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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BBGStBegleitG 2006;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0185 E 16. Dezember 2009 RS 1Stammrechtssatz
Die Novellierung des § 12 Abs. 3 LDG 1984 durch das BBGStBegleitG 2006 durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien (vgl. etwa die zur inhaltlich vergleichbar novellierten Bestimmung des § 14 Abs. 3 BDG 1979 ergangenen E vom 17. Dezember 2007, 2006/12/0223, sowie E vom 17. September 2008, 2007/12/0144), sodass sich auch an der weiteren Maßgeblichkeit der zu § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984 in der Fassung vor der Novellierung durch das BBGStBegleitG 2006 ergangenen Rechtsprechung (sowie zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979; Hinweis E vom 23. Februar 2007, 2004/12/0116, mwN) und insbesondere an dem im Beschwerdefall ergangenen E vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035, nichts ändert.Die Novellierung des Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 durch das BBGStBegleitG 2006 durch Ersetzung der bisherigen Tatbestandsmerkmale "körperlichen und geistigen" durch das Wort "gesundheitlichen" bedingt keine maßgebliche Änderung der nach der bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie zur Frage eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes entwickelten Kriterien vergleiche etwa die zur inhaltlich vergleichbar novellierten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ergangenen E vom 17. Dezember 2007, 2006/12/0223, sowie E vom 17. September 2008, 2007/12/0144), sodass sich auch an der weiteren Maßgeblichkeit der zu Paragraph 12, Absatz eins und 3 LDG 1984 in der Fassung vor der Novellierung durch das BBGStBegleitG 2006 ergangenen Rechtsprechung (sowie zum im Wesentlichen inhaltsgleichen Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979; Hinweis E vom 23. Februar 2007, 2004/12/0116, mwN) und insbesondere an dem im Beschwerdefall ergangenen E vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035, nichts ändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009120148.X01Im RIS seit
01.10.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012