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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu entziehen, vollendet (vgl. E 24. Februar 2006, 2006/02/0037). Rechtlich unerheblich ist, ob in der Folge (etwa durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung in Form einer Blutprobe) das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wurde (vgl. E 28. April 2004, 2001/03/0115; E 27. Februar 2007, 2007/02/0019; E 16. November 2007, 2007/02/0250; E 16. Dezember 2011, 2008/02/0175). Dies gilt auch für den nachträglichen Nachweis einer Nichtalkoholisierung durch einen nach erfolgter Verweigerung durchgeführten Alkomattest. Die vom VwG herangezogene "Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG 1967", der Beschuldigte sei durch den nachträglichen Nachweis der Nichtalkoholisierung nicht als verkehrsunzuverlässig einzustufen gewesen, ist dabei - für das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 legcit - ohne Belang; die Rechtsprechung zu Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ist nicht einschlägig. Im Verfahren wegen Übertretung des § 5 Abs 2 StVO 1960 kommt es nämlich, anders als im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht an; für die Strafbarkeit wegen Übertretung des § 5 Abs 2 legcit ist ausschließlich maßgeblich, ob im Sinne der Rechtsprechung der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO 1960 vollendet wurde (vgl E 11. Oktober 2000, 2000/03/0172). Von der Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes der Verweigerung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 durch den Beschuldigten ist das VwG im bekämpften Erkenntnis erkennbar ausgegangen. Da der nachträgliche Nachweis der Nichtalkoholisierung nach Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 2 legcit an der Strafbarkeit der Verweigerung der Vornahme eines Alkotestes iSd § 5 Abs. 2 legcit nichts ändert, durfte das VwG auf dem Boden des von ihm festgestellten Sachverhaltes daher nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ausgehen.Der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu entziehen, vollendet vergleiche E 24. Februar 2006, 2006/02/0037). Rechtlich unerheblich ist, ob in der Folge (etwa durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung in Form einer Blutprobe) das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wurde vergleiche E 28. April 2004, 2001/03/0115; E 27. Februar 2007, 2007/02/0019; E 16. November 2007, 2007/02/0250; E 16. Dezember 2011, 2008/02/0175). Dies gilt auch für den nachträglichen Nachweis einer Nichtalkoholisierung durch einen nach erfolgter Verweigerung durchgeführten Alkomattest. Die vom VwG herangezogene "Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1967", der Beschuldigte sei durch den nachträglichen Nachweis der Nichtalkoholisierung nicht als verkehrsunzuverlässig einzustufen gewesen, ist dabei - für das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, legcit - ohne Belang; die Rechtsprechung zu Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ist nicht einschlägig. Im Verfahren wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 kommt es nämlich, anders als im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, auf die Frage der Verkehrszuverlässigkeit nicht an; für die Strafbarkeit wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, legcit ist ausschließlich maßgeblich, ob im Sinne der Rechtsprechung der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 vollendet wurde vergleiche E 11. Oktober 2000, 2000/03/0172). Von der Erfüllung des Verwaltungsstraftatbestandes der Verweigerung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 durch den Beschuldigten ist das VwG im bekämpften Erkenntnis erkennbar ausgegangen. Da der nachträgliche Nachweis der Nichtalkoholisierung nach Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Paragraph 5, Absatz 2, legcit an der Strafbarkeit der Verweigerung der Vornahme eines Alkotestes iSd Paragraph 5, Absatz 2, legcit nichts ändert, durfte das VwG auf dem Boden des von ihm festgestellten Sachverhaltes daher nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ausgehen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Alkotest Verweigerung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014020087.L02Im RIS seit
09.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018