TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/11 2000/03/0172

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §100 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19;
VStG §21;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des A K in S, vertreten durch Mag. Friedrich Poppmeier, Rechtsanwalt in 9470 St. Paul, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. März 2000, Zl. UVS 303.2-11/1999-14, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 14. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 zur Last gelegt, da er am 27. Februar 1998 um 20.30 Uhr einen nach dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Gemeindegebiet Gralla, auf der B 73, von Gralla kommend in Richtung Altgralla in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht am 27. Februar 1998 um 20.43 Uhr im Hof eines näher bezeichneten Anwesens in St. Georgen geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er es sich beim Lenken in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte. Über den Beschwerdeführer sei gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 eine Geldstrafe von S 18.000,-- (18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2000 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung dem Grunde nach abgewiesen, hinsichtlich der verhängten Strafe wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 10.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall zehn Tage Ersatzarrest, verhängt wurde.

2. Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie trotz seiner bekundeten Bereitschaft zur Alkotestabnahme bei andauernder Amtshandlung von einer vollendeten Verweigerung ausgegangen sei.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1994 (19. StVO-Novelle) ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0188). Es trifft wohl - worauf die Beschwerde hinweist - zu, dass nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0170, mwH) bei mehrfacher Aufforderung zur Durchführung dieses Tests der Aufgeforderte sich nicht durch die erstmalige Verweigerung strafbar macht, sondern dass dieser, so lang die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, diesen Test ablegen kann. Mit seinem diesbezüglichen Hinweis, dass es nach den Angaben des Zeugen Insp. G. bei der mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. insbesondere Seite 7, 6. Absatz der Verhandlungsschrift, Aktenblatt 51 der von der belangten Behörde geführten Verwaltungsstrafakten), dem Aktenvermerk vom 27. Februar 1998 (OZ 1 der von der Erstbehörde geführten Verwaltungsstrafakten) und den Aussagen des genannten Zeugen vor der Erstbehörde (OZ 7 der von der Erstbehörde geführten Verwaltungsakten) zu "fortgesetzte(n) Aufforderungen" gekommen sei, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, ergibt sich doch aus den bezeichneten Quellen übereinstimmend, dass zwar nicht bloß eine, sondern zwei Aufforderungen zu dem besagten Test erfolgten, nach der Nichtbefolgung der zweiten Aufforderungen durch den Beschwerdeführer aber die auf dem § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 bezogene Amtshandlung - als einheitlicher Geschehensablauf (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0191) - nicht durch eine nochmalige Aufforderung weitergeführt wurde, und somit beendet war. Dass der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zur Vornahme des Testes - unbestritten ohne hiezu nochmals aufgefordert worden zu sein - gegenüber dem Zeugen Insp. P. demonstrierte, während der Zeuge Insp. G. mit seinen Papieren "im Dienstauto" gesessen sei, und diese weiters auch bei dessen Rückkehr (auch gegenüber dem Zeugen Insp. G.) - noch vor Rückgabe seiner Papiere - zum Ausdruck gebracht habe, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Rüge, ihm gegenüber seien sowohl der Zeuge Insp. G. als auch der Zeuge Insp. P. amtshandelnd aufgetreten, und er hätte nicht erkennen können, dass sich Insp. P. - wie bei der Berufungsverhandlung herausgekommen sei - die Amtshandlung ihm gegenüber wegen seiner Bekanntschaft mit ihm enthalten habe wollen, und ihm (erkennbar) deshalb der Verlauf der Amtshandlung nicht klar gewesen sei, ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht zielführend, zumal der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat, dass er nach den beiden Aufforderungen zur Vornahme des Testes, die in Anwesenheit der beiden Zeugen erfolgten, nochmals - etwa von dem Zeugen Insp. P., der bei ihm blieb, als der Zeuge Insp. G. sich zum Dienstwagen begab - zur Vornahme des Testes aufgefordert worden wäre.

2.2. Wenn der Beschwerdeführer gegen die aus dem Spruch ersichtliche Tatzeit ("um 20.43 Uhr") einwendet, die Amtshandlung - bei der es mehrere "Szenen" gegeben habe - habe "gut 25 Minuten" gedauert, und (erkennbar) diese Angabe nicht nach den Aufforderungen differenziere, ist ihm entgegenzuhalten, dass diesbezüglich nicht gegen die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG verstoßen wurde, da er in Ansehung der aus dem Spruch ersichtlichen Tatumschreibung - insbesondere auch betreffend den Tatort - weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wurde (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, Slg. Nr. 11.894/A). Im Übrigen kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden hinsichtlich der Tatzeit auch nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1990, Zl. 90/03/0110). Vor diesem Hintergrund sind ferner die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe den (genauen) Ort der Amtshandlung auf dem Privatgrund des Beschwerdeführers, und weiters den genauen Hergang bezüglich seiner Bereitschaft zur Vornahme des Testes unpräzise festgestellt, nicht zielführend.

2.3. Der Einwand, der Beschwerdeführer hätte mangels Geltung der StVO 1960 auf seinem Privatgrund dort nicht gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. zur Vornahme des Testes aufgefordert werden dürfen, geht ebenfalls fehl. Die besagte Aufforderung erfolgte nach den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen auf Grund des Verdachtes, dass der Beschwerdeführer zuvor auf einer Straße einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass diese gemäß § 1 StVO 1960 nicht in ihren Anwendungsbereich gefallen wäre, zumal dies von der Beschwerde auch gar nicht behauptet wurde. Weiters ist in der StVO 1960 auch nicht angeordnet, dass die Aufforderung infolge eines derartigen Verdachtes selbst auf einer solchen Straße erfolgen muss. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die beiden in Rede stehenden Zeugen seien "unbefugt" in den Betrieb eingedrungen und hätten "ohne Gruß und Nennung eines Grundes einer Amtshandlung mit unzulässigen Verhören agiert(en)", ist ihm zu entgegnen, dass es der belangten Behörde durch keine gesetzliche Regelung verwehrt war, sein Nichtbefolgen der beiden an ihn gerichteten Aufforderungen nach § 5 Abs. 2 leg. cit. durch hiezu ermächtigte Organe der vorliegenden Bestrafung zu Grunde zu legen.

2.4. Auch der gegen die Beweiswürdigung gerichtete Einwand, die belangte Behörde hätte bei "lebensnaher Beweiswürdigung" und bei Berücksichtigung der von der Beschwerde näher behaupteten "Befremdlichkeiten in der Abwicklung der Amtshandlung" seinen Angaben und den seiner Ehefrau Glauben schenken müssen "in dem Punkte", dass er keineswegs "sogar wortwörtlich eine Aufforderung zum Alkotest verweigert hätte", versagt. Im Rahmen der ihm diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl. wiederum das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den im Wesentlichen übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen der beiden genannten Zeugen folgte, zumal der Beschwerdeführer gar nicht in Abrede stellt, dass er den beiden Aufforderungen zur Vornahme des Testes (wenn auch möglicherweise nicht durch eine wortwörtliche Verweigerung) nicht nachgekommen ist. Dass der Zeuge Insp. G. nach Auffassung des Beschwerdeführers "bei der Amtshandlung ganz einfach keine glückliche Hand bewiesen habe", dieser nach dem Berufungsverhandlungsprotokoll immer wieder "ins Nachdenken" gekommen sei, der Beschwerdeführer von den beiden Zeugen mit der Aufforderung auf seinen Privatgrund "konfrontiert" worden sei und er sich bei der Amtshandlung die ganze Zeit gedanklich mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsübertretung beschäftigt habe, ferner in der Anzeige seine Äußerungen "in primitiver Mundart" wiedergegeben worden seien, die Äußerungen der beiden Zeugen "hingegen im perfekten Belehrungsamtshochdeutsch", und sich schließlich die belangte Behörde "mit der Begründung der 'Komplexität der Beweislage' die schriftliche Entscheidung vorbehalten" hätte, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

2.5. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0075, den Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer u.a. die Lenkerberechtigung wegen des dem vorliegend angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes entzogen wurde, deshalb als rechtswidrig aufgehoben hat, weil die belangte Entziehungsbehörde dem vom Beschwerdeführer im Entziehungsverfahren erbrachten Nachweis, der einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO 1960) ausschließt (die Untersuchung einer am 27. Februar 1998 abgenommenen Blutprobe des Beschwerdeführers habe einen Blutalkoholgehalt von 0,3 %o ergeben), keine Beachtung geschenkt hat, vermag dies entgegen der Beschwerde an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern, weil - wie der Gerichtshof in diesem Erkenntnis ausgeführt hat - der eindeutige Nachweis, nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen zu sein, zwar die allein auf die Verweigerung der Atemluftuntersuchung gestützte, für die besagte Entziehung maßgebliche Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht zu rechtfertigen vermag, dies aber nichts an der Strafbarkeit der Verweigerung der Vornahme eines Testes im Sinn des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 ändert, wobei sich die Verwerflichkeit dieser Verweigerung - entgegen der Beschwerde - nicht aus dem gegenüber den einschreitenden Straßenaufsichtsorganen dargelegten Ungehorsam, sondern daraus ergibt, dass durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Von daher geht die Auffassung des Beschwerdeführers fehl, das ihm vorliegend zur Last gelegte Delikt sehe für ihn als einen "erwiesen Nichtalkoholisierte(n) für den bloßen Ungehorsam gegen die Straßenaufsicht" die gleiche Untergrenze vor wie für "echte Alkosünder" vor, fehl. Ausgehend davon teilt der Verwaltungsgerichtshof angesichts des zweifellos bestehenden hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, und der damit gegebenen hohen Verwerflichkeit der Verweigerung eines gerade diesem Ziel dienenden Testes im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. (vgl die RV zur 19. StVO-Novelle, 1580 BlgNR 18. GP, S 18, 20), nicht die Meinung des Beschwerdeführers, dass "die Strafuntergrenze der Verweigerung von (damals) S 8.000,--" sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Was das von der Beschwerde (erkennbar) kritisierte Fehlen der Möglichkeit einer Abmahnung nach § 21 VStG betrifft, ist sie auf das (schon vor Einbringung der Beschwerde ergangene) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 15. März 2000, G 211/98, hinzuweisen, mit dem die Wortfolge "§ 21 und" in § 100 Abs. 5 StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben und damit der Kritik Rechnung getragen wurde; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.

2.6. Der Beschwerdeführer bekämpft auch die Strafbemessung. Es gäbe keinen Grund, in seinem Fall über die Untergrenze von S 8.000,-- hinauszugehen, weil er tatsächlich nicht alkoholisiert gewesen sei, und durch seine Tat keine Gefährdung Dritter erfolgt sei. Weiters habe er sich schließlich doch zum besagten Test bereit erklärt, es liege auch kein Erschwerdungsgrund vor. Damit bringt die Beschwerde auf dem Boden des Gesagten nichts vor, was einen Ermessensfehler der Behörde bei der Handhabung des § 19 VStG aufzeigen könnte, zumal der Strafrahmen betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 nach der vorliegend angewendeten Fassung des § 99 Abs. 1 StVO vor der 20. StVO-Novelle, BGBl I Nr. 92/1998, von S 8000,-- bis S 50.000,-- reichte, die verhängte Verwaltungsstrafe sich somit im untersten Bereich dieses Strafrahmens bewegt und vor diesem Hintergrund auch die vorgebrachten Umstände nicht die Verhängung einer geringeren Strafe verlangen.

2.7. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Oktober 2000

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030172.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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