TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2001/02/0241

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 2002/I/032;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
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  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der PP in W, vertreten durch Dr. Anton Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 18. April 2001, Zl. K 002/03/2000.216/005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2001 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe sich am 20. Mai 2000 um 03.55 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's (welchen sie um 03.45 Uhr an einen näher umschriebenen Ort gelenkt habe) gegenüber einen besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht an einen näher umschriebenen Ort geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 2001 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe sich am 20. Mai 2000 um 03.55 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW's (welchen sie um 03.45 Uhr an einen näher umschriebenen Ort gelenkt habe) gegenüber einen besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht an einen näher umschriebenen Ort geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 3. Oktober 2001, B 855/01, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 3. Oktober 2001, B 855/01, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zlen. 2000/02/0139, 0140) ist jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Straßenaufsichtsorgan hiezu nicht seine Zustimmung erteilt hat, als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotests erklärt hat. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zlen. 2000/02/0139, 0140) ist jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Straßenaufsichtsorgan hiezu nicht seine Zustimmung erteilt hat, als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotests erklärt hat.

Dass die Beschwerdeführerin ein solches Verhalten gesetzt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung der belangten Behörde (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Insbesondere pflichtet der Gerichtshof der Ansicht der belangten Behörde bei, dass bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1997, Zl. 97/02/0123). Zutreffend hat die belangte Behörde aber in diesem Zusammenhang auf die am 22. Mai 2000 bei der Behörde erster Instanz eingelangte, von der Beschwerdeführerin persönlich unterfertigte "Sachverhaltsdarstellung" verwiesen, woraus sich die gerechtfertigte Annahme ergibt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Vornahme des Alkotests verhindert hat: Dass die Beschwerdeführerin ein solches Verhalten gesetzt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung der belangten Behörde vergleiche dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen. Insbesondere pflichtet der Gerichtshof der Ansicht der belangten Behörde bei, dass bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 1997, Zl. 97/02/0123). Zutreffend hat die belangte Behörde aber in diesem Zusammenhang auf die am 22. Mai 2000 bei der Behörde erster Instanz eingelangte, von der Beschwerdeführerin persönlich unterfertigte "Sachverhaltsdarstellung" verwiesen, woraus sich die gerechtfertigte Annahme ergibt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Vornahme des Alkotests verhindert hat:

Danach hat die Beschwerdeführerin der Anordnung des einschreitenden Gendarmeriebeamten, in ihrem PKW auf die Vornahme der Atemluftprobe zu warten, nicht Folge geleistet - was ihr durchaus zuzumuten gewesen wäre (vgl. zur "Zumutbarkeit", den diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten, das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0252) -, wobei sie auch nicht berechtigt war, die Bedingungen - hier: Anwesenheit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin - festzusetzen, unter denen sie bereit gewesen wäre, sich untersuchen zu lassen (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2004); darauf, ob die Beschwerdeführerin auch bekannt gegeben hat, dass sie "keinesfalls den Alkotest verweigere", kommt es daher nicht an. Weiters ergibt sich aus der zitierten "Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin", dass sich der einschreitende Gendarmeriebeamte nach einer Diskussion mit ihrem Lebensgefährten über die Bekanntgabe der Dienstnummer - dies sei verweigert worden - entfernt habe. Der Lebensgefährte sei in der Folge in sein Auto gestiegen und mit der Beschwerdeführerin weggefahren. Danach hat die Beschwerdeführerin der Anordnung des einschreitenden Gendarmeriebeamten, in ihrem PKW auf die Vornahme der Atemluftprobe zu warten, nicht Folge geleistet - was ihr durchaus zuzumuten gewesen wäre vergleiche zur "Zumutbarkeit", den diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten, das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0252) -, wobei sie auch nicht berechtigt war, die Bedingungen - hier: Anwesenheit des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin - festzusetzen, unter denen sie bereit gewesen wäre, sich untersuchen zu lassen vergleiche das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2004); darauf, ob die Beschwerdeführerin auch bekannt gegeben hat, dass sie "keinesfalls den Alkotest verweigere", kommt es daher nicht an. Weiters ergibt sich aus der zitierten "Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin", dass sich der einschreitende Gendarmeriebeamte nach einer Diskussion mit ihrem Lebensgefährten über die Bekanntgabe der Dienstnummer - dies sei verweigert worden - entfernt habe. Der Lebensgefährte sei in der Folge in sein Auto gestiegen und mit der Beschwerdeführerin weggefahren.

Von daher gesehen gehen die weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ins Leere. Schließlich versagt auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, zwei namentlich genannte Zeugen zu vernehmen: Deren Einvernahme hatte die Beschwerdeführerin zum Beweis dafür beantragt, dass sie "den Alkotest nicht verweigert hat, sondern die Amtshandlung vom einschreitenden Gendarmeriebeamten abgebrochen worden ist". Unter dem Blickwinkel der oben dargestellten Judikatur wäre die Aussage dieser Zeugen aber in Wahrheit eine solche über Rechtsfragen und nicht etwa - was sich aus dem Beweisantrag nicht entnehmen lässt - über Wahrnehmungen in tatsächlicher, rechtlich relevanter Hinsicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0213). Von daher gesehen gehen die weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ins Leere. Schließlich versagt auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, zwei namentlich genannte Zeugen zu vernehmen: Deren Einvernahme hatte die Beschwerdeführerin zum Beweis dafür beantragt, dass sie "den Alkotest nicht verweigert hat, sondern die Amtshandlung vom einschreitenden Gendarmeriebeamten abgebrochen worden ist". Unter dem Blickwinkel der oben dargestellten Judikatur wäre die Aussage dieser Zeugen aber in Wahrheit eine solche über Rechtsfragen und nicht etwa - was sich aus dem Beweisantrag nicht entnehmen lässt - über Wahrnehmungen in tatsächlicher, rechtlich relevanter Hinsicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0213).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 10. September 2004

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020241.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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