TE OGH 1988/9/27 2Ob592/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Erika M***, Hausfrau, 5020 Salzburg, Johann-Piger-Straße 4, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider den Gegner der gefährdeten Partei Hermann M***, Pensionist,

5301 Eugendurf, Schwaighofen 78, vertreten durch Dr. Wolfgang Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterhalt (einstweilige Verfügung) infolge Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 27.Juli 1988, GZ 22 b R 57/88-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 21.April 1988, GZ 4 C 22/88-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Streitteile haben am 22.Mai 1958 vor dem Standesamt Salzburg die Ehe geschlossen. Seit Juli 1982 leben die Streitteile voneinander getrennt, weil Hermann M*** aus der ehelichen Wohnung auszog.

Mit der am 29.März 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage auf Zahlung eines laufenden, monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 6.500,-- verband die Klägerin als gefährdete Partei den Antrag, dem Beklagten und Gegner die Bezahlung eines einstweiligen monatlichen Unterhaltsbetrages in eben dieser Höhe aufzutragen. Sie brachte vor, daß Hermann M*** seit 1.März 1988 nur noch einen unzureichenden Unterhaltsbeitrag von monatlich S 3.000,-- leiste, jedoch Unterhalt in der begehrten Höhe erforderlich sei, welcher Betrag auch den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Hermann M*** entspreche.

Der Gegner der gefährdeten Partei bestritt und brachte vor, daß eine Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung nicht vorliege, und zwar aufgrund der erbrachten Geld- und Sachleistungen (Beistellung der Wohnmöglichkeit) einerseits und der eigenen Einkünfte der gefährdeten Partei aus Vermietung andererseits.

Die gefährdete Partei erwiderte, daß die gegenständliche Wohnung während aufrechter Ehe erworben und ausgebaut worden sei, wozu auch sie beigetragen habe und die Anrechnung eines Mietwertes auf den Unterhaltsanspruch daher nicht gerechtfertigt sei.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Bestimmung eines einstweiligen monatlich zu leistenden Unterhaltsbetrages in Höhe von S 6.500,-- ab, wobei es unter anderem von folgenden wesentlichen Feststellungen ausging:

Hermann M*** senkte seinen Unterhaltsbeitrag in Geld zuletzt von monatlich S 4.100,-- auf S 3.000,-- ab 1.März 1988. Weitere Sorgepflichten treffen ihn nicht mehr. Erika M*** bewohnt die vormals eheliche Wohnung im Haus 5020 Salzburg, Johann-Piger-Straße 4, welche Liegenschaft zu 3/4 im Eigentum von dessen Mutter steht. Im Haus sind zwei gleichgroße Wohnungen mit einer Wohnfläche von je rund 80 m2 vorhanden, von denen eine von der Schwiegermutter der gefährdeten Partei und die andere als Ehewohnung von der gefährdeten Partei benützt wird, wobei sie aber nur etwa 60 m2 benutzt, nicht aber die Räume, die früher von der mittlerweile ausgezogenen Tochter bewohnt wurden. Hermann M*** leistet für die eheliche Wohnung Betriebskostenzahlungen von monatlich durchschnittlich rund S 1.000,--. Die restlichen auflaufenden Betriebskosten werden von der gefährdeten Partei selbst getragen. Ein Entgelt für die Benützung der Ehewohnung entrichtet sie nicht. Das Jahreseinkommen des Hermann M***, bestehend aus Pensionsbezügen und Einnahmen aus Vermietung, beträgt netto rund S 249.000,--. Die gefährdete Partei bezieht ihrerseits (steuerfrei) Einkünfte aus einer Vermietung in Höhe von jährlich S 39.600,--. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes gemäß § 382 Z 8 lit a EO nach den Grundsätzen zu erfolgen habe, die die Rechtsprechung zu § 94 Abs 1 EheG entwickelt habe. Danach stehe dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ein Anteil von 40 % des Familieneinkommens zu. Das Familieneinkommen betrage S 288.264,--, 40 % hievon S 115.305,60. Nach Abzug des eigenen Einkommens der gefährdeten Partei von S 39.600,-- verbleibe ein Unterhaltsanspruch zu ihren Gunsten in Höhe von S 75.705,--, worauf der Gegner der gefährdeten Partei S 36.000,-- in Form eines Geldunterhaltes leiste. Dazu kommen die erbrachten Naturalleistungen in Form der Beistellung der Wohnung und der Bezahlung der Betriebskosten von monatlich rund S 1.000,--. Rechnerisch müsse somit nach Abzug der monatlich geleisteten Betriebskosten ein Mietwert von S 2.300,-- verbleiben, damit die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Gegner der gefährdeten Partei angenommen werden könne. Unter Berücksichtigung der Mietkosten im Stadtgebiet von Salzburg erscheine der Betrag von S 2.300,-- selbst bei Benützung einer Wohnung im Ausmaß von ca. 60 m2 als relativ niedrig angesetzt. Die Argumente der gefährdeten Partei, warum der Mietwert nicht einzurechnen sei, gingen in Richtung eines hier nicht gegenständlichen Aufteilungsanspruches nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Somit zeige sich aber, daß eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Gegner nicht erfolgt sei. Dies habe zur Abweisung des Antrages auf Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes führen müssen. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der gefährdeten Partei teilweise Folge und verpflichtete den Gegner der gefährdeten Partei, dieser ab 29.März 1988 einen einstweiligen Unterhaltsbetrag von S 4.300,-- monatlich bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteiles im Verfahren 4 C 22/88 des Bezirksgerichtes Salzburg zu bezahlen. Das Rekursgericht führte aus, es sei davon auszugehen, daß der von der gefährdeten Partei gemäß § 382 Z 8 lit a EO begehrte einstweilige Unterhalt aufgrund der Bestimmung des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB geschuldet werde. Das Erstgericht habe dabei, weil beide Parteien über eigene Einkünfte verfügten, zutreffend auf die von der Rechtsprechung entwickelte Formel zurückgegriffen, daß dem wirtschaftlich schwächeren Teil, im vorliegenden Fall also der gefährdeten Partei, ein 40 %iger Anteil des Familieneinkommens zuzukommen habe. Strittig sei dabei im Kern lediglich geblieben, ob sich die gefährdete Partei wegen der unentgeltlichen Weiterbenützung der Ehewohnung einen fiktiven Mietwert wegen dieser Unterhaltsleistung in natura auf den Geldunterhalt anrechnen lassen müsse oder nicht und wenn, in welcher Form dies zu geschehen habe. Von der Beurteilung dieser Frage hänge es u.a. ab, ob dem Gegner der gefährdeten Partei überhaupt eine Unterhaltsverletzung anzulasten sei oder nicht. Nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sei der Unterhalt grundsätzlich in Geld zu leisten, die Leistung eines "gemischten" Unterhaltes grundsätzlich unzulässig. Die Rechtsprechung gestatte davon jedoch dann Ausnahmen, wenn der Unterhaltsberechtigte damit einverstanden sei, daß ein Teil der Unterhaltsleistungen in natura erbracht werde, wobei in diesem Fall bei der Bestimmung der Höhe des Geldunterhaltes auf die so erbrachten Leistungen entsprechend Bedacht zu nehmen sei. Für den vorliegenden Fall ergebe sich aus dem festgestellten beiderseitigen Verhalten, daß die gefährdete Partei in der Ehewohnung verbleiben wolle, daß beide Teile dafür anfallende laufende Kosten tragen und auch der Gegner, der ausgezogen ist, diesen Zustand nicht verändert wissen wolle, stelle er doch seine Geldalimentation unter anderem auf die beigestellte Ehewohnung ab, sodaß jedenfalls von einem Einverständnis darin auszugehen sei, daß das Wohnbedürfnis der gefährdeten Partei durch die (unentgeltliche) Weiterbenützung der Ehewohnung gedeckt werden solle. In diesem Zusammenhang habe das Erstgericht zwar richtig erkannt, daß daher eine fiktive Bewertung dieser Unterhaltsleistung in natura zu erfolgen habe, orientiert nach dem ortsüblichen Mietzins für eine derartige Wohnung. Nicht gefolgt werden könne allerdings der Auffassung, daß dieser zu ermittelnde fiktive Mietwert beim vorliegenden Sachverhalt ausschließlich und zur Gänze beim Geldunterhalt der gefährdeten Partei in Anrechnung gebracht werden solle, denn es handle sich um die gemeinsame Ehewohnung, aus der der Gegner der gefährdeten Partei - bei weiterhin aufrechter Ehe - ausgezogen sei. Erbrachte Leistungen für den Haushalt seien jedoch in der Regel nach Kopfteilen auf die im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen, sodaß es nicht zu Lasten der gefährdeten Partei gehen könne, wenn der Gegner (aus eigenem Entschluß) bei aufrechter Ehe aus der Ehewohnung ausziehe. Nach der (anzunehmenden) Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern habe durch die Ehewohnung das Wohnbedürfnis beider Eheleute gedeckt werden können, nachdem die Tochter bereits selbsterhaltungsfähig geworden und ausgezogen sei. Die gefährdete Partei müsse sich daher den halben, fiktiven Mietwert der Ehewohnung anrechnen lassen. Das Rekursgericht geht von einem fiktiven Mietwert in der Höhe von S 4.000,-- aus, der bei der festgestellten Wohnungsgröße für die örtlichen Verhältnisse vorsichtig angesetzt erscheine. Die Hälfte davon müsse sich die gefährdete Partei auf ihren Geldunterhaltsanspruch anrechnen lassen. Der Beitrag des Gegners der gefährdeten Partei zu den laufenden Betriebskosten in Höhe von monatlich ca. S 1.000,-- halte sich ziemlich die Waage mit den festgestellten weiteren, zur Deckung des zeitgemäßen Wohnbedarfes auflaufenden Kosten, die die gefährdete Partei selbst trage (Strom, Fernseh- und Telefongebühr). Diese beiden Positionen heben sich daher, ausgehend von der Aufteilung dieser Kosten ebenfalls nach Kopfteilen, sozusagen gegenseitig auf. Kehre man nun zu den richtigen Ausführungen des Erstgerichtes zurück, wonach der gegenüber dem Gegner verbleibende Unterhaltsanspruch der gefährdeten Partei S 75.705,-- betrage, und schließe man an, daß sich die gefährdete Partei darauf zwölfmal S 2.000,--, also S 24.000,--, wegen des Naturalunterhaltes in Form der Ehewohnung anrechnen lassen müsse, so verbleiben rechnerisch S 51.705,--, die der Gegner in Form eines Geldunterhaltes zu erbringen habe. Dies ergebe monatlich (gerundet) S 4.300,--. Damit zeige sich aber auch, daß eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Gegner vorliege, weil er seine Unterhaltsleistung in Geld auf S 3.000,-- reduziert habe. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit damit ein einstweiliger monatlicher Unterhaltsbetrag von S 4.300,-- festgesetzt wurde, wendet sich der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei aus den Anfechtungsgründen der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.Hermann M*** senkte seinen Unterhaltsbeitrag in Geld zuletzt von monatlich S 4.100,-- auf S 3.000,-- ab 1.März 1988. Weitere Sorgepflichten treffen ihn nicht mehr. Erika M*** bewohnt die vormals eheliche Wohnung im Haus 5020 Salzburg, Johann-Piger-Straße 4, welche Liegenschaft zu 3/4 im Eigentum von dessen Mutter steht. Im Haus sind zwei gleichgroße Wohnungen mit einer Wohnfläche von je rund 80 m2 vorhanden, von denen eine von der Schwiegermutter der gefährdeten Partei und die andere als Ehewohnung von der gefährdeten Partei benützt wird, wobei sie aber nur etwa 60 m2 benutzt, nicht aber die Räume, die früher von der mittlerweile ausgezogenen Tochter bewohnt wurden. Hermann M*** leistet für die eheliche Wohnung Betriebskostenzahlungen von monatlich durchschnittlich rund S 1.000,--. Die restlichen auflaufenden Betriebskosten werden von der gefährdeten Partei selbst getragen. Ein Entgelt für die Benützung der Ehewohnung entrichtet sie nicht. Das Jahreseinkommen des Hermann M***, bestehend aus Pensionsbezügen und Einnahmen aus Vermietung, beträgt netto rund S 249.000,--. Die gefährdete Partei bezieht ihrerseits (steuerfrei) Einkünfte aus einer Vermietung in Höhe von jährlich S 39.600,--. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO nach den Grundsätzen zu erfolgen habe, die die Rechtsprechung zu Paragraph 94, Absatz eins, EheG entwickelt habe. Danach stehe dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner ein Anteil von 40 % des Familieneinkommens zu. Das Familieneinkommen betrage S 288.264,--, 40 % hievon S 115.305,60. Nach Abzug des eigenen Einkommens der gefährdeten Partei von S 39.600,-- verbleibe ein Unterhaltsanspruch zu ihren Gunsten in Höhe von S 75.705,--, worauf der Gegner der gefährdeten Partei S 36.000,-- in Form eines Geldunterhaltes leiste. Dazu kommen die erbrachten Naturalleistungen in Form der Beistellung der Wohnung und der Bezahlung der Betriebskosten von monatlich rund S 1.000,--. Rechnerisch müsse somit nach Abzug der monatlich geleisteten Betriebskosten ein Mietwert von S 2.300,-- verbleiben, damit die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Gegner der gefährdeten Partei angenommen werden könne. Unter Berücksichtigung der Mietkosten im Stadtgebiet von Salzburg erscheine der Betrag von S 2.300,-- selbst bei Benützung einer Wohnung im Ausmaß von ca. 60 m2 als relativ niedrig angesetzt. Die Argumente der gefährdeten Partei, warum der Mietwert nicht einzurechnen sei, gingen in Richtung eines hier nicht gegenständlichen Aufteilungsanspruches nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Somit zeige sich aber, daß eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Gegner nicht erfolgt sei. Dies habe zur Abweisung des Antrages auf Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes führen müssen. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der gefährdeten Partei teilweise Folge und verpflichtete den Gegner der gefährdeten Partei, dieser ab 29.März 1988 einen einstweiligen Unterhaltsbetrag von S 4.300,-- monatlich bis zum Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteiles im Verfahren 4 C 22/88 des Bezirksgerichtes Salzburg zu bezahlen. Das Rekursgericht führte aus, es sei davon auszugehen, daß der von der gefährdeten Partei gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO begehrte einstweilige Unterhalt aufgrund der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB geschuldet werde. Das Erstgericht habe dabei, weil beide Parteien über eigene Einkünfte verfügten, zutreffend auf die von der Rechtsprechung entwickelte Formel zurückgegriffen, daß dem wirtschaftlich schwächeren Teil, im vorliegenden Fall also der gefährdeten Partei, ein 40 %iger Anteil des Familieneinkommens zuzukommen habe. Strittig sei dabei im Kern lediglich geblieben, ob sich die gefährdete Partei wegen der unentgeltlichen Weiterbenützung der Ehewohnung einen fiktiven Mietwert wegen dieser Unterhaltsleistung in natura auf den Geldunterhalt anrechnen lassen müsse oder nicht und wenn, in welcher Form dies zu geschehen habe. Von der Beurteilung dieser Frage hänge es u.a. ab, ob dem Gegner der gefährdeten Partei überhaupt eine Unterhaltsverletzung anzulasten sei oder nicht. Nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sei der Unterhalt grundsätzlich in Geld zu leisten, die Leistung eines "gemischten" Unterhaltes grundsätzlich unzulässig. Die Rechtsprechung gestatte davon jedoch dann Ausnahmen, wenn der Unterhaltsberechtigte damit einverstanden sei, daß ein Teil der Unterhaltsleistungen in natura erbracht werde, wobei in diesem Fall bei der Bestimmung der Höhe des Geldunterhaltes auf die so erbrachten Leistungen entsprechend Bedacht zu nehmen sei. Für den vorliegenden Fall ergebe sich aus dem festgestellten beiderseitigen Verhalten, daß die gefährdete Partei in der Ehewohnung verbleiben wolle, daß beide Teile dafür anfallende laufende Kosten tragen und auch der Gegner, der ausgezogen ist, diesen Zustand nicht verändert wissen wolle, stelle er doch seine Geldalimentation unter anderem auf die beigestellte Ehewohnung ab, sodaß jedenfalls von einem Einverständnis darin auszugehen sei, daß das Wohnbedürfnis der gefährdeten Partei durch die (unentgeltliche) Weiterbenützung der Ehewohnung gedeckt werden solle. In diesem Zusammenhang habe das Erstgericht zwar richtig erkannt, daß daher eine fiktive Bewertung dieser Unterhaltsleistung in natura zu erfolgen habe, orientiert nach dem ortsüblichen Mietzins für eine derartige Wohnung. Nicht gefolgt werden könne allerdings der Auffassung, daß dieser zu ermittelnde fiktive Mietwert beim vorliegenden Sachverhalt ausschließlich und zur Gänze beim Geldunterhalt der gefährdeten Partei in Anrechnung gebracht werden solle, denn es handle sich um die gemeinsame Ehewohnung, aus der der Gegner der gefährdeten Partei - bei weiterhin aufrechter Ehe - ausgezogen sei. Erbrachte Leistungen für den Haushalt seien jedoch in der Regel nach Kopfteilen auf die im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen, sodaß es nicht zu Lasten der gefährdeten Partei gehen könne, wenn der Gegner (aus eigenem Entschluß) bei aufrechter Ehe aus der Ehewohnung ausziehe. Nach der (anzunehmenden) Benützungsregelung zwischen den Miteigentümern habe durch die Ehewohnung das Wohnbedürfnis beider Eheleute gedeckt werden können, nachdem die Tochter bereits selbsterhaltungsfähig geworden und ausgezogen sei. Die gefährdete Partei müsse sich daher den halben, fiktiven Mietwert der Ehewohnung anrechnen lassen. Das Rekursgericht geht von einem fiktiven Mietwert in der Höhe von S 4.000,-- aus, der bei der festgestellten Wohnungsgröße für die örtlichen Verhältnisse vorsichtig angesetzt erscheine. Die Hälfte davon müsse sich die gefährdete Partei auf ihren Geldunterhaltsanspruch anrechnen lassen. Der Beitrag des Gegners der gefährdeten Partei zu den laufenden Betriebskosten in Höhe von monatlich ca. S 1.000,-- halte sich ziemlich die Waage mit den festgestellten weiteren, zur Deckung des zeitgemäßen Wohnbedarfes auflaufenden Kosten, die die gefährdete Partei selbst trage (Strom, Fernseh- und Telefongebühr). Diese beiden Positionen heben sich daher, ausgehend von der Aufteilung dieser Kosten ebenfalls nach Kopfteilen, sozusagen gegenseitig auf. Kehre man nun zu den richtigen Ausführungen des Erstgerichtes zurück, wonach der gegenüber dem Gegner verbleibende Unterhaltsanspruch der gefährdeten Partei S 75.705,-- betrage, und schließe man an, daß sich die gefährdete Partei darauf zwölfmal S 2.000,--, also S 24.000,--, wegen des Naturalunterhaltes in Form der Ehewohnung anrechnen lassen müsse, so verbleiben rechnerisch S 51.705,--, die der Gegner in Form eines Geldunterhaltes zu erbringen habe. Dies ergebe monatlich (gerundet) S 4.300,--. Damit zeige sich aber auch, daß eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Gegner vorliege, weil er seine Unterhaltsleistung in Geld auf S 3.000,-- reduziert habe. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit damit ein einstweiliger monatlicher Unterhaltsbetrag von S 4.300,-- festgesetzt wurde, wendet sich der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei aus den Anfechtungsgründen der Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.

Die gefährdete Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes entschieden wird, ein weiterer Rechtszug unstatthaft. Nach ständiger Rechtsprechung gilt diese Rechtsmittelbeschränkung auch für einstweilige Verfügungen, mit denen ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wurde (vgl. SZ 50/108 uva). Nach dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn bei Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betroffen wird (SZ 51/110; EFSlg.47.152, 52.694 u.a.). Dabei ist die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Punkte II und III des Judikates 60 neu; EFSlg.47.170, 49.863 u.a.). Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen. Hingegen ist aus dem Inhalt des Rechtsmittels abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden (EFSlg.44.573, 47.138, 49.861, 52.690 u.a.). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber die dem Unterhaltsbemessungskomplex zugehörige Lösung der angefochtenen Entscheidung, wie mit Bedachtnahme auf den Aufwand für die Ehewohnung der Geldunterhalt der gefährdeten Partei festzusetzen ist, bekämpft, vor allem, daß sich die gefährdete Partei nur die Hälfte des fiktiven Mietwertes der Ehewohnung als Naturalunterhalt anrechnen lassen muß und daß die von den Streitteilen getragenen "Betriebskostenzahlungen" etwa gleich hoch anzusetzen sind. Da der Oberste Gerichtshof von der Bestimmung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhaltes (Bemessungsfrage) ausgeschlossen ist, muß aber die Entscheidung, wie der Unterhalt unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Ehewohnung festzusetzen ist, dem Rekursgericht überlassen bleiben, ohne daß dem Obersten Gerichtshof in dieser Richtung eine Überprüfungsbefugnis zusteht (3 Ob 520/87).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes entschieden wird, ein weiterer Rechtszug unstatthaft. Nach ständiger Rechtsprechung gilt diese Rechtsmittelbeschränkung auch für einstweilige Verfügungen, mit denen ein gesetzlicher Unterhalt vorläufig bemessen wurde vergleiche SZ 50/108 uva). Nach dem Judikat 60 neu (SZ 27/177) gehört zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn bei Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung, betroffen wird (SZ 51/110; EFSlg.47.152, 52.694 u.a.). Dabei ist die Beurteilung dieser Umstände durch die zweite Instanz auch dann unanfechtbar, wenn es strittig ist, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (Punkte römisch zwei und römisch drei des Judikates 60 neu; EFSlg.47.170, 49.863 u.a.). Ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung die Unterhaltsbemessung betrifft, ist dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmen. Hingegen ist aus dem Inhalt des Rechtsmittels abzuleiten, inwieweit zum Bemessungskomplex gehörige Fragen bekämpft werden (EFSlg.44.573, 47.138, 49.861, 52.690 u.a.). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber die dem Unterhaltsbemessungskomplex zugehörige Lösung der angefochtenen Entscheidung, wie mit Bedachtnahme auf den Aufwand für die Ehewohnung der Geldunterhalt der gefährdeten Partei festzusetzen ist, bekämpft, vor allem, daß sich die gefährdete Partei nur die Hälfte des fiktiven Mietwertes der Ehewohnung als Naturalunterhalt anrechnen lassen muß und daß die von den Streitteilen getragenen "Betriebskostenzahlungen" etwa gleich hoch anzusetzen sind. Da der Oberste Gerichtshof von der Bestimmung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhaltes (Bemessungsfrage) ausgeschlossen ist, muß aber die Entscheidung, wie der Unterhalt unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Ehewohnung festzusetzen ist, dem Rekursgericht überlassen bleiben, ohne daß dem Obersten Gerichtshof in dieser Richtung eine Überprüfungsbefugnis zusteht (3 Ob 520/87).

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da die einstweiligen Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen werden, hat die gefährdete Partei die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls vorläufig selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 EO).Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen. Da die einstweiligen Verfügungen stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen werden, hat die gefährdete Partei die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung jedenfalls vorläufig selbst zu tragen (Paragraph 393, Absatz eins, EO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00592.88.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19880927_OGH0002_0020OB00592_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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