RS Vwgh 2012/11/27 2012/03/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §52;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12;
WaffG 1996 §8 Abs6;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Fall des § 12 WaffG 1996 kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem für die Verlässlichkeitsprüfung maßgeblichen § 8 Abs 6 WaffG 1996 entsprechenden Wirkung aufgetragen werden. Vielmehr hat die Behörde entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand im Verfahren nach § 12 WaffG 1996 zum Nachteil des Betroffenen würdigen (Hinweis E vom 17. Oktober 2002, 2001/20/0601; E vom 3. September 2008, 2005/03/0110; vgl in diese Richtung (betreffend die Entziehung einer Waffenbesitzkarte) E vom 29. März 2001, 2000/20/0563).Im Fall des Paragraph 12, WaffG 1996 kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem für die Verlässlichkeitsprüfung maßgeblichen Paragraph 8, Absatz 6, WaffG 1996 entsprechenden Wirkung aufgetragen werden. Vielmehr hat die Behörde entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand im Verfahren nach Paragraph 12, WaffG 1996 zum Nachteil des Betroffenen würdigen (Hinweis E vom 17. Oktober 2002, 2001/20/0601; E vom 3. September 2008, 2005/03/0110; vergleiche in diese Richtung (betreffend die Entziehung einer Waffenbesitzkarte) E vom 29. März 2001, 2000/20/0563).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030134.X02

Im RIS seit

27.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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