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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der E-Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. August 2010, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0224-I/6/2010, betreffend eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung und eine Kollaudierung (mitbeteiligte Parteien: 1. VG, 2. Dr. HG, 3. GO und
4. PO, alle in P, alle vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Mahlerstraße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: LH) vom 2. März 1987 (berichtigt mit Bescheid des LH vom 10. April 1987) wurde der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage in der E (M) erteilt.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2008 erteilte der LH der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 9, 11 bis 15, 32, 99, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Stauraumräumung bei dem genannten Kraftwerk und zur nachfolgenden Wiedereinbringung von Grobstoffmaterial in die E, ca. 1500 m flussabwärts der Wehranlage, dies nach Maßgabe der in diesem Bescheid enthaltenen Projektsbeschreibung und Auflagen. Dieser Projektsbeschreibung zufolge sei es durch die Errichtung der Wehranlage im Rückstaubereich zu Feststoffanlandungen gekommen, die eine Verminderung des Abflussquerschnittes bewirkten, was in der Folge zum Austritt von Hochwässern führe. Durch eine gezielte Feststoffentnahme könne das Abflussvermögen im Stauraumbereich so verbessert werden, dass die Überflutungsgefährdung minimiert, aber nicht ausgeschlossen werde. Die entsprechende Entnahmemenge aus dem Stauraum belaufe sich auf etwas weniger als 20.000 m3. Der Anteil des Geschiebes sei auf alle Fälle wieder dem Fluss zuzuführen. Dazu würden die von der Gemeinde (P) zur Verfügung gestellten Grundstücke, welche unmittelbar an die E angrenzten, herangezogen. In jenem Flussabschnitt, dessen Ufer stark erosionsgefährdet seien, ca. 1500 m flussab der Kraftwerksanlage und flussauf des nachfolgenden "Lagerhaus-KWs" werde das Material flächenhaft auf der Flusssohle aufgebracht (ca. 25 bis 50 cm hohe Schicht), sodass es im Hochwasserfall abtransportiert werden könne. Sollte nicht das gesamte Material eingebracht werden können, werde es auf den an die E unmittelbar angrenzenden und gemeindeeigenen Flächen zwischengelagert und vor dem nächsten Hochwasser dem Fluss zugegeben. Eine Liste der Anrainer, die durch die Stauraumräumung betroffen seien, sei dem Anhang ebenso zu entnehmen wie das Anrainerverzeichnis im Geschiebezugabebereich. In diesem Sinne habe die beschwerdeführende Partei um die Feststoffentnahme von 20.000 m3 aus dem Stauraum der Wehr- und Kraftwerksanlage M ersucht. Um hier eine längerfristige Nachhaltigkeit zu bewirken - so die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag -, sei auch eine Änderung der Wehrbetriebsordnung in Bezug auf die Feststoffdurchgängigkeit in Ausarbeitung. Diese werde auf die Transportkapazität auch kleinerer Hochwässer abgestimmt, wozu aber eine genaue Kenntnis der Korngrößen angelandeter Feststoffe vorhanden sein müsse. Diese derzeit nicht bekannte Information lasse sich im Zuge der beantragten Stauraumräumung relativ einfach feststellen. Nach Kenntnis dieser Daten werde eine verbesserte Stauregelung in Bezug auf eine optimale Feststoffdurchgängigkeit raschest ausgearbeitet und der Behörde vorgelegt werden.Mit Bescheid vom 8. Juli 2008 erteilte der LH der beschwerdeführenden Partei gemäß den Paragraphen 9, 11, bis 15, 32, 99, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Stauraumräumung bei dem genannten Kraftwerk und zur nachfolgenden Wiedereinbringung von Grobstoffmaterial in die E, ca. 1500 m flussabwärts der Wehranlage, dies nach Maßgabe der in diesem Bescheid enthaltenen Projektsbeschreibung und Auflagen. Dieser Projektsbeschreibung zufolge sei es durch die Errichtung der Wehranlage im Rückstaubereich zu Feststoffanlandungen gekommen, die eine Verminderung des Abflussquerschnittes bewirkten, was in der Folge zum Austritt von Hochwässern führe. Durch eine gezielte Feststoffentnahme könne das Abflussvermögen im Stauraumbereich so verbessert werden, dass die Überflutungsgefährdung minimiert, aber nicht ausgeschlossen werde. Die entsprechende Entnahmemenge aus dem Stauraum belaufe sich auf etwas weniger als 20.000 m3. Der Anteil des Geschiebes sei auf alle Fälle wieder dem Fluss zuzuführen. Dazu würden die von der Gemeinde (P) zur Verfügung gestellten Grundstücke, welche unmittelbar an die E angrenzten, herangezogen. In jenem Flussabschnitt, dessen Ufer stark erosionsgefährdet seien, ca. 1500 m flussab der Kraftwerksanlage und flussauf des nachfolgenden "Lagerhaus-KWs" werde das Material flächenhaft auf der Flusssohle aufgebracht (ca. 25 bis 50 cm hohe Schicht), sodass es im Hochwasserfall abtransportiert werden könne. Sollte nicht das gesamte Material eingebracht werden können, werde es auf den an die E unmittelbar angrenzenden und gemeindeeigenen Flächen zwischengelagert und vor dem nächsten Hochwasser dem Fluss zugegeben. Eine Liste der Anrainer, die durch die Stauraumräumung betroffen seien, sei dem Anhang ebenso zu entnehmen wie das Anrainerverzeichnis im Geschiebezugabebereich. In diesem Sinne habe die beschwerdeführende Partei um die Feststoffentnahme von 20.000 m3 aus dem Stauraum der Wehr- und Kraftwerksanlage M ersucht. Um hier eine längerfristige Nachhaltigkeit zu bewirken - so die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag -, sei auch eine Änderung der Wehrbetriebsordnung in Bezug auf die Feststoffdurchgängigkeit in Ausarbeitung. Diese werde auf die Transportkapazität auch kleinerer Hochwässer abgestimmt, wozu aber eine genaue Kenntnis der Korngrößen angelandeter Feststoffe vorhanden sein müsse. Diese derzeit nicht bekannte Information lasse sich im Zuge der beantragten Stauraumräumung relativ einfach feststellen. Nach Kenntnis dieser Daten werde eine verbesserte Stauregelung in Bezug auf eine optimale Feststoffdurchgängigkeit raschest ausgearbeitet und der Behörde vorgelegt werden.
U.a. wurde der beschwerdeführenden Partei (im Spruchpunkt B 11. des Bescheides vom 8. Juli 2008) die Auflage erteilt, nach Abschluss der Arbeiten auf Basis der dabei gewonnenen Erkenntnisse eine überarbeitete Wehrbetriebsordnung vorzulegen.
Der Begründung dieses Bescheides zufolge hatten die mitbeteiligten Parteien (im Folgenden: MP) in der wasserrechtlichen Verhandlung am 28. Jänner 2008 u.a. vorgebracht, dass durch die Kraftwerkserrichtung das Oberwasserniveau um rund 2,5 Meter angehoben worden sei und sie der Auffassung seien, dass die geplante Entnahme von 20.000 m3 Geschiebe zwar ein erster Schritt in Richtung Verbesserung der Hochwassersituation sei, jedoch alleine keine ausreichende Abhilfe- und/oder Schutzmaßnahme. Wie aus einem näher bezeichneten Gutachten vom 10. Juni 2007 hervorgehe, betrage die Gesamtanlandungsmenge ca. 30.000 m3. Sie beantragten daher die ehestmögliche Räumung des Anlandungsmaterials im Ausmaß von 30.000 m3, wodurch die Hochwassergefährdung weiter vermindert werden könne, und die Installierung eines automatischen Regelsensors/Niveausonde, die den Grundschütz bei geringen Hochwässern öffne, um den Durchfluss bei anschwellendem Hochwasser zu gewährleisten. Auch eine technische Adaptierung bzw. ein Umbau des Grundablasses würde eine Verbesserung der Hochwassersituation bewirken.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 legte die beschwerdeführende Partei an den LH eine geänderte Wehrbetriebsordnung mit dem Ersuchen vor, diese zu genehmigen.
Mit Bescheid des LH vom 29. Juni 2010 wurde unter Spruchpunkt I. "Kollaudierung und Genehmigung von Änderungen" der folgende Ausspruch getroffen:Mit Bescheid des LH vom 29. Juni 2010 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. "Kollaudierung und Genehmigung von Änderungen" der folgende Ausspruch getroffen:
"A) Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid des (LH) vom 8. Juli 2008 (…) wasserrechtlich bewilligte Stauraumräumung beim Kraftwerk M (…) im wesentlichen projektsgemäß durchgeführt worden ist.
B) Die folgenden Abänderungen gegenüber der Bewilligung für die Wasserkraftanlage M (wasserrechtliche Bewilligungen vom 2. März 1987 (…) in Verbindung mit dem Bescheid vom 10. April 1987 (…) bzw. vom 22. März 2004 (…)) werden wasserrechtlich bewilligt:
1. Die Wehrbetriebsordnung für das Wasserkraftwerk M in der Fassung vom 1. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe genehmigt, dass im Kapitel B 'Hochwasserereignis mit Spülvorgang' der erste Absatz durch folgende Formulierung ersetzt wird:
(…)
2. Die im Zuge der Stauräumung hergestellten Buhnen im Stauraum der Wasserkraftanlage werden nachträglich genehmigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 9, 11-15, 99 und 121 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959)." Paragraphen 9, 11 -, 15, 99 und 121 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959)."
Unter Spruchpunkt II. wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Verfahrenskosten zu bezahlen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, Verfahrenskosten zu bezahlen.
Der Begründung dieses Bescheides zufolge hatten die MP in der wasserrechtlichen Verhandlung am 22. März 2010 vorgebracht, dass der Auflage 11. des Bescheides vom 8. Juli 2008 nicht Genüge getan sei und die Vorkehrungen im Falle eines Hochwasserereignisses ungenügend seien. Ferner sei durch den Einbau der zwei Buhnen während der Schotterentnahme im Jahr 2008 der notwendigen Flussbetteintiefung und Austragung des Geschiebes entgegengewirkt und dies im erforderlichen Ausmaß unmöglich gemacht worden.
Weiters führte der LH begründend aus, dass laut der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 20. Mai 2010 die Buhnen dem Stand der Technik entsprechend errichtet worden seien, dadurch keine negativen Auswirkungen auf das Anlandungsgeschehen im Stauraum zu erwarten seien und es zu keinen negativen Auswirkungen auf Anrainergrundstücke im Hochwasserfall komme. Die MP hätten als im Wege des Parteiengehörs damit konfrontierte potentiell betroffene Anrainer zwar unter Hinweis auf den Urlaub ihres Privatsachverständigen eine Fristerstreckung beantragt. Diesem Ansuchen sei jedoch keine Folge gegeben worden, weil die eingeräumte Stellungnahmefrist ausreichend erscheine und die Erreichbarkeit eines Privatgutachters der Sphäre der Einschreiter zuzurechnen sei. Innerhalb der eingeräumten Frist hätten sie keine inhaltliche Äußerung hiezu abgegeben.
Gegen diesen Bescheid erhoben die MP Berufung, worin sie (u.a.) vorbrachten, dass auf Grund der Genehmigung der Buhnen eine im Vergleich zum Einreichprojekt von 1983 höhere Flusssohle zementiert werde. Weder diese höhere Sohllage noch die neue Wehrbetriebsordnung sei dahingehend geprüft worden, ob hiedurch öffentliche Interessen beeinträchtigt oder fremde Rechte verletzt würden. Die Behörde hätte feststellen müssen, in welchem Ausmaß die von der Wasserkraftanlage bzw. durch deren Betrieb verursachten Anlandungen unzulässig seien und dass diese auf den Betrieb der Wasserkraftanlage zurückzuführen seien.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2010 wurde auf Grund der Berufung der MP der Bescheid des LH vom 29. Juni 2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 121 WRG 1959 ersatzlos behoben.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2010 wurde auf Grund der Berufung der MP der Bescheid des LH vom 29. Juni 2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 121, WRG 1959 ersatzlos behoben.
Dazu führte die belangte Behörde aus, dass sich die mit Bescheid des LH vom 8. Juli 2008 erteilte Bewilligung nicht auf die Errichtung einer Wasseranlage, sondern auf die Räumung des Stauraums gemäß § 50 Abs. 8 WRG 1959 bezogen habe. Diese Bewilligung nach § 50 Abs. 8 iVm § 32 leg. cit. könne jedoch keiner Kollaudierung zugeführt werden, sodass keine geringfügigen Abweichungen mitgenehmigt werden könnten. Wenn diese bewilligungspflichtig seien, müsse ein gesondertes Bewilligungsverfahren durchgeführt werden.Dazu führte die belangte Behörde aus, dass sich die mit Bescheid des LH vom 8. Juli 2008 erteilte Bewilligung nicht auf die Errichtung einer Wasseranlage, sondern auf die Räumung des Stauraums gemäß Paragraph 50, Absatz 8, WRG 1959 bezogen habe. Diese Bewilligung nach Paragraph 50, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 32, leg. cit. könne jedoch keiner Kollaudierung zugeführt werden, sodass keine geringfügigen Abweichungen mitgenehmigt werden könnten. Wenn diese bewilligungspflichtig seien, müsse ein gesondertes Bewilligungsverfahren durchgeführt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Auch die MP haben eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 50 Abs. 8 WRG 1959 ist, sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 leg. cit. einzuholen.Gemäß Paragraph 50, Absatz 8, WRG 1959 ist, sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, leg. cit. einzuholen.
Gemäß § 32 Abs. 1 erster Satz leg. cit. sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3 leg. cit.) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 lit. a leg. cit. bedarf nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 leg. cit. einer Bewilligung die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz leg. cit. sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3, leg. cit.) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, leg. cit. bedarf nach Maßgabe des Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. einer Bewilligung die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.
§ 121 Abs. 1 leg. cit. lautet: Paragraph 121, Absatz eins, leg. cit. lautet:
"§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).""§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,)."
Mit dem genannten Bescheid vom 8. Juli 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei u.a. gestützt auf die §§ 9, 11 bis 15 und 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Stauräumung beim Kraftwerk M und zur nachfolgenden Wiedereinbringung von Grobstoffmaterial in die E, ca. 1500 m flussabwärts der Wehranlage, nach Maßgabe der Projektsbeschreibung erteilt.Mit dem genannten Bescheid vom 8. Juli 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei u.a. gestützt auf die Paragraphen 9, 11 bis 15 und 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Stauräumung beim Kraftwerk M und zur nachfolgenden Wiedereinbringung von Grobstoffmaterial in die E, ca. 1500 m flussabwärts der Wehranlage, nach Maßgabe der Projektsbeschreibung erteilt.
Mit ihrer im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, es könne keine Kollaudierung nach § 121 WRG 1959 durchgeführt werden, weil es sich bei der Räumung des Stauraumes um keine "bewilligungspflichtige Anlage" handle, verkennt die belangte Behörde, dass unter "Anlage" im Sinn des WRG 1959 alles das zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen angelegt bzw. errichtet wird, also auch z.B. Uferanschüttungen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zlen. 2004/07/0162, 0163, mwN) oder - wie im gegenständlichen Fall - die Einbringung (Aufschüttung) von Grobstoffmaterial in die E, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war. Dass diese Einbringung (Aufschüttung) als Ausführung der Anlage einem Überprüfungsverfahren gemäß § 121 Abs. 1 leg. cit. zuzuführen war, kann nicht zweifelhaft sein.Mit ihrer im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, es könne keine Kollaudierung nach Paragraph 121, WRG 1959 durchgeführt werden, weil es sich bei der Räumung des Stauraumes um keine "bewilligungspflichtige Anlage" handle, verkennt die belangte Behörde, dass unter "Anlage" im Sinn des WRG 1959 alles das zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen angelegt bzw. errichtet wird, also auch z.B. Uferanschüttungen vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zlen. 2004/07/0162, 0163, mwN) oder - wie im gegenständlichen Fall - die Einbringung (Aufschüttung) von Grobstoffmaterial in die E, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war. Dass diese Einbringung (Aufschüttung) als Ausführung der Anlage einem Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 121, Absatz eins, leg. cit. zuzuführen war, kann nicht zweifelhaft sein.
Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides vom 29. Juni 2010 in Ansehung dessen Spruchpunktes I.A. (Kollaudierung) seinem Inhalt nach als rechtswidrig erweist.Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides vom 29. Juni 2010 in Ansehung dessen Spruchpunktes römisch eins.A. (Kollaudierung) seinem Inhalt nach als rechtswidrig erweist.
Wie oben (I.) dargestellt, hat die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 die wasserrechtliche Genehmigung der von ihr - auf Grund der im Bescheid vom 8. Juli 2008 erteilten Auflage Punkt 11. - vorgelegten überarbeiteten Wehrbetriebsordnung beantragt. Den im erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Juni 2010 getroffenen Feststellungen zufolge hat die beschwerdeführende Partei gleichzeitig mit der Vorlage der überarbeiteten Wehrbetriebsordnung auch die nachträgliche Bewilligung für die im Zuge der Stauräumung eingebauten Buhnen im Stauraum der Wasserkraftanlage beantragt. Ferner hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vorgebracht, einen Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der eingebauten Buhnen gestellt zu haben. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Konvolut von Verwaltungsakten war zwar ein Schriftstück mit dieser die Buhnen betreffenden Antragstellung nicht aufzufinden. Die belangte Behörde ist jedoch weder im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass keine derartige Antragstellung durch die beschwerdeführende Partei erfolgt sei, noch hat sie in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde eine solche Antragstellung in Abrede gestellt. Für die vorliegende Beurteilung ist daher von der insoweit unwidersprochenen Beschwerdebehauptung auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei die nachträgliche Bewilligung für bereits eingebaute Buhnen im Stauraum der Wasserkraftanlage beantragt hat.Wie oben (römisch eins.) dargestellt, hat die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 die wasserrechtliche Genehmigung der von ihr - auf Grund der im Bescheid vom 8. Juli 2008 erteilten Auflage Punkt 11. - vorgelegten überarbeiteten Wehrbetriebsordnung beantragt. Den im erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Juni 2010 getroffenen Feststellungen zufolge hat die beschwerdeführende Partei gleichzeitig mit der Vorlage der überarbeiteten Wehrbetriebsordnung auch die nachträgliche Bewilligung für die im Zuge der Stauräumung eingebauten Buhnen im Stauraum der Wasserkraftanlage beantragt. Ferner hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vorgebracht, einen Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der eingebauten Buhnen gestellt zu haben. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Konvolut von Verwaltungsakten war zwar ein Schriftstück mit dieser die Buhnen betreffenden Antragstellung nicht aufzufinden. Die belangte Behörde ist jedoch weder im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass keine derartige Antragstellung durch die beschwerdeführende Partei erfolgt sei, noch hat sie in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde eine solche Antragstellung in Abrede gestellt. Für die vorliegende Beurteilung ist daher von der insoweit unwidersprochenen Beschwerdebehauptung auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei die nachträgliche Bewilligung für bereits eingebaute Buhnen im Stauraum der Wasserkraftanlage beantragt hat.
Damit hatte der LH über diesen Antrag zu entscheiden, sodass bereits deshalb eine ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Betracht kam (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG4, § 27 VwGG II. mwH auf den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg 9458 A).Damit hatte der LH über diesen Antrag zu entscheiden, sodass bereits deshalb eine ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Betracht kam vergleiche , dazu etwa Mayer, B-VG4, Paragraph 27, VwGG römisch zwei. mwH auf den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg 9458 A).
Mit ihrer im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, es seien (auch) die vorgelegte Wehrbetriebsordnung und die Buhnen formell gemäß § 121 WRG 1959 bewilligt worden, verkennt die belangte Behörde, dass der LH als Rechtsgrundlage auch die §§ 9, 11 bis 15 WRG 1959 herangezogen hat. Abgesehen davon, dass - wie bereits erwähnt - eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG bereits aus den im zitierten Beschluss eines verstärkten Senates angeführten Gründen nicht in Betracht kam, hätte sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen müssen, ob - wie im Berufungsverfahren strittig war - auf Grund der geänderten Wehrbetriebsordnung und des Einbaues von Buhnen subjektiv-öffentliche Rechte der MP verletzt würden (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere die §§ 9 und 12 WRG 1959).Mit ihrer im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung, es seien (auch) die vorgelegte Wehrbetriebsordnung und die Buhnen formell gemäß Paragraph 121, WRG 1959 bewilligt worden, verkennt die belangte Behörde, dass der LH als Rechtsgrundlage auch die Paragraphen 9, 11, bis 15 WRG 1959 herangezogen hat. Abgesehen davon, dass - wie bereits erwähnt - eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG bereits aus den im zitierten Beschluss eines verstärkten Senates angeführten Gründen nicht in Betracht kam, hätte sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen müssen, ob - wie im Berufungsverfahren strittig war - auf Grund der geänderten Wehrbetriebsordnung und des Einbaues von Buhnen subjektiv-öffentliche Rechte der MP verletzt würden vergleiche , in diesem Zusammenhang insbesondere die Paragraphen 9 und 12 WRG 1959).
Im Hinblick darauf erweist sich der angefochtene Bescheid zur Gänze seinem Inhalt nach als rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Im Hinblick darauf erweist sich der angefochtene Bescheid zur Gänze seinem Inhalt nach als rechtswidrig, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. November 2012
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070168.X00Im RIS seit
10.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013