Norm
EO §382 Z8 IIIFRechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung (§ 14 Abs 2 AußStrG, § 502 Abs 2 ZPO) gilt auch für einstweilige Verfügungen, mit denen ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wird, nicht aber für Oppositionsprozesse und nicht für andere Prozesse, in denen die Bemessungsfrage eine materiell-rechtliche Vorfrage bildet.Die Rechtsmittelbeschränkung (Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG, Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) gilt auch für einstweilige Verfügungen, mit denen ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wird, nicht aber für Oppositionsprozesse und nicht für andere Prozesse, in denen die Bemessungsfrage eine materiell-rechtliche Vorfrage bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005662Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023