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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
B-VG Art131 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 8. Oktober 2007, Zl. KL3-NS-904/2007, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: B M in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt wurde dem Mitbeteiligten aufgrund seines Antrages vom 18. November 2006 unter Hinweis auf § 8 Abs. 1, § 5 Abs. 1 lit. e, § 10 Abs. 3 lit. a iVm § 52 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Teichanlage auf den Parzellen Nr. 403 und 402/6, jeweils KG T., erteilt, wobei dem Mitbeteiligten (neben weiteren Auflagen) durch eine Auflage vorgeschrieben wurde, den Teich als Amphibiengewässer auszubilden und nicht mit Fischen zu besetzen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt wurde dem Mitbeteiligten aufgrund seines Antrages vom 18. November 2006 unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Teichanlage auf den Parzellen Nr. 403 und 402/6, jeweils KG T., erteilt, wobei dem Mitbeteiligten (neben weiteren Auflagen) durch eine Auflage vorgeschrieben wurde, den Teich als Amphibiengewässer auszubilden und nicht mit Fischen zu besetzen.
Begründend führte die belangte Behörde - gestützt auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz - im Wesentlichen aus, von der Errichtung der Teichanlage sei eine Feuchtfläche betroffen, die zum Großteil aus Simsen, Weiden und Schwarz-Erlen bestehe, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach § 10 K-NSG 2002 erforderlich sei. Durch die Errichtung eines Teichs unter Einbindung der vorhandenen Feuchtflächen entstünde ein vielgestaltiger Feuchtlebensraum, der durch standortgerechte Bepflanzung und stellenweise Belassung der natürlichen Vegetation vielen seltenen und gefährdeten Tierarten (etwa Amphibien und Libellen) einen Lebensraum böte. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei bei Umsetzung des vorgelegten Projektes mit einer Verbesserung der Lebensbedingungen für seltene, gefährdete und geschützte Tierarten (Amphibien) zu rechnen, weshalb aus fachlicher Sicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von Feuchtflächen in einem Ausmaß von etwa 500 m2 bei Einhaltung der genannten Auflagen vertretbar sei.Begründend führte die belangte Behörde - gestützt auf ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz - im Wesentlichen aus, von der Errichtung der Teichanlage sei eine Feuchtfläche betroffen, die zum Großteil aus Simsen, Weiden und Schwarz-Erlen bestehe, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 10, K-NSG 2002 erforderlich sei. Durch die Errichtung eines Teichs unter Einbindung der vorhandenen Feuchtflächen entstünde ein vielgestaltiger Feuchtlebensraum, der durch standortgerechte Bepflanzung und stellenweise Belassung der natürlichen Vegetation vielen seltenen und gefährdeten Tierarten (etwa Amphibien und Libellen) einen Lebensraum böte. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei bei Umsetzung des vorgelegten Projektes mit einer Verbesserung der Lebensbedingungen für seltene, gefährdete und geschützte Tierarten (Amphibien) zu rechnen, weshalb aus fachlicher Sicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von Feuchtflächen in einem Ausmaß von etwa 500 m2 bei Einhaltung der genannten Auflagen vertretbar sei.
Die belangte Behörde schloss sich der Beurteilung des als "schlüssig und nachvollziehbar" erachteten Gutachtens des Amtssachverständigen an, wonach durch die Umsetzung des beantragten Projektes weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde. Die beschwerdeführende Partei habe sich zwar in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 - allerdings ohne Begründung - gegen die Erteilung der Bewilligung ausgesprochen; für die Behörde sei jedoch das Gutachten des Amtssachverständigen maßgeblich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß § 61 Abs. 3 K-NSG 2002 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz 3, K-NSG 2002 in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das K-NSG 2002 (in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 103/2005) umfasst auszugsweise die folgenden Bestimmungen:Das K-NSG 2002 (in der hier maßgeblichen Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2005,) umfasst auszugsweise die folgenden Bestimmungen:
"§ 1
Ziele und Aufgaben
(…)
§ 10 Paragraph 10,
Ausnahmen von den Verboten
(…)
a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
(…)
§ 52 Paragraph 52,
Auflagen, Befristungen, Bedingungen
(…)
§ 54 Paragraph 54,
Prüfung durch den Naturschutzbeirat
(…)
§ 61 Paragraph 61,
Naturschutzbeirat
(…)
Im angefochtenen Bescheid wird unter anderem § 10 Abs. 3 lit. a K-NSG 2002 als Rechtsgrundlage genannt. Es handelt sich somit um einen Bescheid, vor dessen Erlassung die Mitglieder des Naturschutzbeirates gemäß § 54 Abs. 1 K-NSG 2002 zu hören waren. Im Umfang jener Gründe, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwendungen waren und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde, ist der Naturschutzbeirat zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 29. März 2005, Zl. 2004/10/0226, mwN).Im angefochtenen Bescheid wird unter anderem Paragraph 10, Absatz 3, Litera a, K-NSG 2002 als Rechtsgrundlage genannt. Es handelt sich somit um einen Bescheid, vor dessen Erlassung die Mitglieder des Naturschutzbeirates gemäß Paragraph 54, Absatz eins, K-NSG 2002 zu hören waren. Im Umfang jener Gründe, die Gegenstand der im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Einwendungen waren und denen im Bescheid nicht Rechnung getragen wurde, ist der Naturschutzbeirat zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt vergleiche , hiezu das Erkenntnis vom 29. März 2005, Zl. 2004/10/0226, mwN).
In diesem Zusammenhang bestreitet die Beschwerde die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, wonach sich die beschwerdeführende Partei ohne Begründung gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung ausgesprochen habe, und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Mail des Mitgliedes der beschwerdeführenden Partei Mag. K.K. vom 12. September 2007.
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs teilte die belangte Behörde zunächst mit Schreiben vom 26. August 2011 mit, ein derartiges Mail sei in dem (dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten) Gesamtakt nicht angeführt; es könne auch in Hinblick auf die mittlerweile verstrichene Zeit "im Computer das eventuelle Einlangen dieses Mails nicht mehr nachvollzogen werden". Nach Übermittlung des von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Mails des Mag. K.K. vom 12. September 2007 (samt Weiterleitung an die belangte Behörde am 13. September 2007) erstattete die belangte Behörde - trotz der Aufforderung durch den Gerichtshof - dazu keine weitere Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der belangten Behörde am 13. September 2007 das folgende Mail des Mag. K.K. vom 12. September 2007 übermittelt wurde:
"Gegen den Bescheidentwurf der BH Klagenfurt ZL KL3 - NS - 904/2007 erhebe ich Einspruch."Gegen den Bescheidentwurf der BH Klagenfurt ZL KL3 - NS - 904 aus 2007, erhebe ich Einspruch.
Grund: Ein intakter, ex lege geschützter Feuchtlebensraum soll durch eine Teichanlage überstaut werden, wobei der Sachverständige für Naturschutz in seinem Gutachten im Befund feststellt, dass der Teich zur extensiven Fischhaltung dienen soll. In seinem Gutachten aber folgende Auflagen vorschlägt:
Punkt 3: Der Teich ist als Amphibiengewässer auszubilden und darf nicht mit Fischen besetzt werden. Diese Aussagen sind krass widersprüchlich! Im Übrigen möchte ich noch darauf aufmerksam machen, dass der Besatz mit Wassertieren, die dem Fischereirecht unterliegen im Naturschutzbescheid weder vorzuschreiben noch zu verbieten ist. Kollege Dr. (W.F.) schließt sich meinem Einspruch nach einem Telefonat vollinhaltlich an.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. (K. K.)
Ps.: Eine Besichtigung der betreffenden Parzellen durch den Naturschutzbeirat wird vorgeschlagen."
Im vorliegenden Verwaltungsverfahren hat somit ein Mitglied der beschwerdeführenden Partei sinngemäß (unter anderem) einen Widerspruch in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen behauptet.
Allerdings hat der naturschutzkundliche Amtssachverständige, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, in seinem Befund lediglich - zutreffend - festgehalten, dass der Mitbeteiligte in seinem "Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung" für die Errichtung der gegenständlichen Teichanlage vom 18. November 2006 als beabsichtigten Verwendungszweck ausdrücklich (unter anderem) "extensive Fischhaltung" angeführt hat.
Ob angesichts dieses Antrages die eingangs wiedergegebene, von der belangten Behörde vorgeschriebene Auflage als projektändernd (im Sinn etwa der hg. Erkenntnisse vom 25. März 1997, Zl. 96/05/0250, sowie vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0007, mwN) zu beurteilen ist, kann hier aus den folgenden Erwägungen dahingestellt bleiben:
Wie eine Zusammenschau von § 61 Abs. 1 und 3, § 54 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 K-NSG 2002 ergibt, ist der anhörungsberechtigte Naturschutzbeirat legitimiert einzuwenden, es werde durch das Vorhaben das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst oder das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt oder es sei das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.Wie eine Zusammenschau von Paragraph 61, Absatz eins und 3, Paragraph 54, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3, K-NSG 2002 ergibt, ist der anhörungsberechtigte Naturschutzbeirat legitimiert einzuwenden, es werde durch das Vorhaben das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst oder das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt oder es sei das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles nicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
Nur in diesem Rahmen ist der Naturschutzbeirat, der somit zur Wahrung der Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur im Sinn des § 1 K-NSG 2002 berufen ist, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Hingegen ist er nicht legitimiert, geltend zu machen, dem Projektwerber seien Auflagen vorgeschrieben worden, durch die das Vorhaben in seinem Wesen verändert werde. Durch eine solche Vorgangsweise würde der Projektwerber in seinen Rechten verletzt; sie beträfe hingegen nicht die (Naturschutz-)Interessen, die der Naturschutzbeirat wahrzunehmen hat (vgl. etwa zur Frage der Verletzung der von einer Amtspartei zu vertretenden Interessen durch Vorschreibung von Auflagen, die mittelbare Auswirkungen des Vorhabens betreffen, das hg. Erkenntnis vom 26. September 2011, Zl. 2009/10/0243).Nur in diesem Rahmen ist der Naturschutzbeirat, der somit zur Wahrung der Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur im Sinn des Paragraph eins, K-NSG 2002 berufen ist, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Hingegen ist er nicht legitimiert, geltend zu machen, dem Projektwerber seien Auflagen vorgeschrieben worden, durch die das Vorhaben in seinem Wesen verändert werde. Durch eine solche Vorgangsweise würde der Projektwerber in seinen Rechten verletzt; sie beträfe hingegen nicht die (Naturschutz-)Interessen, die der Naturschutzbeirat wahrzunehmen hat vergleiche , etwa zur Frage der Verletzung der von einer Amtspartei zu vertretenden Interessen durch Vorschreibung von Auflagen, die mittelbare Auswirkungen des Vorhabens betreffen, das hg. Erkenntnis vom 26. September 2011, Zl. 2009/10/0243).
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit auf den durch die Einwendungen, soweit sie die vom Naturschutzbeirat wahrzunehmenden Interessen verfolgten, gezogenen Rahmen beschränkt.
In dieser Hinsicht ist dem oben wiedergegebenen Mail des Mag. K.K. lediglich der nicht weiter konkretisierte Hinweis auf eine Überstauung eines "intakten, ex lege geschützten Feuchtlebensraumes" durch eine Teichanlage zu entnehmen. Damit ist allerdings die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren den auf Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen gestützten Feststellungen der belangten Behörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2011
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007100291.X00Im RIS seit
12.01.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012