sind in diesen Berufungen nicht hervorgekommen.
Die Umweltanwältin macht in ihrer Berufung (23) geltend, dass auch im Hinblick auf Fledermäuse eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich wäre, die nach Lage des Falls nicht erteilt werden dürfte. Jedenfalls dürfte das gegenständliche Projekt nicht in Angriff genommen werden, solange die angesprochenen CEF-Maßnahmen nicht nachweislich greifen. Es sei zu bedenken, dass sich ein geeigneter neuer Baumbestand erst nach Jahrzehnten entwickeln werde.
In Bezug auf den Schutz der Fledermäuse sind in der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung darüber hinausgehende Gesichtspunkte nicht hervorgekommen.
Dazu hat der Umweltsenat erwogen:
Zunächst ist gerade auch in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, zurückzukommen, das vor allem die Absiedlung von Fledermäusen zum Gegenstand hat. In diesem Erkenntnis wurde entschieden, dass "nicht von einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Tiere durch die Anlage gesprochen werden kann", wenn nach fachlicher Voraussicht durch geeignete Maßnahmen Lebensräume geschaffen werden, in denen die Tiere in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
Soweit in Berufungen geltend gemacht wird, dass in Bezug auf Fledermäuse eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich wäre, ist dem nach Ansicht des Umweltsenats nicht beizutreten. Wie aus dem erwähnten Gutachten deutlich wird, ist der "Lebensraum" von Fledermäusen nicht in dem Sinn "flächenbezogen" zu sehen, wie dies für die Würfelnatter maßgeblich ist, sondern von einem ausreichend Bestand von Quartierobjekten und Jagdrevieren abhängig. Dementsprechend kommen, wenn geeignete Vorkehrungen geschaffen werden, "Absiedelungen" von Fledermäusen in Betracht, ohne dass dies einer Störung gleichzusetzen wäre, die einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfte. In diesem Sinn hat der Umweltsenat bereits in Bezug auf die "benachbarten" Kraftwerke Gössendorf/Kalsdorf (US 23.12.2008, 8A/2008/15; bestätigend VwGH 28.1.2010, 2009/07/0038) und vor allem mit noch ausführlicherer Begründung im Fall der 380-kV-Leitung Steiermark (US 8.3.2007, 9B/2005/8-431), wiederum mit ausdrücklicher Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.6.2009, 2007/05/0115), entschieden. Es trifft zu, dass die umfangreichen Aufforstungsmaßnahmen (vgl. Pkt. S von Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides) noch lange keine Quartiere für Fledermäuse herbeiführen werden. Es dürfen allerdings nicht die im Projekt vorgesehenen und in Pkt. E von Spruchpunkt IV. des Bescheides präzisierten und ergänzten Maßnahmen – wie etwa die Sicherung von Biotopbäumen, die Sicherung von Totholz, die Errichtung von Fledermauskästen und das Aufsuchen zusätzlicher Quartiergebiete – übersehen werden. Diese Maßnahmen sind sukzessive derart zu ergreifen, dass jederzeit ausreichende und geeignete Quartiere bestehen. Wenn das Gutachten Knoll zu der fachlichen Beurteilung kommt, dass dieses Paket von Maßnahmen geeignet ist, dass die Tiere in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, so ist damit dem Gesetz entsprochen.Soweit in Berufungen geltend gemacht wird, dass in Bezug auf Fledermäuse eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich wäre, ist dem nach Ansicht des Umweltsenats nicht beizutreten. Wie aus dem erwähnten Gutachten deutlich wird, ist der "Lebensraum" von Fledermäusen nicht in dem Sinn "flächenbezogen" zu sehen, wie dies für die Würfelnatter maßgeblich ist, sondern von einem ausreichend Bestand von Quartierobjekten und Jagdrevieren abhängig. Dementsprechend kommen, wenn geeignete Vorkehrungen geschaffen werden, "Absiedelungen" von Fledermäusen in Betracht, ohne dass dies einer Störung gleichzusetzen wäre, die einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedürfte. In diesem Sinn hat der Umweltsenat bereits in Bezug auf die "benachbarten" Kraftwerke Gössendorf/Kalsdorf (US 23.12.2008, 8A/2008/15; bestätigend VwGH 28.1.2010, 2009/07/0038) und vor allem mit noch ausführlicherer Begründung im Fall der 380-kV-Leitung Steiermark (US 8.3.2007, 9B/2005/8-431), wiederum mit ausdrücklicher Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 24.6.2009, 2007/05/0115), entschieden. Es trifft zu, dass die umfangreichen Aufforstungsmaßnahmen vergleiche Pkt. S von Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) noch lange keine Quartiere für Fledermäuse herbeiführen werden. Es dürfen allerdings nicht die im Projekt vorgesehenen und in Pkt. E von Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides präzisierten und ergänzten Maßnahmen – wie etwa die Sicherung von Biotopbäumen, die Sicherung von Totholz, die Errichtung von Fledermauskästen und das Aufsuchen zusätzlicher Quartiergebiete – übersehen werden. Diese Maßnahmen sind sukzessive derart zu ergreifen, dass jederzeit ausreichende und geeignete Quartiere bestehen. Wenn das Gutachten Knoll zu der fachlichen Beurteilung kommt, dass dieses Paket von Maßnahmen geeignet ist, dass die Tiere in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, so ist damit dem Gesetz entsprochen.
Als CEF-Maßnahmen müssen die erwähnten Maßnahmen vor Baubeginn wirksam werden. Die Auflagen 1 und 3 in Abschnitt E von Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zielen auf entsprechende Zeitabläufe ab und schreiben die Durchführung der Maßnahmen "vor Rodungsbeginn" vor.Als CEF-Maßnahmen müssen die erwähnten Maßnahmen vor Baubeginn wirksam werden. Die Auflagen 1 und 3 in Abschnitt E von Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zielen auf entsprechende Zeitabläufe ab und schreiben die Durchführung der Maßnahmen "vor Rodungsbeginn" vor.
Damit ist nach Ansicht des Umweltsenats dem Gesetz entsprochen. Die auf Fledermäuse bezogenen Berufungsvorbringen sind daher als unbegründet abzuweisen.
6.13. Berufungen betreffend den Huchen:
In mehreren Berufungen (insbesondere 25 mit Beilagen A und B, 26 mit Beilagen II und III, 27, 28, 31 ua) werden Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, wonach durch das Projekt der Lebensraum des Huchens beeinträchtigt wird. In der vor dem Umweltsenat durchgeführten Verhandlung hat insbesondere der von mehreren Organisationen beigezogene Experte Prof. Steven Weiß das mit dem Projekt unvereinbare Erfordernis des Schutzes des Huchens vertreten. Mit allen diesen Fragen hat sich allerdings schon das Gutachten Ellinger/Friehs eingehend befasst und, wie bereits erwähnt, die Genehmigungsfähigkeit bestätigt.In mehreren Berufungen (insbesondere 25 mit Beilagen A und B, 26 mit Beilagen römisch zwei und römisch drei, 27, 28, 31 ua) werden Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, wonach durch das Projekt der Lebensraum des Huchens beeinträchtigt wird. In der vor dem Umweltsenat durchgeführten Verhandlung hat insbesondere der von mehreren Organisationen beigezogene Experte Prof. Steven Weiß das mit dem Projekt unvereinbare Erfordernis des Schutzes des Huchens vertreten. Mit allen diesen Fragen hat sich allerdings schon das Gutachten Ellinger/Friehs eingehend befasst und, wie bereits erwähnt, die Genehmigungsfähigkeit bestätigt.
Insbesondere in Beilage 5 zur Berufung 23 wird vorgetragen, dass diese Fischart sehr wohl nach der FFH-RL geschützt ist. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Huchen in den Anhängen II und V dieser RL findet. Anhang II ist im Zusammenhang mit Art 3 der RL zu sehen. Danach trifft die "Republik Österreich" als Unionsmitglied die Pflicht, entsprechende Schutzgebiete namhaft zu machen und auszuweisen. Die "Republik Österreich" kommt dem durch die Entwicklung eines 110 km langen Gewässerverbundes von Pielach, Melk und Mank mit der Donau nach. Ein auf den Huchen ausgerichtetes Schutzsystem an der Mur ist jedoch nicht vorgesehen. Anhang V der RL ist im Zusammenhang mit den Art 14 und 15 dieser RL zu sehen, worin Beschränkungen für die Entnahme sowie das Fangen und Töten der Tierarten vorgesehen werden können. Dies kann fischereirechtliche Regelungen erforderlich machen, tangiert jedoch nicht das gegenständliche Projektsgenehmigungsverfahren. Soweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat geltend gemacht wurde, dass der Huchen an der Mur sehr wohl geschützt sei, nämlich im Europaschutzgebiet Nr. 5, so ist in Erinnerung zu rufen, dass das Ermittlungsverfahren für den Umweltsenat keinen Anhaltspunkt für die Annahme ergeben hat, dass mit dem Projekt Auswirkungen auf dieses Europaschutzgebiet verbunden sind.Insbesondere in Beilage 5 zur Berufung 23 wird vorgetragen, dass diese Fischart sehr wohl nach der FFH-RL geschützt ist. Dazu ist festzuhalten, dass sich der Huchen in den Anhängen römisch zwei und römisch fünf dieser RL findet. Anhang römisch zwei ist im Zusammenhang mit Artikel 3, der RL zu sehen. Danach trifft die "Republik Österreich" als Unionsmitglied die Pflicht, entsprechende Schutzgebiete namhaft zu machen und auszuweisen. Die "Republik Österreich" kommt dem durch die Entwicklung eines 110 km langen Gewässerverbundes von Pielach, Melk und Mank mit der Donau nach. Ein auf den Huchen ausgerichtetes Schutzsystem an der Mur ist jedoch nicht vorgesehen. Anhang römisch fünf der RL ist im Zusammenhang mit den Artikel 14 und 15 dieser RL zu sehen, worin Beschränkungen für die Entnahme sowie das Fangen und Töten der Tierarten vorgesehen werden können. Dies kann fischereirechtliche Regelungen erforderlich machen, tangiert jedoch nicht das gegenständliche Projektsgenehmigungsverfahren. Soweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Umweltsenat geltend gemacht wurde, dass der Huchen an der Mur sehr wohl geschützt sei, nämlich im Europaschutzgebiet Nr. 5, so ist in Erinnerung zu rufen, dass das Ermittlungsverfahren für den Umweltsenat keinen Anhaltspunkt für die Annahme ergeben hat, dass mit dem Projekt Auswirkungen auf dieses Europaschutzgebiet verbunden sind.
Die auf den Schutz des Huchens bezogenen Berufungsvorbringen sind daher als unbegründet abzuweisen.
6.14. Fischaufstiegshilfen:
In einzelnen Berufungen (insbesondere 25, 27 und 31) wird geltend gemacht, dass die im Projekt vorgesehenen Fischaufstiegshilfen insoweit unzureichend seien, als sie auch als Fischabstiegshilfen geeignet sein müssten. Dem wird in der Berufungsbeantwortung entgegen gehalten, dass der im Projekt vorgesehene "vertical slot pass" dem Stand der Technik entspreche.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die im Projekt vorgesehenen Fischaufstiegshilfen von allen UVP-Gutachtern, die sich dazu geäußert haben, zustimmend zur Kenntnis genommen wurden (Konrad 18, Peter Rauch 110, Saler 43 und 104).
Im Ergänzungsgutachten Ellinger/Friehs 11 wird ausgeführt:
"Im Sept. 2008 hat das Lebensministerium das Institut für Hydrobiologie und Gewässermanagement, Department Wasser - Atmosphäre - Umwelt der Universität für Bodenkultur Wien (Univ. Prof. Dr. Schmutz) beauftragt, mit einer Expertengruppe („Arbeitsgruppe Fischaufstiegshilfen“) Grundlagen für einen österreichischen Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen zu erarbeiten. Im März 2011 wurde schließlich das folgende Grundlagenpapier der Arbeitsgruppe Fischaufstiegshilfen veröffentlicht: „AG-FAH (2011): Grundlagen für einen österreichischen Leitfaden zum Bau von Fischaufstiegshilfen (FAHs). Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Wien, 87 S.“. Dieses Grundlagenpapier enthält Vorschläge für die Dimensionierung von Fischaufstiegshilfen sowie sonstiger Rahmenbedingungen, die dem Lebensministerium in weiterer Folge als Grundlage dienen sollen, einen Leitfaden für den Bau von Fischaufstiegshilfen zu erstellen, mit dem – unter Berücksichtigung des Standes der Technik - in Bezug auf die ökologische Durchgängigkeit die Erreichung und Erhaltung des typspezifischen guten ökologischen Zustandes bzw. guten ökologischen Potentials in unseren Gewässern auch langfristig und mit hoher Sicherheit sichergestellt werden kann.
Die in der Studie vorgeschlagenen Bemessungswerte sind auf den Regelfall ausgerichtet, die Funktionsfähigkeit der FAH mit hoher Sicherheit zu gewährleisten. Ende 2011 ist in Fachkreisen sogar eine erfolgreiche Passage eines 105 cm großen Huchens durch einen Vertical Slot Pass bekannt geworden. Sogenannte Mittelstreckenwanderer, wie Huchen, Nase und Barbe können Wanderungen von 30-300 km durchführen. Selbst Kurzstreckenwanderer, wie Bachforelle und Äsche wandern über mehrere Kilometer, zumeist allerdings unter 30 km. Laut dem 1. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan soll bis zum Jahr 2015 im gesamten prioritären Wanderraum (ursprüngliches Verbreitungsgebiet von Mittelstreckenwanderern) die Durchgängigkeit hergestellt werden. Dadurch sollte es dem Huchen also möglich sein, nicht nur eine Kraftwerksanlage zu überwinden".
In der abschließenden Stellungnahme Ellinger/Friehs wird ausdrücklich festgehalten, dass Fischabstiegshilfen wünschenswert sein mögen, jedoch noch nicht dem Stand der Technik entsprechen und daher derzeit nicht vorgeschrieben werden dürfen.
Soweit in den Berufungen auf die Verordnung Stmk. LGBl. 21/2012 Bezug genommen wird, so handelt es sich dabei um ein regionales Sanierungsprogramm gemäß § 31d WRG 1959, das bei allen bewilligten Anlagen und Querbauwerken in Sanierungsgebieten – wozu auch Abschnitte der Mur gehören – eine ganzjährige Fischpassierbarkeit für die in Anlage 2 festgesetzten Fischarten – zu denen auch der Huchen zählt – bis Ende 2015 vorschreibt. Ob das Projekt die "Fischpassierbarkeit" in diesem Sinn erfüllt, ist im gegenständlichen Projektsgenehmigungsverfahren nicht zu prüfen.Soweit in den Berufungen auf die Verordnung Stmk. Landesgesetzblatt 21 aus 2012, Bezug genommen wird, so handelt es sich dabei um ein regionales Sanierungsprogramm gemäß Paragraph 31 d, WRG 1959, das bei allen bewilligten Anlagen und Querbauwerken in Sanierungsgebieten – wozu auch Abschnitte der Mur gehören – eine ganzjährige Fischpassierbarkeit für die in Anlage 2 festgesetzten Fischarten – zu denen auch der Huchen zählt – bis Ende 2015 vorschreibt. Ob das Projekt die "Fischpassierbarkeit" in diesem Sinn erfüllt, ist im gegenständlichen Projektsgenehmigungsverfahren nicht zu prüfen.
Insgesamt sind daher die auf Fischpassierbarkeit bezogenen Berufungsvorbringen als unbegründet abzuweisen.
6.15. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000:6.15. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000:
Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist ein nach diesem Gesetz gestellter Antrag abzuweisen, wenn eine Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist ein nach diesem Gesetz gestellter Antrag abzuweisen, wenn eine Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierungen und Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.
In einzelnen Berufungen wird geltend gemacht, dass die Behörde erster Instanz im gegenständlichen Fall nach dieser Bestimmung hätte vorgehen sollen bzw. dass nunmehr der Umweltsenat danach vorgehen sollte.
Der Umweltsenat hat in der in dieser Hinsicht gleichartigen Situation im Fall Gössendorf/Kalsdorf (US 23.12.2008, 8A/2008/15- 54) wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Dieser Absatz bietet die Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrags aufgrund schwerwiegender Umweltbelastungen und stellt somit den integrativen Ansatz in den Vordergrund. Der Umweltsenat hat bereits mehrfach dargelegt (vgl die Bescheide vom 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, sowie vom 4.4.2008, US 8A/2007/11-94), dass die integrative Bewertung als Prozess beginnend mit der Beschreibung und der Bewertung aller Umweltauswirkungen durch die Antragstellerin im Rahmen der UVE, der für alle Rechtsmaterien gemeinsamen mündlichen Verhandlung, dem umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur Berücksichtigung aller Genehmigungskriterien nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie den zusätzlichen Genehmigungskriterien gemäß § 17 UVP-G 2000, zu sehen ist. Der Abweisungstatbestand des § 17 Abs 5 UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetzte nicht vollständig erfasst werden können, abdecken (vgl Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kapitel XI Rz 46 ff). Dieser Bestimmung kommt somit eine Auffangfunktion zu (vgl Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kapitel XI Rz 44 ff; Madner, UVP, in Holoubek/Potacs, Wirtschaftsrecht Band 2, 455; Köhler/Schwarzer, UVP-G 2000 § 17 Rz 17; „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 § 17 Rz 19). Für eine Bedarfsprüfung bietet sie jedoch keine Rechtsgrundlage (VwGH vom 24.2.2006, 2005/04/0044)."Dieser Absatz bietet die Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrags aufgrund schwerwiegender Umweltbelastungen und stellt somit den integrativen Ansatz in den Vordergrund. Der Umweltsenat hat bereits mehrfach dargelegt vergleiche die Bescheide vom 8.3.2007, US 9B/2005/8-431 und US 9A/2005/10-115, sowie vom 4.4.2008, US 8A/2007/11-94), dass die integrative Bewertung als Prozess beginnend mit der Beschreibung und der Bewertung aller Umweltauswirkungen durch die Antragstellerin im Rahmen der UVE, der für alle Rechtsmaterien gemeinsamen mündlichen Verhandlung, dem umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur Berücksichtigung aller Genehmigungskriterien nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie den zusätzlichen Genehmigungskriterien gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000, zu sehen ist. Der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetzte nicht vollständig erfasst werden können, abdecken vergleiche Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kapitel römisch elf Rz 46 ff). Dieser Bestimmung kommt somit eine Auffangfunktion zu vergleiche Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kapitel römisch elf Rz 44 ff; Madner, UVP, in Holoubek/Potacs, Wirtschaftsrecht Band 2, 455; Köhler/Schwarzer, UVP-G 2000 Paragraph 17, Rz 17; „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 19). Für eine Bedarfsprüfung bietet sie jedoch keine Rechtsgrundlage (VwGH vom 24.2.2006, 2005/04/0044).
§ 17 Abs 5 UVP-G 2000 sieht eine Antragsabweisung dann vor, wenn aufgrund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht vermindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können.Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 sieht eine Antragsabweisung dann vor, wenn aufgrund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht vermindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können.
Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts des Abs 5 offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrags. Die theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen reicht für eine Abweisung nicht aus, sondern es muss das Eintreten sehr wahrscheinlich („zu erwarten“) sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 § 17 UVP-G 2000 Anm 28).Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts des Absatz 5, offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrags. Die theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen reicht für eine Abweisung nicht aus, sondern es muss das Eintreten sehr wahrscheinlich („zu erwarten“) sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Paragraph 17, UVP-G 2000 Anmerkung 28).
Werden schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert, deren Eintreten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und können diese auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen (vgl Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 2000 § 17 Rz 19 mit weiteren Nachweisen)".Werden schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert, deren Eintreten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und können diese auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht auf ein erträgliches Maß reduziert werden, ist der Antrag zwingend abzuweisen vergleiche Ennöckl/N. Raschauer, UVP-G2 2000 Paragraph 17, Rz 19 mit weiteren Nachweisen)".
Im gegenständlichen Fall sind die in den Berufungen geltend gemachten Bedenken fast durchgehend Gegenstand von konkreten gesetzlichen Bestimmungen, die die Zulässigkeit bzw die Grenzen der Zulässigkeit von bestimmten Auswirkungen regeln. Wenn der Gesetzgeber beispielsweise Änderungen des Grundwasserspiegels oder nachteilige Veränderungen der Gewässergüte unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt oder wenn er unter besonderen Voraussetzungen die Rodung von größeren Waldbeständen oder Eingriffe in den Lebensraum von geschützten Arten für zulässig erklärt, so sind solche Auswirkungen an den materiengesetzlichen Regeln und Vorgaben zu messen und sind die danach zulässigen Auswirkungen durch entsprechende Vorschreibung auf das Maß des Vertretbaren zu begrenzen.
Fragen der Anwendung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 stellen sich dagegen dann, wenn Auswirkungen nicht Gegenstand von gesetzlichen Zulässigkeitsregelungen sind, sei dies, weil solche Regelungen nicht bestehen, sei es, weil sie im konkreten Verfahren nicht anwendbar sind. Im konkreten Fall haben sich vor allem Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung und Aspekte des Klimaschutzes (Mikroklima) als Fragen herausgestellt, die nicht Gegenstand von im Verfahren anwendbaren gesetzlichen Regelungen sind. In den Berufungen wird weiters die Verbauung einer verbliebenen freien Fließstrecke durch die Verdichtung der Kraftwerkskette an der Mur releviert. Dazu hat der Umweltsenat erwogen:Fragen der Anwendung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 stellen sich dagegen dann, wenn Auswirkungen nicht Gegenstand von gesetzlichen Zulässigkeitsregelungen sind, sei dies, weil solche Regelungen nicht bestehen, sei es, weil sie im konkreten Verfahren nicht anwendbar sind. Im konkreten Fall haben sich vor allem Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung und Aspekte des Klimaschutzes (Mikroklima) als Fragen herausgestellt, die nicht Gegenstand von im Verfahren anwendbaren gesetzlichen Regelungen sind. In den Berufungen wird weiters die Verbauung einer verbliebenen freien Fließstrecke durch die Verdichtung der Kraftwerkskette an der Mur releviert. Dazu hat der Umweltsenat erwogen:
Was die Fragen der örtlichen Raumplanung betrifft, hat die Stadt Graz als Planungsträgerin im erstinstanzlichen Verfahren intensiv mitgewirkt, da ihre Initiativen, die ua auf die Gestaltung der innerstädtischen Murufer als Erholungs- und Erlebnisraum ausgerichtet waren und zum Teil bereits verwirklicht waren, mit den mit dem Projekt verbundenen Baumaßnahmen nicht vereinbar sind. Die Stadt Graz hat dazu von einem externen Büro einen "Masterplan Mur Graz Mitte" erstellen lassen. Mit diesem wurde die Projektwerberin konfrontiert und in einem Dialogprozess wurden wechselseitige Anpassungen vorgenommen. Schließlich wurde der Gemeinderat in einer zehnseitigen Dokumentation von den Vor- und Nachteilen des Kraftwerksprojekts unterrichtet und er hat, wie erwähnt, im Juni 2011 beschlossen: "Das ggst. Projekt des Murkraftwerkes Graz-Puntigam wird grundsätzlich positiv zur Kenntnis genommen". Die Stadt Graz hat gegen den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid nicht Berufung erhoben.
Der Umweltsenat verkennt nicht die substanziierten Bedenken, welche von der Berufungswerberin Blatt-Form (31) in Bezug auf die Raumplanung und das Stadtbild vorgebracht und in der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung bekräftigt wurden. Gleichwohl ergeben sich insgesamt keine Bedenken von dem Gewicht, das die Anwendung des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 rechtfertigen könnte, dies vor allem dann, wenn der eigentliche Träger der örtlichen Raumordnung das Ergebnis der Projektsentwicklung letztlich grundsätzlich positiv zur Kenntnis genommen hat.Der Umweltsenat verkennt nicht die substanziierten Bedenken, welche von der Berufungswerberin Blatt-Form (31) in Bezug auf die Raumplanung und das Stadtbild vorgebracht und in der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung bekräftigt wurden. Gleichwohl ergeben sich insgesamt keine Bedenken von dem Gewicht, das die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 rechtfertigen könnte, dies vor allem dann, wenn der eigentliche Träger der örtlichen Raumordnung das Ergebnis der Projektsentwicklung letztlich grundsätzlich positiv zur Kenntnis genommen hat.
Was Aspekte des "Klimas" betrifft, so bedarf es zunächst der Differenzierung. Die Feinstaubproblematik wurde oben (6.5.) anhand des einschlägigen IG-L näher behandelt. Nicht vom IG-L erfasst sind Treibhausgase, insbesondere CO2 (Kyoto-Ziel). Anhand des Gutachtens Gössinger-Wieser wird deutlich, dass ungeachtet der vorgesehenen Vorkehrungen insbesondere während der Bauphase solche Stoffe emittiert werden, doch sind diese Emissionen nicht von solcher Bedeutung, dass von schwerwiegenden Umweltbelastungen die Rede sein könnte. Unter Klima ist auch das vielzitierte, aber begrifflich nicht endgültig geklärte "Mikroklima" zu begreifen. Es ist davon auszugehen, dass – wie insbesondere die Berufungswerberin Blatt-Form (31) geltend macht – durch den Entfall eines quantitativ erheblichen, zentrumsnahen Baumbestandes sowie durch die örtliche Verringerung der Fließgeschwindigkeit der Mur nachteilige lokale Veränderungen von Temperaturhaushalt und Luftfeuchtigkeit zu gewärtigen sind. Diese Auswirkungen wurden in der UVE angesprochen und vom Gutachter Schopper nachgeprüft. Schopper hält in seinem Gutachten (S 23) sowie speziell in der Stellungnahme zu den Einwendungen der Bürgerinitiative Blatt-Form (S 26) fest, dass natürlich mit solchen Auswirkungen ("im mikroskaligen Bereich") zu rechnen ist – "wie bei jeder Oberflächengestaltung" –, dass diese jedoch von lokaler Natur (nicht "außerhalb des unmittelbaren Betriebsgeländes") sein werden. Der Gutachter Wögerer diskutiert zwar auch die kleinklimatischen Auswirkungen der Projektsverwirklichung, er stützt jedoch seine vorsorgliche Akzentuierung der Wohlfahrtsfunktion der Baumbestände allein auf die Staubfilter- und Bodenfeuchtestabilisierungsfunktion.
Insgesamt ergibt sich daraus für den Umweltsenat, dass zwar mit nachteiligen Auswirkungen auf das lokale Kleinklima zu rechnen ist, dass diese Auswirkungen jedoch nicht von solcher Art sind, dass von "schwerwiegenden Umweltbelastungen" die Rede sein könnte.
Schließlich wurde im gesamten Verfahren kritisch vorgebracht, dass durch das gegenständliche Kraftwerksprojekt eine verbliebene freie Fließstrecke verbaut wird, dass die Mur fast durchgehend in Bauabschnitte parzelliert wird. Damit wird eine ins Grundsätzliche reichende Frage angesprochen: Bei umweltbelastenden Vorhaben aller Art wird auf der einen Seite argumentiert, dass sie nicht in einem bereits beeinträchtigten Gebiet verwirklicht werden sollen, und auf der anderen Seite, dass sie nicht in einem bisher nicht beeinträchtigten Gebiet verwirklicht werden sollen. Nimmt man vom UVP-G 2000 den Ausgang, dann ist zunächst zur Kenntnis zu nehmen, dass der Gesetzgeber "Kraftwerksketten" (Z 30 lit c von Anhang I) anspricht. Das Hinzutreten von Kraftwerken zu bereits bestehenden Kraftwerken im selben Gewässerabschnitt ist also nicht von vornherein unzulässig. Wohl aber sind die kumulierenden Auswirkungen zu berücksichtigen.Schließlich wurde im gesamten Verfahren kritisch vorgebracht, dass durch das gegenständliche Kraftwerksprojekt eine verbliebene freie Fließstrecke verbaut wird, dass die Mur fast durchgehend in Bauabschnitte parzelliert wird. Damit wird eine ins Grundsätzliche reichende Frage angesprochen: Bei umweltbelastenden Vorhaben aller Art wird auf der einen Seite argumentiert, dass sie nicht in einem bereits beeinträchtigten Gebiet verwirklicht werden sollen, und auf der anderen Seite, dass sie nicht in einem bisher nicht beeinträchtigten Gebiet verwirklicht werden sollen. Nimmt man vom UVP-G 2000 den Ausgang, dann ist zunächst zur Kenntnis zu nehmen, dass der Gesetzgeber "Kraftwerksketten" (Ziffer 30, Litera c, von Anhang römisch eins) anspricht. Das Hinzutreten von Kraftwerken zu bereits bestehenden Kraftwerken im selben Gewässerabschnitt ist also nicht von vornherein unzulässig. Wohl aber sind die kumulierenden Auswirkungen zu berücksichtigen.
Der Umweltsenat verkennt nicht, dass an der Mur mittlerweile mehrere Kraftwerke bestehen oder in Planung oder Errichtung sind. Es ist aber auch festzuhalten, dass aus der Perspektive des konkreten Projekts die kumulierenden Auswirkungen fachlich eingehend geprüft wurden, wenn man sich nur die Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Wasserqualität und auf Veränderungen der Grundwasserverhältnisse, die Ausführung zum Geschiebemanagement und zur Sohlesicherung sowie zum Hochwassermanagement, und nicht zuletzt zur Wahrung ausreichender Lebensräume für die wassergebundenen Lebewesen in Erinnerung ruft. Schwerwiegende Umweltbeeinträchtigungen durch das Hinzutreten des gegenständlichen Vorhabens zu bestehenden oder projektierten anderen Murkraftwerken sind für den Umweltsenat nicht hervorgekommen.
Gleichzeitig darf nicht übersehen werden, dass der Standort des gegenständlichen Vorhabens in besserer Weise als andere Stromerzeugungsanlagen dem Anliegen der verbrauchsnahen Versorgung dient. Schließlich darf nicht unbeachtet bleiben, dass Vorhaben weder in einem Schutzgebiet zur Ausführung kommen soll noch ein solches berührt. Der betroffene Murabschnitt ist in der Wasserwirtschaftlichen Planung des Landes Steiermark nicht als Gewässerstrecke mit besonderer ökologischer Bedeutung vorgesehen; vielmehr handelt es sich um einen regulierten Gewässerabschnitt.
Insgesamt ergibt sich für den Umweltsenat keine Veranlassung zu einem Vorgehen auf der Grundlage von § 17 Abs 5 UVP-G 2000. Die in diese Richtung zielenden Berufungsvorbringen sind daher als unbegründet abzuweisen.Insgesamt ergibt sich für den Umweltsenat keine Veranlassung zu einem Vorgehen auf der Grundlage von Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000. Die in diese Richtung zielenden Berufungsvorbringen sind daher als unbegründet abzuweisen.
7. Zur Berufung der Projektwerberin:
Die Projektwerberin wendet sich in der von ihr eingebrachten Berufung gegen fünf namentlich genannte Auflagen im gegenständlichen Genehmigungsbescheid. Dazu hat der Umweltsenat erwogen:
Im angefochtenen Auflagenpunkt IV. C. 6 wird vorgeschrieben:Im angefochtenen Auflagenpunkt römisch vier. C. 6 wird vorgeschrieben:
"Da das Qualitätselement Fische im Hinblick auf die Zielerreichung (gutes ökologisches Potential) maßgebend ist, ist als begleitende Maßnahme eine fischökologische Zustandserhebung gemäß den Leitfäden des BMLFUW (Leitfaden zur Erhebung biologischer Qualitätselemente Teil A1 – Fische) im Oberflächenwasserkörper 802710012 durchzuführen. Die Untersuchung ist von einer unabhängigen fachkundigen Person drei Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage vorzunehmen, die Ergebnisse sind in Form eines Berichtes der zuständigen Behörde zu übermitteln".
Die Berufungswerberin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass diese Erhebungen ohnehin im Rahmen der Arbeiten zur Aktualisierung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans vorzunehmen sein werden, sodass in unzulässiger Weise eine behördliche Aufgabe auf die Projektwerberin übertragen werde.
Der Umweltsenat vermag dieser Beurteilung nicht beizutreten. Die Berufungswerberin mag zu ihrer Deutung der Auflage durch den narrativen, jedoch nicht verbindlichen Einleitungsteil des Textes, in dem auf das gute ökologische Potential Bezug genommen wird, motiviert worden sein. Die Auflage ist jedoch im Licht des Gutachtens Ellinger/Friehs der Sache nach Bestandteil der ökologischen Baufaufsicht und des ökologischen Monitorings. Sie ist ein – auch unter Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstandendes – Element der Genehmigungsentscheidung.
Die Berufungswerberin wendet sich weiters gegen drei Auflagen im Spruchpunkt IV. I., nämlich die Auflagen 1, 3 und 4. Diese betreffen näher bestimmte Immissionsmessungen sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Schall- und Erschütterungsschutzes der Bevölkerung in bestimmten Immissionskonstellationen.Die Berufungswerberin wendet sich weiters gegen drei Auflagen im Spruchpunkt römisch vier. römisch eins., nämlich die Auflagen 1, 3 und 4. Diese betreffen näher bestimmte Immissionsmessungen sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Schall- und Erschütterungsschutzes der Bevölkerung in bestimmten Immissionskonstellationen.
Die Berufungswerberin hält diesen Auflagen vor, dass sie allesamt auf namentlich genannte ÖNORMEN Bezug nehmen, die einerseits nicht mehr aktuell seien und andererseits andere Sachverhalte (Bauarbeiten für Schienenverkehrsarbeiten) betreffen.
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Auflagen stammen aus dem Gutachten Lammer zum Themenkreis "Schall" (in der in der abschließenden Stellungnahme entwickelten Fassung). Der Gutachter, der grundsätzlich der in der UVE entwickelten Konzeption des Immissionsschutzes beitritt, erachtet diese Auflagen als zur Sicherung der Befundergebnisse und zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich. Er nimmt dabei namentlich auf die betreffenden ÖNORMEN Bezug. Das – in Anbetracht der wechselseitigen Bezugnahmen – in Koordination mit diesem Gutachter erstellte umweltmedizinische Gutachten Neuberger baut auf diesen Vorgaben auf. Die Auflagen sind daher weder unter Sachlichkeits- noch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu beanstanden.
ÖNORMEN sind für sich betrachtet keine Rechtsvorschriften. Soweit daher die Behörde gehalten ist, nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, betrifft dies nicht die von Sachverständigen herangezogenen ÖNORMEN. Für Auflagen ist zu fordern, dass sie in einer für die Rechtsdurchsetzung geeigneten Weise hinreichend bestimmt sind. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Dass bestimmte ÖNORMEN in der Zwischenzeit durch andere überarbeitete Regelwerke ersetzt wurden oder dass sie nur vergleichbare Sachverhalte erfassen, ist unerheblich, wenn sie aus fachlicher Sicht als geeignet beurteilt werden und wenn aus ihnen – insbesondere bei geforderten Messungen – hinreichend bestimmt hervorgeht, was vom Verpflichteten verlangt wird. Daher vermag auch dieses Vorbringen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Schließlich wendet sich die Berufungswerberin gegen die Auflage Pkt. IV. N. 2 im Abschnitt "Verkehr". Diese Auflage lautet:Schließlich wendet sich die Berufungswerberin gegen die Auflage Pkt. römisch vier. N. 2 im Abschnitt "Verkehr". Diese Auflage lautet:
"Die Zufahrt aus südlicher Richtung zur Hauptbaustelleneinrichtung erfolgt auch über die Puntigamer Straße und die Ziehrerstraße. Da der Kreuzungsbereich der Ziehrerstraße mit der Puntigamer Straße schon derzeit stark ausgelastet ist, kein Linksabbiegestreifen besteht und die Sichten im Verlauf der Puntigamer Straße nur eingeschränkt vorhanden sind und zudem auch die Steigungsverhältnisse der Ziehrerstraße im Einmündungsbereich für LKW ungünstig sind, wird hier die Errichtung eines Linksabbiegestreifens sowie die Installation einer Verkehrslichtanlage gefordert, wenn der Nachweis einer ausreichenden Leistungsfähigkeit dieser Straßenkreuzung nicht erbracht werden kann".
Der Berufung liegt in zwei Teilen eine verkehrsfachliche Stellungnahme bei, aus der sich ergibt, dass die verlangte Maßnahme auch unter Zugrundelegung von worst-case-Szenarien nicht erforderlich ist. Nach Ansicht des Umweltsenates kommt es darauf letztlich nicht an. Vielmehr wird damit von der Projektwerberin als Adressatin etwas verlangt, was außerhalb ihres Ingerenzbereiches liegt, nämlich die Setzung von verkehrspolizeilichen Maßnahmen. Eine solche Auflage kann keinesfalls eine "geeignete" Auflage sein. Vor allem aber kann sich eine solche Auflage auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Auch die im angefochtenen Bescheid angeführten "Rechtsgrundlagen" (S 41) führen keine Rechtsvorschrift an, die eine Ermächtigung zur Vorschreibung einer solchen Auflage umfasst.
Soweit § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 eine relativ allgemein gehaltene Ermächtigung zur Statuierung von Nebenbestimmungen enthält, ist zu bedenken, dass sich diese Ermächtigung auf Beiträge zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt bezieht. Sie erfasst damit keine Anordnungen eines unzweifelhaft rein verkehrspolizeilichen Inhalts.Soweit Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 eine relativ allgemein gehaltene Ermächtigung zur Statuierung von Nebenbestimmungen enthält, ist zu bedenken, dass sich diese Ermächtigung auf Beiträge zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt bezieht. Sie erfasst damit keine Anordnungen eines unzweifelhaft rein verkehrspolizeilichen Inhalts.
Die angefochtene Auflage ist daher unzulässig. Sie konnte vom Umweltsenat nur ersatzlos aufgehoben werden.
8. Baubeginnsfrist:
Gemäß § 21 Abs. 2 Stmk. NSchG erlischt eine Bewilligung nach den im Gesetz aufgezählten Bestimmungen, wenn binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft hievon kein Gebrauch gemacht wurde, soweit nicht im Bewilligungsbescheid selbst Fristen für den Beginn festgesetzt sind.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Stmk. NSchG erlischt eine Bewilligung nach den im Gesetz aufgezählten Bestimmungen, wenn binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft hievon kein Gebrauch gemacht wurde, soweit nicht im Bewilligungsbescheid selbst Fristen für den Beginn festgesetzt sind.
Die Projektwerberin hat in der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung die Festlegung des Baubeginns mit dem 30.6.2016 beantragt. Zu diesem Antrag hat keiner der anderen Verhandlungsteilnehmer eine Stellungnahme abgegeben. Weder aus § 21 Abs. 2 Stmk. NSchG noch aus der vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 6 UVP-G 2000 ergibt sich eine Rechtsgrundlage dafür, einem solchen offenbar nicht mutwillig gestellten Antrag nicht zu entsprechen. Daher war dem Antrag stattzugeben.Die Projektwerberin hat in der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung die Festlegung des Baubeginns mit dem 30.6.2016 beantragt. Zu diesem Antrag hat keiner der anderen Verhandlungsteilnehmer eine Stellungnahme abgegeben. Weder aus Paragraph 21, Absatz 2, Stmk. NSchG noch aus der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G 2000 ergibt sich eine Rechtsgrundlage dafür, einem solchen offenbar nicht mutwillig gestellten Antrag nicht zu entsprechen. Daher war dem Antrag stattzugeben.
9. Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift:
Vom 3. bis 6.6.2013 sind beim Umweltsenat als "Einwendungen" bzw. "Einwendungen zur Verhandlungsschrift" bezeichnete Schriftsätze von Viktor Pölzl, von der BürgerInnen-Initiative "Energie-Effizienz zuerst!", von der Plattform "Rettet die Mur", vom Umweltdachverband und von der Bürgerinitiative "unser Lebensraum" eingelangt.
Gemäß § 14 Abs. 3 AVG können die der Amtshandlung beigezogenen Personen binnen zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben. Vor diesem Hintergrund hat der Umweltsenat Folgendes erwogen:Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG können die der Amtshandlung beigezogenen Personen binnen zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben. Vor diesem Hintergrund hat der Umweltsenat Folgendes erwogen:
Viktor Pölzl entschuldigt sich dafür, dass er verhindert war, an der Verhandlung teilzunehmen, und nimmt die Übermittlung der Verhandlungsschrift zum Anlass, um auf mehrere Problemkreise des Projekts hinzuweisen. Eine Protokollberichtigung wird damit nicht verlangt.
Die BürgerInnen-Initiative "Energie-Effizienz zuerst!" beantragt folgende Ergänzung im Protokoll: "Mag.a Andrea Pavlovec-Meixner, BI Energieeffizienz zuerst hat zu Beginn der Verhandlung gefragt, warum zum Thema Energie kein Sachverständiger anwesend ist, und auch erklärt, dass das Thema 'Energieeffizienz' im Verfahren unzureichend behandelt worden sei. Antwort von Prof. Raschauer:
Über Energieeffizienz können wir ein mehrtägiges Symposium machen. Die Frage ist, was hat das mit einem Wasserkraftwerk zu tun? (sic)".
Dazu ist festzuhalten, dass der Umweltsenat eine ausführliche Niederschrift verfasst hat, nicht jedoch ein Wortprotokoll. In dieser Niederschrift werden die Ausführungen des von der Bürgerinitiative beigezogenen Experten eingehend wiedergegeben. In der vorliegenden Entscheidung wird (oben 6.6.) im Einzelnen dargelegt, warum der Umweltsenat zu der rechtlichen Überzeugung gelangt ist, dass das Thema Energieeffizienz als Genehmigungskriterium für das gegenständliche Wasserkraftwerk nur von limitierter Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund kann der Umweltsenat keine Unvollständigkeit der Niederschrift darin erblicken, dass in der zusammenfassenden Darstellung des Verhandlungsablaufs die im vorstehenden Absatz genannten beiden Sätze nicht enthalten sind.
Weiters wird von der Bürgerinitiative folgende Korrektur geltend gemacht: "Statt 'Der vorgesehene zentrale Speicherkanal erhöht diese Problematik' hat Dr. Weiss gesagt 'Der Speicherkanal würde dieses Problem (mit dem Grazbach, Anm.) nicht lösen'".Weiters wird von der Bürgerinitiative folgende Korrektur geltend gemacht: "Statt 'Der vorgesehene zentrale Speicherkanal erhöht diese Problematik' hat Dr. Weiss gesagt 'Der Speicherkanal würde dieses Problem (mit dem Grazbach, Anmerkung nicht lösen'".
Die weiteren Ausführungen im gegenständlichen Schriftsatz wiederholen das nach Ansicht der Bürgerinitiative mangelnde öffentliche Interesse am Projekt, nehmen auf eine Stellungnahme des BMLFUW in einem anderen Verfahren Bezug und rekapitulieren Punkte des bereits im Verfahren eingebrachten energiewirtschaftlichen Gutachtens der Pavlovec Energy Consulting. Mit allen diesen Punkten wird keine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift geltend gemacht.
Die Plattform "Rettet die Mur" bringt dem Umweltsenat vier Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten "zur Kenntnis":
Erstens gehe aus der Verhandlungsschrift nicht hervor, dass die Vereidigung der Sachverständigen in erster Instanz unterblieben ist. Dazu ist festzuhalten, dass die Verhandlungsschrift nur über den Ablauf der vor dem Umweltsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung Auskunft zu geben hat.
Zweitens wird das Fehlen der zwei Sätze (Energieeffizienz – Wasserkraft) gerügt, die auch von der Bürgerinitiative "Energieeffizienz zuerst!" gerügt wurden. Dazu ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen.
Drittens wird in der Form einer Anmerkung festgehalten, dass sich aus dem Protokoll ergebe, dass bestimmte Aspekte betreffend den Lebensraum der Würfelnatter nicht geklärt seien. Bei diesen Vorbringen handelt es sich nicht um einen Antrag im Sinn von § 14 Abs. 3 AVG, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.Drittens wird in der Form einer Anmerkung festgehalten, dass sich aus dem Protokoll ergebe, dass bestimmte Aspekte betreffend den Lebensraum der Würfelnatter nicht geklärt seien. Bei diesen Vorbringen handelt es sich nicht um einen Antrag im Sinn von Paragraph 14, Absatz 3, AVG, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Viertens wird auch in diesem Schriftsatz geltend gemacht, dass Prof. Weiss in einem bestimmten Satz unrichtig zitiert worden sei. Auch in dieser Hinsicht ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen.
Im Schriftsatz des Umweltdachverbandes wird erstens geltend gemacht, dass der Vertreter einer anderen Organisation (die selbst eine Berichtigung nicht beantragt hat) nicht von der Größenordnung des Stadtparks, sondern von zehn Mal der Fläche des Stadtparks gesprochen habe.
Zweitens wird geltend gemacht, dass eine bestimmte Wortmeldung nicht von Mag. Maier, sondern von Mag. Goby stamme. Diese Wortmeldung sei zu stark verkürzt wiedergegeben, da es um die Gesundheitsgefährdung gehe. Letzterem vermag der Umweltsenat nicht zu folgen, da die Niederschrift den Ausschluss der Gesundheitsgefährdung als Ziel der Frage zum Ausdruck bringt.
Drittens wird geltend gemacht, dass die Vertreterin einer anderen Organisation (die ihrerseits eine Berichtigung nicht beantragt hat) zu stark verkürzt wiedergegeben worden sei, da sie nähere Ausführungen insb. zu § 104a WRG 1959 gemacht habe. Dazu ist festzuhalten, dass diese Argumentation im Zentrum der Schriftsätze dieser anderen Organisation, des Österreichischen Alpenvereins, während des gesamten Verfahrens stand, sodass die Niederschrift den zentralen Gehalt der (bekannten) Frage nach dem Ausgangszustand und dem Zielzustand entsprechend wiedergibt. Die daran anknüpfenden weiteren Vorbringen stellen sich nicht als Anträge auf Protokollberichtigung dar.Drittens wird geltend gemacht, dass die Vertreterin einer anderen Organisation (die ihrerseits eine Berichtigung nicht beantragt hat) zu stark verkürzt wiedergegeben worden sei, da sie nähere Ausführungen insb. zu Paragraph 104 a, WRG 1959 gemacht habe. Dazu ist festzuhalten, dass diese Argumentation im Zentrum der Schriftsätze dieser anderen Organisation, des Österreichischen Alpenvereins, während des gesamten Verfahrens stand, sodass die Niederschrift den zentralen Gehalt der (bekannten) Frage nach dem Ausgangszustand und dem Zielzustand entsprechend wiedergibt. Die daran anknüpfenden weiteren Vorbringen stellen sich nicht als Anträge auf Protokollberichtigung dar.
Der Schriftsatz der Bürgerinitiative "unser Lebensraum" moniert, dass die Niederschrift zum Teil verkürzend ist und erläutert zum Teil, dass bestimmte Vorbringen in einem bestimmten Sinn zu verstehen waren. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Niederschrift, die nicht als Wortprotokoll konzipiert ist, Vorbringen im Wesentlichen nur gesamthaft festhalten kann. Dem wird nach Ansicht des Umweltsenates gerade in dem im Schriftsatz angesprochenen Absatz auf S 6 der Niederschrift durchaus entsprochen. Insgesamt vermag der Umweltsenat dem vorliegenden Schriftsatz keinen konkreten Antrag auf Änderung bestimmter Formulierungen zu entnehmen.
Aus Anlass der vorliegenden Schriftsätze wird folgende Berichtigung der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 30.4.2013 beschlossen (Änderungen jeweils kursiv hervorgehoben). Der nachfolgende Text ist der Niederschrift anzuhängen.
Protokollberichtigung
Der letzte Satz auf S 14 lautet:
"Dem entgegnet Prof. Dr. Johannes Gepp, Naturschutzbund, dass dem Projekt eine solche Anzahl von Bäumen zum Opfer fällt, die sich in der Größenordnung von einer Fläche, die 10 Mal der Fläche des Grazer Stadtparkes entspricht, bewegt, es in Deutschland Fälle mit 400 Bäumen gab, hier geht es um 5.000, 7.000, 8.000 bis 15.000 Bäume, also eine Größenordnung, die in keiner anderen Großstadt Europas zum Fällen gekommen ist".
Der achte Absatz auf S 18 lautet:
„Über Frage durch die Vertreterin des Umweltdachverbandes, Mag.a Barbara Goby an Dr. Neuberger, wie der Sachverständige die Gesundheitsgefährdung ausschließen wolle, wenn noch ein weiteres Projekt (Zentraler Sammelkanal) hinzukomme:“
Der letzte Absatz auf S 28 lautet:
„Der Grazbach braucht eine vollständige Sanierung. Der Speicherkanal würde dieses Problem nicht lösen. Ein zusätzlicher Kanal muss unter dem Grazer Stadtpark gebaut werden und zwar für einige Kilometer. Wird das nicht gemacht, dann gibt es einen unverträglichen Zustand mit dem Wasser, das aus diesem Kanal in den Stauraum gelangt. In der ersten Instanz wurde er diesbezüglich falsch verstanden.“
Schlagworte
Abnahmeprüfung, Betriebsordnung; Abweisung, Gesamtbewertung, öffentliche Interessen; Alternativenprüfung; Auflage, Bezug auf Önormen; Auflagen, Bedingungen, Zulässigkeit; Auflagen oder Bedingungen verkehrspolizeilichen Inhalts, Zulässigkeit; Auflagen, Bestimmtheit; Energienutzung, effiziente; FFH-Richtlinie, Artenschutz; Fristen für Fertigstellung oder Inanspruchnahme von Rechten; Genehmigungsvoraussetzungen, Artenschutz; Genehmigungsvoraussetzungen, Luftimmissionen, Klima; Genehmigungsvoraussetzungen, Raumordnung; Großverfahren, Kundmachung; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Interessenabwägung, Wasserrecht; Parteistellung, Fischereiberechtigter; Rodung, öffentliches Interesse; Wasserrahmenrichtlinie, Umsetzung; Wasserrechtliches VerschlechterungsverbotZuletzt aktualisiert am
13.01.2014