Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AEVKom 01te 1996;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/07/0093 E 24. Juli 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des M K in A, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Mai 2007, Zl. WA1-W- 42468/001-2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für eine Kleinkläranlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft W (BH) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleinkläranlage mit einer Ausbaugröße von 10 EW60 Schmutzfracht bzw. 10 EW150 hydraulisch auf dem Grundstück Nr. 79, KG Aigen, samt Einleitung der gereinigten Abwässer in den S-bach (auch: S-bach).
Im Rahmen der von der BH eingeleiteten vorläufigen Überprüfung gemäß § 104 WRG 1959 nahm das wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 zu diesem Vorhaben dahingehend Stellung, dass sich das zu entsorgende Anwesen offensichtlich im Nahbereich der Ortschaft A befinde, wobei für die Ortschaft selbst bereits eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer eigenen Kanalisation und Kläranlage erteilt worden sei. Es sei somit unverständlich, warum eine eigene Kleinkläranlage in unmittelbarer Nähe der öffentlichen Kanalisation errichtet werden solle. Auch widerspreche das Vorhaben den Vorgaben der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, wonach in zusammenhängenden Siedlungsgebieten die Abwässer grundsätzlich in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden sollten (§ 3 Abs. 1 AAEV). Es müsse daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht abgelehnt werden.Im Rahmen der von der BH eingeleiteten vorläufigen Überprüfung gemäß Paragraph 104, WRG 1959 nahm das wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 zu diesem Vorhaben dahingehend Stellung, dass sich das zu entsorgende Anwesen offensichtlich im Nahbereich der Ortschaft A befinde, wobei für die Ortschaft selbst bereits eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer eigenen Kanalisation und Kläranlage erteilt worden sei. Es sei somit unverständlich, warum eine eigene Kleinkläranlage in unmittelbarer Nähe der öffentlichen Kanalisation errichtet werden solle. Auch widerspreche das Vorhaben den Vorgaben der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, wonach in zusammenhängenden Siedlungsgebieten die Abwässer grundsätzlich in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden sollten (Paragraph 3, Absatz eins, AAEV). Es müsse daher aus wasserwirtschaftlicher Sicht abgelehnt werden.
Der im Vorprüfungsverfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2006 zusammengefasst aus, dass die geplante Kläranlage ausreichend bemessen und eine deutliche Unterschreitung der Emissionsgrenzwerte zu erwarten sei. Wegen des relativ großen Vorfluters sei auch immissionsseitig keine Gefährdung der Gewässergüte zu befürchten, weshalb das Vorhaben aus wasserbautechnischer Sicht positiv vorbegutachtet werde. Der Marktgemeinde L-A sei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer kommunalen Kläranlage für Aigen und einige Nachbarorte erteilt worden. Diese Bewilligung sei von der E-W-AG "übernommen" worden und es sei mit einem baldigen Beginn der Errichtungsarbeiten zu rechnen. Da der S-bach (gemeinsam mit dem Bbach) der Vorfluter für die kommunale Kläranlage sei, würden strengere Grenzwerte für die Kleinkläranlage gefordert, damit jene Vorfluter-Gewässergüte, für die die kommunale Kläranlage bemessen worden sei, am Kläranlagenstandort gesichert vorliege.
Die von der BH ebenfalls zugezogene Abteilung Siedlungswasserwirtschaft des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung äußerte sich mit Schreiben vom 16. Jänner 2007 im Wesentlichen dahingehend, dass die von der Gemeinde und der E-GmbH geplante Anlage auch für die im festgelegten Entsorgungsbereich ("Gelbe Linie") gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Anschluss- und Entsorgungsmöglichkeit zur Verfügung stelle. Eine zusätzliche eigene Kleinabwasserbeseitigungsanlage für diese Liegenschaft sei daher aus Sicht der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft weder technisch noch volkswirtschaftlich zweckmäßig und könne somit auch nicht gefördert werden. Anzumerken sei, dass im vorliegenden Fall keine Anschlussverpflichtung gemäß § 62 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) gegeben sei, da es sich bei der gemeinschaftlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde mit der EVN-Wasser-GmbH um keine öffentliche Kläranlage im Sinne des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 handle.Die von der BH ebenfalls zugezogene Abteilung Siedlungswasserwirtschaft des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung äußerte sich mit Schreiben vom 16. Jänner 2007 im Wesentlichen dahingehend, dass die von der Gemeinde und der E-GmbH geplante Anlage auch für die im festgelegten Entsorgungsbereich ("Gelbe Linie") gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Anschluss- und Entsorgungsmöglichkeit zur Verfügung stelle. Eine zusätzliche eigene Kleinabwasserbeseitigungsanlage für diese Liegenschaft sei daher aus Sicht der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft weder technisch noch volkswirtschaftlich zweckmäßig und könne somit auch nicht gefördert werden. Anzumerken sei, dass im vorliegenden Fall keine Anschlussverpflichtung gemäß Paragraph 62, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) gegeben sei, da es sich bei der gemeinschaftlichen Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde mit der EVN-Wasser-GmbH um keine öffentliche Kläranlage im Sinne des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 handle.
Aus einem Vorhalt der BH vom 23. Jänner 2007 geht ebenfalls hervor, dass die Anlage der Gemeinde von der E-GmbH "errichtet und übernommen" worden sei und daher keine öffentliche Kanalanlage vorliege.
Am 22. Februar 2007 fand eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der wasserbautechnische Amtssachverständige ausführte, dass aus wasserbautechnischer Sicht eine gemeinschaftliche Behandlung des häuslichen Abwassers einer Ortschaft wesentlich zweckmäßiger und für den Gewässerschutz vorteilhafter sei, weil größere Kläranlagen eine wesentlich bessere Reinigungsleistung besäßen als Kleinanlagen. In größeren Kläranlagen komme es zu einer Vergleichmäßigung der Ablaufspitzen und zu einer besseren Verdünnung konzentrierter bzw. spezieller Abwässer. Aus fachlicher Sicht sei von der Kleinkläranlage jedenfalls eine gleich gute Reinigungsleistung wie von der gemeinschaftlichen Kläranlage zu fordern. Die Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser lasse für die gemeinschaftliche Anlage einen BSB5 von maximal 20 mg/l, einen CSB von maximal 75 mg/l, und einen NH4-N von maximal 5 mg/l zu. Die projektierte Kleinkläranlage arbeite nach dem bewährten Belebtschlammverfahren. Sie sei für die Belastung von 10 Einwohnern ausreichend groß bemessen und könne bei guter Wartung die im obigen Absatz angeführten Grenzwerte erfüllen. Der geplante bepflanzte Bodenfilter mit horizontaler Durchströmung führe zu einer Vergleichmäßigung des Ablaufes und stelle dadurch eine Einrichtung zur Ablaufverbesserung dar, wodurch die an sich bessere Reinigungsleistung einer größeren Kläranlage erreicht werde. Da mit der geplanten Kleinkläranlage das öffentliche Interesse an einem guten Gewässerzustand nicht beeinträchtigt werde, bestünden bei Einhaltung näher beschriebener Auflagen aus fachlicher Sicht keine abwassertechnischen Bedenken gegen das beantragte Vorhaben.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2007 erteilte die BH dem Beschwerdeführer unter Vorschreibung von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kläranlage auf dem Grundstück Nr. 79, KG A, für die Reinigung der anfallenden sanitären Schmutzwässer und zur Einleitung der gereinigten Abwässer in den Vorfluter S-bach mit einer Menge von max. 1,5 m3/d bzw. 0,1 l/s und mit folgenden Einleitungsgrenzwerten:
"BSB5 (biochem. Sauerstoffbedarf) max. 20 mg/l CSB (chem. Sauerstoffbedarf) max. 75 mg/l NH4-N (Ammoniumstickstoff) max. 5 mg/l bei T
> 5 Grad C"
Der Beschwerdeführer berief und beantragte die Erhöhung der Einleitungsgrenzwerte, eine Änderung des vorgeschriebenen Eigenkontrollintervalles hinsichtlich "absetzbarer Stoffe im Ablauf der technischen Stufe" von wöchentlich auf monatlich sowie den Verzicht auf die Errichtung einer Nachreinigungsstufe (horizontal durchströmter Bodenfilter mit 6 m2 Oberfläche).
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 23. Februar 2007 ersatzlos und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006 gemäß § 111 WRG 1959 ab.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 23. Februar 2007 ersatzlos und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006 gemäß Paragraph 111, WRG 1959 ab.
Begründend führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die im Vorprüfungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft aus, dass die geplante Kleinkläranlage mit wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. h WRG 1959 in Widerspruch stehe und von diesem Vorhaben auch keine Vorteile im allgemeinen Interesse gemäß § 104 Abs. 1 lit. d WRG 1959 zu erwarten seien.Begründend führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die im Vorprüfungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und der Abteilung Siedlungswasserwirtschaft aus, dass die geplante Kleinkläranlage mit wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 in Widerspruch stehe und von diesem Vorhaben auch keine Vorteile im allgemeinen Interesse gemäß Paragraph 104, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 zu erwarten seien.
Auch ein öffentliches Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 WRG 1959, der diese Interessen nicht abschließend regle, stehe der Erteilung der Bewilligung entgegen (§ 104 Abs. 1 lit. a WRG 1959). Es bestehe bei Verwirklichung des gegenständlichen Projektes ein Widerspruch zum öffentlichen Interesse an einer flächendeckenden geordneten Abwasserentsorgung in Form einer zentralen Beseitigung anfallender Abwässer. Dieser Art der Abwasserentsorgung sei grundsätzlich der Vorzug zu geben. Es werde dabei dem Schutz der Umwelt, insbesondere der Gewässer, optimal Rechnung getragen.Auch ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959, der diese Interessen nicht abschließend regle, stehe der Erteilung der Bewilligung entgegen (Paragraph 104, Absatz eins, Litera a, WRG 1959). Es bestehe bei Verwirklichung des gegenständlichen Projektes ein Widerspruch zum öffentlichen Interesse an einer flächendeckenden geordneten Abwasserentsorgung in Form einer zentralen Beseitigung anfallender Abwässer. Dieser Art der Abwasserentsorgung sei grundsätzlich der Vorzug zu geben. Es werde dabei dem Schutz der Umwelt, insbesondere der Gewässer, optimal Rechnung getragen.
Dies ergebe sich aus den Regelungen des WRG 1959 und den Abwasseremissionsverordnungen. Als allgemeiner Stand der Reinigungstechnik werde in der AAEV festgehalten, dass in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden sollten und auf zukünftige Entwicklungen dabei Bedacht genommen werden solle. Dieser Grundsatz gelte - wie im gegenständlichen Fall gegeben - im unmittelbaren Nahbereich einer zentralen Reinigungsanlage. Die Ausführung dieser zentralen Reinigungsanlage stehe im gegenständlichen Fall unmittelbar bevor, die dafür maßgebliche wasserrechtliche Bewilligung sei in Rechtskraft erwachsen.
Allgemein bekannt sei, dass Kleinkläranlagen nicht so häufig untersucht würden und Fehlfunktionen bei zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen rasch erkannt werden könnten. Damit im Einklang stehe auch die zitierte Bestimmung des § 3 Abs. 1 AAEV.Allgemein bekannt sei, dass Kleinkläranlagen nicht so häufig untersucht würden und Fehlfunktionen bei zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen rasch erkannt werden könnten. Damit im Einklang stehe auch die zitierte Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AAEV.
Die beantragte Kleinkläranlage sei auch nicht bereits vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die zentrale Abwasserreinigungsanlage ausgeführt worden, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bereits bestehenden Kleinkläranlagen im Hinblick auf eine Ausnahme vom Anschlusszwang bei Einhaltung der gleichen Grenzwerte durch die Kleinkläranlage und die zentrale Reinigungslange nicht zur sinngemäßen Anwendung komme. Es könne daher dahin gestellt bleiben, ob die bereits wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage von einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werde.
Schließlich seien noch die 1. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser (1. AEV für kommunales Abwasser), BGBl. Nr. 210/1996, und die 3. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser (3. AEV für kommunales Abwasser), BGBl. II Nr. 249/2006, anzuführen, aus denen sich ergebe, dass in den Fällen, in denen keine unmittelbare örtliche Nähe eines von Abwasser zu entsorgenden Anwesens zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage gegeben sei, eine wasserrechtliche Bewilligung für eine eigene Abwasserentsorgungsanlage erteilt werden könne.Schließlich seien noch die 1. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser (1. AEV für kommunales Abwasser), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,, und die 3. Abwasseremissionsverordnung für kommunales Abwasser (3. AEV für kommunales Abwasser), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006,, anzuführen, aus denen sich ergebe, dass in den Fällen, in denen keine unmittelbare örtliche Nähe eines von Abwasser zu entsorgenden Anwesens zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage gegeben sei, eine wasserrechtliche Bewilligung für eine eigene Abwasserentsorgungsanlage erteilt werden könne.
Auf Grund obiger Ausführungen sei das geplante Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. h, lit. d und lit. a WRG 1959 unzulässig.Auf Grund obiger Ausführungen sei das geplante Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, Litera h,, Litera d und Litera a, WRG 1959 unzulässig.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006 wäre daher schon gemäß § 106 WRG 1959 von der BH abzuweisen gewesen. Da jedoch eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, sei § 111 WRG 1959 einschlägig. Das wasserwirtschaftliche Interesse bestehe bei gegenständlicher örtlicher Situation in einer zentralen Abwasserbeseitigung, da sich die zu entsorgende Liegenschaft des Beschwerdeführers in unmittelbarer örtlicher Nähe zu einer wasserrechtlich bewilligten zentralen Abwasserbeseitigungsanlage, deren Errichtung unmittelbar bevorstehe, befinde. Eine Abwägung des Bedarfes des Beschwerdeführers und des wasserwirtschaftlichen Interesses führe somit ebenfalls zu einer Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006 wäre daher schon gemäß Paragraph 106, WRG 1959 von der BH abzuweisen gewesen. Da jedoch eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, sei Paragraph 111, WRG 1959 einschlägig. Das wasserwirtschaftliche Interesse bestehe bei gegenständlicher örtlicher Situation in einer zentralen Abwasserbeseitigung, da sich die zu entsorgende Liegenschaft des Beschwerdeführers in unmittelbarer örtlicher Nähe zu einer wasserrechtlich bewilligten zentralen Abwasserbeseitigungsanlage, deren Errichtung unmittelbar bevorstehe, befinde. Eine Abwägung des Bedarfes des Beschwerdeführers und des wasserwirtschaftlichen Interesses führe somit ebenfalls zu einer Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich seine Berufung lediglich gegen die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzten Einleitungsgrenzwerte und das Überwachungsintervall zur Untersuchung der absetzbaren Stoffe im Ablauf der technischen Stufe gerichtet hätte; durch die Abweisung seines Antrages vom 4. Dezember 2006 habe die belangte Behörde diesen durch die Berufung vorgegebenen Rahmen überschritten. Für die von ihr getroffene Entscheidung sei sie nicht zuständig gewesen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist die Berufungsbehörde - sofern sie in der Sache selbst zu entscheiden hat - berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist die Berufungsbehörde - sofern sie in der Sache selbst zu entscheiden hat - berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Eine Beschränkung der vollen Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde besteht nur insofern, als "Sache" der Rechtsmittelentscheidung der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfang ist, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Diese Beschränkung ist daher nur in den Fällen gegeben, in denen eine rechtliche Trennbarkeit des im Bescheid enthaltenen Abspruches überhaupt möglich ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1988, 87/08/0125). Wird ein Bescheid nur teilweise angefochten, so ist dennoch Berufungsgegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, 91/04/0159).Eine Beschränkung der vollen Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde besteht nur insofern, als "Sache" der Rechtsmittelentscheidung der Gegenstand des vorinstanzlichen Bescheides in dem Umfang ist, der von der Partei ausdrücklich angefochten wurde. Diese Beschränkung ist daher nur in den Fällen gegeben, in denen eine rechtliche Trennbarkeit des im Bescheid enthaltenen Abspruches überhaupt möglich ist vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1988, 87/08/0125). Wird ein Bescheid nur teilweise angefochten, so ist dennoch Berufungsgegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, 91/04/0159).
Nun bilden die Einleitungsgrenzwerte einen wesentlichen Teil des Spruches, das Kontrollintervall in Bezug auf die absetzbaren Stoffe ist in einem weiteren Spruchteil als Auflage festgelegt. Diese Vorschreibungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hauptinhalt des Bescheides, sodass von einer Trennbarkeit dieser Spruchteile vom Hauptinhalt des Bescheides keine Rede sein kann . Eine Beschränkung der Abänderungsbefugnis der belangten Behörde bestand im vorliegenden Fall daher nicht. Mit der Anfechtung der genannten Vorschreibungen hat der Beschwerdeführer daher das Prozessrisiko des vollständigen Wegfalles der erteilten Bewilligung in Kauf genommen (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 18. September 1967, 619/66).Nun bilden die Einleitungsgrenzwerte einen wesentlichen Teil des Spruches, das Kontrollintervall in Bezug auf die absetzbaren Stoffe ist in einem weiteren Spruchteil als Auflage festgelegt. Diese Vorschreibungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hauptinhalt des Bescheides, sodass von einer Trennbarkeit dieser Spruchteile vom Hauptinhalt des Bescheides keine Rede sein kann . Eine Beschränkung der Abänderungsbefugnis der belangten Behörde bestand im vorliegenden Fall daher nicht. Mit der Anfechtung der genannten Vorschreibungen hat der Beschwerdeführer daher das Prozessrisiko des vollständigen Wegfalles der erteilten Bewilligung in Kauf genommen vergleiche , in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 18. September 1967, 619/66).
2. Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bestreitet der Beschwerdeführer (jeweils näher begründet) das Vorliegen einer wichtigen wasserwirtschaftlichen Planung, das Bestehen eines öffentlichen Interesses an einer flächendeckenden geordneten Abwasserentsorgung in Form einer zentralen Beseitigung anfallender Abwässer sowie das Erfordernis eines Vorteiles im allgemeinen Interesse für die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung.
Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
Unstrittig ist, dass es für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Kleinkläranlage jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 bedarf.Unstrittig ist, dass es für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Kleinkläranlage jedenfalls einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959 bedarf.
Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung."§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
......"
Einer Bewilligung ist die beantragte Kleinkläranlage nur dann zugänglich, wenn dadurch öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
3. Eine Verletzung bestehender Rechte durch die projektierte Anlage hat sich im vorliegenden Verfahren nicht ergeben. Die belangte Behörde stützte die Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung unter Heranziehung der negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, wonach in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet die Abwässer in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden sollten und sich das zu entsorgende Anwesen im Nahbereich einer solchen projektierten und wasserrechtlich bewilligten Anlage befinde, u.a. darauf, dass die geplante Kleinkläranlage mit wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. h WRG 1959 in Widerspruch stehe. 3. Eine Verletzung bestehender Rechte durch die projektierte Anlage hat sich im vorliegenden Verfahren nicht ergeben. Die belangte Behörde stützte die Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung unter Heranziehung der negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, wonach in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet die Abwässer in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden sollten und sich das zu entsorgende Anwesen im Nahbereich einer solchen projektierten und wasserrechtlich bewilligten Anlage befinde, u.a. darauf, dass die geplante Kleinkläranlage mit wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 in Widerspruch stehe.
Eine negative Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kann nur dann zur Versagung der Bewilligung oder zur Abweisung eines Wiederverleihungsantrages führen, wenn darin dargetan wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens bzw. die Wiederverleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere, dass die Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 beeinträchtigen würde. § 105 WRG 1959 bietet einen Rahmen, in welchem Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung untergebracht werden können. Da § 105 Abs. 1 WRG 1959, wie aus dem Wort "insbesondere" hervorgeht, keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln m