TE Vwgh Erkenntnis 2006/8/11 2005/02/0290

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des TE in W, Deutschland, vertreten durch Dr. Ludwig Franckenstein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. Mai 2005, Zl. uvs- 2005/13/0869-2 und 0870-2, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Begründung

Mit Spruchpunkt I. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 20. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. September 2004 um 23.05 Uhr in F ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und sich, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung sei am 19. September 2004 um 00.15 Uhr in Zams, Sanatoriumstrasse 43, Krankenhaus Zams, erfolgt.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Spruchpunkt I. - die Entscheidung zu Spruchpunkt II. (betreffend Lenkverbot) erfolgt durch den hiefür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes - erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei aus dem Krankenhaus Zams von der "behandelnden Ärztin Dr. G entlassen" worden, "ohne dass ihm weitere Instruktionen im Zusammenhang mit dem Alkotest erteilt worden" seien. Er habe davon ausgehen müssen, "dass die notwendigen Daten zur Bestimmung des Alkohols nun vorliegen und er keinerlei weitere Schritte setzen müsse". Auf dieses Vorbringen gestützt rügt er zudem Verfahrensmängel.

Der Beschwerdeführer bringt - übereinstimmend mit den auf Aussagen des als Zeugen vernommenen Gendarmen RI B beruhenden Feststellungen der belangten Behörde - als Sachverhalt in der Beschwerde vor, er sei nach einem Unfall von Beamten der Sektorstreife aus seinem Fahrzeug befreit worden, die Rettung sei verständigt worden. Er setzt fort:

"Die Gendarmeriebeamten haben den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Alkotest durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat sich sofort einverstanden erklärt. Noch bevor das Gerät zur Durchführung des Alkotestes funktionsfähig war, erschien der Arzt Dr. S und wies den Beschwerdeführer in das Landeskrankenhaus Zams ein. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Beamten der Sektorstreife Landeck wurde nun vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer vorerst im Krankenhaus Zams behandeln lassen solle und sodann der Alkotest durchgeführt werden solle."

Er - der Beschwerdeführer - habe mit den Gendarmeriebeamten vereinbart gehabt, dass der Alkotest "im Krankenhaus" durchgeführt werden würde.

Der Beschwerdeführer bringt noch vor, im Krankenhaus seien ihm zum Zeitpunkt der Entlassung seitens der Ärztin keine Instruktionen im Zusammenhang mit einem allfälligen noch ausstehenden Alkotest erteilt worden. Da er von seiner behandelnden Ärztin letztendlich aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe er dieses verlassen.

Schon ausgehend von der Darstellung des Beschwerdeführers in der Beschwerde hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, als Verweigerung der Durchführung des Atemalkoholtests im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. zu werten ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich wiederholt dargelegt hat, gilt als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2005, Zl. 2005/02/0254). Ein solches ist darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des Umstandes, dass die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt im Krankenhaus Zams durchgeführt werden sollte, dieses unbestrittenermaßen ohne Rückfrage verlassen hat. Dem behaupteten Umstand, dass die Ärztin aus eigenem dem Beschwerdeführer "keine Instruktionen" zur Atemluftalkoholuntersuchung gegeben habe, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu, sodass den darauf beruhenden Verfahrensrügen der Boden entzogen ist. Es erübrigt sich daher, die näheren Umstände des "Verschwindens" des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus (nämlich ob er sich, wie von der belangten Behörde festgestellt, "irgendwo versteckt" gehalten oder sich einfach entfernt habe) näher zu behandeln. Ebenso erübrigt es sich, zu einem vom Beschwerdeführer behaupteten Fehler im Protokoll über die durchgeführte mündliche Verhandlung, Stellung zu nehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz bleibt bis zur hg. Entscheidung zu Spruchpunkt II. durch den hiefür zuständigen Senat vorbehalten.

Wien, am 11. August 2006

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020290.X00

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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