TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/16 2007/02/0250

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Veröffentlicht am 16.11.2007
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des F K in B, vertreten durch Dr. Helmut Steiner, Dr. Thomas Weber, Mag. Gerald Hegenbart und Mag. Claus Steiner, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Kaiser-Franz-Ring 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (Außenstelle Wiener Neustadt), vom 3. Juli 2007, Zl. Senat-BN-06-1130, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. September 2005 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl der Beschwerdeführer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt habe und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Der Beschwerdeführer habe § 5 Abs. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO verletzt. weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon drei - vom Probanden zu verantwortende - Fehlversuche als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2007, Zl. 2006/02/0286).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht konkret, dass bei ihm drei - nach den Feststellungen der belangten Behörde ihm zurechenbare - Fehlversuche vorlagen (siehe dazu auch in der Folge). Er bringt jedoch vor, die Beamten hätten ihn zu Unrecht im Verdacht gehabt, er sei möglicherweise alkoholisiert gewesen, Alkoholisierungsmerkmale seien nicht vorgelegen.

Unabhängig von der Frage, ob die belangte Behörde von der Einvernahme des Beifahrers B. als Zeugen zum Beweisthema, ob der Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome anlässlich der in den Räumen der Polizeiinspektion G. stattgefundenen Amtshandlung aufgewiesen hat, schon deshalb Abstand nehmen konnte, weil dieser Zeuge nach den Angaben des Beschwerdeführers in der am 2. Mai 2007 vor der belangten Behörde stattgefundenen mündlichen Verhandlung bei der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft an den Beschwerdeführer gar nicht anwesend war, fehlt es diesem behaupteten Verfahrensmangel jedenfalls an Relevanz:

Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer zwar behauptet, nicht selbst nach Bier gerochen zu haben, jedoch der Feststellung im angefochtenen Bescheid, anlässlich der in diesen Räumlichkeiten durchgeführten Amtshandlung sei ein "deutlicher Geruch von Bier" wahrgenommen worden, nicht entgegen tritt. Von daher gesehen war ein Verdacht, alkoholisiert zu sein, auch in Hinsicht auf den Beschwerdeführer nicht unbegründet. Standen aber mehrere Personen (hier der Beschwerdeführer und der Beifahrer) in einem solchen Verdacht, so traf jede derselben, auf die auch der Verdacht des "Lenkens" zutraf (hier also der Beschwerdeführer, der das Fahrzeug gelenkt hat) die Pflicht zur Untersuchung der Atemluft (vgl. zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO näher das hg. Erkenntnis vom 7. August 2003, Zl. 2002/02/0276).

Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung, dass der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet ist. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob in der Folge durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung (Blutprobe) das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2006/02/0037).

Soweit aber der Beschwerdeführer schließlich noch darauf verweist, die Feststellungen betreffend den Ablauf der Blasversuche hätten so nicht getroffen werden dürfen, weil sich dies "aus dem Akt gar nicht ergibt", so unterlässt er es, diesen behaupteten Verfahrensmangel durch "konkretes, tatsächliches" Vorbringen zu untermauern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2006, Zlen. 2006/02/0134, 0135).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 16. November 2007

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020250.X00

Im RIS seit

12.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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