TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/27 2007/02/0019

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §102 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des AS in M, vertreten durch Mag. Egon Lechner, Rechtsanwalt in 6232 Münster, Entgasse 320, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. November 2006, Zl. uvs-2006/12/2890-3 und 2891-3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchteil I. für schuldig befunden, er habe am 15. Juni 2006 um 00.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und (Z. 1.) sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; die Verweigerung sei auf der Polizeiinspektion K. an diesem Tag um ca. 00.08 Uhr erfolgt, indem der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion verlassen habe und (Z. 2.) er habe als Lenker des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen sei (überhöhte Geschwindigkeit mit aufheulendem Motor).Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 2006 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchteil römisch eins. für schuldig befunden, er habe am 15. Juni 2006 um 00.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und (Ziffer eins,) sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; die Verweigerung sei auf der Polizeiinspektion K. an diesem Tag um ca. 00.08 Uhr erfolgt, indem der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion verlassen habe und (Ziffer 2,) er habe als Lenker des Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen sei (überhöhte Geschwindigkeit mit aufheulendem Motor).

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO und zuDer Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO und zu

2. nach § 102 Abs. 4 KFG begangen; es wurden Geldstrafen und zwar zu 1. von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) und zu2. nach Paragraph 102, Absatz 4, KFG begangen; es wurden Geldstrafen und zwar zu 1. von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) und zu

2. von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der hinsichtlich dieses Spruchteiles I. (Spruchteil II. betrifft die Entziehung der Lenkberechtigung, wobei die Erledigung der Beschwerde dem hiefür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten bleibt) erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der hinsichtlich dieses Spruchteiles römisch eins. (Spruchteil römisch zwei. betrifft die Entziehung der Lenkberechtigung, wobei die Erledigung der Beschwerde dem hiefür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten bleibt) erwogen hat:

Zu Spruchpunkt 1.:

Was die vom Beschwerdeführer gerügte Tatzeit anlangt, so braucht darauf schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil es in einem Fall wie dem vorliegenden insoweit nicht auf die exakte Angabe ankommt und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/02/0276).Was die vom Beschwerdeführer gerügte Tatzeit anlangt, so braucht darauf schon deshalb nicht näher eingegangen werden, weil es in einem Fall wie dem vorliegenden insoweit nicht auf die exakte Angabe ankommt und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/02/0276).

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0290, wo es um ein Verlassen des Krankenhauses ging). Ein solches Verhalten ist daher darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion, wo die Atemluftprobe durchgeführt werden sollte, verlassen hat:Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0290, wo es um ein Verlassen des Krankenhauses ging). Ein solches Verhalten ist daher darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion, wo die Atemluftprobe durchgeführt werden sollte, verlassen hat:

Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, das Verlangen der Beamten auf Einhaltung der "Wartefrist" in der Polizeiinspektion (im Zusammenhang mit den Verwendungsbestimmungen des Alkomaten - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2001/02/0186) sei als "Schikane" zu werten gewesen, zumal es sich dabei um eine "Schutzvorschrift" zu Gunsten des Probanden handle.Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, das Verlangen der Beamten auf Einhaltung der "Wartefrist" in der Polizeiinspektion (im Zusammenhang mit den Verwendungsbestimmungen des Alkomaten - vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2001/02/0186) sei als "Schikane" zu werten gewesen, zumal es sich dabei um eine "Schutzvorschrift" zu Gunsten des Probanden handle.

Es entspricht allerdings der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0241), dass den Anordnungen des einschreitenden Straßenaufsichtsorgans im Rahmen der "Zumutbarkeit" Folge zu leisten ist und auch keine Berechtigung des Probanden besteht, die Bedingungen für die Ableistung der Atemluftprobe festzusetzen. Dass aber diese "Zumutbarkeit" in Hinsicht auf das Verstreichen der oben angeführten "Wartezeit" vor Vornahme der Atemluftprobe gegeben war, liegt - selbst wenn seit der Anhaltung als Lenker bereits mehr als 15 Minuten verstrichen sein sollten - auf der Hand und es kommt nicht darauf an, ob diese Anordnung zu Gunsten des Probanden erfolgt oder nicht. Ob aber der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion "fluchtartig" verlassen hat, ist rechtlich irrelevant; anderes ergibt sich auch nicht aus dem hg. Erkenntnis vom 27. März 1974, Zl. 361/73 (= ZVR 1975/39).Es entspricht allerdings der hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2001/02/0241), dass den Anordnungen des einschreitenden Straßenaufsichtsorgans im Rahmen der "Zumutbarkeit" Folge zu leisten ist und auch keine Berechtigung des Probanden besteht, die Bedingungen für die Ableistung der Atemluftprobe festzusetzen. Dass aber diese "Zumutbarkeit" in Hinsicht auf das Verstreichen der oben angeführten "Wartezeit" vor Vornahme der Atemluftprobe gegeben war, liegt - selbst wenn seit der Anhaltung als Lenker bereits mehr als 15 Minuten verstrichen sein sollten - auf der Hand und es kommt nicht darauf an, ob diese Anordnung zu Gunsten des Probanden erfolgt oder nicht. Ob aber der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion "fluchtartig" verlassen hat, ist rechtlich irrelevant; anderes ergibt sich auch nicht aus dem hg. Erkenntnis vom 27. März 1974, Zl. 361/73 (= ZVR 1975/39).

Schließlich entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/02/0264), dass der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet ist; es ist daher auch rechtlich unerheblich, ob in der Folge durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung (Blutprobe) das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2006/02/0037). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher dieser "Gegenbeweis" nicht zulässig; ob aber der Blasversuch mit dem Alko-Vortestgerät "gelungen" ist oder nicht, ist jedenfalls beim vorliegenden Sachverhalt (vgl. § 5 Abs. 2 erster Satz StVO) unerheblich. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.Schließlich entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , das Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/02/0264), dass der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet ist; es ist daher auch rechtlich unerheblich, ob in der Folge durch eine entsprechende ärztliche Untersuchung (Blutprobe) das Nichtvorliegen einer Alkoholisierung festgestellt worden wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2006/02/0037). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher dieser "Gegenbeweis" nicht zulässig; ob aber der Blasversuch mit dem Alko-Vortestgerät "gelungen" ist oder nicht, ist jedenfalls beim vorliegenden Sachverhalt vergleiche , Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO) unerheblich. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde, er sei in "verkehrsrechtlicher Hinsicht bereits strafvorgemerkt", nicht bestreitet und sich kein Anhaltspunkt für ein geringes Verschulden bietet. Selbst wenn daher die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers als "unterdurchschnittlich" zu werten wären, ist eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessenspielraumes nicht zu erkennen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Der Beschwerdeführer übersieht, dass ihm insoweit spruchgemäß nicht das "Quietschen der Reifen", sondern ein "aufheulender Motor" angelastet wurde. Im Übrigen kann nach der hg. Rechtsprechung zu § 102 Abs. 4 KFG (vgl. das Erkenntnis vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0123) zwar von einem ungebührlichen Lärm im Sinne dieser Bestimmung dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht; allerdings ist die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird, einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zuzutrauen. Hinsichtlich der Strafbemessung genügt es, auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. zu verweisen.Der Beschwerdeführer übersieht, dass ihm insoweit spruchgemäß nicht das "Quietschen der Reifen", sondern ein "aufheulender Motor" angelastet wurde. Im Übrigen kann nach der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 102, Absatz 4, KFG vergleiche , das Erkenntnis vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0123) zwar von einem ungebührlichen Lärm im Sinne dieser Bestimmung dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht; allerdings ist die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird, einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschulten Sicherheitsorgan zuzutrauen. Hinsichtlich der Strafbemessung genügt es, auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. zu verweisen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2007

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Alkotest Verweigerung Alkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020019.X00

Im RIS seit

26.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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