Der im Jahr 1952 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist die E-Hauptschule mit Schihauptschule in S.
Mit Eingabe vom 3. November 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG wegen Dienstunfähigkeit nach einem Dienstunfall. Er verwies in diesem Schreiben auf seine Dienstunfälle vom 21. März 2000 und 5. März 2003. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 16. Juli 2001 war dem Beschwerdeführer auf Grund des Dienstunfalls vom 21. März 2000 eine Dauerrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente in Höhe von S 5.266,-- (EUR 382,70) ab 1. Mai 2001 monatlich zuerkannt worden. Dabei war von einer Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und glaubhaften subjektiven Beschwerden ausgegangen worden. Mit Eingabe vom 3. November 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 12, LDG wegen Dienstunfähigkeit nach einem Dienstunfall. Er verwies in diesem Schreiben auf seine Dienstunfälle vom 21. März 2000 und 5. März 2003. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 16. Juli 2001 war dem Beschwerdeführer auf Grund des Dienstunfalls vom 21. März 2000 eine Dauerrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente in Höhe von S 5.266,-- (EUR 382,70) ab 1. Mai 2001 monatlich zuerkannt worden. Dabei war von einer Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und glaubhaften subjektiven Beschwerden ausgegangen worden.
Das vom Landesschulrat für Steiermark eingeholte und bei diesem vom 28. November 2003 eingelangte (fälschlich mit 31. Oktober 2003 datierte) Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft L, politische Expositur G, Dr. H., vom 31. Oktober 2003, gelangte zu folgender Diagnose und Schlussfolgerung:
"Diagnose:
1. Zustand nach 2 Arbeitsunfällen (Dienstunfällen) mit Verletzung bd. Schultergelenke, insbesondere der re. Schulter mit derzeit mäßiggradiger Omarthrose und Acromioclaviculararthrose
2. Folge: mittelgradige Bewegungsbehinderung der re. Schulter und leichte der li. Schulter
Zustand nach 2-maliger Meniskusoperation li. Kniegelenk
'Schmerzsyndrom' und Schlafstörungen
Gutachten
Auf Grund der genannten Leiden liegt bei Herrn Z. ein Grad der Gesamtbehinderung von 30 % vor. Demnach ist Herr Z. dienstfähig, jedoch mit Einschränkungen:
Arbeiten über Kopf sind erschwert und längeres Schreiben auf der Tafel ist nicht möglich, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen können auftreten. In Zukunft wird mit zeitweiligen Krankenständen sowie Kuraufenthalten zu rechnen sein. Herr Z. hat sich bisher schon immer einer physikalischen Behandlung unterzogen und wird auch diese weiterhin erforderlich sein - pro Jahr sind ca. 30 bis 40 Behandlungseinheiten durchzuführen.
In Zusammenschau aller vorliegenden Befunde sowie der eigenen Untersuchung liegt bei Herrn Z. aus medizinischer Sicht keine dauerhafte Dienstunfähigkeit vor, jedoch eine Dienstfähigkeit mit Einschränkungen. Wie weit dies in der Praxis umzusetzen ist, bleibt der Beurteilung des Landesschulrat für Steiermark vorbehalten, ebenso wie eine evtl. Versetzung in den Ruhestand."
Mit Bescheid vom 23. Februar 2004 gab der Landesschulrat für Steiermark dem Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, aus dem amtsärztlichen Gutachten gehe hervor, dass auf Grund der genannten Leiden zwar eine Gesamtbehinderung von 30 v.H. vorliege, der Beschwerdeführer aber mit Einschränkungen dienstfähig sei. Arbeiten über Kopf seien erschwert und längeres Schreiben auf der Tafel nicht möglich, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen könnten auftreten. In Zukunft werde mit zeitweiligen Krankenständen sowie Kuraufenthalten zu rechnen seien. Weitere physikalische Behandlungen würden notwendig werden - pro Jahr ca. 30 bis 40 Behandlungseinheiten.
In Zusammenschau aller vorliegenden Befunde (Befund des vom Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Amstetten, orthopädische Abteilung vom 31. März 2000; Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 16. Juli 2001) sowie der durchgeführten Untersuchungen liege beim Beschwerdeführer laut Amtsarzt keine dauernde Dienstunfähigkeit vor, jedoch eine Dienstfähigkeit mit Einschränkung. Dieses Ergebnis sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden und - um unzumutbare gesundheitliche Belastungen zu vermeiden - die Empfehlung an die Leitung der Schule sowie an den Bezirksschulrat G gerichtet worden, die ab 8. September 2004 (gemeint: 2003) gültige Diensteinteilung entsprechend zu ändern. Es bestünden keine Zweifel an den fachlichen Kompetenzen des Amtsarztes, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers seien weitere fachärztliche Gutachten nicht notwendig. Eine Ruhestandsversetzung habe nicht zu erfolgen, da der Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 12 Abs. 1 Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) dauernd dienstunfähig sei.In Zusammenschau aller vorliegenden Befunde (Befund des vom Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Amstetten, orthopädische Abteilung vom 31. März 2000; Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 16. Juli 2001) sowie der durchgeführten Untersuchungen liege beim Beschwerdeführer laut Amtsarzt keine dauernde Dienstunfähigkeit vor, jedoch eine Dienstfähigkeit mit Einschränkung. Dieses Ergebnis sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden und - um unzumutbare gesundheitliche Belastungen zu vermeiden - die Empfehlung an die Leitung der Schule sowie an den Bezirksschulrat G gerichtet worden, die ab 8. September 2004 (gemeint: 2003) gültige Diensteinteilung entsprechend zu ändern. Es bestünden keine Zweifel an den fachlichen Kompetenzen des Amtsarztes, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers seien weitere fachärztliche Gutachten nicht notwendig. Eine Ruhestandsversetzung habe nicht zu erfolgen, da der Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) dauernd dienstunfähig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er brachte im Wesentlichen vor, das ihm nicht zur Kenntnis gebrachte Gutachten könne keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage abgeben, ob er auf Grund seiner kalkülsrelevanten Leidenszustände dem Anforderungsprofil seiner dienstlichen Aufgaben noch gewachsen sei. Es hätten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie sowie der Inneren Medizin eingeholt werden müssen. Weiters wäre auszuführen gewesen, in welchem Ausmaß mit Krankenständen bzw. Kuraufenthalten zu rechnen sein werde und in welcher Relation diese zueinander stünden. Ein Beamter sei bei zu erwartenden Krankenständen von mehr als sieben Wochen Dauer pro Kalenderjahr jedenfalls in den Ruhestand zu versetzen. Es fehlten Ausführungen zur Erläuterung der Differenzierung zwischen einer dauernden Dienstunfähigkeit und einer Dienstfähigkeit mit Einschränkungen; ebenso dazu, in welchem Ausmaß mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen zu rechnen sein werde. Dies sei von maßgeblicher Bedeutung, da derartige Störungen im Hinblick auf die Aufsichtspflicht des Lehrers eine gravierende Einschränkung der Dienstfähigkeit darstellten und sowohl für den Lehrer selbst als auch für den Dienstgeber zu zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen könnten. Selbst bei Zugrundelegung des im Bescheid angeführten Leistungskalküls wäre von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen gewesen. Auf Grund der beiden Dienstunfälle leide der Beschwerdeführer an starken Schmerzzuständen und Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Schultergelenke, sodass eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung nicht mehr möglich sei. Bedingt durch die Schmerzausstrahlungen leide er auch an schweren Schlafstörungen, sodass er seit mehreren Jahren mit lediglich drei bis vier Stunden Schlaf pro Nacht auskommen müsse. Dieses chronische Schlafdefizit wirke sich nicht nur auf die Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit aus, sondern habe im Laufe der Zeit seiner Psyche derart zugesetzt, dass die vorherrschende Antriebslosigkeit und die sonstigen psychischen Leidenszustände jedenfalls ein pathologisches Ausmaß erreicht hätten.
Die belangte Behörde holte in der Folge Gutachten von Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie, für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und für Allgemeinmedizin und Chirurgie ein.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. legte in seinem Gutachten vom 20. April 2004 dar:
"...
Psychischer Status
Der Untersuchte ist bewusstseinsklar. Er ist persönlich, örtlich, zeitlich und situativ voll orientiert. Er wirkt im Gedankengang formal und inhaltlich richtig geordnet. Inhaltliche Denkstörungen in Form von Wahnideen sind nicht nachweisbar. Der Untersuchte wirkt stimmungsmäßig geringgradig klagsam dysthym, im Untersuchungsgespräch aber kooperativ, bemüht, im psychomotorischen Verhalten ruhig. Im Rahmen der Durchführung einer Selbstbeurteilungsdepressionsskala nach Zung ergibt sich ein Punktwert von 34 Punkten, was gegen das Vorliegen einer depressiven Verstimmung spricht. Im Rahmen der Durchführung eines Mehrfachwahlwortschatztestes (MWT-B) erreicht der Untersuchte 32 Punkte, was für das Vorliegen einer überdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit im sprachlichen Bereich spricht. Störungen der Merkfähigkeit oder des Konzentrationsvermögens sind grobklinisch nicht erhebbar. Der Untersuchte ist in der Lage 7 von 10 ihm optisch dargebotene Gegenstände wiederum zu benennen. Bei Durchführung einer Personality-Research-Form (PRF) ergeben sich unterdurchschnittliche Werte bei den Eigenschaften Ordnungsstreben, soziales Anerkennungsbedürfnis und Anlehnungsbedürfnis. Eine überdurchschnittliche Merkmalsausprägung findet sich bei den Eigenschaften Leistungsstreben, Ausdauer, Risikomeidung, Impulsivität, Hilfsbereitschaft und allgemeine Interessiertheit. Störungen der Ich-Identität, produktiv psychologische Phänomene oder Suizidtendenzen sind nicht nachweisbar. Zusammenfassung
und
Beurteilung
Bei Herrn Z. bestehen nach eigenen Angaben seit 2 Schiunfällen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und zuletzt seit 2003 auch im Bereich der linken Schulter sowie Gefühlsstörungen in der rechten oberen Extremität, weiters werden Konzentrationsstörungen, Durchschlafstörungen, dysthyme Stimmungsschwankungen sowie Wirbelsäulenbeschwerden und gelegentliche Kopfschmerzen angeführt.
Neurologischerseits findet sich an den Hirnnerven eine durch eine Brille korrigierte Visusherabsetzung bds. Die übrigen Hirnnerven sind frei.
An den oberen Extremitäten findet sich kein motorisches oder sicher verifizierbares sensibles Defizit. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken ist schmerzgehemmt, sowohl Abduktion als auch Vorbeugen der Arme über die Horizontale sind bds. möglich. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich auslösbar. Im Armvorhalteversuch findet sich kein Absinken, kein Pronieren. Der Finger-Nase-Versuch ist bds. zielsicher.
An den unteren Extremitäten findet sich kein motorisches oder sensibles Defizit. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich auslösbar, Babinski negativ, Lasegue negativ. Der Rombergversuch ist unauffällig. Der Blindgang ist möglich.
Im Bereich der Wirbelsäule findet sich keine deutliche Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit. Es findet sich eine diskrete Tonuserhöhung der paravertebralen Muskulatur.
In psychischer Hinsicht findet sich eine geringgradige dysthyme Verstimmung mit rezidivierenden Schlafunregelmäßigkeiten.
Unter Berücksichtigung des zuletzt erhobenen Untersuchungsbefundes können aus neurologisch-psychiatrischer Sicht die von dem Untersuchten vorgebrachten Angaben folgenden Diagnosen zugeordnet werden:
1. Vertebragene Neuralgien ohne Wurzelirritations- oder Wurzelkompressionssymptomatik
2. Cephalea sowohl vertebragener als auch vasomotorischer Genese
Karpaltunnelsyndrom bds. rechts deutlicher als links
Reaktive Dysthymie bei Zustand nach Schulteroperation rechts (2000)
5. (Es besteht geringe Krankheitswertigkeit. Eine Psychosewertigkeit der Störung ist nicht gegeben. Eine psychopharmakologische oder nervenfachärztliche Behandlung erfolgte zuletzt nicht).
Eingehend auf die gutachterliche Fragestellung kann aus neurologisch-psychiatrischer Sicht festgehalten werden:
Unter Wertung der dargestellten Leidenszustände und deren Behandelbarkeit können dem Untersuchten leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen zugemutet werden. Diese Tätigkeiten können sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ausgeführt werden.
Hebearbeiten schwerer Lasten können nicht geleistet werden. Hebearbeiten leichter und mittelschwerer Lasten sind dem Untersuchten zumutbar.
Überkopfarbeiten erfahren keine Einschränkung. Bezüglich der Beurteilung der Beschwerden im Bereich der Schultergelenke bds. muss auf die orthopädische Stellungnahme verwiesen werden.
Arbeiten in häufig gebückter Stellung erfahren keine Einschränkung. Arbeiten an exponierten Stellen scheiden aus. 2-3 stufige Steighilfen können verwendet werden.
Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit und ein motorisches Feingefühl der Hände erfordern, sind bei Tätigkeit mit vorwiegender Dorsalflexion der Handgelenke eingeschränkt.
Arbeiten, welche in ihrer zeitlichen und psychischen Belastung Akkord- und Fließbandarbeiten entsprechen, können dem Untersuchten nicht zugemutet werden. Einem forcierten Arbeitstempo ist er wie einem normalen Arbeitsablauf gewachsen. Schichtarbeiten über den Tag sind dem Untersuchten zumutbar. Nachtdiensttätigkeit ist dem Untersuchten zumutbar.
Aus psychiatrischer Sicht ist festzustellen, dass der Untersuchte auch auf andere als die bisher geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden kann. Im Rahmen der Verweisungsfähigkeit ist der Betroffene unterweis- und anlernbar. Schulbarkeit ist gegeben. Die Benützung eines eigenen Verkehrsmittels ist möglich. Die verbale Kontaktfähigkeit ist nicht eingeschränkt. Im Falle eines Ortswechsels ist mit maßgeblichen Anpassungsschwierigkeiten nicht zu rechnen.
Neurologisch-psychiatrischerseits ist die Dienstfähigkeit des Untersuchten im pädagogischen Bereich zum derzeitigen Zeitpunkt gegeben.
Prinzipiell muss von einer Behandelbarkeit des dysthymen Zustandsbildes sowie der vertebragenen Beschwerden des Betroffenen ausgegangen werden, wobei neben psychotherapeutischen Maßnahmen zur Erarbeitung von Bewältigungsstrategien auch eine unterstützende medikamentöse Therapie mit Psychopharmaka sowie physikotherapeutische Maßnahmen als sinnvoll und erforderlich erscheinen. Eine solche Behandlung ist dem Untersuchten auch zumutbar und erfolgt zuletzt nicht.
In Hinblick auf die Zukunftsprognose muss neurologischpsychiatrischerseits festgehalten werden, dass unter der Voraussetzung einer kontinuierlichen sowohl psychopharmakologischpsychiatrischen als auch störungsspezifischen psychotherapeutischen Betreuung sowie konsequenter physikotherapeutischer Maßnahmen mit einer Besserung des Zustandsbildes in einem Zeitraum von 8-10 Monaten gerechnet werden kann.