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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §31 Abs5 Z16;Rechtssatz
§ 5 RRZ 2008 ermöglicht es, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den §§ 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN). Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0044, vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0087, und vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0327).Paragraph 5, RRZ 2008 ermöglicht es, im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen auch dann eine Befreiung zu gewähren, wenn nach den Paragraphen 3 und 4 RRZ 2008 ein Fall der Selbsttragung der Rezeptgebühr vorliegt. Neben krankheitsbedingten Aufwendungen sind dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob das Einkommen durch krankheitsbedingte Aufwendungen (worunter auch, aber nicht nur Rezeptgebühren fallen) und etwaige andere Belastungen derart verringert wird, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0097, mwN). Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - sind bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit jedoch außer Betracht zu lassen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0044, vom 15. Februar 2006, Zl. 2005/08/0087, und vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0327).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080158.X03Im RIS seit
23.11.2012Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013