TE OGH 1976/5/14 3Ob277/75

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Veröffentlicht am 14.05.1976
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Norm

EO §35
ZPO §502 Abs2 Z1

Kopf

SZ 49/68

Spruch

Die Vorschrift des § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO i. d. F. des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. 291/1971, gilt auch für Oppositionsklagen

OGH 14. Mai 1976, 3 Ob 277/75 (verstärkter Senat) (LGZ Wien 46 R 356/75; EG Wien 11 C 18/73)

Text

In dem am 29. November 1968 im Ehescheidungsverfahren 33 Cg 257/68 der Landesgerichtes für ZRS W abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der nunmehrige Kläger, der nunmehrigen Beklagten ab 1. Dezember 1968 eine Unterhalt in der Höhe von 22% seines Nettoarbeitseinkommens zu bezahlen. Aus dieses Vergleiches wurde über Antrag der Beklagten dieser mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17. Feber 1971 gegen den Kläger zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstandes von 3893.40 S (für die Zeit vom 1. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1970) sowie der ab 1. Jänner 1971 am Ersten eines jeden Monat fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je 22% des Nettoeinkommens Klägers sowie der Verfahrenskosten die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Kläger als Vorarbeiter (Tischler) gegen die Drittschuldnerin P-Gesellschaft m. b. H. angeblich zustehenden Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen bewilligt. Dieses Exekutionsverfahren ist noch anhängig.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger das Erlöschen der für die Zeit an 1. Juli 1973 geschuldeten Unterhaltsbeträge, soweit sie 15% seines jeweilige Arbeitseinkommens übersteigen, geltend. Er brachte hiezu vor, seit den Vergleichsabschluß hätten sich die für seine Unterhaltsverpflichtung maßgeblich Umstände erheblich geändert; er sei seit 29. Juni 1973 wieder verheiratet die Beklagte gehe nunmehr einem eigenen Erwerb nach. Der Anspruch der Beklagten aus dem genannten Vergleich sei daher (offenbar gemeint:infolge verminderter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und geringeren Bedarfes der Unterhaltsberechtigten) insoweit erloschen, als der Unterhaltsanspruch der Beklagten 15% des jeweiligen Nettoeinkommens des Klägers übersteige.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung mit der Einwendung, daß die nunmehrige Gattin des Klägers berufstätig sei und selbst 5 000 S verdiene, womit offenbar behauptet werden sollte, daß die zusätzliche Unterhaltspflicht des Klägers für seine nunumehrige Gattin sein Leistungsfähigkeit zur Bezahlung des der Beklagten geschuldeten Unterhalte nicht vermindere.

In der Tagsatzung zur Streitverhandlung vom 16. Mai 1974 hielt der Kläger die Behauptung, die Beklagte sei berufstätig, nicht mehr aufrecht. Außerdem schränkte er das Klagebegehren dahin ein, daß er die betriebene Unterhaltsforderung nur mehr insoweit bekämpfte, als diese 20% des jeweiligen Nettoeinkommens des Klägers übersteigt.

Die Beklagte brachte vor, sie sei 50 Jahre alt, leide an einer chronischen Gelenksentzundung und einer Spondylarthrose; diese Leiden hätten sich in den letzten Jahren wesentlich verschlechtert; es seien Mehraufwendung Teilbehandlung und Diät von monatlich 50 S erforderlich. Diese Umstände würden eine Unterhaltserhöhung um mindestens 5% der Nettobezüge des Klägers rechtfertigen.

Das Erstgericht gab dem eingeschränkten Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren in Abänderung des Ersturteiles ab.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Klägers als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die im vorliegenden Verfahren nach § 35 EO erhobenen Einwendungen richten sich ausschließlich gegen die Bemessung des der Beklagten nach der Sachlage gesetzlich zustehenden Unterhalts. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß über das Ausmaß der durch das Gesetz begrundeten Unterhaltspflicht des Klägers (§ 66 EheG) seinerzeit eine vertragliche Vereinbarung der Streitteile (gerichtlicher Vergleich) zustande kam (Fasching IV, 270; EvBl. 1967/391 u. v. a.).

Nach § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes in weiterer Rechtszug unzulässig. Der OGH hat in seinem Gutachten

vom 19. Juni 1954, Präs. 325/53, Judikat 60 neu (SZ 27/177 = EvBl.

1954/332 = EFSlg. 3308) allerdings unter anderem die Rechtsansicht

vertreten, daß diese Rechtsmittelbeschränkung nicht für Oppositionsprozesse und für andere Prozesse gelte, in denen die Bemessungsklage eine materiellrechtliche Vorfrage bilde (Rechtssatz V). In Ansehung der Oppositionsklage folgte der OGH offenbar der damals überwiegenden Rechtsprechung, daß derartige Klagen gegen eine bestimmte Exekution gerichtet seien und daß die Revisionsbeschrankung des § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO für Oppositionsprozesse deshalb nicht gelte, weil hier die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts nur eine materiellrechtliche Vorfrage der Entscheidung bilde (ebenso ausdrücklich RZ 1936, 71, inhaltlich ZBl. 1936/449, vgl. auch Fasching IV, 75). Die Richtigkeit dieser Auffassung hängt jedoch entscheidend von Beantwortung der Frage ab, welches Rechtsschutzziel die Oppositionsklage verfolgt und was daher als Gegenstand der Entscheidung über ein Begehren gemäß § 35 EO anzusehen ist. Hierüber bestehen in Lehre und in der früheren Rechtsprechung unterschiedliche, im wesentlichen drei Meinungsgruppen zuzuordnende Ansichten.

Die Lehre vertritt überwiegend den Standpunkt, daß die Oppositionsklage ein Rechtsbehelf in Klageform sei, um ein bestimmtes Exekutionsverfahren, gestützt auf die Behauptung, der Anspruch sei aufgehoben oder gehemmt, zu bekämpfen. Das stattgegebene Urteil spricht nach dieser Auffassung die Unzulässigkeit der bekämpften Exekution aus, lediglich in den Gründen wird die Aufhebung oder Hemmung des Anspruches beurteilt. Demgemäß bedarf es zu Bekämpfung mehrerer Exekutionsverfahren auch mehrerer Klagen,in jedem Oppositionsprozeß muß dann die Frage der Aufhebung oder Hemmung des Anspruches aufs neue geprüft werden. Als Vertreter dieser Ansicht sind vor allem Grün, Die Rechtskraftwirkung des Urteil im Oppositionsprozeß, GZ 1930, 248 und Neumann - Lichtblau[3] 167 zu erwähnen; in der neuen Lehre vertreten Fasching (in seinen Kommentar zur ZPO I, 355; III, 18, 73, und in der Abhandlung "Urteilsmäßige Rechtsgestaltung im Prozeß", JBl. 1975,

517) und Holzhammer (Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 110) diesen Standpunkt.

Eine zweite Ansicht erblickt das Rechtsschutzziel der Oppositionsklage in der Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels; die Klage richte sich nicht nur gegen eine Einzelexekution, sondern gegen die Vollstreckbarkeit des Titels überhaupt; das im Oppositionsstreit ergehende Urteil schaffe demnach Rechtskraft für alle - weit Zwangsvollstreckungen aus demselben Titel. Rechtsschutzziel ist nach dieser Auffassung die Unzulässigerklärung der Exekution schlechthin dem Titel soll durch das klagsstattgebende Urteil die Vollstreckbarke dauernd oder zeitweilig genommen werden. Diese Auffassung vertreten Pollak, System, 890, weiters Roderich Kralik, Das Begehren der Vollstreckungsgegenklage, GZ 1931, 2, und Wahle in der Besprechung der Entscheidung RSpr. 1928/350. Nach Petschek, Streitfragen, 172 ist die Klage nach § 35 EO "auf die Verneinung des publizistischen Vollstreckungsanspruches" gerichtet. Erwähnt sei auch, daß sich die deutsche Lehre fast einheitlich zu dieser Auffassung bekennt (vgl. etwa Baumbach - Lauterbach - Albers - Hartmann, ZPO[33], 1391 Thomas - Putzo, ZPO[7], 898 und Schönke - Baur, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht[9], 192 f.); diese Ansicht wird auch vom deutschen Bundesgerichtshof vertreten (vgl. BGHZ 22, 54).

Nach der dritten Auffassung richtet sich die Oppositionsklage gegen den vollstreckbaren Anspruch unmittelbar mit dem Begehren, dessen Hemmung oder Erlöschen festzustellen. Das im Oppositionsprozeß ergehende Urteil wirkt daher nicht nur für die Anlaßexekution, sondern für jede Zwangsvollstreckung, die zur Durchsetzung desselben vollstreckbaren Anspruches geführt wird. Das stattgebende Urteil ist Grundlage für die Einstellung aller Exekutionen nach § 35 Abs. 4 EO,es schafft entschiedene Streitsache für den Fall der Einbringung eine neuen Klage aus Anlaß einer anderen Exekution zur Hereinbringung desselben Anspruches; einer neuen Oppositionsklage steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Nach dieser Auffassung der sich aus dem Exekutionstitel ergebende materiellrechtlich Anspruch des Beklagten nicht nur Gegenstand einer Vorfrage, sondern Streitgegenstand. Im Schrifttum wurde diese Auffassung von Walker, Exekutionsrecht[4], 120, und etwas modifiziert Petschek Zwangsvollstreckung in Forderungen, 225, von Petschek - Hämmerle - Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 80, und von Heller - Berger - Stix, 405 (mit zustimmender Besprechung von Schima, ÖJZ 1970, 588) vertreten.

In der älteren Rechtsprechung wurde die Frage des Rechtsschutzzieles der Oppositionsklage nicht einheitlich beurteilt. Es finden sich Entscheidungen, die das Ziel der Klage nach § 35 EO in der Vernichtung der konkreten Exekution erblicken (GlUNF 5034; RSpr. 1929/243; Bl. 1935, 501; ÖRZ 1956, 14); gelegentlich wurde ausgesprochen, daß durch die Klage dem Titel die Vollstreckbarkeit genommen werde SZ 12/266). Schon die Entscheidung SZ 19/316 hat aber mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß das Urteil im Oppositionsprozeß aber den Bestand des vollstreckbaren Anspruches mit Rechtskraftwirkung entscheide. Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, daß die Entscheidung SZ 19/340 es dem Kläger überläßt, sein Klagebegehren der einen oder anderen Auffassung entsprechend zu formulieren.

Der OGH vertritt nunmehr seit Jahren stets die Ansicht, daß sich die Einwendungen nach § 35 EO unmittelbar gegen den Anspruch des Beklagten richten; das diesen stattgebende Urteil spricht über den Anspruch unmittelbar ab, es wirkt daher nicht nur für die Anlaßexekution, sondern über diese hinaus. Die Einstellung der Anlaßexekution nach § 35 Abs. 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage EvBl. 1969/380; EvBl. 1970/135; EvBl. 1972/158; EvBl. 1973/251; ORZ 1974/19 u. v. a.).

Dieser Ansicht ist weithin zu folgen. Die Oppositionsklage wird vom Gesetz (§ 35 EO) als Einwendung gegen den Anspruch bezeichnet, wogegen die Klage nach § 36 EO Einwendung gegen die konkrete Exekutionsbewilligung betrifft. Schon dieser Unterschied spricht gegen die Annahme, daß § 35 EO nur ein rein exekutionsrechtliches Verteidigungsmittel gegen die konkrete Exekutionsbewilligung sei. Diese Auffassung wird auch durch die Entstehungsgeschichte gestützt. Die Materialien (I, 475) führen aus, daß sich die vom Verpflichteten gegen die wider ihn geführte Exekution ergriffenen Rechtsmittel entweder darauf grunden, daß der Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution stattfindet, nicht mehr bestehe oder - ohne daß der Rechtsbestand des Anspruchs geleugnet würde - daß die Fälligkeit, die gegenwärtige Zahlbarkeit des Anspruches oder die aktive oder passive Legitimation zur Exekutionsführung mangle. Für die Zuweisung der Oppositionsklage an das Titelgericht wird in den Materialien (1, 476) als maßgebend das Bestreben angeführt, die Entscheidung über Einwendungen nach § 35 EO "solange als möglich bei dem schon früher mit der Rechtssache befaßten Gerichte (gemeint: Titelgericht) zu erhalten". Wenngleich dem zuletzt genannten Gesichtspunkt seit der ersten Gerichtsentlastungsnovelle keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt, weil für die Oppositionsklage nunmehr das Bewilligungsgericht, das nicht mit dem Titelgericht identisch sein muß, zuständig ist, so kann daraus doch die Absicht der Gesetzesverfasser entnommen werden, daß sich die Oppositionsklage gegen den Anspruch selbst, nicht nur gegen die bewilligte Exekution oder die Vollstreckbarkeit des Titels richtet. Der gegenteiligen Ansicht Faschings (JBl. 1975, 517) ist daher nicht beizupflichten. Auch aus der Tatsache, daß in den Materialien (476) ausdrücklich ausgeführt wird, "bei Einwendungen des § 34 der Regierungsvorlage (nunmehr § 36 EO) habe das Gericht nicht über das Meritum des Anspruches zu entscheiden", kann abgeleitet werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers das Gericht in Oppositionsprozeß über "das Meritum des Anspruches" entscheidet gemäß § 35 Abs. 2 EO sind Einwendungen gegen einen Anspruch,der sich auf einen verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel stützt, bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Nun kann die Verwaltungsbehörde nicht über die Zulässigkeit einen gerichtlichen Exekution, wohl aber über den Bestand des Anspruches entscheiden, über den sie im Titelverfahren abgesprochen hat. Auch daraus geht hervor, daß sich die gemäß § 35 EO erhobenen Einwendungen gegen den Anspruch und nicht gegen eine bestimmte Exekution richten. Wäre der Bestand des sich aus einem solchen Exekutionstitel ergebenden Anspruchs bei der Entscheidung über Einwendungen nach § 35 Abs. 2 EO nur Vorfrage, könnte darüber jedenfalls solange eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorliegt, vom Gericht abgesprochen werden (vgl. Fasching II, 903 f.). Letztlich sprechen auch Gründe der Prozeßökonomie gegen die die Klage nach § 35 EO richte sich nur gegen die Anlaßexekution.

Alle diese Erwägungen rechtfertigen ein Festhalten an der nunmehr als herrschend zu bezeichnenden Rechtsprechung, daß sich die Einwendungen nach § 35 EO unmittelbar gegen den Anspruch richten. Lediglich ergänzend sei bemerkt, daß es - entgegen der von Petschek - Hämmerle - Ludwig, 80 - vertretenen Auffassung nicht darauf ankommen kann, wie der Kläger sein Klagebegehren formuliert. Das Gericht hat vielmehr von Amts wegen für die richtige Fassung des Klagebegehrens zu sorgen, sobald erkennbar ist, daß eine Oppositionsklage vorliegt (Heller - Berger - Stix, 411). Auf die Frage der Rechtskraftwirkung eines der Oppositionsklage stattgebenden Urteils in bezug auf eine wegen des (erloschenen oder gehemmten) Anspruches geführten spätere Exekution ist hier nicht einzugehen, weil diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Entscheidung steht.

Bei einer Klage gemäß § 35 EO ist also der bekämpfte Anspruch Gegenstand der Entscheidung, sein Bestehen somit nicht bloß materiellrechtliche Vorfrage. Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung hierüber eine Entscheidung "über den gesetzlichen Unterhalt", bei Bemessungsfragen somit eine Entscheidung "über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts" im Sinne des § 502 Abs. 2 Z. ZPO dar. Bei Bedachtnahme auf den dargelegten Gegenstand der Entscheidung über die Oppositionsklage kann somit der bisherigen Rechtsprechung im Sinne des Rechtssatzes V des Judikates 60 neu, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO auf Oppositionsklagen nicht anwendbar sei, nicht mehr gefolgt werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist vielmehr auch dann anzuwenden, wenn eine betriebene gesetzliche Unterhaltsforderung für die Vergangenheit oder im Falle der Exekutionsführung nach § 6 Abs. 3 Lohnpfändungsgesetz auch oder nur für die Zukunft mit Oppositionsklage aus Gründen bekämpft wird, deren Beurteilung zur Unterhaltsbemessung im Sinne des § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO gehören. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das gänzliche oder teilweise Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruches auf eine Verminderung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen oder auf das Vorhandensein von zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten gänzlich oder teilweise ausreichende Mittel, wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Listungen anderer Personen, gestützt wird (Judikat 60 neu, Rechtssatz II).

Für den vorstehend zum Ausdruck gebrachten Grundsatz spricht auch, daß es ungereimt wäre, bei Magen (Anträgen) auf Herabsetzung des Unterhaltes bzw. auf gänzliche Befreiung von Unterhaltszahlungen - also ohne Anlaßexekution - die gegenständliche Rechtsmittelbeschränkung heranzuziehen, bei der im Falle einer Anlaßexekution erhobenen Oppositionsklage hingegen nicht, obwohl Rechtsschutzziel und Gegenstand der Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtsprechung identisch sind.

Im vorliegenden Oppositionsstreit werden ausschließlich Tatbestände geltend gemacht, deren Beurteilung die Bemessung des getriebenen gesetzlichen Unterhaltsanspruches zum Gegenstand hat: Umfang der Sorgepflichten des Klägers für seine Gattin aus zweiter Ehe, die von der Beklagten behauptete krankheitsbedingte Erhöhung ihrer Bedürfnisse sowie der Wegfall der Sorgepflicht des Klägers für die Tochter Helene. Auch die Mängel- und Rechtsrüge der Revision beziehen sich nur auf diese, ausschließlich der Unterhaltsbemessung zuzuordnenden Einwendungstatbestände im Sinne des § 35 EO. Es steht daher die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO nicht bloß der Geltendmachung der Rechtsrüge, sondern auch der Mängelrüge (vgl. Fasching IV, 268) entgegen.

Die Revision war somit als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

Z49068

Schlagworte

Oppositionsklagen, die Vorschrift des § 502 Abs. 2 Z. 1 290 i. d. F., BGBl. 291/1971 gilt auch für-, Revisionsbeschränkung, die Vorschrift des § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO i. d. F., BGBl. 291/1971 gilt auch für Oppositionsklagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00277.75.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19760514_OGH0002_0030OB00277_7500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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