TE Vfgh Erkenntnis 1990/3/1 WI-4/89

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Veröffentlicht am 01.03.1990
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita Sbg GdWO §71 Abs2 Sbg GdWO §74 VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Aufhebung des Verfahrens zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Puch am 8. Oktober 1989 insoweit, als es der Stimmenabgabe nachfolgt, wegen für das Ergebnis relevanter Ungültigkeit von Stimmzetteln

Spruch

Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.

Das Verfahren zur Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Puch am 8. Oktober 1989 wird insoweit aufgehoben, als es der Stimmenabgabe nachfolgte.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 8. Oktober 1989 fand ua. die mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Feber 1989, LGBl. 25/1989, ausgeschriebene Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Puch statt.

Dieser Wahl lagen von der Österreichischen Volkspartei (ÖVP), der Sozialistischen Partei Österreichs (SPÖ) und der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) eingebrachte und von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Puch überprüfte, abgeschlossene und veröffentlichte Wahlvorschläge zugrunde.

1.1.2. Laut Niederschrift der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Puch vom 8. Oktober 1989 entfielen von den 1745 abgegebenen und als gültig gewerteten Stimmen - 78 Stimmzettel wurden als ungültig erachtet - auf:

    ÖVP     869 Stimmen     (9 Mandate),

    SPÖ     696 Stimmen     (8 Mandate),

    FPÖ     180 Stimmen     (2 Mandate).

1.2. Am 10. Oktober 1989 erhob die Österreichische Volkspartei durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter A A Einspruch gegen das Wahlergebnis, und zwar mit der Begründung, die Gemeindewahlbehörde habe zu Unrecht zwei ungültige Stimmzettel als gültig gewertet und sie sodann der Sozialistischen Partei Österreichs zugezählt.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 1989 wies die Bezirkswahlbehörde Hallein diesen Einspruch als unzulässig zurück, weil sie kraft §86 Abs1 Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 72/1974, idF LGBl. 79/1989 lediglich zur Entscheidung über Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde, nicht aber wegen behaupteter Rechtswidrigkeiten anderer Art- und somit auch nicht zur Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel - zuständig sei.

1.3.1. Mit ihrer am 6. November 1989 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrte die ÖVP die Nichtigerklärung der Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Puch vom 8. Oktober 1989 wegen Rechtswidrigkeit (eines Teils) des Wahlverfahrens.

Begründend brachte die Anfechtungswerberin - kurz zusammengefaßt - vor, die Gemeindewahlbehörde habe rechtswidrigerweise zwei von den Sprengelwahlbehörden bereits als ungültig befundene Stimmzettel neuerlich überprüft und als gültig für die SPÖ abgegeben gewertet. Durch diese der GWO widersprechende Vorgangsweise der Gemeindewahlbehörde habe die SPÖ - zu Lasten der ÖVP - das 8. Mandat erhalten. Bei einer gesetzeskonformen Vorgangsweise der Gemeindewahlbehörde aber wären der SPÖ 7 und der ÖVP 10 Mandate zugefallen.

1.3.2. Die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Puch legte dem Verfassungsgerichtshof die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Wahlanfechtung eintrat.

1.3.3. Die beiden strittigen Stimmzettel zeigen folgendes Bild:

(Die im Erkenntnis enthaltenen Originalablichtungen können aus technischen Gründen im EDV-Bereich nicht wiedergegeben werden:

jeder der beiden Stimmzettel ist mit einem (liegenden) Kreuz angezeichnet, das über drei (je eine Listennummer, einen Kreis, eine bestimmte Kurz- und Parteibezeichnung enthaltende) Zeilen reicht, wobei sich der Kreuzungspunkt beidemale knapp außerhalb des Kreises in der zweiten Zeile befindet.)

1.4.1. Der mit "Gültige Ausfüllung" überschriebene §71 GWO lautet:

"(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Eintragung eines Bewerbers gemäß §72 Abs2 eindeutig zu erkennen ist."

1.4.2. §74 GWO - übertitelt mit "Ungültige Stimmzettel" - bestimmt:

"(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde;

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler überhaupt wählen wollte;

3.

überhaupt keine Parteiliste angezeichnet oder Bewerber gemäß §72 Abs2 eingetragen wurden;

4.

zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden;

5.

eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält;

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht."

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980, 10610/1985). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

Nun sieht zwar §86 Abs1 GWO administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde.

Zur Geltendmachung aller anderen (ds. alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) offen (vgl. zB VfSlg. 10610/1985, VfGH 15.6.1988 WI-6/87).

2.1.3. Im vorliegenden Fall strebt die ÖVP in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §86 GWO vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Wertung zweier Stimmzettel als gültig, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 10610/1985), d. i. bei Gemeindevertretungswahlen im Bundesland Salzburg die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in Form der Verlautbarung "der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten" durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel.

Diese Verlautbarung fand hier am 9. Oktober 1989 statt.

Die am 6. November 1989 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (s. Punkt 1.3.1) wurde darum rechtzeitig eingebracht.

2.1.4. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof geht auf Grund der Aktenlage - ebenso wie die Parteien - davon aus, daß jeder der beiden streitverfangenen Stimmzettel mit einem (liegenden) Kreuz angezeichnet ist, das über drei (je eine Listennummer, einen Kreis, eine bestimmte Kurz- und Parteibezeichnung enthaltende) Zeilen reicht, und sich der Kreuzungspunkt beidemale knapp außerhalb des Kreises in der zweiten Zeile befindet.

2.2.2. Die gültige Ausfüllung eines Stimmzettels erfordert nun, daß "aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte" (§71 Abs2 Satz 1 GWO). Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte (§71 Abs2 Satz 2 GWO). Diese von der GWO aufgestellten Voraussetzungen treffen auf keinen der zwei streitverfangenen Stimmzettel zu, weil in beiden Fällen - wie eingangs festgehalten - das Kreuz außerhalb des Kreises und über insgesamt drei Zeilen gezogen wurde. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Schnittpunkt des Kreuzes in einer der Zeilen liegt, die von der Anzeichnung erfaßt und betroffen wurden (vgl. dazu VfSlg. 6207/1970, 10802/1986).

Der Anfechtungswerberin ist darum beizupflichten, wenn sie sinngemäß darlegt, daß eine derartige Ausfüllung - sowohl, weil sie offenlasse, für welche Parteiliste sich der Wähler, so er überhaupt gültig wählen wollte, tatsächlich entschied (§74 Abs1 Z6 GWO), als auch wegen des mehrere Parteilisten erfassenden Zeichens (§74 Abs1 Z4 GWO) - die Ungültigkeit der beiden strittigen Stimmzettel nach sich zieht.

2.3.1. Nun ist einer Wahlanfechtung - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegte (s. zB VfGH 15.6.1988 WI-6/87) - nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muß darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sein (Art141 Abs1 Satz 3 B-VG, §70 Abs1 VerfGG 1953).

2.3.2. Dies trifft hier zu, weil die festgestellten, der Gemeindewahlbehörde unterlaufenen Rechtswidrigkeiten (im Zug der Bewertung der zu Abschnitt 1.3.3. abgebildeten und zu Abschnitt

2.2. genannten Stimmzettel) zur Folge hatten, daß die anfechtende Wahlpartei bei der Vergebung der Gemeindevertretungsmandate unzulässig benachteiligt wurde, wie nachstehende Ausführungen zeigen:

2.3.2.1. Die für die Verteilung der Gemeindevertretungsmandate maßgebende Wahlzahl wird gemäß §81 GWO wie folgt berechnet: Zunächst werden die für die Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen (= Parteisumme) nach ihrer Größe geordnet nebeneinander aufgelistet; unter jede Parteisumme wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt die sovielgrößte der auf diese Weise angeschriebenen Zahlen, als Mandate in der Gemeindevertretung zu vergeben sind. Jede Partei erhält kraft §81 Abs2 GWO soviele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Haben mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch, dann entscheidet das Los.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Puch besteht aus 19 Mitgliedern (§6 GWO).

2.3.2.2. Auf der Basis der in der Niederschrift vom 8. Oktober 1989 festgehaltenen Parteisummen wurde von der Gemeindewahlbehörde die Wahlzahl wie folgt berechnet:

               ÖVP          SPÖ          FPÖ

Stimmen:       869          696          180

1/2          434,50       348,00        90,00

1/3          289,66       232,00        60,00

1/4          217,25       174,00

1/5          173,80       139,20

1/6          144,83       116,00

1/7          124,14        99,42

1/8          108,62        87,00

1/9           96,55        77,33

1/10          86,90

Da das 1/8 der SPÖ-Parteisumme (d.i. die Zahl 87,00) der neunzehntgrößten der gemäß §81 Abs1 GWO angeschriebenen Zahlen entspricht und somit die Wahlzahl bildet, entfielen kraft §81 Abs2 leg.cit. auf die

         ÖVP       9 Mandate,

         SPÖ       8 Mandate,

         FPÖ       2 Mandate.

2.3.2.3. Legt man der Wahlzahlberechnung jedoch das im Sinn der Ausführungen im Abschnitt 2.2. korrigierte Wahlergebnis, nämlich

ÖVP 869 Stimmen (869 + 0),

SPÖ 694 Stimmen (696 - 2),

FPÖ 180 Stimmen (180 + 0),

zugrunde, so ergibt sich folgendes Bild:

              ÖVP          SPÖ          FPÖ

Stimmen       869          694          180

1/2         434,50       347,00        90,00

1/3         289,66       231,33        60,00

1/4         217,25       173,50

1/5         173,80       138,80

1/6         144,83       115,66

1/7         124,14        99,14

1/8         108,62        86,75

1/9          96,55        77,11

1/10         86,90

1/11         79,00

Angesichts der richtigen Wahlzahl 86,90 (d.i. das 1/10 der ÖVP-Parteisumme als neunzehntgrößte Zahl der gemäß §81 Abs1 GWO angeschriebenen Zahlen) kämen - anders als laut dem kundgemachten Wahlergebnis - der ÖVP 10 (bisher 9) und der SPÖ 7 (bisher 8) Mandate zu.

2.4. Da somit die von der Anfechtungswerberin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht nur erwiesen, sondern auch auf das Wahlergebnis von Einfluß sind, mußte der Wahlanfechtung Folge gegeben und spruchgemäß entschieden werden. Zu dem in der Gegenschrift vorgetragenen Einwand schließlich, daß die Gemeindewahlbehörde bei der nachträglichen Stimmzettelprüfung ohnehin im Gegenzug zur Zuzählung der beiden streitverfangenen Stimmzettel an die SPÖ zwei von einer Sprengelwahlbehörde ursprünglich der SPÖ zugerechnete Stimmzettel als ungültig gewertet und somit die Parteisumme der SPÖ im Ergebnis unverändert gelassen habe, ist zu bemerken, daß der Verfassungsgerichtshof ein Wahlverfahren nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen zu überprüfen hat (VfSlg. 8700/1979, 9011/1981; VfGH 15.6.1988 WI-6/87). Daher konnte dieser - weder von der Anfechtungswerberin noch, wie anzumerken bleibt, von einer der beiden anderen Parteien im Wege einer Wahlanfechtung gerügten - Frage hier nicht weiter nachgegangen werden.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Prüfungsumfang, Gemeindevertretungen, Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:WI4.1989

Dokumentnummer

JFT_10099699_89W00I04_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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