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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des C S in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 25. Juli 2007, Zl. PRB/PEV-506680/07-A05, betreffend Versetzung in Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des C S in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 25. Juli 2007, Zl. PRB/PEV-506680/07-A05, betreffend Versetzung in Ruhestand nach Paragraph 14, BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1966 geborene Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des 31. Juli 2007 in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv-) Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Er stand zuletzt bei der Zustellbasis G als Gesamtzusteller in Verwendung und war nach einem Bandscheibenvorfall seit 27. April 2005 wegen Krankheit vom Dienst abwesend.
Das Personalamt G als Dienstbehörde erster Instanz holte vorerst ein Gutachten vom Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. N P ein, der in seinem fachärztlichen Gutachten vom 1. September 2005 zu folgender Schlussfolgerung gelangte:
"Der 39-jährige Beschwerdeführer befindet sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand, macht einen rüstigen Gesamteindruck und ist in seinem Verhalten geordnet, ...
Zusammenfassend handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um altersgemässe degenerative Veränderungen der LWS, eine Bogenschlussstörung des V. Lendenwirbels und I. Kreuzbeinwirbels, eine angedeutete Retrolisthese L V/S I, ein im MR nachgewiesener Bandscheibenvorfall L V/S I, rezidivierende LWS-Beschwerden, eine mässiggradige Knorpelschädigung an beiden Kniegelenken, ein Z.n. Arthrotomie des linken Kniegelenks medial sowie ein Senk-Spreiz-Fuss bds.Zusammenfassend handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um altersgemässe degenerative Veränderungen der LWS, eine Bogenschlussstörung des römisch fünf. Lendenwirbels und römisch eins. Kreuzbeinwirbels, eine angedeutete Retrolisthese L V/S römisch eins, ein im MR nachgewiesener Bandscheibenvorfall L V/S römisch eins, rezidivierende LWS-Beschwerden, eine mässiggradige Knorpelschädigung an beiden Kniegelenken, ein Z.n. Arthrotomie des linken Kniegelenks medial sowie ein Senk-Spreiz-Fuss bds.
Aufgrund der erhobenen Befunde sind dem Patienten leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen uneingeschränkt zumutbar, hierbei kommt es auf eine Reihenfolge der Körperhaltung bzw. zeitliche Dauer derselben nicht an. Mittelschwere Arbeiten sind um zwei Drittel des Arbeitstages zu reduzieren, der Rest gleichmäßig über die Arbeitszeit zu verteilen. Schweren Arbeiten ist der Patient nicht gewachsen. Arbeiten mit beiden Armen über Kopf sind zumutbar. Arbeiten in gebückter Körperhaltung sind um zwei Drittel des Arbeitstages zu reduzieren, der Rest gleichmäßig über die Arbeitszeit zu verteilen. Steighilfen können verwendet werden. Krankenstände sind mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit für die Dauer von zwei Wochen festzusetzen, üblich gewährte Arbeitspausen sind ausreichend, vor Witterungseinflüssen kann er sich durch geeignete Kleidung schützen, auf einen Fußanmarschweg zur Arbeitsstelle ist nicht Bedacht zu nehmen."
Der Landesstellenchefarzt der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, gab am 2. Dezember 2005 folgende "Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes" ab:
"Diagnosen:
1.) Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:
ICD-10: M 54.1 ICD-10:
Wiederkehrendes mäßiggradiges Lendenwirbelsäulensyndrom mit zeitweiliger Schmerzausstrahlung in das li. Bein bei radiologisch nachgewiesenem Bandscheibenvorfall L5/S1
2.) Weitere Leiden:
Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist möglich durch folgende Maßnahme/n:
Durch entsprechende ambulante und physikalische Maßnahmen bzw. durch ein stationäres R