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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
B-VG Art131 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zirm, über die Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 8. Februar 2010, Zl. WO3-NS- 1602(015), betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wasserkraftwerk A GmbH in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W wurde der mitbeteiligten Partei aufgrund deren Antrags vom 12. Oktober 2009 unter Hinweis (u.a.) auf §§ 5 Abs. 1 lit. e, 8, 9, 10, 22 Abs. 2, 47, 52 Abs. 1 und 58 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt; dabei wurde der mitbeteiligten Partei u.a. durch Auflagen vorgeschrieben, vor Baubeginn der Behörde eine geeignete Person als ökologische Bauaufsicht bekanntzugeben und diese in weiterer Folge (nach Bestellung durch die Behörde) zu beauftragen, als Kompensation für die geringere Wasserführung und den damit zu erwartenden Verlust an potentiellen Brutplätzen der Wasseramsel an geeigneter Stelle im Einvernehmen mit der ökologischen Bauaufsicht drei Nistkästen anzubringen und über einen Zeitraum von drei Brutjahren ab Betriebsbeginn ein Monitoring über den Bruterfolg der Wasseramsel durchzuführen (Auflagenpunkte 3., 5. und 12.).Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W wurde der mitbeteiligten Partei aufgrund deren Antrags vom 12. Oktober 2009 unter Hinweis (u.a.) auf Paragraphen 5, Absatz eins, Litera e,, 8, 9, 10, 22 Absatz 2, 47, 52, Absatz eins und 58 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 - K-NSG 2002 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt; dabei wurde der mitbeteiligten Partei u.a. durch Auflagen vorgeschrieben, vor Baubeginn der Behörde eine geeignete Person als ökologische Bauaufsicht bekanntzugeben und diese in weiterer Folge (nach Bestellung durch die Behörde) zu beauftragen, als Kompensation für die geringere Wasserführung und den damit zu erwartenden Verlust an potentiellen Brutplätzen der Wasseramsel an geeigneter Stelle im Einvernehmen mit der ökologischen Bauaufsicht drei Nistkästen anzubringen und über einen Zeitraum von drei Brutjahren ab Betriebsbeginn ein Monitoring über den Bruterfolg der Wasseramsel durchzuführen (Auflagenpunkte 3., 5. und 12.).
Begründend führte die belangte Behörde - soweit für die vorliegende Entscheidung von Interesse - im Wesentlichen aus, nach den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz bedeute das beantragte Projekt einen Eingriff in ein Feuchtgebiet, weil es mit einem geringen Verlust an Feuchtflächen in Form eines bestimmten Biotoptyps verbunden sei.
Eine ornithologische Erhebung habe ein Brutvorkommen von ein bis zwei Brutpaaren der nach der Tierartenschutzverordnung vollkommen geschützten heimischen Tierart "Wasseramsel" auf der oberen Hälfte der geplanten Ausleitungsstrecke des Projektes ergeben. Die Wasserfauna in diesem Bereich werde infolge der Ausleitung des Bachwassers bei Verwirklichung des Projekts indirekt beeinträchtigt. Die verbleibenden Pflichtwassermengen seien zur Erhaltung der Wasseramsel-Brutpopulation in diesem Bereich mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu gering; es müsse daher mit einem teilweisen Bestandsverlust der Art innerhalb des Bacheinzugsgebietes gerechnet werden, in dem insgesamt drei Wasseramselreviere (zwei davon innerhalb der geplanten Entnahmestrecke) festgestellt worden seien. Der Wasseramsel-Gesamtbestand des Lavanttales belaufe sich auf ca. 90 Brutpaare.
Die wesentlich geringere Wasserführung in der Betriebsphase des Kraftwerkes werde daher mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zum Verlust der überwiegenden Bruthabitate der Wasseramsel am A.-Bach führen. Für den Fall der Bewilligung des Projekts habe der naturschutzkundige Amtssachverständige die Vorschreibung eines Monitoring über drei Jahre sowie von einzurichtenden Nisthilfen empfohlen.
Nach Wiedergabe einer Stellungnahme der Stadtgemeinde W. sowie des Einwandes eines Mitgliedes der beschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde - mit Blick auf den vom Amtssachverständigen angenommenen teilweisen Bestandsverlust der Wasseramsel im Bacheinzugsgebiet - insbesondere aus, die Population der natürlichen Arten verbleibe in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand, schließlich sei im Bereich der Ausleitungsstrecke von lediglich ein bis zwei Brutpaaren in Relation zu einem Gesamtbestand an Wasseramseln im Lavantal von ca. 90 Brutpaaren auszugehen. Mit Blick auf die "erstaunlichen Anpassungsfähigkeiten" vieler Tierarten sei auch offen, ob tatsächlich (maximal) zwei Brutpaare in der Ausleitungsstrecke "definitiv ihren Lebensraum verlieren" würden.
Das gegenständliche Kraftwerk, das ganzjährig als Laufkraftwerk betrieben werden solle, trage zur Belebung der regionalwirtschaftlichen Entwicklung im Gemeindegebiet und zur Versorgung mit elektrischer Energie bei.
Kleinwasserkraftwerksanlagen stellten eine umweltschonende Energiequelle auf Basis der erneuerbaren Wasserkraft dar. Im Vergleich zur Stromproduktion aus fossilen Energieträgern diene die geplante Maßnahme dem Klima- und Umweltschutz durch Senkung der Emission von CO2. Darüber hinaus trage die Errichtung des beantragten Kraftwerks zum Hochwasserschutz im fraglichen Bereich bei.
Zusammenfassend - so die belangte Behörde schließlich - sei das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Feuchtflächen bzw. der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 K-NSG 2002 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz 3, K-NSG 2002 in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 (in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 9/2010) umfasst - auszugsweise - die folgenden Bestimmungen: 1. Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 (in der hier maßgeblichen Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2010,) umfasst - auszugsweise - die folgenden Bestimmungen:
"§ 1
Ziele und Aufgaben
(…)
e) Eingriffe in natürliche und naturnah erhaltene Fließgewässer; (…)
§ 8 Paragraph 8
Schutz der Feuchtgebiete
(…)
§ 9 Paragraph 9,
Bewilligungen
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(…)
§ 10 Paragraph 10
Ausnahmen von den Verboten
(…)
a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
(…)
§ 19 Paragraph 19,
Besonderer Tierartenschutz
(…)
§ 54 Paragraph 54,
Prüfung durch den Naturschutzbeirat
(…)
§ 61 Paragraph 61,
Naturschutzbeirat
(…)
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 6. Dezember 1988 über den Schutz freilebender Tierarten (Tierartenschutzverordnung), LGBl. Nr. 3/1989 idF LGBl. Nr. 70/2007, lautet - auszugsweise - wie folgt:Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 6. Dezember 1988 über den Schutz freilebender Tierarten (Tierartenschutzverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2007,, lautet - auszugsweise - wie folgt:
"§ 1
Vollkommen geschützte, heimische Tiere
(…)
(…)
Anlage I: Vollkommen geschützte, heimische Tiere
deutscher Name
(…)
Artname
Vögel
(…)
Aves
Wasseramsel
Cinclus cinclus"
2. Der angefochtene Bescheid nennt u.a. § 5 Abs. 1 lit. e und § 10 K-NSG 2002 als Rechtsgrundlage. Es liegt somit ein Bescheid vor, vor dessen Erlassung die Mitglieder des Naturschutzbeirates gemäß § 54 Abs. 1 K-NSG 2002 zu hören waren. Im Umfang jener Gründe, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwendungen waren und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde, ist der Naturschutzbeirat zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2007/10/0291, mwN). 2. Der angefochtene Bescheid nennt u.a. Paragraph 5, Absatz eins, Litera e und Paragraph 10, K-NSG 2002 als Rechtsgrundlage. Es liegt somit ein Bescheid vor, vor dessen Erlassung die Mitglieder des Naturschutzbeirates gemäß Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG 2002 zu hören waren. Im Umfang jener Gründe, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwendungen waren und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde, ist der Naturschutzbeirat zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2007/10/0291, mwN).
3. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unstrittig, dass ein Mitglied des Naturschutzbeirates vor Erlassung des angefochtenen Bescheides den folgenden Einwand vorgebracht hat:
"Ich erhebe als Mitglied des Naturschutzbeirates Einspruch gegen oben genannten Bescheidentwurf.
Begründung: Das naturschutzfachliche Gutachten geht davon aus, dass die Bruthabitate der Wasseramsel im Bereich des Projektgebietes durch die Verminderung der verbleibenden Wassermenge im Bachbett mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem Erlöschen der Bruttätigkeit führen wird, wobei ein Monitoring der Bruttätigkeit durch einen Vogelkundler vorgeschrieben wird, sofern für das Projekt eine Bewilligung erteilt werden sollte. Laut Kärntner Naturschutzgesetz sind Veränderungen der Lebensräume gemäß § 19, Abs. 3, für vollkommen geschützte Tiere verboten. Es wäre zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Bruthabitate von Wasseramseln für die Allgemeinheit nicht höher zu bewerten ist, als die relativ teure Erzeugung von elektrischer Energie, die ja auch von den Stromkonsumenten, also von der Allgemeinheit zu bezahlen ist."Begründung: Das naturschutzfachliche Gutachten geht davon aus, dass die Bruthabitate der Wasseramsel im Bereich des Projektgebietes durch die Verminderung der verbleibenden Wassermenge im Bachbett mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem Erlöschen der Bruttätigkeit führen wird, wobei ein Monitoring der Bruttätigkeit durch einen Vogelkundler vorgeschrieben wird, sofern für das Projekt eine Bewilligung erteilt werden sollte. Laut Kärntner Naturschutzgesetz sind Veränderungen der Lebensräume gemäß Paragraph 19,, Absatz 3,, für vollkommen geschützte Tiere verboten. Es wäre zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Bruthabitate von Wasseramseln für die Allgemeinheit nicht höher zu bewerten ist, als die relativ teure Erzeugung von elektrischer Energie, die ja auch von den Stromkonsumenten, also von der Allgemeinheit zu bezahlen ist."
Ausgehend von diesen im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen war die beschwerdeführende Partei zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 K-NSG 2002 berechtigt.Ausgehend von diesen im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen war die beschwerdeführende Partei zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz 3, K-NSG 2002 berechtigt.
4.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil das beantragte Vorhaben eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur bedeuten würde, nämlich "durch die Vernichtung eines wesentlichen Bestandes seltener, gefährdeter bzw. geschützter Tierarten". Damit bezieht sich die Beschwerde erkennbar auf den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 K-NSG 2002. 4.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, weil das beantragte Vorhaben eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur bedeuten würde, nämlich "durch die Vernichtung eines wesentlichen Bestandes seltener, gefährdeter bzw. geschützter Tierarten". Damit bezieht sich die Beschwerde erkennbar auf den Versagungsgrund des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, K-NSG 2002.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft jedoch nicht die in diesem Zusammenhang - auf sachverständiger Grundlage - getroffene behördliche Feststellung, wonach es durch das beantragte Projekt zum Verlust von (höchstens) zwei Brutstätten der Wasseramsel - einem vollkommen geschützten heimischen Tier nach § 1 der Tierartenschutzverordnung - kommen werde, wobei allerdings im betroffenen Lavanttal etwa 90 solche Brutstätten vorhanden seien.Die beschwerdeführende Partei bekämpft jedoch nicht die in diesem Zusammenhang - auf sachverständiger Grundlage - getroffene behördliche Feststellung, wonach es durch das beantragte Projekt zum Verlust von (höchstens) zwei Brutstätten der Wasseramsel - einem vollkommen geschützten heimischen Tier nach Paragraph eins, der Tierartenschutzverordnung - kommen werde, wobei allerdings im betroffenen Lavanttal etwa 90 solche Brutstätten vorhanden seien.
Die Beschwerde zeigt somit nicht konkret auf, dass die belangte Behörde von der Vernichtung eines wesentlichen Bestandes (§ 9 Abs. 2 lit. a K-NSG 2002) oder von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lebensraumes einer geschützten Tierart (§ 9 Abs. 2 lit. b K-NSG 2002) und damit vom Vorliegen des Versagungsgrundes des § 9 Abs. 1 lit. b K-NSG 2002 - wegen nachhaltiger Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum - ausgehen hätte müssen.Die Beschwerde zeigt somit nicht konkret auf, dass die belangte Behörde von der Vernichtung eines wesentlichen Bestandes (Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, K-NSG 2002) oder von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lebensraumes einer geschützten Tierart (Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, K-NSG 2002) und damit vom Vorliegen des Versagungsgrundes des Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, K-NSG 2002 - wegen nachhaltiger Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum - ausgehen hätte müssen.
4.2. Die Beschwerde wendet sich auch (im Rahmen der im Verwaltungsverfahren vorgebrachten, auf die Erhaltung der Bruthabitate von Wasseramseln bezogenen Einwendungen) gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung (vgl. § 9 Abs. 7 K-NSG 2002). 4.2. Die Beschwerde wendet sich auch (im Rahmen der im Verwaltungsverfahren vorgebrachten, auf die Erhaltung der Bruthabitate von Wasseramseln bezogenen Einwendungen) gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung vergleiche , Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG 2002).
Die Beschwerde tritt allerdings den im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Bedeutung des gegenständlichen Kraftwerkes für die Energieversorgung, die Belebung der regionalwirtschaftlichen Entwicklung und Ziele des Klimaschutzes und der - durch die wiedergegebenen Umstände relativierten - Bedeutung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffes in das Gefüge des Haushaltes der Natur (mit Blick auf die allein von den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei umfasste Bruttätigkeit der Wasseramsel) nicht konkret entgegen, weshalb auch die von der belangten Behörde (u.a.) nach § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 vorgenommene Interessenabwägung - fallbezogen - nicht zu beanstanden ist.Die Beschwerde tritt allerdings den im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Bedeutung des gegenständlichen Kraftwerkes für die Energieversorgung, die Belebung der regionalwirtschaftlichen Entwicklung und Ziele des Klimaschutzes und der - durch die wiedergegebenen Umstände relativierten - Bedeutung des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffes in das Gefüge des Haushaltes der Natur (mit Blick auf die allein von den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei umfasste Bruttätigkeit der Wasseramsel) nicht konkret entgegen, weshalb auch die von der belangten Behörde (u.a.) nach Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG 2002 vorgenommene Interessenabwägung - fallbezogen - nicht zu beanstanden ist.
4.3. Was das in den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren erwähnte Verbot (u.a.) des Veränderns des Lebensraumes (z.B. des Nistplatzes) vollkommen geschützter Tiere gemäß § 19 Abs. 3 K-NSG 2002 bzw. § 1 Abs. 4 der Tierartenschutzverordnung anlangt, so hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf die diesbezügliche Ausnahmebestimmung des § 22 Abs. 2 K-NSG 2002 hingewiesen; in Hinblick auf die wiedergegebenen, unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde erscheint es nicht als zweifelhaft, dass die Population der Wasseramsel in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projektes "in einem günstigen Erhaltungszustand" verbleibt. 4.3. Was das in den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren erwähnte Verbot (u.a.) des Veränderns des Lebensraumes (z.B. des Nistplatzes) vollkommen geschützter Tiere gemäß Paragraph 19, Absatz 3, K-NSG 2002 bzw. Paragraph eins, Absatz 4, der Tierartenschutzverordnung anlangt, so hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht auf die diesbezügliche Ausnahmebestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, K-NSG 2002 hingewiesen; in Hinblick auf die wiedergegebenen, unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde erscheint es nicht als zweifelhaft, dass die Population der Wasseramsel in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projektes "in einem günstigen Erhaltungszustand" verbleibt.
5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 5. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100104.X00Im RIS seit
29.07.2013Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014