TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2005/03/0110

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J G in H, vertreten durch Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. Jänner 2005, Zl Wa-130/04, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe bei einer Gendarmerieerhebung (aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als Inhaber waffenrechtlicher Urkunden gemäß § 25 WaffG) seine geladene Faustfeuerwaffe neben der Tastatur des Computers liegen gehabt. Auf Nachfrage habe er angegeben, er habe die Waffe immer neben sich liegen, weil durch die EU-Erweiterung jederzeit Tschechen oder Polen in sein Wohnhaus einbrechen könnten. In seiner Berufung habe er angeführt, dass es sich hierbei um die klassische gesetzlich anerkannte Rechtfertigung des § 22 Abs 1 WaffG 1996 handle.

Die Behörde führte dazu aus, eine derartige Grundhaltung (jederzeitiges Bereithalten der Waffe im geladenen Zustand bei sich oder am Körper, auch in Wohnräumlichkeiten) bringe ein Persönlichkeitsprofil zum Ausdruck, das in gewissen Situationen eine völlige Überreaktion des Waffenbesitzes erwarten lasse. Es sei nicht auszuschließen, dass er im Falle eines unerwarteten Betretens seiner Liegenschaft überreagiere und es zu einer ungerechtfertigten Verletzung der Rechtsschutzgüter im Sinn des § 12 WaffG komme.

Weiters habe der Beschwerdeführer eine Schusswaffe über einen nicht mehr feststellbaren Zeitraum freihängend an einer Schlafzimmerwand angebracht sowie eine weitere geladene Faustfeuerwaffe in einer nicht versperrbaren Nachtkästchenlade im Schlafzimmer gehabt.

Aufgrund der dargelegten Befürchtungen sei der Beschwerdeführer (von der Erstbehörde) mehrmals zur amtsärztlichen Untersuchung geladen worden. Er habe darauf hingewiesen, dass in Waffensachen die Anordnung einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte erfolgen dürfe. Die Erstbehörde habe daraufhin ausgeführt, Anhaltspunkte für die Nichteignung zum Besitz von Waffen und Munition hätten sich durch sein Verhalten im Rahmen der Verlässlichkeitsprüfung durch die Gendarmeriebeamten ergeben. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er wisse weiterhin nicht, weshalb er sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen solle. Einer rechtsgrundlosen und daher unberechtigten Ladung würde er nicht nachkommen.

Die belangte Behörde führte weiter aus, aufgrund des vom Gendarmeriebeamten geschilderten Verhaltens im Zuge der periodischen Verlässlichkeitsprüfung seien eine Überreaktion und ungerechtfertigter Schusswaffeneinsatz im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 nicht auszuschließen. Da der Beschwerdeführer sich trotz der Ausführungen der Erstbehörde geweigert habe, die amtsärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, habe er seine Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt. Da es der Behörde somit nicht möglich gewesen sei, abzuklären, ob die Annahme einer Gefährdung für die in § 12 Abs 1 WaffG 1996 genannten Rechtsschutzgüter möglicherweise doch nicht bestehe, bleibe sie bei den "gehegten Befürchtungen, wonach infolge des von dem Gendarmeriebeamten bei Ihnen festgestellten Verhaltens (insbesondere Ihre Aussage gegenüber dem Gendarmeriebeamten, Hängenlassen eines Gewehres an der Wand, geladene Waffe in einem unversperrten Nachtkästchen) die Annahme gerechtfertigt ist, dass Sie im Falle des Betretens Ihrer Liegenschaft durch fremde Personen überreagieren und mit Schusswaffen eine Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 verwirklichen". Bei einer Person, die "die im Verfahren angenommene Übersensibilität im Hinblick auf Einbrecher zu Tage legt", sei "jederzeit zu befürchten, dass sie bestimmte Situationen verkennt und es dadurch zu nicht gerechtfertigten Gefährdungen von Menschen im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 kommt". Die Feststellung des Gegenteils dieser Annahme sei nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer den Ladungen zur amtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei, weshalb er sich diese Annahme auch zurechnen lassen müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0206) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0039, mwN). Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person selbst erfolgt (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0206).

2. Die belangte Behörde hat sich zur Begründung des Waffenverbotes darauf gestützt, dass Umstände vorgelegen seien, aufgrund deren nicht auszuschließen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in bestimmten Spannungssituationen "völlig überreagieren" könne und es dadurch zu einem ungerechtfertigten Schusswaffeneinsatz im Sinne des § 12 WaffG kommen könnte. Dies hätte eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers notwendig gemacht, der sich dieser trotz mehrfacher Aufforderung nicht unterzogen habe.

2.1. § 12 WaffG enthält keine dem (die Verlässlichkeitsprüfung betreffenden) § 25 Abs 2 zweiter Satz zweiter Fall iVm § 8 Abs 7 leg. cit entsprechende Anordnung, wonach die Behörde dem Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde die Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens auftragen kann, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, wobei die Behörde im Falle der Weigerung der Vorlage eines Gutachtens von der fehlenden Verlässlichkeit dieser Person ausgehen kann (vgl § 8 Abs 6 WaffG: "Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war"; vgl zu § 25 Abs 2 WaffG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 1998, Zl 98/20/0269, sowie zu § 8 Abs 6 WaffG etwa das Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0044). Im Fall des § 12 WaffG kann - ebenso wie im Fall des § 25 Abs 2 erste Alternative leg cit (vgl das zuvor zitierte Erkenntnis vom 30. September 1998) - dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem § 8 Abs 6 WaffG entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand - auch in einem Verfahren nach § 12 WaffG - zum Nachteil des Betroffenen würdigen.

2.2. Um eine ärztliche Untersuchung und Gutachtenserstellung anordnen und die Weigerung, sich einer solchen zu unterziehen, als Verletzung der Mitwirkungspflicht würdigen zu können, bedarf es bestimmter Anhaltspunkte dafür, dass vom Betroffenen eine Gefährdung im Sinne des § 12 WaffG ausgehen könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG festgehalten hat, bedarf es für ein Vorgehen nach dieser Gesetzesstelle lediglich des Vorliegens von "Anhaltspunkten" und nicht von "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG (vgl das Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl 97/20/0756) und es sind an die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens zwecks Überprüfung der Verlässlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl das schon zitierte Erkenntnis vom 26. April 2005). Aufgrund des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses im Waffenrecht generell anzulegenden strengen Maßstabes gilt dies auch für den hier vorliegenden Fall des § 12 WaffG, sodass für die Anordnung einer (ärztlichen oder psychologischen) Begutachtung des Betroffenen keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen sind.

2.3. Im Schreiben vom 2. April 2004 hat die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, "dass die Behörde ein Ermittlungsverfahren führt, ob (der Beschwerdeführer) zum Besitz von Waffen und Munition geeignet" sei oder "ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass (er) durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte". Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Verlässlichkeitsüberprüfung hätten sich "Anhaltspunkte für eine Nichteignung zum Besitz von Waffen und Munition ergeben" und es sei "für die Abklärung des Sachverhaltes" sein Erscheinen beim Amtsarzt notwendig. Um welche Anhaltspunkte es sich dabei handelte, musste dem Beschwerdeführer schon aus der Begründung eines an ihn am 22. März 2004 ergangenen Mandatsbescheides der Behörde erster Instanz, mit dem ihm seine Waffenbesitzkarte für vier genehmigungspflichtige Schusswaffen entzogen worden war, klar sein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die im Verfahren am 15. Juni 2004 gemachte Aussage des bei der waffenrechtlichen Überprüfung eingeschrittenen Gendarmeriebeamten mit Verfahrensanordnung vom 25. Juni 2004 vorgehalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat in dem daraufhin an die Bezirkshauptmannschaft gerichteten Schreiben vom 12. Juli 2004 auch eingeräumt, dass die vom Gendarmeriebeamten gemachten Aussagen ("Behauptungen") die "Vorladung zum Amtsarzt rechtfertigen könnten", jedoch eine Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme und die Übermittlung eines "vollständigen Protokolls der Einvernahme" des Gendarmeriebeamten beantragt. Die Behörde erster Instanz hat diese Fristerstreckung nicht gewährt und mit Bescheid vom 14. Juli 2004 das in Rede stehende Waffenverbot über den Beschwerdeführer verhängt.

3. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes reichten die vom Gendarmeriebeamten angeführten - und von der belangten Behörde zur Begründung ihres Bescheides herangezogenen - Umstände (übersteigerte Angst vor aus Tschechien oder Polen stammenden Einbrechern, jederzeitiges Bereithalten einer geladenen Waffe, Hängenlassen eines Gewehres an der Wand sowie Aufbewahrung einer weiteren geladenen Waffe in einem unversperrten Nachtkästchen) als Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen dahin, ob vom Beschwerdeführer eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG ausgehen könnte, aus. Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden, doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0206) nicht entgegen. Zudem stützten weder die Behörde erster Instanz, die ja zunächst lediglich eine amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers anordnete, noch die belangte Behörde das Waffenverbot ausschließlich auf eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen.

4. Die belangte Behörde hat jedoch bei der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides übersehen, dass der Beschwerdeführer in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung ausführte, dass er - obwohl er das Vorliegen der angenommenen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung bestreite - bekannt gebe, dass er eine Untersuchung durch einen Amtssachverständigen dulden werde. Er habe seine Bereitschaft zu einer solchen Untersuchung auch schon in seiner in erster Instanz abgegebenen Stellungnahme vom 12. Juli 2004 erkennen lassen.

Indem die belangte Behörde die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu dessen Lasten gewürdigt hat, ohne darauf einzugehen, dass er diese Weigerung in der Berufung (und teilweise auch schon im Schriftsatz vom 12. Juli 2004) nicht mehr aufrecht erhalten hat, leidet der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel.

Dabei handelt es sich um einen relevanten Verfahrensmangel. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nämlich darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer sich die Annahme, er lasse im Hinblick auf seine "Übersensibilität" gegenüber Einbrechern jederzeit befürchten, dass er "bestimmte Situationen verkennt und es dadurch zu nicht gerechtfertigten Gefährdungen von Menschen im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 kommt", zurechnen lassen müsse, weil er "die Feststellung des Gegenteils" dadurch vereitelt habe, dass er sich der amtsärztlichen Untersuchung nicht unterzogen habe. Hätte die belangte Behörde die vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Aufgabe der Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, berücksichtigt und eine solche Untersuchung, die auch im Berufungsverfahren durchgeführt werden kann, angeordnet, so ist nicht auszuschließen, dass sie zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 3. September 2008

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030110.X00

Im RIS seit

30.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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