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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Fall des § 12 WaffG 1996 kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem für die Verlässlichkeitsprüfung maßgeblichen § 8 Abs 6 WaffG 1996 entsprechenden Wirkung aufgetragen werden. Vielmehr hat die Behörde entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand im Verfahren nach § 12 WaffG 1996 zum Nachteil des Betroffenen würdigen (Hinweis E vom 17. Oktober 2002, 2001/20/0601; E vom 3. September 2008, 2005/03/0110; vgl in diese Richtung (betreffend die Entziehung einer Waffenbesitzkarte) E vom 29. März 2001, 2000/20/0563).Im Fall des Paragraph 12, WaffG 1996 kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem für die Verlässlichkeitsprüfung maßgeblichen Paragraph 8, Absatz 6, WaffG 1996 entsprechenden Wirkung aufgetragen werden. Vielmehr hat die Behörde entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand im Verfahren nach Paragraph 12, WaffG 1996 zum Nachteil des Betroffenen würdigen (Hinweis E vom 17. Oktober 2002, 2001/20/0601; E vom 3. September 2008, 2005/03/0110; vergleiche in diese Richtung (betreffend die Entziehung einer Waffenbesitzkarte) E vom 29. März 2001, 2000/20/0563).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012030134.X02Im RIS seit
27.12.2012Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013